Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 65 Urteil vom 17. Juni 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA.________ SA, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen B.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Marti GegenstandFrachtvertrag, ungerechtfertigte Bereicherung Berufung vom 17. Februar 2020 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Dezember 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.Die B.________ AG und die C.________ SA schlossen im Jahr 2012 einen mündlichen Frachtvertrag betreffend den Transport von D.. Letztere ging am 15. Mai 2017 Konkurs. Ihr Geschäft wurde jedoch bereits per 1. Januar 2017 von der A. SA übernommen. In der Folge bezahlte die B.________ AG die Rechnungen der A.________ SA für die Monate Januar sowie März bis Oktober 2017 vollständig. Diejenige für Februar 2017 wurde lediglich teilweise und die für November und Dezember 2017 gar nicht bezahlt. Am 16. Februar 2018 trafen sich die Parteien zu einem Gespräch. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 forderte die A.________ SA die B.________ AG zur Bezahlung von CHF 39'892.30 auf. Die B.________ AG antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2018, im Herbst 2017 festgestellt zu haben, dass die Rechnungen der C.________ SA in Liquidation ab April 2016 falsche Preise auswiesen. Dieser Irrtum sei offenbar auf einen internen Systemwechsel seitens der C.________ SA in Liquidation zurückzuführen, welcher in der Folge von der A.________ SA bei der Fakturierung der Leistungen übernommen wurde. Während die Transporte bis im März 2016 noch wie vertraglich vereinbart per Kilogramm verrechnet worden seien, seien sie ab April 2016 irrtümlicherweise per Beutel à 500 g und à 300 g verrechnet worden. Dadurch sei ihr im Jahr 2017 von der A.________ SA CHF 49'596.90 (exkl. MwSt.) zu viel in Rechnung gestellt und von ihr irrtümlich bezahlt worden. Diesen Betrag fordere sie zurück. Daraufhin stellte die A.________ SA am 3. April 2018 ein Betreibungsbegehren über insgesamt CHF 39'892.30 zzgl. Zins zu 5% gegen die B.________ AG. Diese erhob am 13. April 2018 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Am 10. Juli 2018 stellte die A.________ SA ein Schlichtungsgesuch und am 30. November 2018 wurde ihr die Klagebewilligung erteilt. B.Hierauf reichte die A.________ SA am 21. Februar 2019 beim Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) Klage auf Bezahlung von insgesamt CHF 39'892.30 zzgl. Zins zu 5% und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegen die B.________ AG ein. Die B.________ AG schloss mit Klageantwort vom 29. Mai 2019 auf Abweisung der Klage. Am 2. September 2019 reichte sie einen weiteren Beleg ein. Die Hauptverhandlung fand am 20. September 2019 statt. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 wies das Zivilgericht die Klage ab und verweigerte die Rechtsöffnung. Die Prozesskosten wurden der A.________ SA auferlegt. C.Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ SA am 17. Februar 2020 Berufung. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Entscheid vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und den mit der Klage vom 21. Februar 2019 gestellten Rechtsbegehren vollumfäng- lich stattzugeben sei. Eventualiter seien die Akten zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die B.________ AG schloss in ihrer Berufungsantwort vom 24. April 2020 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Angesichts der strittigen Forderung von CHF 39'892.30 ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht. 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 16. Januar 2020 zuge- stellt. Die am Montag, 17. Februar 2020, eingereichte Berufung erfolgte demnach fristgerecht. 1.3.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorlie- gend zutrifft. 1.4.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 1.6.Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Berufung unzu- lässige neue Tatsachen enthalte. Die Frage kann offenbleiben, da die Berufung ohnehin abzuwei- sen ist. 2. 2.1.Die Vorinstanz stellte fest, dass zwischen den Parteien seit dem Jahr 2012 und somit auch im Zeitpunkt der streitigen Rechnungsstellung eine vertragliche Bindung bestand. Dabei seien die Preise bis Ende März 2016 über "Menge in kg" und ab dem 1. April 2016 über "Menge in Einheit" verrechnet worden, wobei es sich bei einer Einheit um einen Beutel D.________ handelte. Es sei daher abzuklären, ob per 1. April 2016 eine Vertragsänderung vereinbart worden sei. Diesbe- züglich liege weder eine schriftliche noch mündliche Vertragsänderung vor. Diese Ausführungen werden von der Berufungsklägerin nicht substanziiert bestritten. Insbesonde- re ist auch die pauschale Behauptung der Berufungsklägerin, die Parteien hätten sich im Laufe des Jahres 2016 besonders verabredet und eine "Taylormade" Lösung erschaffen, nicht zu hören. 2.2.Die Berufungsklägerin ist allerdings entgegen der Vorinstanz der Ansicht, dass eine Vertragsänderung konkludent erfolgt sei. Indem die Rechnungen, auf denen stets klar ersichtlich vermerkt gewesen sei, dass der Betrag sich über "Menge in Einheit" kalkuliert, während 1.5 Jahren

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 [d.h. von April 2016 bis Oktober 2017] vorbehaltlos bezahlt worden seien, sei die Vertragsände- rung akzeptiert worden. Weiter erscheine nicht glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte erst Mitte November 2017 von der Vertragsänderung erfuhr. Schliesslich unterliege der Vertragspartner während einer Vertragsdauer von 1.5 Jahren der Obliegenheit, mindestens einmal seine Rechnun- gen zu kontrollieren und allfällige Unstimmigkeiten anzuzeigen. Tue er dies nicht, könne dies dem gutgläubigen Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht vorgehalten werden. Die Berufungsbeklagte bringt hingegen vor, dass die geänderten Preise auf einem Kalkulationsirr- tum beruhen würden. Die Berufungsklägerin habe nicht nachgewiesen, dass die C.________ SA in Liquidation den Preisberechnungsmechanismus überhaupt per 1. April 2016 habe ändern wollen. Auch eine konkludente Vertragsänderung liege nicht vor. Soweit die Forderungen der Berufungsklägerin berechtigt seien, habe sie diese durch Verrechnung mit eigenen Rückforde- rungsansprüchen gegenüber der Berufungsklägerin aus den zu viel bezahlten Transportrechnun- gen getilgt. 2.3.Es kann offenbleiben, ob die C.________ SA in Liquidation den Preisberech- nungsmechanismus überhaupt per 1. April 2016 ändern wollte. Es liegt ohnehin keine konkludente Vertragsänderung vor. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin bedeutet Schweigen nicht in jedem Fall Zustimmung. Nach Art. 6 OR gilt ein Vertrag durch Schweigen nur dann als abge- schlossen, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist. Weiter kann gemäss Art. 63 Abs. 1 OR bei einer frei- willigen Bezahlung einer Nichtschuld das Geleistete zurückgefordert werden, wenn der Betreffende nachweisen kann, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat. Der Irrtum muss nicht entschuldbar sein (Urteil BGer 4C.212/2002 vom 19. November 2002 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung schliesst ein vertraglicher Anspruch einen Berei- cherungsanspruch aus. Wird eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag den Rechtsgrund dar, weshalb der Leistungsempfänger nicht ungerechtfertigt, d.h. rechts- grundlos bereichert sein kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgte Zahlungen, die sich nachträglich als irrtümlich und daher als grundlos erweisen, nicht stets als vertragliche Leistungen einzustufen. Rückerstattungsansprüche können vielmehr nach der allgemeinen Unterscheidung des Gesetzes wie andere Forderungen aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen und unterliegen je nach ihrem Entstehungsgrund verschiedenen Verjährungsfristen. Massgebend ist der Entstehungsgrund des Rückforderungsanspruchs. Zunächst ist stets zu prüfen, ob die zurück- verlangte Leistung eine vertragliche Grundlage hatte und, falls dies zutrifft, ob sie auch aus Vertrag zurückgefordert werden kann. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrages mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz nach wie vor nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern (BGE 133 III 356 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.4.Vorliegend führt die Berufungsklägerin keine nachvollziehbaren Gründe für die geltend gemachten Preiserhöhungen an. Sie legt auch nicht dar, warum die Berufungsbeklagte mit einer Vertragsänderung, wonach neu nach Einheit bzw. Beutel gerechnet wird, einverstanden gewesen sein soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. So führt die Berufungsklägerin selber aus, dass die Transportkosten für einen Beutel oder mehrere Beutel beinahe die gleichen seien. Es würde für die Berufungsbeklagte daher keinen Sinn ergeben, einer Vertragsänderung zuzustimmen, wonach neu nach Einheit bzw. Beutel und nicht mehr nach kg abgerechnet werden soll. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Berufungsbeklagte die Rechnungen nach Entde-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ckung der abweichenden Preise freiwillig weiterbezahlt hätte. Insbesondere kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Jahresabschlusses die geänderten Preise bemerkt hat. Aus dem Stillschweigen der Berufungsbeklagten kann daher nicht auf eine Zustimmung zur Preisanpassung geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese die vom Vertrag abweichenden Preise schlicht nicht bemerkt hat (vgl. auch Urteil BGer 4C.212/2002 vom 19. November 2002 E. 3.4). Es liegt demnach keine Vertragsänderung vor, womit die Zahlungen ohne vertragliche Grundlage erfolgt sind und die Berufungsbeklagte einen Rückerstattungsanspruch hat. Dabei ist irrelevant, ob sie die Preiserhöhung hätte bemerken müssen, da der Irrtum nicht entschuldbar zu sein braucht. Die Berufungsklägerin setzt sich im Übrigen nicht mit der Höhe des verrechneten Betrags ausein- ander. Ihre Forderung ist demnach gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bereits durch Verrechnung getilgt. Das von der Berufungsbeklagten beantragte Gutachten erübrigt sich somit. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher auch nicht, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. der Beru- fungsklägerin, auferlegt. 3.1.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 2'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3.2.Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Unter Umständen sind Zuschläge möglich (Art. 66 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschrei- ben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundent- schädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Urs Marti veranschlagt in seiner Honorarnote vom 24. April 2020 ein Honorar von CHF 2'800.- zzgl. Auslagen von CHF 81.75 und 7.7% MwSt. von CHF 221.90. Die Honorarnote wurde der Berufungsklägerin zugestellt, ohne dass diese dazu Stellung nahm. Unter Berücksichti- gung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist der beantragte Gesamtbetrag von CHF 3'103.65 nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin hat der Berufungs- beklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 2'881.75, zzgl. MwSt. von 7.7%, insge- samt ausmachend CHF 3'103.65, zu leisten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Dezember 2019 wird bestätigt. II.1. Die Prozesskosten werden der A.________ SA auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2'000.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die von der A.________ SA an die B.________ AG geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 2'881.75, zzgl. MwSt. von CHF 221.90, festgesetzt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Juni 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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