Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 85 102 2019 86 Urteil vom 18. April 2019 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Markus Ducret, Catherine Overney Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________ GMBH IN LIQUIDATION, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen STAAT FREIBURG, vertreten durch die Kantonale Steuerver- waltung, Gesuchsteller und Beschwerdegegner GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerden vom 10. April 2019 gegen die Entscheide des Präsi- denten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 27. März 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 27. März 2019 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Saanebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 425.- nebst Zins zu 3% seit dem 20. November 2018, für die Mahngebühren von CHF 30.-, für die Verfahrenskosten von CHF 30.- und für die Betreibungskosten. Die Gerichtskosten von CHF 100.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Verfahren 10 2019 632). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks wurde dem Beschwerdegegner gleichentags die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 132.30 nebst Zins zu 3% seit dem 20. November 2018, für die Mahngebühren von CHF 30.-, für die Verfahrenskosten von CHF 30.- und für die Betreibungskosten gewährt. Die Gerichtskosten von CHF 90.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Verfahren 10 2019 630). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. B.Die Entscheide vom 27. März 2019 wurden der Beschwerdeführerin am 3. April 2019 zuge- stellt. Mit Eingaben vom 10. April 2019 hat sie Beschwerde dagegen erhoben. C.Der Hof entscheidet gestützt auf die Akten, ohne eine Stellungnahme beim Beschwerdegeg- ner einzuholen. Erwägungen 1. Die beiden Beschwerden in den Verfahren 102 2019 85 und 86 sind weitgehend gleichlautend und betreffen die gleichen Rechtsfragen; sie sind daher zu vereinigen. 2. 2.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegen die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 2.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 2.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summari- schen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtenen Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 3. April 2019 zugestellt. Die am 10. April 2019 der Post übergebenen Beschwerden wurden somit rechtzeitig eingereicht. 2.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorge- sehen. 2.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.7.Der Streitwert beträgt CHF 132.30 und CHF 425.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskos- ten und Parteientschädigungen werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 3. 3.1.Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwie- weit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 15). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 N. 22). 3.2.Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, dass er die Firma ersteigert und deren Sitz in den Kanton Freiburg verlegt habe. Die Firma sei leider aufgrund von kriminellen Tätigkeiten des Vorbesitzers belastet gewesen. Aufgrund familiärer Probleme habe er im Jahre 2016 kein neues Domizil suchen können. Daher sei die Firma vom Handelsregisteramt in Liquida- tion versetzt worden. Er sei bereit, die Steuern für 2016 in Höhe von CHF 132.30 zu übernehmen. Dieser Betrag sei am 5. April 2019 beglichen worden. Er sei aber nicht bereit, eine Busse in Höhe von CHF 300.- zu bezahlen. Er wirft der Steuerbehörde Willkür vor. 3.3.Art. 81 Abs. 1 SchKG sieht vor, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde beruht, es sei denn der Betriebene beweise durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist. 3.4.Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Beschwerden vom 10. April 2019 in keiner Art und Weise mit den Feststellungen und der Argumentation des Vorrichters in den angefochtenen Entscheiden auseinander. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Mängeln die angefochtenen Entscheide leiden sollen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den angefochtenen Entschei- den auseinandersetzt, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellungen falsch sind. Auf die Beschwerden kann wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten werden. 4. Selbst wenn auf die Beschwerden eingetreten würde, müssten diese abgewiesen werden. Die angefochtenen Entscheide stützen sich nämlich auf Verfügungen der Steuerverwaltung vom 15. Mai 2018 (Veranlagungsanzeige und Abrechnung Steuern 2016), welche mangels Einsprache rechtskräftig wurden. Der Rechtsöffnungsrichter ist an solche rechtskräftigen Verfügungen gebun- den und es ist ihm verwehrt, deren Gültigkeit zu überprüfen. Der Rechtsöffnungsrichter befasst
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 sich nicht mit den materiell rechtlichen Grundlagen der in Betreibung gesetzten Forderungen, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (Urteil BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der im Veranlagungsverfahren erlassenen Verfügungen geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Die definitive Rechtsöffnung wurde zu Recht erteilt. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlegen, so dass es sich rechtfertigt, ihr die Prozesskosten aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summen auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurden gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassungen eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umtriebe entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Hof erkennt: I.Die Beschwerdeverfahren 102 2019 85 und 102 2019 86 werden vereinigt. II.Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. III.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ GmbH in Liquidation auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgelegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. April 2019/mdu Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin: