Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 57 Urteil vom 26. April 2021 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA., Beschwerdeführer, gegen B. AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin GegenstandBetreibung auf Konkurs (Art. 192 SchKG) Beschwerde vom 22. März 2021 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 26. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A.B.________ AG in Liquidation, vertreten durch den Liquidator und einzigen Verwaltungsrat, machte am 24. Februar 2021 beim Gerichtspräsidenten des Seebezirks eine Überschuldungsan- zeige und beantragte, dass über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet werde. B.Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 stellte der angerufene Richter fest, dass die B.________ AG in Liquidation überschuldet sei. Er eröffnete den Konkurs und setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf Freitag, 26. Februar 2021, um 14:00 Uhr, fest. Das Kantonale Konkurs- amt wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. C.Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts des Seebezirks vom 26. Februar 2021. Er beantragte, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei und die Konkurseröffnung betreffend die B.________ AG in Liquidation zu widerrufen sei. D.Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Hingegen wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Erwägungen 1. 1.1.Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks erging am 26. Februar 2021. Die darauf gestützte Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG in Liquidation wurde am 11. März 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Die zehntägige Beschwer- defrist wurde somit mit der Eingabe vom 22. März 2021 eingehalten. 1.2.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Vorausset- zungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3.Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass er einerseits Gläubi- ger und anderseits neu gewählter Verwaltungsrat der B.________ AG in Liquidation sei. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2021 legitimiert ist. 2.1.Nach dem Wortlaut von Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts von den Parteien angefochten werden. Das Bundesgericht hat den am Konkursverfahren nicht

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 beteiligten Gläubigern die Legitimation zur Weiterziehung eines auf Grund der Insolvenzerklärung ergangenen Konkurserkenntnisses abgesprochen (vgl. BGE 123 III 402, bestätigt in Urteil BGer 5A_43/2013 vom 25. April 2013 E. 2). Dasselbe gilt, wenn das Konkursverfahren nach einer Über- schuldungsanzeige nach Art. 725a OR i.V.m. Art. 192 SchKG eingeleitet wurde. Auch hier sind zur Weiterziehung des Entscheids über die Konkurseröffnung nur diejenigen Gläubiger befugt, die am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (vgl. Urteil OG ZG BZ 2018 13 E. 3.3 mit weite- ren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, so dass ihm die Legitimation zur Beschwerde als Gläubiger abzusprechen ist. 2.2.Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er seit der Generalversammlung vom 26. Februar 2021 neuer Verwaltungsrat der B.________ AG in Liquidation sei. Die Beschwerde erhebt er somit im eigenen Namen. Es handelt sich dabei um eine Behauptung des Beschwerdeführers, welche mit keinem Dokument belegt wird. Zudem stellt dies eine neue Tatsache (echtes novum) dar, welche nicht den in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Vorbringen entspricht und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Zudem ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass an der genannten Generalversammlung nebst dem Beschwerdeführer ein weiterer Verwaltungsrat und Liquidator ernannt werden sollte. Ein einzelner Verwaltungsrat ist aber nicht legitimiert, eine Konkurseröffnung wegen Überschuldung anzufechten, dazu ist nur der Gesamt-Verwaltungsrat befugt (BSK SchKG-GIROUD, 2. Aufl. 2010, Art. 174 N.14). Es ist demnach festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch als vermeintlich neuem Verwal- tungsrat der B.________ AG in Liquidation kein Beschwerderecht zukommt. 3. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers kann auf die Beschwerde vom 22. März 2021 nicht eingetreten werden. 4. Mit diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von pauschal CHF 600.- dem Beschwerde- führer aufzuerlegen und von dessen Kostenvorschuss zu beziehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II.Die Kosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dessen Kosten- vorschuss bezogen. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. April 2021/mdu Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

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24.03.2026