Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2025 217 Urteil vom 15. Dezember 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Laurent Schneuwly, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht GegenstandWirkungen des Kindesverhältnisses (Obhut, Unterhaltsbeiträge) Berufung vom 16. Juni 2025 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. April 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A.A., geb. 1989, und B., geb. 1984, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C., geb. 2016, D., geb. 2018, und E., geb. 2020 (act. 34/6 ff.). Am 26. Juni 2024 reichte A. – nach erteilter Klagebewilligung – eine Klage betreffend Kinderbelange bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin) ein. Sie beantragte namentlich die alleinige Obhut über die drei Kinder und die Zusprache von Unterhaltsbeiträgen (act. 1 ff.). B.________ nahm am 30. Juli 2024 Stellung und beantragte insbesondere eine alternierende Obhut (act. 6). Mit Schreiben vom 25. November 2024 stellte A.________ fest, dass diverse von ihr gestellte Beweisanträge betreffend die finanziellen Verhältnisse von B.________ nicht umgesetzt worden seien. Die geforderten Unterlagen seien jedoch notwendig zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge (act. 15). B.________ nahm hierzu am 26. November 2024 Stellung (act. 17). Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2024 forderte die Präsidentin die Parteien zur Einreichung verschiedener Unterlagen bis Sitzungsbeginn auf und wies die übrigen Beweisanträge derzeit ab (act. 18). Am 11. Dezember 2024 hörte die Präsidentin die drei Kinder an (act. 22). Die Hauptverhandlung fand am 17. Dezember 2024 statt. Die Parteien reichten Unterlagen ein. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. A.________ änderte ihre Rechtsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge. Die Präsidentin hörte die Parteien an. Sie wies sämtliche Beweisanträge ab und forderte die Parteien auf, weitere Unterlagen bis zum 10. Januar 2025 einzureichen. Die Beweis- abnahme wurde unter Vorbehalt der einzureichenden Unterlagen geschlossen (act. 23). A.________ reichte am 30. Dezember 2024 und B.________ am 10. Januar 2025 die verlangten Unterlagen ein (act. 30 f., 32 f.). Am 17. März 2025 übermittelte das Friedensgericht des Sensebezirks der Präsidentin zuständig- keitshalber eine E-Mail von A.________ vom 10. März 2025. B.________ nahm am 26. März 2025 Stellung (act. 34 ff.). B.Mit Entscheid vom 28. April 2025 beliess die Präsidentin die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam und ordnete eine alternierende Obhut (50/50) an, welche mangels anderer Parteiverein- barung wie folgt geregelt wurde: 2.1. Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag nach der Schule (11:10 Uhr) bis Montagmorgen (08:00 Uhr) und in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwochmittag nach der Schule (11:10 Uhr) bis Freitagabend (19:00 Uhr) vom Vater, B.________, betreut. 2.2. Die Kinder verbringen die Ferien je zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Die Präsidentin verpflichtete ausserdem B.________ zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von je CHF 300.- bis CHF 600.- an A.________ und stellte namentlich fest, dass keine Fehlbeträge im Sinne von Art. 301a Bst. c ZPO bestehen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Juni 2025 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1.Der Entscheid des Gerichts des Sensebezirks vom 28.04.2025 sei teilweise aufzuheben. 2.Die Ziff. 2.1. des Entscheids sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die gemeinsamen Kinder in den geraden Kalenderwochen jeweils von Donnerstagmittag bzw. Schulschluss (11:15 Uhr) bis Montagmittag (11:15 Uhr) und in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwochabend (19:00 Uhr) bis Freitagabend (19:00 Uhr) vom Berufungsbeklagten betreut werden, während die Kinder während der restlichen Zeit von der Berufungsklägerin betreut werden. 3.Die Ziff. 3 des Entscheids sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten rückwirkend ab dem 11.03.2022 Unterhaltsausgleichskostenbeiträge in der Höhe von mindestens je CHF 1'000.00 pro Kind zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der exakten Bezifferung nach Umsetzung sämtlicher durch die Berufungsklägerin gestellten Beweisanträge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 8. September 2025 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an A.. Eventualiter beantragt er, dass Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheids wie folgt abzuändern sei: Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch (19.00 Uhr) bis Montagmorgen (08.00 Uhr) in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch nach der Schule (11.10 Uhr) bis Freitagabend (19.00 Uhr) vom Vater, B. betreut. A.________ replizierte am 22. September 2025 und B.________ duplizierte am 6. Oktober 2025. Am 16. Oktober 2025 reichte A.________ eine Triplik ein. B.________ antwortete am 23. Oktober 2025. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ vom 16. Juni 2025 wurde von der Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs mit Urteil 101 2025 218 vom 8. Juli 2025 gutgeheissen. Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 15. Mai 2025 zugestellt (act. 39a). Die am 16. Juni 2025 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. 1.3.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Beweisanträge der Berufungsklägerin betreffend die Unterhaltsbeiträge mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2024 abge- wiesen worden seien. Die Berufungsklägerin hätte gegen diese Verfügung Beschwerde erheben müssen, womit die Berufung diesbezüglich verspätet sei. 1.3.2. Gemäss Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Anordnungen betreffend die Beweisführungen können grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid angefochten werden, da dadurch für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7377; BGE 141 III 80 E. 1.2 m.H.). 1.3.3. Vorliegend könnten die abgewiesenen Beweise ohne Weiteres nachgeholt werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungsbeklagten auch nicht substantiiert dargetan. Die Beschwerde stand somit nicht offen, womit die Berufung diesbe- züglich nicht verspätet ist. 1.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.4.1. Die Berufungseingabe muss Rechtsbegehren enthalten. Ein Rechtsbegehren muss so be- stimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zur Anwen- dung kommt. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 4.3, 4.5.3 und 6.2 m.H.). Es ist fraglich, ob das von der Berufungsklägerin gestellte Rechtsbegehren lautend auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen «in der Höhe von mindestens je CHF 1'000.00 pro Kind [...], unter dem Vorbehalt der exakten Bezifferung nach Umsetzung sämtlicher durch die Berufungsklägerin gestellten Beweisanträge» den Bezifferungsanforderungen genügt, zumal sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern ihr eine genaue Bezifferung nicht möglich ist (vgl. namentlich BGE 148 III 322 E. 3.8 und 4 m.H.). Die Frage kann offenbleiben, da die Berufung diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachstehend E. 3). Die Berufungsklägerin stellt im Übrigen auch kein Eventualbegehren in Bezug auf das ihr ange- rechnete und von ihr bestrittene hypothetische Einkommen, sollten die Beweisanträge abgewiesen werden. Insoweit ist nicht auf die Berufung einzutreten, wobei sie auch diesbezüglich abzuweisen wäre (vgl. nachstehend E. 4). 1.4.2. Begründen bedeutet sodann aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozess- handlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Dies gilt auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 f.). Die Berufungsklägerin rügt, dass ihr in der 1. Phase lediglich CHF 66.- für die auswärtige Verpflegung angerechnet wurden. Sie setzt sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sie jeweils am Freitag den ganzen Tag und jeden zweiten Samstag bis 13.00 Uhr arbeite, womit von 6 Arbeitstagen pro Monat auszugehen sei. Auf die Berufung ist diesbezüglich nicht einzutreten. 1.4.3. Soweit weitergehend enthält die Berufung Rechtsbegehren und eine Begründung, womit darauf einzutreten ist. 1.5.Der Berufungsbeklagte rügt in seiner Berufungsantwort vom 8. September 2025 die Höhe des der Berufungsklägerin angerechneten Einkommens. Er erhebt jedoch keine Anschlussberufung und stellt keine bezifferten Rechtsbegehren, womit nicht weiter darauf einzugehen ist, zumal die Unterhaltsbeiträge vorliegend nicht neu zu berechnen sind (vgl. nachstehend E. 3 f.). 1.6.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.7.In Kinderbelangen gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizial- grundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.8.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.9. Bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 bis ZPO). 2. Strittig ist zunächst die Obhut. 2.1.Die Berufungsklägerin moniert, dass die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung sie objektiv benachteilige. Alle drei Kinder hätten am Mittwochmittag um 11.15 Uhr schulfrei. D.________ und E.________ hätten zusätzlich jeden Donnerstagmorgen frei, während E.________ zusätzlich noch am Montagnachmittag schulfrei habe. In der vorinstanzlichen Regelung würden sich die gemeinsamen Kinder an zwei dieser schulfreien Halbtage regelmässig beim Berufungsbeklagten befinden, wodurch dieser überdurchschnittlich viele tatsächliche Betreuungsmöglichkeiten und - zeiten erhalte. Ihre Betreuungszeiten würden hingegen auf Schultage beschränkt, an welchen die tatsächliche Betreuung stark eingeschränkt sei. Die Kinder hätten ihr mitgeteilt, dass sie nicht mehr so oft zum Vater gehen möchten. Sie seien erneut anzuhören. Der Berufungsbeklagte anerkennt, dass der Mittwochnachmittag der einzige halbe Tag ist, an dem alle drei Kinder schulfrei haben. Ansonsten gestalte sich die Situation der Parteien im Rahmen der Betreuung der Kinder identisch. Er habe die letzten drei Jahre auf den Mittwochnachmittag mit den Kindern verzichten müssen, trotz seines Wunsches, sie mehr zu betreuen. Er sei jedoch bereit, der Berufungsklägerin entgegenzukommen, damit die Mittwochnachmittage alternierend ausgeübt werden können. Die Kinder hätten sich ihm gegenüber nie dahingehend geäussert, dass sie ihn

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 weniger sehen resp. mehr bei ihrer Mutter sein möchten. Die Kinder würden von der Mutter beein- flusst und seien einem gewissen Druck ausgesetzt. Es gebe keinen Anlass die Kinder erneut anzuhören. Die Beziehung zu seinen Kindern sei nach wie vor intakt. Die Anträge der Berufungs- klägerin würden lediglich auf die Zusprechung von höheren Unterhaltsbeiträgen zielen. 2.2. 2.2.1. Bei der Prüfung der alternierenden Obhut ist das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindes- rechts zu beachten; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der ent- scheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf fest- gestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Bei dieser Beurteilung kommt es insbesondere auf die Erziehungs- fähigkeit der Eltern an, deren Fähigkeit und Bereitschaft in Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren, die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurtei- lungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Die alternierende Obhut ist regelmässig dann nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn zwischen den Eltern ein offensichtlicher und anhaltender Konflikt in Fragen der Kinderbelange besteht, Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar sind und das Kind immer wieder Konfliktsituation ausgesetzt wäre (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.; 142 III 617 E. 3.2.2 f., je m.H.; Urteil BGer 5A_54/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.2). 2.2.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzu- hören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzu- führen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers unterlaufen, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken. Denn faktisch könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdigung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Eltern- teilen Kontakt pflegen möchten. Die geschilderten Überlegungen gelten freilich nicht für jede Aus- prägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststel- lung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünf- tigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.H.). Das Schwellenalter für die Anhörung ist zu unterscheiden von der kinderpsychologischen Erkennt- nis, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der elterlichen Sorge ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheid- findung verfügt. Es geht somit nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; 133 III 146 E. 2.4; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je m.H.). 2.3.Vorliegend ist unbestritten, dass beide Eltern erziehungsfähig sind und eine hälftig alter- nierende Obhut anzuordnen ist. Strittig ist einzig die konkrete Ausgestaltung der alternierenden Obhut bzw. die Zuteilung des Mittwochnachmittags. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu beachten, dass nicht die Interessen der Eltern ausschlaggebend sind, sondern das Kindeswohl. Die drei Kinder wurden im vorinstanzlichen Verfahren am 11. Dezember 2024 von der Präsidentin angehört. Sie sagten übereinstimmend, dass ihre Eltern cool seien. Sie seien froh, dass sie mit beiden viel Zeit verbringen dürfen. Sie hätten ihre Eltern sehr gern (act. 22). In der Folge ordnete die Vorinstanz eine alternierende Obhut an, wobei die Kinder jeweils Mittwochnachmittags beim Vater

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 sind. Dabei ist unbestritten, dass einzig am Mittwochnachmittag alle drei Kinder gleichzeitig schulfrei haben (vgl. auch Berufungsbeilagen 3 ff.). Die Berufungsklägerin behauptet nun, dass die Kinder nicht mehr so oft zum Vater gehen möchten. Sie fordert eine erneute Anhörung der Kinder und führt aus, dass ihre Berufung gutzuheissen sei, sollten sich die Kinder dahingehend äussern, dass sie die Mittwochnachmittage bevorzugt bei ihr verbringen möchten. Bei der Kinderanhörung geht es jedoch einerseits nicht um eine Befragung um Zuteilungswünsche, zumal die drei Kinder erst bald 10, 7 und 5,5 Jahre alt sind. Andererseits führt die Berufungsklägerin selbst aus, dass die Äusserungen der Kinder auf einen Loyalitätskonflikt zurückzuführen sein könnten, wobei der Gefahr, das Kind mit seinem latenten Loyalitätskonflikt zu konfrontieren, bei der Entscheidung über eine erneute Anhörung ein ungleich grösseres Gewicht beizumessen ist als bei der ersten Anhörung (BGE 146 III 203 E. 3.3.3). Aus den Akten geht hervor, dass die Beziehung zwischen den Kindseltern im vorinstanzlichen Verfahren angespannt war. Gleichzeitig ist festzu- halten, dass sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift mit der pauschalen Behauptung, die Kinder möchten weniger oft zum Vater gehen, begnügt und keine konkreten Probleme bei der Ausübung der alternierenden Obhut schildert. Sie behauptet auch nicht substantiiert, dass es den Kindern in der aktuellen Situation nicht gut gehen würde. Die Situation scheint sich somit stabilisiert zu haben. Die Kinder wurden bereits zu entscheidrelevanten Punkten angehört und eine erneute Anhörung würde sie nur einer unnötigen Belastung aussetzen, ohne dass weitere Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Antrag auf eine erneute Anhörung der Kinder ist somit abzuweisen. Nichtsdestotrotz erscheint es im Interesse der Kinder angebracht, dass diese die freien Mittwoch- nachmittage sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter verbringen können, anstatt immer nur mit dem einen oder andern Elternteil. Zumal beide Elternteile die Kinder betreuen können und auch die weiteren Kriterien nicht gegen eine Aufteilung der Mittwochnachmittage sprechen. Die Mittwoch- nachmittage sind daher gemäss dem Vorschlag des Berufungsbeklagten zwischen den Eltern aufzu- teilen, so dass die Kinder in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch (19.00 Uhr) bis Montagmorgen (08.00 Uhr) in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch nach der Schule (11.10 Uhr) bis Freitagabend (19.00 Uhr) vom Vater betreut werden. Damit liegt eine ausgewogene Betreuung der Kinder vor. Die Berufung ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen. 3. Strittig ist weiter die Höhe des Einkommens des Berufungsbeklagten. 3.1.Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz in keiner Weise auf die Beweis- anträge sowie die fehlende Transparenz insbesondere hinsichtlich des nicht nachvollziehbaren Kapitalzuwachses und der Angaben zum Einkommen des Berufungsbeklagten eingegangen sei. Der Berufungsbeklagte sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der F.________ GmbH als auch der G.________ GmbH. In dieser Konstellation verfüge er über eine faktische Kontrolle über seine Entlöhnung und die Ausschüttung von Mitteln aus den Gesellschaften. Es seien die wirtschaftlichen Ergebnisse der von ihm geführten Unternehmen, insbesondere deren Jahresabschlüsse und Vermögensentwicklungen, einzuholen und umfassend zu würdigen. Es gelte insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit verdeckte Lohnbestandteile oder geldwerte Leistungen (z.B. nicht betriebsnotwendige Rückstellungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, überhöhte Abschreibungen oder private Aufwendungen) zu einem Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne führen. Ebenso wäre zu berücksichtigen gewesen, ob der Berufungsbeklagte durch die Wahl seiner Entlöhnungsstruktur versuche, seine effektive Leistungsfähigkeit zu verschleiern und damit seine

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 gesetzliche Unterhaltspflicht zu umgehen. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach die Befürchtung geäussert, dass er seinen Lohn zu tief ansetze und effektiv oder tatsächlich ein höheres Einkommen erziele als deklariert. Der Umstand, dass er lediglich von einer der beiden Gesellschaften Lohn beziehe, verstärke zusätzlich den Verdacht der Einkommensverschleierung. Ebenso würden die von ihm getätigten Investitionen bestätigen, dass Kapital vorhanden sei, welches zurückbehalten werde. Der Berufungsbeklagte bestreitet diese Vorwürfe. 3.2.Zunächst ist fraglich, ob die Berufungsklägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will. 3.2.1. Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses verlangt namentlich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betrof- fenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Schliesslich kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hingegen vor, wenn sich die Behörde nicht mit Rügen, die eine gewisse Relevanz aufweisen, oder wesentlichen Behauptungen und Argumenten auseinandersetzt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (u.a. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419; je m.H.). 3.2.2. Vorliegend trifft es zwar zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zu den abgewiesenen Beweisanträgen äussert. Allerdings hat die Präsidentin die Beweisanträge bereits mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2024 sowie an der Sitzung

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 vom 17. Dezember 2024 abgewiesen bzw. den Berufungsbeklagten lediglich zur Einreichung seiner Veranlagungsanzeige 2023, seiner Lohnabrechnungen Januar 2024 bis November 2024 sowie der Kontoauszüge, aus welchen die Aufnahme und Verwendung der Hypothek von CHF 100'000.- hervorgehen, aufgefordert. Es geht somit implizit hervor, dass sie die weiteren Beweisanträge als nicht relevant für die Bestimmung des Einkommens des Berufungsbeklagten erachtete bzw. aufgrund der Behauptungen der Berufungsklägerin, der Aussagen des Berufungsbeklagten und der eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Verschleierung seiner effektiven Leistungs- fähigkeit durch den Berufungsbeklagten erblickte. Im Übrigen zeigt die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren nicht auf, inwiefern die von ihr gestellten Beweisanträge relevant wären (vgl. nachstehend E. 3.3). Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ohnehin könnte eine solche im vorliegenden Verfahren geheilt werden. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 150 III 385 E. 5.1, 130 I 180 E. 3.2, 128 III 411 E. 3.2.1, je m.H.). Die Obliegenheit zur Substanziierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleich- sam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.). Zwar darf die Abnahme eines Beweismittels nicht deswegen abgelehnt werden, weil nicht sicher ist, ob es den angestrebten Beweis zu erbringen vermag - um diese Frage zu klären, ist das Beweismittel abzunehmen. Nur wenn das Gericht vor Abnahme des Beweismittels erkennen kann, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert, darf es in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme des Beweismittels verzichten (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; 134 I 140 E. 5.3). Damit die Beweisabnahme aber nicht zu einem verpönten Suchbeweis oder einer eigentlichen "fishing expedition" wird (vgl. BGE 138 III 425 E. 6.4), muss von den Parteien verlangt werden, dass sie, wo dies nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb von einem angebotenen Beweismittel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden kann (Urteil BGer 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 2.4.3 m.H.). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (Urteil BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3 m.H.). 3.3.2. Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Gesellschaft und einem Allein- oder Hauptinhaber, kann es in familienrechtlichen Angelegenheiten gerechtfertigt sein, die Leistungs- fähigkeit des Unterhaltsschuldners, der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrscht, so zu bestimmen,

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 wie wenn er Selbstständigerwerbender wäre. Gemäss der Rechtsprechung kann man sich nicht vorbehaltlos auf das formelle Bestehen von zwei juristisch getrennten Personen berufen, wenn das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Gesellschaft entweder direkt oder indirekt einer einzigen natürlichen oder juristischen Person gehört. In diesem Fall bestehen keine voneinander unabhängige Personen, sondern die Gesellschaft ist ein blosses Instrument. Im Einklang mit der wirtschaftlichen Realität ist daher von der Identität der Personen auszugehen, wenn die Berufung auf die unterschiedliche Rechtspersönlichkeit einen Rechtsmissbrauch darstellt oder eindeutig legitime Interessen verletzt (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wird eine Partei im Hinblick auf das Verfahren plötzlich von der Gesellschaft, die sie wirtschaftlich beherrscht, zu einem Gehalt angestellt, das weit unter dem liegt, was sie zuvor verdient hat, ohne dass diese Reduzierung aus Gesellschaftssicht gerechtfertigt ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie absichtlich ihr Einkommen verringert hat. Die juristische Form des Unternehmens ist in diesem Fall unerheblich, um zu bestimmen, ob die Nettogewinne der Gesellschaft als Einkommen anzurechnen sind (Urteil BGer 5A_819/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 m.H.). 3.3.3. Vorliegend behauptet die Berufungsklägerin nicht, dass der Berufungsbeklagte sein Einkom- men reduziert hätte, und begnügt sich auch sonst mit pauschalen Behauptungen. Der Umstand alleine, dass der Berufungsbeklagte theoretisch die Möglichkeit zur Einkommensverschleierung hat, genügt nicht zur Edition von zusätzlichen Dokumenten. Der Berufungsbeklagte hat bereits im vorin- stanzlichen Verfahren seine Entlöhnungsstruktur erklärt (act. 17/1) und zahlreiche Belege betreffend die vorgenommenen Investitionen eingereicht, so namentlich in Bezug auf die Anschaffung des Busses sowie die aufgenommene Hypothek (act. 33). Die Berufungsklägerin setzt sich nicht sub- stantiiert damit auseinander. Es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ab und zu Investitionen in ein Unternehmen zu tätigen und Rückstellungen zu bilden sind (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1 m.H., wonach nur ausserordentliche bzw. unbegründete Positionen aufzurechnen sind). Ebenso ist nachvollziehbar, dass er nur über eines seiner Unternehmen einen Lohn bezieht, um doppelte Positionen zu vermeiden. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einkommensverschleierung seitens des Berufungsbeklagten. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Lohn des Berufungsbeklagten im Rahmen des zu erwartenden Lohnes gemäss Salarium – Statistischer Lohnrechner 2022 des Bundesamtes für Statistik – bewegt (Branche: 25; Region: Espace Mittelland; Berufsgruppe: 72; Alter: 41 Jahre; Unternehmensgrösse: weniger als 20 Beschäftigte; ohne Sonderzahlungen. Für die weiteren Parameter wurden die Standardwerte belassen). Darüber hinaus ist vorliegend der gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt, was von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten wird. Bei den von der Berufungsklägerin gestellten Beweisanträgen handelt es sich demnach um eine fishing expedition, was nicht zulässig ist. Es sind keine weiteren Unterlagen beim Berufungsbeklagten zu edieren. Die Berufung ist somit diesbezüglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4.1). 4. Strittig ist schliesslich die Höhe des Erwerbspensums der Berufungsklägerin. 4.1.Die Berufungsklägerin macht geltend, dass ihr eine Erhöhung des Erwerbspensums per

  1. August 2025 nicht zumutbar sei. Sie werde am Mittwochnachmittag die Kinderbetreuung zu übernehmen haben. Ausserdem habe sie ihren Arbeitsort in H.________, womit ein entsprechender Arbeitsweg anfalle, der sich nicht mit der immer noch sehr hohen Kinderbetreuung selbst bei Besuch des Kindergartens durch die jüngste Tochter vertrage. Die Parteien seien Eltern dreier Kinder. Die

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Betreuung für das jüngste Kind sei deshalb nicht zu unterschätzen, womit sich eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit verbiete, bis die jüngste Tochter in die Oberstufe gehe. 4.2.Gemäss dem Schulstufenmodell ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.9 m.H.). Wird die Betreuung eines Kindes von beiden Elternteilen übernommen, wird die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grund- sätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (Urteil BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 m.H.). 4.3.Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie bereits vor dem Schuleintritt der jüngsten Tochter in einem 50%-Pensum erwerbstätig war, wobei sie hierfür jeweils am Freitag den ganzen Tag und jeden zweiten Samstag bis 13.00 Uhr in H.________ arbeitete (vgl. E. VI. 1.1 des angefochtenen Entscheids sowie act. 4a f.). Sie bestreitet auch nicht, dass sie bei Bedarf ihre Arbeitszeiten und -tage anpassen kann. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihr eine Erhöhung ihres Pensums um nur 10% nach Schuleintritt nicht zumutbar sein soll. Dies auch nicht, wenn sie neu die Kinder jeden zweiten Mittwochnachmittag betreut. Die Berufung wäre auch diesbezüglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre (vgl. vorstehend E. 1.4.1). 5. 5.1.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend obsiegte die Berufungsklägerin lediglich teilweise in Bezug auf die Obhut. Es rechtfertigt sich daher die Prozesskosten zu ¾ der Berufungsklägerin und zu ¼ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). 5.2.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Davon hat die Berufungsklägerin CHF 900.-, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, und der Berufungs- beklagte CHF 300.- zu tragen. 5.3.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung inkl. Auslagen des Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin auf je CHF 1'500.- zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 121.50, festgesetzt werden. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit CHF 1'216.15 und der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 405.40 zu bezahlen, was nach Verrechnung einen Betrag von CHF 810.75 zulasten der Berufungsklägerin ergibt.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 5.4.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die alleinige Obhut und der Beru- fungsbeklagte eine alternierende Obhut über die drei Kinder. Obwohl mit vorliegendem Entscheid die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut teilweise abgeändert wird, unterliegt die Berufungsklägerin weiterhin mit ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren. Es besteht daher kein Anlass, auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid zurückzukommen. Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2.1 des Dispositivs des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. April 2025 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 2.1.Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch (19.00 Uhr) bis Montagmorgen (08.00 Uhr) in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch nach der Schule (11.10 Uhr) bis Freitagabend (19.00 Uhr) vom Vater, B., betreut. Des Weiteren wird der Entscheid vom 28. April 2025 bestätigt. II.1. Die Prozesskosten werden A. zu ¾ und B.________ zu ¼ auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. Davon hat A.________ CHF 900.-, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, und B.________ CHF 300.- zu tragen. 3. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung beläuft sich auf CHF 810.75 inkl. 8.1% MwSt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Dezember 2025/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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