Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 335 Urteil vom 23. Februar 2022 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterin:Dina Beti Ersatzrichter:Armin Sahli Gerichtsschreiberin:Julie Eigenmann ParteienA., Gesuchsgegner, Gesuchsteller und Berufungsklä- ger, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen B., Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Berufungs- beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wettstein GegenstandEheschutzmassnahmen – Kindesunterhalt (Art. 276 ZGB), provisio ad litem Berufung vom 30. August 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. April 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.A.________ und B.________ heirateten im Jahr 2016 und sind die Eltern von C., geboren 2016, und D., geboren 2018. Seit dem 9. April 2020 ist zwischen den Ehegatten vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Sense- bezirks ein Verfahren um Eheschutzmassnahmen hängig. Mit Entscheid vom 28. April 2021 hat der Gerichtspräsident festgestellt, dass die Ehegatten berech- tigt sind, getrennt zu leben und das Getrenntleben geregelt. Unter Verweis auf die Teileinigung der Parteien, hat er unter anderen festgehalten, dass die Obhut über die Kinder alternierend ausgeübt wird, jeweils Montag, Dienstag und Mittwochmorgen beim Vater und Mittwochnachmittag, Donners- tag und Freitag bei der Mutter. Der Gerichtspräsident hat überdies den gebührenden Bedarf der Kinder festgesetzt (Ziff. 3), und festgestellt, dass gegenseitig weder ein Betreuungsunterhalts- noch ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist (Ziff. 4). Er hat überdies festgehalten, dass die Parteien alle bei ihnen aufgrund der Ausübung der Obhut der beiden Kinder anfallenden Kosten der beiden Kinder bezahlen, der Vater die Krankenkassenprämien sowie die Drittbetreuungskosten der beiden Kinder bezahlt, die Kinderzulage sowie die Betreuungszulagen seines Arbeitsgebers A.________ zugewie- sen und für die Bedürfnisse der Kinder, vorab für die Bezahlung der Krankenkassenprämien der Kinder, zu verwenden sind, und die an B.________ ausgerichtete familienergänzende Kinderbetreu- ungszulage hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen ist, sofern sie Anspruch auf diese Zulage hat. Schliesslich hat er festgehalten, dass seinem Entscheid monatliche Nettoeinkommen von CHF 5'655.70, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Betreuungszulagen, bei einem Pensum von 80 % für B., und CHF 6'773.30, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Betreuungszulagen, bei einem Pensum von 80 % für A. zugrunde liegen (Ziff. 10). B.Mit Eingabe vom 30. August 2021 erhebt A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 28. April 2021. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziff. 3, 4 und 10 des Entscheids, sowie die Verpflichtung von B.________ an den Unterhalt von C.________ einen Betrag von monatlich CHF 505.- bis zum 31. August 2021 und von CHF 271.80 ab dem 1. September 2021, und an den Unterhalt von D.________ einen Betrag von monatlich CHF 505.- zu bezahlen. Er beantrag zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 3'000.-, sowie eines Prozesskostenvorschusses von CHF 3'000.-. Subsidiär verlangt er, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Mit Entscheid vom 10. September 2021 hat der Präsident des hiesigen Hofs dieses Gesuch abgewiesen. Die Berufungsbeklagte hat ihre Antwort am 27. September 2021 eingereicht. Sie schliesst unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisen der Berufung und des Gesuchs um Erteilung eines Prozesskostenvorschusses, und beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'000.-.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsbeklagte verlangte vor erster Instanz namentlich, dass der Berufungskläger an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich insgesamt CHF 360.- während ca. zehn Jahren zu bezahlen habe. Der Berufungskläger schloss seinerseits auf Kindesunterhaltbeträge zu seinen Gunsten von monatlich insgesamt CHF 773.- während der gleichen Zeit. Somit ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung ohne weiteres erreicht. Im Übrigen ist vorliegend Unterhalt in der Höhe von CHF 771.80 pro Monat strittig, womit angesichts des Alters der Kinder (5 und 3 Jahre) auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2.Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Im Übrigen hat sich die Berufungsinstanz, abgesehen von offensichtlichen Mängeln, darauf zu beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 1.3.Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 19. August 2021 zugestellt (act. 45.a). Die am Montag 30. August 2021 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7.Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime – wie vorliegend – sind jedoch neue Tatsa-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 chen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Der Berufungskläger beanstandet die Berechnung des Kindesunterhalts, soweit das Einkommen der Berufungsbeklagten, die Auslagen beider Parteien, die Betreuungskosten der Kinder und die Vertei- lung der Kinderkosten auf beide Elternteile betroffen sind. 2.1.In einem ersten Punkt macht der Berufungskläger geltend, seiner Ehefrau sei ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 83.40 aus ihrem Vermögen von rund CHF 200'000.- zu ihren Erwerbs- einkommen von CHF 5'656.- hinzuzurechnen. Die Berufungsbeklagte ihrerseits macht geltend, sie verfüge nicht über ein Barvermögen von rund CHF 200'000.-, denn sie habe einen Grossteil ihres Erbes für Ausgaben der Familie verwendet. Sie generiere zudem keinen Zins aus ihrem Vermögen. Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer (BGE 147 III 393 E. 6.1.2). Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass der Berufungskläger zu Recht nicht verlangt, dass die Beru- fungsbeklagte die Substanz ihres Vermögens für ihren Unterhalt angreift, sondern nur davon ausgeht, dass sie den daraus zu erwirtschaftenden Ertrag diesem Zweck zuführt. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass im heutigen wirtschaftlichen Umfeld nur mit gezielten Vermögensanla- gen überhaupt ein Ertrag erwirtschaftet werden kann, der Berufungskläger jedoch nicht geltend macht, dass die Berufungsbeklagte ihr Vermögen aktiv bewirtschaftet. Gemäss dem angefochtenen Entscheid weisen die Parteien zudem ein kumuliertes Erwerbseinkommen von CHF 12'429.- auf (5'656 + 6'773), mit welchem sie Auslagen von CHF 11'263.- für sich und die Kinder (4'496 + 4'627

  • 1'540 + 1990) begleichen müssen. Auch wenn mit dem Berufungskläger davon auszugehen wäre, dass seine Auslagen um CHF 256.- (132 +18 + 106) für Motorhaftpflichtversicherung, Zusatzversi- cherung der Krankenkasse und Säule 3a, und diejenigen der Kinder um je CHF 160.- für die Betreuung durch die Grossmutter zu erhöhen sind, bleibt immer noch ein Überschuss von CHF 590.- (12'429 – 11'263 – 256 – 320). Die Vorinstanz hat somit zu Recht beschlossen, bei der Gesuchstel- lerin keinen Vermögensertrag zu berücksichtigen. 2.2.In einem weiteren Punkt macht der Berufungskläger geltend, seine Auslagen seien höher als vom Gerichtspräsidenten berechnet. Es kämen CHF 132.- für die Motorhaftpflichtversicherung, CHF 18.- für die Zusatzversicherung der Krankenkasse und CHF 106.- für seine Säule 3a dazu. Schliesslich sei bei den Steuern der notwendige Betrag auf CHF 750.- und nicht auf CHF 600.- zu schätzen. Die Berufungsbeklagte ihrerseits erklärt, der Gesuchsteller habe diese Posten in erster Instanz nicht geltend gemacht, so dass sie unberücksichtigt bleiben müssen. Wie erwähnt (E. 1.7 hiervor) können neue Tatsachen im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt geltend gemacht werden. Nachdem die Vorinstanz trotz fehlendem Kompetenzcharakter das Fahr- zeugleasing des Gesuchsgegners zusätzlich zum Streckenabonnement des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt hat, muss auch die Motorhaftpflichtversicherung (act. 24/13) einberechnet werden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Die vom Gerichtspräsidenten gemachten Berechnungen stellen auf das familienrechtliche Existenz- minimum ab, so dass die Zusatzversicherung der Krankenkasse (Beilage 3 Berufung) und auch die Beiträge an die Säule 3a (act. 24/16) zu berücksichtigen sind. Was schliesslich die Höhe der anfal- lenden Steuern betrifft, so muss festgehalten werden, dass die vom Gerichtspräsidenten gemachte Schätzung angesichts seines Ermessenspielraums nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass die Auslagen des Berufungsklägers sich auf CHF 4'883.- (4'627 + 132 + 18 + 106) belaufen. 2.3.Was die Auslagen der Berufungsbeklagten betriff, vertritt der Berufungskläger die Ansicht, die Wohnkosten seien zu hoch und die Leasingkosten dürften nicht berücksichtigt werden. 2.3.1. Der Mietzins der Berufungsbeklagten für eine 4.5-Zimmerwohnung beträgt CHF 1'900.-, plus Einstellhallenplatz von CHF 120.- (act. 36/28). Der Berufungskläger ist der Ansicht, dies sei überhöht und es dürften nur CHF 1'620.-, Parkplatz inbegriffen, berücksichtigt werden. Dem ist zu entgegnen, dass er selber, im gleichen Ort, ebenfalls eine 4.5-Zimmerwohnung mietet, deren Mietzins CHF 1'900.- beträgt (act. 18/5), und er zudem Parkplatzkosten von CHF 120.- geltend macht (act. 37/7). Angesichts der kumulierten Einkommen der Parteien ist die Überlegung des Gerichtspräsi- denten, die von der Berufungsbeklagten neu bezogene Wohnung scheine unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes angemessen zu sein, nicht zu beanstan- den. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Wohnung des Berufungsklägers um die bisherige Familienwohnung handelt, kann daran nichts ändern, denn es ist ihm unbenommen, umzuziehen. Er ist zudem darauf hinzuweisen, dass sämtliche Wohnungen in der gleichen Strasse, wie von der der Berufungsbeklagten gemietet, gemäss seiner eigenen Beilage (Beilage 2 Berufung) bereits vermietet sind und der Mietzins für 4.5-Zimmerwohnungen sich durchwegs in vergleichbarer Höhe befindet, nämlich zwischen CHF 1'860.- und CHF 2'350.-. Und schliesslich ist angesichts der finan- ziellen Verhältnisse der Parteien nicht zu beanstanden, dass die Berufungsbeklagte ihren Kindern vergleichbare Verhältnisse anbieten will – sprich jedem Kind das eigene Zimmer zur Verfügung stel- len –, wie sie dies bei ihrem Vater haben. 2.3.2. Soweit die Leasing- und weiteren Fahrzeugkosten der Berufungsbeklagten betroffen sind, hat der Gerichtspräsident erwogen, es sei nur fair, die ausgewiesenen Auslagen der Gesuchstellerin für ihr Auto zu berücksichtigen, da die Auslagen für das Auto und die Leasingkosten beim Gesuchs- gegner berücksichtigt wurden. Gleichzeitig hat er jedoch festgestellt, das Fahrzeug habe keinen Kompetenzcharakter, und bei beiden Eltern ein Streckenabonnement für den Arbeitsweg zu CHF 135.- berücksichtigt. Wäre auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, könnten aufgrund der guten Verkehrslage, der guten Verbindungen, der Wohnlage der Parteien und der Lage ihre Arbeitsorte und der Kindertagesstätte lediglich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt werden. Da allerdings die Berechnungen auf dem familienrechtlichen Bedarf beruhen, können die Autokos- ten bei beiden Eltern berücksichtigt werden. Dies müsste jedoch dazu führen, dass die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr in die Berechnung einfliessen sollten. Nachdem es sich jedoch bei beiden Eltern um den gleichen Betrag von CHF 135.- handelt, den die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ohne weiteres decken können, ist nicht von Amtes wegen einzugreifen. Die Auslagen der Berufungsbeklagten beantragen somit weiterhin CHF 4'496.-, wie vom Gerichts- präsidenten festgehalten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 2.4.Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Betreuungskosten der Kinder durch seine Mutter, im Betrag von CHF 320.- monatlich, seien zu berücksichtigen. Seine Mutter reise jeweils von E.________ nach F., um die Kinder zu betreuen. Die Berufungsbeklagte ihrerseits legt dar, die Betreuungssituation der Kinder habe sich seit dem angefochtenen Entscheid verändert, denn sie habe ihren freien Tag verlegt und die unentgeltliche Hilfe ihrer Mutter in Anspruch genom- men. 2.4.1. Betreffend die Betreuung durch die Grossmutter hat der Gerichtspräsident erwogen, bei einer Betreuung durch nahe Verwandt sei davon auszugehen, dass dies unentgeltliche geschehe. Was der Gesuchsgegner dagegen vorbringe sein ungenügend, um zu einem anderen Schluss zu kommen. In seiner Berufungsschrift rechnet der Berufungsführer die Fremdbetreuungskosten von CHF 320.- ohne weiteres zum Bedarf der Kinder, ohne allerdings die Erwägungen des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt zu kritisieren. Sein Anliegen ist somit nicht zu hören (E. 1.2 hiervor). 2.4.2. Der Gerichtspräsident die Drittbetreuungskosten der Kinder auf monatlich je CHF 900.- fest- gesetzt, und für C. ab September 2021, Datum seines Eintritts in die obligatorische Schule, diesen Betrag halbiert. Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Kosten. Bis August 2021 gingen beide Kinder 2 Tage pro Woche in die Kindertagesschule, was gesamthaft CHF 1'565.- (act. 18/19), d.h. CHF 782.50 pro Kind ausmachte. Der geltend gemachte zusätzliche Besuch einer Spielgruppe wird nicht ausgewiesen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Seit September 2021 geht C.________ in die Schule und besucht zusätzlich die Tagesschule einmal pro Woche, was ca. CHF 100.- pro Monat ausmacht (Beilagen 8 und 9 Berufungsantwort). D.________ geht weiterhin einen Tag pro Woche in die Kindertagesschule, sowie einen Tag pro Woche in die Spielgruppe. Seine Fremdbetreuung beträgt somit ca. CHF 325.- pro Monat (Beilagen 10, 11 und 12 Berufungsantwort. Aufgrund dieser Feststellungen gilt es, die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder, und somit den gebührenden Bedarf der Kinder, anzupassen. Der gebührende Bedarf beider Kinder bis August 2021 beträgt somit CHF je 1'900.- (400 + 285 + 285 + 120 + 782 = 1'872). Ab September 2021 beträgt derjenige von C.________ CHF 1'200.- (400 + 285 + 285 + 120 + 100 = 1'190) und derjenige von D.________ CHF 1'500.- (400 + 285 + 285 + 120 + 325 = 1'415). 2.5.Es gilt nun, die Verteilung der Kindesunterhaltskosten unter den Eltern anzupassen. Der Berufungskläger weist bei einem Einkommen von CHF 6'773.- und Auslagen von CHF 4'883.-, einen Überschuss von CHF 1'890.- auf. Die Berufungsbeklagte ihrerseits hat aufgrund von ihrem Einkommen von CHF 5'656.- und ihren Auslagen von CHF 4'496.- einen Überschuss von CHF 1'160.-. Im Verhältnis dieser Überschüsse hat der Vater somit ca. 60% und die Mutter ca. 40% der Kinderkosten zu tragen. Die Parteien haben vereinbart, dass der Vater weiterhin die Krankenkassenprämien und die Drittbe- treuungskosten bezahlt. Es sind ihm somit CHF 782.- bzw. CHF 100.- und CHF 325.- direkt anzu- lasten. Im Gegenzug werden ihm die Kinderzulagen von CHF 300.- pro Kind und die Betreuungszu- lagen seines Arbeitgebers zugewiesen, welche er für die Bedürfnisse der Kinder zu verwenden hat. Die Berechnung gestaltet sich somit folgendermassen:

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 C.________ und D.________ bis August 2021 Gebührender BedarfCHF 1'900.- KinderzulagenCHF 300.- Von Eltern zu deckender BetragCHF 1'600.- Anteil Mutter [40% von CHF 1'600.-]CHF 640.- Direktkosten bei der MutterCHF 485.- Überschuss (640 - 485)CHF 155.- Anteil Vater [60% von CHF 1'600.-]CHF 960.- Direktkosten beim VaterCHF 485.- Fremdbetreuungskosten und KrankenkasseCHF 902.- Manko (960 – 485 – 902 + 300)CHF 127.- C.________ (ab September 2021) Gebührender BedarfCHF 1'200.- KinderzulagenCHF 300.- Von Eltern zu deckender BetragCHF 900.- Anteil Mutter [40% von CHF 900.-]CHF 360.- Direktkosten bei der MutterCHF 485.- Manko (360 – 485)CHF 125.- Anteil Vater [60% von CHF 900.-]CHF 540.- Direktkosten beim VaterCHF 485.- Fremdbetreuungskosten und KrankenkasseCHF 220.- Überschuss (540 – 485 – 220 + 300)CHF 135.- D.________ (ab September 2021) Gebührender BedarfCHF 1'500.- KinderzulagenCHF 300.- Von Eltern zu deckender BetragCHF 1'200.- Anteil Mutter [40% von CHF 1'200.-]CHF 480.- Direktkosten bei der MutterCHF 485.- Manko (480 – 485)CHF 5.- Anteil Vater [60% von CHF 1'200.-]CHF 720.- Direktkosten beim VaterCHF 485.- Fremdbetreuungskosten und KrankenkasseCHF 445.- Überschuss (720 – 485 – 445 + 300)CHF 90.- 2.6.Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass bis August 2021 die Lastenverteilung zu Ungunsten des Vaters, ab September 2021 hingegen zu Ungunsten der Mutter erfolgt. In der ersten Periode hat somit die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger einen monatlichen Beitrag von CHF 125.- pro Kind zu bezahlen. In der zweiten Periode hingegen liegt es am Berufungskläger, der Berufungsbeklagten für C.________ einen monatlichen Beitrag von CHF 125.- zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend abzuändern.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 3. Der Berufungskläger verlangt für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses von CHF 3'000.-. Die Berufungsbeklagte ihrerseits schliesst auf Abweisung dieses Gesuchs aufgrund fehlender Mittellosigkeit des Berufungsklägers. 3.1.Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistands- pflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB kann der eine Ehegatte gehalten werden, dem anderen in Rechts- streitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Die provisio ad litem steht dem Ehegatten zu, der selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten des Scheidungsverfahrens zu übernehmen (Urteil KG FR 101 2021 154 vom 16. August 2021 E. 3.1). Ein Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) kann bereits im Stadium der Eheschutzmassnahmen oder der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gewährt werden (Urteil BGer 5A_2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3). Die Verteilungsregeln des Zivilprozessrechts, nach denen sich die definitive Kostentragung im Scheidungsurteil richtet, stehen in keinem Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Pflicht eines Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten. Dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt (Urteil BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1; Urteil KG FR 101 2019 200 vom 27. August 2019 E. 6), soll mit der Leistung eines solchen Vorschusses ermög- licht werden, seine Interessen vor Gericht wahrzunehmen. Diese Erkenntnisse ändern indessen nichts daran, dass es sich bei der provisio ad litem um einen Vorschuss, also – wie der Name sagt – um eine vorläufige Leistung handelt. Daraus folgt, dass der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, je nach Ausgang des Verfahrens den Vorschuss grundsätzlich zurückfordern oder verlangen kann, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des andern Teils angerechnet werde. Wird dem Ehegatten, der vom andern einen Vorschuss erhalten hat, im Endurteil beispielsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, so ist diese mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. In gleicher Weise muss ein Ehegatte zur Rück- erstattung der vom andern Ehegatten vorgeschossenen Beträge verpflichtet werden können, falls er aufgrund der definitiven gerichtlichen Kostenverteilung seine eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat (BGE 146 III 203 E. 6.3). Es wurde im Übrigen entschieden, dass das Gericht bei Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht mehr über die Gewährung einer provisio ad litem, sondern nur noch über die Frage einer allfälligen Rückzahlung entscheiden kann, sofern eine solche provisio zuvor im Laufe des Verfahrens gewährt wurde (Urteil BGer 5A_819/2017 vom 20.3.2018 E. 11). 3.2.Im Gegensatz zu den vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich beim Eheschutzentscheid um einen Endentscheid, in dem auch die Frage der Verteilung der Gerichtskosten und deren Liquidation geregelt wird. In analoger Anwendung der zitierten Rechtspre- chung zum Scheidungsverfahren ist somit festzuhalten, dass im verfahrensabschliessenden Endentscheid nicht mehr über den Prozesskostenvorschuss entschieden werden kann. Der Antrag des Berufungsklägers muss daher bereits aus diesem Grund abgewiesen werden. Im vorliegenden Berufungsverfahren werden im Übrigen die Parteikosten wettgeschlagen (E. 4.1 hiernach). Der Berufungskläger hat somit seine Gerichts- und Anwaltskosten selber zu tragen, was ebenfalls ausreicht, seinen Antrag auf Zusprechung einer provisio ad litem abzuweisen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass dem Berufungskläger aufgrund seines Einkommens, seiner Auslagen, des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags und der bei ihm anfallenden Kinderkosten immer noch ein monatlicher Betrag von CHF 730.- (6'773 – 4'883 – 125 – [485 + 220 – 300] – [485 + 445

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 – 300]) zur freien Verfügung steht. Er ist somit in der Lage, für die Kosten des Berufungsverfahrens selber aufzukommen, was auch zur Abweisung seines Gesuchs führen muss. 4. 4.1.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Vorliegend hat der beiden Parteien vollständig obsiegt und der Entscheid ist im Familienrecht ergan- gen. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzu- schlagen. 4.2.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 4.3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien vereinbarungsge- mäss je hälftig auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt sich eine andere Verteilung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). (Dispositiv auf der Folgeseite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. April 2021 wird in seinen Ziffern 3 und 4 geändert. Sie haben neu folgenden Inhalt: 3. Der gebührende Bedarf der beiden Kinder wird festgesetzt auf: Bis zum 31. August 2021CHF 1'900.- Ab dem 1. September 2021für C.CHF 1'200.- für D.:CHF 1'500.- 4.B.________ hat A.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 125.- pro Kind für die Periode vom 1. März 2020 bis 31. August 2021 zu bezahlen. Ab dem 1. September 2021 hat A.________ B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 125.- für C.________ zu bezahlen. II.Das Gesuch von A.________ betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgelegt. Sie werden den Parteien je hälftig auferlegt. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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