Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2025 31 Urteil vom 14. November 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Nadine Durot ParteienA., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb gegen B., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Arm GegenstandKindesunterhalt – Genehmigung eines Unterhaltsvertrages (Art. 287 ZGB) im Schlichtungsverfahren Berufung vom 7. Februar 2025 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. Dezember 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.A., geboren 1988, und B., geboren 1983, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C., geboren im Jahr 2024. Sie haben am 6. Dezember 2023 vor der Zivilstandsbeamtin die gemeinsame elterliche Sorge erklärt (act. 2/4). Per 30. November 2024 haben die Parteien die gemeinsame Wohnung aufgelöst. B.Am 28. Oktober 2024 stellte B. beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (im Folgenden: der Präsident) gegen A.________ ein Schlichtungsgesuch zur Regelung der Kinderbelange und beantragte namentlich, der durch ihn allenfalls zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für C.________ sei gerichtlich festzusetzen (act. 1). Am 3. Dezember 2024 nahm A.________ Stellung zum Schlichtungsgesuch und beantragte namentlich, B.________ sei zu verurteilen, A.________ folgende monatliche Beiträge an den Unterhalt von C.________ zu bezahlen (act. 5): CHF 2'800.-(CHF 630.- Bar- und CHF 2'170.- Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2024 bis 31. August 2028; CHF 2'260.-(CHF 630.- Bar- und CHF 1'630.- Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2028 bis 28. Februar 2034; CHF 2'460.-(CHF 830.- Bar- und CHF 1'630.- Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2034 bis 31. August 2036; CHF 830.-ab 1. September 2036 bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit. Allfällige Kinder- und Arbeitgeberzulagen seien zusätzlich geschuldet. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Dezember 2024 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, welche der Präsident mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wie folgt genehmigte (die Nummerierung wird von der Vorinstanz übernommen): 1.Die von den Parteien am 13. Dezember 2024 geschlossene Vereinbarung wird genehmigt. Sie hat folgenden Wortlaut: 11. [...] 12. [...] 13. [...] 14. B.________ bezahlt A.________ für den Unterhalt von C.________ folgende Unterhaltsbeiträge: CHF 2'000.00Ab 1. Dezember 2024 bis Schuleintritt CHF 1'800. 00Ab Schuleintritt bis Eintritt Oberstufe/Sekundarstufe CHF 1'000.00Ab Eintritt Oberstufe/Sekundarstufe bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Allfällige an B.________ ausgerichtete Kinder- und Familienzulagen sind in den genannten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten und somit zusätzlich geschuldet. Jeder Elternteil übernimmt grundsätzlich die während des Zusammenseins mit dem Kind anfallenden Kosten (Wohnen, Essen, Freizeit etc.). Alle übrigen Kosten wie Krankenkassen- prämien, Versicherungen, Arzt, Zahnarzt, Kleider, Schulkosten, Taschengeld etc. gehen zu Lasten von A.. Ausserordentliche und notwendige Auslagen für das Kind, wie zum Beispiel Gesundheitskosten, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Zahnarztkosten für spezielle Eingriffe, Kosten für spezielle schulische Massnahmen, musikalische oder sportliche Extrakosten etc. tragen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. 15. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf folgenden Einkommen der Parteien: B.:CHF 6'738. 00 (netto, inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinder- und Familienzulagen, bei einem Pensum von 100%) A.:CHF 2'158. 00 (netto, inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinder- und Familienzulagen, bei einem Pensum von 40%, Erhöhung gemäss Schulstufenmodell) C.:CHF 265.00 (Kinderzulagen) 16. [...] 17. [...] 18. [...] 19. [...] 20. [...] 2.[...] 3.[...] 4.[...] 5.[...] Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 an den Präsidenten ersuchte A.________ um Begründung dieses Entscheids und beantragte namentlich, B.________ sei zu verpflichten, ihr im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.-, erstmals zahlbar per 1. Januar 2025 zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen. Im Weiteren seien auch die Ziff. 1.1 bis 1.3 des Entscheids vom 13. Dezember 2024 (elterliche Sorge, Obhut und Kontakt) superprovisorisch, eventuell provisorisch anzuordnen (act. 13). Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 trat der Präsident auf das Gesuch um dringliche vorsorgliche und um vorsorgliche Massnahmen vom 27. Dezember 2024 nicht ein (act. 18). C.Am 7. Februar 2025 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten vom 13. Dezember 2024 und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________ namentlich folgende Rechtsbegehren:

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  1. Es sei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 13.12.2024 (Dossier-Nr. 10 2024 582) insoweit aufzuheben, als damit Ziff. 14 (recte 4) (Kinderunterhalt) und Ziff. 15 (recte 5) (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) genehmigt wird.
  2. B.________ sei zu verurteilen, A.________ rückwirkend ab 1.12.2024 monatliche im Voraus zu bezahlende Beiträge an den Unterhalt von C.________ zu bezahlen. Die genaue Bezifferung der Unterhaltsbeiträge wird nach Edition sämtlicher relevanter Unterlagen vorgenommen. Es werden jedoch mindestens die folgenden Unterhaltsbeiträge beantragt: Phase 1 Mindestens CHF 2'591 (CHF 708 Bar- und CHF 1'883 Betreuungsunterhalt) ab 1.12.2024 bis Kindergarteneintritt (voraussichtlich am 31.8.2028) Phase 2 Mindestens CHF 2'008 (CHF 708 Bar- und CHF 1300 Betreuungsunterhalt) ab Kindergarteneintritt (voraussichtlich 1.8.2028) bis zum 10. Altersjahr am x.y..2034 Phase 3 Mindestens CHF 2'208 (CHF 908 Bar- und CHF 1'300 Betreuungsunterhalt) ab u.v. 2034 bis zum Eintritt in die Oberstufe (voraussichtlich am 31.8.2036). Phase 4 Mindestens CHF 1'000 Barunterhalt bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit. Allfällige Kinder- und Arbeitgeberzulagen sind zusätzlich geschuldet. Folgende Bestimmungen seien zu belassen: «Jeder Elternteil übernimmt grundsätzlich die während des Zusammenseins mit dem Kind anfallenden Kosten (Wohnen, Essen, Freizeit etc.). Alle übrigen Kosten wie Krankenversicherungsprämien, Versicherungen, Arzt, Kleider, Schulkosten, Taschengeld etc. gehen zu Lasten von A.________. Ausserordentliche Kosten und notwendige Auslagen für das Kind wie zum Beispiel Gesundheitskosten, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Zahnarztkosten für spezielle Eingriffe, Kosten für spezielle schulische Massnahmen, musikalische oder sportliche Extrakosten etc. tragen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentlichen Ausgaben geeinigt haben.»
  3. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichentags stellte A.________ ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Urteil der Instruktionsrichterin vom 24. März 2025 gutgeheissen wurde, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Saskia Lieb als amtliche Rechtsbeiständin. Mit seiner Berufungsantwort vom 28. April 2025 beantragte B., die Berufung sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Präsidenten vollumfänglich zu bestätigen. A. und B.________ hielten in ihren Stellungnahmen vom 9. Mai 2025, 26. Mai 2025,
  4. Juni 2025 und 4. Juli 2025 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Erwägungen 1. 1.1.Ein im Schlichtungsverfahren gefundener Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbe- haltloser Klagerückzug haben gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Sie können grundsätzlich mit Revision angefochten werden, wobei als Revisionsgrund vorab Willensmängel gemäss Art. 21 ff. OR in Frage kommen (BSK ZPO-INFANGER, 4. Aufl. 2024, Art. 208 N. 23). Bei einer Klage über den Unterhalt von Kindern gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), so dass der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen ist und eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (vgl. ZOGG, Selb- ständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrecht- liche Fragen, in FamPra.ch 1/2019 S. 7). Verträge über die Unterhaltspflicht sind gemäss Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB durch die Kindesschutzbehörde oder, wenn der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird, durch das Gericht zu genehmigen. Gegen das gerichtliche Urteil, mit dem über Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Unterhaltsvereinbarung entschieden wird, kann bei erreichtem Streitwert Berufung eingelegt werden (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2022, Art. 287 N. 10). Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren ist nicht der Vergleich, sondern der Genehmigungsentscheid (Urteil KG GR ZK1 22 196 vom 17. März 2023 E. 1.2). Die Anfechtung eines Genehmigungsentscheids scheitert auch nicht am Erfordernis einer Beschwer, welche gemäss Lehre und Rechtsprechung als allgemeine Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren gilt. Zwar fällt bei antragsgemässer Entscheidung eine formelle Beschwer grundsätzlich ausser Betracht. Werden mit der Berufung aber Gründe dargetan, die der Genehmi- gung der Vereinbarung entgegenstehen, was aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) voraussetzungslos zulässig ist, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an deren gerichtlichen Beurteilung. Erfolgen die Unterzeichnung der Unterhaltsvereinbarung und ihre Geneh- migung am selben Tag, so stellt die Einlegung einer Berufung für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, denn auch das einzige Mittel dar, um doch noch eine Nichtgenehmigung derselben beantragen zu können (Urteil KG GR ZK1 22 196 vom 17. März 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.2.Bei der Genehmigung einer Vereinbarung betreffend Unterhalt und Obhut handelt es sich um eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil BGer 5A_879/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1). Die mit dem angefochtenen Entscheid genehmigte Vereinbarung enthält neben Vereinbarungen zum Unterhalt auch solche zur elterlichen Sorge, zur Obhut und zum persönlichen Verkehr. Es handelt sich somit bei deren Genehmigung nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so dass der Genehmigungsentscheid mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). 1.3.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dieser wurde der Berufungsklägerin am 9. Januar 2025 zugestellt (act. 14). Die am 7. Februar 2025 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was hier der Fall ist. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 1.5.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. 2.1.Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist für die Regelung der Kinderbelange grund- sätzlich die Kindesschutzbehörde zuständig (vgl. Art. 275, 298b, 298d ZGB). Von der generellen aussergerichtlichen Regelungszuständigkeit ausgenommen ist jedoch der Kindesunterhalt: Die Kindesschutzbehörde kann zwar elterliche Unterhaltsvereinbarungen genehmigen (Art. 287 Abs. 1 ZGB), darf aber in diesem Bereich nicht autoritativ entscheiden (BGE 145 III 436 E. 4). Im Falle einer Klage auf Leistung des Unterhalts oder Änderung des Unterhaltsbeitrages an das zuständige Gericht entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange bzw. über deren Neuregelung (Art. 298b Abs. 3, 298d Abs. 3 ZGB, 304 Abs. 2 ZPO). Die weiteren Kinderbelange können jedoch nicht alleine (ohne Unterhalt) beim Gericht eingeklagt werden; hierfür wäre die Kindesschutzbehörde zuständig (ZOGG, S. 13). Gemäss Art. 197 und 198 ZPO (in seiner bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) ging einer Klage über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus, wenn nicht ein Elternteil vor der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen hatte (Art. 198 Bst. b bis aZPO; vgl. Urteil BGer 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3.1). Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO entfällt das vorgängige Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weiteren Kinderbelangen (Art. 198 Bst. b bis ZPO), wobei diese Bestimmung auch für Verfahren gilt, die bei Inkrafttreten dieser Revision rechtshängig waren (Art. 407f ZPO). 2.2.In seinem beim Präsidenten eingereichten Schlichtungsgesuch stellte der Berufungsbeklagte neben Anträgen zur elterlichen Sorge, der Obhut und dem Wohnsitz von C.________ auch den Antrag, der durch ihn für seine Tochter allenfalls zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei gerichtlich festzusetzen. Auch wenn der Unterhaltsanspruch grundsätzlich durch das Kind selbst einzuklagen ist (Art. 279 Abs. 1 ZGB) und das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung wahlweise auch eine Unterhaltsklage durch den nicht beklagten Elternteil als Prozessstandschafter zulässt (BGE 136 III 365 E. 2.2; 142 III 78 E. 3.2; je mit Hinweisen), sind auch die vom Berufungsbeklagten in seinem Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren als Klage über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes und weitere Kinderbelange zu qualifizieren. Das Gesuch wurde zudem vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 198 Bst. b bis ZPO eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungs- behörde war somit gegeben. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Präsident im Schlichtungsverfahren befugt war, die Vereinba- rung zwischen den Parteien i.S.v. Art. 287 ZGB zu genehmigen. Das Obergericht des Kantons Zürich kam in einem Urteil vom 29. Januar 2024 zum Schluss, eine Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde falle aufgrund von Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB ausser Betracht. Es erwog, der Gesetzgeber unterscheide terminologisch zwischen Gerichten und Schlichtungsbehörden (z.B. Art. 3 ZPO). Beiden Institutionen kämen denn auch im Wesentlichen unterschiedliche Aufgaben zu: Die Rechtsprechung sei die Domäne der Gerichte – die vorgängige Abklärung einer möglichen einver- nehmlichen Lösung jene der Schlichtungsbehörden. An diesen grundsätzlich unterschiedlichen Auf- gabenbereichen ändere weder, dass auch vor Gericht Vergleiche abgeschlossen würden (Art. 241

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 ZPO) bzw. auch die Schlichtungsbehörde über eine beschränkte Entscheidungskompetenz verfüge (Art. 212 ZPO), noch, dass die Kantone frei darin seien, ein Gerichtsmitglied als Schlichtungsstelle vorzusehen. Entsprechend beginne – in den Worten der Botschaft zur ZPO – der «eigentliche Zivil- prozess» erst mit der Einreichung der Klage. Aus diesen Überlegungen folge, dass zwischen der Schlichtungsbehörde und dem Gericht sowohl terminologisch als auch unter dem Aspekt deren Aufgabenbereiche zu unterscheiden sei. Unter dem «gerichtlichen Verfahren» sei somit jenes gemeint, das vor dem Gericht stattfinde. Entsprechend lasse der Wortlaut von Art. 287 Abs. 3 ZPO keinen Spielraum, darunter auch Unterhaltsvereinbarungen zu subsumieren, welche im vorgericht- lichen Schlichtungsverfahren geschlossen worden seien. Hinzu komme, dass die Untersuchungs- maxime über das im Schlichtungsverfahren übliche Mass Beweisabnahmen, Abklärungen und unter Umständen gar eine zweite Verhandlung voraussetzen würde, wofür die Vorgaben nach Art. 203 ZPO nicht als der geeignete Rahmen erschienen (Urteil OG ZH LZ230035-O/U vom 29. Januar 2024 E. 3.3.1 und 3.3.5). Mit der auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Aufhebung des bis dahin grundsätzlich obligato- rischen Schlichtungsverfahrens bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weiteren Kinderbelangen beabsichtigte der Bundesrat, die Praxistauglichkeit und Anwender- freundlichkeit der ZPO im Familienverfahrensrecht zu verbessern. Es sollten Doppelspurigkeiten unter den bis dahin geltenden Bestimmungen der ZPO aufgehoben werden, wonach vor der Schlich- tungsbehörde gefundene Einigungen in Bezug auf den Unterhalt des Kindes stets der Genehmigung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde bedurft hätten (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2697, 2717 und 2753). Im Kanton Freiburg ist eine Präsidentin oder ein Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts Schlichtungsbehörde im Sinne der Art. 197 ff. ZPO (Art. 60 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Es bestand somit auch in Angelegenheiten betreffend Kindesunter- halt und weiteren Kinderbelangen Personalunion zwischen der Schlichtungsbehörde und der in der Hauptsache im vereinfachten Verfahren zuständigen Präsidentin oder dem Präsidenten des Bezirksgerichts (Art. 295 ZPO, 51 Abs. 1 Bst. a JG). Entsprechend war es auch Praxis, dass die Präsidentin oder der Präsident des Zivilgerichts in ihrer/seiner Rolle als Schlichtungsrichter/in zwischen den Parteien im Rahmen des Schlichtungsverfahrens gefundene Vereinbarungen i.S.v. Art. 287 Abs. 3 ZGB genehmigte (vgl. Urteil KG 101 2016 316 vom 20. September 2016). Soweit ersichtlich fehlt es bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage, ob der Schlichtungs- behörde eine solche Genehmigungskompetenz zustand. Die Frage kann vorliegend aufgrund des Ausgangs des Verfahrens auch offenbleiben (vgl. unten, E. 3). 2.3.So oder anders würde eine Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht zu einer Nichtig- keit des durch sie erlassenen Genehmigungsentscheides führen. Denn fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist. Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (Urteil BGer 4A_254/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3 mit Hinweisen). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann hier keine Rede sein. Die Schlichtungsbehörde war zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig und es ist ihre Aufgabe, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO) und einen allfälligen Vergleich zu Protokoll zu nehmen (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Dass vor diesem Hintergrund eine allfällige Unzuständig- keit der Schlichtungsbehörde zur Genehmigung einer Vereinbarung in Bezug auf Kindesunterhalt nicht offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar im Sinn der vorstehend zitierten Rechtspre- chung gewesen wäre, zeigt sich auch im Umstand, dass eine solche keiner der anwaltlich vertretenen Parteien auffiel. Wäre die Schlichtungsbehörde nicht zuständig gewesen, bliebe der Genehmigungsentscheid rechtsfehlerhaft und somit anfechtbar. Die Berufungsklägerin beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, insoweit damit die Vereinbarungen betreffend Kinderunterhalt und Grundlagen der Unterhaltsberechnung genehmigt wurden. Sie stützt sich jedoch nicht auf die sachliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Der I. Zivilappellationshof wäre somit nicht gehalten, den nicht behaupteten Mangel von Amtes wegen festzustellen, als dieser Mangel nicht die Nichtigkeit des Entscheides zur Folge hat (BASTONS BULLETTI, Entscheid einer sachlich unzustän- digen Behörde – Welche Rechtsfolge?, in ZPO Online Newsletter vom 03.10.2019-N24, Rz. 5b). 3. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 285 ZGB i.V.m. 287a ZGB bei Leistungsfähigkeit des Kindesvaters, des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes im Sinne von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und des rechtlichen Gehörs, namentlich die fehlende Feststellung der Höhe des gebührenden Unterhalts (S. 5 ff. Berufung) und die mangelnde Feststellung des Einkommens des Berufungsbeklagten (fehlende und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts; S. 9 f. Berufung). 3.1.Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist gemäss Art. 301a ZPO darin anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (Bst. a), welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (Bst. b), welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (Bst. c) und ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Bst. d). Die Genehmigung der vertraglich vorgesehenen Unterhaltsbeiträge beinhaltet eine materielle Prüfung derselben, die unter Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offizial- maxime vorzunehmen ist (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die vorgesehene Unterhaltsregelung muss dabei nicht nur in qualitativer und quantitativer Hinsicht der materiellen Rechtslage entspre- chen (vgl. Art 285 f. ZGB), sondern auch auf dem freien Willen der Beteiligten und auf reiflicher Überlegung beruhen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grund- lage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderwei- tigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist (Urteil BGer 5A_236/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2.In der mit dem angefochtenen Entscheid genehmigten Vereinbarung wurde festgehalten, auf welche Einkommen der Berufungsklägerin, des Berufungsbeklagten und von C.________ die Unter- haltsbeiträge basieren (Ziff. 15). Diese sind abgestuft (Ziff. 14) und werden grundsätzlich der Teuerung angepasst (Ziff. 17). Der Präsident erwog in der Entscheidbegründung, es hätten ihm

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 anlässlich der Verhandlung vom 13. Dezember 2024 diverse von den Parteien eingereichte Unterlagen vorgelegen, die ihm erlaubt hätten, sich über die finanzielle Lage der Parteien und die Bedürfnisse von C.________ ein konkretes Bild zu machen. Nach seiner Beurteilung würden die vereinbarten Unterhaltsbeiträge den gebührenden Unterhalt von C.________ abdecken und erschienen insgesamt als angemessen. Zudem habe der Präsident an der Verhandlung nichts feststellen können, was den Schluss aufgedrängt hätte, dass die Vereinbarung nicht dem freien Willen der Parteien entsprochen habe. Diese kurze Begründung genügt den Anforderungen an eine materielle Prüfung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht. Insbesondere wurde der gebührende Unterhalt von C.________ nicht festgestellt, so dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Annahmen die Feststellung des Präsidenten beruht, die Unterhaltsbeiträge würden diesen gebührenden Unterhalt decken. Auch ist aus der Entscheidbegründung nicht ersichtlich, ob die von den Parteien angegebenen Einkommen und das relevante Existenzminimum abgeklärt wurden. Die Genehmigung der Vereinbarung ist somit insoweit aufzuheben, als sie den Kindesunterhalt und die Grundlagen der Unterhaltsberechnung betrifft. 3.3.Da die Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens genehmigt wurde, fand kein eigentliches Beweisverfahren statt, insbesondere wurden die Parteien nicht befragt. Die Angelegenheit ist somit grundsätzlich zur Durchführung einer materiellen Prüfung der vertraglich vorgesehenen Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie oben in E. 2.1 und 2.2 ausgeführt, entfällt jedoch das Schlichtungsverfahren bei einer Klage über den Unterhalt des Kindes und weiteren Kinderbelangen seit dem 1. Januar 2025 auch für rechtshängige Verfahren und ist es überdies fraglich, ob die nötigen Beweisabnahmen und Abklärungen im Schlichtungsverfahren überhaupt durchgeführt werden könnten. Die Angelegenheit ist somit an den Präsidenten zurück- zuweisen, um im vereinfachten Verfahren die materielle Prüfung der vertraglich vorgesehenen Unterhaltsbeiträge sowie die Prüfung durchzuführen, ob die Vereinbarung auf dem freien Willen der Beteiligten beruht, was die Berufungsklägerin bestreitet. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Parteikosten sind global festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Dabei berücksichtigt das Gericht namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt CHF 3000.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. g JR). Das Gericht kann diesen Betrag bis auf das Doppelte erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde (Art. 64 Abs. 2 JR). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 63 Abs. 2 JR sind die Parteikosten der Berufungsklägerin inkl. Auslagen auf CHF 2’000.- festzusetzen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie ist direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geschuldet (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 3.4 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. Dezember 2024 wird insoweit aufgehoben, als damit Ziff. 14 (recte: 4; Kindesunterhalt) und Ziff. 15 (recte: 5; Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der von den Parteien am 13. Dezember 2024 geschlossenen Vereinbarung genehmigt werden. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks zurückgewiesen. II.Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden B.________ auferlegt. III.Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt. IV.Die von B.________ an Rechtsanwältin Saskia Lieb zu leistende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'162.-, inkl. 8.1% MwSt. (CHF 162.-), festgesetzt. V.Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteils- ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 14. November 2025/ndu Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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