Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2024 5 Urteil vom 4. März 2024 II. Zivilappellationshof BesetzungVizepräsident:Markus Ducret Richter:Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 18. Januar 2024 gegen den Entscheid der Präsi- dentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 3. Januar 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks der Kantonalen Steuerverwaltung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamts des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'615.05, für die Mahngebühr von CHF 30.-, für die Inkassokosten von CHF 30.-, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 102.25 sowie für die Gerichtskosten von CHF 250.- und die Parteientschädigung von CHF 100.-. B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 18. Januar 2024 über diesen Entscheid. Er rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts. C.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Januar 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin), so dass die am 18. Januar der Post übergebene Beschwerde fristge- recht erfolgte. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 321 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Folglich kann dem Gesuch um Frist- verlängerung nicht stattgegeben werden. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewäh- ren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2024 beweist der Beschwerdefüh- rer ja eben gerade, dass es ihm möglich war, eine Beschwerde zu verfassen und innert Frist zu handeln, wenn vielleicht auch unter starken Schmerzen. Das eingereichte Arztzeugnis belegt zwar eine Krankschreibung, es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewe- sen wäre, eine Beschwerde zu verfassen oder wie von ihm vorgebracht, die nötigen Beweismittel zu beschaffen. Im Übrigen würde eine Fristverlängerung oder eine Nachfrist nichts ändern, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sowies ausgeschlos- sen sind (vgl. E. 1.5, Art. 326 ZPO). Dem Beschwerdeführer kann also auch keine Nachfrist gewährt werden. 3. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts- mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2023 135 vom 16. August 2023; 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Er führt diesbezüglich aus, dass Zahlungsbelege fälschlicherweise nicht beachtet worden seien und sein Wohnsitz gar nicht in Tafers gewesen sei. Zu Recht habe er Behörden immer wieder verbal und schriftlich angegriffen, was er auch weiterhin tun werde. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung für das Beschaffen von weiteren Beweismitteln. Die am 18. Januar 2024 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es fehlt jegliche massgebende Begründung, da sich der Beschwerde- führer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt. 4. 4.1.Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvor- schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gericht- lichen Entscheid beruht. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4.2.Ein Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung indes verschlossen, es sei denn, dass ein besonderer Fall vorliege und eine Aberkennungsklage beim Verwaltungsgericht gegeben wäre. Das Gemeinwesen hat öffentlich-rechtliche Forderungen zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu verlangen. Die Abwehrmöglichkeiten des Schuldners sind eng beschränkt. Um die definitive Rechtsöffnung zu erlangen, muss der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG vorweisen können. Der definitive Pfändungsverlustschein ändert damit nichts an der Art und Weise, wie der Rechtsvorschlag des Schuldners aufgehoben werden kann. Massgebend ist einzig die Art des Rechtsöffnungstitels (vgl. BGE 147 III 358 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3.Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien der Überwei- sungen am Postschalter zugunsten des Betreibungsamtes des Sensebezirks belegen nicht, dass die Zahlungen die Betreibungen betreffen, welche den definitiven Rechtsöffnungstiteln und den Verlustscheinen zugrunde liegen. Es handelt sich nicht um Zahlungsbelege, die sich offensichtlich den betroffenen Forderungen zuweisen lassen würden. Der Beschwerdeführer reicht damit keine Urkunden ein, welche eine Tilgung der Schuld belegen würden, so wie dies von ihm geltend gemacht wird. Der angefochtene Entscheide ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde müsste so oder anders abgewiesen werden. 5. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichts- kosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kosten- vorschuss bezogen. Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. März 2024/fju Der VizepräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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04.03.2024
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08.04.2026