Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2016 168 Urteil vom 3. März 2017 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Adrian Urwyler Richter:Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin:Anna Schwaller ParteienA., Beklagte und Berufungsklägerin, B., Beklagter und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler gegen C., Klägerin und Berufungsbeklagte, D., Kläger und Berufungsbeklagter GegenstandSchlichtungsverfahren – Gültigkeit der Klagebewilligung Berufung vom 25. August 2016 gegen das Urteil des Mietgericht des Sense- und Seebezirks vom 17. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A.A.________ und B.________ mieteten vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Mai 2014 ein Einfamilienhaus an der E.________ in F.. Das Mietende gestaltete sich schwierig und das Übergabeprotokoll wurde von den Mietern nicht unterzeichnet. Die Vermieter D. und C.________ machten mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 eine „Restschuld aus Haftpflicht“ im Betrag von CHF 12‘513.35 geltend. Am 27. April 2015 liessen die Vermieter B.________ einen Zahlungsbefehl über CHF 12‘869.65 nebst Zins zu 2% seit dem 1. Januar 2015 zustellen; dieser erhob Rechtsvorschlag. Die Vermieter gelangten am 12. Mai 2015 an die Schlichtungskommission für Mietverhältnisse des Sense- und Seebezirks. Unter dem Betreff „Aufhebung Rechtsvorschlag“ schilderten sie ihre Sicht der Dinge. Beigelegt waren Mietvertrag, Zahlungsbefehl, das Schreiben vom 30. Dezember 2014 und eine Vielzahl von Rechnungen, Belegen und Korrespondenz. B.Vermieter und Mieter wurden zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2015 geladen; es erschienen D.________ (im Folgenden: Vermieter, Kläger, Berufungsbeklagter) und B.________ (Mieter, Beklagter, Berufungskläger). Auf dem Deckblatt des Sitzungs-protokolls wurde die Anwesenheit des Klägers und des Beklagten festgehalten und vermerkt, dass die Klägerin landesabwesend und die Beklagte nicht anwesend sei. Die Kommission hielt fest, dass sich beide Parteien nicht einigen konnten, und stellte die Klagebewilligung im gleichen Dokument aus. Die Parteien wurden mit Namen bezeichnet und die Parteirollen festgehalten. Der Streitgegenstand wurde mit „finanzielle Forderungen“ angegeben und das Rechtsbegehren mit „Zahlung“. Als Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens wurde der 12. Mai 2015 und als Datum der Ausstellung der Klagebewilligung der 29. Juni 2015 angegeben (Akten Schlichtungsstelle). Die Vermieter reichten am 21. September 2015 eine Forderungsklage ein (act. 1, 3). Sie beantragten, die Beklagten seien zu verurteilen, ihnen den Betrag von CHF 19‘183.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2015 und CHF 103.30 für die Betreibungskosten zu bezahlen. Die Spar- und Leihkasse Münsingen sei gerichtlich anzuweisen, das gesamte Guthaben auf dem Mietkautionskonto von zurzeit CHF 7‘020.70 den Klägern als Anrechnung für den geltend gemachten Betrag gutzuschreiben. Für die Betreibung Nr. 95003670 des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, 3270 Aarberg, mit der Forderung von CHF 12‘869.65 plus 2% Zins seit dem 1. Januar 2015 und den Betreibungskosten von CHF 103.30 sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Nachforderungen für Kosten und Aufwände, welche in der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt worden seien, blieben ausdrücklich vorbehalten. Die Verfahrenskosten seien den Beklagten aufzuerlegen und diese sollten den Klägern vollumfänglich Prozessentschädigung leisten. Die Beklagten nahmen am 30. November 2015 zur Klage Stellung. Sie beantragten primär, auf die Klage vom 21. September 2015 nicht einzutreten, denn die Klagebewilligung vom 29. Juni 2015 sei fehlerhaft, diesbezüglich fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Die Klägerin C.________ sei nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen, wie dies Art. 204 Abs. 1 ZPO vorschreibe und in der Klagebewilligung fehlten die klägerischen Rechtsbegehren, was einen Verstoss gegen Art. 209 Abs. 2 Bst. b ZPO darstelle. Subsidiär sei die Klage abzuweisen. Die Spar- und Leihkasse Münsingen sei gerichtlich anzuweisen, das gesamte Guthaben auf dem Mietkautionskonto des Beklagten an ihn herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (act. 20).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C.Das Mietgericht des Sense- und Seebezirks beschränkte das Verfahren auf die Eintretensfrage und entschied am 17. Mai 2016 auf die Klage einzutreten. Die Kosten des Zwischenentscheides wurden dem Endentscheid vorbehalten. D.Am 25. August 2016 reichten die Mieter gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 Berufung ein. Sie wiederholten im Wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt und beantragten, auf die Klage vom 21. September 2015 sei nicht einzutreten. E.Mit Eingabe datierend vom 18. Oktober 2016 (Poststempel: 26. Oktober 2016) beantragten die Vermieter auf die Berufung nicht einzutreten und den Entscheid des Mietgerichts vom 17. Mai 2016 zu bestätigen. Ferner forderten sie die unentgeltliche Rechtspflege, sowie Schadenersatz infolge einfacher Körperverletzung nach Art. 122 bzw. Art. 123 Abs. 2 StGB, aufgrund der Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit, welche durch das Verfahren verursacht worden seien. Zur Eingabe der Berufungsgegner ist Folgendes festzuhalten: Inhaltlich sollte eine Rechtsschrift stets den prozessualen Anstand wahren. Jede Partei darf ihren Standpunkt vertreten und dabei ihre Behauptungen und Standpunkte auch deutlich aussprechen. Sie darf aber nicht unnötig verletzend sein und muss sich auf das Wesentliche beschränken. Eine Eingabe ist dann ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts oder Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann (GSCHWEND/BORNATICO, in Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 132 N. 25). Die Grenze zu ungebührlichen Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann. Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Meinungsäusserungsfreiheit zuzulassen (BGE 106 Ia 100 E. 8.b). Vorliegend wird die Gegenpartei mit Begrifflichkeiten wie „Kostenverursacher, Rechtsmissbraucher, Prozessverschlepper und Gesundheitsschädiger“ beschrieben und es werden Worte wie „Rechtsverdrehung“ verwendet. Darauf folgt der Vorwurf von „grobem Rechtsmissbrauch“ und es werden gesundheitliche Probleme geltend gemacht, weil man „ganz persönlich all den anderen Schändlichkeiten dieser Anwälte ausgesetzt ist“. Die angeführten beanstandeten Textstellen können nicht als vernünftiges Argumentieren und Behaupten bezeichnet werden. Es ist Pflicht des Gerichts, formell offensichtlich mangelhafte Eingaben, z.B. solche ohne Unterschrift sowie unleserliche ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurück zu weisen (Art. 132 ZPO). Eine Rückweisung der Stellungnahme zur Berufung an die Berufungsgegner zwecks Nachbesserung ist heute nicht mehr zweckmässig. Die Berufungsgegner werden jedoch darauf hingewiesen, dass Rechtsschriften dieser Art in Zukunft nicht folgenlos akzeptieren werden. Für allfällige strafrechtliche Konsequenzen ihrer Äusserungen werden sie andernorts gerade stehen müssen. Auf die Ausführungen der Parteien zur Sache wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwägungen 1.a) Mit Zwischenentscheid vom 17. Mai 2016 wies das Mietgericht des Sense- und Seebezirks die Einrede der mangelhaften Vertretung ab und trat auf die Klage ein. End- und Zwischenentscheide des Mietgerichts unterliegen der Berufung an das Kantonsgericht, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 ff. ZPO und Art. 52 JG). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das vollständig begründete Urteil wurde den Berufungsklägern am 13. Juli 2016 zugestellt. Die Berufungsfrist stand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 145 ZPO), so dass die am 25. August 2016 eingereichte Berufung rechtzeitig erfolgte. b) Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert auf CHF 19‘183.- (Urteil Ziff. II, S. 3). Der Streitwert bleibt im Berufungsverfahren unverändert. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten. c) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist dem Zivilappellationshof schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO) im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett neu zu beurteilen. Die Berufungsführer rügen eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 310 lit. a ZPO. Streitgegenstand ist die Gültigkeit der Klagebewilligung. Einerseits wird die Abwesenheit der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung (E. 2) und andererseits die Form der Klagebewilligung (E.3) und der Vorladung (E.4) beanstandet. d) Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der Zivilappellationshof verzichtet auf die Durchführung einer Verhandlung. 2.a) Dem Entscheidverfahren geht – abgesehen von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) – ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Die ZPO regelt das Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung (Art. 204 ZPO) und die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Regeln (Art. 206) abschliessend, einschliesslich der Mietrechtsstreitigkeiten. Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich zur Schlichtungs- verhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer seinen Wohnsitz nicht im Kanton hat oder wer wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist. In Streitigkeiten wie der vorliegenden, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 243 ZPO behandelt werden, kann der Vermieter auf eine persönliche Teilnahme verzichten und die Liegenschaftsverwaltung delegieren, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt ist. Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 b) Dass die Auslandabwesenheit der Klägerin einen wichtigen Grund darstellt, wird von den Berufungsführern nicht ernsthaft bestritten. Sie stossen sich vielmehr daran, dass die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung mehr oder weniger formlos dispensiert wurde und führen dazu aus: „Zwar ist eine Vertretung möglich, doch bedarf es hierfür eines entsprechenden formgerechten Gesuches und eines entsprechenden formgerechten Entscheides von der zuständigen Behörde. Formgerecht bedeutet vorliegend, dass Gesuch resp. Entscheid einer Unterschrift bedürfen“ (Berufung Ziff. 3.3.). Zu erwähnen bleibt, dass die Beklagte A.________ am 16. Juni 2015 durch ihren Anwalt ersuchte, gestützt auf Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO vom persönlichen erscheinen dispensiert zu werden. Ob diesem Gesuch ein formgerechter Entscheid folgte und ob die Abwesenheit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Mietgericht hielt fest, sowohl der Mietvertrag als auch das Schlichtungsgesuch sei von beiden Klägern unterzeichnet und beide Kläger sowie der Beklagte hätten eine Vorladung zur Sitzung der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse des Sense- und Seebezirks am 18. Mai 2015 erhalten. Auch seien sie aufgefordert worden, persönlich zur Sitzung zu erscheinen und die notwendigen Vollmachten vorzulegen, sowie auf die Folgen eines Versäumnisses (Art. 206 ZPO) aufmerksam gemacht worden. Bereits mit Mail vom 19. Mai 2015 an den Präsidenten der Schlichtungskommission habe der Kläger um Vorverschiebung der Sitzung vom 29. Juni 2015 ersucht, da die Klägerin vom 25. Juni bis Ende August in G.________ sei. Falls eine Vorverschiebung nicht möglich sein sollte, müsse er für ihre Abwesenheit bereits hiermit um Entschuldigung bitten. H.________, Sekretariat Schlichtungskommission, habe am 20. Mai 2015 ebenfalls per Mail geantwortet, die Schlichtungsverhandlung könne nicht vorverschoben werden und den Kläger darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin durch ihn vertreten lassen könne, falls sie verheiratet seien, ansonsten eine Vollmacht nötig sei (act. 25). Das Mietgericht kam zum Schluss, der Kläger habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass seine Ehefrau als Klägerin dispensiert und er befugt sei, sie an der Schlichtungsverhandlung gültig zu vertreten. c) aa) Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Während die Klagebewilligung selber – abgesehen vom Spruch über die Kosten (vgl. Urteil 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3) – keinen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann der Beklagte ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der (vom Beklagten) geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (vgl. BGE 139 III 273 E. 2). bb) Die Klagebewilligung ist ungültig, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) resp. mangels hinreichender Vertretung das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt (Art. 206 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 70 E. 5). Der Schlichtungsversuch ist keine blosse Formalie und die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht Selbstzweck; vielmehr erhöht sie nach Einschätzung des Gesetzgebers die Aussicht auf eine erfolgreiche Schlichtung des Rechtsstreits (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7331). Wer nicht erscheinen kann, muss sich vertreten lassen; die Gegenpartei ist über die Vertretung, nicht aber über die Begleitung, vorgängig zu orientieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO). Diese Orientierungspflicht soll im Sinne der Waffengleichheit gewährleisten, dass sich die Gegenpartei entsprechend vorbereiten kann. Dem Gebot der Waffengleichheit genügt es indessen, dass die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung prüft, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder einem durch die Vertretung gerade an der Verhandlung selbst vorgelegten Gesuch um Dispensation einer Partei vom persönlichen Erscheinen entsprochen werden kann. Die an der Verhandlung teilnehmende Gegenpartei ist damit orientiert, kann Einwände gegen eine Dispensation vorbringen und beantragen, die Verhandlung zu verschieben, damit sie sich entsprechend vorbereiten kann (Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 6.3). Der Entscheid über die Dispensation als solcher liegt im pflichtgemässen Ermessen der Schlichtungsbehörde. Mangels eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils ist die Dispensation nicht beschwerdefähig (GROLIMUND/BACHOFNER, Die Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung, in das Zivilrecht und seine Durchsetzung: Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, Zürich 2016, S.143 f.). cc) Ein Nichteintreten wegen Mängeln des Schlichtungsverfahrens erscheint in der Regel nur angezeigt, wenn Aussicht besteht ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren führe zur gütlichen Einigung (PAHUD, in ZPO-Kommentar DIKE, 2. Aufl. 2016, Art. 220 N. 13). Beruft sich ein Beklagter nach durchgeführtem und gescheitertem Einigungsversuch auf eine mangelhafte Schlichtungsverhandlung, kann dies dann als missbräuchlich im Sinne von Art. 52 ZPO erscheinen, wenn damit der Abbruch des Gerichtsverfahrens zum „Nachholen“ eines Schlichtungsverfahrens bezweckt wird, welches von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S.143 f.). So wäre es beispielsweise sinnlos und mit dem Schlichtungszweck nicht zu vereinbaren, wenn die beklagte Partei zwar am Verfahren vor der örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde teilgenommen hat, danach aber auf das erneute Durchführen einer Schlichtungsverhandlung beharrt (EGLI, in ZPO-Kommentar DIKE, 2. Aufl. 2016, Art. 202 N. 22). Massgebend ist stets die Frage, ob trotz Verfahrensmangel ein tatsächlicher Versöhnungsversuch zwischen den Parteien stattgefunden hat oder nicht, und somit der Sinn und Zweck einer Schlichtung erfüllt wurde. d) Vorliegend wurde dem Berufungsführer mitgeteilt, eine Vorverschiebung sei nicht möglich, aber er könne seine Ehefrau vertreten. Es ist ihm kein Vorwurf zu machen, dass er in der Folge kein formelles Gesuch stellte. Auch wenn kein begründeter Entscheid über die Dispensation der Klägerin C.________ und der Beklagten A.________ vorliegt, wurde diese de facto bewilligt. Ihre Landesabwesenheit bzw. Abwesenheit ist im Protokoll vermerkt und sie werden beide in der Klagebewilligung als Gesuchstellerin resp. Gesuchsgegnerin geführt. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens – ein tatsächlicher Versöhnungsversuch – wurde erfüllt. Die Parteien wurden vorgeladen, um gemeinsam eine aussergerichtliche Lösung zu finden; das entschuldigte Fernbleiben infolge entsprechender Auskunft durch die Schlichtungsbehörde, ist nicht als schwerwiegender Verfahrensfehler einzustufen, welcher die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge hat. Der Entscheid über die Dispensation liegt im pflichtgemässen Ermessen der Schlichtungsbehörde und ist mangels eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils nicht anfechtbar. Die Frage, ob ein formeller Entscheid über die Dispensation hätte ergehen müssen, kann damit offen bleiben. Zudem ergeben sich keinerlei Hinweise aus den Akten, dass die Teilnahme der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten an der Schlichtungsverhandlung etwas an deren Ausgang geändert hätte. Die Berufungskläger legen denn auch nicht dar, dass an der Schlichtungsverhandlung andernfalls eine Einigung hätte erzielt werden können. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass vorliegend das entschuldigte Fernbleiben der Ehefrau des Berufungsbeklagten für das Scheitern der Schlichtungsverhandlung verantwortlich ist. Wenn dem so wäre, hätte der anwaltlich verbeiständete Berufungsführer Einwände gegen eine Dispensation direkt an der Schlichtungsverhandlung vorbringen und beantragen können, die Verhandlung auf Kosten der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Kläger zu verschieben. Sollte die Schlichtungsbehörde die Frage der Dispensation von Klägerin und Beklagter nicht explizit aufgegriffen haben, könnte vom Berufungsführer erwartet werden, dass er einen formellen Entscheid darüber verlangt, und dies wenn nötig im Protokoll festhalten lässt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.a) Die Berufungsführer rügen sodann, die Klagebewilligung vom 29. Juni 2015 enthalte keine Rechtsbegehren und verletze damit Art. 209 ZPO. Der Streitgegenstand wurde in der Klagebewilligung mit „finanzielle Forderungen“ angegeben und das Rechtsbegehren mit „Zahlung“ umschrieben (Akten Schlichtungsstelle). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, aus dem Gesuch vom 12. Mai 2015 und den Beilagen, insbesondere dem Zahlungsbefehl und der Zusammenstellung, ergebe sich die geltend gemachte Forderung zweifelsfrei und die Beklagten hätten in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2014 denn auch auf diese Zusammenstellung Bezug genommen. Der Umstand, dass die von den Klägern geltend gemachten Forderungen in der Klagebewilligung nicht beziffert sei, bedeute unter diesen Umständen nicht, dass die Klagebewilligung in formeller Hinsicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sei, zumal das Gesetz nicht vorschreibe, wie detailliert der Streitgegenstand beschrieben werden müsse. Der Streitgegenstand ergebe sich vorliegend klar aus den Akten und es bestehe darüber zwischen den Parteien keine Zweifel. Die in der Klage vom 30. Juli 2015 gestellten Rechtsbegehren wichen davon nicht ab und es wäre überspitzt formalistisch, die Klagebewilligung als ungültig zu erklären. Deshalb sah das Mietgericht davon ab, die Klagebewilligung der Schlichtungskommission zur Verbesserung zurückzuweisen. Dem hält der Berufungsführer entgegen, das Rechtsbegehren müsse sich klar aus der Klagebewilligung und nicht aus anderen Akten, wie z.B. einem Schlichtungsgesuch zusammen mit Beilagen ergeben. Der Berufungsgegner führt aus, der Schaden bzw. die geltend gemachte Forderung sei klar beziffert worden. b) aa) Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 201 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsbegehren bezeichnet die klagende Partei, was angeordnet werden soll. Es kann auf Leistung (Tun oder Unterlassen), Gestaltung oder Feststellung lauten. Dabei dürfen an die Formulierung des Rechtsbegehrens nicht die gleichen Anforderungen wie im gerichtlichen Verfahren gestellt werden. Das Rechtsbegehren soll die beklagte Partei lediglich in die Lage versetzen, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei verlangt (EGLI, a.a.O., Art. 202 N. 7). Geht die Rechtshängigkeit bereits aus einem Schlichtungsverfahren hervor, darf sich das Rechtsbegehren in der Klage unter den Voraussetzungen des Art. 227 ZPO von dem in der Klagebewilligung erwähnten unterscheiden (TAPPY, in Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 221 N. 13-14). bb) Der obligatorische Inhalt der Klagebewilligung ist in Art. 209 Abs. 2 ZPO umschrieben. Die ZPO enthält keine Vorschrift, welche die Folgen des Fehlens einzelner dieser Punkte betrifft, doch kann davon ausgegangen werden, dass fehlende Angaben jederzeit ergänzt werden können, sodass eine unvollständige Klagebewilligung der klagenden Partei nicht schaden würden (ALVAREZ/PETER, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 209 N. 7). Eine in formeller Hinsicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Klagebewilligung, wird vom Gericht an die Schlichtungsstelle zur Verbesserung zurückgewiesen (INFANGER, in Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 209 N. 18). cc) Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Rechtsschrift mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit anderen Elementen, ergibt, was der Antragsteller in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Die Begründung stellt ein blosses Hilfsmittel zur Interpretation der gestellten Begehren dar, d.h. es ist grundsätzlich von Letzteren auszugehen (BGer 5A_380/2012 vom 27.8.2012 E. 3.2.3). c) Die Vermieter gelangten mit einem als „Aufhebung Rechtsvorschlag“ betitelten Schreiben vom 12. Mai 2015 an die Schlichtungsbehörde und legten dar, weshalb sie welche Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend gemacht haben und dass sie den Betrag von CHF 19‘890.35 zuzüglich Zins und Betreibungskosten geltend machen. Die Mietzinskaution im Betrag von CHF 7020.70 sei freizugeben und auf diesen Betrag anzurechnen. Dieses Schreiben wurde als Schlichtungsbegehren entgegengenommen und diente – zusammen mit den 37 Seiten Beilagen – als Grundlage für die Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2015. Die von der Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist rudimentär, insbesondere wird unter dem Titel „Rechtsbegehren“ einzig „Zahlung“ vermerkt; nirgends ist ersichtlich, wofür und für welche Beträge die Kläger Zahlung fordern. Derart knappe Formulierungen geben ungenügend Auskunft darüber, in Bezug auf welche Rechtsbegehren der Streit nun rechtshängig ist (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Präzisere Ausführungen seitens der Schlichtungsbehörde sind in Zukunft anzustreben. Der Streitgegenstand hat so klar umschrieben zu sein, dass die klagende Partei nicht nachträglich noch neue Forderungen, über die allenfalls in der Schlichtungsverhandlung gar nicht verhandelt wurde, einklagen kann. Mit der Umschreibung „Zahlung“ ohne festzuhalten, ob damit ausstehende Mieten oder wie vorliegend bei Rückgabe der Mietsache angeführte Schäden gemeint sind, bleibt (in den Grenzen von Art. 227 ZPO) die Möglichkeit bestehen, nachträglich noch andere, bisher nicht geltend gemachte Beträge einzufordern. Eine Rückweisung zur Korrektur wie vom Berufungsbeklagten gefordert, wäre allenfalls aus didaktischen Gründen wünschenswert. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Rechtsbegehren (oben E. 3b, cc) und dem Vorbehalt des überspitzen Formalismus bei den Rechtsfolgen des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren, ist vorliegend jedoch davon abzusehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich der Streitgegenstand klar aus den Akten. Im Schlichtungsgesuch wird ausgeführt, aus welchen Beträgen sich die Forderung zusammensetzt. Die Kläger fordern stets dieselbe Summe (für welche sie die Beklagten auch bereits in Betreibung gesetzt haben) und haben den Streitgegenstand auch bei der Klageeinreichung nicht verlassen. Es ist damit der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält aus der Begründung ergebe sich in genügender Weise, was die Kläger verlangen bzw. welcher Geldbetrag umstritten ist. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.a) In einem letzten Punkt rügen die Berufungskläger den Umstand, dass I.________ als Ehefrau des Beklagten nicht als Gesuchsgegnerin vorgeladen worden sei. Sie sei weder als Partei oder als Dritte, noch namentlich oder sonst wie in jener Vorladung erwähnt. In der Klagebewilligung figuriere sie zwar zusammen mit ihrem Ehemann als Gesuchsgegnerin, doch könne nicht angehen, eine Person in einer Klagebewilligung als Gesuchsgegnerin aufzuführen, wenn diese zu der entsprechenden Schlichtungsverhandlung gar nicht vorgeladen worden sei. b) Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet, darin sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. In der Folge hat die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch unverzüglich zuzustellen und gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vorzuladen (Art. 202 ZPO). Ob auch eine mangelhafte Vorladung beachtlich ist, ist umstritten (STAEHLIN, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 133 ZPO N. 6 m.w.H.). Die Vorladung ist kein Entscheid i.S.v. Art. 308 oder 319 ZPO, sondern ein reiner Verfahrensakt, der als solcher nicht rechtsmittelfähig ist. Sie ist aber

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 eine Voraussetzung für die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weshalb die mangelhafte Vorladung eine in leichten Fällen heilbare, in schweren Fällen nicht heilbare Gehörs- und Rechtsverweigerung sowie einen Nichtigkeitsgrund darstellt (BÜHLER, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 133 ZPO N. 40). Die mangelhafte Vorladung darf den Parteien mit anderen Worten keinesfalls zum Nachteil gereichen. Die Teilnahme an einer Verhandlung trotz mangelhafter Vorladung führt jedoch in der Regel zur Heilung des Mangels (STAEHLIN, a.a.O., Art. 133 ZPO N. 6). Erscheint die betroffene Person und bringt zu Beginn den Vorbehalt an, sie habe sich aufgrund des Vorladungsmangels nicht ausreichend vorbereiten können, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich nachträglich noch schriftlich, elektronisch oder mündlich zu äussern und Beweismittel vorzubringen (BÜHLER, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 133 ZPO N. 38). c) Die Vorladung vom 18. Mai 2015 zur Schlichtungsverhandlung leidet dadurch, dass die Beklagte nicht genannt wird, an einem klaren Mangel; und insoweit drohte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Fraglich ist, ob es sich um einen leichten und damit heilbaren, oder um einen schweren bzw. nicht heilbaren Mangel handelt. Der Kläger richtete seine Mahnschreiben an die Beklagten und verwendete im Text seiner Eingaben stets die Mehrzahl; insoweit besteht keine Verwirrung darüber, wen er als Verfahrenspartei ins Recht fassen wollte. So führte er aus „dieses Schreiben geht auch an Ihre Frau, A.________, da sie für die aufgeführten Beträge solidarisch haften“. Auch auf Seite der Beklagten schien klar zu sein, dass die Kläger sowohl den Ehemann als auch die Ehefrau ins Recht fassen wollte; so hat der Anwalt der Beklagten auf die fehlende Vorladung aufmerksam gemacht, eine erneute Vorladung verlangt und seine Mandantin entschuldigen lassen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob diese Vorladung erging und aus den knappen Ausführungen der Schlichtungsbehörde ist nicht ersichtlich, ob das Problem der Vorladung thematisiert wurde. Der Klagebewilligung ist einzig zu entnehmen, dass die die Beklagte nicht anwesend war. Damit ist klar, dass allen Parteien bewusst war, wer in welcher Rolle am Verfahren beteiligt werden sollte. Den beiden Beklagten und insbesondere der Berufungsführerin sind durch die fehlerhafte Vorladung keine Nachteile erwachsen. Sie konnte sich ausreichend vorbereiten, wusste sie doch bereits im Vorfeld, dass der Kläger sowohl ihren Ehemann als auch sie für den Schaden haftbar machen wollte und hatten die Beklagten in der Folge einen Anwalt zu ihrer gemeinsamen Vertretung in der Streitsache bevollmächtigt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.Die Berufungsbeklagten beantragen die unentgeltliche Rechtspflege. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Hierbei handelt es sich um kumulative Bedingungen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 Bst. a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1), gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Die Last für den Beweis der Mittellosigkeit trifft den Gesuchsteller. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2005, N. 680 ff.). Es obliegt dem Gesuchsteller, der die unentgeltliche Rechtspflege begehrt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7303). Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). b) Die Berufungsbeklagten halten in ihrer Stellungnahme einzig fest, es sei ihnen mit CHF 1‘800.- AHV pro Monat nicht möglich einen Anwalt mit einem Tarif von CHF 280.- zu bezahlen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei für sie als juristische Laien zur Wahrung ihrer Rechte aber unabdingbar, da sie ansonsten alleine gegen ein Anwaltsbüro stehen würden. Damit haben die Berufungsbeklagten ihre Bedürftigkeit nicht in rechtsgenügender Weise dargelegt; es gilt die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen, nicht bloss zu behaupten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 6.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten den Berufungsführern aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). b) Gerichtskosten sind in Mietrechtsstreitigkeiten keine zu erheben (Art. 116 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 JG). c) Die Berufungsbeklagten beantragen eine Parteientschädigung. Ist die obsiegende Partei nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, allerdings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Berufungsklagten haben keinen Rechtsbeistand beauftragt, und der Aufwand für ihre Berufungsantwort übersteigt sicher nicht jenen, den man vernünftigerweise von jeder Person bei der Führung ihrer persönlichen Angelegenheiten erwarten kann; es ist ihnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. II.Die Prozesskosten werden B.________ und A.________ auferlegt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. III.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung wird abgewiesen. IV.Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. März 2017/pra PräsidentGerichtsschreiberin

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