Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 453 Urteil vom 29. April 2024 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu GegenstandErläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO) Berufung vom 1. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Zivilge- richts des Seebezirks vom 30. Oktober 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A.Den vier Geschwistern A., B., C.________ und D.________ wurde mit Schenkungsvertrag vom 25. August 1993 das Grundstück Art. eee GB der Gemeinde F.________ (Sektor G.) von ihren Eltern geschenkt. Hierzu bildeten sie eine einfache Gesellschaft und nahmen das Grundstück in Gesamteigentum an (act. 2/4). Am 17. Oktober 2014 reichte B. eine Klage auf Liquidation der einfachen Gesellschaft beim Zivilgericht des Seebezirks (hiernach: das Zivilgericht) ein (act. 1). Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 nahm das Zivilgericht insbesondere zur Kenntnis, dass sich C.________ und D.________ der Klage unterziehen (act. 23). Am 18. Juni 2019 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende (act. 55): 1.Es wird festgestellt, dass die einfache Gesellschaft bestehend aus B., A., D.________ und C., per 30. April 2009 aufgelöst wurde. 2.Es wird die Liquidation der einfachen Gesellschaft angeordnet. 3.Als Liquidator der einfachen Gesellschaft wird H. eingesetzt. 4.Der Liquidator wird angewiesen, das Grundstück Art. eee von F.________ (Sektor G.), unter den in Ziffer 1 genannten Personen zu versteigern und den Steigerungserlös zu gleichen Teilen, nach Abzug seiner Kosten, an diese zu überweisen. B.Am 31. März 2023 stellte B. ein Erläuterungsgesuch beim Zivilgericht und beantragte, dass Ziff. 4 des Entscheids vom 18. Juni 2019 wie folgt zu erläutern sei (act. 63): 4.Der Liquidator wird angewiesen, das Grundstück Art. eee von F.________ (Sektor G.), unter den in Ziffer 1 genannten Personen zu versteigern, wobei er alle hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere nötigenfalls die Steigerungsbedingungen sowie andere Modalitäten auch ohne Zustimmung der Parteien festzulegen hat, und den Steigerungserlös zu gleichen Teilen, nach Abzug seiner Kosten, an diese zu überweisen. D. teilte am 14. April 2023 mit, dass sie mit der vorgeschlagenen Erläuterung einverstan- den sei (act. 66). A.________ schloss mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs (act. 70). B.________ replizierte am 5. Juli 2023 spontan und ergänzte ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass auch Notar I.________ als Liquidator einzusetzen sei (act. 72). A.________ duplizierte am 20. Juli 2023 spontan (act. 74). C.________ liess sich nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 hiess das Zivilgericht das Erläuterungsgesuch gut und erläu- terte Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids vom 18. Juni 2019 wie folgt: Der Liquidator, H., oder sein Büronachfolger I. werden angewiesen, das Grundstück Art. eee von F.________ (Sektor G.________), unter den in Ziffer 1 genannten Personen zu versteigern,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 wobei sie alle hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere nötigenfalls die Steigerungsbedingungen sowie andere Modalitäten auch ohne Zustimmung der Parteien festzulegen haben, und den Steigerungserlös zu gleichen Teilen, nach Abzug seiner Kosten, an diese zu über- weisen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. Dezember 2023 Berufung. Er beantragt, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2021 [recte: 2023] aufzuheben und das Erläu- terungsgesuch abzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2024 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.________ replizierte am 26. Februar 2024 und B.________ duplizierte am 8. März 2024. A.________ reichte am 22. März 2024 eine spontane Triplik ein. B.________ und A.________ reichten am 8. April 2024 bzw. am 15./23. April 2024 ihre jeweilige Kostenliste ein. Erwägungen 1. 1.1.Wird das Erläuterungsgesuch – wie vorliegend – gutgeheissen, ergeht ein neuer Entscheid, welcher den Parteien zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen (BGE 143 III 520 E. 6.3 m.H.). Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. In casu handelte es sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert über CHF 30'000.- bzw. CHF 224'200.- betrug (vgl. Entscheid vom 18. Juni 2019 E. 1, act. 55; Schenkungsvertrag vom 25. August 1993, act. 2/4; BGE 94 II 122 E. 1), womit sowohl die Streit- wertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung als auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) erreicht ist. 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 1. November 2023 zuge- stellt. Die am 1. Dezember 2023 eingereichte Berufung erfolgte demnach fristgerecht. 1.3.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Die Berufungsbeklagte macht allerdings geltend, dass die Berufung unzulässige Rügen enthalte. So könne bei einem Erläuterungsentscheid nicht gerügt werden, dass das Gericht seinen Entscheid nicht richtig erläutert habe. Da der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Erläuterung bzw. Berichtigung ersetzt, kann die dadurch beschwerte Partei vor der Rechtsmittelinstanz in der Sache nur diejenigen Gründe anrufen, die das Gesetz für das entsprechende Hauptrechtsmittel vorsieht. Ist – wie vorlie- gend – die Berufung gegeben, so kann sich eine Partei, die sich durch den erläuterten oder berichtig- ten Entscheid schlechtergestellt sieht als zuvor, lediglich darauf berufen, dass der angefochtene Entscheid, so wie ihn die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen Rechtsanwen- dung gleichkommt (Art. 310 Bst. a ZPO). In diese Kategorie fällt auch der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid mit ihrer Erläuterung oder Berichtigung materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft verletzt habe. Hingegen kann diese Partei vor der Rechtsmittelinstanz weder mit dem Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen, wie er den ihm vorgelegten Streit also beurteilen wollte, vermag nur der erläu- ternde bzw. berichtigende Richter selbst zu erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen. Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Entscheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO bedürfe und der erläu- terte oder berichtigte Entscheid deshalb hinfällig sei (BGE 143 III 520 E. 6.4 m.H.). Soweit der Berufungskläger in seiner Berufung geltend macht, dass der erläuterte Entscheid nicht dem Willen des Zivilgerichts entspreche, ist demnach nicht auf die Berufung einzutreten. Darüber hinaus kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben, ob das Schreiben vom 9. bzw. 19. April 2021 des Präsidenten des Zivilgerichts (hiernach: der Präsident) belegt, dass der Entscheid keiner Erläuterung bedarf. Auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 9. bzw. 19. April 2021 des Präsidenten ist somit nicht weiter einzugehen. Hingegen wird mit der Rüge, wonach die dem Liquidator erteilten Befugnisse unzulässig seien, nicht eine unrichtige Erläuterung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht, was ohne Weiteres zulässig ist. 1.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 1.6.Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass das eingereichte Schreiben vom 19. April 2021 des Präsidenten ein unzulässiges Novum sei. Die Frage kann offenbleiben, da auf die entsprechende Rüge des Berufungsklägers nicht einzutre- ten ist (vgl. vorstehend E. 1.4).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2. Strittig ist zunächst die Sachlegitimation. 2.1.Die Berufungsbeklagte rügt, dass sich die Berufung einzig gegen sie allein richte und nicht auch gegen die im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls beklagten D.________ und C.. Vorliegend handle es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft. Sämtliche Gesamteigentümer müssten zwingend am Prozess beteiligt sein, sei es auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite. Selbst wenn eine Partei antizipiert den Prozessabstand erkläre, bleibe sie passivlegitimiert und behalte ihre Parteistellung, weshalb C. und D.________ in der Berufung dennoch als Partei aufzuführen gewesen wären. Es fehle somit an der Sachlegitimation. Der Berufungskläger macht dagegen geltend, dass trotz Vorliegens einer notwendigen Streitgenos- senschaft auf den Einbezug eines Streitgenossen in den Prozess verzichtet werden könne, wenn dieser im Voraus erklärt, dass er ein Urteil vorbehaltlos anerkennen werde. D.________ und C.________ hätten klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit seien, sich einem Entscheid, der gegenüber allen Gesamteigentümern seine Wirkung entfalte, zu unterziehen. Infolge- dessen habe der Präsident mit Entscheid vom 8. Juli 2016 festgestellt, dass sich D.________ und C.________ der Klage unterziehen. 2.2.Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Das materielle Recht bestimmt, in welchen Fällen eine gemeinsame Prozessführung notwendig ist (BGE 138 III 737 E. 2 m.H.), was auf die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft im Prozess um Auflösung der einfachen Gesellschaft zutrifft (RUGGLE, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 70 N. 11). Für das Ergreifen von Rechtsmitteln gilt wie bei der Klageeinreichung, dass die gesamte Streitgenossenschaft handeln muss (BGE 138 III 737 E. 2 m.H.) bzw. entweder auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in den Prozess einzubinden ist (BGE 130 III 550 E. 2.1.2 m.H.). Werden im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen ins Verfahren einbezogen, fehlt es an der Aktiv- bzw. Passivlegitimation und die Klage ist abzuweisen (BGE 140 III 598 E. 3.2 m.H.). Eine Ausnahme davon besteht nur für solche Streitgenossen, die zum Vornhe- rein klar und eindeutig erklärt haben, dass sie ein Urteil bzw. die Rechtsbegehren vorbehaltlos aner- kennen würden. Deren Einbezug in das Verfahren ist nicht erforderlich (BGE 136 III 123 E. 4.4 f.; 113 II 140 E. 2c; 100 II 440 E. 1; Urteile BGer 5A_685/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 5C.197/2000 vom 21. Dezember 2000 E. 1; je m.H.) und sie brauchen nicht im Rubrum erwähnt zu werden (Urteil BGer 5C.197/2000 vom 21. Dezember 2000 E. 1 m.H.; vgl. das Rubrum des Urteils BGer 5A_795/2009 vom 10. März 2010). Die entsprechende Erklärung ist auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (vgl. Urteil BGer 5C.39/2005 vom 4. August 2005 E. 1 m.H., nicht publ. in BGE 132 III 18). Die Erklärung unterliegt keiner Formvorschrift, hat aber klar und eindeutig zu erfolgen (BGE 113 II 140 E. 2c). Sie ist dabei als einseitige Willenserklärung nach den anerkannten Grundsätzen auszu- legen. Danach ist zuerst der tatsächliche Wille der erklärenden Person massgebend, sofern die Erklärung vom Adressaten übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war (Tatfrage). Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Person nicht festgestellt werden, so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Rechtsfrage). Die erklärende Person hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Im

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien im Besonderen sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Nicht massgebend ist der verborgene innere Wille der Partei und ihre Erklärung vielmehr so auszulegen, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände zu verstehen ist (Urteil BGer 5A_685/2020 19. April 2021 E. 3.2 m.H.). 2.3.Nicht ersichtlich ist, warum die vorstehende Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwen- dung kommen soll, wie dies die Berufungsbeklagte behauptet. Es ist unbestritten, dass es sich in casu um einen Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft handelt. C.________ hatte mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärt, dass er mit der Klage von B.________ grundsätzlich einverstanden sei (act. 5). D.________ führte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 namentlich aus, dass sie den Anspruch auf Beendigung der einfachen Gesell- schaft nie bestritten habe. Sie wolle sich ausserhalb des bevorstehenden Prozesses halten und sei bereit, sich einem Zuweisungs- und Versteigerungsentscheid des Gerichts gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu unterziehen. Sie verzichte in diesem Sinne auf eine formelle Teilnahme als Partei am Verfahren (act. 6). Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 nahm das Zivilgericht zur Kenntnis, dass sich C.________ und D.________ der Klage unterziehen (act. 23). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, womit nicht darauf zurückzukommen ist. Im Erläuterungsverfahren liess D.________ am 14. April 2023 wiederum mitteilen, dass sie mit der von B.________ vorgeschlagenen Erläuterung einverstanden sei (act. 66). C.________ liess sich nicht vernehmen. Zwar kann grundsätzlich von einer fehlenden Klageantwort nicht auf Anerkennung der Rechtsbegehren geschlossen werden (u.a. Urteile BGer 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2; 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.1), allerdings wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass sich C.________ (und D.) der Klage unterziehen. Aufgrund dessen kann somit davon ausgegangen werden, dass sich C. auch dem Erläuterungsentscheid unterziehen wollte. Ohnehin ist nicht ersichtlich, warum die im ursprünglichen Verfahren abgegebene Erklärung nicht auch für das Erläuterungsverfahren gelten soll, bei welchem es sich bloss um einen Rechtsbehelf handelt, welcher keine Änderung, sondern bloss die Klarstellung des ursprünglichen Entscheides bezweckt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7381), zumal eine entsprechende Erklärung selbst im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist und auch kein Rückzug der Abstandserklärung vorliegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, was die Berufungs- beklagte daraus ableiten will, dass D.________ (und C.________ im ursprünglichen Verfahren) das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten anerkannt habe. So geht aus der Rechtsprechung klar hervor, dass ein Abstand auch durch Anerkennung der Rechtsbegehren erfolgen kann (u.a. BGE 136 III 123 E. 4.4.1). C.________ und D.________ haben sich demnach dem Entscheid unterzogen. Diese Erklärung ist auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beachten. Schliesslich mag zwar MINNIG (Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandserklärung in Erbteilungsprozessen, in ZZZ 46/2019, S. 120 ff.) – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – die Ansicht vertreten, dass die Abstand nehmenden Personen dennoch als Parteien aufzu- führen seien. Das Urteil gilt jedoch so oder anders auch gegen die Parteien, welche den Abstand erklärt haben. Ausserdem stellen sich in casu für eine allfällige Vollstreckung keine Probleme, geht doch aus der Begründung ohne Weiteres hervor (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2 m.H.), wer durch das vorliegende Urteil gebunden ist, nämlich A., B., C.________ und D.________. Die Sachlegitimation ist demnach gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 3. Der Berufungskläger rügt, dass die Voraussetzungen einer Erläuterung nicht gegeben seien. 3.1.Er führt aus, dass kein Versehen gegeben sei. Vielmehr stelle die erfolgte Einräumung aller Befugnisse zur Festlegung der Steigerungsbedingungen sowie «anderer Modalitäten» ohne Zustim- mung der Parteien eine inhaltliche Abänderung des ursprünglichen Entscheids dar, welche nicht mit einer Erläuterung oder Berichtigung erreicht werden könne. Selbiges lasse sich auch dazu sagen, dass nun «aufgrund des baldigen Ruhestands» des Liquidators mittels Erläuterung gar noch ein zusätzlicher Liquidator eingesetzt werde. Es liege auch keine Unvollständigkeit des Dispositivs vor, da im Entscheid die Frage, ob der Liquidator zur Festlegung der Steigerungsbedingungen sowie «anderer Modalitäten» ohne Zustimmung der Parteien befugt ist, mit keinem Wort behandelt worden sei. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass es sich um eine zulässige Erläuterung handle. Der Ermessensspielraum des Liquidators, welcher namentlich auch die Festlegung der Steigerungs- bedingungen beinhalte, sei zwar in den Erwägungen erwähnt, jedoch nicht ins Dispositiv übernom- men worden. Als der Entscheid im Juni 2019 erging, sei ausserdem noch nicht absehbar gewesen, dass die Liquidation derart lange Zeit in Anspruch nehmen würde, dass Notar H.________ seine berufliche Tätigkeit aufgeben werde. Da es ohne Weiteres üblich sei, dass die Geschäfte eines Notars von seinem Büronachfolger fortgeführt werde, stelle die entsprechende Präzisierung eben- falls keine inhaltliche Abänderung dar. 3.2.Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begrün- dung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berich- tigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, formuliert es in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv. Von der Sache her dient die Erläuterung lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520 E. 6.1 m.H.). Die Entscheidungsgründe als solche sind der Erläuterung im allgemeinen nicht zugänglich. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann. Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailgrad auf, kann ein Erläuterungs- begehren regelmässig nicht weiterhelfen, sondern ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen. Sind jedoch die gewünsch- ten Einzelheiten auch den Erwägungen nicht oder nicht klar zu entnehmen, kann dies auch darauf zurückzuführen sein, dass im Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge gar nicht gestellt oder zwar gestellt aber nicht beurteilt wurden. Letzteres hätte im Erkenntnisverfahren mit den zur Verfü- gung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden müssen. Mit der Erläuterung ist eine

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 inhaltliche Ergänzung der auf einer Rechtsverletzung beruhenden Unvollständigkeit im Dispositiv des Urteils jedenfalls nicht zu erreichen (BGE 143 III 420 E. 2.1 ff. m.H.). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz begründete die Einsetzung eines zusätzlichen Liquidators damit, dass die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2023 darauf hingewiesen habe, dass der Liquidator, Notar H., in den nächsten Monaten in den Ruhestand gehe und seine Akten seinem Büro- nachfolger I. übertragen würden (act. 72). Aufgrund des baldigen Ruhestands von Notar H.________ rechtfertige es sich, auch Notar I.________ im Dispositiv in Ziffer 4 namentlich zu erwähnen und ihm dieselben Weisungen einzuräumen. Beim baldigen Ruhestand von Notar H.________ handelt es sich um eine neue Tatsache, welche im urspünglichen Entscheid vom 18. Juni 2019 – d.h. vor bald fünf Jahren – noch nicht berücksichtigt wurde, was die Berufungsbeklagte selber ausführt. Bei der Einsetzung des Büronachfolgers I.________ handelt es sich somit um eine unzulässige materielle Abänderung des ursprünglichen Entscheids. Daran ändert nichts, dass die Übertragung der Geschäfte auf den Büronachfolger üblich sei. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 3.3.2. Hingegen wurde die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an den Liquidator im ursprüng- lichen Entscheid in E. 5.1 kurz erwähnt. Es wurde jedoch kein Schluss daraus gezogen. Ob die vorgenommene Erläuterung zulässig ist oder es sich dabei um eine unzulässige materielle Abände- rung des ursprünglichen Entscheids handelt, kann allerdings aufgrund der nachstehenden Erwägun- gen offenbleiben. 4. 4.1. Der Berufungskläger rügt weiter eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Die Berufungsbe- klagte habe mit keinem ihrer diversen (Eventual-) Begehren die Einräumung aller Befugnisse an den Liquidator zur Festlegung der Steigerungsbedingungen sowie «anderer Modalitäten» verlangt. Dies sei ausserdem auch unzulässig. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass von einer klägerischen Partei nicht verlangt werden könne, dass sie für jede Vorbereitungshandlung des Liquidators ein spezifisches einzelnes Rechtsbegehren stelle, sondern es stehe ihr frei, ob sie spezifische Liquidationshandlungen verlan- ge oder nicht. Dem Liquidator seien ferner keine Kompetenzen erteilt worden, sondern es sei erläu- tert worden, dass ihm diese Kompetenzen zustehen, da in sein diesbezügliches Ermessen durch den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. Juni 2019 nicht eingegriffen worden sei. 4.2.Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (BGE 93 II 387 E. 3 f.). Es wird zwischen der inneren und der äusseren Liquidation unterschieden. Die äussere Liquidation betrifft die Abwicklung der Rechtsbeziehungen zu Dritten, während die innere Liquidation die Ausein- andersetzung zwischen den einzelnen Gesellschaftern betrifft. Während die äussere Liquidation grundsätzlich durch das gemeinsame Interesse der Gesellschafter an einem möglichst hohen Liqui- dationsergebnis bestimmt ist, geht es bei der inneren Liquidation letztlich darum, welche Gesell- schafter was oder wie viel aus der Gesellschaft entnehmen können, weshalb bei diesem Vorgang die individuellen Interessen der Gesellschafter stärker aufeinanderstossen (HANDSCHIN/VONZUN, in Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2009, Art. 548-551 N. 16 f.).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Die Festlegung der Liquidationsordnung obliegt in erster Linie den Gesellschaftern, die im Gesell- schaftsvertrag spezifizieren können, nach welchen Grundsätzen die Liquidatoren bestimmt und die Liquidation durchgeführt werden soll. Dazu sind die Liquidatoren durch vertragsändernden oder vertragsrelevanten Beschluss auch nach Auflösung der Gesellschaft berechtigt, sogar dann, wenn aufgrund früherer Beschlüsse nicht alle Gesellschafter Liquidatoren sind. Die gesetzlichen Vorschrif- ten gelten nur subsidiär, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., Art. 548-551 N. 32). Die Gesellschafter, die nicht Liquidatoren sind, sind neben dem Beschluss über die Liquidationsordnung immer dann in die Willensbildung der Gesellschaft einzubeziehen, wenn es um Beschlüsse geht, die durch die vereinbarte Liquidations- ordnung nicht gedeckt sind, was namentlich die innere Liquidation betrifft. Hier sind aufgrund der veränderten Interessenlage keine Mehrheitsbeschlüsse möglich (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., Art. 548-551 N. 45 f.). Vielmehr sind solche Beschlüsse einstimmig zu fassen (BGE 59 II 419 E. 3; TRUNIGER/HANDSCHIN, in Basler Kommentar, OR II, 6. Aufl. 2024, Art. 534 N. 2). Bei der inneren Liquidation besteht die Funktion der Liquidatoren darin, Vorschläge zu machen, und, wenn deren Scheitern feststeht, allenfalls eine gerichtliche Lösung einzuleiten. Verbindliche Entscheide können die Liquidatoren nur dann fällen, wenn ihnen diese Kompetenz von den Gesell- schaftern ausdrücklich übertragen worden ist und ihnen eine Funktion vermittelt, die einem Schieds- richter entspricht, der in einem strukturierten Schiedsverfahren über die innere Liquidation entschei- det. Eine solche Kompetenz muss sich klarerweise aus der Liquidationsordnung ergeben und setzt insbesondere voraus, dass die Liquidatoren keine Gesellschafter sind oder aus der inneren Liquida- tion keine Ansprüche (mehr) haben und an dieser nicht teilnehmen (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., Art. 548-551 N. 18). Der richterlich ernannte Liquidator unterscheidet sich vom gesetzlich oder vertraglich bestellten Liquidator nur durch die Art und Weise seiner Amtseinsetzung. Diese hat insbesondere keinen Einfluss auf seine Aufgaben sowie die Vertretungsmacht. Auch wird der gerichtlich eingesetzte Liquidator nicht zu einem öffentlichen Beamten, der aus eigenem Recht handelt, sondern zu einem Organ der Gesellschaft. Er ist an einstimmige Beschlüsse der Gesellschafter gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese von den Anordnungen des Richters abweichen (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., Art. 548-551 N. 73). Jeder Gesellschafter hat das Recht, mittels Klage die Durchführung der Liquidation zu verlangen. Innerhalb gewisser Schranken kann vom Richter auch verlangt werden, dem Liquidator Weisungen zu erteilen betreffend die Durchführung einzelner spezifizierter Liquidationshandlungen. In diesem Fall genügt das allgemeine Rechtsbegehren "es sei die einfache Gesellschaft zu liquidieren" nicht, sondern müssen die verlangten Handlungen spezifiziert werden. Der klagende Gesellschafter kann, muss aber nicht die Erteilung von Weisungen betreffend die Durchführung gewisser spezifizierter Liquidationshandlungen verlangen (Urteil BGer 4A_443/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.3 m.H.). 4.3.Es ist demnach nicht zulässig, dem Liquidator die generelle Befugnis zu erteilen, die Steige- rungsbedingungen sowie andere Modalitäten ohne Zustimmung der Parteien festzulegen. Es kann bloss die Erteilung von Weisungen betreffend die Durchführung einzelner spezifizierter Liquidations- handlungen verlangt werden. Die Berufungsbeklagte hat zwar im ursprünglichen Verfahren zahlrei- che (subsidiäre) Rechtsbegehren gestellt (vgl. Entscheid vom 18. Juni 2019 Sachverhalt Ziff. 13). Sie hat jedoch keine Weisungen betreffend die Durchführung einzelner spezifizierter Liquidations- handlungen beantragt. Im Übrigen hatte sie ebenso wenig beantragt, dass dem Liquidator die Befug- nis zu erteilen sei, alle hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere nötigenfalls die Steigerungsbedingungen sowie andere Modalitäten auch ohne Zustimmung der Parteien festzule-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 gen. Dies konnte sie auch nicht im Erläuterungsverfahren nachholen, womit auch eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) vorliegt. Die Berufung ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, womit auf die weiteren Rügen des Berufungsklägers nicht einzugehen ist. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzu- heben und das Erläuterungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, d.h. der Berufungsbeklagten. 5.2.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1’000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 1'000.- zu ersetzen. 5.3.Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umstän- den zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stun- dentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die Honorare bei einem Streitwert von CHF 224'200.- um 64.24% erhöht (Art. 66 Abs. 2 Bst. b JR und Anhang 2). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermitt- lungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundent- schädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Björn Bernhard hat die Einzelaufwände erst nach Ablauf der angesetzten Frist einge- reicht, was jedoch unerheblich ist, da in diesem Fall die Entschädigung von Amtes wegen festzuset- zen ist (Art. 71 Abs. 2 JR). Er veranschlagt in seiner Kostenliste vom 15./23. April 2024 ein Honorar von CHF 4'875.-, zzgl. Auslagen von CHF 120.- und 8.1% MwSt., ausmachend CHF 404.60, was bei einem Stundensatz von CHF 250.- einem Aufwand von 19.5h entspricht. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozes- ses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal kein Zuschlag für den Streitwert geltend gemacht wird. Zwar wäre für die Korrespondenz und die Auslagen jeweils eine Pauschale geschuldet, allerdings würden diese die beantragte Entschädigung übersteigen, womit dies nicht zu korrigieren ist. Hinge- gen betrug die Mehrwertsteuer auf die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen bloss 7.7% (aArt. 25 Abs. 1 und Art. 112 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Rechtsanwalt Björn Bernhard macht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 12h geltend, was bei einem Stundensatz von CHF 250.- einem Honorar von CHF 3'000.- entspricht. Hinzu kommen die Auslagen, wobei von der Hälfte der geltend gemachten Auslagen, d.h. CHF 60.-, ausgegangen werden kann. Die Entschädigung für diese Zeit beträgt somit CHF 3'060.- zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 235.60. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 macht er einen Aufwand von 7.5h geltend, was bei einem Stundensatz von CHF 250.- ein Honorar von CHF 1'875.- ergibt. Hinzu kommen wiederum die Auslagen von CHF 60.- sowie 8.1% MwSt., d.h. CHF 156.75. Die von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger geschuldete Parteientschädigung beträgt demnach CHF 4’995.- zzgl. CHF 392.35 für die Mehrwert- steuer.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 5.4.C.________ und D.________ waren nicht am Verfahren beteiligt, womit ihnen weder Prozesskosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 5.5.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen, da das Erläuterungsgesuch gutgeheissen worden sei. Vorliegend ist das Erläuterungsgesuch jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten sind demnach gemäss Art. 106 ff. ZPO zu verteilen (HERZOG, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 334 N. 18). Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind daher aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Prozesskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. Oktober 2023 werden abgeändert und lauten neu wie folgt:

  1. Das Gesuch um Erläuterung des Dispositivs vom 31. März 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. [ersatzlos aufgehoben] Des Weiteren werden Ziff. 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom
  3. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Prozess- kosten an das Zivilgericht des Seebezirks zurückgewiesen. II.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 1'000.- zu ersetzen. III.Die von B.________ an A.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 4’995.- zzgl. CHF 392.35 für die Mehrwertsteuer festgesetzt. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. April 2024/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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