Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 299 Urteil vom 10. Oktober 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Laurent Schneuwly Richterin:Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc GegenstandEhescheidung (BVG) Wiederaufnahme des Verfahrens zur neuen Entscheidung über die Berufung vom 26. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Zivilge- richts des Sensebezirks vom 8. September 2022 im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.A., geb. 1972, und B., geb. 1953, heirateten 1998. Der Ehe entspross die mittlerweile volljährige Tochter C., geb. 2000. Am 17. März 2020 reichte B. beim Zivilgericht des Sensebezirks (nachfolgend: Zivilgericht) die Scheidungsklage ein. An der Sitzung des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Güterrecht. Die Vergleichsverhandlungen bezüglich der übrigen Nebenfolgen scheiterten. Am 3. Mai 2021 reichte B.________ die begründete Scheidungsklage ein. A.________ reichte ihre Klageantwort am 21. September 2021 ein. Die Hauptverhandlung des Zivilgerichts fand am 27. Januar 2022 statt. B.Am 8. September 2022 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende: 4.Es wird festgestellt, dass B.________ zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine BVG-Altersrente in der Höhe von CHF 1'106.35 pro Monat bezieht. Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge hat demnach nach Art. 124a ZGB zu erfolgen. 5.Der Anteil von A.________ an der Rente der beruflichen Vorsorge von B.________ (AHV-Nr. ddd, Versicherungsnummer eee), ausgerichtet von der Pensionskasse F., beträgt CHF 392.80. C.Gegen diesen Entscheid erhob A. am 26. Oktober 2022 Berufung (101 2022 405) und beantragte namentlich die Abänderung des Entscheids vom 8. September 2022 wie folgt: Ziff. 4(unverändert) ergänzt durch: Zusätzlich verfügt er über einen, dem zu teilenden Vorsorgeguthaben zuzurechnenden Betrag von CHF 225'602.20 (nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum), der hälftig zu teilen ist. Ziff. 5Der Anteil (...unverändert) ...beträgt CHF 509.80. Ziff. 5.a. (neu)B.________ bezahlt A.________ 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von CHF 112'801.10. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2023 auf Abweisung derselben. Beide Parteien stellten sodann Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. D.Das Gesuch von A.________ vom 26. Oktober 2022 und dasjenige von B.________ vom 6. Januar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege wurden mit Urteil vom 14. November 2022 bzw. vom 19. Januar 2023 gutgeheissen (101 2022 406, 101 2023 2).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Am 20. März 2023 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut und fällte folgendes Urteil (101 2022 405): I. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 8. September 2022 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 4.Es wird festgestellt, dass B.________ zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine BVG-Altersrente in der Höhe von CHF 1'106.35 pro Monat bezieht. Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge hat demnach nach Art. 124a ZGB zu erfolgen. Zusätzlich verfügt er über einen, dem zu teilenden Vorsorgeguthaben zuzurechnenden Betrag von CHF 225'602.20 (nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum), der nach Art. 124e Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen ist. 5.Der Anteil von A.________ an der Rente der beruflichen Vorsorge von B.________ (AHV- Nr. ddd, Versicherungsnummer eee), ausgerichtet von der Pensionskasse F., beträgt CHF 509.80. 5a. B. bezahlt A.________ 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von CHF 112'801.10. II.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und B.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. III. Die von B.________ an RA G.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 3'364.30, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 240.55, festgesetzt. IV. Zustellung. E.Gegen dieses Urteil erhob B.________ am 5. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 teilweise gut, hob die Ziff. I/4 Abs. 2, I/5a, II und III des Urteils vom 20. März 2023 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. F.Das Kantonsgericht gewährte den Parteien im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil mit Schreiben vom 25. September 2024 die Gelegenheit, sich zum weiteren Ablauf des Berufungs- verfahrens zu äussern. A.________ nahm am 5. Dezember 2024 dazu Stellung und beantragte, dass ihr neu Rechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Das Gesuch um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes von A.________ wurde mit Urteil 101 2025 5 vom 14. Januar 2025 der Instruktionsrichterin ad hoc gutgeheissen. B.________ beantragte am 30. Januar 2025 eine Fristverlängerung für die Replik, welche ihm gewährt wurde. Gleichzeitig reichte er seine Kostenliste ein. A.________ reichte ihre Kostenliste ebenfalls am 30. Januar 2025 ein.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Am 3. März 2025 beantragte B., dass das Verfahren sistiert wird. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Replik zu erstrecken. Mit Entscheid 101 2024 299 vom 10. März 2025 wies die Instruktionsrichterin ad hoc das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und setzte B. Frist zur Einreichung der Replik. B.________ reichte seine Replik am 10. April 2025 ein. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin teilte das Friedensgericht des Saanebezirks am 23. Juli 2025 mit, dass die Friedensrichterin am 4. Juli 2025 die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses von G.________ sel. festgestellt und dem Bezirksgerichtspräsidenten als Konkursrichter Antrag gestellt hat, die konkursamtliche Liquidation anzuordnen. Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) entscheidet dieses in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vor- instanz zurück, wenn es die Beschwerde gutheisst. 1.2.Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde im Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 teilweise gutgeheissen, die Ziff. I/4 Abs. 2, I/5a, II und III des Urteils vom 20. März 2023 des hiesigen Gerichtshofes aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Ziff. I/4 Abs. 1 und I/5 des Urteils vom 20. März 2023 sind damit in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Zusammengefasst erwog das Bundesgericht, dass die angemessene Entschädigung von A.________ nach Art. 124e Abs. 1 ZGB nicht korrekt festgesetzt worden sei. Zwischen dem Eintritt des Beschwerdeführers in das AHV-Alter und der unangefochten gebliebenen Auflösung der Ehe durch das Zivilgericht würden mehr als vier Jahre liegen. Das Urteil vom 20. März 2023 äussere sich nicht dazu, in welchem Umfang der Vorbezug über CHF 225'602.20 für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (WEF-Vorbezug) von B.________ auch Rentenleistungen abdecke, die auf diesen Zeitraum entfallen würden. Die angemessene Entschädigung von A.________ müsse in mehreren Schritten berechnet werden: In einem ersten Schritt müsse geprüft werden, welche zusätzliche Rentenleistung das vorzeitig ausbezahlte Vorsorgekapital abgeworfen hätte, wenn es nicht aus dem Vorsorgekreislauf aus- geschieden wäre. Hierfür könne auf den Nominalbetrag des WEF-Vorbezugs (CHF 225'602.20) ab- gestellt werden, da B.________ vorliegend bereits mit dem anteilsmässigen hypothetischen Zinsverlust belastet sei. Die Höhe dieser hypothetischen zusätzlichen Rente solle von der betroffe- nen Vorsorgeeinrichtung angegeben werden (hierzu E. 4.3.3 des BGer-Urteils). In einem zweiten Schritt müsse ermittelt werden, in welchem Umfang das Vorsorgekapital den Erwerbsausfall in der Zeit nach der Auflösung der Ehe abdecke. Hierfür müsse die im ersten Schritt festgestellte zusätzliche Rente auf den für die BVG-Teilung massgeblichen Zeitpunkt – die Rechts- kraft des Scheidungspunktes – kapitalisiert werden. Der Kapitalwert sei mit den Kapitalisierungs- tafeln von STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER zu berechnen, unter Berücksichtigung der mut-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 masslichen Lebenswahrscheinlichkeit von B.________ nach Mortalitätstabelle M1x. Die Differenz zwischen dem ermittelten Kapitalwert und dem WEF-Vorbezug betreffe die Zeit vor der Auflösung der Ehe und verbleibe so im Vermögen von B.. Der ermittelte Kapitalwert sei zu halbieren, und dieser hälftige Anteil bilde den Ausgangspunkt für die ermessensweise Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB (hierzu E. 4.3.4 f. des BGer-Urteils). In einem dritten und letzten Schritt müsse der errechnete Betrag (mithin die Hälfte des Kapitalwerts der hypothetischen Rente) unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung gewichtet werden (hierzu E. 4.3.6 des BGer-Urteils). 2. 2.1.Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. 2.2.Als "Kann-Vorschrift" verweist Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO auf das pflichtgemässe Ermessen der Berufungsinstanz. Eine Prozesspartei hat also grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsinstanz einen Rückweisungsentscheid fällt. Die Zurückweisung soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Ausnahme bilden, da der Prozess sonst unnötig verlängert werde (vgl. namentlich Urteil BGer 5A_786/2021 vom 18. März 2022 E. 5.1). In der Lehre wird vertreten, dass bei der Rückweisung aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts eine gewisse Zurückhaltung angezeigt ist. Es sei hierbei zwischen Überlegungen der Prozess- ökonomie einerseits und einer sinnvollen Ressourceneinteilung der Rechtsbehörden andererseits abzuwägen. Insbesondere dann, wenn nur wenige Beweismittel abzunehmen seien oder das noch durchzuführende Beweisverfahren keine grossen Aufwendungen erfordere, sei von einer Zurück- weisung abzusehen (vgl. zum Ganzen namentlich STEININGER, in ZPO Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 318 N. 7; REETZ/HILBER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 318 N. 36, mit Hinweisen insbesondere auf die Praxis im Kanton Zürich; CR CPC-JEANDIN, 2. Aufl. 2019, Art. 318 N. 4). Weiter wird ausgeführt, dass die Regelung von Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO eine Rückweisung namentlich deshalb vorsehe, da die Parteien ansonsten bezüglich eines Sachverhaltselementes, welches durch die Erstinstanz nicht behandelt worden sei, die volle Kognition durch zwei Instanzen verlieren würden (GEHRI, in ZPO Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N. 1a). Die Wichtigkeit des Instanzenzugs wird sodann auch von verschiedenen kantonalen Obergerichten betont (vgl. namentlich Urteile OG ZH NP170035 vom 24. Mai 2018 E. 4.4; KG BL 400 18 345 vom 2. April 2019 E. 12). 2.3.Vorliegend wird auf Basis des vom Bundesgericht aufgestellten Berechnungsschemas die angemessene Entschädigung von A. gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB neu festzusetzen sein. Hierfür aufgrund Fehlens noch einzuholen ist die Berechnung der Vorsorgeeinrichtung von B.________ (die Pensionskasse F.________) in Bezug auf die zusätzliche Rentenleistung des WEF-Vorbezugs gemäss dem ersten Schritt des bundesgerichtlichen Schemas. Sodann stellt sich die Frage und ist nicht auszuschliessen, ob bzw. dass für die Gewichtung des hälftigen Kapitalwerts der hypothetischen Rente anhand der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung der Parteien (dritter Schritt) weitere Unterlagen einzuholen sind. Auf jeden Fall wird den Parteien zumindest die Möglichkeit zu geben sein, sich zur Gewichtung äussern, Position beziehen und allfällige neue Beweismittel, die sich aufgrund des neu anzuwendenden Schemas als relevant erweisen, einreichen zu können. Insofern ist festzustellen, dass das noch durchzuführende Beweisverfahren doch einige Aufwendungen erfordert. Hinzu tritt, dass den Parteien in dieser sich

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 neu zu klärenden Frage eine Instanz verloren geht, wenn das Kantonsgericht das Verfahren als erste Instanz durchführt. Gerade aufgrund der Neuheit der zu beantwortenden Fragestellung erscheint jedoch angezeigt, dass den Parteien zwei Instanzen mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen erhalten bleiben. Der Instanzenzug ist vorliegend höher zu werten als die Verfahrensökonomie (vgl. auch Urteil KG BL 400 18 345 vom 2. April 2019 E. 12). Darüber hinaus hat der vorliegende Fall aufgrund seiner speziellen Konstellation bereits kurz nach Publikation des Bundesgerichtsurteils vom 17. Juli 2024 zu mehreren Aufsätzen bzw. Meinungs- äusserungen in der Lehre geführt, die sich mit dem Urteil und dem vom Bundesgericht aufgestellten Berechnungsschema auseinandersetzen (vgl. GEISER, Vorsorgeausgleich. Besprechung von BGer 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024, in Jusletter 21. Oktober 2024; DUPONT, Partage de la prévoyance après divorce: le sort du versement anticipé dans le cadre de l’encouragement à la propriété du logement, in Newsletter DroitMatrimonial.ch octobre 2024). Diese werden ebenfalls in die Entschei- dung miteinzubeziehen sein. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, namentlich der Aufrechterhaltung des Instanzenzugs betreffend die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des noch durchzuführenden Beweis- verfahrens, erachtet es der I. Zivilappellationshof insgesamt als angezeigt, die Sache ausnahms- weise gestützt auf Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Beweisverfahren vornimmt bzw. abschliesst und als erste gerichtliche Instanz über die Frage der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts entscheidet. Die Berufung von A.________ ist demnach gutzuheissen, was den noch verbleibenden Streitpunkt der angemessenen Entschädigung gemäss dem WEF-Vorbezug von B.________ betrifft, und die Angelegenheit ist an das Zivilgericht zurückzuweisen, um den Sachverhalt zu vervollständigen und erstmals in der Sache zu entscheiden. 3. 3.1.Hinsichtlich der Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung ist festzustellen, dass bei diesem Ergebnis weiterhin B.________ als unterliegende Partei zu gelten hat, dringt doch A.________ mit ihrem Hauptanliegen durch, der WEF-Vorbezug sei in die Teilung der Vor- sorgeguthaben einzubeziehen. B.________ hatte sich diesem Begehren entgegengestellt. Die Prozesskosten werden demzufolge B.________ auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 3.3.Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Art. 65 festgesetzten Honorare um 50% für einen Streitwert von CHF 140'000.- erhöht (Art. 66 Abs. 2 Bst. b JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt G.________ sel. veranschlagte in seiner Kostenliste vom 6. März 2023 ein Honorar von CHF 4'375.-, inkl. 50% Zuschlag von CHF 1'400.- (Art. 66 JR), zzgl. Auslagen von CHF 148.75 und 7.7% MwSt. von CHF 348.30. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist der Zuschlag gemäss Art. 66 Abs. 4 JR in einem Prozess zwischen Ehegatten nur betreffend güterrechtliche Ansprüche anwendbar (u.a. Urteile KG FR 101 2013 56 vom 26. Februar 2014 E. 6c/bb; 101 2015 20 vom 30. November 2015 E. 4e; FZR 1999 S. 268 f.), womit vorliegend kein Zuschlag zu berücksichtigen ist. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 3'364.30, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 240.55, festzusetzen. Mit Urteil der Instruktionsrichterin ad hoc vom 14. Januar 2025 wurde von der Beendigung des Mandats von Rechtsanwalt G.________ sel. als amtlicher Rechtsbeistand von A.________ am 31. März 2023 Vormerk genommen. Ab dem 5. Dezember 2024 wurde ihr Rechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser macht in seiner Kostenliste vom 30. Januar 2025 ein Honorar von CHF 990.36 geltend. Für die notwendige Korrespondenz und Telefongespräche ist aber nur ein Pauschalhonorar von CHF 100.- zu berücksichtigten, da es sich um einfaches Verfahren gehandelt hat. Für die Besprechung mit der Klientschaft (0.25h), die Redaktion der Stellungnahme (0.5h), die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils sowie der Urteile betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Sistierung des Verfahrens (0.5h) und deren Bespre- chung mit der Klientschaft (0.25h) sowie weiterer kleiner Verrichtungen erscheint insgesamt ein Aufwand von 2h als angemessen. Bei einem Stundensatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 500.-. Hinzu kommen Auslagen von CHF 30.- (entsprechend 5% des Honorars von insgesamt CHF 600.-) und die Mehrwertsteuer von 8.1%, ausmachend CHF 51.05. Die Parteient- schädigung ist demnach auf CHF 681.05, inkl. MwSt., festzusetzen. B.________ hat die Entschädigung von CHF 681.05 Rechtsanwalt Philippe Corpataux zu entrichten (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 4 m.H.). Die Entschädigung von CHF 3'364.30 für die von Rechtsanwalt G.________ sel. geleistete Arbeit fällt in dessen Nachlass und wird nach allfälliger Konkurseröffnung dem Konkursamt zu entrichten sein (Art. 222 Abs. 4 SchKG). Ist die Entschädigung nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton ange- messen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I.Es wird festgestellt, dass Ziff. I/4 Abs. 1 und I/5 des Urteils vom 20. März 2023 (101 2022 405) in Rechtskraft erwachsen sind. II.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Durchführung des Beweis- verfahrens und neuen Entscheidung an das Zivilgericht des Sensebezirks zurückgewiesen. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und B.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. IV.Die von B.________ geschuldete Parteientschädigung für die von RA G.________ sel. geleistete Arbeit wird auf CHF 3'364.30, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 240.55, festgesetzt. V.Die von B.________ an RA Philippe Corpataux geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 681.05, inkl. 8.1% MwSt. von CHF 51.05, festgesetzt. VI.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Oktober 2025/tsc/ach/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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