Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2024 176 102 2024 182 Urteil vom 25. Oktober 2024 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner GegenstandDefinitive Rechtsöffnung Beschwerde vom 9. Oktober 2024 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 2. September 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks hiess das Gesuch um Gewährung der defini- tiven Rechtsöffnung des B.________ mit Entscheid vom 2. September 2024 teilweise gut. Er erteilte dem B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10’880.- nebst Zins zu 3% seit dem 29. November 2023, für die aufgelaufenen Zinsen von CHF 128.90, für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 98.- sowie für die A.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 300.-. B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 9. Oktober 2024 über diesen Entscheid und ersuchte um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. C.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 2. September 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 2. Oktober 2024 zugestellt, so dass die am 9. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Angaben des Beschwerdeführers können nicht überprüft werden, da eine eingeschriebene Sendung an die Justizvollzugsanstalt gemäss den Angaben des Bezirksgerichts nicht möglich ist und der Entscheid daher entgegen dem Vermerk «eingeschrieben» mit A-Post zugestellt werden musste. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. 2.1.Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvor- schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gericht- lichen Entscheid beruht. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.2.Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 148 III 225 E. 4.1.2.2 in fine). Entscheide, die dem Adressaten nicht eröffnet wor- den sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können nicht vollstreckt werden. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit der Zustellung obliegt grundsätzlich dem Gläubiger, der den Rechtsöffnungstitel vorlegt. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Die ständige Rechtsprechung des Kantonsgerichts verlangt, dass sich die Vollstreckbarkeit des de- finitiven Rechtsöffnungstitels aus dem Titel selbst oder einer sich auf den Titel beziehenden Urkunde ergibt (vgl. Urteile KG FR 102 2020 43 vom 27. April 2020 E. 3.2; 102 2018 109 vom 4. September 2018 E. 2.2; 102 2016 36 vom 13. April 2016 E. 2a, in FZR 2016 142; 102 2016 102 vom 1. Juni 2016 E. 3a; 102 2018 113 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). In seinem Urteil 102 2018 109 vom 4. Septem- ber 2018 hielt das Kantonsgericht in E. 2.2 jedoch fest, dass sich der Fall einer Verwaltungsbehörde – welche im Anwendungsbereich des Einspracheverfahrens selbst zu attestieren hat, dass keine Einsprache erhoben wurde und die Verfügung vollstreckbar ist – von den der oben zitierten Recht- sprechung Anlass gebenden Fällen unterscheidet. Hier rechtfertigt es sich, eine entsprechende Be- stätigung der Vollstreckbarkeit der Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch selbst genügen zu lassen (vgl. auch Urteil KG FR 102 2016 154 vom 7. September 2016 E. 3b). 2.3.Der Beschwerdeführer führt aus, von den Erläuterungen und den juristischen Begründungen des Gerichts nur das wenigste zu verstehen. Für ihn als Laie ohne Rechtsbeistand sei klar gewesen, dass die Einsprachefrist gegen die Veranlagungsanzeige, die ihm erst Monate später zugestellt worden sei, in diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen sei, weshalb ihm eine Einsprache zwecklos erschienen sei. Wäre ihm bekannt gewesen, dass die Einsprachefrist erst am Tag nach der Zustellung zu laufen beginne, hätte er seine Einwände bezüglich der falschen Berechnung zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht und nicht bis heute abgewartet. Die Veranlagungsanzeige sei bewiesenermassen nicht eingeschrieben an eine falsche Adresse versendet worden und diese falsche Zustellung sei nicht rechtswirksam. Das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2024 stützt sich auf die Veran- lagungsanzeige betreffend Kantonssteuer über die Grundstückgewinne 2021 vom 26. Mai 2023 so- wie die diesbezügliche Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer 2021 vom 26. Mai 2023. Als Adresse führen diese Verfügungen die frühere Adresse des Beschwerdeführers in D.________ auf, wo er nachweislich seit seiner Inhaftierung nicht mehr wohnt. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, die Veranlagungsanzeige und die dazugehörige Rechnung seien ihm gar nie

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 zugestellt worden, sondern einfach zu spät, so dass die Einsprachefrist gemäss seiner Einschätzung bereits abgelaufen gewesen sei. Dass diese Einschätzung nicht zutreffend ist, zeigt ein Blick auf die Veranlagungsanzeige, auf welcher klar ausgeführt wird, dass die Abrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung dieser Veranlagungsverfügung mittels Einsprache angefochten werden kann. Diese Rechtsmittelbelehrung ist auch für einen Laien ohne Rechtsbeistand verständlich formuliert. Die dem Beschwerdeführer zwar verspätet, aber zugestellte Veranlagungsanzeige und Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer 2021 sind folglich vollstreckbar und der Rechtsöffnungstitel gültig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende An- forderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts- mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern begnügt sich damit anzugeben, dass es zu seinen Anträgen in der Stellungnahme vom 23. August 2024 vor der Vorinstanz nur ausweichende, bagatellisierende, unklare Antworten gege- ben habe, was den Eindruck erwecke, dass seine Sichtweise und die Beweise offensichtlich willkür- lich und systematisch nicht ernst genommen und so abgelehnt würden. Er stelle seine Anträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren auch beim Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer führt hingegen nicht aus, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden würde und zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Seine Ausführungen erfüllen die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Be- schwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 4. 4.1.Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die not- wendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zwar im Beschwerdeverfahren nicht belegt, aufgrund seiner Situation aber offensichtlich. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich allerdings bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Beschwerde ist somit als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 4.2.Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der un- terliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Ge- richtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.- festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Oktober 2024/fju Die PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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