Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 177 Urteil vom 8. Juli 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Franzisca Jöhr gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop GegenstandBerufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Ehegattenunterhalt, Prozesskostenvorschuss) Berufung vom 30. April 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. April 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A.A., geb. 1942, und B., geb. 1947, heirateten 1971. Am 23. September 2019 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks eine Scheidungskla- ge gegen A.________ ein (act. 1). Die Einigungsverhandlung fand am 6. März 2020 statt (act. 14). Am 23. Juli 2020 reichte A.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachste- hend: der Präsident) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragte namentlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.- pro Monat rückwirkend auf ein Jahr vor Gesuchseinreichung und für die Dauer des Scheidungsverfahrens sowie einen Prozesskostenvor- schuss von CHF 5'000.-. Eventualiter sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 21). Mit Stellungnahme vom 12. November 2020 schloss B.________ auf Abweisung des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 37). Die Parteien beantragten bzw. erklärten sich mit Schreiben vom 16. und 25. November 2020 einverstanden, dass ohne Parteiverhandlung über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men entschieden wird (act. 39 und 41). Am 18. Dezember 2020 reichte A.________ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung von B.________ vom 12. November 2020 ein (act. 43). Am 28. Dezember 2020 teilte der Präsident den Parteien mit, dass er über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen antragsgemäss ohne Parteiverhandlung entscheiden wird (act. 44). B.Mit Entscheid vom 13. April 2021 verpflichtete der Präsident B., A. ab dem 1. Oktober 2019 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 535.- zu bezahlen. Die Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege wies er ab. Die Kosten behielt er dem Endentscheid vor (act. 50). C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. April 2021 Berufung. Er beantragt, dass B.________ zu verpflichten sei, ihm ab dem 23. Juli 2019 bis 30. September 2020 einen monatli- chen zum Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'311.-, ab Oktober 2020 einen solchen von CHF 1'862.- zu bezahlen. Eventualiter sei B.________ zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.- zu bezahlen. Beides unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2021 schloss B.________ auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Der Berufungskläger verlangte vor erster Instanz, dass die Berufungsbeklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 3’000.- sowie eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.- zu verpflichten sei, während die Berufungsbeklagte auf Abweisung schloss. Die Streit- wertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung ist damit erreicht. Im Übrigen sind vorliegend Unter- haltsbeiträge in der Höhe von CHF 776.- bzw. CHF 1'327.- pro Monat (CHF 1'311.- bzw. CHF 1'862.- abzgl. CHF 535.-) strittig, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 20. April 2021 zugestellt. Die am 30. April 2021 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Anforderung einer Begründung genügt der Berufungs- kläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Eine hinreichend genaue und eindeutige Begründung setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dies gilt sinngemäss auch für die Berufungsantwort (Urteil BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Die Berufung und die Berufungsantwort erfüllen diese Begründungsanforderungen in diversen Punkten nicht, worauf aber im materiellen Teil des Urteils eingegangen wird. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsver- fahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Auch darauf wird – soweit erforderlich – im materiellen Teil des Urteils zurückzukommen sein. 2. 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die obere kantonale Instanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen (Urteil BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 III 137). Gleiches gilt betreffend die zwingende örtliche Zuständigkeit. 2.2.Da der Berufungskläger seinen Wohnsitz in Peru und die Berufungsbeklagte in der Schweiz hat, liegt ein internationaler Anknüpfungspunkt vor. Die Parteien bestreiten dabei zu Recht die Zuständigkeit und das anwendbare Recht (schweizerisches Recht) nicht, wobei grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (E. 1 ff.; vgl. auch Urteil BGer 5A_933/2015, 5A_940/2015 vom 23. Februar 2016 E. 6.3). 3. Zunächst zu prüfen ist, ab wann die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 3.1.Der Berufungskläger bringt vor, dass er sein Gesuch am 23. Juli 2020 eingereicht und die Unterhaltsbeiträge rückwirkend für ein Jahr seit der Gesuchseinreichung beantragt habe. Die Vorinstanz gewähre ihm jedoch die Unterhaltsbeiträge nur seit dem 1. Oktober 2019, ohne dies zu begründen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend seit dem 23. Juli 2019 geschuldet seien. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Beru- fungsklägers völlig intransparent sei und er seiner Beweis- und Substantiierungspflicht nicht nach- gekommen sei. Die Zusprache von Unterhaltsbeiträge bedinge, dass ein Bedarf ausgewiesen sei und der Unterhaltsschuldner in der Lage sei, diese Beträge zu bestreiten. Bis Ende August 2020 habe sie noch deutlich höhere Auslagen gehabt und habe ihren Bedarf nicht selber zu decken vermögen. Ausserdem handle es sich nur um Unterhaltsbeiträge für zwei Monate. Angesichts der Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag eigentlich tiefer ausfallen müsste, relativiere sich das Ganze und rechtfertige keine Anpassung. 3.2.Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB kann der Ehegattenunterhalt für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Der Berufungskläger hat sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 23. Juli 2020 eingereicht und Unterhaltsbeiträge rückwirkend für ein Jahr vor der Gesuchseinreichung und während des Scheidungsverfahrens beantragt. Die Vorin- stanz begründet nicht, warum sie dem Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge erst ab Oktober 2019 zugesprochen hat. Es ist dafür auch kein Grund ersichtlich. Ob der Bedarf des Berufungsklä- gers nachgewiesen und die Berufungsbeklagte leistungsfähig ist, wird sich im Nachfolgenden zu zeigen haben. Da die Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus geschuldet sind, ist der Beginn jedoch nicht auf 23. Juli 2019, sondern den 1. August 2019 festzusetzen. Die Unterhaltsbeiträge sind demnach grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Daran ändert nichts, wenn sie für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 eigentlich tiefer ausfallen sollten, da es in diesem Fall an der Beru- fungsbeklagten gelegen wäre, ebenfalls Berufung zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 4. Weiter strittig ist das Einkommen des Berufungsklägers. 4.1.Der Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz das Beraterhonorar von USD 22'000.- bzw. CHF 1'700.- pro Monat, welches er im Jahr 2020 zusätzlich erzielte, nur für ein Jahr von Oktober 2019 bis September 2020 hätte anrechnen dürfen. Nach September 2020 sei dieses Honorar aufgebraucht gewesen und es ergebe sich aus den Akten, dass er kein weiteres zusätzliches Einkommen aus Beratertätigkeiten erzielt hatte. Die Vorinstanz habe sich denn auch auf kein weiteres Beratungshonorar gestützt oder ihm ein hypothetisches Einkommen angerech- net, was angesichts seines Alters von 79 Jahren auch nicht gerechtfertigt wäre. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass es nicht glaubhaft sei, dass er innerhalb von zwei Monaten ein Honorar von rund USD 25'000.- erzielt habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung Anfang März 2020 habe er mitgeteilt, dass er noch voll arbeite. Auch in seiner E-Mail vom 28. März 2020 erwähne er, dass er nächstes Jahr seine Tätigkeit auf 50% reduzieren könnte, um mit ihr Reisen zu machen. Weder von finanziellen Engpässen noch von Problemen mit seiner Arbeit sei damals die Rede gewesen. Die Vorinstanz habe dieses Honorar für zwei Monate zu seinen Gunsten auf ein ganzes Jahr verteilt. Wie hoch sein Einkommen aber 2019 gewesen sei, sei den Akten nicht zu entnehmen und sei von der Vorinstanz denn auch unbeachtet gelassen worden. Es sei auch nicht belegt, dass der Berufungskläger 2020 nicht weitergearbeitet habe. Die von ihm eingereichten Kontoauszüge seien nicht aussagekräftig. 4.2.Dem Berufungskläger kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das Beraterhonorar sei bereits im September 2020 aufgebraucht gewesen und er habe danach kein Einkommen mehr als Berater erzielt. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich nämlich, dass er das Berater- honorar von USD 22'000.- in der Zeit von Juni 2020 bis November 2020 erhalten hat (act. 43a/19c- g). Weiter sind die Aussagen der Einigungsverhandlung vom 6. März 2020 nicht protokolliert (act. 14). Der Berufungskläger bestreitet allerdings nicht, an dieser Verhandlung mitgeteilt zu haben, dass er noch voll arbeite. Ausserdem ergibt sich auch aus seiner E-Mail vom 28. März 2020, dass er vorhatte, im Jahr 2021 seine Arbeitstätigkeit auf 50% zu reduzieren, um mit der Berufungsbe- klagten zu reisen (act. 38/8). Der Berufungskläger hatte demnach vor, weiterhin zu arbeiten. Er legt nicht dar, wann er in der Folge im vorinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hätte, dass er seine Arbeitstätigkeit tatsächlich reduziert bzw. aufgegeben hat und es liegt nicht am hiesigen Hof, dies in den Akten zu suchen. Da er geltend macht, dass er bereits seit Oktober 2020 kein Beraterhono- rar mehr erzielt, hätte er dies aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger auch für die Zeit ab Okto- ber 2020 CHF 1'700.- pro Monat als Beraterhonorar angerechnet hat. Der Berufungskläger geht zudem in seiner Berufungsschrift selber davon aus, dass ihm auch für die Zeit ab August 2019 das Beraterhonorar von CHF 1'700.- anzurechnen ist. Nicht weiter einzugehen ist auf die pauschalen Behauptungen der Berufungsbeklagten, wonach das Einkommen des Berufungsklägers intranspa- rent sei, zumal sie nicht beziffert von welchem Einkommen ihrer Meinung nach auszugehen ist und sie auch keine Beweisanträge stellt. Das Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich demnach gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf insgesamt CHF 3'363.- pro Monat.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 5. Strittig sind weiter die Auslagen des Berufungsklägers. 5.1. 5.1.1. Der Berufungskläger rügt, dass seine Krankenkasse nicht CHF 400.-, sondern Euro 7'444.- im Jahr bzw. CHF 694.- pro Monat betrage. Zusätzlich verfüge er über eine Krankenversicherung in Peru von CHF 197.- und die Unfallversicherung von CHF 115.-. Die deutsche Versicherung decke die Behandlungskosten in Deutschland ab und habe einen Selbstbehalt von Euro 2'500.- pro Jahr. Sie sei für Kosten aufwendiger Krankheitsbehandlungen von chronischen Krankheiten sowie Operationen gedacht, die er lieber in Deutschland durchführen wolle. Er werde sich nächs- tens drei Operationen unterziehen lassen müssen (Meniskus, Prostata und grauer Star), was den Selbstbehalt weit übersteigen werde. Die Krankenversicherung in Peru sei für die alltäglichen kleineren Krankheitsfälle gedacht. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass es nicht zu ihren Lasten gehen könne, wenn er überobligatorisch auch in Deutschland versichert ist. Es dürfe lediglich die Krankenversichreung in Peru berücksichtigt werden, wobei es sich um eine umfangreiche und gute Krankenversicherung handle. Diese belaufe sich auf rund CHF 180.-. Die CHF 400.-, welche die Vorinstanz berücksich- tigt habe, sei daher zu seinen Gunsten und würde in einem gewissen Masse seine Versicherungen in Deutschland finanzieren. 5.1.2. Während bei knappen finanziellen Verhältnissen der Unterhaltsbeitrag aufgrund des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums zu berechnen ist, ist der Unterhaltsbeitrag bei entsprechen- den finanziellen Verhältnissen zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien (vgl. Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publ. vorgesehen). 5.1.3. Die Vorinstanz hat die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers auf CHF 400.- geschätzt, ohne dies zu begründen. Die Berufungsbeklagte behauptet nicht, dass die finanziellen Verhältnisse nicht ausreichen würden, um auch für die überobligatorischen Versicherungen aufzu- kommen. Es erscheint ausserdem nachvollziehbar, dass der Berufungskläger grössere Operatio- nen lieber in Deutschland als in Peru durchführen möchte, selbst wenn es sich bei der Versiche- rung in Peru um eine umfangreiche und gute Versicherung handelt. Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass demnächst grössere Operationen anfallen und der Berufungskläger dafür auf die abgeschlossenen Versicherungen angewiesen ist. Diese sind damit grundsätzlich zu berück- sichtigen. Die Versicherung in Deutschland beträgt EUR 9'002.- bzw. rund CHF 9'870.- im Jahr, d.h. CHF 820.- pro Monat (act. 43a/14). Die Unfallversicherung beläuft sich auf EUR 106.- bzw. rund CHF 115.- pro Monat (act. 43a/15). Die Krankenversicherung in Peru beläuft sich auf PEN 767.12, d.h. rund CHF 180.- pro Monat (act. 43a/16). Die Krankenkassenprämien des Beru- fungsklägers belaufen sich damit auf insgesamt CHF 1'115.- pro Monat. 5.2. 5.2.1. Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass die Kosten für die Liegenschaft in D.________ ab September 2020 zu streichen seien, da die Berufungsbeklagte die Liegenschaft für CHF 600'000.- verkauft habe. Die Berufungsbeklagte bestätigt, dass die Liegenschaft in D.________ Ende August 2020 verkauft wurde und diese Kosten daher nicht mehr zu berücksichtigen seien. Sie bestreitet allerdings die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 dem Berufungskläger für die Zeit bis Ende August 2020 angerechneten Kosten von CHF 500.-. Der Betrag sei nicht belegt. Auf den Kontoauszügen des Berufungsklägers würden die entspre- chenden Zahlungen fehlen. Dieser habe im Übrigen nur einen ganz kleinen Teil der Nebenkosten bezahlt, da ihm ja die Liegenschaft nur zur gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestanden sei. Alle anderen Kosten habe sie alleine getragen. 5.2.2. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger CHF 500.- als Unterhaltskosten für die Liegen- schaft in D.________ angerechnet. Dies gestützt auf act. 34 S. 18. Es trifft zwar zu, dass der Beru- fungskläger keine Belege zu seiner Behauptung nennt, allerdings legt die Berufungsbeklagte nicht dar, wann sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Nebenkosten bestritten hätte. Auch behauptet sie nicht, dass die Vorinstanz act. 34 nicht hätte beiziehen dürfen oder dass er die Nebenkosten von CHF 500.- nicht auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen behauptet hat. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz CHF 500.- als Unterhaltskos- ten für die Liegenschaft in D.________ angerechnet hat. Allerdings sind diese nur bis Ende August 2020 zu berücksichtigen. 5.3. 5.3.1. Die Berufungsbeklagte bringt sodann vor, dass der Berufungskläger mit seiner Tochter und deren Familie zusammenlebe. In der Schweiz würde der Grundbetrag in solchen Fällen auf CHF 850.- reduziert, unter Berücksichtigung des tieferen Preisniveaus belaufe sich sein Grundbe- trag auf max. CHF 566.-. Ergänzend sei festzuhalten, dass ein Blick auf die Preise der Lebensmit- tel in den Supermärkten belege, dass Lebensmittel in Peru weniger als die Hälfte kosten. 5.3.2. Die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten sehen unter dem Titel kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, wenn Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensge- meinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälfti- ge Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. mit Hinweisen). 5.3.3. Da die Hausgemeinschaft des Berufungsklägers mit seiner Tochter und deren Familie nicht partnerschaftlicher Natur ist, ist nicht von einem Grundbetrag von CHF 850.-, sondern von CHF 1'200.- auszugehen, wobei ein kleiner Abzug von praxisgemäss CHF 100.- zu machen ist. Der Grundbetrag würde sich demnach in der Schweiz auf CHF 1'100.- belaufen. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger sodann aufgrund des tieferen Preisniveaus 2/3 des Grundbetrages angerechnet. Die Berufungsbeklagte ist zwar der Ansicht, dass die Kosten für Nahrungsmittel nur die Hälfte der Kosten in der Schweiz betragen würden. Allerdings ist festzuhalten, dass der Grund- betrag nicht nur die Kosten für die Nahrung beinhaltet, sondern auch für Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungsein-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 richtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/ oder Gas etc. Selbst wenn die Nahrungsmittel nur halb so teuer sind, legt sie nicht dar, dass dies auch auf sämtliche andere Ausgaben zutrifft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger 2/3 des Grundbetrages angerechnet hat. Dieser beläuft sich demnach auf CHF 733.- pro Monat. 5.4. 5.4.1. Die Berufungsbeklagte beanstandet weiter, dass vom Mietzins von USD 2'300.- für die gesamte Wohnung, dem Berufungskläger ¼ angerechnet wurden. Gemäss Ziffer 5.1 des Mietver- trages scheine der Mietzins auch die gesetzliche Einkommenssteuer zu enthalten. Hierzu habe sich der Berufungskläger bislang nicht geäussert. Es sei auch nicht belegt, ob er sich überhaupt am Mietzins beteilige. Die Vorinstanz habe zudem monatlich rund PEN 2'000.- als Nebenkosten berücksichtigt, wovon ihm ebenfalls ¼ angerechnet wurden. Der Berufungskläger habe Nebenkos- ten von PEN 2'135.- geltend gemacht, wovon aber gewisse Positionen lediglich geschätzt waren und Belege fehlten. Zudem sei auch die Elektrizität mit PEN 600.- in diesen PEN 2'135.- enthalten, welche aber grundsätzlich zum Grundbetrag gehörten. 5.4.2. Gemäss Ziffer 5.1 des Mietvertrags enthält die Miete von USD 2'300.- auch die Steuern auf den Mietzins (act. 22/5). Da der Berufungskläger diese gemäss dem Mietvertrag zu bezahlen hat, ist nicht ersichtlich, warum diese nicht berücksichtigt werden sollen. Weiter hat der Berufungsklä- ger Kosten von PEN 1'335.- für die Hausverwaltung inkl. Wasser geltend gemacht. Diese sind durch act. 22/4 belegt. Zudem hat er die Kosten für Gas und Elektrizität auf PEN 200.- bzw. 600.- geschätzt. Diese Kosten sind jedoch bereits durch den Grundbetrag gedeckt, weshalb sie nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten von PEN 2'900.- für eine Haushaltshilfe wurden im Übrigen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, was zu Recht von keiner der Parteien beanstandet wird. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, warum nicht glaubhaft sein soll, dass er ¼ der Wohnkosten bezahlt, wohnt er doch mit seiner Tochter und deren Familie zusammen und sind diese nicht verpflichtet, ihn kostenlos zu beherber- gen. Der Mietzins beträgt demnach USD 2'300.- bzw. rund CHF 2'130.- und die Nebenkosten PEN 1'335.- bzw. rund CHF 320.-. Der Berufungskläger hat davon ¼, d.h. rund CHF 610.-, zu tragen, was ihm als Wohnkosten anzurechnen ist. 5.5. 5.5.1. Die Berufungsbeklagte bringt sodann vor, dass nur die hälftige Telekom/Mobiliar-Pauschale zu berücksichtigen sei, da der Beklagte bekanntlich bei der Tochter lebe. Zudem wären auch hier aufgrund des Preisniveaus lediglich max. 2/3 davon zu berücksichtigen, also CHF 33.-. 5.5.2. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Berufungskläger Kosten von geschätzt CHF 50.- für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und damit in der gleichen Höhe wie bei der Berufungsbe- klagten. Aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus rechtfertigt es sich, beim Berufungskläger nur 2/3 davon, d.h. CHF 33.-, zu berücksichtigen. 5.6. 5.6.1. Die Berufungsbeklagte beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz Steuern von CHF 425.- im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt hat. In seiner Eingabe vom 18. Dezem- ber 2020 führte er selber aus, dass keine Steuern bei ihm anfallen würden.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 5.6.2. Die Vorinstanz hat die Steuern des Berufungsklägers auf CHF 425.- geschätzt, ohne dies zu begründen. Es trifft zu, dass gemäss der Eingabe vom 18. Dezember 2020 des Berufungsklä- gers keine Steuern anfallen (act. 43). Dementsprechend sind auch keine Steuern zu berücksichti- gen. 5.7.Zusammenfassend beläuft sich der Grundbedarf des Berufungsklägers bis Ende August 2020 auf CHF 2’991.- (Grundbetrag: CHF 733.-, Wohnkosten: CHF 610.-, Krankenkassenprämien: CHF 1'115.-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung: CHF 33.-, Unterhaltskosten D.: CHF 500.-) und ab September 2020 auf CHF 2'491.- (CHF 2’991.- abzgl. CHF 500.- Unterhalts- kosten D.). Bei einem Einkommen von monatlich CHF 3'363.- resultiert bis Ende August 2020 ein Überschuss von CHF 372.- und ab September 2020 von CHF 872.-. 6. Ebenfalls strittig sind die Auslagen und das Einkommen der Berufungsbeklagten. 6.1. 6.1.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Steuern von CHF 2'700.- der Berufungsbe- klagten auf CHF 2'300.- zu reduzieren seien, da sie die Unterhaltsbeiträge an ihn wird abziehen können, womit sie monatlich mind. CHF 400.- weniger Steuern wird bezahlen müssen. Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass sich ihre Steuern nur leicht senken werden, jedoch nie im Umfang von monatlich über CHF 400.-. 6.1.2. Der Berufungskläger legt nicht dar, von welchen Zahlen er ausgegangen ist, um die um CHF 400.- tieferen Steuern zu berechnen. Seine Rüge ist damit nicht genügend substantiiert (vgl. Urteile BGer 5A_57/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.2 m.H.; 5A_589/2017, 5A_590/2017 vom 30. November 2017 E. 4.3.2). 6.2. 6.2.1. Die Berufungsbeklagte beanstandet sodann, dass bei ihr nur die KVG-Prämie von CHF 432.25, während beim Berufungskläger nicht nur die Versicherung in Peru, sondern auch noch einen gewissen Anteil der Krankenversicherung in Deutschland berücksichtigt wurden. 6.2.2. Da auch beim Berufungskläger die Prämien für überobligatorische Krankenversicherungen berücksichtigt werden, sind bei der Berufungsbeklagten die VVG-Prämien ebenfalls anzurechnen. Dabei ergibt sich ohne Weiteres aus der von der Vorinstanz zitierten act. 38.2, dass sich diese auf CHF 439.- belaufen. 6.3. 6.3.1. Die Berufungsbeklagte ist weiter der Ansicht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb Tele- kom/Mobiliar lediglich mit CHF 50.- berücksichtigt werde. Sie lebe alleine, weshalb praxisgemäss die Pauschale von CHF 100.- zu berücksichtigen sei. 6.3.2. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung von geschätzt CHF 50.- angerechnet, was im Rahmen des Üblichen im Kanton Freiburg liegt. Es besteht keine Praxis, wonach für Telekom/Mobiliar eine Pauschale von CHF 100.- zu berück-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 sichtigen ist. Die Berufungsbeklagte legt im Übrigen nicht dar, dass ihre Hausrat- und Haftpflicht- versicherungsprämie tatsächlich höher als CHF 50.- ausfällt. 6.4. 6.4.1. Die Berufungsbeklagte bringt ferner vor, dass die Vorinstanz ihr bei den Mieterträgen den Brutto-Mietzins von CHF 2'400.- als Einkommen angerechnet habe und entsprechend auch die Nebenkosten im Bedarf hätte berücksichtigen müssen. Diese beliefen sich nicht nur auf CHF 590.- pro Monat, sondern müssten um CHF 220.- (die Nebenkosten gemäss Mietvertrag) erhöht werden. 6.4.2. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten gestützt auf act. 2.13 Bruttomietzinse von CHF 2'400.- für die Liegenschaft in E.________ angerechnet. Hingegen hat sie bei den Auslagen den Hypothekarzins von CHF 548.- (act. 38.5) und Unterhalts- und Nebenkosten von CHF 500.- (act. 38.1) berücksichtigt. Bei den Mieteinnahmen ist jedoch nur der Nettomietzins von CHF 2'180.- anzurechnen (act. 2.13). Ausserdem ergibt sich aus act. 38.1, dass sich die Unterhalts- und Nebenkosten der Liegenschaft in E.________ auf CHF 7'085.- pro Jahr bzw. auf CHF 590.- und nicht auf CHF 500.- pro Monat belaufen. 6.5.Die Berufungsbeklagte bringt schliesslich an verschiedenen Stellen vor, dass sie bis Ende August 2020 auch noch die Kosten der Liegenschaft D.________ tragen musste. Eine hohe Positi- on, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Die Berufungsbeklagte legt allerdings nirgends dar, wie hoch diese Kosten waren, weshalb auch keine solchen berücksichtigt werden können. 6.6.Zusammenfassend beläuft sich das Einkommen der Berufungsbeklagten auf monatlich CHF 9'964.- (AHV-Rente: CHF 1'016.-, Pensionskassen-Rente: CHF 6'768.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'180.-). Die Auslagen betragen hingegen CHF 8'589.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten CHF 1'400.-, KVG-Prämie: CHF 432.-, VVG-Prämie: CHF 439.-, Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung: CHF 50.-, Steuern: CHF 2'700.-, Steuern Liegenschaft F.: CHF 680.-, Unterhalts- und Nebenkosten F.: CHF 550.-, Hypothekarzins E.: CHF 548.-, Unterhalts- und Nebenkosten E.: CHF 590.-). Es resultiert demnach ein Überschuss von CHF 1'375.- pro Monat. 7. Ferner strittig ist die Aufteilung des Überschusses. 7.1.Der Berufungskläger beanstandet, dass der Überschuss im Verhältnis 2/3 [recte: 2/5] (Berufungskläger) zu 3/5 (Berufungsbeklagte) aufgeteilt wurde. Das unterschiedliche Preisniveau sei bereits beim Grundbedarf berücksichtigt worden und sei nicht noch einmal zusätzlich beim Überschuss zu berücksichtigen. Da der Überschuss nach Köpfen aufzuteilen sei und eben jeder Partei den gleichen Zusatzbetrag, der das Existenzminimum überschreitet, zustehen soll, sei der Überschuss je hälftig aufzuteilen. Ansonsten müsste auch in der Schweiz beim Überschuss aufge- splittet werden. Zudem werde der Überschuss auch für die Berechnung der Prozesskosten heran- gezogen, was wiederum belege, dass dieser nach Köpfen aufzuteilen sei, denn die Anwaltskosten beider Parteien würden sich im schweizerischen Preisniveau bewegen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass eine hälftige Teilung des Überschusses aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus zu einer Bevorteilung des Berufungsklägers geführt hätte. Da beim Berufungskläger von einem Preisniveau von 2/3 ausgegangen wird, wäre es grund- sätzlich sachgerechter gewesen, 1/3 des Überschusses an den Berufungskläger und 2/3 an die Berufungsbeklagte zu verteilen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, den Überschuss zu 3/5 an die Berufungsbeklagte und zu 2/5 an den Berufungskläger zu verteilen, sei jedoch ohne Weite- res haltbar. 7.2.Es ist nicht zu beanstanden, dass auch bei der Verteilung des Überschusses das unter- schiedliche Preisniveau berücksichtigt wurde. Eine hälftige Teilung des Überschusses würde nämlich dazu führen, dass der Berufungskläger mit seinem Anteil am Überschuss aufgrund des tieferen Preisniveaus einen höheren Lebensstandard als die Berufungsbeklagte führen kann, was aus Gleichbehandlungsgründen nicht gerechtfertigt ist. Daran ändert nichts, dass es auch in der Schweiz je nach Wohnort zu unterschiedlichen Preisniveaus kommen kann, ohne dass dies berücksichtigt würde. Die unterschiedlichen Preisniveaus innerhalb der Schweiz sind nicht derart ausgeprägt wie zwischen der Schweiz und Peru. Auch dass der Überschuss bei der Berechnung des Prozesskostenvorschusses beigezogen wird, ändert daran nichts. Vielmehr wird im Rahmen der Beurteilung seines Antrags auf Prozesskostenvorschuss zu beachten sein, ob er in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Über- schuss in Ausübung ihres Ermessens zu 2/5 dem Berufungskläger und zu 3/5 der Berufungsbe- klagten zugesprochen hat. 7.3.Entsprechend ist auch vorliegend der Überschuss in diesem Verhältnis zu teilen. Der Beru- fungskläger verfügt bis Ende August 2020 über einen Überschuss von CHF 372.- und ab Septem- ber 2020 von CHF 872.- pro Monat. Die Berufungsbeklagte verfügt hingegen über einen solchen von CHF 1'375.- pro Monat. Die Berufungsbeklagte hätte dem Berufungskläger demnach vom 1. August 2019 bis Ende August 2020 einen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 330.- (([CHF 372.- + CHF 1'375.-] / 5 x 2) - 372.-) und ab September 2020 einen solchen von rund CHF 30.- (([CHF 872.- + CHF 1'375.-] / 5 x 2) - 872.-) zu bezahlen. Da der zugesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 535.- für die Zeit ab dem 1. Okto- ber 2019 höher ist und die Berufungsbeklagte keine Berufung erhoben hat, bleibt es allerdings ab diesem Zeitpunkt beim Unterhaltsbeitrag von CHF 535.-. Die Berufung ist somit betreffend die Unterhaltsbeiträge teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1.Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass ihm kein Prozesskostenvorschuss zugespro- chen wurde. Die Vorinstanz habe sich bei der Berechnung auf die gleichen Einkommens- und Auslagenzahlgen gestützt wie bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werde. Er könne mit seinem Überschuss seine Prozesskosten nicht in einem Jahr begleichen. Vorliegend handle es sich um ein äusserst aufwendiges Verfahren, das vor allem in güterrechtlicher Hinsicht äusserst komplex sei und ein umfangreiches Beweisverfahren erfordere. Die Berufungsbeklagte habe in der Zwischenzeit die Liegenschaft in D.________ für rund CHF 600'000.- verkauft und verfüge somit über genügend Barmittel, die es ihr erlaubten, ihm seine Prozesskosten vorzuschiessen.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der Berufungskläger mit seinem Überschuss die Gerichts- und Anwaltskosten ohne Weiteres innerhalb von zwei Jahren tilgen könne. Die Frist von einem Jahr gelte vorliegend nicht, sage er doch selbst, dass es sich nicht um einen einfachen Prozess handle. Da der Berufungskläger selber über genügend Mittel verfüge, spiele es keine Rolle, dass sie den Erlös aus der Liegenschaft erhalten habe. Ausserdem verfüge der Berufungs- kläger sicher auch über Vermögen, das er nicht offenlegt. Auch aus diesem Grund sei das Gesuch abzuweisen. 8.2.Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt somit unter anderem voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Vorausgesetzt ist eine tatsächliche Bedürftigkeit (Urteil BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1 m.H.). Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunter- halts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürf- tigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den indivi- duellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Über- schuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 8.3.Betreffend die Auslagen des Berufungsklägers kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Allerdings ist ihm der zivilprozessuale Zuschlag von 25% zu gewähren. Ausserdem ist bei den Krankenkassenprämien nur die Versicherung in Peru und nicht auch die freiwilligen Versicherungen in Deutschland zu berücksichtigen. Demnach belaufen sich seine Auslagen auf rund CHF 1'740.- (Grundbetrag inkl. 25% zivilprozessualer Zuschlag: CHF 916.25, Wohnkosten: CHF 610.-, Krankenkassenprämie: CHF 180.-, Hausrat- und Haftpflicht- versicherung: CHF 33.-). Bei einem Einkommen von CHF 3'363.- und Unterhaltsbeiträgen von CHF 535.- resultiert ein Über- schuss von CHF 2'158.- pro Monat. Der Berufungskläger ist damit ohne Weiteres in der Lage, die (schweizerischen) Prozesskosten innert zwei Jahren selber zu tragen, selbst wenn es sich um ein aufwändiges Verfahren handeln sollte. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn auch die freiwilligen Versicherungen in Deutschland von CHF 935.- berücksichtigt würden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger ab dem 1. Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge von CHF 535.- anstatt der sich aus der Teilung des Überschusses ergebenden CHF 330.- vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2020 bzw. der CHF 30.- ab dem 1. September 2020 erhält, was ihm bereits erlaubt, Ersparnisse von über den beantragten CHF 5'000.- zu bilden. Die Berufung ist somit betreffend den Prozesskostenvorschuss abzuweisen. 9. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 und 2 ZPO; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Vorliegend obsiegte der Berufungskläger nur teilweise und dies nur in begrenztem Masse. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten dem Berufungskläger zu 4/5 und der Berufungsbeklagten zu 1/5 aufzuerlegen. 9.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleis- teten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 240.- zu erstat- ten. 9.2.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung inkl. Auslagen der Parteien auf je CHF 2'000.- zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-, festgesetzt werden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit CHF 1'723.20 und die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 430.80 zu bezahlen, was miteinander zu verrech- nen ist. Demnach schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 1'292.40. 9.3.Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Endentscheid vorbehal- ten, was nicht zu beanstanden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. April 2021 wird abgeändert. Sie lautet neu wie folgt: 2. B.________ wird verpflichtet, A.________ vom 1. August 2019 bis 30. September 2019 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 330.- und ab dem