Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2023 221 Urteil vom 9. Januar 2024 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienERBENGEMEINSCHAFT VON A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner GegenstandParteientschädigung Beschwerde vom 27. Oktober 2023 gegen den Entscheid der Präsi- dentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Oktober 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.Rechtsanwalt Patrik Gruber wurde am 12. Oktober 2023 im Rechtsöffnungsverfahren betref- fend B.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.________ und D., welche zusammen die Erbengemeinschaft des A. bilden, ernannt. B.Im Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass die Parteient- schädigung voraussichtlich uneinbringlich sei, weshalb Rechtsanwalt Patrik Gruber in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt werde. Die ihm als amtlichen Rechtsbeistand der Erbengemeinschaft des A.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung wurde auf CHF 407.10, wovon CHF 29.10 Mehrwertsteuer, festgesetzt (Ziff. 2). Diese Entschädigung entspricht einem Arbeitsaufwand von ungefähr zwei Stunden (CHF 360.-), einer Auslagenpauschale von 5% (CHF 18.-) und der Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 29.10). C.Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Patrik Gruber namens und im Auftrag der Erben- gemeinschaft des A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 27. Oktober 2023 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Ergän- zung der bestehenden Ziff. 2 des Entscheides in dem Sinne, dass C.________ und D.________ für das Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- nebst Auslagen (5%) und Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen sei. B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen. D.Der Instruktionsrichter gewährte C.________ und D.________ mit Entscheid vom 21. November 2023 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. E.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1.Nach Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dabei entspricht die Beschwerdefrist der im Hauptverfahren massgebenden Frist (BGE 134 I 159 E. 1.1), welche vorliegend 10 Tage beträgt. In analoger Anwendung von Art. 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 (RKG; SGF 131.11) entscheidet der II. Zivilappellationhof über die Beschwerde, welche im Hauptverfahren den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts betrifft (Art. 16 RKG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 zugestellt (vgl. Akten der Gerichtspräsidentin 10 2023 293), so dass die am 27. Oktober 2023 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.2.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.3.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.4.Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Gerichtspräsidentin sei von falschen Tatsachen ausgegangen, wenn sie offenbar der Ansicht gewesen sei, eine allfällige Parteientschädigung sei uneinbringlich. Die eingereichten Beilagen hätten gezeigt, dass Betreibungen gegen den Beschwerdegegner zwar im Restbetrag zu einem Verlustschein führen könnten, jedoch immer wieder ein Pfändungsergebnis vorliege. Eine Parteientschädigung sei also grundsätzlich einbringlich. Daher sei auch im Rechtsöff- nungsverfahren eine Parteientschädigung festzusetzen und nur subsidiär eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für den Fall, dass wider Erwarten die Parteientschädigung doch nicht beim Schuldner eingebracht werden könne. Bei einem Rechtsöffnungsverfahren über mehr als CHF 23'000.- sei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- durchaus gerechtfertigt. 2.1.Bei der Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Kanton nach Art. 122 ZPO handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die der obsiegenden unentgeltlich prozessführenden Partei zugesprochene Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbring- lich ist. Die Parteientschädigung geht, wenn sie einbringlich ist, dem Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kanton vor (Urteil 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 2.3 mit weiterem Hinweis), was umgekehrt bedeutet, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenüber der Parteientschädigung subsidiär ist (vgl. auch RÜEGG/RÜEGG, in BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N. 4a). Die von der Gegenpartei geschuldete Parteientschädigung ist nach tariflichen Ansätzen zu bemessen, die für frei gewählte Anwaltsmandate gelten. Obsiegt eine unentgeltlich vertretene Partei, ist es willkürlich, die Parteientschädigungsforderung nach den für die staatliche Entschädi- gung geltenden Tarifregeln zu kürzen (BGE 140 III 167 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Ist die Partei- entschädigung bei der kostenpflichtigen Gegenpartei uneinbringlich, besteht gegenüber dem Kanton lediglich ein Anspruch auf eine «angemessene» Entschädigung. Es kann sich rechtfertigen, die «angemessene» staatliche Entschädigung des Rechtsbeistandes bereits im Kostenentscheid ergänzend zur (vollen) Parteientschädigung festzulegen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gegen- partei bereits feststeht (RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N. 4). Im Kanton Freiburg betragen die Stundentarife CHF 250.- für die Parteientschädigung in Zivilsachen (Art. 65 JR) bzw. CHF 180.- für die staatliche Entschädigung im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 JR). 2.2.Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vollständig obsiegte, steht ihr gegenüber dem Beschwerdegegner folglich eine volle Parteientschädigung zu, die sich nach den Grundsätzen für frei gewählte Anwaltsmandate berechnet. Die in Ziff. 2 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids getroffene Entschädigungsregelung ist folglich antragsgemäss zu ergänzen. Festzusetzen bleibt die Höhe der Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2.3.Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- für ein Rechtsöffnungsverfahren über mehr als CHF 23'000.- sei durchaus gerechtfertigt, ohne den Arbeitsaufwand zu erläutern oder mittels Kostenliste zu belegen. Ein Verweis auf die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages, für den die Rechtsöffnung verlangt wird, genügt jedenfalls nicht als Begründung. Eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- würde bei einem Stundenansatz von CHF 250.- einem Arbeitsaufwand von acht Stunden entsprechen. Dieser Aufwand scheint zu hoch für ein Rechtsöffnungsverfahren, welches aufgrund eines Verlustscheins und folglich vorausgehen- den Verfahren geführt wurde. Bei globaler Festsetzung, wie vorliegend (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR), berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnis- se der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Angelegenheit scheint für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten des Beschwerdegegners von pauschal CHF 1'000.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, als angemessen. 2.4.Im Übrigen wurde explizit beantragt, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteient- schädigung der Rest des Dispositivs unverändert übernommen wird (vgl. Rechtsbegehren Ziff. I.). Folglich wird die vorinstanzliche festgesetzte angemessene Entschädigung von CHF 407.10 in ihrer Höhe nicht angefochten, weshalb diese so zu belassen ist. 2.5.Gemäss Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht die Entschädigungsforderung im Umfang der Zahlung auf den Staat über. Es handelt sich dabei um eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (vgl. GIRSBERGER/HERMANN, in BSK OR I, 6. Aufl. 2023, Art. 166 N. 2), weshalb diese Erwähnung im Dispositiv rein deklaratorische Wirkung hat (vgl. Urteil BGer 5A_272/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.4). Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, ist vorliegend hinsichtlich des Beschwerdegegners entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht anwendbar, da dieser kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Das Dispositiv ist daher von Amtes wegen anzupassen. Fällt die «angemessene» staatliche Entschädigung tiefer aus als die richterlich zugesprochene Parteientschädigung, kann die oder der Honorarberechtigte die Differenz weiterhin bei der Gegen- partei geltend machen; die Differenz kann nur dann bei der eigenen Partei eingetrieben werden, wenn diese inzwischen die Voraussetzung für eine Nachzahlung nach Art. 123 erfüllt (RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N. 4a mit Hinweisen). 3. 3.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach durchgedrungen, einzig bei der Höhe der festzusetzenden Parteientschädi- gung unterliegt sie. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 500.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR). 3.2.Der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO; Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift und die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 750.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die durch den Staat Freiburg zu bezahlende angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbei- stand der Beschwerdeführerin auf CHF 540.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, festgesetzt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Oktober 2023 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1.Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamts des Sense- bezirks für den Betrag von CHF 23'600.85 und für die Zahlungsbefehlskosten die provi- sorische Rechtsöffnung erteilt. 2.B.________ hat C.________ und D.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'077.- (wovon CHF 77.- Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteieentschädigung wird Rechtsanwalt Patrik Gruber vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichem Rechtsbeistand der Erbengemeinschaft des René Rätzo sel. bestehend aus C.________ und D.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung wird auf CHF 407.10 (wovon CHF 29.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3.Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 4.Der Anspruch von C.________ und D.________ auf Zahlung des Differenzbetrags bleibt vorbehalten. 5.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 350.00 (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden dem Gesuchsgegner auferlegt. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt. Die Parteientschädigung von C.________ und D.________ wird auf CHF 807.75 (inkl. MwSt. von CHF 57.75) festgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteieentschädigung wird Rechtsanwalt Patrik Gruber vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichem Rechtsbeistand der Erbengemeinschaft des René Rätzo sel. bestehend

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 aus C.________ und D.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung wird auf CHF 581.60 (wovon CHF 41.60 Mehrwertsteuer) festgesetzt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Januar 2024/fju Die PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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