Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2017 114 Urteil vom 15. Januar 2018 II. Zivilappellationshof BesetzungVizepräsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA., Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz Böhringer gegen B. SA, Beklagte GegenstandUrheberrecht – Vergütung (Art. 20 URG) Klage vom 3. April 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.Die Klägerin ist die A., eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte vertraglich zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berech- tigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen. Bei der Beklagten B. SA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche den Betrieb einer Autogarage bezweckt. B.Mit Eingabe vom 3. April 2017 machte die Klägerin eine Forderungsklage in französischer Sprache gegen die Beklagte hängig. Sie verlangt von dieser die Bezahlung der basierend auf einer Schätzung erhobenen Reprografie- und Netzwerkvergütung für die Jahre 2012 bis 2016 im Gesamtbetrag von CHF 534.65, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beklagte antwortete mit fristgerechter Eingabe in deutscher Sprache vom 30. Mai 2017. Sie macht geltend, sie benutze das firmeneigene Kopiergerät nur für den internen Gebrauch zur Kopie von Fahrzeugausweisen, Rechnungen, Lieferscheinen, Offerten und internen Unterlagen, und versichere, dass niemals geschützte Werke kopiert werden. Sie beantragte zudem Deutsch als Verfahrenssprache. Die Klägerin reichte am 9. Juni 2017 eine Stellungnahme ein. C.Mit Brief der Verfahrensleitung wurden die Parteien darüber informiert, dass das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt werde. Sie wurden zudem aufgefordert, der Verfahrensleitung mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten, wobei Stillschweigen als Verzicht gewertet werde. Am 23. Oktober 2017 verzichtete die Klägerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptver- handlung. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1Für Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) ist der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO; Art. 35a Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] und Art. 17 Abs. 2 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Der Sitz der Beklagten befindet sich in Murten, die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Der II. Zivilappellationshof ist daher in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streitwert beträgt CHF 534.65.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.2In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2017 stellte die Klägerin die formelle Gültigkeit der Klageantwort in Frage, weil die Beklagte nicht Punkt für Punkt zu den klägerischen Behauptungen Stellung genommen habe. Nach Art. 222 Abs. 2 ZPO hat die beklagte Partei in der Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie im Einzelnen anerkennt oder bestreitet. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbe- hauptung sie beweisen muss. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6). Sind die Ausführungen der Gegenpartei ausreichend, um eine substanziierte Bestrei- tung zu ermöglichen, und macht der Beklagte davon keinen Gebrauch, deutet dies nicht darauf hin, dass seine Vorbringen unvollständig sind, sondern darauf, dass er den von der Gegenpartei aufgestellten Behauptungen konkret nichts entgegenzusetzen hat (vgl. Urteil BGer 4A_676/2016 vom 20. April 2017 E. 2.3.1). Vorliegend liess sich die Beklagte in ihrer Klageantwort lediglich dahingehend vernehmen, dass sie bestreitet, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sie den weiteren von der Klägerin aufgestellten Behauptungen nichts zu erwidern hat. Dies entging auch der Klägerin nicht, hat sie doch in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2017 begründet zum einzigen von der Beklagten erwähnten Argument Stellung genommen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Klageantwort als genügend zu betrachten. 2. 2.1Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können die nach Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütun- gen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemein- same Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Die Beklagte fällt mit ihrem statutarischen Zweck – Betrieb einer Autogarage – unter den Branchenbegriff "Autogewerbe, Fahrrad- und Motorradbranche" im Sinne von Ziff. 6.3.15 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI und ist daher als vergütungspflichtige Nutzerin vorliegend passivlegiti- miert. 2.2Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissi- onen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesell- schaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission – und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht – gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden. Der Tarif kann aber keine Vergütungen vorsehen für Nutzungen, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Auch die Genehmigung eines Tarifs kann nicht Vergütungsansprüche schaffen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unver- einbar sind. Im Streitfall bleiben demnach die Zivilgerichte befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3). Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzli- chen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). 2.3Die Befugnis zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 2 URG ist, wie grundsätzlich das ganze Urheberrechtsgesetz, technologieneutral ausgestaltet. Es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1). Das Bundesgericht hat sich daher im Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten (GT 8) für die Zulässigkeit einer schematischen, pauschalen Vergütung ausgesprochen, die unab- hängig davon geschuldet sei, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt werde, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt werde. Zwar möge dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen, doch seien Pauschalierungen in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglich- keit offen stehe, Kopien anzufertigen (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.2). Der Entwurf des Bundesrates vom 15. September 2004 zur Revision des Urheberrechtsgesetzes sah neben der bisherigen Leerträgervergütung eine Betreibervergütung des "Gerätebesitzers" vor, im Wesentlichen anstelle der bisherigen Kopiervergütung von Art. 20 Abs. 2 URG. Kleine und mittlere Betriebe, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang Werke zum Zweck der internen Information oder Dokumentation vervielfältigen, wären als Gerätebesitzer von der Abgabe befreit gewesen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nutzungsintensität beim Vervielfältigen von Werken zur Information oder Dokumentation der eigenen Mitarbeiter sehr unterschiedlich sein kann und von der Grösse des Betriebes und der Branchenzugehörigkeit abhänge. Auf eine entsprechende Regelung wurde dann aber verzichtet. Eine Anpassung des Gesetzes wurde also gerade nicht vorgenommen und dies in einem Zeitpunkt, als bereits ein digitales Umfeld bestand. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage ist somit die Gebühr für die Nutzung des betriebsinternen Netzwerks zu Recht geschuldet, selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieses nicht für Kopiervorgänge benutzt wird (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3). 2.4In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2017 hat die Beklagte den Gebrauch ihres firmeneige- nen Kopiergeräts dargestellt. Sie hat zudem nicht bestritten, über ein firmeneigenes Netzwerk zu verfügen. Sie ist somit grundsätzlich Schuldnerin der in Rechnung gestellten Gebühr.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 3. 3.1Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der Branchen- zugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Lässt der betroffene Werknutzer jegliche Mitwirkung vermissen, ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin eine Einschätzung vornimmt. 3.2Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte der Branche "Autogewerbe, Fahrrad- und Motorrad- branche" im Sinne von Ziff. 6.3.15 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI zugeordnet und die Anzahl Mitarbeiter auf 20-49 geschätzt. Diese Einschätzung blieb seitens der Beklagten bis heute unbestritten. Gemäss Ziff. 6.3.15 des GT 8/VI errechnet sich für die Jahre 2012 bis 2016 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 70.-, während sich aus Ziff. 6.3.15 des GT 9/VI für das Jahr 2012 eine Vergütung in der Höhe von CHF 31.50 und für die Jahre 2013 bis 2016 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 35.- ergibt, zuzüglich Mehrwertsteuer von 2.5 %. Gesamthaft ergibt sich somit ein Betrag von CHF 534.65. Die Klägerin verlangt zudem eine Verzinsung zu 5 % ab dem 13. November 2015 auf den Betrag von CHF 319.35 (2012-2014), ab dem 11. November 2015 auf den Betrag von CHF 107.65 (2015), sowie ab dem 29. Juni 2016 auf den Betrag von CHF 107.65 (2016). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Betrag für die Jahre 2012 bis 2014 mit Brief vom 23. Oktober 2015, derjenige für das Jahr 2015 mit Schreiben vom 11. November 2015, und derjenige für das Jahr 2016 mit solchem vom 29. Juni 2016 gemahnt wurden. Es kann angenommen werden, dass sämtliche dieser Schreiben der Beklagten am nächsten Tag zugestellt wurden, so dass der Verzugszins frühestens ab diesem Zeitpunkt geschuldet ist. Dem Antrag auf Verzugszins ab dem 13. November 2015 auf den Betrag von CHF 319.35 steht somit nichts entgegen. Für die Beträge 2015 und 2016 ist die Beklagte frühestens seit dem 12. November 2015, bzw. dem 30. Juni 2016 in Verzug. Der verlangte Verzugszins kann somit erst ab diesen Daten gewährt werden. Die Klage ist in diesem Sinn gutzuheissen. 4. 4.1Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Klage wurde gutgeheissen, diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen. 4.2Die Gerichtskosten werden global auf CHF 400.- festgelegt (Art. 19 Abs. 1 des Justizregle- ments vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gemäss Art. 111 ZPO werden sie mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet (Abs. 1). Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 400.- zu ersetzen (Abs. 2). 4.3Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden vorliegend in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Verhandlung durchgeführt und der Streitwert ist beschei- den. Dazu kommt, dass die Klägerin als Verwertungsgesellschaft, zu deren Tätigkeitsgebiet es gehört, Vergütungsansprüche geltend zu machen, den beigezogenen Anwälten die aufbereiteten Unterlagen zur Verfügung stellen konnte und sich deren Aufwand somit in Grenzen hält. Zudem kann die Grundstruktur der Klage – mit den nötigen Anpassungen – für eine Vielzahl von Verfah- ren verwendet werden. In Anbetracht dessen ist die Parteientschädigung inklusive Auslagen global auf CHF 500.- zuzüglich der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 40.- festzusetzen. Der Hof erkennt: I.Die Klage wird gutgeheissen. Die B.________ SA wird verpflichtet, der A.________ die Beträge von CHF 319.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2015, CHF 107.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015, und CHF 107.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2016 zu bezahlen. II.Die Prozesskosten werden der B.________ SA auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 400.- festgesetzt. Sie werden mit dem von der A.________ geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind dieser von der B.________ SA zu ersetzen. Die Parteientschädigung der A.________ wird auf CHF 540.- (inkl. MwSt von CHF 40.-) festgesetzt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Januar 2018/dbe Die VizepräsidentinDie Gerichtsschreiberin