Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 17 Urteil vom 26. Mai 2020 II. Zivilappellationshof BesetzungVizepräsident:Markus Ducret Richter:Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Januar 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks A.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘206.- nebst Zins von 5% seit dem 9. Januar 2018 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 und wies das Gesuch im Übrigen ab. B.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 27. Januar 2020 über diesen Entscheid. Sie bringt vor, die Zusammenstellung und Berechnung des Gerichtspräs- denten sei fehlerhaft und die definitive Rechtsöffnung sei für den Betrag von CHF 4‘321.- nebst Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten zu gewähren. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Am 29. Januar 2020 reichte sie ergänzende Unterlagen ein. C.Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 4. Februar 2020 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. D.Mit Bezug auf diesen Entscheid erklärte B.________ am 7. Februar 2020, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob die neue Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung gefunden habe, im Gesuch erwähnt worden sei oder nicht. Die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerde- führerin habe das Gericht von Amtes wegen abzuklären und die notwendigen Belege einzuholen für die Prüfung, ob die Mittellosigkeit tatsächlich gegeben sei. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Grundbeträge für die Kinder nicht im prozessualen Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 schloss B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Januar 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2 ZPO). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2020 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 27. Januar 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). In ihrem Gesuch vom 6. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um definitive Rechtsöffnung für die Beträge von CHF 2‘886.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2016, CHF 675.35 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2017, CHF 143.05 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2017, CHF 143.05 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2017, CHF 143.05 nebst Zins zu 5% seit dem
Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, die Annahme des erstinstanzlichen Richters, wonach die Unterhaltsschuld im April 2016 nicht CHF 2‘540, sondern lediglich CHF 2‘040.- betragen habe, weil der Beschwerdegegner vom Unterhalt zu ihren Gunsten CHF 500.- auf ein Konto bei der Clientis Sparkasse zur Tilgung der Hypothekarzinsen habe überweisen können, stimme nicht. Dass der Beschwerdegegner gemäss Eheschutzurteil CHF 500.- des an die Beschwerdeführerin zu bezah- lenden Unterhalts mittels Dauerauftrag zur Tilgung der laufenden Hypothekarzinsen abgelten könne, bedeute nicht, dass dieser Teil des Unterhalts nicht auch der Zwangsvollstreckung unterlie- ge, wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkomme. Der Beschwerdegegner habe die Unter- haltsbeiträge entgegen dem Eheschutzurteil immer nachschüssig bezahlt. Im April 2016 habe der Beschwerdegegner nicht CHF 500.- für die Tilgung der Hypothekarzinsen überwiesen. Das Schei- dungsurteil sei erst am 23. April 2016 rechtskräftig geworden, womit am 1. April 2016 die Unter- haltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil geschuldet gewesen seien. Es sei aktenwidrig, wenn der vorinstanzliche Richter dem Beschwerdegegner für den Monat April 2016 entgegen dessen Konto-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 auszug die Tilgung von CHF 500.- anrechne, obwohl dieser Betrag offensichtlich nicht bezahlt worden sei. Anderseits seien dem Beschwerdegegner für die Monate September bis November 2016 drei monatliche Zahlungen von je CHF 1‘435.- angerechnet worden, obwohl gemäss Kontoauszug nur deren zwei Zahlungen von je CHF 1‘435.- an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien. Folglich sei offensichtlich eine Zahlung von CHF 1‘435.- zu viel angerechnet worden. Nach der Zusammenstellung des Gerichtspräsidenten habe die Unterhaltsschuld von April bis Dezember 2016 nach Korrektur für den April 2016 insgesamt CHF 19‘880.- betragen, wobei der Beschwerde- gegner gemäss eigener Abrechnung in dieser Periode CHF 15‘739.- bezahlt habe; es bestehe für diese Zeit somit ein Ausstand von CHF 4‘141.-. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Forderung auf zwei vollstreckbare Urteile zu stützen. Gemäss Art. 81 SchKG bestehe ein Urkundenbeweis. Soweit ein Kontoauszug als derarti- ge Urkunde angesehen werde, gehe daraus hervor, dass der Beschwerdegegner eben gerade nicht die gesamte Unterhaltsschuld bezahlt habe, weshalb der Beschwerdeführerin für die Diffe- renz die Rechtsöffnung zu gewähren sei. Schliesslich berufe sich der Beschwerdegegner auf den Massnahmenentscheid des Gerichtspräsi- denten vom 4. November 2016, wonach er berechtigt gewesen sei, einen Abzug von CHF 60.- zu machen pro Woche, in der sich der Sohn bei ihm aufhalte. Damit dieser Abzug der Beschwerde- führerin entgegengehalten werden könne, müsse nicht nur die grundsätzliche Berechtigung durch Urkunden bewiesen werden, sondern auch, dass sich der Sohn tatsächlich im November eine Woche und im Dezember 2016 zwei Wochen beim Vater aufgehalten habe. Dies sei lediglich behauptet, aber nicht durch Urkunden bewiesen worden. Die eingereichten Beweismittel würden die Präsenz des Sohns beim Vater jedenfalls nicht bestätigen. Das Urteil vom 14. November 2016 sei dem Anwalt des Beschwerdegegners im Übrigen auch erst am 11. Januar 2017 zugestellt worden. Der Gerichtspräsident verletze Art. 81 SchKG, wenn er dem Beschwerdegegner die Berechtigung für den Abzug von CHF 60.- im November und CHF 120.- im Dezember 2016 zuspreche, obwohl dieser die Erfüllung der Bedingungen für einen Abzug nicht durch Urkunden bewiesen habe. Folglich verbleibe für die Zeit von April bis Dezember 2016 eine offene Unterhalts- schuld von CHF 4‘321.-. 3. 3.1.Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvor- schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforde- rungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-Wirz, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Anhand des gerichtlichen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Perso- nen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungs- schuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.Nach STAEHELIN sind Urkunden Schriftstücke. Pläne, Photographien, Ton- und Bildaufnah- men, elektronische Dateien, welche im Zivilprozess den Urkunden gleichgestellt werden (Art. 177 ZPO), seien keine Urkunden im Sinne von Art. 81 SchKG (STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 81 N. 4 mit Hinweisen). Demgegenüber gelten nach VOCK/AEPLI-WIRZ alle Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO als Urkunden nach Art. 81 SchKG (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 81 N. 4). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifels- frei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1.Vorliegend ist unbestritten, dass der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. Mai 2011 betreffend Eheschutzmassnahmen sowie der Entscheid des Zivil- gerichts des Sensebezirks vom 6. November 2015 betreffend Scheidung als Rechtsöffnungstitel gelten. Ziff. 5 des Entscheids vom 25. Mai 2011 hält fest, dass der Beschwerdegegner der Beschwerde- führerin an den Unterhalt seiner beiden Söhne einen monatlichen Betrag von je CHF 650.- zuzüg- lich allfälliger Kinder- und Familienzulagen bezahlt. Der Beschwerdeführerin schuldet er gemäss Ziff. 6 des Entscheids einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 750.-, wobei die Unterhaltspflicht durch Überweisung eines monatlichen Betrages von CHF 500.- zur Tilgung der laufenden Hypo- thekarzinsen abgegolten und der Saldobetrag von CHF 250.- direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wird (vgl. act. 3/2). Mit Entscheid vom 6. November 2015 wurde festgelegt, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin an den Unterhalt seiner beiden Söhne einen monatlichen Betrag von je CHF 750.- zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen bezahlt (Ziff. 2.4). Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit der Kinder respektive bis diese eine angemessene Ausbildung ordentli- cherweise abgeschlossen haben. Nach Wegfall eines Anspruchs auf Unterhalt der Beschwerde- führerin, frühestens ab dem 1. September 2015, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag für die beiden Söhne um je CHF 100.-. Der Beschwerdegegner ist berechtigt, einen Drittel eines allfälligen monatlichen Netto-Lehrlingslohnes des Kindes vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. Gemäss Ziff. 2.5.1 bezahlt der Beschwerdegegner an den Unterhalt der Beschwerdeführerin einen monatlichen Betrag von CHF 200.-. Diese Unterhaltspflicht dauert längstens bis zum 31. August 2019. Der Entscheid vom 6. November 2015 ist am 23. April 2016 rechtskräftig geworden (vgl. act. 3/3).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 4.2.Die zeitliche Geltungsdauer von in Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeentscheiden zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ist insofern ex lege beschränkt, als deren Wirksamkeit ex nunc an zwei Resolutivbedingungen geknüpft ist: [...] Zweitens dauern Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur bis zum Inkrafttreten des rechtskräftigen Scheidungsurteils und werden alsdann durch dieses ersetzt (vgl. ZOGG, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familien- recht, in Fampra.ch 2018, S. 65 ff. mit Hinweisen). Das im Recht liegende Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 6. November 2015, wonach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin bis längstens zum 31. August 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 200.- und für die beiden Söhne grundsätzlich bis zu deren Mündigkeit bzw. einem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.- zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen hat, ist unbestrittenermassen am 23. April 2016 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 3/3). Die mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. Mai 2011 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind somit nach dem vorstehend Erwähnten per 23. April 2016 ex nunc dahingefallen. Dementsprechend waren lediglich bis zum 23. April 2016 die Unterhaltsbeiträge gemäss Entscheid vom 25. Mai 2011 geschuldet. Ab diesem Zeitpunkt schulde- te der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge gemäss Entscheid vom 6. November 2015. Die Unterhaltspflicht für den Monat April 2016 belief sich somit auf insgesamt CHF 2‘445.65 (CHF 1‘862.65 Unterhalt gemäss Entscheid vom 25. Mai 2011 für die Periode vom 1. bis 22. April 2016 [22/30 von CHF 2‘540.-: je CHF 650.- Unterhalt und CHF 245.- Kinderzulagen für die beiden Söhne und CHF 750.- Unterhalt für die Beschwerdeführerin] zuzüglich CHF 584.- Unterhalt gemäss Urteil vom 6. November 2015 für die Periode vom 23. bis 30. April 2016 [8/30 von CHF 2‘190.-: je CHF 750.- Unterhalt und CHF 245.- Kinderzulagen für die beiden Söhne und CHF 200.- Unterhalt für die Beschwerdeführerin]). Daran ändert insbesondere auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Unterhaltszahlung für den Monat April 2016 gemäss Entscheid vom 25. Mai 2011 in der Höhe von insgesamt CHF 2‘540.- für die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne sei bereits am 1. April 2016 zur Zahlung fällig gewesen, nichts. Die Regelung im Entscheid vom 25. Mai 2011 betreffend Eheschutzmassnahmen, wonach die Unterhaltsbeiträge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar seien, auf welche die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, betrifft lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. die Zahlungsmodalitäten der Unterhalts- beiträge, nicht jedoch die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich von im vorsorglichen Mass- nahmeverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen bzw. der im Scheidungsurteil zugesproche- nen Scheidungsrente. Sie hat keinen Einfluss auf den Umfang des materiellen Unterhaltsan- spruchs (vgl. Urteil Obergericht Zürich RT180172-O/U vom 11. Januar 2019 E. 3.2). Ab dem 23. April 2016 schuldete der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für ihren und den Unterhalt der beiden Söhne gemäss Scheidungsurteil vom 6. November 2015 somit inklusive der Kinder- und Familienzulagen insgesamt CHF 2‘190.- pro Monat. 4.3.Gemäss dem vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Entscheid des Gerichtspräsiden- ten des Sensebezirks vom 14. November 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen verbringt der Sohn D.________ alternierend eine Woche beim Vater und bei der Mutter, beginnend am Sonn- tagabend 19.00 Uhr. Die neue Regelung gilt ab Sonntag, 20. November 2016. D.________ wohnt in der ersten Woche bei der Mutter (Ziff. 1.1). Der Beschwerdegegner wird berechtigt, von dem für D.________ geschuldeten Unterhaltsbeitrag pro Woche, in welcher sich D.________ bei ihm aufhält, einen Abzug von CHF 60.- zu machen (Ziff. 2). Es wird erwogen, dass D.________ ab Anfang Februar 2016 in Absprache zwischen den Parteien, dem Erziehungsbeistand, des KJPD und der Lehrpersonen mehrheitlich beim Beschwerdegegner wohne. Unter Berücksichtigung der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 gesamten Umstände, schlugen die Parteien vor, eine alternierende Obhut für D.________ einzu- führen. Diese gemeinsame Vereinbarung wurde vom Gerichtspräsidenten genehmigt, weshalb der Unterhaltsbeitrag angepasst wurde (vgl. Entscheid vom 14. November 2016 E. 3.1 und 4.2). Das Dispositiv dieses Entscheids wurde den Parteien am 28. November 2016 eröffnet (vgl. Entscheid vom 14. November 2016 E. I. 11.). Dass der begründete Entscheid dem Anwalt des Beschwerdegegners erst am 11. Januar 2017 zugestellt worden sei – wie dies von der Beschwer- deführerin vorgebracht wird –, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es liege kein Urkundenbeweis vor, dass D.________ tatsächlich im November 2016 eine Woche und im Dezember 2016 zwei Wochen beim Beschwerdegegner verbracht habe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der mit Massnahmeentscheid vom 14. November 2016 geneh- migten Vereinbarung um eine gemeinsam von den Parteien vorgeschlagene Lösung handelt. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht explizit vor, die Vereinbarung sei nicht so gelebt worden, sondern erklärt einzig, es fehle am nötigen Urkundenbeweis. Sie anerkennt somit zumindest impli- zit, dass D.________ jede zweite Woche beim Vater verbracht hat. Folglich ist vorliegend davon abzusehen, dass der Beschwerdegegner den Eintritt der Resolutivbedingung mit Urkunden bewei- sen muss. Er ist berechtigt, ab dem 20. November 2016 für jede Woche, welche D.________ bei ihm verbringt, beim Unterhaltsbeitrag einen Abzug von CHF 60.- zu machen. 4.4.Als Beweis für die Tilgung der Unterhaltsforderungen reichte der Beschwerdegegner einen Kontoauszug seines Privatkontos bei der Raiffeisenbank ein. Demnach hat er der Beschwerdefüh- rerin am 27. Januar 2016, am 26. Februar 2016 und am 24. März 2016 je CHF 2'010.- überwiesen; am 28. Januar 2016, am 26. Februar 2016 und am 24. März 2016 überwies der Beschwerdegeg- ner zudem je CHF 500.- für die Tilgung der Hypothekarzinsen. Am 27. April 2016, am 27. Mai 2016, am 27. Juni 2016, am 27. Juli 2016 und am 26. August 2016 zahlte er der Beschwerdeführe- rin jeweils CHF 1‘945.-. Weiter überwies er ihr am 27. September 2016 und am 27. Oktober 2016 je CHF 1‘435.-, am 28. November 2016 CHF 1‘225.- und am 29. November 2016 CHF 1‘765.- sowie am 29. Dezember 2016 CHF 2‘070.-. Gemäss der Beschwerdeführerin und wie aus dem Kontoauszug ersichtlich, bezahlte der Beschwerdegegner die Unterhaltsbeiträge jeweils am Ende des jeweiligen Monats, weshalb auch die Zahlung am 29. Dezember 2016 zu berücksichtigen ist. Demgegenüber erfolgte die vom Gerichtspräsidenten aufgeführte Zahlung von CHF 154.- nicht im Dezember 2016, sondern im Dezember 2017 und ist somit für die ausstehenden Unterhaltsbeiträ- ge der Monate April bis Dezember 2016 nicht von Belang. ZeitraumGeschuldetBezahltAusstand April 2016CHF 2‘445.65CHF 1‘945.-CHF 500.65 Mai 2016CHF 2‘190.-CHF 1‘945.-CHF 245.- Juni 2016CHF 2‘190.-CHF 1‘945.-CHF 245.- Juli 2016CHF 2‘190.-CHF 1‘945.-CHF 245.- August 2016CHF 2‘190.-CHF 1‘945.-CHF 245.- September 2016CHF 2‘190.-CHF 1‘435.-CHF 755.- Oktober 2016CHF 2‘190.-CHF 1‘435.-CHF 755.-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 November 2016CHF 2‘130.-CHF 2‘990.-.-- CHF860.- Dezember 2016CHF 2‘070.-CHF 2‘070.-CHF 0.- TotalCHF 19‘785.65CHF 17‘655.-CHF 2‘130.65 4.5.Der Rechtsöffnungsrichter handelt nur auf Antrag des Betreibungsgläubigers. Zu den anwendbaren Verfahrensregeln gehört auch die Dispositionsmaxime. Demnach ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden. Er darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zuspre- chen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet insbesondere, dass die um Rechtsschutz ersuchende Partei den Streitgegenstand in qualitativer und quantitativer Weise bestimmt. Soweit die Dispositionsmaxime massgebend ist, gilt sie für alle Verfahren vor erster und zweiter Instanz (Urteil BGer 5A_42/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend wurde die definitive Rechtsöffnung in erster Instanz für den Betrag von CHF 2‘206.- erteilt. Im Beschwerdeverfahren ersucht die Beschwerdeführerin um Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4‘321.-. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet gleichzeitig aus prozessökonomischen Gründen auf eine Anfechtung des Entscheids, obwohl die Rechtsöffnung für einen zu hohen Betrag gewährt worden sei. Eine Abänderung des angefochte- nen Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist aufgrund der anwendbaren Dispositions- maxime jedoch ausgeschlossen, so dass der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist. 4.6.Zusammengefasst ist die Begründung der Beschwerdeführerin bezüglich des Abzugs in Höhe von CHF 500.- vom für den Monat April 2016 geschuldeten Unterhaltsbeitrags und der Anrechnung einer Zahlung von CHF 1‘435.- für den Monat November 2016 zutreffend. In Bezug auf den fehlenden Urkundenbeweis betreffend den tatsächlichen Aufenthalt des Sohnes D.________ beim Beschwerdegegner im November und Dezember 2016 kann der Begründung demgegenüber nicht gefolgt werden. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann nicht gutgeheissen werden und die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen. Was die das Jahr 2017 betreffenden und in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge angeht, begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb der erstinstanzliche Entscheid falsch sein sollte. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2016. Eine weiterge- hende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids erübrigt sich deshalb. 5. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). 5.1.Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, vorbehältlich der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigungen nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festset-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 zung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3‘000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 600.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 46.20. Die Entschädi- gung beläuft sich somit auf CHF 646.20. 5.2.Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird die unentgeltliche Rechtsbei- ständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Da der im vorliegenden Verfahren unterliegenden Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Patrik Gruber vom Kanton angemes- sen zu entschädigen. Rechtsanwalt Gruber hatte im Beschwerdeverfahren den erstinstanzlichen Entscheid zu prüfen, die Akten zu studieren, Rechtsabklärungen vorzunehmen, mit seiner Klientin das weitere Vorge- hen zu besprechen, die Beschwerdeschrift sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verfassen, die zweiseitige Stellungnahme sowie die fünfseitige Beschwerdeant- wort zur Kenntnis zu nehmen und Abschlussarbeiten vorzunehmen. Aufgrund dieses Arbeitsauf- wands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit scheint eine global auf CHF 600.- festgesetzte Entschädigung angemessen, zuzüglich Auslagen von 5% der Grund- entschädigung, ausmachend CHF 30.-, sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF 48.50. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt, unter Vorbe- halt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- festgesetzt. Die B.________ von A.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 600.-, zzgl. MwSt. von CHF 46.20, festgesetzt. III.Die angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand von A.________ wird auf CHF 678.50 (Honorar: CHF 600.-; Auslagen: CHF 30.-; MwSt.: CHF 48.50) festgesetzt. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Mai 2020/fju Der Vizepräsident:Die Gerichtsschreiberin: