Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 292 102 2019 293 102 2019 294 102 2019 316 Urteil vom 20. Dezember 2019 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin:Sarah Fasel ParteienA.________, Beschwerdeführer, gegen STAAT FREIBURG, VERTRETEN DURCH DAS KANTONSGE- RICHT, Beschwerdegegner GegenstandAusstand (Art. 47 ff. ZPO; 18 JG) – Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) – Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gegen die Verfügung des Präsi- denten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 18. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Am 16. Oktober 2019 stellte der Staat Freiburg, vertreten durch das Kantonsgericht, ein Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. bbb gegen A.________ für den Betrag von CHF 4‘540.- nebst Zins zu 5% seit dem 11. November 2018 sowie für die Zahlungsbefehlskosten. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 wurde A.________ eine Frist bis zum 15. November 2019 gesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen. A.________ verlangte am 15. November 2019 eine Fristerstreckung von mindestens 30 Tagen da er aufgrund der aktuellen Situation und einer hohen beruflichen Auslastung nicht die notwendige Zeit aufbringen könne, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch einzureichen. Über- dies stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte den Ausstand des Präsi- denten des Zivilgerichts des Sensebezirks. B.Der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks verfügte am 18. November 2019 prozess- leitend die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs und setzte A.________ eine Nachfrist bis zum 5. Dezember 2019, um eine Stellungnahme einzureichen. Auf die Anträge betreffend unent- geltliche Rechtspflege und Ausstand trat er nicht ein. C.Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 ersucht A.________ (nachfolgend: der Beschwerdefüh- rer) um Wiederherstellung der am 29. November 2019 abgelaufenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichteintretensentscheide vom 18. November 2019 und erhebt gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichteintretensentscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Ausstand. Zudem beantragt er den Ausstand des Kantonsgerichts und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand des gesamten Kantonsgerichts Freiburg. Dieses sei Partei des Verfahrens, weshalb eine ausserkantonale Behörde über die Beschwerde zu entscheiden habe. Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts pauschale Ausstands- gesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 201 E. 1a). Bei den in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich um Verfahrenskosten, welche dem Beschwerdeführer vom Kantonsgericht in verschiedenen Urteilen auferlegt worden sind. Die kanto- nalen Gerichte sind Organe des Staates und die Forderung aus den urteils- oder verfügungsmäs- sig auferlegten Kosten stehen dem Kanton zu. Wer mit dem Inkasso dieser Forderungen betraut ist, regeln die Kantone autonom (Urteil BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2018 E. 2).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Die Gerichte sind unbesehen der Tatsache, dass sie Organe des Staates und ein Teil der staatli- chen Gewalt sind, institutionell und organisatorisch von diesem unabhängig und in ihrer Entschei- dung allein dem Recht verpflichtet. Die zwangsläufige Einbindung der Gerichte in die staatliche Handlungs- und Wirkungseinheit ist systemimmanent und vermag ihre Unabhängigkeit nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen, insbesondere auch dann nicht, wenn sie Ansprüche des eige- nen Kantons oder gegen diesen gerichtete Ansprüche zu beurteilen haben. Daran vermag schliesslich der Umstand nichts zu ändern, dass als Inkassomandatar für die Forderung des Kantons das Kantonsgericht selber auftritt (vgl. Urteil BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 2; siehe auch Urteil KG FR 102 2018 145 vom 13. Februar 2019 E. 1.2). Dem Gesagten zu Folge hält es vor der Garantie des unabhängigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV stand, wenn das Kantonsgericht für die auferlegten Gerichtskosten aus Verfahren, die seiner- zeit vor ihm hängig gewesen sind, als Inkassomandatarin des Kantons auftritt. Das Ausstandsge- such des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der am 29. November 2019 abgelaufenen Frist zur Einreichung der Beschwerde. Er habe die Beschwerde unverschuldet nicht innert Frist einreichen können. Da er „rechtswidrig und zwanghaft“ aus seiner Wohnung ausgewiesen worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Beschwerde zu verfassen. 2.1.Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nach- frist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Es genügt, dass die (materiellen) Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 148 ZPO vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht werden; dieser trägt die Beweislast. Das Gesuch um Wiederherstellung muss deshalb begründet werden, d.h. auf den Verhinderungsgrund hinweisen, und die verfügbaren Beweismittel sind beizulegen. Das mit dem Gesuch auf Wiederherstellung befasste Gericht verfügt über einen Ermessensspielraum (Urteil BGer 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Unter einem leichten Verschulden ist jegli- ches Verhalten bzw. jeglicher Fehler zu verstehen, welcher, ohne zulässig und entschuldbar zu sein, nicht besonders tadelnswert ist, während das schwere Verschulden die Verletzung wirklich elementarer Vorsichtsregeln voraussetzt, die jede vernünftige Person zwingend beachten sollte (Urteil BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). 2.2.Die prozessleitende Verfügung vom 18. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2019 zugestellt, so dass die zehntägige Beschwerdefrist am Freitag, 29. November 2019 auslief. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln wurde die ursprünglich für den 19. November 2019 vorgesehene Wohnungsübergabe bzw. -ausweisung am 29. November 2019 vollzogen. Der Wohnungsausweisung ging ein gerichtliches Verfahren voraus, wobei der Auswei- sungsentscheid vom 29. Juli 2019 am 11. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund dieser – nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrigen Zwangsausweisung – sei es ihm nicht möglich gewesen, am 29. November 2019 die Beschwerde der Post zu übergeben, weshalb die Frist wiederherzustellen sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Indem er geltend macht, die lange im Voraus angekündigte und am 29. November 2019 morgens erfolgte Wohnungsauswei-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 sung habe ihn daran gehindert, die Beschwerde am letzten Tag der Frist aufzugeben, bringt er keine rechtsgültige Begründung für die verspätete Eingabe vor, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass auf die Beschwerde gegen die Nichteintretensentscheide betreffend Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werden kann, da diese verspätet erfolgte. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozess- kosten zu tragen. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 200.- festgesetzt. Es wurden gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassungen eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Art. 117 ff. ZPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos und das Gesuch ist somit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden vorliegend keine Gerichtskosen erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Das Ausstandsgesuch vom 2. Dezember 2019 gegen das Kantonsgericht wird abgewiesen. II.Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. III.Auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. IV.Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. V.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI.Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteils- ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 20. Dezember 2019 Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

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24.03.2026