Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.CHFch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2016 25 Urteil vom 29. August 2016 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Adrian Urwyler Richter:Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin:Mirjam Brodbeck ParteienA.________ SA, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli GegenstandMiete – Neubeurteilung Berufung vom 13. März 2014 gegen das Urteil des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks – Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 2. November 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.Die A.________ SA schloss im Jahre 2004 mit B.________ zwei Mietverträge ab. Sie mietete einerseits Gewerberäume für ein Verkaufslokal im Erdgeschoss sowie einen Keller, andererseits eine 4 ½ Zimmerwohnung, beides an C.________ in D.. Mit Eingaben vom 6. September 2013 klagte die A. SA beim Mietgerichts des Sense- und Seebezirks gegen B.________ auf Aufhebung der Kündigung und auf Herabsetzung des Mietzinses (Dossier 25 2013 6 und 7, act. 1). Dieser schloss in seiner Klageantwort vom 1. Oktober 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf vollumfängliche Abweisung der Klagen (Dossier 25 2013 6 und 7, act. 5). B.Die Verfahren 25 2013 6 und 25 2013 7 wurden am 4. Dezember 2013 vereinigt (act. 9/2). Am 9. Januar 2014 hiess das Mietgericht des Sense- und Seebezirks die Klagen teilweise gut: Die Kündigung des Verkaufslokals im EG und des Kellers an C.________ in D.________ vom 23. April 2013 wurde nicht aufgehoben, jedoch wurde das Mietverhältnis um drei Jahre erstreckt, d.h. bis zum 30. Juni 2017. Eine weitere Erstreckung wurde ausgeschlossen. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Die Prozesskosten wurden zu zwei Drittel der A.________ SA und zu einem Drittel B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1‘800.- festgesetzt und die A.________ SA wurde verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, total CHF 1‘296.-, zu bezahlen. C.Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ SA (nachfolgend: die Berufungsklägerin) am 13. März 2014 Berufung. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Klagen auf Aufhebung der Kündigung und Herabsetzung des Mietzinses vom 6. September 2013 seien gutzuheissen. Die Kündigung des Verkaufslokals im Erdgeschoss und des Kellers an C.________ in D.________ sei aufzuheben, subsidiär sei das Mietverhältnis um sechs Jahre zu erstrecken. Der Mietzins für die Wohnung im 2. Stock an C.________ in D.________ sei per 1. Juli 2014 auf CHF 845.- herabzusetzen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien B.________ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) aufzuerlegen. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2014 beantragte der Berufungsbeklagte, die Berufung sei abzuweisen, die Gerichtskosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Am 28. Januar 2015 wies der II. Zivilappellationshof die Berufung ab und auferlegte die Prozesskosten der Berufungsklägerin. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 2‘000.- bestimmt und die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten wurde auf insgesamt CHF 3‘738.35 festgesetzt. D.Am 2. November 2015 hiess das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Berufungsklägerin mit Bezug auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren für die Wohnung teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf und wies die Sache zur neuer Entscheidung an den II. Zivilappellationshof zurück. In Bezug auf das Verkaufslokal wies es die Beschwerde sowohl mit Blick auf die Mietzinsherabsetzung als auch auf die Gültigkeit der Kündigung ab.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E.Am 1. Februar 2016 fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob die Möglichkeit bestehe, dass sie im noch strittigen Punkt der Mietzinsherabsetzung eine einvernehmliche Lösung suchen und finden würden. Mit Schreiben vom 7. März 2016 liess der Berufungsgegner mitteilen, es sei eine Einigung gefunden worden. Der Mietzins werde ab dem 1. Juli 2014 auf CHF 900.- (inkl. Nebenkosten) festgesetzt. Die neue Basis, bezogen auf den Referenzzinssatz von 2 %, laute wie folgt:

  • Teuerung Stand 109.0 (Indexbasis 200 = 100).
  • Kostensteigerungen ausgeglichen bis 1. Juli 2014. Bei diesem Mietzins handle es sich um eine Kombination, bei welcher teilweise die Anpassung an den Indexstand gemäss Indexklausel und ohne entsprechende Anpassung berücksichtigt worden sei. Dies zeige, dass die beiden Anpassungssysteme (Anpassung an Indexierung oder an den Referenzzinssatz) nicht kombiniert werden könnten. Die Einigung unter den Parteien führe dazu, dass sich das Kantonsgericht zu dieser Frage nicht mehr äussern müsse. Damit sei die Angelegenheit abgeschlossen und er bitte um Zustellung des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses. Er gehe davon aus, dass in diesem Zusammenhang keine Gerichtskosten entstünden und die Parteikosten für diese Vereinbarung wettgeschlagen würden. Am 7. April 2016 bestätigte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, dass sich die Parteien über die Mietzinsherabsetzung zu den vorerwähnten Bedingungen geeinigt hatten. Er führte weiter aus, Einigung bestehe auch darüber, dass für das neue Verfahren vor Kantonsgericht beantragt werde, die Parteienkosten wettzuschlagen und keine Gerichtskosten zu erheben. Keine Einigung bestehe jedoch über die Frage, ob die Parteikosten in den vorangegangen Verfahren vor dem Mietgericht des Sense- und Seebezirkes und vor dem Kantonsgericht neu zu verlegen seien. Die Berufungsklägerin beantrage beim Kantonsgericht in Anwendung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2015, die Kosten der Vorinstanzen neu zu verlegen. Aus der Tatsache, dass die Beschwerde mit Bezug auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren für die Wohnung teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei, ergebe sich klar, dass auch die Kostenentscheide der Vorinstanzen neu zu beurteilen seien. Der Vermieter halte dagegen, dass das Bundesgericht die entsprechende Ziffer in den Urteilen der Vorinstanzen nicht ausdrücklich aufgehoben habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien. Eine Einigung über diese Frage habe nicht gefunden werden können, weshalb dem Kantonsgericht beantragt werde, diesbezüglich einen Entscheid zu treffen. Erwägungen 1.a) Die Behörde, an welche das Bundesgericht ein Angelegenheit zurückweist, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also „definitiv“ entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER/DORMANN in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit weiteren Hinweisen, sowie BGE 135 III 334, E. 2 f.). Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts betrifft im vorliegenden Fall nur das Mietzinsherabsetzungsbegehren für die Wohnung. In Bezug auf das Verkaufslokal wurde die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Beschwerde sowohl mit Blick auf die Mietzinsherabsetzung als auch auf die Gültigkeit der Kündigung abgewiesen. Angesichts der zwischen den Parteien gefundenen Einigung hinsichtlich des Mietzinses für die Wohnung (vgl. Ziff. 2 nachfolgend) ist allerdings nur noch über die Kostenverteilung zu entscheiden. Die Parteien sind sich in Bezug auf die Kostenverteilung des Neubeurteilungsverfahrens einig, nicht jedoch hinsichtlich derjenigen des Verfahrens vor dem Mietgericht und des ersten Berufungsverfahrens (Verfahren 102 2014 49). Nachfolgend wird daher vorab zu klären sein, ob bei einer nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die Kostenverteilung durch das Bundesgericht als implizit mitaufgehoben gilt oder ob dafür eine explizite Erwähnung im Urteilsdispositiv des Bundesgerichts nötig ist. Da die Hauptsache nicht mehr strittig ist, ist in Bezug auf den Streitwert des Neubeurteilungsverfahrens einzig auf den Wert der fraglichen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘034.35 (CHF 1‘296.- plus CHF 3‘738.35) abzustellen (Urteil BGer 4A_420/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 1.2; vgl. auch BGE 137 III 47 E. 1). b) Gemäss Art. 67 BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird. Art. 68 Abs. 5 BGG hält weiter fest, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung je nach Ausgang des Verfahrens vom Bundesgericht bestätigt, aufgehoben oder geändert wird. Dabei kann das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. Im Entscheid 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 hielt das Bundesgericht fest, die Regelung über die Kosten nach Art. 67 BGG entspreche jener über die Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 5 BGG. Diese Be- stimmungen seien aus dem bisherigen Recht übernommen worden. Das Bundesgericht könne den Entscheid über die Kosten und Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren nach Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG nur abändern, wenn es auch den Entscheid in der Sache selbst ändere (E. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 91 II 146 E. 3). Im zitierten BGE 91 II 146 wiederum hatte das Bundesgericht ausgeführt, soweit es Gegenstand der Berufung gebildet habe, werde vom Dahinfallen des kantonalen Urteils auch der kantonale Kostenspruch erfasst. Die Sache sei daher zur Vornahme einer neuen, dem Prozessausgang entsprechenden Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Neuverlegung der kantonalen Kosten durch das Bundesgericht komme nicht in Betracht, da sie gemäss Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG nur zulässig sei, wenn das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf Grund materieller Beurteilung abändere (E. 3 mit Hinweis auf BGE 85 II 291). Die vorerwähnte Regel, wonach die kantonale Kostenverteilung vom Dahinfallen des kantonalen Urteils miterfasst wird, soweit dieses Gegenstand der Berufung bzw. Beschwerde war, gilt auch dann, wenn dies das Bundesgericht in seinem Urteilsdispositiv nicht explizit festhält. Anderes käme letztlich einer Verletzung der in der ZPO verankerten Kostenverteilungsregeln gleich: Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt die im kantonalen Verfahren noch unterlegene Partei vor Bundesgericht und hebt dieses den Entscheid der Vorinstanz in der Sache auf, wird dem kantonalen Kostenentscheid die Grundlage entzogen. Würde der Rückweisungsentscheid sich nur auf die Sache selbst, nicht aber auf die darauf basierende Kostenverteilung beziehen, ergäbe sich ein eklatanter Widerspruch zur Kostenregelung der ZPO, indem die kantonalen Prozesskosten – mit Ausnahme des Neubeurteilungsverfahrens – entgegen Art. 106 ZPO letztlich von der obsiegenden Partei zu tragen wären. Es ist daher klarerweise davon auszugehen, dass die bundesgerichtliche Aufhebung in der Sache – selbst wenn es sich nur um eine teilweise Aufhebung und Rückweisung handelt – stets auch die damit zusammenhängende Kostenverteilung umfasst.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Dem Gesagten zufolge kann und muss der Zivilappellationshof somit die Kostenverteilung des Verfahrens vor dem Mietgericht und des ursprünglichen Berufungsverfahren überprüfen und gegebenenfalls die Kosten neu verteilen. 2.Wie eingangs bereits erwähnt, haben sich die Parteien über die Mietzinsherabsetzung geeinigt und den Mietzins für die Wohnung an C.________ in D.________ ab dem 1. Juli 2014 auf CHF 900.- (inkl. Nebenkosten) festgesetzt. Basis dieser Einigung ist ein Referenzzinssatz von 2 % und die Teuerung von 109 Punkten (Basis 2000 = 100 Punkte); allfällige Kostensteigerungen wurden per 1. Juli 2014 ausgeglichen. Diese Einigung ist im Urteilsdispositiv festzustellen. 3.Die Prozesskosten, wozu auch die Parteientschädigung gehört, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Dringt keine Partei vollständig mit ihrem Rechtsbegehren durch, so hat keine Partei vollständig obsiegt und die Prozesskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO). Für die Frage, welche Partei unterliegt und welche obsiegt hat, ist das ursprüngliche, allenfalls das im Lauf des Verfahrens durch Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 230 ZPO) modifizierte Rechtsbegehren der Klage massgebend, welchem das im Urteil festgehaltene Verdikt gegenüberzustellen ist. Führt der Prozess nicht zum vom Kläger angestrebten Ergebnis, gilt dieser als unterliegend, was auch dann der Fall ist, wenn auf seine Klage materiell wegen Fehlens seiner Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten wird (STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 106 N. 3 mit Hinweisen). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis. Verhältnismässige Verteilung heisst für Parteientschädigungen, dass die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens beider Parteien gegeneinander zu verrechnen sind (JENNY, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2013, Art. 106 N. 9 mit Hinweisen). 4.a) Die Berufungsklägerin beantragte im Verfahren 25 2013 7 unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor dem Mietgericht des Sense- und Seebezirks die Aufhebung der Kündigung des Verkaufslokals im Erdgeschoss und des Kellers an C.________ in D.________ vom 23. April 2013. Subsidiär beantragte sie, das Mietverhältnis sei um sechs Jahre zu erstrecken. Im Verfahren 25 2013 6 beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Mietzins für das Verkaufslokal im Erdgeschoss und Keller bzw. für die Wohnung im 2. Stock an C.________ in D.________ sei per 1. Juli 2014 auf CHF 1‘861.- bzw. CHF 845.- abzusenken. Subsidiär beantragte sie die Senkung der Mietzinse per 1. Juli 2014 auf CHF 1‘906.- bzw. CHF 866.-. Im Berufungsverfahren stellte sie dieselben Rechtsbegehren und beantragte die Gutheissung der beiden Klagen. Demgegenüber beantragte der Berufungsbeklagte in den Verfahren 25 2013 7 und 25 2013 6 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Klage sowohl hinsichtlich der Aufhebung der Kündigung, der Erstreckung des Mietverhältnisses als auch hinsichtlich der beiden Mietzinsherabsetzungsbegehren. Im Berufungsverfahren beantragte er die Abweisung der Berufung. b)Wie bereits erwähnt, wies das Mietgericht am 9. Januar 2014 die Klage betreffend Kündigung des Verkaufslokals ab und erstreckte das Mietverhältnis des Verkaufslokals um drei Jahre, unter Ausschluss einer weiteren Erstreckung. Die Klagen auf Herabsetzung der Mietzinse

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 wies es ab. Dieser Entscheid wurde am 28. Januar 2015 vom II. Zivilappellationshof bestätigt. Das Bundesgericht hob schliesslich den Entscheid vom 28. Januar 2015 in Bezug auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren betreffend die Wohnung im 2. Stock auf. Zwischenzeitlich einigten sich die Parteien auf eine Mietzinsherabsetzung für die Wohnung auf CHF 900.-. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • In Bezug auf die Anfechtung der Kündigung ist die Berufungsklägerin vollumfänglich unterlegen.
  • In Bezug auf die Erstreckung des Mietverhältnisses sind die Verfahren aufgrund der unterschiedlichen Anträge des Berufungsbeklagten separat zu betrachten: Im Verfahren vor dem Mietgericht ist die Berufungsklägerin im Grundsatz durchgedrungen, von der Dauer her jedoch nur hälftig. Im Berufungsverfahren 102 2014 49 war die Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre jedoch nicht mehr strittig; der Berufungsbeklagte hatte die Abweisung der Klage, d.h. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, beantragt. Im Berufungsverfahren 102 2014 49 ist die Berufungsklägerin daher auch in diesem Punkt als vollumfänglich unterlegen zu erachten.
  • In Bezug auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren des Verkaufslokals ist die Berufungsklägerin vollumfänglich unterlegen.
  • In Bezug auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren der Wohnung ist die Berufungsklägerin dem Grundsatz nach durchgedrungen, hinsichtlich der Höhe jedoch nur im Umfang von ca. drei Vierteln. Wie die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Mai 2015 zutreffend ausführen liess, belief sich der Streitwert in den beiden Verfahren vor Miet- und Kantonsgericht insgesamt auf CHF 311‘460.-. Davon entfallen CHF 141‘300.- auf die beantragte Aufhebung der Kündigung (Mietzins von CHF 2‘355.- x 12 x 20 [Art. 92 Abs. 2 ZPO]), CHF 118‘560.- auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren hinsichtlich des Verkaufslokal (CHF 494.- x 12 x 20) und CHF 51‘600.- auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren hinsichtlich der Wohnung (CHF 215.- x 12 x 20). Die Berufungsklägerin ist somit mit zweien ihrer Rechtsbegehren vollumfänglich und mit zweien ihrer Rechtsbegehren teilweise unterlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Kündigung das grösste Gewicht zukommt; mit CHF 141‘300.- entfällt darauf nicht nur der grösste Teil des Streitwerts, auch ansonsten war die Aufhebung der Kündigung und damit zusammenhängend die Frage, ob der Berufungsklägerin ein weiteres Optionsrecht zusteht, der für die Parteien klarerweise wichtigste und gewichtigste Streitpunkt. Dies hat sich dementsprechend auf die Kostenverteilung auszuwirken. Was das Rechtsbegehren um Erstreckung des Mietverhältnisses anbelangt, so ist hier einerseits der Grundsatz der Erstreckung als auch die effektive Erstreckungsdauer zu gewichten. Das Durchdringen dem Grundsatz nach ist zu Gunsten der Berufungsführerin zu werten, wobei anzumerken ist, dass das mehrheitliche Obsiegen in diesem Punkt weniger stark zu gewichten ist als das Unterliegen hinsichtlich der Anfechtung der Kündigung. Bei den beiden Mietzinsherabsetzungsbegehren ist angesichts des mehr als doppelt so hohen Streitwerts das Unterliegen beim Verkaufslokal stärker zu werten als das mehrheitliche Obsiegen bei der Wohnung. In Anbetracht des bisher Gesagten erachtet es der Zivilappellationshof als sachgerecht, die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Mietgericht zu einem Fünftel dem Berufungsbeklagten und zu vier Fünftel der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte akzeptierte jedoch die erstinstanzliche Kostenverteilung und beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Gemäss der in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsmaxime darf

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Der Berufungsklägerin kann daher – soweit die Kosten des Verfahrens vor dem Mietgericht betreffend – nicht mehr als zwei Drittel der Prozesskosten auferlegt werden. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens 102 2014 49 werden die Prozesskosten angesichts des – mit Ausnahme des Mietzinsherabsetzungsbegehrens für die Wohnung – vollständigen Unterliegens der Berufungsklägerin im Umfang von einem Sechstel dem Berufungsbeklagten und im Umfang von fünf Sechstel der Berufungsklägerin auferlegt. Antragsgemäss werden im Neubeurteilungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen. 5.a)Das Mietgericht setzte die Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) auf CHF 800.- und die Parteientschädigungen auf jeweils CHF 3‘600.- zuzüglich 8 % MwSt. fest. Die Höhe der Gerichts- und Parteikosten wurde von den Parteien nicht angefochten. Demnach hat der Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.- zzgl. MwSt. an die Berufungsklägerin und die Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘400.- zzgl. MwSt. an den Berufungsbeklagten zu leisten. Die Berufungsklägerin hat folglich dem Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Mietgericht eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘296.- (Parteientschädigung von CHF 1‘200.- und CHF 96.- MwSt.) zu bezahlen. c)Für das Berufungsverfahren werden die Parteikosten aufgrund einer detaillierten Kostenliste bestimmt (Art. 64 f. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Behörde berücksichtigt bei detaillierter Festsetzung der als Parteikosten geschuldeten Anwaltshonorare insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die als Parteikosten geschuldeten Honorare werden i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die Honorare gestützt auf den Streitwert um höchstens 350 % erhöht (Art. 66 Abs. 2 und Anhang 2 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5 % der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgesetzt (Art. 68 Abs. 2 JR). Gestützt auf die eingereichten Kostenlisten und die Stellungnahmen der Parteien vom 26. März 2015 und 9. August 2016 sowie der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung dieses Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen wird sowohl der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Armin Sahli als auch derjenige von Rechtsanwalt Patrik Gruber auf 7 Stunden und 15 Minuten festgesetzt. Hinsichtlich der Parteientschädigung von Rechtsanwalt Sahli hat der Zivilgerichtshof bereits im Verfahren 102 2014 49 festgehalten, dass 15 Minuten für die Besprechung mit dem Klienten, sechs Stunden für Aktenstudium, Rechtsabklärungen und Verfassen der Berufungsantwort sowie eine Stunde für Abschlussarbeiten als angemessen erscheinen. Angesichts der Tatsachen, dass im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Fragen zu behandeln waren wie im Verfahren vor dem Mietgericht und sich daher der Zeitaufwand für das Abfassen der Berufung in Grenzen gehalten haben wird, erscheint auch bei Rechtsanwalt Gruber ein Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 15 Minuten für Aktenstudium, Rechtsabklärungen, Verfassen der Berufung, Studium der Berufungsantwort und Abschlussarbeiten als angemessen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Die Grundentschädigung beträgt somit CHF 1‘812.50 (7.25 Stunden x CHF 250.-). Angesichts des Streitwerts von CHF 311‘160.- rechtfertigt sich eine Erhöhung des Honorars um 80.26 %, ausmachend CHF 1‘454.70. Die Auslagen (Kopien, Portos, Telefongebühren etc.) werden mit einer Pauschale von 5 % der Grundentschädigung ohne Zuschlag abgegolten, ausmachend CHF 90.65. Die Korrespondenz und Telefongespräche werden beiden Parteivertretern mit einem Pauschalhonorar von CHF 400.- entschädigt. Insgesamt ergibt dies unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Parteientschädigung von CHF 4‘058.50 (Grundentschädigung: CHF 1‘812.50; Streitwertzuschlag: CHF 1‘454.70; Auslagen: CHF 90.65; Pauschalhonorar: CHF 400.-; MwSt.: CHF 300.65). Demnach hat der Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung von CHF 747.30 (ein Sechstel von CHF 4‘058.50) an die Berufungsklägerin und die Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘736.45 (fünf Sechstel von CHF 4‘058.50) an den Berufungsbeklagten zu leisten. Nach Verrechnung resultiert für den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘989.15. Die Berufungsklägerin hat demnach dem Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘989.15 zu bezahlen. d)Was die Prozesskosten des Neubeurteilungsverfahrens anbelangt, beantragten die Parteien dem Gericht, keine Gerichtskosten zu erheben und die Parteikosten wettzuschlagen. Diesem Antrag wird nachgekommen; es werden keine Gerichtskosten erhoben und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Hof erkennt: I.Es wird festgestellt, dass sich die Parteien insofern geeinigt haben, als der Mietzins für die Wohnung an C.________ in D.________ ab dem 1. Juli 2014 auf CHF 900.- (inkl. Nebenkosten) festgesetzt wurde, Basis dieser Einigung ein Referenzzinssatz von 2 % und die Teuerung von 109 Punkten (Basis 2000 = 100 Punkte) ist und allfällige Kostensteigerungen per 1. Juli 2014 ausgeglichen wurden. II.Die Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Umfang von einem Drittel B.________ und im Umfang von zwei Dritteln der A.________ SA auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1‘800.- festgesetzt. Die Parteientschädigung für B.________ wird auf CHF 3‘888.- (Honorar von CHF 3‘600.- zuzüglich CHF 288.- MwSt.) festgesetzt. Die Parteientschädigung für A.________ SA wird auf CHF 3‘888.- (Honorar von CHF 3‘600.- zuzüglich CHF 288.- MwSt.) festgesetzt. III.Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren 102 2014 49 werden im Umfang von einem Sechstel B.________ und im Umfang von fünf Sechstel der A.________ SA auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2‘000.- festgesetzt. Die Parteientschädigung für B.________ wird auf CHF 4‘058.50 (Honorar von CHF 3‘757.85.- zuzüglich CHF 300.65 MwSt.) festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Parteientschädigung für A.________ SA wird auf CHF 4‘058.50 (Honorar von CHF 3‘757.85.- zuzüglich CHF 300.65 MwSt.) festgesetzt. IV.Im Neubeurteilungsverfahren 102 2016 25 werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Parteikosten des Neubeurteilungsverfahrens 102 2016 25 werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. August 2016/mbr PräsidentGerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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