Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 529 Urteil vom 1. April 2022 I. Zivilappellationshof BesetzungVize-Präsidentin:Sandra Wohlhauser Richter:Laurent Schneuwly Ersatzrichter:Armin Sahli Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg GegenstandSchuldneranweisung (Art. 291 ZGB) Berufung vom 13. Dezember 2021 gegen den Entscheid der Präsi- dentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 30. November 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.Am 29. September 2021 reichte B.________ bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sense- bezirks (nachstehend die Präsidentin) ein Gesuch um Schuldneranweisung ein. Sie beantragte namentlich, dass die Arbeitgeberin von A., die C., anzuweisen sei, die monatli- chen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin in Höhe von CHF 2'000.- monatlich, zahlbar im Voraus auf den 1. eines Monats, auf das Konto bei der D., IBAN: eee, lautend auf die Mutter der Gesuchstellerin, F., zu zahlen (act. 1). A.________ schloss mit Stellungnahme vom 18. November 2021 auf Abweisung des Gesuchs (act. 7). B.________ reichte am 24. November 2021 eine spontane Replik ein (act. 8). B.Mit Entscheid vom 30. November 2021 hiess die Präsidentin das Gesuch gut und wies die Arbeitgeberin von A., die C., an, die monatlichen Unterhaltsbeiträge von B.________ in Höhe von CHF 2'000.- monatlich, zahlbar im Voraus auf den 1. eines Monats, auf das Konto bei der D., IBAN: eee, lautend auf die Mutter der Gesuchstellerin, F., zu zahlen. A.________ wurden zudem die Prozesskosten auferlegt (act. 10). C.Am 13. Dezember 2021 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid. Er beantragt, dass der Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Anweisung an die Schuldner abzuweisen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2022 schloss B.________ auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers, eventuali- ter der Staatskasse. Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Als Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid. Die Berufung betreffend die Anweisung an die Schuldner des Unterhaltspflichtigen ist rein vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.1 m.H.). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Strittig ist im vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Verfahren die Schuldneranweisung über CHF 2'000.- pro Monat oder CHF 24'000.- pro Jahr. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ist somit erreicht (Art. 51 und 74 BGG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 1.2.Auf die Schuldneranweisung ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 302 Abs. 1 Bst. c ZPO), womit die Berufungsfrist 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 2. Dezember 2021 (act. 10b) zuge- stellt. Die am Montag, 13. Dezember 2021, der Post übergebene Berufung wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.3.Die Schuldneranweisung betrifft den Volljährigenunterhalt. Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung ist auch auf volljährige Kinder anwendbar (Urteil KG FR 101 2019 196 vom 5. März 2020 E. 1.2, in FZR 2020 33). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwir- ken. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist somit einzutreten. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweis- mittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime gilt (E. 1.3), sind neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichti- gen. Das Schreiben der Einwohnergemeinde G.________ vom 21. März 2012 ist damit nicht aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1.Der Berufungskläger macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er habe erst mit Posteingang vom 29. November 2021 Einsicht in die Eingabe der Gegenpartei vom 24. November 2021 erhalten. Eine Frist zur Stellungnahme im Sinne einer Duplik sei ihm durch die Vorinstanz nicht eingeräumt worden. Stattdessen habe die Vorinstanz gestützt auf die erst am 24. November 2021 ins Recht gebrachten Unterlagen den angefochtenen Entscheid vom 30. November 2021 gefällt und ihm damit auch die Möglichkeit genommen, sich nach Kenntnis der Unterlagen dem Gesuch zu unterziehen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass er die Replik bereits am 27. November 2021 erhal- ten habe und ihm der wesentliche Inhalt, nämlich die Tatsache, dass sie weiterhin studiere und er somit weiterhin unterhaltspflichtig sei, schon durch andere Verfahren bekannt gewesen sei. Ausser- dem könne das rechtliche Gehör im vorliegenden Verfahren geheilt werden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2.2.Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 m.H.). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV steht den Parteien das Recht zu, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1 m.H.). Hinge- gen verpflichtet das Replikrecht die Behörde nicht, der Partei eine Frist zur Einreichung einer allfälli- gen Stellungnahme zu setzen. Das Gericht muss der Partei einzig eine genügende Zeitspanne, d.h. mindestens 10 Tage, zwischen der Zustellung der Eingaben und der Urteilfällung belassen, sodass sie eine Stellungnahme einreichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 146 III 97 E. 3.4.1 m.H.; Urteil BGer 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). 2.3.Vorliegend wurde die spontane Replik vom 24. November 2021 am Freitag, 26. November 2021, per A-Post an den Berufungskläger bzw. dessen Rechtsvertreterin verschickt (act. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese am Montag, 29. November 2021, erhalten hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie diese bereits am Samstag, 27. November 2021, erhalten hat, wurde die 10-tägige Frist zur Ausübung des Replikrechts mit der Entscheidfällung am 30. November 2021 nicht gewahrt. Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers wurde somit verletzt. Allerdings verfügt der I. Zivilappellationshof über volle Kognition und es handelt sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte. Der Berufungskläger bestreitet nicht substantiiert, dass ihm der Inhalt der Replik bereits bekannt war (vgl. auch S. 3 des angefochtenen Entscheides). Im Übrigen würde eine Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit im vorliegenden Verfahren geheilt werden. 3. 3.1.Der Berufungskläger bestreitet, die elterliche Sorge vernachlässigt zu haben. Ohne die Toch- ter nach deren Wegzug nach Dubai im Jahr 2012 gesehen oder über ihre Entwicklung jemals infor- miert worden zu sein, habe er jahrelang fristgerecht Unterhaltsbeiträge bezahlt. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob zwischen ihnen noch ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe, nachdem sie mindestens den Nachnamen des neuen Ehemannes der Mutter trage. Da er über keine Angaben und Belege zur schulischen Entwicklung verfügt habe und ins Recht habe legen können, habe er gegenüber seiner Arbeitgeberin nach Vollendung des 16. Altersjahres der Berufungsbeklagten keine Ausbildungszulagen geltend machen können, weshalb ihm dieser Anspruch verwehrt worden sei.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Die Mutter der Berufungsbeklagten sowie die Berufungsbeklagte seien nach Erreichen der Volljäh- rigkeit weder ihrer Mitwirkungs- noch ihrer Informationspflicht nachgekommen. Erst mit unaufgefor- derter Eingabe vom 24. November 2021 im erstinstanzlichen Verfahren habe die Berufungsbeklagte erstmals sachdienliche Belege zur schulischen Ausbildung sowie eine Bestätigung der Universität, an welcher sie anscheinend ihr Studium aufgenommen habe, übermittelt. Er sei vor dem Entscheid über die tertiäre Ausbildung nicht konsultiert worden; weder über den Ausbildungswunsch noch über die konkrete Ausbildungsstätte. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass der Berufungskläger allenfalls eine Abänderung des Unterhaltsentscheids hätte verlangen können, was er nicht getan habe. Ausserdem habe er die Unterhaltszahlungen bis am 3. April 2019 klaglos bezahlt. Es sei aktenkundig, dass er seine Unter- haltspflicht teilweise seit Mai 2019 und gänzlich seit Februar 2021 missachte. Die Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2022 seien ebenfalls nicht bezahlt worden. Wenn er behaupte, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob er überhaupt noch der Vater der Berufungsbeklagten sei, sei dies unglaubwürdig und aktenwidrig. Er selbst habe im Rechtsöffnungsverfahren einen Brief vom 11. August 2017 einge- reicht, indem der Kanton Tessin von «sua figlia» bzw. «Ihrer Tochter» spreche. Zudem wäre es für den rechtskundig vertretenen Berufungskläger ein Leichtes, durch Einsicht in die Zivilstandsregister über diese angebliche Unsicherheit Gewissheit zu erlangen. 3.2.Die Schuldneranweisung setzt voraus, dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern vernachlässigt (Art. 291 ZGB). Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine gewis- se Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann. Mithin hat der Anweisungs- richter einen Sachverhalt abzuklären, der sich nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. Ebenso hat der Anweisungsrichter seit der Vollstreck- barkeit des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, namentlich wenn sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift. Mit anderen Worten beschränkt sich die Aufgabe des Anweisungsrichters nicht auf die blosse Prüfung der Vollstreckbar- keit des Unterhaltstitels, wie dies Art. 341 Abs. 1 ZPO für den Vollstreckungsrichter vorsieht. Auch das Vollstreckungsverfahren ist indes nicht rein auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt. Der Urteilsschuldner kann einerseits formelle Einwendungen erheben, namentlich solche gegen die Vollstreckbarkeit als solche (siehe dazu Art. 336 ZPO), oder verfahrensrechtliche Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren stehen. Andererseits kann die unterlegene Partei gestützt auf echte Noven materiell-rechtliche Einwendungen erheben, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Ist die im Urteil festgehaltene Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden) sodann vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Gegenleistung abhängig, kann sie nur bzw. erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist (Art. 342 ZPO). Die Ermittlung der Voll- streckbarkeit von Urteilen, die auf bedingte oder Leistung Zug um Zug lauten, kann eine umfangrei-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 che Beweisführung erfordern. Wohl entscheidet das Vollstreckungsgericht im summarischen Verfah- ren; dennoch sind alle Beweismittel zugelassen, weil der Verfahrenszweck dies erfordert (Art. 254 Abs. 2 lit. b ZPO; Botschaft, BBl 2006 7384 Ziff. 5.24.1; BGE 145 III 255 E. 5.5.2 m.H.). Es entspricht jedoch nicht dem Wesen des summarischen Vollstreckungsverfahrens, über heikle materiell-recht- liche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu befin- den (Urteil BGer 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.3.2 m.H.). Eine bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlende Kindesunterhaltsrente ist resolutiv, d.h. auflösend bedingt. Ist die Resolutivbedingung - in der Regel das Ende der beruflichen Ausbil- dung oder die Frage, ob die Gläubigerin überhaupt einer ersten beruflichen Ausbildung nachgeht – eingetreten, geht die Unterhaltspflicht bzw. der Unterhaltsanspruch unter. Der Unterhaltsschuldner kann den Untergang seiner Unterstützungspflicht feststellen lassen, indem er den Beweis dafür erbringt, dass die Bedingung nicht (mehr) erfüllt ist. Einer Abänderung des die Unterhaltspflicht statu- ierenden Entscheids bedarf es in diesem Fall nicht, denn der Unterhaltspflichtige leitet den Unter- gang der Unterhaltspflicht unmittelbar aus dem ihn resolutiv bedingt verpflichtenden Entscheid ab. Anders liegt die Sache (nur), wenn der Unterhaltsschuldner andere Umstände geltend macht, die sich nach dem Unterhaltsentscheid zugetragen haben, wie beispielsweise die Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit oder die Verbesserung der Eigenversorgungskapazität des Unterhalt beanspruchenden Kindes, um daraus zu folgern, die Voraussetzungen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB seien nicht (mehr) erfüllt (Urteil BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.3 f. m.H.; vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 m.H.). 3.3.Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er die Unterhaltsbeiträge seit bald drei Jahren nicht mehr (vollständig) bezahlt und sich auch weiterhin weigert, diese zu bezahlen. Es kann damit nicht von einer Ausnahme, in welcher kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann, die Rede sein. Er macht hingegen geltend, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass die Berufungs- beklagte ihren Pflichten ihm gegenüber nicht nachgekommen sei. Die Anweisung knüpft jedoch an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Es ist damit irrelevant, ob die Berufungsbeklagte ihren Pflichten ihm gegenüber nachgekommen ist. Vorliegend ist unbe- stritten, dass mit rechtskräftiger Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Mai 2010 der Beru- fungskläger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 2'000.- pro Monat verpflichtet wurde, unabhängig von der Höhe der Kinderzulagen, wobei dieser Anspruch bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen ist. Die Unterhalts- beiträge stehen damit unter einer Resolutivbedingung und der Berufungskläger hat nicht nachgewie- sen, dass die Resolutivbedingung eingetreten wäre. Er bestreitet auch nicht substantiiert, dass die Berufungsbeklagte ein Studium aufgenommen hat und es sich dabei um eine Erstausbildung handelt. Es liegt auch nicht am Anweisungsrichter über heikle materiellrechtliche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu befinden. Sollte der Beru- fungskläger der Ansicht sein, dass aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten seine Unter- haltspflicht dahingefallen ist, hat er ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, was er bisher nicht getan hat. Ferner dürfte es ihm ohne Weiteres möglich sein, über das Zivilstandesamt zu erfahren, ob die Berufungsbeklagte noch seine Tochter ist. Die Berufung ist demnach abzuweisen. 4. 4.1.Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, dass im Kostenentscheid hätte berücksich- tigt werden müssen, dass die Berufungsbeklagte nicht nur ihre Mitwirkungs- und Informationspflicht verletzt hat, sondern auch sachdienliche Beweise erst während des hängigen Verfahrens ins Recht gelegt habe. Die Vorinstanz habe gestützt auf die erst am 24. November 2021 ins Recht gebrachten
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Unterlagen den angefochtenen Entscheid gefällt und ihm damit auch die Möglichkeit genommen, sich nach Kenntnis der Unterlagen dem Gesuch zu unterziehen. 4.2.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.3.Die Vorinstanz hat die Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt. Eine andere Vertei- lung rechtfertigt sich nicht. Der Berufungskläger bringt zwar vor, dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, sich nach Kenntnis der Unterlagen dem Gesuch zu unterziehen. Selbst in diesem Fall hätte er jedoch die Prozesskosten tragen müssen. Er hat sich ausserdem auch im Berufungsverfahren nicht der Schuldneranweisung unterzogen, sondern macht weiterhin geltend, dass deren Voraus- setzungen nicht gegeben sind. Zudem bestreitet er nicht, dass er die Unterhaltsbeiträge weiterhin nicht bezahlt. Es ist damit nicht ersichtlich, welchen anderen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wenn ihm die Unterlagen bereits früher bekannt gewesen wären bzw. ihm eine Frist zur Duplik gesetzt worden wäre. Im Übrigen bestreit er nicht substantiiert, dass ihm die Unterlagen bereits aus einem anderen Verfahren bekannt waren (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angeblich verspätete Einreichung der Unterlagen zu einem wesentlichen Mehr- aufwand geführt hätte, der sich in den Prozesskosten niedergeschlagen hätte. Die Berufung ist somit auch betreffend den Kostenentscheid abzuweisen. 5. 5.1.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch im Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine Reduktion der Prozesskosten infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht. Der Berufungskläger setzte sich im Berufungsverfahren nicht substantiiert mit den am 24. November 2021 eingereichten Unter- lagen auseinander. Er legte nicht dar, welche erheblichen Argumente er in einer Duplik vorgebracht hätte, die einen anderen Entscheid nahegelegt hätten. 5.2.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). 5.3.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behör- de namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Berufungsbeklagten auf CHF 850.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 65.45. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 915.45.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 30. November 2021 wird somit bestätigt. II.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III.Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 850.-, zzgl. MwSt. von CHF 65.45, festgesetzt. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. April 2022/sig Die Vize-Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin: