Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 373 Urteil vom 20. April 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Markus Ducret, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Kläger und Beschwerdeführer, gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner GegenstandAuftrag Beschwerde vom 18. September 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 1. Juli 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.Am 19. Februar 2015 beauftragte B.________ Rechtsanwalt A.________ mit der Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Miete eines Chalets im C.. Gleichentags unterzeichneten die Parteien das Vertragsdokument „Auftrag und Vollmacht“, welches als Auftrag- geber B. aufführt und von diesem persönlich unterzeichnet wurde. Wie sich herausstellte, war die D.________ GmbH Mieterin des Chalets im C.________ und B.________ lediglich deren Untermieter. B.Ein erster Kostenvorschuss wurde in Raten abbezahlt. Bereits der zweite Kostenvorschuss wurde nicht mehr vollständig bezahlt und auch zwei weitere Honorarnoten blieben offen. Dies auch nachdem die Honorarnoten auf Wunsch von B.________ auf die D.________ GmbH umadressiert wurden. Nachdem die Ansprüche gegenüber der D.________ GmbH geltend gemacht wurden, welche aber zahlungsunfähig war und aus dem Handelsregister gelöscht wurde, leitete Rechtsanwalt A.________ die Betreibung gegen B.________ ein. Dieser erhob Rechtsvorschlag gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl. C.Von der Anwaltskommission von seiner beruflichen Schweigepflicht zur Durchsetzung des Honorars entbunden, reichte Rechtsanwalt A.________ am 31. Dezember 2019 ein Schlichtungs- gesuch ein. An der Sitzung vom 9. März 2020 konnte zwischen den Parteien keine Einigung gefunden werden, weshalb die Klagebewilligung ausgestellt wurde. D.Am 12. März 2020 erhob Rechtsanwalt A.________ Klage gegen B.________ und stellte folgende Rechtsbegehren: B.________ sei zu verurteilen, A.________ CHF 3‘548.45 nebst Zins zu 5% auf CHF 1‘160.- seit dem 28. Januar 2016, Zins zu 5% auf CHF 330.70 seit dem 16. Oktober 2016, Zins zu 5% auf CHF 180.35 seit dem 2. Januar 2017, Zins zu 5% auf CHF 1‘757.40 seit dem 12. März 2019 und Zins zu 5 % auf CHF 120.- seit Urteilsdatum zu bezahlen. A.________ sei in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Sensebezirkes für die Beiträge von CHF 1‘160.- nebst Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2016, CHF 330.70 nebst Zins auf 5% seit dem 16. Oktober 2016, CHF 180.35 nebst Zins zu 5% seit dem 2. Januar 2017 und CHF 1‘614.85 nebst Zins zu 5% seit dem 12. März 2019 nebst Betreibungs- und Rechtsöffnungs- kosten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks wies die Klage mit Entscheid vom 1. Juli 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Er auferlegte die Prozesskosten dem Kläger und sprach keine Partei- entschädigungen zu. E.Mit Eingabe vom 18. September 2020 reichte Rechtsanwalt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage vom 12. März 2020, die Verurteilung von B.________ zur Bezahlung von CHF 3‘548.45 nebst Zins zu 5%, die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. eee des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Betreibungsamtes des Sensebezirks sowie die Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Beklagten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.________ schloss am 26. Oktober 2020 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1.Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. a ZPO). In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 3‘548.45. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 zugestellt, so dass die am 18. September 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte. 1.3.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.5.Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6.Der Streitwert für eine Beschwerde gegen vorliegenden Entscheid an das Bundesgericht liegt bei CHF 3'548.45, weshalb gegen vorliegendes Urteil einzig die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde zur Verfügung steht (Art. 74 Abs. 1 Bst. a und 113 ff. BGG). 2. Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung auf die Vollmacht vom 19. Februar 2015 betreffend Mietvertrag F.________ in C.________ (DO 10 2020 1, pag. 006), welche vom Beschwerdegegner in eigenem Namen unterzeichnet wurde. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass Uneinigkeit über den Inhalt des Vertrags besteht, weshalb dieser auszulegen sei. Sie kam zum Schluss, dass die Parteibezeichnung in der unterzeichneten Vollmacht nicht dem wirklichen Willen der Parteien entsprach. Soweit die Vorinstanz anhand einer Auslegung aufgrund des Vertrauensprinzips zu diesem Schluss gekommen sei, handle es sich um eine Rechtsfrage, welche in der Beschwerde überprüft werden könne. Sofern das erstinstanzliche Urteil aufgrund der Auslegung des tatsächlichen Partei- willens gefällt worden sei, rügt der Beschwerdeführer demgegenüber eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der wirkliche Wille der Parteien sei klar gewesen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2.1.Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 144 III 43 E. 3.3). Der Richter muss zunächst die wirkliche und gemeinsame Absicht der Parteien (subjektive Ausle- gung) prüfen, gegebenenfalls empirisch auf der Grundlage von Indizien. Indizien in diesem Sinne bilden nicht nur der Wortlaut der Willenserklärungen, seien sie mündlich oder schriftlich, sondern auch ihr allgemeiner Kontext, das heisst alle Umstände, welche die Entdeckung des wirklichen Willens der Parteien erlauben, seien es Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses abge- geben wurden, oder Tatsachen, die sich nach diesem ereignet haben, namentlich das spätere Verhalten der Parteien, das über den ursprünglichen Willen der Parteien Aufschluss geben kann (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2. mit Hinweisen). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien dagegen nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszu- legen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsem- pfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Diese objektivierte Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind oder ihn begleitet haben, unter Ausschluss späterer Ereig- nisse (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.3). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (Urteil BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchs- verbot in der ganzen Rechtsordnung. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Die Geltendmachung eines Rechts ist miss- bräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden (venire contra factum proprium; vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2; 140 III 481 E. 2.3.2). Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2). 2.2.Grundlage und Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildet das am 19. Februar 2015 vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner unterzeichnete Vertragsdokument «Auftrag und Vollmacht» betreffend Mietvertrag F.. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich damit persönlich zur Bezahlung des Honorars und der Barauslagen verpflichtet. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, er habe den Auftrag in seiner Funktion als Geschäftsführer der D. GmbH unterzeichnet, was für den Beschwerdeführer aufgrund der ihm abgegebenen Dokumente ohne weiteres erkennbar gewesen sei. 2.3.Das vorliegend strittige Vertragsdokument «Auftrag und Vollmacht» vom 19. Februar 2015 wurde unter folgenden Umständen unterzeichnet: Am 15. April 2008 schlossen E.________ als

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Vermieterin und die D.________ GmbH als Mieterin, vertreten durch den Beschwerdegegner, einen am 1. Mai 2008 beginnenden Mietvertrag für ein Chalet in C.________ ab (GAB 3). Ein ebenfalls am 15. April 2008 abgeschlossener Zusatz zum Mietvertrag führt zwar den Beschwerde- gegner persönlich als Mieter auf, dieser ergänzte aber bei der Unterschrift als Mieter die D.________ GmbH handschriftlich (GAB 4). Schliesslich unterzeichneten E.________ und die D.________ GmbH als Mieterin, vertreten wiederum durch den Beschwerdegegner, gleichentags eine zusätzliche Erklärung (GAB 5). Unbestritten ist, dass das Chalet vom Beschwerdegegner bewohnt wurde und dieser, wie auch weitere Personen, einen Untermietvertrag mit der D.________ GmbH, deren Geschäftsführer er bis zu seiner Löschung aus dem Handelsregister am 6. Juni 2018 war, hatte. Im Zusammenhang mit Differenzen anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses, suchte der Beschwerdegegner am 19. Februar 2015 die Kanzlei des Beschwer- deführers auf, woraufhin das Vertragsdokument «Auftrag und Vollmacht» unterzeichnet wurde. Dieses führt als Auftraggeber den Beschwerdegegner auf und wurde von diesem eigenhändig unterschrieben, ohne dass eine Ergänzung oder eine Präzisierung angebracht wurde, wonach dieser mit seiner Unterschrift die D.________ GmbH verpflichten würde. Beim Beschwerdegegner handelt es sich wohl um einen erfahrenen Geschäftsmann, juristisch gesehen muss er indes als Laie bezeichnet werden. Nun macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe sich persönlich verpflichtet und dieser hält dagegen, dem Beschwerdeführer sei von Anfang an klar gewesen, dass es um die Vertretung der D.________ GmbH gehe. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob sich die Parteien beim Vertragsabschluss tatsächlich übereinstimmend so verstanden haben, dass der Beschwerdeführer in Abweichung zu den Angaben auf dem Vertragsdokument von der D.________ GmbH mandatiert wurde. Noch gleichentags wurde beim Verein Prozesshilfefonds der Mieterinnenverbände eine Schaden- anzeige gemacht und am 26. Februar 2015 ein Begleitschreiben eingereicht. Daraus ging hervor, dass der Wohnungsmietvertrag auf die D.________ GmbH lautete. Die Kostengutsprache wurde am 4. März 20215 abgelehnt mit der Begründung, dass der Rechtsstreit durch die D.________ GmbH zu führen sei, welche im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht Mitglied beim Mieterver- band sei (KB 6). Es stand somit bereits beim Vertragsabschluss fest, dass der Mietvertrag auf die D.________ GmbH lautete. Der Beschwerdeführer informierte den Beschwerdegegner über diesen ablehnenden Entscheid und teilte gleichzeitig mit, dass diese Argumentation in rechtlicher Hinsicht zutreffend sei, weshalb der Entscheid aus seiner Sicht zu akzeptieren sei. Aufgrund der Verweige- rung der Kostengutsprache verlangte der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss vom Beschwerdegegner (KB 4 und 5). Dieser erste Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdegegner in Raten ab. In der Folge reichte der Beschwerdeführer im Namen und Auftrag der D.________ GmbH im September 2015 ein Schlichtungsgesuch und im Dezember 2015 eine Klage gegen E.________ ein (GAB 15 und 16). Der Beschwerdeführer stützte sich dabei insbesondere auf die Vollmacht vom 19. Februar 2015, welche vom Beschwerdegegner unterzeichnet wurde. Im Dezember 2015 verlangte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner einen weiteren Kosten- vorschuss (KB 10). Auf Wunsch des Beschwerdegegners wurden die Kostenvorschüsse und Honorarnoten umgeschrieben und schliesslich auf die D.________ GmbH ausgestellt (GAB 10 ff., KB 11 ff.). Nachdem nach Abschluss des Verfahrens nicht alle Honorarnoten vollständig beglichen waren, machte der Beschwerdeführer die Ausstände von insgesamt CHF 1'490.70 (KB 14) gegen die D.________ GmbH geltend, welche jedoch zahlungsunfähig war und aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die Aufwendungen für diese Inkassokosten belaufen sich auf insgesamt CHF 1'614.85 (KB 16-21). Im Anschluss leitete der Beschwerdeführer die Betreibung gegen den Beschwerdegegner ein für den Betrag von CHF 1'160.- (Honorarnote Nr. 4175), für den Betrag von CHF 330.70 (Honorarnote Nr. 4470), für den Betrag von CHF 180.35 (Honorarnote Nr. 4576), für

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 den Betrag von CHF 1'614.85 (Inkassokosten Genf) sowie die Zahlungsbefehls- und Betreibungs- kosten (KB 23). Wird vorliegend lediglich das Vertragsdokument «Auftrag und Vollmacht» beurteilt, könnte der Anschein erweckt werden, dass sich die Dinge so zugetragen haben, wie dies vom Beschwerde- führer vorgebracht wird. Werden aber alle Umstände, insbesondere die Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss sowie ihr späteres Verhalten berücksichtigt, ist ein davon abweichender tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille erkennbar. Der Beschwerdegeg- ner verpflichtete sich nicht persönlich, sondern seine Gesellschaft. Es ging von Anfang an darum, die Ansprüche der D.________ GmbH als Mieterin gegen deren Vermieterin durchzusetzen. Dies wurde vom Beschwerdeführer dann auch konsequenterweise gemacht und er stützte sich dabei insbesondere auf die vom Beschwerdegegner unterzeichnete Vollmacht. Wenn diese nun, wie er moniert, den Beschwerdegegner persönlich verpflichten würde, hätte die Vollmacht im Verfahren gegen die D.________ GmbH nicht verwendet werden dürfen. Ob nun der Beschwerdegegner im internen Verhältnis mit seiner Gesellschaft die Kostenvorschüsse bzw. das Honorar teilweise aus eigenen Mitteln vorgeschossen oder bezahlt und dieser anschliessend verrechnet hat, ist unerheb- lich. Nachdem der am 18. Oktober 2018 eröffnete Konkurs der D.________ GmbH am 10. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt wurde (KAB 49), wurde der Beschwerdeführer erneut tätig und verlangte die Aufnahme und Bewertung der Aktiven (KB 21). Die D.________ GmbH wurde schliesslich am 23. April 2019 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht, da kein begründeter Einspruch erhoben wurde (KAB 49). Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer somit versucht hat, die Ausstände zuerst gegen die D.________ GmbH geltend zu machen, obwohl diese gemäss seiner Darlegung nicht Vertragspartei war, und damit Inkassokosten verur- sacht hat, welche die ursprüngliche Forderung übersteigen, um nach der erfolglosen Betreibung und dem Konkursverfahren den Beschwerdegegner persönlich dafür verantwortlich zu machen. Aus dem nachträglichen Parteiverhalten lässt sich somit auf einen tatsächlichen übereinstimmen- den Parteiwillen schliessen, der darin bestand, für die D.________ GmbH die Ansprüche gegen- über deren Vermieterin durchzusetzen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Die Prozesskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.1.Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 1'000.- festgelegt (Art. 95 Abs. 2 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2.Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Parteientschädigung verlangt. Folglich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 1. Juli 2020 wird bestä- tigt. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. April 2021/mdu Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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