Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 248 Urteil vom 10. Februar 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Catherine Faller Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Nadine Durot ParteienA., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Frésard gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin GegenstandVorsorgliche Massnahmen – Vorbehalt der Kosten (Art. 104 Abs. 3 ZPO) Beschwerde vom 19. Juli 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Mai 2024 Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens vom 19. Juli 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.Zwischen dem 10. Juli 2023 und dem 7. August 2023 reichten A.________ und die B., einmal zusammen mit C., D.________ und E., bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) verschiedene Gesuche um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen gegen die jeweils andere Partei ein (act. 1, 8, 16). Am 14. Dezember 2023 entschied die Präsidentin in den drei in diesem Rahmen eröffneten Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit den Aktennummern 10 2023 356, 386, 431 das Folgende (act. 39, 46): 1.Die mit Entscheid vom 12. Juli 2023 erlassenen dringlichen vorsorglichen Massnahmen werden wie folgt im Sinne von vorsorglichen Massnahmen bestätigt: 1.1. C. wird in seiner Funktion als Stiftungsratsmitglied der B.________ mit Sitz in F.________ vorsorglich die Kollektivzeichnungsberechtigung entzogen. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Zeichnungsberechtigung zu löschen. 1.2. D.________ wird in seiner Funktion als Stiftungsratsmitglied der B.________ mit Sitz in F.________ vorsorglich die Kollektivzeichnungsberechtigung entzogen. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Zeichnungsberechtigung zu löschen. 1.3. E.________ wird vorsorglich aus dem Stiftungsrat der B.________ entlassen. Das Handelsregis- teramt wird angewiesen, sie als Mitglied des Stiftungsrats samt Kollektivzeichnungsberechtigung aus dem Handelsregister zu löschen. 1.4. C.________ und D.________ werden vorsorglich alle statutarischen und gesetzlichen Befugnisse als Stiftungsratsmitglieder der B.________ entzogen und C.________ wird vorsorglich seines Amtes als Präsident enthoben. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Funktion «Präsi- dent» zu löschen. 2.Vorsorglich wird die G.________ AG [vormals: H.________ AG], unter Mandatsleitung von I., als Sachwalterin der B. mit Sitz in F.________ eingesetzt. Ihm wird vorsorg- lich die Einzelzeichnungsberechtigung erteilt. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Zeich- nungsberechtigung einzutragen. Es ist zudem vorsorglich die Postadresse: H.________ AG, [...], als weitere Adresse im Handelsregister einzutragen. Der Sachwalterin werden folgende Befugnisse erteilt: -Vertretung der Interessen der Stiftung im Sinne derer Statuten sowie Abschluss von entspre- chend notwendigen Rechtsgeschäften, welche keinen Aufschub dulden und für deren ordentli- chen Betrieb notwendig sind; -Bezahlung von Rechnungen, sofern deren Bezahlung im Sinne der Statuten der B.________ und für deren ordentlichen Betrieb notwendig sind; -Prüfung allfälliger Ansprüche von Begünstigten der Stiftung sowie Auszahlung berechtigter Unterstützungsbeiträge; -Beauftragung einer geeigneten Stelle zur Ausfertigung des Jahresabschlusses; -andere Handlungen, soweit diese zur Wahrung der Interessen der Stiftung angezeigt sind und der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, welche keinen Aufschub dulden und für deren ordentlichen Betrieb notwendig sind.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 3.[Sachwalterhonorar] 4.Die mit Entscheid vom 26. Juli 2023 erlassenen dringliche vorsorgliche Massnahmen werden vor- sorglich bestätigt (Ernennung von Rechtsanwalt J.________ als Rechtsvertreter der B.). 5.Das Gesuch der B. um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 7. August 2023 wird abge- wiesen. 6.A.________ wird eine Frist bis zum 15. März 2024 gesetzt, um die Klage in der Hauptsache einzu- reichen. Sollte innert Frist die Klage nicht eingereicht werden, so fallen die mit diesem Entscheid angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahin. 7.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 (Entscheidgebühr inkl. Auslagen und Entscheide superprovisorische Massnahmen) werden der B.________ auferlegt und entspre- chend von ihr bezogen. 8.Die B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 13'570.20 zu bezahlen. Gemäss mit vorstehender Ziff. 4 bestätigtem Entscheid vom 26. Juli 2023 waren die bisherigen Stif- tungsratsmitglieder ermächtigt, im Namen der B.________ Rechtsanwalt J.________ im «hängigen Verfahren 10 2023 256 sowie sämtlichen weiteren Verfahren im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bezirksgericht der Sense gegen A.________ als anwaltschaftlichen Vertreter der B.________ zu bevollmächtigen» (act. 10). B.Am 28. März 2024 stellte die B., vertreten durch Rechtsanwalt J., bei der Präsidentin ein erneutes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und superprovisorischer Massnahmen gegen A., in welchem sie namentlich die Entlassung der am 14. Dezember 2023 ernannten Sachwalterin der B., I., G. AG, sowie die Ernennung eines neutralen Treuhänders als Sachwalter beantragte (act. 57, 59). Mit dringlicher Verfügung vom 2. April 2024 wies die Präsidentin das Gesuch um Erlass superprovi- sorischer Massnahmen ab (act. 61). A.________ schloss in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 auf Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 65). C.Am 23. Mai 2024 erliess die Präsidentin folgenden Entscheid (act. 73): 1.Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 28. März 2024 wird abgewiesen. 2.Die Kosten werden vorbehalten. D.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. Juli 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben; 2.Der Beschwerdegegnerin seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen und sie sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin (inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren zu verpflichten; 3.Es sei das Verfahren zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die (Haupt-)Klage, mit der die am 14. Dezember 2023 verfügten vorsorglichen Massnahmen (Verfah-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 ren Nr. 10 2023 356, 386, 431 des Zivilgerichts des Sensebezirks) prosequiert werden, eventualiter mindestens bis zum 4. Oktober 2024. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin Zur Stellungnahme aufgefordert, teilte Rechtsanwalt J.________ mit Schreiben vom 20. August 2024 mit, er verfüge über keine Bevollmächtigung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht. Das am 6. September 2024 der B.________ direkt zugestellte Schreiben vom 4. September 2024 mit Aufforderung zur Stellungnahme blieb unbeantwortet. Die Sachwalterin reichte ihre Stellungnahme am 22. November 2024 ein. Sie überliess den Ent- scheid dem Gericht, da die Angelegenheit ausserhalb ihres Mandats liege, ersuchte aber um mög- lichst rasche Klarheit über die zu erwartenden Prozesskosten. E.Nach mehreren Fristverlängerungen ging die Klage in der Hauptsache von A.________ am

  1. Oktober 2024 beim Gericht des Sensebezirks ein. Erwägungen

1.1.Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). In Lehre und Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass kein anfechtbarer Entscheid vorliege, wenn die Kosten vorbehalten bleiben (vgl. STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 110 N. 1; HOFMANN/BAECKERT, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 110 N. 1; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 2020 21 vom 3. März 2020 E. 1.4.1; Entscheid des Obergerichts Bern ZK 22 263 vom 3. November 2022 E. 5.1.2). Wäh- rend das Kantonsgericht Graubünden und STERCHI diese Ansicht nicht begründen, verweisen HOFMANN/BAECKERT auf den Entscheid des Obergerichts Bern. Gemäss diesem regle ein Gericht in einem Kostenentscheid die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten, was die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid gerade nicht getan habe. Es handle sich somit bei der vorinstanzlichen Fest- stellung, wonach die Prozesskosten im Endentscheid zu verteilen seien, nicht um einen Kostenent- scheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung. Diese sei mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO). Im Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ging es um eine prozessleitende Verfügung und im Entscheid des Obergerichts Bern um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines bereits zuvor anhängig gemachten Scheidungsverfahrens und somit nicht um einen Endentscheid wie vorliegend (vgl. E. 3.3 hiernach), womit diese Sachverhalte nicht vergleichbar sind mit dem hier zu beurteilen- den Sachverhalt. Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Geset- zeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichti- gen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen: BGE 148 V 265 E. 5.3.3; 145 IV 252 E. 1.6.1; je m.H.). Wie der hiesige Hof in einem früheren Urteil und vor ihm bereits das Kantonsgericht St. Gallen erwo- gen haben, werden in der Botschaft zur ZPO unterschiedslos die drei Begriffe «Kostenentscheid», «Kostenregelung» und «Kostenpunkt» verwendet (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7299). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber einen Unterschied machen wollte, ob die Kosten verteilt oder vorbehalten wurden. Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich nichts dergleichen, befindet sich doch der Art. 110 ZPO im gleichen Kapitel wie der Art. 104 ZPO. Es ist somit nicht danach zu unterscheiden, ob die Prozesskosten nach ihrer Höhe festgesetzt und unter den Parteien verlegt werden oder ob der Ent- scheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben wird (Urteil KG FR 101 2023 275 vom 17. November 2023 E. 1.1.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.19-21 vom 26. Oktober 2015 E. II.2.b). Dieser Ansicht ist auch vorliegend zu folgen. Es liegt somit ein anfechtbarer Kostenentscheid vor. 1.2.Angesichts des akzessorischen Charakters der Prozesskosten wird die Beschwerdefrist durch das in der Hauptsache anwendbare Verfahren bestimmt (Urteil KG FR 101 2023 275 vom 17. November 2023 E. 1.2 m.H.; HOFMANN/BAECKERT, Art. 110 N. 1) und beträgt somit vorliegend zehn Tage, da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren gefällt wurde (Art. 248 Bst. d, 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 zugestellt. Die am 19. Juli 2024 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Fra- ge (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.5. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1.Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Entscheids über die (Haupt-)Klage, mit der die am 14. Dezember 2023 verfügten vorsorglichen Massnahmen prosequiert werden, eventualiter mindestens bis zum 4. Oktober 2024. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren Kosten für das vorliegende Massnahmeverfahren zugesprochen werden, beeinflusse das vorliegende Beschwerdeverfahren. Im Sinne der Verfahrensökonomie werde deshalb die Sistierung beantragt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die Sachwalterin der Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Stellungnahme um einen möglichst raschen Entscheid über die Prozesskosten. 2.2.Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Ver- fahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfah- rens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zwei- fel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang. Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Forderungen beschäftigen (Urteil BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1 m.H.). 2.3.Beim mit der am 1. Oktober 2024 beim Bezirksgericht der Sense eingegangenen Klage der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Hauptverfahren handelt es sich um die Prosekution der mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 verfügten vorsorglichen Massnahmen. Der vorliegend ange- fochtene Entscheid betraf jedoch ein nach dem 14. Dezember 2023 eingereichtes Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen und es handelt sich dabei um einen Endentscheid (vgl. E. 3.3 hiernach), womit dieser nicht mehr Gegenstand des Hauptverfahrens ist. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist somit nicht zweckmässig, weshalb der diesbezügli- che Antrag abzuweisen ist. 3. 3.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Vorbehalt der Kostenregelung habe die Vor- instanz das Recht unrichtig angewendet. Sie hätte eine Regelung betreffend Kosten fällen müssen, weil per 23. Mai 2024 noch kein Hauptverfahren hängig gewesen sei und mithin eine gewisse Unsi- cherheit bestanden habe, ob es überhaupt zu einem Hauptprozess komme. Andererseits sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin vollständig abgewiesen worden, womit die beantragten Massnahmen gar nie prosequiert werden können. Zudem werde der Gegen- stand der von der Beschwerdeführerin anzuhebenden (Haupt-)Klage vom Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Massnahmeverfahrens divergieren. 3.2.Gemäss Art. 104 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im End- entscheid (Abs. 1). Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Abs. 3). Zwingend im Massnahmeverfahren selber sind die Prozesskosten dann zu verlegen, wenn der Hauptprozess noch nicht rechtshängig ist bzw. die verfügte vorsorgliche Massnahme bei unbenutz- tem Ablauf der Klagefrist dahinfallen wird; dies deshalb weil es möglicherweise gar nicht zu einem Hauptprozess kommt bzw. um zu verhindern, dass mangels eines Hauptprozesses über die Mass- nahmekosten gar nicht befunden wird (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 1C 20 53 vom 18. August 2021; vgl. STERCHI, Art. 104 N. 11; HOFMANN/BAECKERT, Art. 104 N. 14 m.H.; HONEGGER- MÜNTENER, Verlegung der Prozesskosten des Massnahmeverfahrens vor Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens, in ZZZ 58/2022 S. 185 ff.). 3.3.Vorliegend erliess die Präsidentin mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 in den Verfahren 10 2023 356, 386 und 431 vorsorgliche Massnahmen, auferlegte die Prozesskosten der Beschwer- degegnerin und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist, um die Klage in der Hauptsache einzurei- chen. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheid betraf hingegen ein am 28. März 2024 und mithin nach dem Entscheid vom 14. Dezember 2023 und vor der Klage in der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Hauptsache eingereichtes neues Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Auch wenn dieses sachlich mit den mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 verfügten vorsorglichen Massnahmen zusammenhängen mag, wird es aufgrund der Abweisung des Gesuchs kein Hauptverfahren in die- ser Sache geben. Die Prosekutionsfrist betraf nur die mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 erlas- senen vorsorglichen Massnahmen. Es handelt sich somit beim vorliegenden Massnahmenverfahren um ein selbstständiges Verfahren, welches mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossen wur- de. Bei diesem Entscheid handelt es sich demzufolge um einen Endentscheid, weshalb die Vorin- stanz die Prozesskosten hätte festsetzen und verteilen müssen. Da es nicht am hiesigen Hof liegt, die Prozesskosten erstmals festzusetzen und zu verteilen, und dies betreffend die Gerichtskosten auch gar nicht möglich wäre, ist die Sache zur neuen Entschei- dung an die Präsidentin zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 23. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten an die Präsidentin zurückzuweisen. 4. 4.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. der Beschwerdegegnerin, auferlegt. 4.2.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin CHF 500.- zu erstatten. 4.3.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behör- de namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR ist der Höchstbetrag der Entschädigung CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Beschwerdeführerin auf CHF 750.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 60.75. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 810.75. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I.Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. II.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Festsetzung und Verteilung der Prozess- kosten zurückgewiesen. III.Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden der B.________ auferlegt. IV.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die B.________ hat A.________ CHF 500.- zu erstatten. V.Die von der B.________ an A.________ zu leistende Parteientschädigung für das Beschwer- deverfahren wird auf CHF 810.75, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. VI.Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteils- ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 10. Februar 2025/ndu Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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