Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 8 Urteil vom 28. März 2022 II. Zivilappellationshof BesetzungVizepräsident:Markus Ducret Richter:Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 20. Januar 2022 gegen den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Dezember 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebe- zirks B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'888.10, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 200.- und die Parteientschädigung von CHF 80.-. B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 20. Januar 2022 über diesen Entscheid. Er beantragt dessen Aufhebung und die Verweigerung der Rechtsöffnung. B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. C.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Dezember 2021 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 zugestellt (vgl. Zustell- zeugnis in den Akten des Gerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 20. Januar 2022 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es fehle an der Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, der Inhalt der Rechnungen sei falsch, ebenso die Zustelladresse. Da diese Vorbringen nicht bereits vor dem Rechtsöffnungs-
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richter vorgetragen wurden, können diese als neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfah-
ren nicht berücksichtigt werden.
1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1.Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvor-
schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gericht-
lichen Entscheid beruht. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde,
die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtli-
chen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember
2021 E. 2.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen
Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung
erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des
Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Das Verfahren auf (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfah-
ren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen
Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Zu
diesem Zweck befindet das Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt.
Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet keine materielle Rechtskraft für den Forderungsprozess (Urteil
BGer 5A_383/2020 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).
Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf
beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur
zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt
bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-
WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80
dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität
zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie
(3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem
Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2).
Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen.
Entscheide, die dem Adressaten nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechts-
wirkung, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können nicht vollstreckt werden. Der Nachweis
der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit der Zustellung obliegt grundsätz-
lich dem Gläubiger, der den Rechtsöffnungstitel vorlegt. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die
nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1).
2.2.Der Schuldner brachte bereits vor dem Vorrichter vor, die Adressierung der Rechnungskopi-
en sei falsch. Diese Rüge wiederholt er in seiner Beschwerdeschrift und führt aus, er habe die Rech-
nungen auf seinen Namen nie erhalten. Damit erhebt er die Einrede der mangelnden Zustellung der
Verfügung, weshalb der Gläubigerin die effektive Eröffnung nachzuweisen hat, wobei sich diese
nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen kann. Da die Gläubigerin keinen
Nachweis der gehörigen Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer erbracht hat, gilt die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Verfügung nicht als vollstreckbar. Das Gesuch um Rechtsöffnung hätte demanch abgewiesen werden müssen. Folglich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen. 3. 3.1.Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilge- richts festgesetzten Gerichtskosten von CHF 200.- wurden nicht beanstandet. Sie werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung für seinen Arbeitsaufwnad und die Rufschädigung. Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, ist ihr in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Das Einreichen der Antwort mit drei Belegen rechtfertigt keine angemessene Umtriebsentschädgiung im Sinne dieser Bestimmung. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 3.2.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdegeg- nerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe pauschal auf CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags durch die Beschwerdegegnerin. 3.3.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung des erstinstanz- lichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge für seinen Arbeitsaufwand. Das Einrei- chen der Beschwerdeschrift, welche teilweise mit der in erster Instanz eingereichten Antwort vom 15. November 2021 übereinstimmt, rechtfertigt ebenfalls keine angemessene Umtriebsentschädi- gung in diesem Sinne. Dem Beschwerdeführer sind somit keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Dezember 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1.Das Rechtsöffnungsgesuch vom 16. September 2021 wird abgewiesen. 2.In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks wird B.________ die definitive Rechtsöffnung verweigert. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 200.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A.________ hat Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags durch B.________. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. März 2022/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: