Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 135 Urteil vom 27. Februar 2017 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) – Privilegierung von Forderungen; Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 14. Dezember 2016 gegen die Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.B.________ ist der gemeinsame Sohn von A.________ und C.. Letzterer ist verheiratet mit D., mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. C.________ (nachfolgend: Schuldner) wurde verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes B.________ einen monatlichen Betrag von CHF 880.00 zu leisten. Er wechselt jedoch häufig die Arbeitsstelle, was dazu führt, dass die Unterhaltsbeiträge – trotz gerichtlich verfügter Schuldneranweisung – nur unregelmässig geleistet werden. Für die nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge sieht sich A.________ jeweils gezwungen, eine Betreibung gegen den Schuldner einzuleiten. B.In den gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen Nr. eee und fff wurden A.________ Pfändungsurkunden geltend als Verlustscheine ausgestellt, welche sie bestritt und dem Betreibungsamt des Saanebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) zurückschickte. A.________ beantragte insbesondere die Pfändung des Fahrzeugs des Schuldners sowie die Prüfung eines möglichen Eingriffs in sein Existenzminimum. Im Hinblick auf eine allfällige Revision der bereits verfügten Einkommenspfändung erstellte das Betreibungsamt ein Pfändungsprotokoll und ersuchte den Schuldner um Einreichung von Unterlagen zur Bestimmung seines Existenzminimums. Ebenso beauftragte es das Betreibungsamt des Sensebezirks mit der Aufnahme der Situation von A.________ und der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums. C.Am 31. Oktober 2016 pfändete das Betreibungsamt das Fahrzeug des Schuldners, woraufhin dieser angab, dieses stehe im Miteigentum seiner Ehefrau. Nach Berechnung des Existenzminimums des Schuldners stellte es A.________ als Gläubigerin der betriebenen Forderungen eine Abschrift der Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016 zu. D.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016 ein. Sie bringt vor, ihre Betreibung Nr. eee, in der Pfändungsurkunde nicht als privilegierte Forderung eingestuft, sei als privilegiert in der ersten Klasse aufzunehmen. Demgegenüber sei die in der Pfändungsurkunde als privilegierte Forderung aufgeführte Betreibung Nr. ggg als Drittklassforderung einzustufen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Streichung des Betrags von CHF 150.00 für „frais divers“ in der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners, um Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte bzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe und um Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners. E.Das Betreibungsamt nahm am 22. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung. F.In der Folge ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 die Begründung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2016 und bestätigt insbesondere ihre Anträge. Erwägungen 1.a) Soweit nicht ein gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Art. 5 des Ausführungsgesetztes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). b) Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit der Pfändung bzw. mit dem Entscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben (Urteil BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Pfändungsurkunde wurde am 6. Dezember 2016 versandt und der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 7. Dezember 2016 zugestellt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Dezember 2016 (Postaufgabe: 14. Dezember 2016) Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung und es ist klar, gegen welchen Entscheid sie sich richtet; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihre Betreibung Nr. eee in der Pfändungsurkunde vom 6. Dezember 2016 nicht als privilegierte Forderung aufgeführt werde, obwohl sie Unterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2016 betreffe und das Fortsetzungsbegehren bereits am 26. April 2016 beim Betreibungsamt eingegangen sei. Die Betreibung Nr. ggg des H.________ betreffend bevorschusste Unterhaltsbeiträge aus dem Jahr 2015 sei hingegen in der Urkunde als privilegiert eingestuft, obschon der Eingang des Fortsetzungsbegehrens erst am 15. September 2016 erfolgt sei. Da der Gläubiger bei der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens sein Privileg zu verlangen habe und auf der Pfändungsurkunde eine Spalte „privilegierte Forderung“ aufgeführt sei, mache es keinen Sinn, dieser Anmerkung anschliessend keinen Wert zuzumessen. Deshalb sei ihre Betreibung als privilegierte Forderung in der ersten Klasse zu kollozieren, diejenige des H.________ in der dritten Klasse. Für die Rangordnung der Forderungen sind die Angaben in der Pfändungsurkunde nicht entscheidend, da diese Frage einzig im Kollokationsverfahren geprüft und entschieden werden kann (vgl. BGE 53 III 193). Angaben hinsichtlich allfälliger Privilegien gehören nicht in die Pfändungsurkunde. Werden trotzdem Angaben hinsichtlich des Ranges gemacht, so müssen sie – da bedeutungslos – auch nicht mit Beschwerde angefochten werden (JENT-SØRENSEN, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 112 N. 10). Den Angaben in der Pfändungsurkunde betreffend Privilegierung der Forderungen kommt somit keine Bedeutung zu, da die Frage der Rangordnung einzig im anschliessenden Kollokationsverfahren zu prüfen sein wird. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3.a) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte bei der Festsetzung des Existenzminimums des Schuldners. Das Betreibungsamt berechnete das Existenzminimum des Schuldners wie folgt:
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 SchuldnerPartnerTotal Nettoeinkommen pro MonatCHF4‘244.050.004‘244.05 GrundbetragCHF1‘700.000.001‘700.00 Zulage Kind unter 10 JahrenCHF400.000.00400.00 Gemeinsame AuslagenCHF1‘530.000.001‘530.00 Bezahlte eigene AuslagenCHF906.850.00906.85 Auslagen KinderCHF90.400.0090.40 Beitrag minderjähriger KinderCHF0.000.000.00 ExistenzminimumCHF4‘627.250.00 b) aa) Die Beschwerdeführerin verlangt die Streichung von CHF 150.00 als „frais divers“, da diese gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht existierten. Sämtliche Auslagen und insbesondere Auslagen für Gesundheitskosten könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie anfallen; eine pauschale Anrechnung von CHF 150.00 komme nicht in Frage. bb) Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Bestimmt wird das Existenzminimum durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der von der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen). Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Abweichungen von den Ansätzen in den Richtlinien können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält (vgl. Richtlinien vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; BlSchK 2009 190). Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen). Es ist jedoch anerkannt, dass beispielsweise für stellensuchende Arbeitslose pauschal ein Betrag von CHF 100.00 im Zusammenhang mit der Arbeitssuche eingesetzt werden kann (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 28). cc) Indem das Betreibungsamt des Saanebezirks nach eigenen Angaben – zusätzlich zum Grundbetrag und den effektiv bezahlten und benötigten Zuschlägen gemäss den obenerwähnten Richtlinien – einer alleinstehenden Person einen Betrag von CHF 75.00 und einem Ehepaar einen solchen von CHF 150.00 gewährt, macht es von dem ihm eingeräumten Ermessen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Gebrauch. Dieser Zuschlag könne für Kulturelles, für die Deckung einer unbedingt erforderlichen Ausgabe oder für die Deckung von medizinischen Kosten (Beteiligung und Franchise), die in der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt wurden, verwendet werden. Schliesslich könne dieser Betrag der Ehefrau des Schuldners, welche momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und kein Einkommen besitze, für Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche dienen. Es zeigt sich somit, dass das Betreibungsamt die Abweichung von den Ansätzen in den Richtlinien im konkreten Einzelfall als angemessen betrachtet. Dieser dem Betreibungsamt eingeräumte Ermessensspielraum scheint vorliegend weder überschritten noch missbraucht worden zu sein. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Überdies ist festzuhalten, dass selbst im Fall der Streichung dieses Betrags keine pfändbare Quote entstehen würde. c) aa) Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass in der Berechnung des Einkommensminimums des Schuldners kein Einkommen seiner Ehefrau aufgeführt sei, da sie sich im Mutterschaftsurlaub befinde. Das Kind sei bereits im Juli 2016 geboren worden, weshalb der Mutterschaftsurlaub abgelaufen sein müsse. Auch sei die Mutterschaftsentschädigung nicht als Einkommen in die Berechnung aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob die Ehefrau des Schuldners keine Mutterschaftsentschädigung erhalte bzw. ob sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe. Nach Eingang der Beschwerde habe das Betreibungsamt geprüft, ob die Ehefrau des Schuldners Mutterschaftsentschädigung erhalten habe, sei aber zum Schluss gekommen, dass auch bei Berücksichtigung der ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung keine pfändbare Quote vorliegen würde. Nach der Beschwerdeführerin spielt dieses Einkommen jedoch eine grosse Rolle bei der Berechnung des Existenzminimums bzw. der Prüfung eines Eingriffs. bb) Beschränkt pfändbar ist alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstellt, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs sei. Dies gilt namentlich für die Erwerbsausfallentschädigung bei Mutterschaft gemäss EOG (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 15). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 17 mit weiteren Hinweisen). cc) Wie das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 zutreffend ausführt, hätte die Mutterschaftsentschädigung der Ehefrau des Schuldners, welche ihr im Zeitpunkt der Pfändung, d.h. am 31. Oktober 2016, zustand, zum Einkommen hinzugerechnet werden müssen. Für den Monat Oktober 2016 erhielt sie Anfang November eine Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 247.55, die in der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners als Einkommenssurrogat hätte beachtet werden müssen. Auch wenn dieser Betrag in der Berechnung des Existenzminimums aufgeführt würde, bestünde keine pfändbare Quote, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Daran würde im Grundsatz auch nichts ändern, wenn gleichzeitig zur Berücksichtigung der Mutterschaftsentschädigung in der Berechnung des Existenzminimums der von der Beschwerdeführerin bestrittene Zuschlag von CHF 150.00 für „frais divers“ gestrichen würde. Das dem Betreibungsbeamten eingeräumte Ermessen erlaubt es ihm nämlich, eine allzu niedrige pfändbare Quote zugunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in KUKO SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend der Fall wäre. d) aa) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung des Betreibungsamts, dass gestützt auf verschiedene Berechnungen kein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 vorgenommen werden könne. Da sie selber unter dem Existenzminimum lebe, sei ein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners gemäss BGE 111 III 15 und 123 III 332 möglich. Zwar sei sie im Besitz einer gerichtlichen Anweisung für die Arbeitgeber des Schuldners, aufgrund seines häufigen Arbeitsplatzwechsels müsse sie diese jedoch immer wieder erneuern, womit sie viel Zeit verliere und die gesamten Kosten für ihren Sohn übernehmen müsse. bb) Die Regel, dass das Existenzminimum des Schuldners nicht angetastet werden darf, erfährt eine Ausnahme, wenn der Schuldner für Unterhaltsansprüche betrieben wird. Ein Eingriff in den Notbedarf des Schuldners ist jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: das Einkommen des Gläubigers, mit Einschluss der Alimentenforderung reicht zur Deckung des eigenen Notbedarfs nicht aus; es muss sich um eine eigentliche Unterhaltsforderung handeln; der Eingriff in das Existenzminimum ist nur zulässig für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls; der Eingriff ist so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (KREN KOSTKIEWICZ/WALDER, Kommentar SchKG, 18. Aufl. 2012, Art. 93 N. 40). cc) Gemäss Schreiben vom 28. September 2016 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation der Beschwerdeführerin auf und berechnete ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum. Aus dieser Berechnung ist ersichtlich, dass ihr Einkommen mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs ausreicht. Damit ist eine Voraussetzung für einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners nicht gegeben, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Februar 2017/fju PräsidentinGerichtsschreiberin
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