Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 97 Urteil vom 28. Juni 2021 II. Zivilappellationshof BesetzungVizepräsident:Markus Ducret Richter:Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin:Mélanie Pythoud ParteienA.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ GMBH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Julien Francey GegenstandProvisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 22. Mai 2021 gegen den Entscheid des Präsiden- ten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 4. Mai 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 4. Mai 2021 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachfolgend: der Präsident) das Gesuch der B.________ GmbH gut und gewährte ihr in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'002.90 nebst Zins zu 5% ab dem 18. Dezember 2018, für die Zahlungsbe- fehlskosten von CHF 73.30, sowie für die Zustellungskosten von CHF 34.35. Ausserdem wurden die Gerichtskosten der A.________ AG auferlegt und wurden von dem durch die B.________ GmbH geleisteten Kostenvorschuss bezogen, welche Anspruch auf Rückerstattung durch die A.________ AG hat. B.A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 20. Mai 2021 (Postaufgabe: 22. Mai 2021) über diesen Entscheid. Sie beantragt in Gutheissung der Beschwerde die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der B.________ GmbH. Zudem sei festzustellen, dass die A.________ AG der B.________ GmbH (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) als Schlusszahlung einen Betrag von CHF 1'109.80 schulde. C.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens beigezogen, jedoch keine Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin eingeholt. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Mai 2021 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justitzgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summari- schen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2021 zugestellt. Somit erfolgte die am 22. Mai 2021 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4.Mit Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde diverse Schreiben und Emails, die in der Zeit vom 24. Oktober 2018 und 12. November 2020 zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, eingereicht. Da diese Schriftstücke nicht bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden, können diese als neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO). 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7.Der Streitwert beträgt CHF 8'002.90; Zinsen, Betreibungskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Werkvertrag der SIA Norm 118 unterliege. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der provisorischen Rechtsöff- nung gebe den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Denn zwischen der Abrechnung vom 3. Februar 2020 und dem Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2020 sei viel passiert. Sie bringt vor, dass bei der Abnahme des Werkes Mängel gerügt worden seien. Diese seien trotz mehrfacher Gewäh- rung des Nachbesserungsrechts nicht zur Zufriedenheit der Bauherrschaft behoben worden. Sie habe am 15. Juli 2020 einen Vergleich vorgeschlagen. Es sei ein Betrag von CHF 1'109.80 als Schlusszahlung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen. 2.1.Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (Urteil BGer 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.3; BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Eine Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, wobei die unterzeichnete Urkunde auf die betragsbestimmen- den Urkunden direkten Bezug nehmen muss (Urteil BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; BGE 139 III 297 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BGE 132 III 480 E. 4.1). Die Höhe der Schuld muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht bestimmbar sein (Urteil BGer 5A_698/2019 vom 3. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweis- kraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreck- barkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung hat den Charakter eines summarischen Verfahrens im eigentlichen Sinne nur in Bezug auf die Einwendungen, die der Schuldner lediglich glaubhaft machen muss,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 grundsätzlich durch Urkunde, wobei andere sofort verfügbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind. Es liegt in der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die Beweismittel, die der Gläubiger vorlegen kann, um die Rechtsöffnung zu erlangen, auf bestimmte, vom Gesetz definierte Titel beschränkt sind. Nur für die Einwendungen des Schuldners sind andere Beweismittel als Urkun- den nicht ausgeschlossen, wobei jedoch die Art der vorgebrachten Einwendung selbst den Urkun- denbeweis erfordern kann. Der Betreibende kann somit den Richter nicht davon überzeugen, dass er über eine Schuldanerkennung verfügt, die als Rechtsöffnungstitel gilt, wenn er andere Beweise als diesen Titel selbst vorlegt, insbesondere seine Anhörung oder eine Zeugenaussage (BGE 145 III 160 E. 5.1 mit Hinweis). Der Schuldner kann sich auf sämtliche Einreden und Einwendungen berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten. Er muss keinen absoluten (oder strikten) Beweis für seine Abwehrmittel erbringen, sondern muss diese lediglich glaubhaft machen, grundsätzlich durch Urkunde (BGE 142 III 720 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Richter muss nicht von der Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts überzeugt werden; er muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben, dass dieser sich verwirklicht hat, ohne dabei die Möglichkeit auszuschliessen, dass dieser sich anders gestalten könnte (BGE 145 III 213 E. 6.1.3 mit Hinweisen). 2.2.Wie ausgeführt, muss der Schuldner seine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Vorliegend wendet die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einzig ein, dass sie den Rest- betrag von CHF 8'002.90 nicht bezahlt habe, weil dieser Betrag der Deckung der Kosten der Nach- besserungen der verschiedenen Mängel entspreche. Deshalb habe sie sich erlaubt, diesen Betrag bis zur Erledigung der Nachbesserungen zurückzubehalten. Es wird nicht bestritten, dass die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Schlussabrechnung" vom 29. Oktober 2018 eine Schuldanerkennung darstellt und als Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt. Gestützt auf diese «Schlussabrechnung» wurde die Rechnung für den Restbe- trag ausgestellt, für welche die Rechtsöffnung verlangt wurde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, da Art. 82 Abs. 2 SchKG eine sofortige Glaubhaftmachung voraussetzt. Vorliegend wurden die Einwendun- gen nämlich erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und erfolgten demnach verspätet, so dass sie nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.5 oben). 2.3.Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass der von ihr noch geschuldete Werklohn zu bestimmen sei, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht den materiellen Bestand einer Forderung zu überprüfen oder festzustellen. Er hat im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. E. 2.1. oben). 2.4.Der Vorrichter hat vorliegend zu Recht festgestellt, dass ein rechtsgültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt und die provisorische Rechtsöffnung für die beantragten Beträge erteilt werden muss. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann und der Entscheid des Präsidenten vom 4. Mai 2021 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 3. 3.1.Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefüh- rerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. 3.2.Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3.3.Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht und keine Parteientschädigung beantragt. Folglich ist keine solche auszurichten. Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 4. Mai 2021 wird bestä- tigt. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ AG auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Juni 2021/mpy Der Vizepräsident:Die Gerichtsschreiberin:

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