Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 122 101 2024 203 Urteil vom 18. Juni 2024 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Sandra Wohlhauser, Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy gegen B., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Sapin GegenstandAusweisung (Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB) – Nichteintreten Berufung vom 28. März 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. März 2024 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. April 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.A.________ wohnt mit seiner Ehefrau B.________ und den gemeinsamen Kindern zusammen. Mit Verfügung zur sofortigen Ausweisung der Kantonspolizei vom 7. März 2024 wurde A.________ für zehn Tage aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen und verpflichtet, an drei Gesprächen bei C.________ teilzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. März 2024 Einsprache bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin). B.Mit Entscheid vom 25. März 2024 trat die Präsidentin nicht auf die Einsprache ein. C.Dagegen erhob A.________ am 28. März 2024 Beschwerde. Er beantragt, dass der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Präsidentin anzuweisen sei, die Einsprache vom 8. März 2024 zu behandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. B.________ schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Präsidentin anzuweisen, die Einsprache vom 8. März 2024 nur unter dem Aspekt der Verpflichtung an den drei angeordneten Gesprächen bei C.________ zu analysieren. Die Prozesskosten seien A.________ aufzuerlegen. Gleichzeitig stellte sie ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren. D.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wurde mit Urteil vom 10. April 2024 der Instruktionsrichterin gutgeheissen (101 2024 123). Erwägungen 1. 1.1.Verfügt der Rechtsuchende bei Anrufung des Gerichts über kein Rechtsschutzinteresse, ist nicht auf sein Begehren einzutreten. Besteht hingegen das Rechtsschutzinteresse zu Beginn des Verfahrens, fällt es jedoch im weiteren Verlauf dahin, ist das Verfahren gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.1.3 m.H.). Vorliegend erwog die Vorinstanz, dass auf die Einsprache nicht einzutreten sei, da während des Verfahrens die von der Polizei gesetzte Ausweisungsfrist abgelaufen sei, weshalb kein Rechts- schutzinteresse an einer Anfechtung der Verfügung mehr bestehe. Es handelt sich demnach um einen Abschreibungsentscheid und somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO (BGE 148 III 186 E. 6.5) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil BGer 5A_187/2019 vom 24. April 2019 E. 1), womit das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht gilt. Das zulässige Rechtsmittel ist daher die Berufung. Der Rechts-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 mittelführer hat jedoch gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde eingereicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Umwandlung eines Rechtsmittels zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des richtigen Rechtsmittels erfüllt sind, wenn das Rechtsmittel als Ganzes umgewandelt werden kann, wenn die Umwandlung die Rechte der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt und wenn der Irrtum weder auf einem bewussten Entscheid der anwaltlich vertretenen Partei, dem am Ende des erstinstanzlichen Entscheids genannten Rechtsmittel nicht zu folgen, noch auf einem groben Fehler beruht (u.a. Urteil BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1.2 m.H.). Ein solcher liegt dann vor, wenn die Partei oder ihr Anwalt die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung hätten bemerken können. Hingegen sind sie nicht verpflichtet, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.H.). Im Verhältnis von einer Beschwerde zu einer Berufung sind – wie vorliegend – angesichts der umfassenderen Berufungsgründe die formellen Voraussetzungen des statthaften Rechtsmittels ohne Weiteres erfüllt (Urteil BGer 5A_235/2023 vom 19. April 2023 E. 2 m.H.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Umwandlung die Rechte der gegnerischen Partei beeinträchtigen könnte. Im Übrigen kann dem Rechtsanwalt kein grober Fehler vorgeworfen werden. Das zulässige Rechts- mittel ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext. Die Beschwerde ist somit als Berufung entgegenzunehmen. 1.2.Die Einsprache gegen die Ausweisungsverfügung wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SGF 210.1]). Die Berufungsfrist beträgt demnach 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 26. März 2024 zugestellt, womit die am 28. März 2024 eingereichte Berufung fristgerecht erfolgt ist. 1.3.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es sind grundsätzlich reformatorische Rechtsbegehren zu stellen. Hat die Vorinstanz jedoch – wie vorliegend – kein Sachurteil erlassen, kann darauf verzichtet werden, da die Berufungsinstanz zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO; Urteil BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2 m.H., nicht publ. in BGE 146 III 413). Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Der Berufungskläger beantragt zwar die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass er die Ziffern 4 und 5 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nicht anficht. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist demnach einzutreten. 1.4.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2. 2.1.Der Berufungskläger bestreitet, dass er kein Rechtsschutzinteresse mehr habe. Die Ver- fügung der Kantonspolizei beschlage nicht bloss die Ausweisung aus der Wohnung, sondern auch die Verpflichtung zur Teilnahme an drei Gesprächen bei der Organisation C.________ und seine andauernde Benennung als Täter häuslicher Gewalt. Hingegen bestreite er nicht, dass er kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung der Ausweisung aus der Wohnung habe. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass seine andauernde Benennung als Täter nicht von der Verfügung der Kantonspolizei abhänge, sondern vom gegen ihn laufenden Strafverfahren. Sei er der Meinung, dass er die Kurse bei C.________ nicht besuchen müsse, könne er deren Sistierung während des Strafverfahrens beantragen. Die Kurse bei C.________ würden nichts an der Gegenstandslosigkeit der Einsprache ändern. 2.2.Nach Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO, der auch die in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren erfasst, zählt zu den Prozessvoraussetzungen das schutzwürdige Interesse. Es muss ein schutz- würdiges Interesse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids bestehen. Erforderlich ist in der Regel ein persönliches Interesse, das in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage der rechtsuchenden Partei einen Nutzen eintragen muss. Als schutzwürdiges Interesse, das einen solchen praktischen Nutzen einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsuchenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil BGer 5A_236/2023 vom 19. September 2023 E. 3.3 m.H.). 2.3.Unbestritten ist, dass der Berufungskläger kein Interesse mehr an der Überprüfung der Ausweisung aus der Wohnung hat. Er wurde allerdings nicht nur für zehn Tage aus der Wohnung ausgewiesen, sondern auch zur Teilnahme an drei Gesprächen bei C.________ verpflichtet. Der Berufungskläger hat ein persönliches und aktuelles Interesse an der Überprüfung dieser Verpflich- tung, was bereits für die Gutheissung der Berufung genügt. In diesem Rahmen wird die Vorinstanz allenfalls auch auf die Frage der Täterschaft einzugehen haben, womit derzeit offenbleiben kann, ob der Berufungskläger diesbezüglich ein eigenständiges Rechtsschutzinteresse hat. Es wird ferner an der Vorinstanz liegen, darüber zu entscheiden, ob das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und der Besuch der Kurse bei C.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einsprache aufzuschieben ist. Es wäre offensichtlich nicht pro- zessökonomisch den Berufungskläger diesbezüglich in ein separates Verfahren zu verweisen. Darüber hinaus kommt selbst Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen eine beschränkte Rechtskraft zu. Sie können zwar für die Zukunft abgeändert werden, eine rückwirkende Abänderung oder Aufhebung bedarf aber gemäss älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bei gegebenen Voraussetzungen – einer Aufhebung der (materiellen) Rechtskraft durch ein Revisionsverfahren. Die neuere Rechtsprechung spricht explizit nur noch von formeller, aber nicht materieller Rechtskraft. Auch hier wird indes festgehalten, dass einem neuen Gesuch der Einwand der res iudicata entgegensteht, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren (BGE 141 III 376 E. 3.3.4). Die Abschreibung hätte zur Folge, dass die Ausweisungsverfügung bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme an drei Gesprächen bei C.________ zumindest in (formelle) Rechtskraft erwachsen würde (vgl. Urteil BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5.4). Es ist nicht
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ersichtlich, inwiefern er danach sogleich ein Gesuch um Sistierung der Gespräche bei C.________ stellen könnte, zumal dieses auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhen würde. Die Berufung ist demnach gutzuheissen, Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzu- heben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Rahmen wird auch neu über die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden sein, da diesem neuer Aufwand entstehen wird, womit auch Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Lediglich die nicht angefochtenen Ziffern 4 und 5 sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. Die Berufungsbeklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist auch auf die Begründung des Rechtsbegehrens abzustellen (Urteil BGer 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2). Die Berufungsbeklagte ist bedürftig (vgl. Urteil KG FR 101 2024 123 vom 10. April 2024) und ihr Begehren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal im vorliegenden Urteil nicht sämt- liche Rechtsfragen beantwortet wurden. Der Berufungsbeklagten ist demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Valentin Sapin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sie ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit ausserdem nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 4. 4.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, d.h. der Berufungsbeklagten, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 4.3.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts, ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Parteientschädigung auf CHF 800.- inkl. Auslagen fest- gesetzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 864.80. Sie ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand geschuldet (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 3.4 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird als Berufung entgegengenommen. II.Die Berufung wird gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. März 2024 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Des Weiteren wird der Entscheid vom 25. März 2024 bestätigt. III.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Ihr wird die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Valentin Sapin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. IV.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und B., unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, auferlegt. V.Die von B. an Rechtsanwalt Markus Julmy zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 864.80, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. VI.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Juni 2024/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin