Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2025 233 101 2025 234 Urteil vom 13. November 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Cornelia Thalmann El Bachary Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Verzeigte und Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin 1 und C.________, Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly GegenstandOrdnungsbusse (Art. 206 Abs. 4 ZPO) Beschwerde vom 3. Juli 2025 gegen die Kosten-Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. Juni 2025 Gesuch vom 3. Juli 2025 um aufschiebende Wirkung

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.Am 22. Januar 2025 reichten B.________ und C.________ ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin) ein (act. 1). Die Präsidentin lud die Parteien am 29. Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025 vor und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Nichterscheinen die säumige Partei mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.- bestraft werden kann (act. 3 und 4). Die Vorladung für A.________ wurde am 3. Februar 2025 Rechtsanwältin D.________ zugestellt (act. 4a). A.________ erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025. Rechtsanwältin D.________ wurde Frist bis zum 23. Mai 2025 gesetzt, um die Anwaltsvollmacht einzureichen (act. 9). Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte ihr die Präsidentin am 26. Mai 2025 eine Nachfrist bis zum 3. Juni 2024 (act. 10). Die Verfügung wurde ihr am 2. Juni 2025 zugestellt (act. 10a). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2025 stellte die Präsidentin fest, dass Rechtsanwältin D.________ der gesetzten Nachfrist zur Einreichung der Anwaltsvollmacht nicht nachgekommen ist und sie die Interessen von A.________ nicht vertritt. A.________ wurde Frist bis zum 17. Juni 2025 gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, seit wann Rechtsanwältin D.________ sie nicht mehr anwaltlich vertritt und ob sie Kenntnis von der Vorladung vom 29. Januar 2025 betreffend die Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025 hatte (act. 11). A.________ antwortete am 13. Juni 2025, dass sie weiterhin Rechtsanwältin D.________ als Anwältin habe. Die Präsidentin werde in Kürze von ihr kontaktiert. Bezüglich Punkt 2 könne sie keine Auskunft geben, da ihr A.________ unbekannt sei (act. 12). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 setzte die Präsidentin Rechtsanwältin D.________ Frist, um die noch ausstehende Vollmacht, welche trotz mehrmaliger Aufforderung beim Gericht nicht eingegangen ist, nachzureichen. B.Mit Kosten-Verfügung vom 17. Juni 2025 bestrafte die Präsidentin A.________ wegen unentschuldigter Säumnis an der Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025 mit einer Ordnungs- busse von CHF 200.-. Es wurden keine separaten Prozesskosten (Gerichtskosten, Parteient- schädigungen) ausgeschieden. C.Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Juli 2025, vertreten durch Rechtsanwältin D., Beschwerde. Sie beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B. und C.. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte der Präsident des I. Zivilappellationshofs A. mit, dass die Anwaltskommission mit Entscheid vom 16. Juni 2025 gegen Rechtsanwältin D.________ ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot ausgesprochen hat. Sie sei deshalb zurzeit nicht zur Vertretung legitimiert. A.________ wurde aufgefordert, ihre Beschwerde innert 10 Tagen selbständig zu unterzeichnen, was sie am 11. Juli 2025 tat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1.Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ZPO; vgl. Urteil BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3, nicht publ. in BGE 141 III 265; Art. 128 Abs. 4 ZPO; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbes- serung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2757). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; BACHOFNER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 128 N. 26). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 zugestellt (act. 16; Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO), womit die Beschwerde vom 3. Juli 2025 fristgerecht erfolgt ist. Sie wurde innert der gesetzten Nachfrist unterzeichnet (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und enthält grundsätzlich eine Begründung. 1.2. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.3.Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 325 Abs 2 ZPO). Dieses wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben. 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie weder von der Vorinstanz noch von Rechtsanwältin D.________ eine Vorladung an die Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025 erhalten habe, sie auch sonst keine Informationen über ein von B.________ oder C.________ eingeleitetes Gerichtsverfahren habe und sie im Schlichtungsverfahren nicht durch Rechtsanwältin D.________ vertreten worden sei, macht sie neue Tatsachen geltend, was unzulässig ist. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.5. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6.Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt CHF 30'000.- (Art. 51 und 74 BGG; vgl. Urteil BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 III 265). 2. Zunächst stellt sich die Frage der Passivlegitimation der beiden Beschwerdegegnerinnen. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 3. 3.1.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Rechtsanwältin D.________ sich nie als ihre Interessenvertreterin konstituiert habe. Entsprechend habe die Vorinstanz mit Verfügung vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 16. Juni 2025 Rechtsanwältin D.________ aufgefordert, bis am 23. Juni 2025 eine Vollmacht einzureichen. Die Vorladung hätte an sie persönlich zugestellt werden müssen und nicht an Rechtsanwältin D.________. Sie habe daher der Schlichtungsverhandlung nicht unentschuldigt fernbleiben können. 3.2.Im Kontext des Schlichtungsverfahrens liegt Säumnis namentlich vor, wenn eine Partei nicht persönlich zur Verhandlung erscheint oder - falls sie nicht persönlich erscheinen muss - sich nicht ordnungsgemäss vertreten lässt (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.1 m.H.). Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann im Schlichtungsverfahren eine säumige Partei mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.- bestraft werden. Hierzu müssen keine besonderen qualifi- zierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsgangs oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegen. Die disziplinarische Bestrafung ist vor ihrer Anordnung anzudrohen, was ohne weiteres im Rahmen der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung geschehen kann und sollte (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbes- serung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2757). Nach Art. 136 ZPO stellt das Gericht Urkunden (in Form von Vorladungen, Verfügungen und Ent- scheiden sowie Eingaben der Gegenpartei) den betroffenen Personen zu. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter bestellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine solche gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt. Die Anwendbarkeit von Art. 137 ZPO mit der Folge, dass die Zustellung von Urkunden an die Vertretung zu erfolgen hat, setzt voraus, dass die Vertretung im Zeitpunkt des Versands besteht und dem Gericht auch bekanntgegeben worden ist (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 m.H.). Als Vertretung im Sinne von Art. 137 ZPO gilt namentlich die vertragliche Vertretung (Art. 68 ZPO; BGE 143 III 28 E. 2.2.2 m.H.). Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Die Vollmacht ist keine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 Abs. 2 Bst. c ZPO. Das Fehlen einer Vollmacht wird als formeller Mangel aufgefasst, der nicht nur innert der vom Richter gesetzten Frist (Art. 132 Abs. 1 ZPO), sondern auch durch nachträgliche Geneh- migung bereits vorgenommener Handlungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden kann (Urteil BGer 5A_460/2017 vom 8. August 2017 E. 3.3.2 und 3.3.4; vgl. Urteile BGer 4A_73/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.1.2; 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.3; je m.H.). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB; Art. 52 Abs. 1 ZPO) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (Urteil BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 III 210 E. 5.2; 135 III 334 E. 2.2; je m.H.). Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft setzt, sondern das Gericht bloss anweist, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.H.). 3.3.Wie bereits gesehen (vorstehend E. 1.4), ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, soweit sie geltend macht, dass sie im Schlichtungsverfahren nicht durch Rechtsanwältin D.________ vertreten worden sei und sie die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht erhalten habe. Subsidiär ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz nicht substantiiert bestreitet, wonach der Schlichtungstermin mit ihrer Rechtsbeiständin abgesprochen wurde. In ihrem Schreiben vom 13. Juni 2025 bestätigte sie zudem, dass sie weiterhin von Rechtsanwältin D.________ vertreten werde. Daran ändert nichts, dass die Präsidentin Rechtsanwältin D.________ mit Verfügung vom 16. Juni 2025 gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist setzte, um die noch ausstehende Vollmacht einzureichen. Ebenfalls in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2025 antwortete die Beschwerdeführerin der Präsidentin auf die Frage, ob sie Kenntnis von der Vorladung vom 29. Januar 2025 betreffend die Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025 hatte, dass sie dazu keine Auskunft geben könne, da ihr eine A.________ unbekannt sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte. Der offensichtlich vertauschte Nachname fand sich unter einem anderen Punkt der Verfügung, während sich die betreffende Frage ausdrücklich auf A.________ bezog. Ohnehin blieb ohne Weiteres klar, wer mit A.________ gemeint ist. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt geltend machen müssen, dass sie keine Kenntnis von der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025 hatte. Die Beschwerdeführerin verstösst demnach mit ihrem Verhalten auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin D.________ vertreten war, womit die Vorladung vom 29. Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2025 rechtsgültig an diese zugestellt wurde. In der Vorladung wurde die Ordnungsbusse für den Fall der Säumnis angedroht. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Höhe der Ordnungsbusse von CHF 200.- nicht verhältnismässig wäre, was auch nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. der Beschwerdeführerin, auferlegt. 4.2.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 150.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 4.3.Die Beschwerdegegnerinnen wurden nicht vernommen (Art. 322 Abs. 1 ZPO), womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten-Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. Juni 2025 wird bestätigt. II.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 150.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. IV.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. November 2025/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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24.03.2026