Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2025 219 102 2025 241 Urteil vom 17. November 2025 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 16. Oktober 2025 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 26. September 2025 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. November 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 26. September 2025 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks der B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks für den Betrag von CHF 722.60 und die Betreibungskosten von CHF 45.80 die definitive Rechtsöffnung und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von CHF 100.-. B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 16. Oktober 2025 über diesen Entscheid. Er beantragt den Rückzug des Betreibungsverfahrens und eine Beteiligung an seinen Unkosten sowie am moralischen Schaden. Nachdem A.________ aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 150.- zu leisten, stellte er am 4. November 2025 ein Gesuch um juristische Assistenz (Armenrecht). C.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Vorrichters beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 26. September 2025 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2025 zur Abholung gemeldet (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten, act. 26). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abgeholt hat, gilt dieses als am 6. Oktober 2025 zugestellt (Zustellfiktion). Er hat am 17. September 2025 seine Stellungnahme in diesem Verfahren eingereicht und musste deshalb
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 mit der Zustellung eines Gerichtsentscheides rechnen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 wurde die Rechtsmittelfrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1.Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde dieselben Gründe auf, wie er vor dem Vorrichter vorgebracht hatte. Er habe keine für ihn verständliche Antwort erhalten und seine Argumente und Beweise seien nicht berücksichtigt worden. Er sei seit März 2023 arbeitsunfähig und werde von mehreren Ärzten medizinisch betreut. Seit März 2025 erhalte er von der Krankentaggeld- versicherung keine Unterstützung mehr, sondern werde vom Sozialamt finanziell unterstützt. Er habe die Krankentaggeldversicherung mehrmals darauf hingewiesen, dass Unstimmigkeiten bei der Berechnung und Auszahlung der Taggelder vorhanden seien. Bei der Abrechnung der Beschwerdegegnerin für den Monat Februar 2025 gebe es Abweichungen zur Taggeldabrechnung der Krankentaggeldversicherung für dieselbe Rechnungsperiode. 2.2.Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechts- vorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil BGer 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK- SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die zu vollstreckende Verfügung vollstreckbar ist, was der Rechtsöffnungsrichter zu prüfen hat. Der Rechtsöffnungsrichter prüft die Forderungsidentität, die Schuldneridentität und die Gläubigeridentität von Amtes wegen. Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2 und 3.7).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2.3.Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der Invaliden- versicherung zurückzuerstatten. Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich (Art. 54 Abs. 2 ATSG). 2.4.Bei der vorliegend betriebenen Forderung handelt es sich um die Rückerstattung von zu viel bezogenen Taggeldern der Invalidenversicherung im Betrag von CHF 722.60. Dieser Anspruch wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 3. April 2025 festgesetzt, wobei das IV-Taggeld durch die Ausgleichskasse, bei der die versicherte Person angeschlossen ist, berechnet und ausbezahlt und folglich auch dieser zu erstatten ist, vorliegend also der Beschwerdegegnerin. Mangels Einsprache gegen die vorgenannte Verfügung ist diese rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Auch die drei Identitäten sind gegeben, so dass der Entscheid vom 26. September 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. 3.1.Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Es obliegt dem Gesuchsteller, das Vorliegen dieser Vorgaben zu begründen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2). 3.2.Das Gesuch des Beschwerdeführers enthält wenige Angaben zu seiner finanziellen Situation und keine Begründung zur Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur Beschwerde entschlossen und die Rechtsbegehren müssen somit als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 4. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 150.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. November 2025/fju Die PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin