Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 397 Urteil vom 24. Februar 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Dina Beti, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Nadine Durot ParteienA., Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber GegenstandEheschutzmassnahmen (eheliche Wohnung, Obhut, Unterhaltsbeiträ- ge) Berufung vom 11. November 2024 gegen den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. Oktober 2024 Anschlussberufung vom 6. Dezember 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A.A., geb. 1981, und B., geb. 1984, heirateten 2014. Sie sind die Eltern von C., geb. 2014, und D., geb. 2016 (act. 2/2). Am 14. April 2023 reichte B.________ auf Französisch namentlich ein Eheschutzgesuch bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: die Präsidentin/der Präsident) ein (act. 1). A.________ beantragte am 25. Mai 2023, dass das Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen sei (act. 4).Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs legte die Präsidentin am 29. Juni 2023 die Verfahrenssprache auf Deutsch fest (act. 6, 7, 11). A.________ reichte seine Gesuchsantwort am 5. September 2023 ein (act. 19). Anlässlich der Sitzung vom 20. September 2023 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (act. 22): 1.[...] 3.Beide Parteien beantragen, die elterliche Obhut über die Kinder C., geboren im Jahr 2014, und D., geboren im Jahr 2016, auf B.________ zu übertragen. 4.A.________ steht gegenüber den Kindern C.________ und D.________ ein grosszügiges Kontakt-, Besuchs- und Ferienrecht zu. Er übt dieses nach vorheriger Absprache mit der Mutter und den Kindern aus. Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien steht A.________ jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu. Zudem betreut A.________ die Kinder jeden Dienstag nach Schulschluss bis Mittwoch Schulbe- ginn, sowie jeden Donnerstagmittag. Ferner hat A.________ das Recht, die Kinder während sechs Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, bzw. auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung dieses Ferienrechtes ist dabei zwischen den Parteien mindestens zwei Monate im Voraus zu vereinbaren. 5.A.________ bezahlt ab 1. Oktober 2023 an den Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 700.00 pro Kind. Allfällige an A.________ ausgerichtete Kinder- und Familienzulagen sind in den genannten Unter- haltsbeiträgen nicht enthalten und somit zusätzlich geschuldet. Jeder Elternteil übernimmt grundsätzlich die während des Zusammenseins mit dem Kind anfal- lenden Kosten (Wohnen, Essen, Freizeit, etc.). Alle übrigen Kosten wie Krankenkassenprämien, Versicherungen, Arzt, Zahnarzt, Kleider, Schulkosten, Taschengeld, etc. gehen zu Lasten von B.. Ausserordentliche und notwendige Auslagen für das Kind, wie zum Beispiel Gesundheitskosten, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Zahnarztkosten für spezielle Eingriffe, Kosten für spezielle schulische Massnahmen, musikalische oder sportliche Extrakosten, etc. tragen die Eltern je zur Hälfte, ebenso die Kosten für die Hobbys der Kinder. Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. 6.Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommen der Parteien: B.:CHF 5'534.10 (netto, inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinder- und Famili- enzulagen)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 A.:CHF 10'292.00 (netto, inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinder- und Fami- lienzulagen) 7.Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 5 und 6 dieser Vereinbarung sind im Voraus am Ersten des Monats zahlbar, erstmals am 1. Oktober 2023, und ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. 8.[...] 15.Die Parteien vereinbaren ein Widerrufsrecht bis 25. September 2023, 12.00 Uhr. Sollte eine Partei den Vergleich widerrufen, vereinbaren die Parteien, dass die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 provisorisch bis zu einem rechtskräftigen Entscheid gelten. Am 25. September 2023 widerrief B. fristgerecht die Vereinbarung (act. 24). Die Kindesanhörung von C.________ und D.________ fand am 8. November 2023 statt (act. 27). Am 27. Mai 2024 reichte A.________ eine ergänzende Stellungnahme zum Eheschutzgesuch ein (act. 38). B.________ nahm dazu am 14. Juni 2024 Stellung (act. 44). Die Hauptverhandlung fand am 21. Juni 2024 statt. Die Parteien führten Vergleichsgespräche, die jedoch scheiterten. Anschliessend wurden die ersten Parteivorträge abgenommen sowie die Partei- befragungen durchgeführt. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um darzulegen, an welchen noch offe- nen Beweisanträgen festgehalten wird bzw. um eventuelle zusätzliche Beweisanträge zu stellen (act. 47). Die Eingaben der Parteien gingen jeweils am 2. Juli 2024 ein (act. 49 f.). Die Parteien wurden am 8. Juli 2024 aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen (act. 52), was sie fristgerecht taten (act. 54 f. und 62 f.). A.________ reichte am 26. September 2024 seinen Schlussvortrag ein (act. 66) und B.________ ihren am 10. Oktober 2024 (act. 69). B.Am 30. Oktober 2024 entschied der Präsident das Folgende: 1.Die Parteien werden zum Getrenntleben ermächtigt. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt am 14. April 2023 aufgehoben worden ist. 2.Die eheliche Liegenschaft in E.________ wird B.________ unter Tragung der Kosten der Liegen- schaft für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zugeteilt. A.________ wird eine Frist von fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids gesetzt, um B.________ allfällige sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel der ehelichen Liegenschaft auszuhändigen. 3.Die Kinder C., geboren im Jahr 2014, und D., geboren im Jahr 2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4.Die Obhut über C.________ und D.________ wird B.________ übertragen. 5.A.________ steht gegenüber C.________ und D.________ ein grosszügiges Kontakt-, Besuchs- und Ferienrecht zu. Dieses ist nach vorheriger Absprache mit B.________ und den Kindern auszu- üben. Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien steht A.________ jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu. Zudem betreut A.________ die Kinder jeden Dienstag nach Schulschluss bis Mittwoch Schulbeginn sowie jeden Donnerstag- mittag. Ferner hat A.________ das Recht, die Kinder während sechs Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, bzw. auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung dieses Ferienrechts ist dabei zwi-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 schen den Parteien mindestens zwei Monate im Voraus zu vereinbaren. Wenn sich die Parteien hinsichtlich der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen können, so steht in den geraden Kalen- derjahren der Gesuchstellerin und in den ungeraden Kalenderjahren dem Gesuchsgegner das Ent- scheidungsrecht zu. 6.A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ und D.________ rückwirkend per 1. Oktober 2023 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten: C.________:

  1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023: CHF 1'083.65 [CHF 433.95 (Barunterhalt), CHF 649.70 (Überschussanteil)]
  2. Januar 2024 bis 31. Mai 2024: CHF 949.25 [CHF 462.05 (Barunterhalt), CHF 487.20 (Überschussanteil)]
  3. Juni 2024 bis 31. Juli 2024: CHF 1'115.90 [CHF 662.05 (Barunterhalt), CHF 453.85 (Überschussanteil)]
  4. August 2024 bis 31. Oktober 2026: CHF 1'122.15 [CHF 671.45 (Barunterhalt), CHF 450.70 (Überschussanteil)] Ab 1. November 2026: CHF 1'088.85 [CHF 671.45 (Barunterhalt), CHF 417.40 (Überschussanteil)] D.________:
  5. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023: CHF 1'123.85 [CHF 474.15 (Barunterhalt), CHF 649.70 (Überschussanteil)]
  6. Januar 2024 bis 31. Mai 2024: CHF 989.45 [CHF 502.25 (Barunterhalt), CHF 487.20 (Überschussanteil)]
  7. Juni 2024 bis 31. Juli 2024: CHF 956.10 [CHF 502.25 (Barunterhalt), CHF 453.85 (Überschussanteil)]
  8. August 2024 bis 30. Oktober 2026: CHF 962.35 [CHF 511.65 (Barunterhalt), CHF 450.70 (Überschussanteil)] Ab 1. November 2026: CHF 1'129.05 [CHF 711.65 (Barunterhalt), CHF 417.40 (Überschussanteil)] Die von A.________ bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1’400.00 pro Monat werden ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet. Allfällige an A.________ ausgerichtete Kinder- und Familienzulagen sind in den genannten Unter- haltsbeiträgen nicht enthalten und somit zusätzlich geschuldet. Die ausserordentlichen Kosten der Kinder sind von den Parteien hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Vorausset- zung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. 7.Die unter Ziff. 6 geschuldeten Unterhaltsbeiträge und die allfälligen Kinder- und Familienzulagen sind jeweils am Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig und tragen ab diesem Datum einen jährlichen Verzugszins von 5 %. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand Urteilstag (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres dem Indexstand des Monats November des Vor- jahres proportional anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2025. Die Berechnungsformel lautet dabei wie folgt:

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Alter Unterhaltsbeitrag x Neuer IndexNeuer Unterhaltsbeitrag = Alter Index Weist A.________ nach, dass sein Erwerbseinkommen nicht oder nur teilweise der eingetretenen Teuerung angepasst worden ist, so erfolgt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nur verhältnismäs- sig im Umfang des gewährten Teuerungsausgleiches. 8.Es wird festgestellt, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. [...] 12. Die Gerichtskosten werden den Parteien hälftig auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichts- kosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. November 2024 Berufung. Er beantragt, dass die Ziffern 2, 4, 5, 6, 12 und 13 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wie folgt abzu- ändern seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: Ziff. 2: Die eheliche Wohnung (Gebäude Vers. Nr. fff mit angemessenem Umschwung und 2 Parkplätzen) wird B.________ unter Tragung der Kosten der Wohnung für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zugeteilt. A.________ wird eine Frist von fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids gesetzt, um B.________ allfällige sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel der ehelichen Wohnung auszuhändi- gen. Ziff. 4: C.________ und D.________ werden unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Ziff. 5: Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien betreut A.________ die Kinder zu 50%, konkret: jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr bis Montag, 8 Uhr. Zudem betreut er die Kinder von Montag, 8 Uhr bis Mittwoch, 12 Uhr. Beide Elternteile haben das Anrecht, jährlich 6 Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen (wobei eine Woche je alternierend an Weihnachten/Neujahr). Die Ferien beginnen und enden gemäss der ordentlichen Wochenendplanung (Samstagvormittag bis Samstagabend). Die Ferien sind jeweils bis Ende Januar gemeinsam zu planen. Wenn sich die Parteien hinsichtlich der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen können, so steht in den geraden Kalenderjahren B.________ und in den ungeraden Jahren A.________ das Entschei- dungsrecht zu. Eventualiter: Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien betreut A.________ die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr bis Montag, 8 Uhr. Zudem betreut A.________ die Kinder jeden Diens- tag nach Schulschluss bis Mittwoch Schulbeginn sowie jeden Donnerstagmittag. Beide Elternteile haben das Anrecht, jährlich 6 Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen (wobei eine Woche je alternierend an Weihnachten/Neujahr). Die Ferien beginnen und enden gemäss der ordentlichen Wochenendplanung (Samstagvormittag bis Samstagabend). Die Ferien sind jeweils bis Ende Januar gemeinsam zu planen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Wenn sich die Parteien hinsichtlich der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen können, so steht in den geraden Kalenderjahren B.________ und in den ungeraden Jahren A.________ das Entschei- dungsrecht zu. Ziff. 6: Es ist für die Kinder kein Unterhaltsbeitrag geschuldet. Die von A.________ bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1’400.- pro Monat bis November 2024 resp. CHF 2’084.50 ab Dezember 2024 werden ihm angerechnet resp. Sind ihm zuzüglich Verzugszins von 5% innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten der Kinder sind von den Parteien hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Ziff. 12 und 13: Die Gerichts- und Parteikosten werden B.________ auferlegt. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2024 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Subsidiär sei wie folgt zu entscheiden: Ziffer. 1: Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2023 getrennt leben. Ziff. 6: A.________ bezahle an den Unterhalt seiner Kinder in die Hände der Mutter: Ab der Trennung bis zum 31. Mai 2024:C.: CHF 1'585.- D.: CHF 1'625.- ab dem 1. Juni 2024 bis zum 31. Juli 2024:C.: CHF 1’750.- D.: CHF 1’590.- ab dem 1. August 2024:C.: CHF 1'680.- D.: CHF 1’520.- Ziff. 8 A.________ sei zu verpflichten, an B.________ monatlich folgende eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: bis zum 31. Mai 2024:CHF 1'997.40 ab dem 1. Juni 2024 bis zum 31. Juli 2024:CHF 1'930.75 ab dem 1. August 2024:CHF 2'231.00 Ziff. 8. bis Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 8 hiervor seien im Voraus am Ersten jeden Montas zu bezah- len und ab Fälligkeit mit 5% verzinsen. A.________ reichte am 20. Dezember 2024 eine spontane Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. B.________ antwortete am 17. Januar 2025 spontan. Daraufhin reichte A.________ am 24. Januar 2025 eine spontane Stellungnahme ein.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht ver- mögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2.Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bin- dung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 31. Oktober 2024 zugestellt. Die am Montag, 11. November 2024, einge- reichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufungsbeklagte scheint Anschlussberufung zu erheben. Gemäss Art. 314 Abs. 2 aZPO ist die Anschlussberufung nicht zulässig. Art. 314 Abs. 2 nZPO ist vorliegend nicht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO). Allerdings kann bei mangelnder Möglichkeit einer Anschlussberufung oder Interesse an einer eigen- ständigen Berufung die Abänderung des Ehegattenunterhalts verlangt werden, soweit der Kinder- unterhalt abgeändert wird, wobei nicht mehr zugesprochen werden kann, als das, was der betroffene Ehegatte insgesamt zum Ehegatten- und Betreuungsunterhalt beantragt bzw., falls entsprechende Anträge aufgrund der prozessualen Lage nicht gestellt werden konnten, die erste Instanz unter die- sen Titeln zugesprochen hat (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Urteil BGer 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4 f. m.H.). Darüber hinaus kann auch die Berufungsbeklagte – ohne Erhebung einer Anschlussberufung – in ihrer Berufungsantwort Rügen vortragen, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erst- instanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (Urteil BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2 m.H.). Vorliegend braucht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Soweit die Anschlussberufung das Trennungsdatum betrifft, ist jedenfalls nicht darauf einzutreten. 1.5. 1.5.1. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungs- instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten enthält die Berufung eine Begründung, womit grund- sätzlich darauf einzutreten ist. 1.5.2. Die Berufung hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Der Berufungskläger hat demnach grundsätzlich ein reformatorisches Begehren in der Sache zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.H.). Ferner setzt jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz eine Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss aber auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer recht- lichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss deshalb an der Abänderung interessiert sein (Urteil BGer 4A_470/2021 vom 18. November 2021 E. 4.2 m.H.). Soweit der Berufungskläger die Zuteilung der ehelichen Wohnung unter angemessenem Umschwung beantragt, kann dies nicht zum Urteil erhoben werden, da der Umfang des Umschwungs nicht klar definiert ist. Darüber hinaus wurde gemäss dem Wortlaut und der Begrün- dung des angefochtenen Entscheids bloss die eheliche Liegenschaft in E., der Berufungs- beklagten zur alleinigen Nutzung zugewiesen und nicht auch jene in G., womit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Berufungskläger beschwert sein soll. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 1.6.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.7.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.8. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berück- sichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Strittig ist zunächst die Obhut. 2.1.Der Berufungskläger macht geltend, dass die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfah- ren wiederholt falsche Aussagen über ihn getätigt habe, welche nicht bewiesen seien und durch Würdigung der Akten einfach hätten widerlegt werden können. Die Betreuung der Kinder funktionie- re seit über einem Jahr einigermassen, obwohl die Berufungsbeklagte sich aus finanziellen Motiven gegen den Kontakt des Berufungsklägers mit seinen Kindern sträube. Es sei dabei zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz erwähnten Vorwürfe und Strafanzeigen jeweils durch die Berufungsbe- klagte initiiert worden seien und er seit Beginn den Verdacht geäussert habe, dass diese Schritte lediglich eingeleitet wurden, um die alternierende Obhut zu verhindern. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die bisher gelebte und erstinstanzlich bestätigte Praxis weniger Konfliktpotential bergen soll

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 als die hälftige Zuteilung der Obhut. Es scheine im Gegenteil naheliegend, dass ein abgeschlosse- nes Verfahren mit einer klaren Zuteilung der jeweils hälftigen Obhut die Koordination zwischen den Eltern erleichtern und nicht erschweren würde. Die Kommunikation zwischen den Eltern könne gemäss der Rechtsprechung auch bloss schriftlich oder über eine Drittperson erfolgen. Nur die alter- nierende Obhut könne die versuchte Manipulation der Kinder durch die Berufungsbeklagte erschwe- ren. Diese bringe die Kinder in einen Loyalitätskonflikt. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte die alternierende Obhut mit allen Mitteln zu verhindern versuche, dürfe nicht zur Verneinung der Kooperationsfähigkeit führen. Ebenso wenig, dass er zu 100% erwerbstätig sei. Eigen- und Fremd- betreuung seien gleichwertig. Ausserdem seien die Kinder, seit sie 6 Monate alt sind, an einem Tag pro Woche von den Grosseltern väterlicherseits betreut worden und die Berufungsbeklagte sei wäh- rend der Ehe zu 75% erwerbstätig gewesen. Die Kinder würden von einer hälftig geteilten Obhut profitieren. Im Übrigen bestehe bereits heute eine alternierende Obhut. Unabhängig von der Zutei- lung der Obhut sei eine Mediation anzuordnen, um das Kindeswohl auch weiterhin zu garantieren. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der Präsident zurecht festgestellt habe, dass die Kommunikation zwischen den Parteien gestört sei, was der alternierenden Obhut entgegenstehe. Der Berufungskläger erwähne selbst, dass das aktuelle Betreuungsmodell nur einigermassen funk- tioniere. Ohnehin könnte der vollzeitig erwerbstätige Berufungskläger die Kinder gar nicht so viel betreuen, wie er beantragt. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung sei sehr wohl ein Kriterium für die Zuteilung der Obhut. Sie sei teilzeiterwerbstätig und habe auch vor der Trennung die Kinder hauptsächlich betreut, während er seiner Arbeit und Ausbildung nachgegangen sei. Der Berufungs- kläger habe sich ihr gegenüber übergriffig verhalten, womit sie sich zurecht mit der Strafanzeige dagegen gewehrt habe. C.________ habe erklärt, dass sie lieber unter der Woche weniger zum Vater gehen würde. Die Parteien seien von einer alternierenden Obhut weit entfernt. Im Hinblick auf die Mediation habe er kein Rechtsbegehren gestellt. 2.2. 2.2.1. Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weni- ger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alternierenden Obhut auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 m.H.). Eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung ist damit nicht notwendig, wobei in der Praxis ab einem Betreuungsanteil von 30% von einer alternierenden Obhut ausgegangen wird (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 5.5 m.H.). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungs- modell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhält- nisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasier- te Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraus- sicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen orga- nisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Die Kommunikation zwi- schen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (vgl. zur elterlichen Sorge Urteile 5A_685/2019 vom 9. September 2019 E. 5; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht publ. in BGE 141 III 472). Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 4.3 m.H.). Die Möglich- keit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifi- sche Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erzie- hungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Klein- kindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnor- ten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 4.3 m.H.; Urteil BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). 2.2.2. Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (vgl. Art. 315a ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3). Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet zudem eine rechtsgenügliche Grundlage für die Anordnung einer Mediation (BGE 142 III 197 E. 3.7 m.H.). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildes- te Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemü- hungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglich- keit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbe- stimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksich- tigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beein- trächtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente mit- einzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 m.H.). 2.3. 2.3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind. Allerdings erwog die Vorinstanz, dass die Situation zwischen den Parteien sehr angespannt sei und diese Schwierigkei- ten in der Kommunikation miteinander hätten. Die Beziehung zwischen den Kindseltern sei von gegenseitigen Vorwürfen geprägt und sie würden sich gegenseitig verschiedener Straftaten bezich- tigen. Die Kooperation und Kommunikation zwischen den Parteien sei daher nicht genügend gut, um eine alternierende Obhut zu installieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kinder durch die Anordnung einer alternierenden Obhut dem Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wären, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Denn auch wenn die Kinder anlässlich der Anhörung vom 8. November 2023 angaben, dass sie den Vater gerne häufiger sehen würden, könne dem Protokoll auch entnommen werden, dass es die Kinder traurig stimme, wenn ihre Eltern zusammen streiten. Die Vorinstanz erachtete es demnach als erstellt, dass die Kinder die Probleme zwischen den Parteien – die bei der Installierung einer alternierenden Obhut erfahrungsgemäss wohl zuneh- men würden – wahrnehmen und diese sie belasten. 2.3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz betreut der Vater die Kinder bereits seit dem

  1. Oktober 2023 in einer Woche Dienstag Schulschluss bis Mittwoch Schulbeginn sowie Donners- tagmittag und in der anderen Woche zusätzlich Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Zudem steht ihm ein Ferienrecht von 6 Wochen pro Kalenderjahr zu. Im Berufungsverfahren äus- serten sich die Parteien dahingehend, dass die bisherige Betreuungslösung einigermassen funktio- niere, wobei keine der Parteien substantiiert darlegt, was denn genau nicht funktioniert. Dem Beru- fungskläger steht demnach bereits eine über ein blosses Wochenendbesuchsrecht hinausgehende Betreuung zu, wobei aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben kann, ob es sich dabei bereits um eine alternierende Obhut handelt. Warum die Parteien hierzu fähig sein sollen, jedoch nicht zu einer (hälftig) alternierenden Obhut wird nicht eingehend erläutert. 2.3.3. Aus den Akten geht namentlich das Folgende hervor: An der Kindesanhörung vom 8. November 2023 erklärten beide Kinder, dass es ihnen gut gehe. C.________ gab an, dass sie jedoch ab und zu traurig sei, wenn ihre Eltern zusammen streiten

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 würden. Beide erklärten, dass es vorkommen könne, dass sie ab und zu traurig seien. Die Trennung ihrer Eltern würde sie ab und zu traurig stimmen. Bezüglich ihrer aktuellen Wohnsituation erklärten beide, dass sie ihren Vater gerne häufiger sehen würden. C.________ mache sich jedoch grosse Sorgen, ob dies aus praktischen Gründen gehe. Sie erwähnte hierbei, dass sie nur bei ihrer Mutter zusammen mit Freundinnen auf den Bus gehen könne. Auf Nachfrage hin konnte C.________ jedoch nicht genau erklären, was sie damit meinte. D.________ bestätigte auch, dass er seinen Vater gerne häufiger sehen würde. Beide erklärten, dass sowohl die Beziehung mit ihrer Mutter als auch mit ihrem Vater sehr gut sei. Zur aktuellen Situation sagte C., dass sie diese schwie- rig finde. Sie möchte gerne, dass es endlich geklärt sei. D. mochte lieber nichts dazu sagen. C.________ erklärte, dass sie ab und zu daran denke, wie ihr Leben vor der Trennung der Eltern gewesen sei und das mache sie traurig. Gewisse Dinge seien jetzt jedoch besser, so hätten sie nun ein Haus und eine Wohnung sowie jeweils zwei Zimmer. D.________ pflichtete C.________ bei. Beide erklärten, dass sie sich wünschen würden, dass sich die Eltern wieder vertragen (act. 27). An der Sitzung vom 21. Juni 2024 gab die Berufungsbeklagte zu Protokoll, dass sie sich grosse Sorgen um C.________ mache. Dieses Jahr sei sie häufiger krank gewesen als früher. Sie denke, dass es sich um psychosomatische Beschwerden handle. D.________ sei durch die Trennung sehr berührt und darüber sehr traurig. Er habe ihr gesagt, dass er Panikmomente erlebe, weil er Angst habe, seine Sachen zu vergessen, wenn er beim Vater ist. Die Kinder seien durch die Besuche beim Vater gestresst. Sie müssten an ihre Sachen denken, damit sie nichts vergessen. Die Zeit neben der Schule sei sehr kurz und jetzt müssten sie diese mit der Grossmutter auf dem Spielplatz verbrin- gen, bis der Vater sie abhole. Sie denke, die Kinder möchten in der Woche zu Hause sein, damit sie ihren Hobbys in Ruhe nachgehen können. Die Kinder würden nicht zum Vater wollen. C.________ sei gerne zu Hause und habe bei ihrem Vater nicht dieses heimelige Gefühl. Der Vater spiele gerne mit dem Sohn Fifa auf der Konsole. Sie schaue derzeit Netflix und sei allein. Am Dienstag schreibe C.________ ihr ständig Nachrichten und sage, dass sie ihr fehle. C.________ habe die Osterferien verkürzen wollen, was der Vater aber nicht gewollt habe. C.________ habe die Grossmutter väter- licherseits besuchen wollen, weil es dort ein Telefon gebe, um sie anzurufen, ohne eine Erlaubnis einholen zu müssen. Sie habe das so von den Kindern gehört. C.________ verlange von ihr, den Vater nicht besuchen zu müssen. Sie sage manchmal auch, sie sei krank, weil sie wisse, dass sie dann nicht zum Vater müsse. D.________ möchte nur die Ferien und am Wochenende zum Vater. Er habe Angst beim Vater seine Sachen zu vergessen. Es stimme nicht, dass sie den Kindern verbie- te, Sachen beim Vater zu lassen. Es sei nur um ein T-Shirt gegangen, welches D.________ neu hatte. Weiter sagte sie aus, dass sie solche Probleme nicht mit dem Vater besprechen könne. Ent- weder antworte er nicht auf ihre Nachrichten oder er verhalte sich ihr gegenüber aggressiv. Sie hätten ständig hitzige Diskussionen mit Beleidigungen und Aggressionen gehabt. Er terrorisiere sie. Sie wolle deshalb jeden unnötigen Kontakt vermeiden. Er benutze die Kinder für die Kommunikation mit ihr (act. 47). Der Berufungskläger bestätigte an der gleichen Sitzung, dass C.________ sehr oft krank sei und in der Schule fehle. Er würde sie wahrscheinlich manchmal in die Schule schicken, wenn die Mutter sie nicht schicke. Aber er könne das nur schwer beurteilen, da er weit weg sei. Es gehe den Kindern global gesehen seit der Trennung sicher weniger gut als davor. Seine Eltern hätte die Kinder bis anhin immer einen ganzen Tag gehütet. Sollte er sich mal selbständig machen, könnte er sich auch flexibler organisieren. Er habe auch eine Stelle in H.________ angenommen, um näher bei den Kindern zu sein. Eine seiner Bedingungen sei gewesen, dass er erst um 9 Uhr morgens im Büro sein muss, damit er die Kinder in die Schule bringen könne. Nach der Arbeit sei er immer direkt nach Hause gegangen. Am Morgen habe er kein Problem, die Kinder in die Schule zu bringen. Mittags

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 sei die Kanzlei für zwei Stunden geschlossen. Der Dienstagabend sei so blockiert, dass er ab 15 Uhr keine Termine mehr habe. Bei 99% der Streitigkeiten mit der Mutter handle es sich um Geldstreitig- keiten. Betreffend die Kinder hätten sie eigentlich keine grossen Differenzen. Kürzlich habe es eine Streitigkeit betreffend einen Unfall von D.________ gegeben. Die Mutter habe ihn über den Unfall- hergang angelogen. Er sei auch viel zu spät informiert worden und vom Kantonsspital habe er nichts erhalten. Sollte ein Kind krank sein, sei er in der Lage, Sitzungen kurzfristig zu verschieben. Auch könnte sein Vorgesetzter einspringen und seine Eltern wären relativ kurzfristig verfügbar. Beide Kin- der hätten ihm gegenüber den Wunsch geäussert, ihn mehr zu sehen. Am Montag hätten sie auch Sport in H.. Sie würden sich auch fragen, weshalb sie nicht die Hälfte der Zeit bei ihm verbringen, wie dies auch bei anderen Kindern getrennter Eltern der Fall sei. Es sei ihm rätselhaft, wie er Sachen in E. vergessen soll, er wohne ja nicht mehr dort. Sachen in H.________ hätten sie noch nie vergessen. Die Kinder seien immer sehr gerne zu seinen Eltern gegangen und würden auch weiterhin gerne gehen. In seiner Berufungsschrift führt der Berufungskläger zudem aus, dass C.________ ihm eines Abends unter Tränen erklärt habe, sie habe sich entscheiden müssen und sie liebe ihre Mutter etwas mehr als ihren Vater. Dies wird von der Berufungsbeklagten nicht bestritten. Die Parteien haben ausserdem gegeneinander Strafanzeige eingereicht (vgl. Vorladung vom 20. September 2024; Beilage 2 zur spontanen Replik vom 20. Dezember 2024), wobei diese Vor- würfe nicht im Rahmen des vorliegenden Zivilverfahrens zu klären sind. 2.3.4. Zusammenfassend bestehen zwischen den Parteien unbestrittenermassen Probleme in der Kommunikation und Kooperation. Die aktuelle Regelung funktioniert nur einigermassen. Es ist zu befürchten, dass die Kinder durch die Streitigkeiten der Eltern belastet sind. Namentlich könnte sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befinden. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach den Antrag auf hälftig alternierende Obhut abweisen, sondern hätte abklären müssen, ob eine Kindeswohlgefährdung besteht und Kindesschutzmassnahmen zu errichten sind und ob diese gegebenenfalls erlauben, eine hälftig alternierende Obhut anzuordnen (vgl. Urteil BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.3.2 f.). Zumal die weiteren Kriterien nicht gegen eine hälftig alternierende Obhut sprechen (vgl. sogleich nachstehend E. 2.3.5). Zu den möglichen Kindes- schutzmassnahmen gehört auch die Anordnung einer Mediation, wozu sehr wohl ein Antrag besteht. 2.3.5. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger die Kinder zu den angegebenen Zeiten überhaupt betreuen kann. Allerdings steht der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen an der Sitzung vom 21. Juni 2024 zumindest zu den Randzeiten zur Verfügung und kann auch die Betreuung der Kinder sicherstellen, sollten diese krank sein. Die Berufungsbeklagte setzt sich nicht mit diesen Aussagen auseinander, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Unter die- sen Umständen ist nicht ersichtlich, warum der Berufungskläger nicht in der Lage sein soll, die Betreuung der Kinder neben seiner Erwerbstätigkeit wahrzunehmen. Die Berufungsbeklagte nennt keine spezifischen Bedürfnisse der Kinder, welche eine persönliche Betreuung notwendig erschei- nen lassen. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal die Kinder bereits zuvor teilweise fremdbetreut wurden. So ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte vor der Trennung in einem 75%-Pensum tätig war und die Kinder an einem Tag pro Woche von den Grosseltern väterlicherseits betreut wur- den. Die beiden Wohnorte der Kindseltern – H.________ und E.________ – liegen nebeneinander bzw. gehört E.________ sogar zur Gemeinde H.. Die Kinder gehen in H., d.h. am

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Wohnort des Vaters, in die Schule und treiben dort Sport. Weder die geographische Situation noch die Einbettung in ein soziales Umfeld sprechen somit gegen eine alternierende Obhut. Bei den beiden Kindern – 8 und 10 Jahre alt – handelt es sich auch nicht mehr um Säuglinge oder Kleinkinder, welche in besonderem Masse auf Stabilität angewiesen sind. Der Vater übt ferner bereits eine über ein Wochenendbesuchsrecht hinausgehende Betreuung aus. Die Kinder hatten anlässlich der Kindesanhörung vom 8. November 2023 den Wunsch geäussert, den Vater häufiger zu sehen. Ob dies weiterhin zutrifft, ist umstritten, wobei dies auch auf einen Loyalitätskonflikt zurückzuführen sein könnte, und vermögen die entsprechenden Behauptungen der Berufungsbeklagten eine hälftig alternierende Obhut nicht von vorneherein auszuschliessen. 2.4.Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Berufungskläger beanstandet auch die Unterhaltsbeiträge und deren Modalitäten sowie die Ver- teilung der vorinstanzlichen Kosten. Da die Unterhaltsbeiträge jedoch vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Obhut abhängen, ist derzeit nicht darüber zu befinden. Ebenso wenig ist aufgrund des Rückweisungsentscheids über die vorinstanzlichen Kosten zu entscheiden. 4. 4.1.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Vorliegend wurde die Berufung teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ausserdem wurde auf die Anschlussberufung nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 4.2.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleisteten Vor- schuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 500.- zu erstatten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. Ziff. 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. Oktober 2024 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur weite- ren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen. II.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 500.- zu erstatten. III.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Februar 2025/sig/ndu Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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