Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 169 Urteil vom 28. Juni 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller gegen B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu GegenstandAusstand (Art. 47 ff. ZPO; Art. 18 JG) Beschwerde vom 22. April 2021 gegen den Entscheid des Zivilge- richts des Seebezirks vom 6. April 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.Am 20. August 2019 reichte A.________ beim Zivilgericht des Seebezirks (hiernach: das Zivilgericht) eine Klage betreffend Forderung aus Darlehen gegen B.________ ein. Diese unter- breitete ihre Klageantwort am 12. November 2019. Am 10. Juli 2020 fand die Hauptverhandlung statt. Aufgrund des Umfangs wurde die schriftliche Eingabe des ersten Parteivortrages von A.________ als Replik entgegengenommen. Auf Verlan- gen von B.________ wurde die Sitzung vertagt und ihr eine Frist gesetzt, um eine Duplik einzurei- chen, was sie am 27. Oktober 2020 tat. A.________ nahm hierzu am 27. November 2020 Stellung. Die Hauptverhandlung wurde am 5. Februar 2021 fortgesetzt. Anlässlich dieser beantragte Rechts- anwalt Rolf Müller, dass die Aussage von B.________ «Ja, das Schreiben befindet sich bei C.» dahingehend ergänzt werde, dass sie angefügt habe, dass ihr Rechtsanwalt dies gesagt habe. Der Gerichtspräsident lehnte dies ab. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragte A. die Berichtigung des Protokolls und wies darauf hin, dass der Gerichtspräsident in den Ausstand treten müsse, da er offensichtlich Rechtsverweigerung betreibe. B.________ nahm am 5. März 2021 Stellung zum Protokollberichtigungsbegehren und schloss auf Abweisung. Am 19. März 2021 beantragte A.________ den Ausstand des Gerichtspräsidenten und dass sämt- liche Amtshandlungen, an welchen dieser mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gerichtspräsident nahm am 24. März 2021 Stellung zum Ausstandsgesuch. Mit Eingaben vom 6. April 2021 replizierte A.________ zur Stellungnahme vom 5. März 2021 von B.________ sowie zur derjenigen des Gerichtspräsidenten vom 24. März 2021. B.Mit Entscheid vom 6. April 2021 wies das Zivilgericht das Ausstandsgesuch vom 19. März 2021 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 500.- A.. Es wurden keine Partei- entschädigungen gesprochen. C.Gegen diesen Entscheid reichte A. am 22. April 2021 Beschwerde ein. Sie bean- tragt, dass der Entscheid vom 6. April 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das Ausstandsgesuch gutzuheissen sei. Das Zivilgericht des Seebezirks sei anzuweisen, den Gerichtspräsidenten lic. iur. D.________ als Mitglied des Gerichts für den vorliegenden Prozess abzulehnen und durch eine(n) unabhängige(n) und unparteiische(n) Richter(in) zu ersetzen sowie sämtliche Amtshandlungen, an welchen Gerichtspräsident lic. iur. D.________ mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 schloss B.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) des Beschwerde- verfahrens seien vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO ist der Entscheid über den Ausstand mit Beschwerde anfecht- bar. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (vgl. Urteil KG FR 102 2016 50 vom 28. April 2016 E. 1a). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2021 zugestellt. Die am 22. April 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.2.Die Beschwerde hat eine Begründung und die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass auf die Ausführungen zum Sachverhalt der Beschwerde- führerin nicht einzutreten sei, da diese nicht aufzeige, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Die Frage kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 1.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.4.Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1.Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). 2.2.Der strittige Vorfall trat anlässlich der Verhandlung vom Freitag, 5. Februar 2021, auf. Mit Eingabe vom Montag, 8. Februar 2021, machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, dass der Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe. Sie warf ihm vor, dass er einen Zusatz («gemäss Aussagen meines Anwaltes») zur Aussage der Beschwerdegegnerin nicht protokollieren wollte. Auch den Hinweis, dass sich die Beschwerdefüherin anlässlich der Aussage noch explizit nach hinten zu ihrem Anwalt gewendet habe, habe er nicht aufgegriffen. Des Weiteren habe er sich geweigert, die übrigen anwesenden Richter sowie die Protokollführerin explizit zu befragen, ob eine solche zusätzliche Äusserung durch die Beschwerdegegnerin gemacht wurde. Er habe damit deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einer korrekten Protokollierung habe bzw. ganz offensichtlich diesen Zusatz nicht festgehalten haben möchte. Am 19. März 2021 stellte die Beschwerdeführerin sodann erneut ein Ausstandsgesuch betreffend den Gerichtspräsidenten. In diesem machte sie neu zudem geltend, dass ihr Rechtsanwalt vom Gerichtspräsidenten angeschrien worden sei. Das am 8. Februar 2021 eingereichte Ausstandsgesuch ist fristgerecht erfolgt. Hingegen ist das Ausstandsgesuch vom 19. März 2021 bzw. die darin neu behauptete Tatsache, dass ihr Rechtsan- walt vom Gerichtspräsidenten angeschrien worden sei, verspätet. Es ist nicht ersichtlich, warum

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 sie über einen Monat gewartet hat, um diesen angeblichen Ausstandsgrund vorzubringen. Es war zwar noch ein Protokollberichtigungsbegehren hängig. Allerdings hängt die Frage, ob der Gerichts- präsident in den Ausstand zu treten habe, weil er den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ange- schrien habe, nicht vom Ausgang des Protokollberichtigungsverfahrens ab. Auf das Ausstandsgesuch vom 19. März 2021 war demnach gar nicht erst einzutreten bzw. ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob der Gerichtspräsident den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin angeschrien und deswegen in den Ausstand zu treten hat. Hingegen ist zu prüfen, ob er aufgrund der bereits im Ausstandsgesuch vom 8. Februar 2021 vorgebrachten Gründen in den Ausstand treten muss. 3. 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorin- stanz gehe nicht oder nur stark ungegenügend auf die wesentlichen Punkte ein. Sie zähle vor allem in E. 3.3 kurz auf, wie der Gerichtspräsident zur Angelegenheit steht, und führt anschlies- send nur Protokollierungsgrundsätze auf. 3.2.Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichti- gen (Urteil BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt namentlich, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelin- stanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Beschwerde- bzw. Berufungs- führer daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme blei- ben (Urteil BGer 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 2.1 m.H.). Das Bundesgericht hat allerdings mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, in einigen Entscheiden auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen, teilweise sogar ohne Prüfung der Schwere der Verletzung. Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charak- ters keinen Selbstzweck dar. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhe- bung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belas-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 tet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden (Urteil BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 m.H.; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.H.). 3.3.Die Vorinstanz hatte sich demnach nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerdeführerin konnte sich aufgrund der Begründung auch über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen. Ferner ist nicht ersichtlich, was es am Ausgang des Verfahrens ändern würde, wenn auf sämtliche (rechtzeitig) von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkte eingegangen würde (vgl. nächste- hend E. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. 4. 4.1.Die Beschwerdeführerin erblickt einen Ausstandsgrund darin, dass sich der Gerichtspräsi- dent anlässlich der Verhandlung weigerte, bei seinen Richterkollegen und der Gerichtsschreiberin nachzufragen, obschon dies ein Leichtes gewesen wäre und sämtliche Zweifel aus dem Weg geräumt hätte. Anlässlich der strittigen Aussage habe sich die Beschwerdegegnerin für alle erkennbar nach hinten zu ihrem Anwalt gedreht. Es liege gerade in der Natur einer Person, sich nach einer solchen Aussage («gemäss Aussagen meines Anwaltes») derjenigen Person zuzuwen- den, welche die Behauptung aufgestellt haben soll, nämlich dem Anwalt der Beschwerdegegnerin. Dies hätte dem Gerichtspräsidenten jeden Grund dazu geben müssen, bei den Gerichtskollegen nachzufragen. Das fehlende Nachfragen in Verbindung mit dem klaren Hinweis, dass sich die Beschwerdegegnerin anlässlich der strittigen Zusatzaussage nach hinten gedreht habe, führe unweigerlich zur Notwendigkeit, die anderen anwesenden Richter und die Gerichtsschreiberin zu befragen. Da sich der Gerichtspräsident weigerte, die mit kleinstem Aufwand verbundene Mass- nahme zu ergreifen, habe er neben seiner Macht im Amt auch klar demonstriert, an einer neutralen Sachverhaltsfeststellung kein Interesse zu haben. Dabei sei irrelevant, ob der Zusatz letzlich ins Protokoll aufzunehmen wäre oder nicht. Zu beurteilen sei einzig die haltlose Handlung des Gerichtspräsidenten in der konkreten Situation. 4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmäs- sigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö- gen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsäch-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 lich befangen ist. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 Bst. b-e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO eine Generalklausel ("aus anderen Gründen") (BGE 140 III 221 E. 4.1 f. m.H.). Dabei genügen richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung in der Regel nicht, um Voreingenommenheit zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können derar- tige Fehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleich- zeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Rich- terpflichten darstellen (Urteil BGer 4A_140/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.2 m.H.). So kann auch nicht schon Befangenheit eines Richters vermutet werden, wenn er bei einer Zeugenbefragung eine Frage nicht zugelassen hat, weil sie ihm ohne Belang erschien (Urteil BGer 5A_133/2007 vom 15. Juni 2007 E. 2.3). 4.3.Strittig ist vorliegend die Weigerung des Gerichtspräsidenten, einen Zusatz zu einer Aussa- ge der Beschwerdegegnerin ins Protokoll aufzunehmen bzw. sich bei den Richterkollegen und der Gerichtsschreiberin zu erkundigen, ob dieser Zusatz zur Aussage getätigt wurde. Dazu ist einer- seits festzuhalten, dass eine falsche Protokollierung auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen ist (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich um einen beson- ders krassen Fehler handeln soll. Der Gerichtspräsident war nicht gehalten, sich bei den weiteren Gerichtspersonen zu erkundigen, ob diese den strittigen Zusatz gehört haben. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin während der angeblichen Aussage zu ihrem Rechtsvertreter umgedreht hat. In diesem Zusammenhang sind die Protokollierungsgrundsätze entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl relevant. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar, inwiefern der strittige Zusatz überhaupt irgendeinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben soll. Zu protokollieren ist aber nur der wesentliche Inhalt der Aussagen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Eine Aussage bzw. ein Zusatz zu einer Aussage, der ohne jeglichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens ist, kann somit weggelassen werden. Der Gerichtspräsident durfte demnach auf die Protokollierung des angeblichen Zusatzes verzichten, selbst wenn die Beschwer- degegnerin diese Aussage tatsächlich so getätigt hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bestreitet, diesen Zusatz zur Aussage getätigt zu haben (vgl. act. 31 / 15 2019 39 und Beschwerdeantwort). Mangels Relevanz des Zusatzes für den Ausgang des Verfah- rens ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer falschen Bestreitung haben könnte. Der Gerichtspräsident hat damit keinen Fehler begangen. Lediglich subsidiär ist festzuhalten, dass der Gerichtspräsident bestreitet, den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin angeschrien zu haben. Er habe nur mit erhobener Stimme darauf hingewie- sen, dass er nicht etwas protokollieren lassen könne, was er nicht gehört habe (act. 33 / 15 2019 33). Dies erscheint denn auch glaubhaft. Wäre der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin tatsäch- lich vom Gerichtspräsidenten angeschrien worden, wäre zu erwarten gewesen, dass dies direkt mit der Eingabe vom 8. Februar 2021 geltend gemacht wird und nicht erst am 19. März 2021. Zumal sie in ihrer Beschwerde behauptet, dass die Verweigerung der Protokollierung und das Anschreien nicht isoliert betrachtet werden könnten. Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung kann es sodann vorkommen, dass der Präsident die Stimme erheben muss, um die Verhandlung weiterführen zu können. Darauf lässt sich nicht auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen. Soweit die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten hat, sich zum Ausstandsge- such vom 19. März 2021 zu äussern, ist im Übrigen anzumerken, dass diese ebenfalls bestreitet,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dass der Gerichtspräsident den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin angeschrien hat, und ausserdem vorbringt, dass ihr Rechtsanwalt am Anfang der Verhandlung ebenfalls vom Gerichts- präsidenten bestimmt und mit Nachdruck zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin angehalten und in die Schranken gewiesen worden sei. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Tritt der Gerichtspräsident gegenüber beiden Parteien gleichermassen bestimmt auf, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern er nicht neutral und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sein soll. Es ist damit kein Ausstandsgrund gegeben und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). 5.2.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden nach Art. 319 Bst. b ZPO ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Beschwerdegegnerin auf CHF 1'200.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. Die Entschädi- gung beläuft sich somit auf CHF 1'292.40. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. April 2021 wird bestätigt. II.Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III.Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'292.40, inkl. MwSt. zu CHF 92.40, festgesetzt. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Juni 2021/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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