Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2018 303 Urteil vom 2. Mai 2019 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richterinnen:Catherine Overney, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli GegenstandRechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 19. November 2018 gegen das Urteil des Präsi- denten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. Oktober 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 17. September 2018 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen B.________ für den Betrag von CHF 4‘972.45 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2018 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2019 wurde dieses Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von CHF 250.- wurden der Gesuchstellerin auferlegt. B.Mit am 19. November 2018 der Post übergebener Eingabe erhebt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2018 und beantragt die Gutheissung ihres Gesuchs um Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.________ hat sich am 10. Dezember 2018 vernehmen lassen. Er schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2018 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2018 zugestellt. Die am 19. November 2018 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.7.Der Streitwert beträgt CHF 4‘972.45; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Einleitend sei bemerkt, dass der Beschwerdegegner seinen Rechtsvorschlag auf CHF 4'124.20 beschränkt hat und somit einen Betrag von CHF 848.25 (4'972.45-4'124.20) bereits anerkannt hat. Wie der Gerichtspräsident zu Recht festgestellt hat, ist auf das Rechtsöffnungsgesuch somit nur im bestrittenen Betrag von CHF 4'124.20 einzutreten, da für denjenigen von CHF 848.25 gar kein Rechtsvorschlag stattgefunden hat. Der gleiche Vorbehalt gilt aus dem gleichen Grund für das Beschwerdeverfahren. 3. Der Gerichtspräsident hat erwogen, die Gesuchstellerin berufe sich auf eine Eheschutzvereinba- rung, die grundsätzlich als Schuldanerkennung gelten könne, die vorliegend jedoch nicht zur provi- sorischen Rechtsöffnung führen könne, da der geschuldete Betrag weder bestimmt noch bestimm- bar sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der geforderte Betrag ergebe sich deutlich aus den Lohnblättern ihres Ehemannes für die Monate Februar und März 2018, welche sie dem Gerichtspräsidenten vorgelegt habe, und sei daher genügend bestimmt. Der Beschwerdegegner seinerseits gab vor dem Rechtsöffnungsrichter zu, er habe beschlossen, den von der Gesuchstel- lerin geforderten Betrag von CHF 4'972.45 nicht mehr zur Diskussion zu stellen und ihn zu über- weisen. Die Forderung bilde jedoch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im hängigen Scheidungsverfahren und könne daher nicht separat mittels Rechtsöffnung geltend gemacht werden. 3.1.Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldan- erkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (vgl. BGE 136 III 627 E. 2). Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuld- anerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (vgl. Urteil BGer 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). 3.2.Vorliegend sieht die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Vereinbarung folgendes vor: "B.________ verpflichtet sich zudem, im März des Folgejahres die Hälfte des Nettobetrages des von seinem Arbeitgeber ausgerichteten Bonus an A.________ zu überweisen". Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnausweis des Gesuchsgegners für den Monat März 2018 ergibt sich, dass dieser im März 2018 eine Bonuszahlung von CHF 10'644.- brutto erhalten hat. Aus dem Vergleich der Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2018 ist zudem ersichtlich, nachdem alle anderen Lohnbestandteile und –abzüge in diesen Monaten identisch sind, dass diese Bonuszahlung einem Nettobetrag von CHF 9'944.90 entspricht (19'881.90-9'937). Unter diesen Vorgaben ist davon auszugehen, dass die anerkannte Summe zur Zeit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestimmbar, und bei ihrer Geltendmachung nicht nur bestimmbar, sondern ohne weiteres bestimmt war. Sie betrug nämlich CHF 4'972.45, die Hälfte von CHF 9'944.90.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Was das Argument des Beschwerdegegners angeht, die Forderung bilde Gegenstand der güter- rechtlichen Auseinandersetzung im hängigen Scheidungsverfahren und könne daher nicht separat mittels Rechtsöffnung geltend gemacht werden, ist folgendes zu bemerken. Ein Eheschutzverfah- ren wird durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig. Die Eheschutzmassnahmen wirken über den Entscheid – und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt (vgl. Urteil BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2). Vorliegend ist das Scheidungsverfahren immer noch hängig, so dass die von den Parteien vereinbarten Eheschutzmassnahmen weiterhin gelten. Sollte die in Betreibung gesetzte Forderung schlussendlich tatsächlich Gegenstand der güterrechtlichen Auseinanderset- zung werden, und der geschuldete Betrag unter Umständen berichtigt werden, wird es Sache der Parteien sein, die getätigte Auszahlung gegebenenfalls zu verrechnen. Die Tatsache, dass eine güterrechtliche Verhandlung stattfindet, kann jedoch nicht dazu führen, die Auszahlung – und somit die provisorische Rechtsöffnung – zu hindern. Der Beschwerdegegner führt überdies in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 aus, dass er einen Betrag von CHF 4'197.50 ohne weiteres anerkenne. 3.3.Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks dahingehend abzuändern, dass die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen B.________ für den Betrag von CHF 4'124.20 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2018 auf dem Betrag von CHF 4'972.45, und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, auszusprechen ist. 4. 4.1.Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von CHF 210.- wurden nicht beanstandet. Sie werden dem Beschwerdegegner auferlegt, welcher unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung, folglich ist keine solche auszurichten. 4.2.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerde- gegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 250.- fest- gesetzt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung beantragt, folglich ist keine solche auszurichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Dispositiv des Urteils des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. Oktober 2018 wird abgeändert und hat neu folgenden Inhalt: