Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2025 108 Urteil vom 17. Juni 2025 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Aguirre ParteienA.________ GMBH IN LIQUIDATION, Beschwerdeführerin gegen B.________, vertreten durch Helveticum Inkasso AG, Beschwerdegegnerin GegenstandAufheben des Konkurses (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 30. Mai 2025 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) stellte die B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH. B.Der Konkursrichter setzte die Verhandlung auf den 15. Mai 2025, um 08:15 Uhr an, und gab bekannt, dass über das Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden werde und es den Parteien freistehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Er teilte weiter mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden muss, sofern die A.________ GmbH bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass die B.________ ihr Stundung gewährt hat; ferner, wenn kein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 SchKG erhoben werden. Nachdem der Konkursrichter feststellte, dass die A.________ GmbH weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hatte, eröffnete er den Konkurs über diese und auferlegte ihr die Gerichtskosten im Betrag von CHF 300.-. C.Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Postaufgabe) erhob die A.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 15. Mai 2025 und beantragt dessen Aufhebung. Erwägungen 1. 1.1.Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 15. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 zugestellt. Die am 30. Mai 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht, da der 29. Mai 2025 auf einen offiziellen Feiertag (Auffahrt) fiel. Die Beschwerde enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzun- gen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3.Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1.Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forde- rung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursamts
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 (TALBOT, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 174 N. 14). Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1-3 einzu- reichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt. Konkurs- hinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurser- öffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unterneh- mens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähig- keit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwie- rigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvor- schlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021). 2.2.Gemäss Vorladung des Gerichtspräsidenten vom 4. März 2025 betrug der Ausstand, inklusive Zins bis zum Verhandlungstermin, Umtriebsspesen, Betreibungskosten sowie Entscheidgebühr insgesamt CHF 8'212.95. Die Beschwerdeführerin überwies diesen Betrag weder dem Bezirksgericht des Sensebezirks noch der Gläubigerin. Sie macht geltend, dass vorgängig zur Konkursverhandlung eine Zahlungsvereinabrung mit der Gläubigerin gefunden worden sei und letztere versprochen habe, den Konkursantrag zurückzuziehen. Weil die von der Gläubigerseite verlangten Unterlagen in deren Spam-Ordner gelangt seien, habe der Rückzug des Konkursbegehrens nicht rechtzeitig dem Konkursrichter übermittelt werden können. Der Rückzug wurde erst am 16. Mai 2025 der Post übergebnen und kam dem Konkursrichter erst am 19. Mai 2025 zu. 2.3.Die Gläubigerin kann auf die Durchführung des Konkurses verzichten, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückzieht oder schriftlich den Verzicht erklärt (Urteile KG FR 102 2020 113 E. 2.2; 102 2017 304 E. 2.2). Ein solcher Verzicht muss vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und führt gemäss Art. 174 Abs. 2 nur zusammen mit dem
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde (vgl. BSK SchKG- GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 23 m.w.H.). Vorliegend erfolgte der Rückzug des Konkursbegehrens am 16. Mai 2025 und somit innert der Beschwerdefrist. 2.4.In Bezug auf die Zahlungsfähigkeit bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass sie viele neue Aufträge erhalten habe und die finanzielle Situation stabil sei. Belege über die finanzeille Situation hat sie aber keine eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Obliegenheit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen, nicht nachgekommen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Konkursentscheid vom 15. Mai 2025 zu bestätigen. 3. Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG). 4. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegen- partei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Konkursentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2025 wird bestätigt. II.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und der A.________ GmbH in Liquidation auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Juni 2025/mdu Die PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin