Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 365 Urteil vom 6. Februar 2024 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Erna Haueter GegenstandEhescheidung – Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) Berufung vom 28. September 2023 gegen den Entscheid des Zivil- gerichts des Saanebezirks vom 12. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.A., geb. 1980, und B., geb. 1978, heirateten 2009 in C.. Der Ehe entspross der Sohn D., geb. 2008 (10 2012 3'672; Klagebeilage 2). Am 5. bzw. 12. Dezember 2012 leitete A.________ ein Eheschutzverfahren beim Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachstehend: der Präsident) ein, welches mit Entscheid vom 24. Juni 2013 abgeschlossen wurde (10 2012 3'672). Am 17. August 2015 reichte A.________ ihre Scheidungsklage beim Zivilgericht des Saanebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) ein (act. 1). Sie ersuchte gleichentags um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 2). Am 20. November 2015 fand die Einigungsverhandlung statt. Es wurde festgestellt, dass der Scheidungsgrund gegeben ist. Vergleichsverhandlungen bezüglich der Scheidungsfolgen scheiter- ten (act. 46). Es folgten zahlreiche Eingaben der Parteien und Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, namentlich in Bezug auf die Kinderbelange. Am 29. Juni 2021 stellte A.________ ihre begründeten Anträge zu den Scheidungsfolgen (act. 561). B.________ reichte am 15. November 2021 seine Antwort ein (act. 574). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilgericht vom 24. Mai 2022 wurde noch einmal versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu finden. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten (act. 607). Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2022 wurden die Parteien unter anderem aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (act. 618). Am 10. Oktober 2022 reichte B.________ diverse Unterlagen ein (act. 625 ff.). Am 11. November 2022 nahm A.________ Stellung bezüglich der verlangten Unterlagen und der Errungenschaft und reichte diverse Unterlagen ein (act. 629 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2022 wurde A.________ aufgefordert, noch nicht eingereichte Unterlagen innert Nachfrist einzureichen. Ihr wurde ebenfalls Frist gesetzt, ihre Rechtsbegehren bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung zu präzisieren (act. 631). Am 15. Dezember 2022, 11. und 16. Januar 2023 nahm A.________ zu den bisher nicht eingereichten Unterlagen Stellung bzw. reichte weitere Unterlagen ein (act. 634 ff., 641 ff., 649 ff.). B.________ präzisierte am 16. und 31. Januar 2023 seine Rechtsbegehren und reichte weitere Unterlagen ins Recht (act. 647 ff., 656 ff.). Am 2. Februar 2023 fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. A.________ beantragte insbesondere erneut die Edition von Kontenauszügen. Mit prozessleitender Verfügung wurden namentlich die noch offenen Beweisanträge abgewiesen (act. 568). B.Mit Entscheid vom 12. April 2023 schied das Zivilgericht die Ehe zwischen A.________ und B.________ und verpflichtete namentlich A., B. aus Güterrecht einen Betrag von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 CHF 60'250.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen und ab Rechtskraft mit 5% zu verzinsen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 28. September 2023 Berufung und stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:

  1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 12. April 2023 sei betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung (E. 11 des Dispositivs) aufzuheben.
  2. B.________ sei gerichtlich anzuweisen, einen detaillierten Kontoauszug vom 1. März 2009 bis zum
  3. Dezember 2015 über die nachfolgenden Bankkonten und Wertschriftendepots einzureichen:
  • Kontokorrent E.________ Nummer fff
  • Sparkonto E.________ Nummer ggg
  • Sparkonto Bonus E.________ Nummer hhh
  • Konto Sparen 3 E.________ Konto Nummer iii
  • Allfällige Wertschriftendepots bei der E.________
  • Allfällige andere Bankkonten bei der E.________ oder anderen Banken insbesondere im Ausland. Subsidiär
  1. Das Urteil des Saanebezirks vom 13. April 2023 sei betreffend güterrechtlicher Auseinandersetzung (E. 11 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zu erlassen. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 30. November 2023 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 17. und 22. Januar 2024 reichten die Parteien ihre jeweiligen Kostenlisten ein. Erwägungen

1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte ihr einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von mind. CHF 100'000.- schulde (act. 561/5), während der Berufungsbeklagte einen Betrag von CHF 69'418.40 zu seinen Gunsten beantragte (act. 647/4). Damit ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung erreicht. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung eines güterrecht- lichen Ausgleichsbetrags von CHF 60'250.-, während der Berufungsbeklagte auf Abweisung der Berufung schliesst, womit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) ebenfalls erreicht ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 29. August 2023 zuge- stellt (act. 691/692 d). Die am 28. September 2023 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorge- tragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Es sind Rechtsbegehren zu stellen. Der Berufungskläger muss demnach grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1). Vorliegend beziffert die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren nicht. Da die Berufung ohnehin abzuweisen ist, kann jedoch offenbleiben, ob überhaupt darauf einzutreten ist. Soweit die Berufungsklägerin allerdings bloss auf ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren verweist, ist jedenfalls nicht auf die Berufung einzutreten. Das gleiche gilt für die Berufungsantwort. 1.4.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 1.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. 2.1.Die Berufungsklägerin scheint zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Sie macht namentlich geltend, dass der angefochtene Entscheid spärlich begründet sei und die Vorinstanz die Relevanz der Kontenauszüge für die Periode vom 20. März 2009 bis 8. Februar 2013 nicht thematisiere. 2.2.Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt namentlich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). 2.3.Vorliegend geht aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Beweisanträge der Berufungsklägerin abgewiesen hat, so dass die Berufungsklägerin den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an den hiesigen Hof weiterziehen konnte. Darüber hinaus hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden können. 3. 3.1.Die Berufungsklägerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 152 i.V.m. Art. 56 ZPO. Sie macht geltend, dass ein Beweisantrag in der Regel nicht ohne vorgängigen richterlichen Hinweis wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen werden dürfe. Die Vorinstanz erwähne implizit, dass der fragliche Beweisantrag nicht genügend substantiiert worden sei. Sie sei jedoch nie darauf aufmerksam gemacht worden, obwohl sie nicht während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen sei. 3.2.Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der – vorliegend anwendbaren – Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO) tragen grund- sätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweck- gedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässig- keiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 146 III 413 E. 4.2; Urteil BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 III 102; je m.H.). Art 56 ZPO erlaubt dem Richter weder die Parteien auf Tatsachen aufmerksam zu machen, welche sie nicht berücksichtigt haben, noch ihnen zu helfen, ihren Standpunkt besser

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 darzulegen, oder ihnen nahezulegen, welche erheblichen Argumente sie behaupten müssen, um in der Sache zu obsiegen (BGE 142 III 462 E. 4.3 m.H.). Zur Erhebung der Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO ist eine Partei nur legitimiert, wenn sie glaubhaft machen kann, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Andernfalls fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse (Urteil BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.2 m.H.). 3.3.Vorliegend war die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten, als sie im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag auf Edierung der Kontenauszüge gestellt hat (act. 561 ff.). Daran ändert nichts, dass sie ab dem 16. August 2022 nicht mehr anwaltlich vertreten war (E. I. 17 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch act. 619, wonach das Mandat beendet wurde, da es keinen Einfluss mehr auf den Ausgang des Verfahrens habe). Die gerichtliche Fragepflicht dient so oder anders nicht dazu, ungenügend substantiierte Vorbringen zu verbessern. Die Berufungsklägerin wurde zudem an der Verhandlung vom 2. Februar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jetzt der letzte Zeitpunkt sei, weitere Unterlagen ins Recht zu legen bzw. Tatsachen zu behaupten, soweit das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abzuklären hat (act. 658/2). Darüber hinaus substantiiert die – erneut – anwaltlich vertretene Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren ihre Beweisanträge nicht, womit die Rüge der Verletzung von Art. 56 ZPO nicht zu hören ist. 4. 4.1.Die Berufungsklägerin rügt ferner eine Verletzung von Art. 150 ZPO sowie Art. 2 und Art. 170 ZGB. Die Vorinstanz hätte gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben die Substantiierungslast des Beweisantrags reduzieren müssen. Die Bankkonten seien ihr unzugänglich gewesen. Dies könne jedoch nicht für den Berufungsbeklagten behauptet werden, für welchen es ein Leichtes gewesen wäre, die Bankkontenauszüge zu edieren. 4.2.Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweis- offerte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.). Nach Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Abs. 1) und der Richter den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Abs. 2 ZGB). Die Auskunftspflicht besteht, soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprüchen nötig ist. Einem Begehren ist soweit zu entsprechen, als ein Rechtsschutzinteresse besteht; ein solches ist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich genügt, wenn die auskunftspflichtige Tatsache möglicherweise geeignet ist, einen materiell-rechtlichen Anspruch zu begründen. Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier sind hingegen ausgeschlossen, ebenso wie solche, die auf die eigentliche Ausforschung der Vermögensver- hältnisse des Ehepartners abzielen. Damit das Auskunftsbegehren nicht zu einer verpönten "fishing expedition" wird, muss von den Parteien - wie bei eigentlichen Beweisanträgen - verlangt werden,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 dass sie, wo dies nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb von den zur Herausgabe verlangten Urkunden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden kann. Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen. Schliesslich ist bei der Ausführung der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit zu beachten (Urteil BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3 m.H.). 4.3.Für ein Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 170 ZGB sind demnach zumindest Indizien glaubhaft zu machen, welche auf Irregularitäten hinweisen. Die Berufungsklägerin äussert vorliegend den Verdacht, dass der Berufungsbeklagte nicht all seine Vermögenswerte deklariert bzw. diese verschoben habe, und will durch die beantragten Kontenaus- züge für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2015 beweisen, in welchem Ausmass Geld von den Konten ab- bzw. zugeflossen ist. Als einziges Indiz macht sie geltend, dass sich der Präsident während des Eheschutzverfahrens veranlasst gesehen habe, gegen den Berufungs- beklagten Strafanzeigen wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB einzureichen, nachdem dieser trotz richterlichem Verbot Vermögenswerte verschoben habe. Aus den Akten erhellt, dass der Präsident mit superprovisorischem Entscheid vom 18. Dezember 2012 die E.________ anwies, die Verfügungsbefugnis des Berufungsbeklagten über die auf seinen Namen lautenden Bankkonten Nr. fff und iii bis zu einem Betrag in der Höhe von CHF 245'000.- zu beschränken und die Verfügung über diesen Betrag von der Zustimmung der Berufungsklägerin abhängig zu machen. Für den Widerhandlungsfall wurden die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 292 StGB angedroht (10 2012 3’672; act. 79 ff.). Am 30. Juli 2013 reichte der Präsident eine Strafanzeige sowohl gegen die E.________ als auch gegen den Berufungsbeklagten wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ein (10 2012 3’672; act. 184 f.). Die Staatsanwaltschaft erliess jedoch am 24. Oktober 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Berufungsbeklagten, da sich die Strafandrohung im Entscheid vom 18. Dezember 2012 nicht an den Berufungsbeklagten, sondern die E.________ gerichtet habe (10 2012 3’672; act. 187 f.). In Bezug auf die E.________ bzw. deren Mitarbeiter J.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2013 eine Einstellungsverfügung. Die vom Berufungsbeklagten benutzten Kreditkarten seien über das genannte Konto Nr. fff abgerechnet worden. Eine Sperrung des Kontos hätte eine Sperrung der Kreditkarten zur Folge gehabt, was in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungsbeklagte im Ausland aufhielt, sehr negativ ausgewirkt hätte. J.________ habe die Bezüge des Berufungsbeklagten jeweils durch Überweisungen von anderen Konten des Berufungsbeklagten ausgeglichen, wobei aufgrund der Rückzugslimiten sichergestellt gewesen sei, dass diese nicht geleert werden konnten. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei der Kontostand um rund CHF 18'000.- höher gewesen als im Zeitpunkt des Entscheids vom 18. Dezember 2012 (10 2012 3’672; act. 189 ff.). Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, dass der Berufungsbeklagte Geld zum Nachteil der Berufungsklägerin verschoben habe, zumal der Kontostand sich sogar noch erhöht hatte. Die Berufungsklägerin macht keine weiteren, konkreten Anhaltspunkte geltend, die darauf hinweisen würden, dass der Berufungsbeklagte Geld verschoben hätte. Namentlich genügt auch die Behauptung, dass der Berufungsbeklagte den Beweisantrag angeblich vehement bestritten habe, nicht, um weitere Unterlagen zu edieren. Die Beweisanträge der Berufungsklägerin stellen demnach eine unzulässige fishing expedition dar, womit auch keine Verletzung von Art. 150 ZPO vorliegt. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es kann damit offenbleiben, ob die Aussagen der Berufungsklägerin widersprüchlich sind, da sie einerseits

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 behauptet hat, einen hohen Lebensstandard geführt zu haben, und andererseits geltend macht, dass Errungenschaft gebildet wurde. Ergänzend kann jedoch festgehalten werden, dass zumindest die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach sie über die Finanzen völlig im Dunkeln war und sie keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse während der Ehe gehabt habe, nicht glaubhaft ist. So ergibt sich aus den Scheidungsakten, dass sich die Parteien über den zukünftigen Lohn und Pension des Berufungsbeklagten bei einem Umzug nach K.________ unterhalten haben (act. 91/3). Ferner hob die Berufungsklägerin kurz vor der Eheschutzverhandlung am 23. Oktober 2012 ohne Ab- sprache mit dem Berufungsbeklagten CHF 110'000.- von einem Bankkonto ab (angefochtener Entscheid E. 7.3). Im Übrigen bestreitet die Berufungsklägerin die Behauptungen des Berufungsbe- klagten nicht, wonach sie bereits diverse falsche Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, so namentlich auch in Bezug auf eine angeblich unbezahlte Steuerschuld. 5. 5.1.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO), d.h. der Berufungsklägerin. 5.2.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2’000.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 5.3.Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Art. 65 festgesetzten Honorare um 21.48% für einen Streitwert von CHF 60’250.- erhöht (Art. 66 Abs. 2 Bst. b JR). Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Gegen- stand des Beweisverfahrens waren, bemisst die Behörde nach Billigkeit die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu (Art. 66 Abs. 4 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwältin Erna Haueter veranschlagt in ihrer Kostenliste vom 17. Januar 2024 ein Honorar von CHF 7'530.-, was einem Aufwand von etwas mehr als 25 Stunden entspricht, zzgl. Auslagen von CHF 225.90 sowie 7.7% MwSt. in der Höhe von CHF 597.20. Nicht zu beachten ist der Aufwand, der nicht mit dem Berufungsverfahren im Zusammenhang steht, so namentlich die Berechnung des offenen Unterhaltsbeitrags. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen erscheinen für die Kenntnisnahme der 10-seitigen Berufung, die für das Berufungsverfahren notwendigen Kontakte mit der Klientschaft, das Verfassen der Berufungsant- wort von knapp 20 Seiten, die sonstige Korrespondenz und die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft rund 15 Stunden Arbeit angemessen, was bei einem Stundentarif von CHF 250.- ein Honorar von CHF 3’750.- ergibt. Hinzu kommt ein Zuschlag von 10.74%, d.h. CHF 402.75 (15 x CHF 26.85), 5% Auslagen, d.h. CHF 187.50 (5% von CHF 3'750.-), sowie 7.7% MwSt. von CHF 4'340.25, d.h. CHF 334.20. Die von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu leistende Parteientschädigung beträgt demnach CHF 4'674.45, inkl. CHF 334.20 MwSt.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 11 des Dispositivs des Entscheids vom 12. April 2023 wird bestätigt. II.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 2'000.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III.Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 4'674.45, inkl. CHF 334.20 MwSt., festgesetzt. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Februar 2024/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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