Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 51 101 2020 52 Urteil vom 6. April 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Erna Haueter GegenstandProzessleitende Verfügung (Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens) Beschwerde vom 10. Februar 2020 gegen die prozessleitende Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Januar 2020 Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 10. Februar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A.B., geb. 1978, und A., geb. 1980, heirateten 2009 und sind die Eltern des Sohnes C., geb. 2008 (vgl. act. 237). Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2013 getrennt. In der Folge wurde insbesondere mit Entscheid vom 8. Mai 2014 des Friedensgerichts des Saanebezirks eine Besuchsrechtsbeistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C. errichtet (act. 5, 30/9). B.Am 17. August 2015 reichte A.________ die Scheidungsklage gegen B.________ ein. Es ergingen daraufhin mehrere Entscheide betreffend das Besuchsrecht und vorsorgliche Mass- nahmen. Namentlich wurde mit Entscheid vom 30. November 2017 des Gerichtspräsidenten des Saanebezirks (hiernach: der Präsident) die Beistandschaft für C.________ erweitert. Die Beiständin wurde zudem beauftragt, abzuklären, inwiefern C.________ auf eine psychologische Betreuung angewiesen sein könnte, und dem Gericht ein entsprechendes Konzept, insbesondere auch mit den geeigneten Fachpersonen bzw. Institutionen, vorzulegen. Die von A.________ hiergegen erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 30. Mai 2018 des I. Zivilappellationshofs abgewiesen (101 2018 18; act. 1, 225, 237). Mit Bericht vom 12. Juni 2018 führte die Beiständin aus, dass das Verhalten von A.________ nicht gesund erscheine. Eine psychiatrische Abklärung könnte zeigen, ob sie über die nötigen Kompe- tenzen verfügt, ein Kind altersgerecht zu erziehen. Es werde dringend vorgeschlagen, die Erziehungsfähigkeit von A.________ abklären zu lassen. Dabei würde eine zentrale Frage sein, ob die allzu enge Bindung zwischen Mutter und Sohn einer normalen Entwicklung von C.________ nicht im Wege steht. Es sei aber auch vorstellbar, C.________ psychologisch abklären zu lassen (act. 238). Am 4. Oktober 2018 verfügte der Präsident nach Gewährung des rechtlichen Gehörs insbe- sondere, dass ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag gegeben wird, was er sodann am 20. Dezember 2018 tat (act. 242, 252 f., 274, 284). Mit Zwischenbericht vom 19. September 2019 schlugen die beauftragen Gutachter erste Mass- nahmen – die psychiatrische Begutachtung und eine Beratung von A.________ durch eine Fachperson – vor. Aus Sicht der Schulbehörde sei es nun bereits an der dritten Schule von C.________ zu Schwierigkeiten gekommen. Es sei daher unablässig, ein weiteres Vorgehen einzuleiten. Die Kindsmutter soll eine Beratung bezüglich des Umgangs mit den Schulbehörden und der erzieherischen Aufgaben gegenüber C.________ erhalten, damit sie dessen Bedürfnisse adäquat wahrnehmen könne. Weiter werde eine Begutachtung der Kindsmutter empfohlen, da eine auffällig grosse Diskrepanz bezüglich ihrer Aussagen und derjenigen des Kindsvaters, der Schulleiterin und der Schulinspektorin bestehe. Zudem habe sich ein auffälliges Misstrauen gegenüber den Gutachtern gezeigt. Von Seiten des Kindsvaters habe kein auffälliges Verhalten und keine Diskrepanz der Aussagen beobachtet werden können, weshalb hier zurzeit keine psychiatrische Begutachtung empfohlen werde (act. 378). A.________ nahm am 8. November 2019 Stellung zum Zwischenbericht vom 19. September 2019 und beantragte, dass eine Verhandlung angesetzt werde und die Lehrerinnen, die Schulleiterin und der Schulleiter der D.________ und der Primarschule E.________, die Schulinspektorin sowie die ehemalige und aktuelle Beiständin einvernommen werden (act. 411 f.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wies der Präsident die Beweisanträge von A.________ ab und gab ein Gutachten betreffend eine allfällige Erkrankung von A.________ bei Prof. Dr. med.F.________ in Auftrag. Der Präsident führte aus, es sei erstellt, dass es zwischen der Kindsmutter und Lehrern von C., weiteren Schulbehörden, Schulpsychologen, der ehemaligen Beiständin und weiteren involvierten Fachpersonen zu erheblichen Konflikten gekommen sei und dass C. in der Vergangenheit in einer auffälligen Regelmässigkeit die Schule gewechselt habe. Die geschilderten Beobachtungen der Gutachter würden sich demnach mit den aktenkundigen Geschehnissen decken. Das Verhalten der Kindsmutter habe die Gutachterin auch dazu bewogen, sofortige Massnahmen für die Kindsmutter zu empfehlen, womit die Dringlichkeit weiter unterstrichen werde. Eine Begutachtung der Kindsmutter sei notwendig, um im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine kindswohlgerechte Lösung für C.________ zu finden. Bis anhin hätten alle Massnahmen, insbesondere auch die Beistandschaft, zu keiner Beruhigung der Situation geführt. Ausserdem könne im Rahmen der bereits in Auftrag gegebenen Begutachtung der Erziehungsfähigkeit seitens der Gutachter ohne ein solches Gutachten keine abschliessende Empfehlung gemacht werden. Die Begutachtung sei aufgrund des geschilderten Verhaltens der Kindsmutter und der geschilderten Konflikte zwischen ihr und den Schulbehörden, dem aktuell festgestellten Verhalten gegenüber den Gutachtern und den Auffälligkeiten von C.________ verhältnismässig (act. 444). C.Am 10. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt, dass die Verfügung vom 29. Januar 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben sei. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.________ nahm am 11. März 2020 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Erwägungen 1. 1.1.Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Urteil BGer 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 1). Die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, greift unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein und kann daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (Urteil BGer 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, da das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 zugestellt (act. 444a). Die am Montag, 10. Februar 2020, eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was vorliegend erfüllt ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vor- gesehen. 1.5.Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). Es befinden sich die zur Ent- scheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.6.Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Abs. 2). Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Der Novenausschluss gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, BBl 2006 7221, 7379; Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, nicht publ. in BGE 137 III 470). Wie es sich betreffend die vorliegend zur Anwendung kommende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verhält, kann offenbleiben (vgl. betreffend die Berufung BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Beschwerde ist auch unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Beweismittel abzuweisen. 1.7.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung vom 10. Februar 2020 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. auch Schreiben des Präsidenten vom 17. Februar 2020; act. 453). 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. 2.1. 2.1.1. Sie bringt einerseits vor, dass im Zwischenbericht vom 19. September 2019 die Empfeh- lungen in verschiedene Ziffern unterteilt seien. In Ziffer 1 werde eine Beratung der Kindsmutter in Bezug auf den Umgang mit Schulbehörden und in Ziffer 2 eine psychiatrische Begutachtung der Kindsmutter empfohlen. Sie habe sich entsprechend der Aufforderung des Präsidenten vom

  1. Oktober 2019 lediglich zu Ziffer 1 geäussert. Eine Stellungnahme zur Empfehlung gemäss Ziffer 2 sei ausdrücklich nicht verlangt worden. Damit habe sie keine Gelegenheit erhalten, sich zur möglichen psychiatrischen Begutachtung zu äussern. 2.1.2. Der Zwischenbericht vom 19. September 2019 enthält drei Ziffern zum weiteren Vorgehen. In Ziffer 1 wird im ersten Abschnitt eine Beratung und im zweiten Abschnitt eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin empfohlen. Auch wenn die Formatierung des zweiten Abschnitts nicht genau mit derjenigen des ersten Abschnitts übereinstimmt, ist dennoch offen- sichtlich, dass dieser Abschnitt immer noch zu Ziffer 1 gehört. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren Ziffern. So äussern sich die Gutachter in Ziffer 2 nur dazu, warum sie die in Ziffer 1 empfohlene psychiatrische Begutachtung nicht selber durchführen können und empfehlen, dass ihnen das Gutachten nach dessen Erstellung zur Verfügung gestellt wird. In Ziffer 3 wird schliess- lich ausgeführt, dass nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens und der Beratung der Be- schwerdeführerin die Situation evaluiert werde, sodass das Gutachten abgeschlossen werden könne.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Die Beschwerdeführerin erhielt am 1. Oktober 2019 Gelegenheit, um zum vorgeschlagenen weiteren Vorgehen gemäss Ziffer 1 des Zwischenberichts Stellung zu nehmen (act. 380). Da Ziffer 1 sowohl die Empfehlung betreffend die Beratung als auch betreffend die psychiatrische Begutachtung enthielt, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 2.2.Die Beschwerdeführerin ist andererseits der Ansicht, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch durch die Abweisung ihrer Beweisanträge erfolgt sei. 2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt. Wird ein Anspruch des Bundesprivatrechts geltend gemacht, verliert Art. 29 Abs. 2 BV seine Bedeutung. Im Anwen- dungsbereich der ZPO hat Art. 152 Abs. 1 ZPO die Funktion des Art. 8 ZGB als Grundlage des Beweisführungsanspruchs übernommen. Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substanziierte Be- hauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (Urteil BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.1 mit zahl- reichen Hinweisen). Das Recht auf Beweis räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen; es liegt echte antizipierte Beweiswürdigung vor. Unzulässig ist hingegen, objektiv taugliche Beweise nicht abzunehmen, solange der Richter das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet. Eine antizipierte Beweiswürdigung verträgt sich im Übrigen mit dem verfas- sungsmässigen Gehörsanspruch nur dann nicht, wenn der Makel der Willkür an ihr haftet. Daher muss die Partei, die sich darauf beruft, zunächst darlegen, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde (Art. 9 BV). Nur wenn die Partei mit ihrer Sachverhaltsrüge durchdringt, ist zu prüfen, ob das Recht auf Beweis verletzt wurde. Unecht aber dennoch gewissermassen antizipiert würdigt das Gericht einen Beweis, wenn es zum Schluss kommt, das beantragte Be- weismittel sei von vornherein nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. Diesfalls hat die Partei, die sich darauf beruft, aufzuzeigen, inwiefern das Beweismittel entgegen der Vorinstanz tauglich ist (Urteil BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2.2. Die Vorinstanz wies die von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahmen ab, da bereits erstellt sei, dass Konflikte bestehen, und deren Aussagen an der Notwendigkeit der Begut- achtung der Kindsmutter nichts zu ändern vermögen. Auch sei kein weiterer Aufschub des Verfah- rens in Kauf zu nehmen. 2.2.3. Wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht offensichtlich falsch festgestellt. Ausserdem vermag die Beschwerde- führerin nicht darzulegen, was die beantragten Einvernahmen am festgestellten Sachverhalt ändern sollten. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit auch durch die Ab- weisung der Beweisanträge nicht verletzt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die psychiatrische Begutachtung ihre persönliche Freiheit verletze. 3.1.Die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, greift unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Dieser Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 36 Abs. 1 BV), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Vorinstanz stütze sich auf Art. 446 ZGB, wobei es sich aber um eine Bestimmung im Erwachsenenschutzrecht handle, während es vorliegend um ein Scheidungsverfahren gehe. 3.3.Zunächst ist nicht ersichtlich, warum die Bestimmungen des Kindesschutzes vorliegend nicht analog anwendbar sein sollen. Auch im Scheidungsverfahren ist das Kindeswohl zu wahren. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bietet Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB eine genügende rechtliche Grundlage, um ein Elternteil mit Blick auf Kindesschutzmass- nahmen psychiatrisch begutachten zu lassen (Urteil BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.5). Weiter sieht auch Art. 183 Abs. 1 ZPO vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen kann. Damit besteht auch im Scheidungsverfahren eine genügende rechtliche Grundlage zur Anordnung der vorliegend zur Diskussion stehenden ambulanten psychiatrischen Begutachtung der Kinds- mutter (vgl. Urteil BGer 5A_557/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.4 und 3.1 ff.). Zu prüfen bleibt allerdings, ob die angeordnete Begutachtung auch verhältnismässig ist (E. 4 - 6). 4. 4.1.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Das soziale Verhalten von C.________ liege absolut im Rahmen des Üblichen. Er habe umfangreiche soziale Kontakte, die noch nie zu einer Beanstandung Anlass gegeben hätten. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sei ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet worden, wobei weder der Präsident noch das Kantonsgericht von spezifischen Besonderheiten bei ihr oder C.________ ausgegangen seien. Ausserdem sei sie durch diesen Entscheid zu den Schulwechseln gezwungen worden. Ferner sei nicht sie für den erfolgten Schulausschluss verantwortlich, sondern die Schulbehörden, die Schulinspektorin sowie die ehemalige Beiständin, welche die Interessen des Kindsvaters wahrnehmen würden, anstatt sich um das Kindeswohl zu bemühen. Sie habe nicht die gleichen Mittel wie der Beschwerdegegner und die Waffengleichheit sei nicht mehr hergestellt. 4.2. 4.2.1. Bereits im Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 30. Mai 2018 wurde festgehalten, dass sich C.________ in Schwierigkeiten befindet und er auf psychologische Hilfe angewiesen sein könnte (act. 237). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass sich die Lage seither wesentlich verbessert hat. So kann der Rückmeldung der Klassenlehrerinnen vom 2. Juni 2018 entnommen werden, dass C.________ Schwierigkeiten in den Bereichen Konzentration, Motivation, Selbstwahrnehmung,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Körperwahrnehmung, Ausgeglichenheit und Motorik aufweise. Weiter versperre er in der Klasse den Kindern den Weg, beschimpfe, schlage und schubse sie. Auch gegenüber den Lehrerinnen sei sein Verhalten mangelhaft. Er schaue diese bei Gesprächen, der Begrüssung und der Verab- schiedung nicht an. Er verlasse das Schulzimmer ohne sich zu verabschieden und widersetze sich ihren Anweisungen. Er sage anderen Lehrpersonen, sie hätten ihm nichts zu sagen (act. 239/1). Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 des Schulleiters D.________ wurde sodann ein Schulausschluss gegen C.________ ausgesprochen, da er einem Mitschüler ins Gesicht geschlagen, den Schulleiter als Lügner bezeichnet und sich den Anweisungen der Lehrperson und des Schulleiters widersetzt habe (act. 243/8). Am 17. August 2018 fand schliesslich ein Gespräch mit den Eltern, der Schulinspektorin und dem Schulleiter statt. Es wurde vereinbart, dass C.________ an die Primarschule E.________ wechseln wird (act. 263). In der Folge kam es auch an der Primarschule E.________ zu Problemen, welche am 17. Juni 2019 zu einem Schulausschluss führten. Das Schulinspektorat hielt das Folgende fest (act. 335/3): «1. Die schwierige schulische Situation von C.________ gefährdet sein Wohl wie auch dasjenige der Klasse und belastet das gesamte Schulumfeld (Lehrpersonen, Schulleitung, Mitschülerinnen und Mitschüler, Eltern) stark. Die Situation ist erneut unhaltbar und unverantwortbar geworden und hat Auswirkungen auf C., das Klassenklima und die Gesundheit aller Beteiligten. 2. Das Verhalten von C. an der E.-Schule fasst sich wie folgt zusammen: C. lässt es an Respekt gegenüber der Lehrperson und den Mitschülerinnen und Mitschülern mangeln.

  • Provoziert mit Gesten
  • Schubst absichtlich
  • Spuckt und schlägt
  • Benutzt Schimpfwörter Er hält sich nicht an die Regeln der Schule und die Anweisungen der Lehrperson.
  • Läuft während des Unterrichts im Schulzimmer herum, spricht laut und beschimpft Mitschüler C.________ verweigert zeitweise die Mitarbeit.
  • Führt Arbeitsaufträge ungenügend aus oder verweigert sie (Schreiben, Bildnerisches Gestalten oder Mathematik) C.________ ist wiederholt in Streitigkeiten und Prügeleien verwickelt.
  • Siehe Punkt 1 und 2» Da dies bereits die dritte Schule war, an der es aus Sicht der Schulbehörden zu Schwierigkeiten kam (so bereits auch schon im Kindergarten: vgl. E-Mail vom 8. Mai 2014 der Schulleiterin, act. 119/8, Bericht der D.________ vom 10. November 2014, act. 113/12, Bericht der Lehrpersonen vom 17. November 2014, act. 119/9), erachteten es die Gutachter für unablässig, ein weiteres Vorgehen einzuleiten. Es seien rasch Massnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation not- wendig. Nach diesem Zwischenbericht der Gutachter kam es sodann zu zwei weiteren Schulwechseln. Nach dem Schulausschluss von der Primarschule E.________ schulte die Beschwerdeführerin

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 C.________ – ohne Rücksprache mit dem Beschwerdegegner oder den involvierten Fachpersonen zu nehmen – in der G.________ ein (vgl. u.a. act. 425/1). Dabei wurde er aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Lehrpersonen nur als Hospitant aufgenommen. Dem Bericht vom 11. November 2019 des Rektors kann entnommen werden, dass C.________ sich manchmal schlecht konzentrieren konnte, grundlos aufstand, herumging, schwatzte und für Unruhe sorgte. Gegenüber Erwachsenen sei er meist sehr freundlich und zuvorkommend gewesen. In der Gruppe der Jungs sei er oft in Auseinandersetzungen geraten, habe mit rassistischen Bemerkungen gegen einen Jungen aus Äthiopien und beleidigenden Äusserungen gegenüber einem Buben mit ASS für Unbehagen gesorgt. Auf Grund der Probleme, welche während seiner Zeit dort aufgetreten seien, und dem mangelnden Interesse, diese zu klären, könne C.________ nicht mehr an die G.________ zurückkehren (act. 415). 4.2.2. Es ist damit erstellt, dass es an sämtlichen ehemaligen Schulen von C.________ zu Schwierigkeiten kam. Daran ändert nichts, dass der Schulwechsel an die Primarschule E.________ am 17. August 2018 anlässlich eines Gesprächs zwischen den Eltern, der Schulinspektorin und dem Schulleiter vereinbart wurde. Ebenso wenig die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es für sie und C.________ nicht mehr zumutbar gewesen sein soll, nach den Sommerferien an die Primarschule E.________ zurückzukehren, oder der Umstand, dass ihr im Entscheid des Präsidenten vom 12. August 2019 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (act. 392). Die Erziehungsfähigkeit ist nicht mit der Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht angefochten. Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war somit auch nicht Gegenstand des Urteils des I. Zivilappellationshofs vom 4. Februar 2020 (act. 449). Weiter ist weder ersichtlich, welche Interessen des Kindsvaters anstatt des Kindeswohls durch die Schulbehörden, die Schulinspektorin sowie die ehemalige Beiständin gewahrt werden sollen, noch inwiefern die Schulinspektorin durch ihre angebliche Freundschaft mit der ehemaligen Beiständin befangen sein soll. So wurden die Anträge der ehemaligen Beiständin auf Erweiterung der Bei- standschaft und Anordnung eines Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern gut- geheissen und die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Berufung abgewiesen (vgl. Verfügung des Präsidenten vom 4. Oktober 2018 und Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 30. Mai 2018; act. 237, 274). Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin freigestellt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, sollte sie der Ansicht sein, dass die Waffengleichheit nicht mehr hergestellt ist. 4.3.Aktuell besucht C.________ die Primarschule in H.. Gemäss dem Bericht der Schulleitung vom 5. Februar 2020 fühlt er sich in der Schule wohl. Er arbeite motiviert mit, erledige seine Aufgaben zuverlässig, sei pünktlich und pflege mit seinen Mitschülern und den Lehrpersonen einen respektvollen Umgang. C. sei somit gut unterwegs. Es sei für ihn wichtig, dass er seine Selbst- und Sozialkompetenzen weiterhin festigen kann (Beschwerdebeilage 13). Auch wenn es C.________ sehr zu wünschen wäre, dass nun Ruhe eingekehrt ist, so ist zu beachten, dass er die Primarschule H.________ erst seit Mitte Oktober 2019 besucht. Auch zuvor gab es bereits Phasen, in denen keine Schwierigkeiten bekannt sind. Früher oder später sind aber bis jetzt noch an jeder von ihm besuchten Schule Schwierigkeiten aufgetaucht. Es kann daher

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 nicht angenommen werden, dass es von nun an zu keinen Problemen mehr kommen wird. Zumal der diesbezüglichen Begründung der Beschwerdeführerin – mit der neuen Beiständin habe sie keinerlei Probleme und die Schulwechsel seien gerichtlich aufgezwungen worden – nicht gefolgt werden kann. Dem Tätigkeitsbericht 2019 der Beiständin kann entnommen werden, dass die Zusammenarbeit mit der Mutter schwierig bzw. kaum mehr möglich ist. Diese fühle sich angegriffen und könne kein Vertrauen aufbauen. Die Kontaktaufnahme mit der Mutter sei seit Juli 2019 kaum mehr möglich, weder persönlich noch telefonisch. Informationen würden nur auf Druck und möglichst spät mitgeteilt. C.________ sei in einem unglaublich starken Loyalitätskonflikt gefangen und könne sich mit den häufigen Schulwechseln kein stabiles Netz aufbauen. Das abweisende, vermeidende Verhalten der Mutter gegen jegliche Lehrperson oder Behörde schade der Stabilisierung von C.________ (act. 425/1). Im Übrigen steht auch eine Übertragung der Beistandschaft in den Kanton I.________ im Raum (vgl. act. 446/1). Weiter ist festzuhalten, dass die Schulwechsel keineswegs gerichtlich aufgezwungen waren. So wurden im Entscheid des Präsidenten vom 12. August 2019 in E. 3.3 lediglich die Behauptungen der Beschwerdeführerin zitiert, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eventuell mit einem Wohnortswechsel verbunden sei. Sodann wurde ihr in E. 3.7 bei den Auslagen der Arbeitsweg von J.________ nach I.________ und die auswärtige Verpflegung angerechnet (act. 392). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie durch diesen Entscheid zu einem Umzug bzw. Schulwechsel gezwungen war. Die Kindeswohlgefährdung besteht somit weiterhin. 5. 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass nicht sie für allfällige Diskrepanzen in den Aussagen zwischen ihr, dem Kindsvater, der Schulleiterin und der Schulinspektorin verantwortlich sei, sondern die Schulbehörden. Der Schulausschluss vom 17. Juni 2019 sei ohne vorgängige Verwarnung ergangen, weder sie noch C.________ seien angehört worden und in den Akten würden sich keine Hinweise befinden, welche konkreten Vorfälle zum Schulausschluss führten. Ebenso wenig sei die Beiständin oder die Kindesanwältin informiert worden. Der Schulausschluss sei denn auch im Beschwerdeverfahren aufgehoben worden, wobei jedoch die Hintergründe nicht geklärt worden seien. Ausserdem habe sie im von den Gutachtern erhaltenen Fremdbeurteilungsfragebogen darauf hingewiesen, dass sich ihre Aussagen betreffend das Verhalten von C.________ nur auf den ausserschulischen Bereich beziehen würden, womit von vorneherein keine Diskrepanzen bestehen können. 5.2.Selbst wenn das Verfahren betreffend den Schulausschluss allenfalls mangelhaft war und die Schule weder die Beiständin noch die Kindesanwältin informiert hat, geht aus der Verfügung betreffend den Schulausschluss vom 17. Juni 2019 klar hervor, welches Verhalten C.________ vorgeworfen wird (act. 335/3). Ausserdem fand bereits am 12. April 2019 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, der Beiständin, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, der Schul- inspektorin und der Schulleiterin statt, anlässlich welchem verschiedene Beschlüsse betreffend das Verhalten der Beschwerdeführerin und C.________ gegenüber der Schule gefasst wurden (Beilage 7 zur Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Vorwürfen betreffend das Verhalten von C.________ auseinander, sondern behauptet pauschal, dass dieses noch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Es ist somit erstellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Schulbehörden grosse Unterschiede in Bezug auf die Einschätzung von C.________ bestehen. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin im Fremdbeurteilungsfragebogen ausdrücklich darauf hinwies, dass sich ihre Einschätzung von C.________ auf den ausserschulischen Bereich bezieht. Zumal dem Zwischenbericht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gutachtensgespräch vom 8. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 mit dem Schulausschluss von C.________ konfrontiert und dazu befragt wurde. Die Gutachter kennen demnach auch ihre Einschätzung in Bezug auf das Verhalten von C.________ in der Schule. 6. 6.1.Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich nicht, dass sie den Gutachtern gegenüber misstrauisch ist. Vielmehr bezeichnet sie ihr Misstrauen als nachvollziehbar, zumal es dem Kindsvater und seiner Anwältin gelungen sei, die Gutachter für ihre Anliegen einzuspannen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Zwischenbericht vom Beschwerdegegner und seiner Vertreterin veranlasst worden sei. Ausserdem liege immer ein Misstrauen gegenüber einem Gutachter, der die Erziehungsfähigkeit zu beurteilen habe, vor. Misstrauen erweckend sei darüber hinaus der ausdrückliche Hinweis der Gutachterin, beim Kindsvater liege keine Diskrepanz im Verhalten und den Aussagen vor. Ferner vermöge ein Misstrauen gegenüber einem Gutachter, der die Erzie- hungsfähigkeit zu beurteilen haben, ohnehin eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung nicht zu rechtfertigen. 6.2.Im Zwischenbericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein auffälliges Miss- trauen gegenüber den Gutachtern zeigte. Mithin wurde eben gerade nicht ein der Situation ange- messenes Misstrauen festgestellt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Gutachter nicht über genügend Fachwissen und Erfahrung verfügen würden, um ein der Situation angemessenes Misstrauen von einem auffälligen Misstrauen unterscheiden zu können. Weiter ist irrelevant, wie die Gutachter vom Schulausschluss erfahren haben. Wie bereits in den vorstehenden E. 4 und 5 dargelegt, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den darin enthaltenen Vorwürfen betreffend C.________ auseinander und die Kindeswohlgefährdung ist erstellt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter vom Beschwerdegegner für seine Anliegen eingespannt worden sein sollen und er den Zwischenbericht durch gezielte Zuspielung von Informationen in Bezug auf einen Schulausschluss veranlasst haben soll. So ergibt sich aus der E-Mail vom 18. Juni 2019 des Beschwerdegegners an die Beiständin, dass er eben gerade nicht einen allfälligen Zwischenbericht abwarten wollte, da es dann aus seiner Sicht bereits zu spät für C.________ sei (Beschwerdebeilage 4). Weiter geht aus der Verfügung vom 17. Juni 2019 des Schulinspektorats betreffend den Schulausschluss von C.________ hervor, dass die Anwältin des Beschwerdegegners das Schulinspektorat gebeten hatte, das Vorliegen des Zwischenberichts abzuwarten und von einem Schulausschluss abzusehen (act. 335/3). Auch die Beschwerdeführerin war gegen den Schulausschluss, womit auch daraus nichts abgeleitet werden kann. Ferner wurde die Beschwerdeführerin nach dem Schulausschluss von den Gutachtern zu einem Gespräch eingeladen und es wurde ihr ein Fremdbeurteilungsfragebogen zur Beantwortung zugestellt bevor der Zwischenbericht erstellt wurde. Dieser erfolgte somit nicht einseitig auf Intervention des Beschwerdegegners hin. Ferner mag es zwar zutreffen, dass im Entscheid vom 30. November 2017 des Präsidenten fest- gehalten wurde, dass bei beiden Elternteilen Defizite bestehen (act. 225). Dies belegt jedoch keine Diskrepanzen in den Aussagen oder ein auffälliges Verhalten beim Beschwerdegegner. Auch bei allfälligen Defiziten betreffend die Erziehung können die Aussagen mit denjenigen der Schulbe- hörden übereinstimmen und das Verhalten gegenüber den Gutachtern unauffällig sein. Schliesslich ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten nicht nur aufgrund ihres Miss- trauens gegenüber den Gutachtern, sondern infolge sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles angeordnet wurde. So ist neben dem auffälligen Misstrauen erstellt, dass sehr grosse Diskre-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 panzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sowie der Schul- behörden bestehen und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Dabei ist aufgrund des Zwischen- berichts, in dem rasch Massnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation gefordert werden, von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin kann es nicht sein, dass eine psychiatrische Begutachtung der Kindeseltern erst dann möglich sein soll, wenn derart gravierende Umstände vorliegen, wie die erhebliche Suizidge- fährdung des Kindes im Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014. Vielmehr gilt es, frühzeitig herauszufinden, ob und welche Massnahmen infolge der erheblichen Gefährdung des Wohles von C.________ angezeigt sind, damit dieser in seiner Entwicklung bestmöglich gefördert werden kann. Aus dem Zwischenbericht geht hervor, dass dies vorliegend nur möglich ist, wenn die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet wird. Mildere Massnahmen, wie die Beistandschaft, haben zu keiner Verbesserung geführt. Der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ist daher verhältnismässig und die Beschwerde abzuweisen. 7. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 7.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 2'000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. Die prozessleitende Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Januar 2020 wird bestätigt. II.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III.Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.- festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. IV.Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 2'000.-, zzgl. MwSt. von CHF 154.-, festgesetzt. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. April 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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Entscheidungsdatum
06.04.2020
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24.03.2026