Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 281 Urteil vom 20. Mai 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterin:Dina Beti Ersatzrichterin:Catherine Faller Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Nadine Durot ParteienA., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt gegen B., Klägerin, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf und C.________, Beklagte, Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberu- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher und Rechtsanwalt Alain Jeger GegenstandErbrecht (Erbteilung, Kosten) Berufung vom 15. August 2024 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. Juni 2024 Anschlussberufung vom 30. September 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 29 Sachverhalt A.C., geb. 1953, A., geb. 1954, und B., geb. 1956, sind die Kinder und gesetzlichen Erben von D. sel., verstorben 2003, und seiner Ehefrau E.________ sel. B.1. Am 18. Juli 2008 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks (hiernach: das Zivilgericht) eine Erbteilungsklage ein (act. 1), woraufhin A.________ am 26. August 2008 die Ein- rede der Rechtshängigkeit erhob (act. 13). B.________ schloss am 15. September 2008 auf Abweisung dieser Einrede (act. 22). A.________ hielt mit Stellungnahme vom 24. September 2008 an der Einrede fest (act. 24). Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts (hiernach: der Präsident) vom 19. November 2008 wurde die Einrede der Rechtshängigkeit abgewiesen und auf die Klage vom 18. Juli 2008 eingetre- ten (act. 25). Am 16. März 2009 zog A.________ seine eigene Klage vom 2. Juni 2006 zurück (act. 32), wovon am 6. Mai 2009 Vormerk genommen wurde (act. 34). A.________ und C.________ reichten ihre Klageantworten am 30. September 2009 bzw. 1. Oktober 2009 ein (act. 46 f.). An der Vorverhandlung vom 7. Mai 2010 wurden Vergleichsverhandlungen geführt, die aber nicht in eine Vereinbarung mündeten (act. 55). Mit Verfügung des Präsidenten vom 15. Juli 2010 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des am 10. Juni 2010 eingeleiteten BGBB-Feststellungsverfahrens sistiert (act. 60). Das Bundesgericht entschied mit Urteil 2C_944/2017 vom 17. Juni 2019 rechtskräftig über das BGBB- Feststellungsverfahren (act. 70.4), woraufhin die Parteien mit Eingaben vom 25. September 2019 sowie vom 21. und 31. Oktober 2019 unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrag- ten (act. 70, 72 und 73). Am 27. April 2020 wurde Dr. F.________ von der G.________ AG der Auftrag erteilt, ein Gutachten über die Liegenschaften Art. hhh, iii, jjj, kkk, lll sowie mmm des Grundbuches der Gemeinde N.________ zu erstellen (act. 90a). Die Bewertungsberichte und Originalunterlagen wurden von der G.________ AG am 15. Juli 2020 eingereicht (act. 91), die Zusatzfragen wurden am 5. Oktober 2020 beantwortet (act. 101). Am 13. Juli 2021 erstellte die G.________ AG einen weiteren Zusatzbericht (act. 118). An der Vorverhandlung des Präsidenten vom 17. März 2021 wurden erneut Vergleichsgespräche geführt, die aber nicht in den Abschluss einer Vereinbarung mündeten (act. 108). Am 28. Mai 2021 fand vor Notar O.________ in P.________ eine Losziehung betreffend die Aufteilung der Liegenschaft des «Q.» in AC. zwischen den Parteien statt (act. 120.2). Diese Losziehung wurde von A.________ mit Schreiben vom 23. November 2021 angefochten (act. 134), wozu die Gegenparteien am 10. Dezember 2021 bzw. 17. Januar 2022 Stellung nahmen (act. 137, 141). Am 22. Februar 2023, 9. März 2023 bzw. 14. März 2023 reichten die Parteien ihre Stellungnahme zu den noch offenen Fragen ein. Namentlich zog A.________ die Anfechtung der Losziehung zurück (act. 154, 157, 159). Die Hauptverhandlung fand am 30. Juni 2023 statt (act. 166). B.2. B.________ präzisierte ihre Rechtsbegehren wie folgt:

Kantonsgericht KG Seite 3 von 29 1.Der Nachlass von D.________ selig, geboren im Jahr 1918 und verstorben 2003, sei gerichtlich festzustellen. 2.Es sei festzustellen, dass die Parteien mit einer Erbquote von je einem Drittel am Nachlass von D.________ selig berechtigt sind. A.«Q.» 3.Primär 3.1.Es sei festzustellen, dass die zum Nachlass D. selig gehörenden Grundstücke Art. hhh, iii, jjj, kkk, lll, mmm der Gemeinde R., Sektor N., gemäss der von Notar O., Notar in P., öffentlich beurkundeten Losziehung vom 28. Mai 2021 unter den Parteien zuzuweisen sind. 3.2.Es sei der von Notar O., Notar in P., vorbereitete und von der Klägerin unterzeichnete partielle Erbteilungsvortrag vom ... 2022 (Beilage 3 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.3.Es sei der von Notar O., Notar in P., vorbereitete und von der Klägerin unterzeichnete Dienstbarkeitsvertrag (Beilage 4 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.4.Es sei der von Notar O., Notar in P., vorbereitete und von der Klägerin unterzeichnete Akt zur Begründung von Stockwerkeigentum vom ... 2022 (Beilage 5 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.5.Es sei der von Notar O., Notar in P., vorbereitete und von der Klägerin unterzeichnete Akt zur Begründung von Stockwerkeigentum vom ... 2022 (Beilage 6 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.6.Es seien die von der S.________ AG vorbereiteten Unterlagen «Q., Grundrisse, Massstab 1:100» (Beilage 7 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), Verbal Nr. ttt vom 3. September 2021 (Beilage 8 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) sowie «Q., Umgebungsplan vom 15. Juli 2022» (Beilage 9 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), gutzuheissen. 3.7.Die Willenserklärung zwecks Zustimmung der beiden Beklagten zum Inhalt des von Notar O., Notar in P., vorbereiteten und von der Klägerin unterzeichneten partiellen Erbteilungsvertrages (Beilage 3 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), Dienstbarkeitsvertrages (Beilage 4 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), Aktes zur Begründung von Stockwerkeigentum (Beilage 5 und 6 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) sowie der von S.________ AG vorbereiteten Unterlagen (Beilage 7, 8 und 9) der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), sei durch das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks zu ersetzen. 3.8.Die Grundbuchverwalterin des Grundbuchamtes des Seebezirks sei anzuweisen, folgende Eigen- tumsübergänge im Grundbuch des Seebezirks einzutragen: 3.8.1. Eigentumsübertragung der Gesamteigentumsanteile an Art. uuu, hhh, lll von R.________ (Sektor N.) auf B., sodass sie Alleineigentümerin der Art. uuu, hhh und lll von R.________ (Sektor N.) wird; 3.8.2. Eigentumsübertragung der Gesamteigentumsanteile an Art. mmm und vvv von R. (Sektor N.) auf A., sodass dieser Alleineigentümer der Art. mmm und vvv von R.________ (Sektor N.________) wird;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 29 3.8.3. Eigentumsübertragung der Gesamteigentumsanteile an Art. jjj und kkk von R.________ (Sektor N.) auf C., sodass diese Alleieigentümerin der Art. jjj und kkk von R.________ (Sektor N.) wird; 3.8.4. Eigentumsübertragung der Gesamteigentumsanteile bzw. eines Teiles ihres Gesamthandanteils (B.) an Art. iii von R.________ (Sektor N.) auf C., sodass diese zusammen mit B.________ Gesamteigentümerin des Art. iii von R.________ (Sektor N.), intern zu 95% (C.) und zu 5% (B.) wird; 3.8.5. Eigentumsübertragung ihres Gesamteigentumsanteiles resp. eines Teiles ihres Gesamthandanteils (B.) an Art. www von R.________ (Sektor N.) auf A., sodass dieser zusammen mit B.________ Gesamteigentümer des Art. www von R.________ (Sektor N.), intern zu 95% (A.) und zu 5 % (B.) wird; 3.9.Die zwei Gesamthandverhältnisse an Art. iii von R. (Sektor N.) und Art. www von R. (Sektor N.) werden anschliessend in Miteigentum umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt wertneutral und es wird keine Eigentumsverschiebung vorgenommen. Die Grundbuchverwalterin des Grundbuchamtes des Seebezirks sei anzuweisen, folgende Umwandlungen im Grundbuch des Seebezirks einzutragen: 3.9.1. Das Gesamthandverhältnis von Art. iii von R. (Sektor N.) intern zu 95% (C.) und 5% (B.) werden in Miteigentum umgewandelt, sodass C. für einen Miteigentumsanteil von 95/100 und B.________ für einen Miteigentumsanteil von 5/100 an Art. iii von R.________ (Sektor N.) im Grundbuch des Seebezirks einzutragen sind; 3.9.2. Das Gesamthandverhältnis von Art. www von R. (Sektor N.) intern zu 95% (A.) und 5% (B.) werden in Miteigentum umgewandelt, sodass A. für einen Miteigentumsanteil von 95/100 und B.________ für einen Miteigentumsanteil von 5/100 an Art. www von R.________ (Sektor N.) im Grundbuch des Seebezirks einzutragen sind; 3.10. Die Grundbuchverwalterin des Grundbuchamtes des Seebezirks sei anzuweisen, den Dienstbar- keitsvertrag (Beilage 4 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), die Akte zur Begründung von Stockwerkeigentum (Beilage 5 und 6 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) sowie die von der S. AG vorbereiteten Unterlagen (Beilage 7, 8 und 9 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) im Grundbuch des Seebezirks einzutragen. 4.Subsidiär 4.1.Die Beklagten A.________ und C.________ seien zu verpflichten, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Unterlassungsfall, den von Notar O., Notar in P., vorbereiteten und von der Klägerin unterzeichneten partiellen Erbteilungsvertrag vom ... 2022 (Beilage 3 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), sowie den Dienstbarkeitsvertrag (Beilage 4 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), die Akte zur Begründung von Stockwerkeigentum (Beilagen 5 und 6 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) sowie den von der S.________ vorbereiteten Unterlagen (Beilagen 7, 8 und 9 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), bei Notar O., Notar in P., zu unterzeichnen und in der Art mitzuwirken, dass das Resultat der öffentlich beurkundeten Losziehung vom 28. Mai 2021 gestützt auf diese Dokumente im Grundbuch des Seebezirks eingetragen werden kann. 5.Ausgleichszahlungen A.________ sei zu verurteilen, B.________ CHF 22'000.00 Ausgleichszahlung für ihren Losteil, gestützt auf die Bewertungsberichte G.________ AG vom 13. Juni 2020 bzw. 13. Juli 2021, zu bezahlen. B.Mobiliar und Antiquitäten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 29 6.Es sei festzustellen, dass die Parteien im Rahmen einer einvernehmlichen partiellen Erbteilung sämt- liches Mobiliar und Antiquitäten aufgeteilt haben. Jede Partei wird Eigentümer bzw. Eigentümerin der sich in ihrem Besitz befindlichen Antiquitäten bzw. Mobiliar. C.Ausgleichungspflicht 7.C.________ sei zu verurteilen, B.________ CHF 145'000.00 ausmachend ½ der von C.________ erhaltenen Vorempfänge im Betrag von CHF 290'000.00, zzgl. 5% Zins seit dem 19. Juli 2008 zu bezahlen. D.Kosten des Verfahrens 8.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, unter sich solidarisch haf- tend. B.3. C.________ ergänzte ihre Klageantwort sowie ihre Rechtsbegehren: 1.Der Nachlass von D.________ sel., geboren im Jahr 1918 und verstorben 2003, sei gerichtlich festzustellen. 2.Es sei festzustellen, dass die Parteien mit einer Erbquote von je einem Drittel am Nachlass berechtigt sind. 3. 3.1.Es sei festzustellen, dass die zum Nachlass von D.________ sel. gehörenden Liegenschaften des «Q.» Art. Nr. hhh, iii, jjj, kkk, lll, mmm, Gemeinde R., Sektor N., gemäss öffentlich beurkundeter Losziehung vom 28. Mai 2021 unter den Parteien zu verteilen sind. 3.2. 3.2.1. Das Zivilgericht habe den von Notar O. vorbereiteten partiellen Erbteilungsvertrag vom ... 2022 (Beilage 3 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.2.2. Das Zivilgericht habe den von Notar O.________ vorbereiteten Dienstbarkeitsvertrag (Beilage 4 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) unter nachfolgender Abänderung bzw. Berichtigung gutzuheissen: Ersatzlose Streichung des Kapitels „Heizungsdienstbarkeit zu Gunsten Art. www von R.________ (secteur N.) und zu Lasten von Art. iii von R. (secteur N.) / Dienstbarkeitsplan Nr. 5“ (S. 16 f.). Einfügung einer neuen Dienstbarkeit (unmittelbar vor dem Kapitel „Weitere Vertragsbestimmun- gen“ (S. 23) wie folgt: Bepflanzungsbeschränkung zu Gunsten von Art. uuu von R. (secteur N.) und zu Lasten von Art. iii von R. (secteur N.) Die Parteien vereinbaren, dass sich der jeweilige Eigentümer des Art. uuu des Grundbuches von R. (Sektor N.), gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Art. iii des Grundbuches der Gemeinde R. (Sektor N.) verpflichtet, auf der gesamten mit Rebstöcken gemusterten orange markierten Fläche südlich der Parzellengrenze des Art. iii gemäss Spezialplan vom 28.06.2023, ausgestellt durch S. AG, keine Bepflanzungen vorzunehmen, die eine Höhe von 492 m ü. M. überschreiten. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich und es ist auch in Zukunft keine Ent- schädigung geschuldet. Der Grundbuchverwalter des Seebezirks wird ersucht, folgende Personaldienstbarkeit unter dem Titel Bepflanzungsbeschränkung wie folgt im Grundbuch einzutragen: „Recht auf Art. iii von R.________ (Sektor N.________)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 29 Bepflanzungsbeschränkung zu Gunsten Art. iii des Grundbuches der Gemeinde R.________ (Sektor N.) und zu Lasten Art. uuu des Grundbuches von R. (Sektor N.), gemäss Spezialplan; Last auf Art. uuu von R. (Sektor N.) Bepflanzungsbeschränkung zu Gunsten von Art. iii der Gemeinde R. (Sektor N.), und zu Lasten Art. uuu des Grundbuches von R. (Sektor N.), gemäss Spezialplan. 3.2.3. Das Zivilgericht habe den von Notar O. vorbereiteten Akt zur Begründung von Stockwerkeigentum vom ... 2022 (Beilage 5 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.2.4. Das Zivilgericht habe den von Notar O.________ vorbereiteten Akt zur Begründung von Stockwerkeigentum vom ... 2022 (Beilage 6 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.2.5. Das Zivilgericht habe die von S.________ vorbereiteten Unterlagen «Q., Grundriss, Massstab 1:100» (Beilage 7 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023), Verbal Nr. ttt vom 3. September 2021 (Beilage 8 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) sowie «Q., Umgebungsplan vom 15. Juli 2022 (Beilage 8 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023) gutzuheissen. 3.3.Die Willenserklärungen der Klägerin sowie des Beklagten 1 zwecks Zustimmung zum Inhalt der Unterlagen gemäss Ziff. 3.2 hiervor sei durch Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks zu ersetzen. 3.4.Primär: Es sei die Grundbuchverwalterin des Seebezirks anzuweisen, gestützt auf die Unterlagen gemäss Ziff. 3.2 hiervor folgende Eintragungen vorzunehmen: i.Eigentumsübergang der Gesamteigentumsanteile an Art. uuu, hhh und lll von R.________ (secteur N.) von C. und A.________ auf B., sodass diese sodann Alleineigentümerin von Art. uuu, hhh und lll von R. (secteur N.) wird; ii.Eigentumsübergang der Gesamteigentumsanteile an Art. vvv und mmm von R. (secteur N.) von C. und B.________ auf A., sodass dieser sodann Alleineigentümer von Art. vvv und mmm von R. (secteur N.) wird; iii.Eigentumsübergang der Gesamteigentumsanteile an Art. jjj und kkk von R. (secteur N.) von B. und A.________ auf C., sodass diese sodann Alleineigentümerin von Art. jjj und kkk von R. (secteur N.) wird; iv.Eigentumsübergang der Gesamteigentumsanteile an Art. iii von R. (secteur N.) von B. und A.________ auf C., sodass diese sodann Gesamteigentümerin mit B. von Art. iii von R.________ (secteur N.) wird (intern zu 95% C. und zu 5% B.); v.Eigentumsübergang der Gesamteigentumsanteile an Art. www von R. (secteur N.) von C. und B.________ auf A., sodass dieser sodann Gesamteigentümer mit B. von Art. www von R.________ (secteur N.) wird (intern zu 95% A. und zu 5% B.). vi.Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum bezüglich der Art. iii und www von R. (secteur N.) gemäss vorstehender Vereinbarung, so dass bei Art. iii von R. (secteur N.) C. einen Miteigentumsanteil von 95/100 und B.________ einen Miteigentumsanteil von 5/100 und bei Art. www von R.________ (secteur

Kantonsgericht KG Seite 7 von 29 N.) A. einen Miteigentumsanteil von 95/100 und B.________ einen Miteigentumsanteil von 5/100 besitzt; vii.Pfandbereinigung (Löschung des Grundpfandrechts von CHF 55'000.00; Eintrag von den neuen vier Registerschuldbriefen à CHF 100'000.00 resp. CHF 62'500.00 gemäss der vorgenannten Umwandlung und Aufteilung auf den bezeichneten Artikeln, unter Entlastung der übrigen Lie- genschaften); viii.Akt zur Begründung von Stockwerkeigentum vom ... 2022 (Beilage 5 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023):

  • Begründung von Stockwerkeigentum an Art. www von R.________ (secteur N.________);
  • Eröffnung von zwei Grundbuchblättern (Art. xxx und yyy von R.________ (secteur N.________);
  • Eintragen der Anmerkung: Grundpfandrechte, siehe Stockwerkeinheiten auf sämtlichen Stockwerkeinheiten an Art. www von R.________ (secteur N.________);
  • Anmerkung: Begründung von Stockwerkeigentum teilweise vor der Erstellung des Gebäu- des;
  • Pfandausdehnung und Pfandentlastung gemäss Ziffer 10. ix.Akt zur Begründung von Stockwerkeigentum vom ... 2022 (Beilage 6 der Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023):
  • Begründung von Stockwerkeigentum an Art. iii von R.________ (secteur N.________);
  • Eröffnung von zwei Grundbuchblättern (Art. iii-1 und iii-2 von R.________ (secteur N.________);
  • Eintragen der Anmerkung: Grundpfandrechte, siehe Stockwerkeinheiten auf sämtlichen Stockwerkeinheiten an Art. iii von R.________ (secteur N.________);
  • Anmerkung: Begründung von Stockwerkeigentum teilweise vor der Erstellung des Gebäu- des;
  • Pfandausdehnung und Pfandentlastung gemäss Ziffer 10 x.Eintragung der Dienstbarkeiten gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Beilage 4 der Eingabe der Klä- gerin vom 22. Februar 2023), mit Korrektur gemäss Ziffer 3.2 hiervor, im Grundbuch. Subsidiär: Die Klägerin und der Beklagte 1 werden unter Androhung der Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 c ZPO) verpflichtet, bis zum
  1. Juli 2023 Notar O.________ zu beauftragen mit:
  • der Verurkundung der Unterlagen gemäss Ziff. 3.2 hiervor unter Mitwirkung der Beklagten 2;
  • dem Eintrag ins Grundbuch. 3.5.Der Beklagte 1 sei zu verurteilen, zum Ausgleich des von ihm erhaltenen Mehrwerts aus der partiel- len Erbteilung gemäss Ziff. 3.1 gemäss Bewertungsberichte G.________ AG vom 13. Juni 2020 sowie 13. Juli 2021 der Klägerin einen Betrag von CHF 22’000.- zu bezahlen. Der Beklagte 1 sei zu verurteilen, zum Ausgleich des von ihm erhaltenen Mehrwerts aus der partiel- len Erbteilung gemäss Ziff. 3.1 gemäss Bewertungsberichte G.________ AG vom 13. Juni 2020 sowie 13. Juli 2021 der Beklagten 2 einen Betrag von CHF 72’400.- zu bezahlen. 4.Es sei festzustellen, dass eine partielle Erbteilung der sich in AB.________ befindlichen Mobilien stattgefunden hat.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 29 Es sei festzustellen, dass jede Partei über die im Rahmen dieser partiellen Erbteilung noch nicht verteilten Mobilien, die sich in ihrem jeweiligen Los befinden, frei verfügen können. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten 2 die Koreavitrine mit den sich darin befindlichen Figu- ren (Fotographie Duplikbeilage 27 der Beklagten 2, Dossier 15 2015 21) herauszugeben. 5.Es sei festzustellen, dass die Wertschriften des Erblassers unter den Parteien zu gleichen Teilen verteilt worden sind und ein allfälliges auf den Konti des Erblassers befindliches Restguthaben in den Nachlass der E.________ sel. geflossen ist. 6.Es seien die Vorempfänge der Parteien festzustellen und diese in der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen. 6.1.Vorempfänge der Klägerin: Es sei festzustellen, dass die unentgeltliche Überlassung der 2-Zimmer Wohnung von AB.________ (Art. hhh des GB der Gemeinde N.), welche die Klägerin von 1993 bis 2003 belegt hat, eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von D. sel. im Wert von CHF 36‘000.00 darstellte, die der für die Erbteilung zwischen den Parteien massgeblichen Teilungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil der Klägerin anzurechnen ist. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 berechtigt sind, den dadurch in Erscheinung treten- den Mehrwert ihres Erbteils in der Erbteilung zulasten des Erbteils der Klägerin zu beanspruchen. 6.2.Vorempfänge des Beklagten 1: Es sei festzustellen, dass die unentgeltliche Überlassung der Ostwohnung von AB.________ (Art. iii des GB der Gemeinde N.), welche der Beklagte 1 von 1983 bis 2003 jeweils für einen Monat im Sommer belegt hat, eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von D. sel. im Wert von CHF 24‘000.00 darstellte, die der für die Erbteilung zwischen den Parteien massgeblichen Teilungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil des Beklagten 1 anzurechnen ist. Es sei festzustellen, dass die Klägerin und die Beklagte 2 berechtigt sind, den dadurch in Erschei- nung tretenden Mehrwert ihres Erbteils in der Erbteilung zulasten des Erbteils des Beklagten 1 zu beanspruchen. 6.3.Vorempfänge der Beklagten 2: a.Es sei festzustellen, dass die Beklagte 2 vom Erblasser einen Erbvorempfang in der Höhe von CHF 50'000.00 erhalten hat, der für die Erbteilung zwischen den Parteien massgeblichen Tei- lungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil der Beklagten 2 anzurechnen ist. Es sei festzustellen, dass die Klägerin und der Beklagte 1 berechtigt sind, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils in der Erbteilung zulasten des Erbteils der Beklagten 2 zu beanspruchen. b.Es sei festzustellen, dass die Beklagte 2 für die Westwohnung von AB.________ (Art. iii des GB der Gemeinde N.), welche sie von anfangs 1997 bis Sommer 1997 sowie von anfangs 1998 bis Sommer 1998 sowie von Sommer 1999 bis September 2003 (Tod des Erblassers) belegt hat, infolge Mietzinszahlungen, Eigenleistungen sowie Zahlung von Renovationsarbeiten nicht ausgleichungspflichtig ist. 6.4.Weitere Vorempfänge: Es seien die weiteren Vorempfänge festzustellen und in der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen. 7.Der Nachlass von D. sel. sei gerichtlich zu teilen und es sei der Beklagten 2 ihr Erbteil zum Alleineigentum zuzuweisen, bestehend aus einem Drittel des Verkehrswertes des Nachlasses. 8.Primär:

Kantonsgericht KG Seite 9 von 29 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) seien der Klägerin und dem Beklagten 1 aufzuerlegen, unter sich solidarisch haftend. Subsidiär: Die Gerichtskosten seien den Parteien je zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. B.4. A.________ schloss auf Abweisung der Rechtsbegehren der Gegenparteien, soweit sie mit seinen nicht deckungsgleich seien. B.5. Die Parteien erklärten sich einverstanden, die Schlussvorträge schriftlich einzureichen. Mit Eingaben vom 31. August 2023 unterbreiteten die Parteien dem Zivilgericht ihre Parteivorträge (act. 167 ff.). B.________ änderte ihr Rechtsbegehren 7 wie folgt ab: 7. C.________ sei zu verurteilen, B.________ CHF 65'000.- ausmachend die Hälfte der von C.________ erhaltenen Vorempfänge von CHF 130'000.-, zzgl. Zins zu 5% seit dem 19. Juli 2008 zu bezahlen. Die übrigen Rechtsbegehren blieben unverändert. C.________ zog die in ihrer Klageantwortergänzung vom 30. Juni 2023 gestellten Rechtsbegehren 6.1 (Vorempfänge der Klägerin) und 6.2 (Vorempfänge des Beklagten 1) zurück, bestätigte die übrigen darin gestellten Rechtsbegehren aber vollumfänglich. A.________ stellte im Rahmen seines Parteivortrages folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: 1.Es sei festzustellen, dass der Nachlass von D.________ sel., geboren im Jahr 1918 und verstorben 2003 vollständig geteilt ist, mit Ausnahme der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge gemäss Ziffer 3 hiernach. 2.Es sei festzustellen, dass die Klägerin, der Beklagte 1 und die Beklagte 2 je mit einer Erbquote von einem Drittel am Nachlass des D.________ sel. beteiligt sind. 3.Es seien die folgenden ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der Parteien festzustellen: a.CHF 50'000.00 und CHF 88'000.00 zugunsten der Beklagten 2 b.CHF 36'000.00 und CHF 100'000.00 zugunsten der Klägerin 4.Die Ausgleichung dieser Vorempfänge sei so vorzunehmen, dass die Klägerin zu verurteilen sei, dem Beklagten 1 einen Betrag von CHF 44'666.65 zuzüglich Zins zu 5% seit Urteilsdatum zu bezah- len. 5.Entgegenstehende oder anderslautende Anträge der Klägerin und der Beklagten 2 seien abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 22. September 2023 replizierten B.________ und C.________ jeweils zu den Schlussvorträgen der Gegenparteien (act. 171 f.). C.Am 13. Juni 2024 entschied das Zivilgericht das Folgende: 1.Die Erbteilungsklage wird teilweise gutgeheissen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 29 2.Es wird festgestellt, dass die Parteien sich bezüglich eines Teiles des Nachlasses gütlich auseinan- dergesetzt haben, und dass der noch zu teilende Nachlass aus dem Schlossgut AB., bestehend aus Art. Nrn. hhh, iii, jjj, kkk, lll und mmm der Gemeinde R., Sektor N., sowie einer unbestimmten Anzahl noch unverteilter Mobilien und der sogenannten Korea-Vitrine besteht. 3.Es wird festgestellt, dass B., C.________ und A.________ am Nachlass von D.________ sel. je zu einem Drittel berechtigt sind. 4.Es wird festgestellt, dass die zum Nachlass von D.________ sel. gehörenden Liegenschaften des Schlossguts AB., bestehend aus Art. Nrn. hhh, iii, jjj, kkk, lll und mmm der Gemeinde R., Sektor N., gemäss öffentlich beurkundeter Losziehung vom 28. Mai 2021 unter den Parteien zu verteilen ist. 4.1.A. und C.________ werden verpflichtet, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, den von Notar O., Notar in P., vorbereiteten und von der B.________ unterzeichneten partiellen Erbteilungsvertrag vom ... 2022 (Beilage 3 der Eingabe von B.________ vom 22. Februar 2023), den Dienstbarkeitsvertrag (Beilage 4 der Eingabe von B.________ vom 22. Februar 2023), die Akte zur Begründung von Stockwerkeigentum (Beilagen 5 und 6 der Eingabe von B.________ vom 22. Februar 2023) sowie die von der S.________ vorbereiteten Unterlagen (Beilagen 7, 8 und 9 der Eingabe von B.________ vom 22. Februar 2023), bei Notar O., Notar in P., zu unterzeichnen und in der Art mitzuwirken, dass das Resultat der öffentlich beurkundeten Losziehung vom 28. Mai 2021 gestützt auf diese Dokumente beim Grundbuch des Seebezirks angemeldet werden kann und dass B., C. und A.________ als Alleineigentümer der jeweiligen Lose eingetragen werden können. 4.2.A.________ wird verpflichtet, B.________ einen Betrag von CHF 22'000.00 und C.________ einen Betrag von CHF 72'400.00 als Ausgleich für den Mehrwert seines Loses zu bezahlen. 5.Es wird festgestellt, dass eine partielle Erbteilung betreffend die sich in AB.________ befindlichen Mobilien stattgefunden hat. 5.1.Es wird festgestellt, dass jede Partei über die im Rahmen dieser partiellen Erbteilung noch nicht verteilten Mobilien, die sich in ihrem jeweiligen Los befinden, frei verfügen kann. 5.2.B.________ wird verpflichtet, C.________ die Korea-Vitrine mit den sich darin befindlichen Figuren herauszugeben. 6.Es wird festgestellt, dass C.________ vom Erblasser einen Erbvorempfang in der Höhe von CHF 50'000.00 erhalten hat, der für Erbteilung zwischen den Parteien massgeblichen Teilungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil von C.________ anzurechnen ist. 6.1.C.________ wird verpflichtet, B.________ einen Betrag von CHF 16'666.70 zu bezahlen. 6.2.C.________ wird verpflichtet, A.________ einen Betrag von CHF 16'666.70 zu bezahlen. 7.Die Gerichtskosten werden den Parteien zu je 1/3 auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichts- kosten (Entscheidgebühr inklusive Auslagen) werden auf CHF 330'000.00 festgesetzt. Sie werden im Umfang von CHF 249'000.00 von den bereits geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. B.________ hat die verbleibenden Gerichtskosten im Umfang von CHF 27'000.00, A.________ im Umfang von CHF 23'000.00 und C.________ im Umfang von CHF 31'000.00 zu bezahlen. 8.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. D.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 15. August 2024 Berufung und stellt folgende Rechtsbegehren:

Kantonsgericht KG Seite 11 von 29 1.Es sei die Rechtskraft der Ziffern 3, 4 (ohne 4.1 und 4.2), 5, 6, 7 und 8 des Entscheids des Gerichts des Seebezirks vom 13. Juni 2024 festzustellen. 2.Der Entscheid des Gerichts des Seebezirks vom 13. Juni 2024 sei in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 sowie 4.1 und 4.2 aufzuheben und die Erbteilungsklage sei abzuweisen. Entgegenstehende oder anders lautende Anträge der Berufungsbeklagten seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzu- treten ist. Eventualiter: Der Entscheid des Gerichts des Seebezirks vom 13. Juni 2024 sei in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 sowie 4.1 und 4.2 aufzuheben und zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den beiden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) auszurichten. C.________ schloss mit Berufungsantwort vom 24. September 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.________ beantragt mit Berufungsantwort vom 30. September 2024, dass die Berufung abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Anschlussberufung von B.________ vom 30. September 2024 sei gutzuheissen. 2.Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. Juni 2024 (15 2008 42) sei in Ziff. 7 und Ziff. 8 wie folgt abzuändern: 7. Die Gerichtskosten seien A.________ aufzuerlegen. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskos- ten (Entscheidgebühr inklusive Auslagen) werden auf CHF 330'000.- festgesetzt. Sie werden im Umfang von CHF 87'000.- vom bereits geleisteten Kostenvorschuss von A.________ bezo- gen. Die verbleibenden Gerichtskosten im Umfang von CHF 243'000.- hat A.________ zu bezahlen. Die Übrigen, bereits geleisteten Kostenvorschüsse werden im Umfang von CHF 83'000.- B.________ und im Umfang von CHF 79'000.- C.________ zurückerstattet. 8.Die Parteikosten werden A.________ auferlegt. Er hat B.________ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300'000.- für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen, zzgl. MwSt. und Auslagen. 3.Subsidiär sei das Verfahren zwecks Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4.Die Gerichtskosten der Anschlussberufung seien A.________ aufzuerlegen. 5.A.________ hat B.________ eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. MwSt. und Auslagen, für das Anschlussberufungsverfahren zu bezahlen. A.________ schloss mit Stellungnahme vom 12. November 2024 auf Abweisung der Anschlussbe- rufung. Nachdem der Hof den Parteien mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mitgeteilt hatte, dass die Ange- legenheit spruchreif sei, reichten C.________ und B.________ am 14. und 18. Februar 2025 die Kostenlisten ihrer Rechtsanwälte ein. A.________ ersuchte in seiner Eingabe vom 17. Februar 2025 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik auf die beiden Berufungsantworten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 teilte der Hof ihm mit, dass keine Frist angesetzt werde. A.________ reichte am 28. Februar 2025 schliesslich seine Schlussbemerkungen sowie die Kostenliste seines Rechtsanwalts ein.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 29 Erwägungen 1. Das vorinstanzliche Verfahren wurde gemäss der ehemaligen Freiburger Zivilprozessordnung (aZPO/FR) und des ehemaligen Freiburger Gerichtsorganisationsgesetzes (aGOG) durchgeführt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist jedoch die ZPO anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt, was vorliegend erfüllt ist. Die Streitwert- grenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) ist ebenfalls erreicht. 2.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 15. August 2024 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Juni 2024 erfolgte unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO) fristgerecht. 2.3.Die Anschlussberufung vom 30. September 2024 erfolgte ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung (Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO). Der Anschlussberufungsbeklagte macht allerdings geltend, dass die Anschlussberufung unzulässig sei, da sich diese auf den Kostenpunkt beschränke. Der Kostenentscheid sei selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Dies trifft nicht zu. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich demnach auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang ste- henden Teil des Urteils beziehen (BGE 143 III 153 E. 4.2 m.H.). Sie ist auch lediglich im Kostenpunkt zulässig (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7374). 2.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorin- stanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.4.1. Die Berufungsbeklagte 1 ist der Ansicht, dass die Argumentation des Berufungsklägers schwer nachvollziehbar und widersprüchlich sei. Die Begründung sei nicht kohärent mit seinen Anträgen und es sei fraglich, ob überhaupt darauf einzutreten sei. Die Berufungsschrift enthält zumindest in Bezug auf das primäre Rechtsbegehren eine Begründung, welche nachvollziehbar ist. Es ist erst im materiellen Teil zu prüfen, ob die Begründung auch zutref-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 29 fend ist. Soweit die Rechtsbegehren oder die Begründung den rechtlichen Anforderungen nicht ent- sprechen, wird im nachfolgenden Teil darauf eingegangen (vgl. nachstehend E. 4.3 und 6). Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten 1 ist praxisgemäss für die Feststellung der Rechts- kraft der nicht angefochtenen Ziffern kein besonderes Feststellungsinteresse notwendig. Allerdings sind die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 aufgrund der Anschlussberufung noch nicht in Rechtskraft erwach- sen. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten. 2.4.2. Auch die Anschlussberufung enthält grundsätzlich die Rechtsbegehren und eine Begrün- dung. Nicht darauf einzutreten ist, soweit sie die Kostenauflage an die Berufungsbeklagte 2 betrifft, da die Berufungsbeklagte 1 dadurch nicht beschwert ist. 2.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2.7.Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.8.Die Rechtsmittelinstanz kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass eine Partei einen zweiten Schriftenwech- sel verlangt, um einen Anspruch darauf zu haben. Die Berufungsinstanz verfügt diesbezüglich über einen weiten Ermessensspielraum. Da neue Tatsachen und Beweismittel in der Berufung grund- sätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn wie im vorliegenden Fall die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E. 2.7), ist es nach Ansicht der Lehre gerechtfertigt, einen zweiten Schriftenwechsel nur einschränkend zuzulassen. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, können sie dies spontan tun. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen (BGE 138 III 252 E. 2.1 und 2.2 m.H.; 133 I 98 E. 2.2). Die Parteien haben in der Tat das Recht, sich zu jeder von der Gegenpartei vorgebrachten Argumentation zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue tatsächliche oder rechtliche Elemente enthält oder nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik erweist sich jedoch nur insoweit als statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben (BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Vorliegend wurden dem Berufungskläger die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2 mit Über- mittlungsschreiben vom 3. Oktober 2024 und die Berufungsantwort und Anschlussberufung der Berufungsbeklagten 1 mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 zugestellt. Am 12. November 2024 reichte der Berufungskläger innert der ihm dafür gesetzten Frist seine Anschlussberufungsantwort ein. Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, hätte der Berufungskläger Gelegen- heit gehabt, umgehend nach Kenntnisnahme der Berufungsantworten eine spontane Stellungnahme dazu einzureichen, was er schliesslich am 28. Februar 2025 getan hat. In seinen Schlussbemerkungen wiederholt der Berufungskläger jedoch grösstenteils die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen resp. ergänzt diese, ohne dass ersichtlich ist, dass die Beru- fungsantworten der beiden anderen Parteien dazu Anlass gegeben hätten (vgl. Art. 3 der Berufung

Kantonsgericht KG Seite 14 von 29 und Ziffern 3 bis 6 der Schlussbemerkungen; Art. 5 der Berufung und Ziffer 8 der Schlussbemerkun- gen; Art. 6 der Berufung und Ziffer 9 der Schlussbemerkungen). Eine Ausnahme bildet Ziffer 7 der Schlussbemerkungen, welche sich auf Ziffer 26 der Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2 zu beziehen scheint (vgl. nachstehend E. 4). Es wird zudem zur Kenntnis genommen, dass der Beru- fungskläger die Ausführungen in den beiden Berufungsantworten ausdrücklich bestreitet, soweit darin nicht Zugeständnisse zugunsten des Berufungsklägers zu finden seien (Ziffer 1 der Schlussbe- merkungen). Die übrigen Schlussbemerkungen sind, soweit sie sich nicht auf die Kostenlisten bezie- hen, nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um eine unzulässige Berufungsergänzung handelt. 3. 3.1.Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass die Aufteilung der Besitzung «Q.» bereits vor dem Erbteilungsurteil aussergerichtlich vollzogen worden sei und daher nicht mehr Streitgegenstand des Erbteilungsprozesses bilde. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass sich die Erben, indem sie sich vorliegend übereinstimmend und einvernehmlich auf eine privat durchgeführte Losziehung geeinigt hätten, dessen gesamten Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung entziehen wollten. Dies scheine auch die Vorinstanz implizit so zu sehen, anders hätte sie nicht zum Schluss kommen können, dass er sich dem vom für die Losziehung mandatierten Notar ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag durch Unterzeichnung unterziehen müsse. Diese gerichtliche Anordnung sei widersprüchlich und rechtswidrig, denn entweder liege die Erbteilungskompetenz noch beim Gericht oder die Parteien hätten diese einvernehmlich in die aussergerichtliche Sphäre verschoben. Beides könne nicht gleichzeitig gegeben sein. Ferner bestehe kein Nachweis einer Beauftragung von Notar O. zur verbindlichen Umsetzung der Losziehung. Dessen Entwürfe seien nicht kraft Parteiwillens zum Vertrag erhoben worden. Dass die Losziehungsurkunde an gewissen Lücken hinsichtlich der Umsetzung leide, sei nun aber nicht mehr das «Problem» des Erbteilungsgerichts, sondern dies hätten die Parteien ausserhalb des Gerichtsverfahrens unter sich zu klären oder hierfür gegebenenfalls ein neues Gerichtsverfahren, welches jedoch formal keine Erbteilungsklage mehr darstellen könne, sondern eine vertragliche Klage, zu starten (Art. 4 und 6 der Berufung). Die Berufungsbeklagte 1 ist der Ansicht, dass das Erbteilungsgericht im Rahmen des Erbteilungs- prozesses über sämtliche sich stellenden Streitfragen entscheidet. Vorliegend sei die Umsetzung der durchgeführten Losziehung strittig, damit die drei Lose im Grundbruch eingetragen werden kön- nen. Dabei habe die Vorinstanz richtigerweise die bereits erstellten, vorhandenen und umfassenden Dokumente des Notars als massgebende Grundlage qualifiziert und die Parteien verpflichtet, die Vertragsdokumente zu unterzeichnen. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages, welcher gericht- lich durch Vertragserfüllung durchgesetzt werden müsste, sei es nicht gekommen. Die Berufungsbeklagte 2 führt aus, es treffe nicht zu, dass sich die Parteien bereits vollumfänglich geeinigt hätten. Einige Modalitäten der Teilung hätten noch nicht abschliessend geklärt werden kön- nen, weshalb der Berufungskläger und sie die vom Notar ausgearbeiteten Dokumente noch nicht unterzeichnet hätten. Die Parteien hätten sich somit trotz Akzeptanz der Lose nicht vollständig bezüglich deren Umsetzung einigen können, weshalb erneut das Gericht habe bemüht werden müs- sen. Die Vorinstanz sei nach wie vor für die Behandlung der Erbteilung zuständig gewesen. 3.2.Gemäss Art. 634 Abs. 1 ZGB wird die Teilung für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Abs. 2).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 29 Neben dem schriftlichen Erbteilungsvertrag sieht das Gesetz in Art. 634 Abs. 1 ZGB als Abschluss der Teilung auch die "Aufstellung und Entgegennahme der Lose" vor (Realteilung). Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so ist die Teilung erst verbindlich vollzogen, wenn der Grundbucheintrag entsprechend abgeändert worden ist, frühestens aber mit der Anmeldung der Eigentumsübertra- gung beim Grundbuchamt (BGE 102 II 197 E. 3a f.; Urteil BGer 5A_707/2020 vom 16. März 2021 E. 5.1; je m.H.). Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Die Erbteilungsklage ist grundsätzlich jederzeit möglich (WEIBEL, in Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 604 N. 4). Der Teilungsanspruch ist unverjährbar. Selbst der Umstand, dass bereits früher ein Teilungsprozess stattgefunden hat, steht einer zweiten Teilungsklage mit Bezug auf später·zum Vorschein gekommenes, als zur Erbschaft gehörig angesprochenes Vermögen nicht entgegen. Solange Erbschaftsvermögen vorhanden ist, das noch nicht in eine Teilung einbezogen ist, besteht hinsichtlich desselben die Erbengemeinschaft weiter und kann dessen Teilung mit der Erbteilungs- klage verlangt werden (BGE 75 II 288 E. 3; Urteil BGer 5A_288/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). 3.3.Vorliegend haben die Parteien zwar betreffend die Liegenschaft AB.________ ein Losziehungsverfahren durchgeführt und sind sich zumindest über die Zuteilung der verschiedenen Lose an die Parteien einig. Allerdings sind weiterhin der genaue Inhalt der Lose sowie die Ausgleichszahlungen strittig. Im vorinstanzlichen Verfahren waren ausserdem noch zahlreiche weitere Punkte strittig. Es ist unbestritten, dass kein schriftlicher Erbteilungsvertrag abgeschlossen und namentlich die von Notar O.________ aufgesetzten Dokumente nicht unterzeichnet wurden. Im Übrigen ist auch die Vorinstanz keineswegs davon ausgegangen, dass die Parteien Notar O.________ zur verbindlichen Umsetzung der Losziehung mandatiert hätten, womit die entsprechenden Rügen des Berufungsklägers an der Sache vorbeigehen. Vielmehr hat sie dessen Entwürfe als Grundlage für die Umsetzung des Erbteilungsurteils beigezogen und sich zu deren Inhalt geäussert (E. 11.4 f.). Der Berufungskläger setzt sich nicht substantiiert damit auseinander (vgl. auch nachstehend E. 6). Unbestritten ist auch, dass noch keine Eigentumsübertragung im Grundbuch stattgefunden hat. Die Erbteilung ist damit noch nicht abgeschlossen. Es ist weder eine vertragliche noch gesetzliche Vorschrift ersichtlich, welche die Parteien zur Erbengemeinschaft verpflichten würde. Nur weil sich die Parteien auf ein Losziehungsverfahren geeinigt hatten, bedeutet dies noch nicht, dass es in der Folge zum Abschluss der Erbteilung gekommen ist oder sich die Parteien zur Weiterführung der Erbengemeinschaft verpflichtet hätten. Mangels Erbteilungsvertrag bleibt kein Raum für eine vertragliche Klage. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Erbteilungsklage eingetreten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1.Der Berufungskläger rügt weiter, es sei unzulässig, zwangsweise Stockwerkeigentum anzu- ordnen, wie dies in den in Dispositiv-Ziffer 4.1 genannten Entwürfen von Notar O.________ vorge- sehen sei. Durch die Errichtung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft mit der Berufungsbeklag- ten 1 würde er in seiner Handlungsfreiheit als Eigentümer seines Loses massgeblich eingeschränkt. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft sei stets eine freiwillige Gemeinschaft, welche auf einer vertraglichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer zu basieren habe. Mit der zwangsweisen (indi- rekten) Anordnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft werde genau das Gegenteil der Erbtei- lung erreicht: Statt der Auflösung eines vorbestehenden, bloss temporären Gemeinschaftsverhält-

Kantonsgericht KG Seite 16 von 29 nisses werde an dessen Stelle ein anderes, auf unbestimmte Dauer ausgerichtetes Gemeinschafts- verhältnis begründet. Die Erbteilung sei aber auf Auflösung der Zwangsverbindung unter den Miter- ben ausgerichtet. Daran ändere auch nichts, dass er in der Stockwerkeigentümergemeinschaft über eine deutliche Mehrheit von 95% verfügen würde. Für einige wichtige Entscheide hätte die Beru- fungsbeklagte 1 aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Einstimmigkeit trotzdem das Vetorecht. Zudem müsste er bei einem allfälligen Verkauf ihrer Einheit durch die Berufungsbeklagte 1 akzep- tieren, eine Zwangsgemeinschaft mit einer ihm allenfalls nicht genehmen Drittperson zu bilden. Hin- zu komme, dass die Dispositiv-Ziffer 4.1 insofern zur Begründung widersprüchlich sei, als sie davon spricht, dass die Parteien als «Alleineigentümer» ihrer Lose im Grundbuch eingetragen werden sol- len. Bei Stockwerkeigentum sei dies evidenterweise aber nicht der Fall. Er wäre im Übrigen damit einverstanden, als Alleineigentümer von Los Nr. 2 im Grundbuch eingetragen zu werden, und bestreite nicht, dass die beiden Berufungsbeklagten das Alleineigentum an ihren gezogenen Losen beanspruchen können. Es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte 1 als Eigentümerin des BGBB-Objekts Anspruch auf die umfassende Nutzung dieses Weinkellers habe. Er wäre bereit, die- sen zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 mittels einer geeigneten Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern (Art. 3 der Berufung). Die Aufteilung der Besitzung «Q.» könne nicht «nur» durch die Begründung von Stockwerkeigentum erfolgen, wie dies im Bewertungsbericht der G. AG stehe, sondern auch durch die Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit. Bei den Spezia- listen der G.________ AG handle es sich nicht um Juristen, sondern um Immobilienbewerter, und der Bericht enthalte blosse Vorschläge bzw. skizzenhafte Empfehlungen (Ziffer 7 der Schlussbe- merkungen). Die Berufungsbeklagte 1 bringt vor, dass nur die Umsetzung und Realisierung des Resultates der Losziehung der Parteien strittig sei. Der Berufungskläger stelle Inhalt und Umfang der Lose nicht in Frage. Damit anerkenne er auch ausdrücklich, dass Stockwerkeigentum begründet werde. Die Los- teile basierten ausdrücklich auf der gerichtlichen Expertise der G.________ AG, welche die Begründung von Stockwerkeigentum vorgeschlagen habe. Ihrer Ansicht nach handle der Berufungs- kläger widersprüchlich, wenn er Umfang und Inhalt der Lose akzeptiere und das Resultat der Los- ziehung nicht in Frage stelle, nunmehr aber behaupte, das Erbteilungsgericht könne nicht gegen seinen Willen Stockwerkeigentum begründen. In einer Konfliktsituation, wie vorliegend, müsse es ausserdem zulässig sein, dass im Rahmen der Teilung ein kleiner Teil zu Stockwerkeigentum begründet werde. Nur so sei eine definitive Erbteilung, mithin der Eintrag der Lose im Grundbuch, rechtlich möglich. Dies gelte umso mehr, als dass diese Lösung durch eine gerichtlich angeordnete Expertise vorgeschlagen worden sei. Der Berufungskläger verhalte sich ausserdem auch aus die- sem Grund widersprüchlich, da er vor der Vorinstanz ausdrücklich beantragte, die Erbengemein- schaft sei in Form von Gesamteigentum in eine einfache Gesellschaft umgewandelt worden und diese einfache Gesellschaft sei der gerichtlichen Erbteilung entzogen. Der Berufungskläger sei vor der Vorinstanz somit ausdrücklich mit der Beibehaltung von Gesamteigentum einverstanden gewe- sen. Die Berufungsbeklagte 2 führt aus, der Berufungskläger scheine erreichen zu wollen, dass die vor- liegende Situation mit einem ungeteilten Schlossgut AB.________, das von den Parteien jedoch bereits faktisch in Besitz genommen worden sei, für eine richterliche Überprüfung nicht mehr zugänglich sei. Dies sei unhaltbar und die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen. Weiter sei festzuhalten, dass der Berufungskläger anerkennt, dass zwei Kellerräumlichkeiten und der Gewölbekeller mit WC-Anlage auch weiter zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören müssen. Dies sei auch bereits vom Bundesgericht im Rahmen des BGBB-Verfahrens so festgehalten worden. Die Erbteilung des Schlosses müsse somit zwangsläufig so durchgeführt werden, dass der

Kantonsgericht KG Seite 17 von 29 landwirtschaftliche Betrieb nicht geteilt werde. Ansonsten würde dadurch das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 58 Abs. 1 BGBB verletzt. Es sei daher unbestritten, dass diejenigen Erben, welche einen der beiden Schlossteile übernehmen, die Nutzung des Kellers durch den dritten Erben tolerieren müssen. Der alternative Lösungsvorschlag das Berufungsklägers, d.h. die Konstituierung von Grunddienstbarkeiten, widerspreche der Zuteilung des Schlossguts auf die im Gutachten gebildeten drei Lose, mit denen sich die Parteien einverstanden erklärt haben, haben sie doch gestützt darauf die Losziehung vorgenommen. Der Berufungskläger lege ausserdem nicht dar, wie eine solche Dienstbarkeit ausgestaltet werden müsste, damit die gezogenen Lose und das BGBB respektiert würden. Die Rüge des Berufungsklägers, insofern sie darauf abziele, dass anstelle des Stockwerkeigentums eine Grunddienstbarkeit errichtet werde, erscheine somit als zu wenig substantiiert und sei auch deshalb abzuweisen. Auch bei der Errichtung einer Grunddienstbarkeit sei es möglich, dass die Liegenschaft in Zukunft einst mit Fremden geteilt werden müsste. Davon abgesehen sei der landwirtschaftliche Betrieb bis anhin immer Dritten verpachtet worden und werde es auch jetzt noch. Es sei ferner zumindest fraglich, ob das Errichten einer Dienstbarkeit das Realteilungsverbot von Art. 58 BGBB respektiere. 4.2. 4.2.1. Das Bundesgericht erkannte in BGE 94 II 231 E. 5, dass ein Erbe sich der Aufteilung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum und der Zuweisung von Stockwerkeigentumsanteilen widerset- zen könne, weil damit Miteigentum an den gemeinschaftlichen Teilen verbunden (Art. 712a und Art. 712b ZGB) und insoweit die Erbteilung nicht vollständig durchgeführt sei (vgl. auch Urteil BGer 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 E. 6c m.H.). Dieses Urteil ist in der herrschenden Lehre in Kritik erwachsen (WERMELINGER, in SVIT-Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2023, Art. 712d N. 110 f.; WERMELINGER, in Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2019, Art. 712d N. 119; STEINAUER, Les droits réels, Tome I, 2012, Rz. 1137a). Es spreche weder aus sachenrechtlicher noch aus erbrechtlicher Sicht Grundsätzliches dagegen, die richterliche Begründung von Stockwerkeigentum durch Erbteilung oder Umwandlung von Miteigentum zuzulassen, zumindest dann nicht, wenn diese Lösung für den widerstrebenden Beklagten keine unzumutbare Belastung darstelle. Vorauszusetzen sei aber, dass die Aufteilung einer Liegenschaft zu Stockwerkeigentum bautechnisch möglich ist, keine wesentlichen Kosten ver- ursachende bauliche Veränderungen bedingt und das aufzuteilende Gebäude wertmässig in einem vernünftigen Verhältnis zur Grundstückfläche steht (GÄUMANN/BÖSCH, in Basler Kommentar, ZGB II, 7. Aufl. 2023, Art. 712d N. 8; MEYER-HAYOZ/REY, in Berner Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 1988, Art. 712d N. 101 ff.; vgl. SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, 1992, S. 194 ff.; SIMONIUS/SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, vvv, § 14 N. 124 f.). Mache der Erbe nämlich von der freien Veräusserungsmöglichkeit des ihm zugewiesenen Stockwerkeigen- tumsanteils Gebrauch, sei das Ergebnis etwa dasselbe, wie wenn er auf dem Prozessweg seinen Erbteil in Geld herausverlangen würde (MEYER-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712d N. 105; vgl. SEE- BERGER, a.a.O., S. 201). 4.2.2. Gemäss Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu

Kantonsgericht KG Seite 18 von 29 einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Wider- sprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärti- gen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft setzt, sondern das Gericht bloss anweist, den besonde- ren Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Rechtsmiss- brauch ist restriktiv anzunehmen. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.H.). Wann Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestim- men, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmiss- brauchs zu beachten sind. Zu diesen zählt namentlich auch die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 m.H.). 4.2.3. Gemäss Art. 619 ZGB gilt für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Boden- recht (BGBB; SR. 211.iii.11). Nach Art. 58 Abs. 1 BGBB dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Dies gilt gemäss Art. 59 BGBB nicht für eine Abtrennung oder Teilung im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mit- wirkt (Bst. a), zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks (Bst. b), infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird (Bst. c) oder bei einer Zwangsvollstreckung (Bst. d). Art. 60 BGBB regelt zudem die Ausnahmen, welche die kantonale Bewilligungsbehörde vom Real- teilungsverbot bewilligt. 4.3.Festzuhalten ist zunächst, dass kein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispo- sitiv des angefochtenen Entscheids besteht, ist doch offensichtlich gemeint, dass jeder Erbe als Alleineigentümer seines Losteils bzw. Stockwerkanteils eingetragen wird. Weiter ist festzuhalten, dass die Zuteilung des «Q.» an die drei Erben gemäss der öffentlich beurkundeten Losziehung nicht umstritten ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 4), sondern lediglich die Modalitäten der Umset- zung (Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2). Vorliegend sprechen keine objektiven Gründe im Sinne der herrschenden Lehre gegen eine Auftei- lung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum, was vom Berufungskläger auch nicht substantiiert behauptet wird. Vielmehr befasste sich das Gutachten vom 13. Juli 2020 der G. AG ausdrücklich mit der Frage von Stockwerkeigentum. Namentlich wurde der Schluss gezogen, dass eine Aufteilung der Liegenschaft in etwa drei gleichwertige Teile nur durch eine Aufteilung des Schlosses in Stockwerkeigentum erreicht werden könne (namentlich Frage 4, S. 70; act. 91.1). In der Folge beauftragten die Parteien einvernehmlich Notar O.________ mit einer Losziehung, welche sich ausdrücklich auf die Aufteilung der Liegenschaften des «Q.» gemäss Bewertungs- bericht der G. AG bezog (vgl. Öffentliche Urkunde über eine Losziehung vom 28. Mai 2021; act. 120.2).

Kantonsgericht KG Seite 19 von 29 Die Frage, ob der herrschenden Lehre zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben. Der Berufungs- kläger hat sich einerseits mit der Losziehung, welche ausdrücklich die Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum vorsah, einverstanden erklärt und anerkennt deren Resultat. Andererseits gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger noch in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 31. August 2023 geltend machte, dass die Erbengemeinschaft durch die Losziehung aufgelöst wor- den sei. Die Parteien hätten Konsens darüber erzielt, dass sie aktuell im Rahmen einer einfachen Gesellschaft und damit weiterhin als Gesamteigentümer miteinander verbunden sein wollen, zumin- dest bis auf Weiteres. Es bestehe ein Ergebnis, welches bereits heute einer praktischen Umsetzung im Alltag zugänglich sei und insofern hätten sie rechtlich betrachtet eine Nutzungs- und Verwal- tungsordnung im Rahmen der nunmehr zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft geschaffen (Rz. 22; act. 169). Entsprechend beantragte er im erstinstanzlichen Verfahren die Abwei- sung der Erbteilungsklage in Bezug auf die Liegenschaft des «Q.». Der Berufungskläger hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren zwar teilweise aufgegeben. Jedenfalls setzt er sich nicht substantiiert mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach vorliegend kein übereinstimmender Wille der Parteien ersichtlich ist, eine einfache Gesellschaft zu gründen. Allerdings führt er in seiner Berufungsschrift weiterhin aus, dass er mit dem Resultat der Losziehung und der darauf basierenden unbestrittenen faktischen Nutzung durch die Parteien leben könne. Aus seiner Sicht bestehe an sich keine Notwendigkeit für weitere Regelungen. Die entspre- chenden Ansinnen der Berufungsbeklagten würden sich als obsolet erweisen, dies auch angesichts der Tatsache, dass die Parteien nun schon seit über drei Jahren diesen modus vivendi praktizieren würden (S. 16 der Berufung). Er beantragt primär weiterhin die Abweisung der Erbteilungsklage in Bezug auf die Liegenschaft des «Q.». Der Berufungskläger ist demnach damit einver- standen, dass die Parteien Gesamteigentümer der Liegenschaft bleiben. Er verhält sich somit nicht nur betreffend das Losziehungsverfahren widersprüchlich, sondern auch wenn er einerseits geltend macht, dass die Parteien eine einfache Gesellschaft gegründet hätten, bzw. er sich mit Gesamtei- gentum unter bloss faktischer Nutzung der jeweiligen Losteile als Alleineigentümer einverstanden erklärt, und sich andererseits auf den Standpunkt stellt, er könne nicht zu Stockwerkeigentum ver- pflichtet werden, da er dadurch weiterhin mit der Berufungsbeklagten 1 verbunden bleiben würde. Das widersprüchliche Verhalten des Berufungsklägers ist nicht zu schützen. Darüber hinaus wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass namentlich die zwei Kellerräumlich- keiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (vgl. Entscheid vom 15. November 2016 der Behörde für Grundstücksverkehr; Urteil KG FR 603 2016 230 vom 3. Oktober 2017; Urteil BGer 2C_944/2017 vom 17. Juni 2019; act. 70.1 ff.). Es wurde keine Bewilligung zur Abtrennung dieses Gewerbeteils erteilt, sondern ausdrück- lich festgehalten, dass diese Räumlichkeiten zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Die Errich- tung einer Grunddienstbarkeit fällt gemäss dem Wortlaut nicht unter Art. 59 BGBB, wonach das Realteilungsverbot nicht anwendbar wäre, und auch in Art. 60 BGBB ist keine Rede davon, dass eine Ausnahme gewährt werden könnte, wenn auf dem abgetrennten Teil eine Grunddienstbarkeit errichtet würde. Der Berufungskläger behauptet denn auch nicht, dass er über eine anderslautende Feststellungsverfügung oder eine entsprechende Bewilligung verfügen würde und beantragt ebenso wenig, dass das Verfahren bis zu deren Vorliegen zu sistieren sei. Ohnehin wären die entsprechen- den Vorbringen verspätet (Art. 317 ZPO). Er beantragt auch gar nicht, dass eine Grunddienstbarkeit zu errichten sei, vielmehr will er dies aussergerichtlich regeln und zielt die Berufung auf die Beibe- haltung von Gesamteigentum ab. Der Berufungskläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Erb- teilung zu verhindern. Im Gegenteil besteht ein unverjährbarer Teilungsanspruch der Berufungsbe- klagten. Ob sich der Berufungskläger geradezu rechtsmissbräuchlich verhält, um eine Erbteilung mit

Kantonsgericht KG Seite 20 von 29 allen Mitteln zu verhindern – wie dies die Berufungsbeklagte 1 geltend macht – kann daher offen- bleiben. Desgleichen braucht nicht weiter auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Grund- dienstbarkeit, Stockwerkeigentum und Gesamteigentum eingegangen zu werden. Der Berufungskläger ist ferner darauf hinzuweisen, dass wenn eine Teilung und Zuweisung der Lie- genschaft nicht möglich ist, nur noch die Veräusserung der Liegenschaft übrigbleibt (Art. 612 Abs. 2 ZGB; BGE 143 III 425 E. 4.6; 137 III 8 E. 2.1; je m.H.). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass dies dem Willen des Berufungsklägers entspricht, anerkennt er doch grundsätzlich die Zutei- lung der Liegenschaft unter den Parteien und bewirtschaftet er seinen Losteil bereits, als ob er Allein- eigentümer wäre, was unbestritten ist. Es liegt genauso wenig wie für die Errichtung einer Grund- dienstbarkeit ein entsprechender Antrag des Berufungsklägers vor, welcher Gesamteigentum beibe- halten möchte. Wie gesehen, hat er darauf jedoch keinen Anspruch. Er legt – abgesehen von der Grunddienstbarkeit – auch nicht substantiiert dar, wie seiner Ansicht nach eine Aufteilung der Lie- genschaft entsprechend der drei Lose jedoch ohne Anordnung von Stockwerkeigentum umzusetzen wäre, was auch nicht ersichtlich ist, und es liegen keine entsprechenden Rechtsbegehren vor (vgl. auch nachstehend E. 6). Sein primäres Rechtsbegehren lautet lediglich auf Abweisung der Erbtei- lungsklage, was jedoch abzuweisen ist. 5. 5.1.Der Berufungskläger beanstandet weiter, dass er zur Leistung von Ausgleichszahlungen ver- pflichtet wurde. Es bestehe ein Widerspruch zum Gutachten von G.________ AG, welche den Auftrag erhalten hätte, einen Vorschlag für die Aufteilung des Schlossgutes in drei «ungefähr gleich- wertige Teile» zu erarbeiten. Der Bericht selbst spreche dann von «in etwa drei gleichwertigen Tei- len». Der Losziehungsurkunde lasse sich nichts entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass für ein bestimmtes gezogenes Los eine Ausgleichszahlung an ein anderes Los geschuldet wäre. Inso- fern gehe auch der Hinweis des Gerichts auf Art. 651 ZGB fehl. Dabei handle es sich um eine blosse «kann»-Bestimmung, welche der Parteidisposition unterliege. Die Ausgleichszahlungen hätten zwin- gend Bestandteil des entsprechenden Loses sein müssen, andernfalls sie nicht geschuldet sein können. Vorliegend sei es darum gegangen, dass jeder der drei Erben einen gleichwertigen Teil in natura erhalten solle. Dass es bei Werten wie den vorliegenden und angesichts der komplexen Immobilie zu gewissen «Rundungsdifferenzen» kommen könne, sei normal, zumal eine Liegen- schaftsschätzung ohnehin nie eine exakte Wissenschaft bilde. Die drei Lose seien unter sich, mit allen Vor- und Nachteilen, absolut gleichwertig. Auf rein mathematische Differenzen komme es nicht an (Art. 5 der Berufung). Die Berufungsbeklagte 1 hält dagegen, dass die Parteien den Notar ausdrücklich nur mit der sachen- rechtlichen Umsetzung des Resultates der Losziehung beauftragt hätten. Alles andere sollte weiter- hin im Erbteilungsprozess entschieden werden. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Ver- kehrswertschätzung der G.________ AG massgebend für die entsprechenden Ausgleichszahlun- gen sein würde. Etwas Anderes lasse sich auch nicht in die Auftragserteilung interpretieren. Die Berufungsbeklagte 2 führt aus, dass den Parteien stets bewusst gewesen sei, dass die im Gut- achten der G.________ AG vorgeschlagenen und für die Losziehung verwendeten Teile nicht gleichwertig seien. Der Auftrag sei gewesen, den Parteien eine sinnvolle Aufteilung des Schlossguts in drei Teile zu unterbreiten, welche unabhängig voneinander genutzt werden können und ungefähr einen ähnlichen Wert haben. Die Werte der Lose hätten im Nachhinein berichtigt werden müssen, was zeige, dass für die Parteien der genaue Wert der einzelnen Teile eine wichtige Rolle gespielt habe. Es handle sich ausserdem offensichtlich nicht um Rundungsdifferenzen, auf welche Parteien

Kantonsgericht KG Seite 21 von 29 leichtfertig verzichten würden. Die Ausgleichszahlungen seien zumutbar und es bestehe ein Anspruch darauf, auch wenn die Parteien sie wegbedingen könnten. Letzteres müsse jedoch aus- drücklich erfolgen. Vorliegend habe eine entsprechende Willensbekundung nie stattgefunden. Darauf weise auch der Entwurf des Erbteilungsvertrages hin. 5.2. 5.2.1. Bei der Auflösung jeglichen Gemeinschaftsvermögens entspricht es einem praktischen Bedürfnis, wertmässig ungleiche Teile oder Lose in Geld auszugleichen. Eine gesetzliche Regelung findet sich in den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung gemeinschaftlichen Eigen- tums (Art. 651 Abs. 3 ZGB: Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausglei- chung der Teile in Geld verbunden werden), fehlt hingegen im Erbrecht. Vorab mit Rücksicht auf das Naturalteilungsprinzip werden Ausgleichszahlungen («soultes») in der Lehre und in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt. Einem Erben kann es allerdings nicht unbeschränkt zugemutet werden, eigene Mittel aufzuwenden, um seinen Erbteil zu erhalten. Die Zuweisung mit Ausgleichszahlung statt der Veräusserung der Erbschaftssache bleibt die Aus- nahme und ist nur zulässig, wenn die Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils "nicht erheblich" ist bzw. nur eine Ausgleichssumme "von relativ geringem Aus- mass" anfällt. Für die Beantwortung der Frage, ob die Ausgleichssumme unzumutbar hoch ist und damit die Naturalteilung der Erbschaftssache verunmöglicht, kann auf die Rechtsgrundsätze zur Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum abgestellt werden. Der Entscheid ist auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Ausgangspunkt bildet der Gedanke, dass Ausgleichssumme und Wert des Erbteils in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Dies gebietet nicht nur der gezeigte Sachzusammenhang, in dem die Ausgleichs- summe als Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils steht. Vielmehr verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Erben (Art. 607 Abs. 1 und Art. 610 Abs. 1 ZGB), die Ausgleichssumme völlig losgelöst von erbrechtlichen Gesichtspunkten - z.B. allein nach der Finanzkraft der einzelnen Erben - festzulegen. In zweiter Linie sind die persönlichen Ver- hältnisse, die Bedürfnisse und Absichten der Erben zu berücksichtigen. Welches das richtige Ver- hältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des Erbteils ist, kann nicht schematisch festgelegt werden. In der Lehre wird vorgeschlagen, dass die Höhe einer vom Gericht in Verbindung mit der Zuweisung der Erbschaftssache angeordnete Bargeldzahlung höchstens 10 % des Erbteils des Übernehmers betragen soll - oder anders gesagt - dass der Wert der Erbschaftssache den Betrag des Erbteils nicht um mehr als 10 % übersteigen darf. Der Entscheid über die Höhe und die Zumut- barkeit der Ausgleichszahlung beruht nach dem Gesagten auf gerichtlichem Ermessen (Urteil BGer 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 4.1; vgl. BGE 143 III 425 E. 4.6; je m.H.). Es ist nicht ersichtlich, was die vom Berufungskläger zitierten Urteile an dieser Rechtsprechung ändern sollen. Namentlich befasste sich das Bundesgericht in BGE 137 III 369 E. 4.3 nicht vertieft mit der Frage von Ausgleichszahlungen, sondern hielt schlicht fest, dass diese zulässig seien. 5.2.2. Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tatsächliche Willensübereinstim- mung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durf- ten und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Partei-

Kantonsgericht KG Seite 22 von 29 verhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (u.a. BGE 132 III 626 E. 3.1 m.H.). 5.3.Der Berufungskläger behauptet nicht, dass die Ausgleichszahlungen unzumutbar seien. Viel- mehr spricht er von «Rundungsdifferenzen». Er macht lediglich geltend, dass diese von den Parteien nicht vorgesehen worden seien. Wie der Berufungskläger selbst ausführt, wird im Zusammenhang mit dem Gutachten der G.________ AG eben gerade nicht von absolut gleichwertigen Teilen, sondern bloss von «ungefähr» oder «in etwa» gleichwertigen Teilen gesprochen. Dies ist denn auch Voraussetzung dafür, dass eine Aufteilung der Liegenschaft überhaupt möglich ist, sagt jedoch nichts darüber aus, ob Aus- gleichszahlungen geschuldet sind. Weiter mag es zwar zutreffen, dass in der Losziehungsurkunde vom 28. Mai 2021 keine Ausgleichs- zahlungen erwähnt werden (act. 120.2). Allerdings sind solche (zumutbaren) Ausgleichszahlungen grundsätzlich Voraussetzung, damit eine Aufteilung der Liegenschaft überhaupt möglich ist. Ansons- ten müsste sie verkauft werden (vgl. vorstehend E. 4.3). Der Berufungskläger legt nicht substantiiert dar, dass die Parteien vorliegend Ausgleichszahlungen ausschliessen wollten. Davon konnte der Berufungskläger bei Wertunterschieden von CHF 22'000.- bzw. CHF 72'400.- auch nicht ausgehen. Im Übrigen sah der Entwurf des partiellen Erbteilungsvertrages vor, dass in finanzieller Hinsicht bezüglich der einzelnen Lose in diesem Vertrag keine Vereinbarung getroffen werde. Die entspre- chenden Bewertungen und Ausgleichungen würden ausserhalb dieses Vertrages erfolgen (S.3). Die Parteien würden vereinbaren, dass die Bewertung und die damit zusammenhängende Ausgleichung der mit diesem Vertrag zugeteilten Liegenschaften ausserhalb dieses Vertrages geregelt werden (S. 16; act. 155/3). Es ist unbestritten, dass die Parteien den Notar, welcher bereits das Loszie- hungsverfahren durchgeführt hatte, einvernehmlich mit der Ausarbeitung dieses Vertrages beauf- tragt hatten. Auch wenn dieser Vertrag schliesslich vom Berufungskläger sowie der Berufungsbe- klagten 2 nicht unterzeichnet wurde, so weist dies dennoch darauf hin, dass die Parteien bei der Aufstellung der Lose keineswegs auf Ausgleichszahlungen verzichtet hatten. Ferner verhält sich der Berufungskläger einmal mehr widersprüchlich, wenn er einerseits den Inhalt der Lose betreffend Aufteilung der Liegenschaft in Frage stellen, andererseits aber geltend machen will, dass diese betreffend Ausgleichszahlungen verbindlich seien. Die Berufung ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1.In seinem Eventualbegehren beantragt der Berufungskläger die Rückweisung der Angele- genheit in Bezug auf die Ziffern 1, 2, 4.1 und 4.2 des Dispositivs zu neuem Entscheid an die Vorin- stanz. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz, obschon sie sich die Kompetenz für die Erbtei- lung nicht abgesprochen habe, schlussendlich einen eigentlichen «Nichtentscheid» gefällt und die Umsetzung der Erbteilung im Ergebnis an einen (angeblich) hierfür mandatierten privaten Notar delegiert habe. Dieses Vorgehen sei per se nicht rechtmässig. Faktisch habe es die Vorinstanz damit unterlassen, einen eigenen Erbteilungsentscheid zu fällen. Demnach habe sie einen wesentlichen Teil der Klage, nämlich die Erbteilungsklage als solche, nicht beurteilt, weshalb die Angelegenheit zu neuem Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Art. 6 und 7 der Berufung). 6.2.Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Der Berufungskläger hat demnach grundsätzlich ein

Kantonsgericht KG Seite 23 von 29 reformatorisches Begehren in der Sache zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.H.). Von der Pflicht, ein reformatorisches Begehren zu stellen, ausgenommen ist der Fall, in welchem die Rechtsmittel- instanz nicht reformatorisch entscheiden könnte. Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstel- le eines reformatorischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus wel- chen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entschei- den könnte (Urteil BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2 m.H.). Dies gilt auch betreffend ein allfälliges Eventualbegehren (vgl. Urteile BGer 8C_488/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.2; 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.2; je m.H.). Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 101 II 41 E. 4c mit dem Problem der Rechtsbegehren bei der Erbteilungsklage auseinandergesetzt. Demnach genügen grundsätzlich die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist. Dagegen darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans vorausgesetzt, noch mehr verlangt werden als die gegen- ständliche Umschreibung des Nachlasses. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass geht. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der Zuteilungskompetenz des Tei- lungsgerichts dort von den Erben ein betragsmässig bestimmtes Rechtsbegehren verlangt werden, wo der Nachlass lediglich aus Geld besteht, mithin ein ohne weiteres unter den Erben teilbares Objekt vorliegt (BGE 101 II 41 E. 4a). Diese Grundsätze finden auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (Urteile BGer 5A_963/2022 vom 24. August 2023 E. 4.2.1; 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.5; 5C.205/2000 vom 21. Juni 2001 E. 1b/bb, nicht publ. in BGE 127 III 396; je m.H.). In Rechtsmittelverfahren sind demnach konkrete Rechtsbegehren zur Erbteilung zu erheben. Der Rechtsmittelkläger hat darzulegen, inwiefern die Erbteilung anders vorzunehmen sei, als dies durch die Vorinstanz getan worden ist (WOLF, in Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602- 619 ZGB, 2014, Art. 604 N. 77). 6.3.Vorliegend legt der Berufungskläger nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen der hiesige Hof im Falle einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, hat die Vorinstanz doch ihren Entscheid ausführlich begründet, die Erbteilung vor- genommen und sich namentlich zum Inhalt der von Notar O.________ aufgesetzten Dokumente sowie den Änderungswünschen der Parteien geäussert, womit sich der Berufungskläger nicht substantiiert auseinandersetzt. Im Eventualpunkt sind nur noch die Vollstreckungsmodalitäten strit- tig. Selbst wenn die Verpflichtung zur Unterzeichnung der Dokumente nicht rechtmässig sein sollte, so wäre es dem Hof ohne Weiteres möglich, die entsprechenden Vollstreckungsmodalitäten anzu- ordnen (vgl. Art. 665 Abs. 2, Art. 963 Abs. 2 ZGB, Art. 65 Abs. 1 Bst. e GBV; SEEBERGER, a.a.O., S. 85, 96; WEIBEL, a.a.O., Art. 604 N. 44; SPAHR, in Commentaire romand, Code civil II, 2016, Art. 604 N. 34; WOLF, a.a.O., Art. 604 N. 80; SCHMID/ARNET, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 965 N. 18). Eine Rückweisung würde sich daher als prozessualer Leerlauf erwei- sen. Auf das Eventualbegehren ist demnach mangels reformatorischen Antrags nicht einzutreten. 7. Die Berufungsbeklagte 1 hat ihrerseits Anschlussberufung betreffend den Kostenpunkt erhoben. 7.1.Sie macht geltend, dass sich der Berufungskläger durch sein Verhalten der Erbteilung grund- sätzlich widersetzt habe. Er habe geltend gemacht, dass die Streitigkeit dem Erbteilungsgericht ent-

Kantonsgericht KG Seite 24 von 29 zogen sei, weil die Erbteilung bereits abgeschlossen sei. Damit habe er im Resultat als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen. Er habe zudem den Prozess verlängert und erschwert, indem er die Losziehung mit Grundlagenirrtum angefochten hatte, was zu mehreren Schriftenwechseln und zu einer massiven Verzögerung des Verfahrens geführt habe. Erst nahezu eineinhalb Jahre später habe er diese Anfechtung zurückgezogen. Sie selbst sei mit ihren Anträgen in der Hauptsache betreffend das Schlossgut, vollständig durchgedrungen, womit sie als obsiegende Partei im erstinstanzlichen Verfahren zu gelten habe. Der Streitwert der weiteren noch strittigen Fra- gen sei im Verhältnis zur Hauptsache insignifikant gewesen und würde in keiner Art und Weise eine Aufteilung der vorinstanzlichen Kosten zu je einem Drittel rechtfertigen. Der Berufungskläger ist hingegen der Ansicht, dass er sich nie der Erbteilung widersetzt habe und schon gar nicht grundsätzlich. Die Parteien hätten über die Jahre hinweg diverse Teilungshandlun- gen in Bezug auf das Nachlassvermögen vorgenommen. Die Argumentation, wonach durch Vornah- me der Losziehung die Schlossliegenschaft in eine einfache Gesellschaft im Gesamteigentum der Erben überführt worden sei, habe er in der Berufung nicht weiter aufrechterhalten. Er sei mit dem Resultat der Losziehung einverstanden, solange er als Alleineigentümer seines gezogenen Loses im Grundbuch eingetragen werde. Strittig zwischen den Parteien seien schlussendlich nur Detailfra- gen innerhalb der Erbteilung gewesen. Er habe den Prozess weder verlängert noch erschwert. Er habe bloss von seinen rechtsstaatlichen und gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, um seine Interessen im Verfahren bestmöglich zu wahren. Für die Versäumnisse des Notares könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Ausserdem argumentiere die Berufungsbeklagte 1 wider- sprüchlich und inkonsequent. Sie sehe sich offenbar als vollständig obsiegend an. In diesem Fall müsste auch die Berufungsbeklagte 2 als unterliegend betrachtet werden, wovon in der Anschluss- berufung jedoch keine Rede sei. 7.2.In der Regel wird die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten der Gegenpartei verurteilt (Art. 111 Abs. 1 aZPO/FR). Obsiegt keine Partei vollständig, so kann der Richter die Parteikosten verhältnismässig verteilen oder sie wettschlagen (Abs. 2). Erschwert oder verlängert eine obsiegen- de Partei den Prozess missbräuchlich oder wird ihr nahezu das zugesprochen, was die Gegenpartei ihr im Hinblick auf einen Vergleich angeboten hatte, so kann sie zu den Gesamtkosten oder zu einem Teil derselben verurteilt werden (Abs. 4). Die Gewichtung der beurteilten Begehren kann im Einzelfall nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen, beispielsweise nach ihrer Bedeutung untereinander im Rechtsstreit oder im Verhältnis zum Zugesprochenen oder nach dem verursachten Aufwand (vgl. Urteil BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.1.2). Die Erbteilungsklage stellt eine sog. actio duplex (doppelseitige Klage) dar, d.h., der oder die Beklag- te(n) kann oder können ihrerseits selbständige Anträge stellen, ohne dass sie dafür Widerklage erheben müsste(n). Damit ist jede Partei im Verfahren zugleich Kläger und Beklagter (WOLF, a.a.O., Art. 604 N. 70; BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz. 202). Es besteht eine Vielfalt möglicher Begehren. Insbesondere bei vollständiger Teilung eines Nachlasses ist es oftmals schwierig oder gar unzutreffend, von Obsiegenden und Unterliegenden zu sprechen, da ja letztlich jeder seinen Anteil erhält. Es kann deshalb gerechtfertigt sein, die Prozesskosten auf alle Erben zu verteilen. Der Entscheid liegt im Ermessen des Gerichts (Urteile BGer 5A_5/2019 vom 4. Juni 2019 E. 3.3.2; 5A_572/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3; 5P.200/2005 vom 2. November 2005 E. 6.1; je m.H.). Gemäss der Lehre ist Verlierer mit Kostenfolgen nur, wer sich der Erbteilung zu Unrecht widersetzt hat (BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, a.a.O., Rz. 202; WOLF, a.a.O, Art. 604 N. 70).

Kantonsgericht KG Seite 25 von 29 7.3.Irrelevant sind vorliegend die Anträge im Berufungsverfahren, da es um die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens geht. Festzuhalten ist zudem, dass die Berufungsbeklagte 1 zwar einen bezifferten Antrag betreffend die Parteientschädigung stellt, diesen jedoch in keiner Weise belegt. Der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 1 ist auch keine Nachfrist zum Einreichen der Kos- tenliste zu setzen. Es trifft zwar zu, dass der Berufungsbeklagte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte, dass die Erbengemeinschaft betreffend das Schlossgut in eine einfache Gesellschaft umge- wandelt worden sei. Allerdings brachte er dies erstmals in seinem schriftlichen Schlussvortrag vor und die Argumentation führte weder für die Parteien noch das Gericht zu einem Aufwand, welcher denjenigen für die weiteren strittigen Punkte massgebend überschreiten würde (vgl. E. 10.2.4 des angefochtenen Entscheids). Ebenso trifft es zwar zu, dass der Berufungskläger das Losziehungsverfahren angefochten hat. Allerdings gab dies bloss zu einem kurzen Schriftenwechsel zwischen den Parteien Anlass, worauf- hin er die Anfechtung wieder zurückzog (vgl. act. 137, 141, 154, 157, 159). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch das Verfahren missbräuchlich verzögert oder erschwert haben soll. Weiter obsiegte die Berufungsbeklagte 1 zwar mit ihren finalen (eventuellen) Rechtsbegehren betreffend das Schlossgut. Allerdings unterlag sie betreffend die Korea-Vitrine und es wurde nur ein Teil der von ihr gegen die Berufungsbeklagte 2 geltend gemachten Vorempfänge berücksichtigt. Sie kann daher nicht als vollständig obsiegend betrachtet werden. Im Übrigen ist der Streitwert nicht das einzige Kriterium, das bei der Kostenverteilung zu berücksich- tigen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Kostenverteilung berücksichtigte, dass der Berufungskläger mit seinem Hauptbegehren auf Feststellung, dass der Nachlass mit Aus- nahme der Vorempfänge vollständig geteilt sei, unterlag, jedoch seine Rechtsbegehren knapper gehalten waren, als diejenigen der Berufungsbeklagten 1 und 2 und gewisse Fragen ausschliesslich die Berufungsbeklagten 1 und 2 betrafen. Selbst wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Berufungsbeklagte 1 betreffend das Schlossgut mit ihren finalen (eventuellen) Rechtsbegehren obsiegte, so würde dies aus den genannten Gründen nicht die Auferlegung sämtlicher Kosten an den Berufungskläger rechtfertigen. Die Berufungsbe- klagte 1 legt ausserdem nicht substantiiert dar, welche Kosten betreffend das Schlossgut angefallen sind. Die Anschlussberufung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Frage, ob die Beru- fungsbeklagte 1 auch von der Berufungsbeklagten 2 eine Parteientschädigung hätte verlangen müs- sen, kann somit offenbleiben. 8. 8.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Abs. 2). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erken- nen (Abs. 3). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 26 von 29 Vorliegend unterlag der Berufungskläger vollständig mit seiner Berufung. Nur seinem Feststellungs- begehren betreffend die Rechtskraft wurde teilweise entsprochen, was jedoch keinen Einfluss auf die Prozesskosten hat, da dies nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids betraf. Auch die Berufungsbeklagte 1 unterlag mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Der Berufungskläger hat somit die Prozesskosten der Berufung und die Berufungsbeklagte 1 diejenigen der Anschlussberufung zu tragen. 8.2.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 105’000.- (CHF 100'000.- für das Berufungs- verfahren und CHF 5'000.- für das Anschlussberufungsverfahren) festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Berufungskläger hat davon CHF 100'000.- und die Berufungsbeklagte 1 CHF 5'000.- zu tragen. Die Gerichtskosten wer- den von den geleisteten Vorschüssen bezogen. 8.3. 8.3.1. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umstän- den zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Der tatsächlich geleistete Aufwand kann von dem für eine sorgfältige Prozessführung erforderlichen abweichen. Ihm kommt daher nur bedingt Bedeutung zu (vgl. auch Art. 108 ZPO; Urteil BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Art. 65 JR festgesetzten Honorare um höchstens 350% erhöht (Art. 66 Abs. 2 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfa- chen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pau- schalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt seit dem 1. Januar 2024 8.1% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Der Streitwert im Erbteilungsprozess entspricht dem Wert des zu teilenden Nachlasses, wenn der Teilungsanspruch bestritten ist, bloss dem Wert des klägerischen Erbanteils hingegen, wenn sich die Parteien über den Grundsatz der Teilung einig sind (Urteil BGer 5A_803/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 m.H.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Das Gericht ist bei einer Klage, mit der der Zuspruch verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Schadensposten verlangt wird, nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es kann folglich - innerhalb von Grenzen, die von Fall zu Fall festzulegen sind - für ein Schadenselement mehr und für ein anderes weniger zusprechen (BGE 119 II 396 E. 2; Urteil BGer 5A_465/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1; je m.H.). 8.3.2. Das primäre Rechtsbegehren des Berufungsklägers lautet auf Aufhebung der Dispositiv-Zif- fern 1, 2, 4.1 und 4.2 des angefochtenen Entscheids und auf Abweisung der Erbteilungsklage, wobei die Ziffern 4.1 und 4.2 die Modalitäten der Umsetzung der öffentlich beurkundeten Losziehung betreffend die Liegenschaft des «Q.________» regeln. Strittig im Berufungsverfahren ist somit der

Kantonsgericht KG Seite 27 von 29 Teilungsanspruch mit Bezug auf diese Liegenschaft. Der Streitwert beträgt demnach CHF 7'044'000.-, was der Summe der in E. 11.2 des angefochtenen Entscheids festgestellten Markt- werte der drei Lose entspricht. Im Übrigen verhält sich der Berufungskläger auch bezüglich des Streitwerts widersprüchlich, wenn er in seiner Berufung noch geltend macht, es sei, soweit hier noch streitig, vom Gesamtwert der Besitzung «Q.________», welche von der Vorinstanz gutachterlich auf insgesamt rund CHF 7.75 Mio. geschätzt worden sei bzw. vom Anteil des Berufungsklägers daran (Los Nr. 2) von rund CHF 2.4 Mio. auszugehen (Ziffer II.7 der Berufung), um dann mit der Einrei- chung der Kostennote seines Rechtsanwalts auszuführen, es sei vorliegend nicht der Gesamtwert des Nachlasses als Streitwert anzunehmen, sondern nur der strittige Anteil (Ziffer 2 der Schlussbe- merkungen). Das als Parteientschädigung im Zusammenhang mit der Berufung geschuldete Honorar der Rechts- anwälte ist vorliegend somit, innerhalb des Rahmens der jeweils geltend gemachten Parteikosten, unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 7’044’000.- gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. d und Anhang 2 JR um 278.56% zu erhöhen. 8.3.3. Rechtsanwalt Genna macht einen Aufwand von 46 Stunden geltend, wovon 8 Stunden für das Verfassen der Anschlussberufungsantwort. Diese überhöhte Position wird auf 5 Stunden redu- ziert. Bei einem Stundensatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 1'250.-, welches auf- grund des Streitwerts der Anschlussberufung von CHF 630'000.- um 137.22% zu erhöhen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 62.50 (5% von CHF 1’250.-) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 245.25 (8.1% von CHF 3'027.75), was einen Totalbetrag von CHF 3'273.- ergibt, welcher von der Berufungsbeklagten 1 zu tragen ist. Die von Rechtsanwalt Lerf eingereichte Kostenliste beläuft sich auf CHF 38’895.20 inkl. MwSt., wobei er einen Aufwand von 37.8 Stunden zu CHF 250.- mit einem Zuschlag von 278.56% sowie Auslagen von CHF 207.- geltend macht. Der geltend gemachte Aufwand für das Studium der Rechtslage (1.5h), das Verfassen der rund 51 Seiten umfassenden Berufungsantwort und Anschlussberufung (24h) sowie die Besprechungen und Telefonate mit der Klientin (5.5h) ist nicht zu beanstanden. Zuzüglich 2 Stunden für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Urteils beträgt das Honorar somit CHF 8'250.- (33h zu CHF 250.-). Davon ist der Aufwand für die Anschlussberufung, welcher aufgrund des Umfangs der Eingabe (5 von 51 Seiten) auf 3 Stunden festzusetzen ist, abzuziehen. Das Honorar für das Berufungsverfahren beläuft sich somit auf CHF 7'500 (30h zu CHF 250.-), welches aufgrund des Streitwerts um CHF 20'892.- zu erhöhen ist. Hinzu kommen eine Korrespondenzpauschale von CHF 500.- und Auslagen von CHF 400.- (5% von CHF 8'000.-) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 2'372.65 (8.1% von CHF 29'292.-). Die Parteikos- ten der Berufungsbeklagten 1 sind somit auf CHF 31'664.65 festzusetzen und vom Berufungskläger zu tragen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 1 nach Verrechnung somit eine Parteientschädi- gung von CHF 28'391.65 zu bezahlen. Rechtsanwalt Schumacher macht Kosten von CHF 72’777.80 inkl. MwSt. geltend, bestehend aus einem Honorar von CHF 64’118.55 (67.74 Stunden zu CHF 946.40) und einer Gebührenpauschale von CHF 3’205.95. Dabei ist insbesondere der geltend gemachte Aufwand von 55.91 Stunden für die Analyse der Berufung und das Verfassen und Besprechen der rund 23 Seiten umfassenden Berufungsantwort stark überhöht. Nicht zu berücksichtigen ist der geltend gemachte Aufwand für interne Besprechungen zwischen den beiden Rechtsanwälten der Berufungsbeklagten 2, da nicht ersichtlich ist, warum für die Angelegenheit der Beizug mehrerer Anwälte erforderlich gewesen sein

Kantonsgericht KG Seite 28 von 29 soll. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Positionen, welche offensichtlich nicht das Berufungs- verfahren betreffen (z.B. 22.07.24 «Mail à cliente avec nouvelle reconnaissance de dette», 12.12.24 «Mail à cliente avec courrier de la Justice de Paix du 11 décembre 2024», 05.05.25 «Mails à cliente avec courrier Justice de Paix du 3 février 2025 et courriel de BDO du 5 février 2025 »). Für das Studium des angefochtenen Entscheids inkl. E-Mail-Austausch mit der Klientin (2.25h), Besprechun- gen mit der Klientin (1.75h), die Analyse der Berufung (2h), das Verfassen und Besprechen der Berufungsantwort (23h), das Studium der Berufungsantwort (1.5h) und schliesslich für das Studium des vorliegenden Urteils und eine Besprechung mit der Klientin (2h) erscheinen insgesamt rund 32.5 Stunden Aufwand als angemessen. Bei einem Stundensatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 8'125.-, welches aufgrund des Streitwerts um CHF 22'633.- zu erhöhen ist. Hinzu kommen eine Korrespondenzpauschale von CHF 500.- und Auslagen in der Höhe von CHF 431.25 (5% von CHF 8'625.-) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 2'566.85 (8.1% von CHF 31'689.25). Die Parteikosten der Berufungsbeklagten 2 sind somit auf CHF 34'256.10 festzusetzen und durch den Berufungskläger zu tragen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 29 von 29 Der Hof erkennt: I.Es wird festgestellt, dass die Ziffern 3, 4 (ohne 4.1 und 4.2), 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. II.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. Juni 2024 wird bestätigt. III.Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden A.________ auferlegt. IV.Die Prozesskosten des Anschlussberufungsverfahrens werden B.________ auferlegt. V.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden pauschal auf CHF 100'000.- festgesetzt, A.________ auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss verrechnet. VI.Die Gerichtskosten des Anschlussberufungsverfahrens werden pauschal auf CHF 5'000.- fest- gesetzt, B.________ auferlegt und mit deren Kostenvorschuss verrechnet. VII. Die Parteikosten von A.________ für das Anschlussberufungsverfahren werden auf CHF 3'273.-, inkl. CHF 245.25.- MwSt., festgesetzt und B.________ auferlegt. Die Parteikosten von B.________ für das Berufungsverfahren werden auf CHF 31'664.65, inkl. CHF 2'372.65 MwSt., festgesetzt und A.________ auferlegt. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird somit nach Verrechnung auf CHF 28'391.65 festgesetzt. Die Parteikosten von C.________ für das Berufungsverfahren werden auf CHF 34'256.10, inkl. MwSt. von CHF 2'566.85, festgesetzt und A.________ auferlegt. VIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Mai 2025/sig/ndu Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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