Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2024 80 102 2024 87 Urteil vom 24. Juni 2024 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin GegenstandDefinitive Rechtsöffnung Beschwerde vom 16. Mai 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. April 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks hiess das Gesuch um Gewährung der defini- tiven Rechtsöffnung der B.________ mit Entscheid vom 9. April 2024 teilweise gut. Sie erteilte der B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechts- öffnung für den Betrag von CHF 6'528.- nebst Zins zu 3% seit dem 6. Juli 2023, für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 74.- sowie für die A.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 240.-. B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 16. Mai 2024 über diesen Entscheid und ersucht implizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Januar 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin), so dass die am 16. Mai 2024 der Post übergebene Beschwerde fristge- recht erfolgte. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Veranlagungsanzeigen vom 30. März und 26. Mai 2023, die Steuererklärung 2019 sowie die Kaufverträge vom 13. Juli 2004 und vom 19. Februar 2021 und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen können als neue Beweismittel

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 und neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie hätten vor dem Rechtsöffnungsrichter eingereicht bzw. vorgetragen werden müssen. 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1.Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvor- schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gericht- lichen Entscheid beruht. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.2.Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 148 III 225 E. 4.1.2.2 in fine). Entscheide, die dem Adressaten nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können nicht vollstreckt werden. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit der Zustellung obliegt grundsätzlich dem Gläubiger, der den Rechtsöffnungstitel vorlegt. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Die ständige Rechtsprechung des Kantonsgerichts verlangt, dass sich die Vollstreckbarkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels aus dem Titel selbst oder einer sich auf den Titel beziehenden Urkunde ergibt (vgl. Urteile KG FR 102 2020 43 vom 27. April 2020 E. 3.2; 102 2018 109 vom 4. September 2018 E. 2.2; 102 2016 36 vom 13. April 2016 E. 2a, in FZR 2016 142; 102 2016 102 vom 1. Juni 2016 E. 3a; 102 2018 113 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). In seinem Urteil 102 2018 109 vom 4. September 2018 hielt das Kantonsgericht in E. 2.2 jedoch fest, dass sich der Fall einer Verwal- tungsbehörde – welche im Anwendungsbereich des Einspracheverfahrens selbst zu attestieren hat, dass keine Einsprache erhoben wurde und die Verfügung vollstreckbar ist – von den der obig zitier- ten Rechtsprechung Anlass gebenden Fällen unterscheidet. Hier rechtfertigt es sich, eine entspre- chende Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch selbst genügen zu lassen (vgl. auch Urteil KG FR 102 2016 154 vom 7. September 2016 E. 3b). 2.3Der Beschwerdeführer macht geltend, die Veranlagungsanzeige und auch die Rechnungen und Mahnungen seien ihm an eine falsche Adresse geschickt worden, weshalb er die Dokumente durch die verspätete Weiterleitung erst mehrere Monate später erhalten habe, was ihm zudem die Möglichkeit genommen habe, fristgerecht Einsprache zu erheben. Dabei handelt es sich um Schutz- behauptungen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 stützt sich auf die Rech- nung betreffend Grundstückgewinnsteuer vom 5. Juni 2023 über den Betrag von CHF 6'528.-. Diese Rechnung wurde aufgrund der Veranlagungsanzeige betreffend Kantonssteuer über die Grund- stückgewinne 2021, welche den Betrag der Gemeindesteuer auf diesen Betrag festsetzte, erlassen. Die Kantonale Steuerverwaltung bestätigte am 5. März 2024 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 der Veranlagungsanzeige 2021 mangels Einsprache und die Berechtigung der Gemeinde, die Grundstückgewinnsteuer zu erheben, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsbegeh- ren erläutert. Die Vollstreckbarkeit ist folglich gegeben. Dass dem Beschwerdeführer die Veranla- gungsanzeige, welche an seine private Adresse in Lugnorre adressiert worden war, erst Monate später zugestellt worden sei, erscheint unter Berücksichtigung, dass auch der Zahlungsbefehl an ebendiese Adresse geschickt wurde und innert Frist zugestellt werden konnte, nicht glaubwürdig. Zudem wurden die Rechnungen und Mahnungen der Beschwerdegegnerin entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht an eine falsche Adresse, sondern an seinen zu diesem Zeit- punkt aktuellen Aufenthaltsort adressiert. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht glaubhaft und die Beschwerde folglich offensichtlich unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 3. 3.1.Zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, hat der Beschwerdeführer mündlich erklärt, im Rahmen der am 16. Mai 2024 eingereichten Beschwerde um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht zu haben. Ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann der Rechtsschrift jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwer- deführer beschwert sich lediglich darüber, dass die Vorinstanz seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand nicht behandelt habe. Ob daraus abgeleitet werden kann, dass er auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, kann offenbleiben, da ein entsprechendes Gesuch sowieso abzuweisen wäre. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zwar im Beschwerdeverfahren nicht belegt, aufgrund seiner Situation aber offensichtlich. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Beschwerde ist somit als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 3.2.Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.- festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Juni 2024/fju Die PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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