Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 363 Urteil vom 8. Juni 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Berufungskläger und Anschlussberufungs- beklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Frédérique Riesen gegen B., Berufungsbeklagte und Anschlussberufungs- klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber GegenstandEhescheidung (Kindesunterhalt) Berufung vom 11. September 2020 und Anschlussberufung vom 23. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sense- bezirks vom 8. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 25 Sachverhalt A.A., geb. 1990, und B., geb. 1985, heirateten 2013. Der Ehe entspross der Sohn C., geb. 2015. A. hat zudem eine Tochter, D., geb. 2010, aus einer früheren Beziehung. Am 12. Juli 2018 ersuchte B. beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks um Eheschutzmassnahmen. An der Sitzung vom 18. Oktober 2018 schlossen die Parteien eine Eheschutzvereinbarung. Darin beantragten sie namentlich, dass das Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren umgewandelt und dass für C.________ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werde, mit dem Auftrag, gemeinsam mit beiden Eltern einen Besuchsplan auszuarbeiten und die Durchführung des Besuchsrechts zu überwachen. Ausserdem verpflichtete sich A., B. für C.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 650.- zu bezahlen (act. 1, 11 ff.). Am 3. April 2019 reichte B.________ ihre begründeten Scheidungsanträge beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) ein (act. 31). Am 20. Mai 2019 legte A.________ seine Klageantwort ins Recht (act. 37). Anlässlich der Sitzung vom 24. September 2019 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Darin beantragten sie namentlich, dass der von A.________ für C.________ geschuldete Unterhaltsbeitrag durch das Gericht festzulegen sei (act. 41 ff.). In der Folge reichten die Parteien zahlreiche weitere Unterlagen, insbesondere betreffend die berufliche Vorsorge, ein. B.Mit Scheidungsurteil vom 8. Juni 2020 stellte das Zivilgericht C.________ unter die Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr ein. Im Weiteren entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende: 3.1A.________ wird verpflichtet, zu Handen von B.________ an den Unterhalt des Sohnes C.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen: Ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Januar 2027: CHF 825.- Ab dem 1. Februar 2027 bis 31. Januar 2031: CHF 990.- Ab dem 1. Februar 2031 bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB: CHF 980.- Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Eltern haben je zur Hälfte für die Kosten für nicht vorgesehene ausserordentliche Bedürfnisse ihrer Kinder aufzukommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 3.2.1Mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von C.________ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beiträge:
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Kantonsgericht KG Seite 4 von 25 3.2.2Endet die Unterhaltspflicht von A.________ für D.________, geb. 2010, wird er verpflichtet, zusätzlich zum festgelegten Unterhalt den monatlichen Fehlbetrag gemäss Ziffer 3.2.1 zu entrichten. 3.3 Bereits in Ziffer 3.1 geregelt. 3.5Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde:
Kantonsgericht KG Seite 5 von 25 Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Kindesunterhalt von monatlich CHF 1'650.- bis zum Eintritt von C.________ in die Primarschule (H3), CHF 1'150.- bis zum Übertritt in die OS und ab diesem Zeitpunkt CHF 650.-, während der Berufungskläger einen solchen von monatlich CHF 500.- anbot (act. 31/2, 37/2). Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Angesichts der im Berufungsverfahren strittigen Unterhalts- beiträge ist auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht. 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 11. August 2020 zugestellt (act. 82b). Die am 11. September 2020 eingereichte Berufung erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes fristgerecht. 1.3.Die Anschlussberufung vom 23. Oktober 2020 erfolgte ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung am 24. September 2020 (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). 1.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend sowohl betreffend die Berufung als auch die Anschlussberufung erfüllt ist. 1.5.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In Kinderbelangen gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.6.Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen. Ebenso ist mangels Bindung des Gerichts an die Rechtsbegehren der Parteien betreffend den Kindesunterhalt die Klageänderung des Berufungsklägers zulässig (Urteile KG FR 101 2018 22 vom 18. September 2018 E. 1.6; 101 2018 60 vom 16. November 2018 E. 1.3.2). Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist demnach einzutreten. 1.7.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. Vorliegend strittig ist einzig der Kindesunterhalt, wobei die Berechnungsmethode sowie der Bedarf von C.________ unbestritten geblieben sind und sich daher grundsätzlich nach dem angefochtenen Entscheid richten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Unterhaltsbeiträge ab
Kantonsgericht KG Seite 6 von 25 Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet sind. Da die Berufung aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO), ist der dies a quo nicht das Datum der Teilrechtskraft des Scheidungspunkt, sondern der Rechtskraft der Unterhaltsbeiträge. Während des Berufungsverfahrens werden die Unterhaltsbeiträge von den vorsorglichen Massnahmen geregelt (vgl. auch BGE 142 III 193 E. 5.3 m.H.). Hingegen hat eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb es sich mit Blick auf das Datum des vorliegenden Urteils nicht rechtfertigt, den dies a quo auf ein Datum nach dem 1. Juli 2021 festzulegen. Als Erstes sind das Einkommen (E. 2.1 ff.) und die Auslagen (E. 3) der Berufungsbeklagten zu bestimmen. 2.1.Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsbeklagte gemäss eigenen Berechnungen als Coiffeuse CHF 1'786.95 netto pro Monat erziele. Zusätzlich arbeite sie als Hauswartin, wofür sie gemäss eigenen Angaben CHF 375.10 netto erhalte. Schliesslich erhalte sie seit dem 26. Juni 2019 als Verkäuferin ca. CHF 1'100.- netto. Demnach erziele sie ein Gesamteinkommen von CHF 3'262.05 pro Monat (E. 4.5 des angefochtenen Entscheids). Der Berufungskläger fordert, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird. Sobald C.________ in die Sekundarschule gehe, könne von der Berufungsbeklagten die Ausübung eines Pensums von 80% und ab dem 16. Lebensjahr von 100% verlangt werden. Somit könne sie einen Lohn von monatlich CHF 5'219.30 bzw. CHF 6'524.10 erzielen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie als selbständige Coiffeuse in den Jahren 2017 – 2019 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 1'470.40 erzielt habe. Im Jahr 2020 habe sie wegen dem Lockdown im März 2020 ihren Betrieb einstellen müssen. Vom 17. März bis zum 16. September 2020 habe sie eine COVID-Entschädigung von CHF 56.- pro Tag erhalten, was bei 31 Tagen ein monatliches Einkommen von CHF 1'644.- ergeben habe. Ausser- dem habe sie einen COVID-Kredit über CHF 3'900.- erhalten, mit welchem sie die laufenden Kosten des Salons überbrücken konnte. Seit die COVID-Entschädigung entfallen sei, sei das Einkommen wieder auf CHF 1'470.- gesunken. Zwischenzeitlich habe sie noch als Verkäuferin gearbeitet. Diese Erwerbstätigkeit habe sie aufgeben müssen, weil es ihr neben der Kinderbe- treuung und der Führung ihres eigenen Coiffeursalons zu viel geworden sei. Mit dem Umzug in das Haus ihres Partners in E.________ habe sie die frühere Abwartsstelle in der Mietliegenschaft in F.________ aufgeben müssen. Unbestritten sei, dass sie ihre Erwerbstätigkeit als selbständige Coiffeuse wird ausdehnen müssen, sobald C.________ in die Sekundarstufe übertrete. Sie werde dann ein Einkommen von rund CHF 3'000.- netto erzielen können. Der Berufungskläger entgegnet, dass sie seit ihrem Umzug ihre Tätigkeit als Coiffeuse in ihrer eigenen Wohnung ausübe. Sie müsse somit keine zusätzliche Miete bezahlen, womit sie CHF 413.- im Monat spare. Es werde zur Kenntnis genommen, dass sie nicht mehr als Verkäuferin arbeite. Daraus könne geschlossen werden, dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit jetzt mehr zu tun habe und folglich auch mehr verdiene. Auf jeden Fall könne von ihr erwartet werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit von 50% ausübe. Ihr Lohn bleibe somit unverändert und könne auf CHF 3'262.05 festgesetzt werden. 2.2.Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist
Kantonsgericht KG Seite 7 von 25 und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls zusätzlicher - Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse, können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Urteil BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2 m.H.). Weiter ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten, wobei der massgebende Zeitpunkt der Beginn der entsprechenden Schulstufe ist, d.h. der 1. September. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kinderge- burtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.; Urteile KG FR 101 2017 132 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.3, in FZR 2017 231; 101 2019 355 vom 4. Februar 2020 E. 3.1, in FZR 2020 25). 2.3.C.________ befindet sich im 7. Altersjahr und besucht die obligatorische Schule. Der Berufungsbeklagten ist demnach eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar. Sie ist als selbständige Coiffeuse tätig. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in einem 50%-Pensum als selbständige Coiffeuse ein Netto- einkommen von CHF 3'262.05 erzielen könnte. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass sie dieses Einkommen bei einem Pensum von ca. 80% erzielte (vgl. Ziff. 3.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Der Berufungskläger legt nicht dar, dass dies falsch wäre. Zudem geht auch aus den Akten hervor, dass sie für dieses Einkommen einerseits in einem Pensum von rund 50% als selbständige Coiffeuse und andererseits in einem Pensum von rund 30% als Verkäuferin arbeitete. Hinzu kam eine Tätigkeit als Abwartin in einem niedrigen Pensum (vgl. act. 11/3, 41/3, 43/6; E. 4.5 des angefochtenen Entscheids). Die Tätigkeiten als Verkäuferin und als Abwartin hat sie jedoch mittlerweile aufgegeben. Angesichts des Alters von C.________ ist die Berufungsbeklagte ausserdem auch nicht zu einem Erwerbspensum von 80% verpflichtet, zumal sie vor der Trennung nicht in einem solchen Pensum tätig war. Allerdings kann auch der Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, seit dem Wegfall der COVID-Entschädigung sei ihr Einkommen wieder auf den Durchschnitt der Vorjahre von CHF 1'470.- gefallen. Einerseits ist diese Behauptung völlig unbelegt. Andererseits hat sie gemäss ihren Erfolgsrechnungen als selbständige Coiffeuse im Jahr 2016 einen Gewinn von CHF 21'847.60, im Jahr 2017 von CHF 21'443.50, im Jahr 2018 von CHF 19'993.05 und im Jahr 2019 von CHF 11'498.31 erzielt (vgl. Berufungsantwortbeilagen 4 ff.), was pro Monat rund CHF 1'820.- (2016), CHF 1'790.- (2017), CHF 1'670.- (2018) respektive CHF 960.- (2019) aus- macht. Dabei ist für die Bestimmung des Einkommens das ausserordentlich schlechte Jahr 2019, in welchem sie zusätzlich die Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hatte, ausser Acht zu lassen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 25 Vor der COVID-19-Pandemie erzielte die Berufungsbeklagte demnach bei stetig sinkendem Gewinn zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. CHF 1'670.- pro Monat. Sie bestreitet zudem nicht, dass sie keinen Mietzins mehr für ihren Coiffeursalon, der sich nun im Haus ihres Freundes befindet, bezahlt. Dieser betrug im Jahr 2018 CHF 300.- pro Monat (Berufungsantwortbeilage 5). Das Nettoeinkommen erhöht sich somit unter Abzug der Mietkosten auf CHF 1'970.- bei einem Erwerbspensum von rund 50%. Dieses Einkommen lässt sich auch durch die im Jahr 2020 der Berufungsbeklagten ausgerichteten COVID-Entschädigung bestätigen. Diese betrug zwar netto nur CHF 1'590.- bis CHF 1'640.- pro Monat. Allerdings wurde sie auf Basis von 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoein- kommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung abgerechnet wurde, berechnet (Berufungsantwortbeilagen 7 f.). Das durchschnittliche Brutto-Tageseinkommen wurde dabei auf CHF 70.- festgesetzt, was ein durchschnittliches AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von CHF 25'550.- im Jahr ergibt (CHF 70.- x 365 Tage). Davon sind die AHV/IV/EO-Beiträge abzuziehen, wobei im Jahr 2020 beim genannten Einkommen ein Beitragssatz von 5.712% galt (www.ahv-iv.ch). Dies ergibt ein Einkommen von CHF 24'090.- pro Jahr. Davon kann noch die Krankentaggeldversicherung von CHF 345.- pro Jahr abgezogen werden (Berufungsantwort- beilage 5), womit sich ein Nettoeinkommen von CHF 23'745.- pro Jahr oder CHF 1'978.- pro Monat ergibt. Die Berufungsbeklagte behauptet schliesslich nicht, dass sie vom zweiten Lockdown betroffen wäre. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie seit dem Wegfall der COVID- Entschädigung im September 2020 wieder ihr Erwerbseinkommen von rund CHF 1’970.- netto pro Monat bei einer Erwerbstätigkeit von 50% erzielt. Unbestritten ist sodann, dass sie gemäss dem Schulstufenmodell ihre Erwerbstätigkeit wird erweitern müssen. Ab dem 1. September, der auf den Sekundarstufenübertritt von C.________ folgt, d.h. voraussichtlich ab dem 1. September 2027 (vgl. act. 41/3), hat die Berufungsbeklagte demnach einem Erwerbspensum von 80% nachzugehen, womit sie ein Nettoeinkommen von CHF 3'150.- pro Monat erzielen kann. Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres von C., d.h. ab dem 1. Februar 2031, kann ihr sodann ein Erwerbs- pensum von 100% zugemutet werden, womit ihr ein Nettoeinkommen von CHF 3’940.- pro Monat anzurechnen ist. 3. Als Nächstes sind die Auslagen der Berufungsbeklagten zu bestimmen. 3.1.Der Berufungskläger kritisiert, dass bei der Berufungsbeklagten Kosten von CHF 190.20 pro Monat für eine Lebensversicherung berücksichtigt wurden. Die finanzielle Lage der Familie würde dies nicht erlauben. Ausserdem wohne die Berufungsbeklagte nun im Haus ihres Partners. Die Miete könne damit auf maximal CHF 1'000.- geschätzt werden, wovon der Berufungsbeklagten die Hälfte abzüglich des Anteils von C. von 20%, d.h. CHF 400.-, anzurechnen seien. Sie habe Beweise über ihre aktuelle Miete vorzulegen. Der Grundbetrag belaufe sich neu auf CHF 850.-. Da sie in ihrer Wohnung arbeite und C.________ Schule nur ein paar Minuten zu Fuss entfernt sei, könnten keine Fahrkosten mehr angerechnet werden. Schliesslich ist der Berufungskläger der Ansicht, dass bei beiden Parteien jeweils auch die Steuern zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Lebensversicherung zu Recht berück- sichtigt wurde. Ausserdem macht sie einen Grundbetrag von CHF 1'000.- (1/2 + CHF 150.-), Wohnkosten inkl. Nebenkosten von CHF 780.- abzüglich Anteil C.________ (15%) von
Kantonsgericht KG Seite 9 von 25 CHF 112.50, KVG-Prämien von CHF 366.95 sowie Versicherung/TV (1/2) von CHF 50.- pro Monat geltend. 3.2.Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagten keine Fahrkosten anzurechnen sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner zusammenwohnt. Der Grundbetrag beträgt für ein Konkubinatspaar CHF 1'700.- pro Monat. Der Berufungsbeklagten ist die Hälfte davon, d.h. CHF 850.-, anzurechnen. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, warum dieser um CHF 150.- zu erhöhen wäre, was von der Berufungsbeklagten auch nicht begründet wird. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten beläuft sich somit auf CHF 850.-. Gemäss dem Mietvertrag vom 1. Oktober 2019 zahlt sie einen monatlichen Mietzins von CHF 780.- inkl. Nebenkosten für sich und C.________ (Berufungsantwortbeilage 9). Der Berufungskläger setzt sich nicht mit diesem Mietvertrag auseinander, womit die Berufungsbeklagte auch nicht zur Einreichung weiterer Beweise betreffend den Mietzins aufzufordern ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte CHF 780.- als Miete bezahlt. Davon sind 20%, d.h. CHF 156.-, für C.________ abzuziehen (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Die Wohnkosten inkl. Nebenkosten der Berufungsbeklagten betragen demnach CHF 624.- pro Monat. Weiter sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prämien für Lebensversicherungen bei der Bedarfsrechnung nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt, was regelmässig auf Selbständigerwer- bende zutrifft (Urteil BGer 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 vom E. 8.4 m.H.). Die Berufungs- beklagte erzielt ihr Einkommen als selbständige Coiffeuse. Für diese Tätigkeit ist sie bei keiner Pensionskasse angeschlossen (act. 41/4, 44/2). Die weiteren (unselbständigen) Erwerbstätigkeiten hat sie aufgegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass in ihrem Bedarf die Kosten von CHF 190.20 für eine Lebensversicherung berücksichtigt wurden. Die Berufungsbeklagte begründet weiter nicht, weshalb für die Hausrat- und Privathaftpflicht- versicherung neu CHF 50.- zu berücksichtigen seien. Insbesondere hat sie auch die Versiche- rungspolice nicht eingereicht. Es ist somit von den CHF 40.- gemäss dem angefochtenen Entscheid auszugehen. Die KVG-Prämie der Berufungsbeklagten beträgt schliesslich CHF 366.95 pro Monat (Berufungs- antwortbeilage 10). Die Berufungsbeklagte gab am 24. September 2019 zu Protokoll, dass ihr Gesuch um Prämienverbilligung abgewiesen wurde (act. 41/3), was unbestritten ist. Soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien gedeckt ist, spricht im Übrigen nichts gegen die Berücksichtigung der Steuern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4.3). Die Bundes-, Kantons-, und Gemeindesteuern der Berufungsbeklagten können – jeweils unter der Annahme, dass der Berufungskläger für den gesamten Barunterhalt von C.________ aufkommt – für die Periode vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2027 auf CHF 60.- pro Monat geschätzt werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch; Nettoeinkommen: CHF 23'640.- [CHF 1'970.- x 12], übrige Einnahmen: CHF 14’820.- [CHF 970.- Unterhaltsbeiträge + CHF 265.- Kinderzulagen je x 12], Beiträge an Säule 3a: CHF 2'282.- [CHF 190.20 x 12], weitere Abzüge automatisch). Für die Zeit vom 1. Februar 2027 bis 31. August 2027 erhöhen sich die Steuern aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge auf geschätzt CHF 100.- (Nettoeinkommen: CHF 23'640.- [CHF 1'970.- x 12], übrige Einnahmen: CHF 19’260.- [CHF 1’340.- Unterhaltsbeiträge + CHF 265.- Kinderzulagen je x 12], Beiträge an Säule 3a: CHF 2'282.- [CHF 190.20 x 12], weitere Abzüge automatisch). Sodann
Kantonsgericht KG Seite 10 von 25 wird der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, was ab dem 1. September 2027 Steuern von ungefähr CHF 250.- pro Monat (Nettoeinkommen: CHF 37'800.- [CHF 3'150.- x 12], übrige Einnahmen: CHF 16'860.- [CHF 1'140.- Unterhaltsbeiträge + CHF 265.- Kinderzulagen je x 12], Beiträge an Säule 3a: CHF 2'282.- [CHF 190.20 x 12], weitere Abzüge automatisch) bzw. ab dem 1. Februar 2031 von ungefähr CHF 370.- pro Monat zur Folge hat (Nettoeinkommen: CHF 47'280.- [CHF 3'940.- x 12], übrige Einnahmen: CHF 16’860.- [CHF 1'140.- Unterhaltsbeiträge + CHF 265.- Kinderzulagen bzw. CHF 1'080.- Unterhaltsbeiträge + CHF 325.- Ausbildungszulagen je x 12], Beiträge an Säule 3a: CHF 2'282.- [CHF 190.20 x 12], weitere Abzüge automatisch). Ab der Volljährigkeit von C., d.h. ab dem 1. Februar 2033 hat die Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge nicht mehr zu versteuern. Ihre Steuern sinken damit auf rund CHF 160.- (Nettoeinkommen: CHF 47'280.- [CHF 3'940.- x 12], übrige Einnahmen: CHF 3’900.- [CHF 325.- Ausbildungszulagen x 12], Beiträge an Säule 3a: CHF 2'282.- [CHF 190.20 x 12], weitere Abzüge automatisch). 3.3.Zusammenfassend beläuft sich der Bedarf der Berufungsbeklagten ohne Steuern auf rund CHF 2'070.- (Grundbetrag: CHF 850.-; Wohnkosten inkl. Nebenkosten: CHF 624.-; Lebensver- sicherung: CHF 190.20; Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung: CHF 40.-; KVG-Prämie: CHF 366.95). Mit den Steuern ergeben sich folgende Saldi: -Vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2027: Bei einem Bedarf von CHF 2'130.- (CHF 2’070.- + CHF 60.- Steuern) und einem Einkommen von CHF 1'970.- resultiert ein Manko von CHF 160.-. -Vom 1. Februar 2027 bis 31. August 2027: Der Bedarf erhöht sich auf CHF 2'170.- pro Monat (CHF 2'070.- + CHF 100.- Steuern). Bei einem Einkommen von weiterhin CHF 1'970.- besteht demnach ein Manko von CHF 200.-. -Vom 1. September 2027 bis 31. Januar 2031: Der Bedarf beträgt CHF 2'320.- (CHF 2'070.- + CHF 250.- Steuern). Bei einem Einkommen von CHF 3'150.- resultiert somit ein Überschuss von CHF 830.-. -Vom 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033: Der Bedarf beläuft sich auf CHF 2'440.- (CHF 2'070.- + CHF 370.- Steuern). Es verbleibt somit bei einem Einkommen von CHF 3'940.- ein Überschuss von CHF 1'500.-. -Ab dem 1. Februar 2033: Der Überschuss erhöht sich bei einem Bedarf von CHF 2'230.- (CHF 2'070.- + CHF 160.- Steuern) und einem Einkommen von CHF 3'940.- auf CHF 1'710.-. 4. Es ist sodann der Bedarf von C. zu bestimmen. Die Vorinstanz hat seinen Barbedarf unter Abzug der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen auf CHF 930.- bis zum 31. Januar 2027, CHF 1'255.- ab dem 1. Februar 2027 bis zum 31. Januar 2031 und auf CHF 1'235.- ab dem 1. Februar 2031 festgesetzt (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Dies ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Der Barbedarf ist demnach lediglich an die Wohnkosten anzupassen, welche neu CHF 156.- anstatt CHF 271.80 betragen. Ausserdem ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass sich die Ausbildungszulagen ab dem 1. Februar 2031 nicht auf CHF 285.-, sondern auf CHF 325.- pro Monat belaufen. Der Barbedarf von C.________ beträgt demnach
Kantonsgericht KG Seite 11 von 25 gerundet CHF 810.- vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2027, CHF 1'140.- ab dem 1. Februar 2027 bis zum 31. Januar 2031 und CHF 1'080.- ab dem 1. Februar 2031. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte bis zum 31. Januar 2027 über ein Manko von CHF 160.- und vom 1. Februar 2027 bis 31. August 2027 über ein solches von CHF 200.- verfügt, was im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen ist. 5. Zu prüfen ist weiter die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers. 5.1.Er bringt vor, dass er neu seit dem 1. September 2019 [recte: 2020] als Lastwagenführer bei der G.________ AG in H.________ arbeite. Sein Bruttolohn betrage monatlich CHF 4'800.- zzgl. 13. Monatslohn. Zusätzlich erhalte er CHF 600.- Spesen, welche er für seine effektiven Auslagen, wie z.B. das Morgen- und Mittagessen, verbrauche. Das aktuelle Nettoeinkommen betrage CHF 4'479.85 inkl. 13. Monatslohn. Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, dass es sich bei den Spesen um versteckte Lohnanteile handle. Gemäss Spesenreglement würden die CHF 600.- lediglich Frühstück und Mittagessen abdecken. Weitere Spesen würden zusätzlich vergütet. Der Berufungskläger habe ausserdem wegen eines Raserdelikts seinen Führerausweis und damit auch seine frühere Anstel- lung als Chauffeur verloren. Dem Vernehmen nach soll ihm die Arbeitgeberin einen Kredit zur Bezahlung der Auslagen (Bussen und Gebühren des Strafverfahrens, Kosten für die Wieder- erlangung des Führerausweises) gewährt haben. Es sei anzunehmen, dass der Berufungskläger mit den ihm ausgerichteten steuerfreien Spesen diesen Kredit zurückbezahle. Bereits zuvor habe er für die G.________ AG gearbeitet. Damals habe er monatlich rund CHF 5'100.- netto verdient. Darin seien CHF 600.- Spesen enthalten gewesen. Der monatliche Nettolohn habe demnach CHF 4'875.- inkl. 13. Monatslohn betragen, also knapp CHF 400.- mehr als heute. Auch diese Lohndifferenz könnte dazu dienen, die Schulden bei der G.________ AG zurückzubezahlen. Ausserdem habe gemäss Ziffer 3.1 des Spesenreglements nur Anrecht auf eine Frühstücksentschädigung, wer vor 7.30 Uhr seine Arbeit beginnen müsse, wozu der Berufungskläger nicht verpflichtet sei. Darüber hinaus habe er an der Sitzung vom 24. September 2019 erklärt, dass er das Mittagessen manchmal mitnehme oder sich sonst etwas einkaufe. Auch als Chauffeur könne er sich weiterhin das Mittagessen von Zuhause mitnehmen. Der Berufungskläger antwortete darauf, dass er in den Monaten September und November 2020 seine Tätigkeit meistens um 5 Uhr, manchmal sogar um 4 Uhr angefangen habe. Seine Mahlzeiten nehme er in Raststätten ein. Die CHF 600.- Spesen würden das Frühstück (ca. CHF 10.- pro Mahlzeit), das Mittagessen (ca. CHF 20.- pro Mahlzeit) und einmal pro Woche das Abendessen (ca. CHF 20.- pro Mahlzeit) beinhalten, was CHF 680.- (CHF 10.- x 20 Tage pro Monat + CHF 20.- x 20 Tage pro Monat + CHF 20.- x 4 Tage pro Monat) ergebe. Weiter habe er bei seiner ehemaligen Anstellung nicht immer den gleichen LKW gefahren. In diesem Fall habe er gemäss Spesenreglement "Springerspesen" von CHF 400.- für die daraus entstandenen Kosten erhalten. Daraus ergebe sich die Differenz des Lohnes von CHF 400.-, der Nettolohn sei jedoch derselbe. 5.2.Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht aus- reicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder
Kantonsgericht KG Seite 12 von 25 höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. An die Ausnüt- zung der Erwerbskraft werden im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderun- gen gestellt, verstärkt noch, wenn wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Ein hypothetisches Einkommen kann auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerech- net werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern die betrof- fene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Aus- schöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur ange- rechnet werden, wenn der betroffene Elternteil (bzw. Ehegatte) seinen Verdienst in Schädigungs- absicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Elternteil böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss. Was die Annahme eines hypothe- tischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesund- heit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, wäh- rend es eine Rechtsfrage ist, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumut- bar erscheint. In tatsächlicher Hinsicht hat sich das Sachgericht konkret zu äussern, welche Tätig- keiten bzw. welche Stellen für die Person, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, effektiv möglich sind (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a und 4c/bb; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 137 III 118 E. 2.3 f. und 3.2; 143 III 233 E. 3.2 ff.; jeweils m.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzu- räumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzel- falles (BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbe- sondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt der Richter der unterhalts- pflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der in der Vergangenheit liegt (Urteil BGer 5A_59/2016 vom 1. Ju- ni 2016 E. 3.2 m.H.). In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt schliesslich der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der
Kantonsgericht KG Seite 13 von 25 Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behan- delt werden (Urteil BGer 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 m.H.). 5.3.Der Berufungskläger arbeitet seit dem 1. September 2020 bei der G.________ AG (Berufungsbeilage 3). Bereits zuvor arbeitete er von Mai 2017 bis Januar 2018 bei dieser Arbeitgeberin (act. 59/1). Die Stelle verlor er wegen dem Entzug des Führerscheins infolge eines Raserdelikts (act. 11/5, 41/6). Das seit dem 1. Januar 2007 gültige Spesenreglement der G.________ AG sieht in Ziffer 3.1 namentlich das Folgende vor (Berufungsbeilage 4): "Da alle Mitarbeiter mehr als 60% auswärts tätig sind und vor 07:30 Uhr die Abreise antreten, wird eine Monatspauschale von max. CHF 600 für die Morgen- und Mittagessen gewährt [...]." Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern diese seit dem 1. Januar 2007 gültige und bei beiden Anstel- lungen unverändert gebliebene Monatspauschale nun plötzlich der Rückzahlung eines angeblich in der Zeit zwischen den beiden Anstellungen aufgenommenen Kredits dienen soll. Ebenso wenig kann der Berufungsbeklagten gefolgt werden, wenn sie behauptet, der Berufungskläger habe mangels Arbeitsbeginn vor 7.30 Uhr gar keinen Anspruch auf diese Monatspauschale. So geht bereits aus dem Spesenreglement hervor, dass alle Mitarbeiter – und somit auch der Berufungs- kläger – mehr als 60% auswärts tätig sind und vor 7.30 Uhr die Abreise antreten. Dies wird auch durch den Auszug der Arbeitszeiten vom 16. November 2020 bestätigt, wonach der Arbeitsbeginn des Berufungsklägers zwischen dem 1. September 2020 und dem 12. November 2020 nur dreimal nach 7.30 Uhr lag (Berufungsbeilage 9). Der Inhalt dieses Dokuments wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. Januar 2021 bestätigt. Daran ändert nichts, dass die letzten paar Einträge nicht abfotografiert wurden. Die Berufungsbeklagte nennt im Übrigen keine konkreten Anhalts- punkte, die darauf hinweisen würden, dass es sich bei diesem Auszug um ein selbstgebasteltes Dokument handelt. Zu beachten ist dennoch, dass es im Rahmen des Unterhaltsrechts nicht auf die arbeitsver- tragliche Regelung der Spesen ankommt, sondern einzig darauf, ob damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Entsprechend kann auch nicht ausschlaggebend sein, ob das Spesenreglement durch die Steuer- verwaltung genehmigt wurde. Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Berufungskläger keine Belege eingereicht, wonach ihm tatsächlich Kosten im Rahmen von CHF 600.- pro Monat für die auswärtige Verpflegung am Morgen und am Mittag entstehen. Darüber hinaus wird gemäss Ziffer 3.1 des Spesenreglements das Abendessen zusätzlich zu der Monatspauschale von CHF 600.- vergütet. Da jedoch der Berufungskläger als Lastwagenführer sehr wohl auf auswärtige Verpfle- gung angewiesen ist und er gemäss dem Auszug der Arbeitszeiten zwischen dem 1. September 2020 und dem 12. November 2020 nur dreimal nach 7.30 Uhr bzw. überwiegend zwischen 4.00 und 6.00 Uhr morgens mit der Arbeit begann, sind ihm Kosten für das Frühstück und das Mittagessen zuzugestehen. Daran ändert nichts, wenn er evtl. auch einmal etwas von Zuhause mitnimmt. Schliesslich ist es als Lastwagenführer schwieriger etwas zum Essen mitzunehmen als bei einem fixen Arbeitsort mit Kühlschrank und Mikrowelle. Der Berufungskläger kann nicht dazu verpflichtet werden, stets etwas Unverderbliches von zu Hause mitzunehmen und kalt zu essen. Die Ansätze des Spesenreglements von CHF 15.- für das Frühstück und CHF 25.- für das Mittagessen bzw. die vom Berufungskläger angegebenen Kosten von CHF 10.- für das Frühstück und CHF 20.- für das Mittagessen erscheinen jedoch überhöht. Bereits der bei den Auslagen des Berufungsklägers zu berücksichtigende Grundbetrag enthält Kosten für Nahrung. Bei auswärtiger Verpflegung können gemäss den Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten nur die Mehrauslagen im Umfang von CHF 9.- bis CHF 11.- pro Hauptmahlzeit berücksichtigt werden. Im Monat September 2020 hat er an 17 Tagen vor 7.30 Uhr
Kantonsgericht KG Seite 14 von 25 mit der Arbeit begonnen und an 18 Tagen bis nach dem Mittag gearbeitet, im Oktober 2020 war dies an allen 21 Arbeitstagen der Fall. Es können somit CHF 15.- pro Tag angerechnet werden. Aufgrund der schwankenden Arbeitszeiten kann der Einfachheit halber von maximal 20 Tagen mit auswärtigem Frühstück und Mittagessen ausgegangen werden. Es können somit maximal CHF 300.- als effektive Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden (20 x CHF 15.-). Die Differenz von CHF 300.- zu der erhaltenen Monatspauschale von CHF 600.- sind dem Berufungskläger als Einkommen anzurechnen. Weiter ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass er weiterhin den gleichen Nettolohn wie zuvor bei der gleichen Arbeitgeberin erhalte und die Differenz von CHF 400.- lediglich darauf zurückzuführen sei, dass er vorher "Springerspesen" erhalten habe, völlig unbelegt. Einerseits erwähnt das Spesenreglement keine derartigen Spesen. Auch an der Sitzung vom 24. September 2019 machte er keine derartigen Spesen geltend (act. 41/6). Der Berufungskläger legt ebenfalls nicht dar, inwiefern durch die angeblichen Springereinsätze überhaupt zusätzliche Kosten entstan- den sein sollen, welche durch die angeblichen Spesen abgedeckt werden. Andererseits hätte vom anwaltlich vertretenen Berufungskläger ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass er entspre- chende Belege, insbesondere seinen ehemaligen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen einreicht, was er nicht getan hat. Darüber hinaus kann der Steuererklärung für das Jahr 2017 entnommen werden, dass er in den Monaten Mai 2017 bis Dezember 2017 einen Nettolohn von CHF 39'161.- bei der G.________ AG erzielt hat, was CHF 4'895.- pro Monat inkl. 13. Monatslohn entspricht (act. 2/4; 59/1). Da das aktuelle Nettoeinkommen unbestrittenermassen CHF 4'479.85 inkl. 13. Monatslohn beträgt, kann nicht die Rede davon sein, dass das Nettoeinkommen unverändert geblieben ist. Er behauptet zudem auch nicht, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, ein um CHF 400.- höheres Einkommen zu verdienen bzw. die angeblichen Springereinsätze wieder zu leisten. Auf die vom Berufungskläger beantragte Einvernahme von G.________ als Zeugen kann damit verzichtet werden. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Ansprüche an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Der Berufungskläger musste auch bereits spätestens seit der Einreichung des Eheschutzgesuches im Juli 2018 damit rechnen, dass er zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird. Er durfte daher nicht einfach auf die Erzielung eines um rund CHF 400.- höheren Einkommens verzichten. Das Nettoeinkommen des Berufungsklägers ist demnach um rund CHF 400.- zu erhöhen. Das Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich somit insgesamt auf rund CHF 5’180.- (Nettoeinkommen: CHF 4'479.85 + Lohnanteil Spesen: CHF 300.- + Aufrechnung Lohndifferenz: CHF 400.-). Auf die Einvernahme von G.________ als Zeugen sowie die Edition des Strafurteils vom 3. Juli 2018, der Zusammenstellung der Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheins und des Darlehensvertrags mit G.________ bzw. mit der G.________ AG kann damit verzichtet werden. 6. Als Nächstes sind die Auslagen des Berufungsklägers zu bestimmen. 6.1. 6.1.1. Der Berufungskläger bringt zunächst vor, dass er gemäss der an der Verhandlung vom 24. September 2019 mit der Berufungsbeklagten abgeschlossenen Vereinbarung ab dem 1. Okto- ber 2019 monatliche Raten von CHF 50.- bis zur Abzahlung des Betrages von CHF 2'600.- und ab dem 1. Oktober 2021 monatliche Raten von CHF 100.- bis zur Abzahlung des Betrages von CHF 5'000.- zu leisten hat. Diese Nachzahlungen seien in seinen Auslagen zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 25 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass es sich beim Ausstand von CHF 2'600.- um die offene Unterhaltsschuld zugunsten von C.________ für die Monate Juli bis Oktober 2018 handle. Beim Betrag von CHF 5'000.- handle es sich um die Rückzahlung von Schulden unter Ehegatten. Sie habe dem Berufungskläger mehrfach Kredite gewährt, damit er seinen Verpflichtungen, u.a. auch gegenüber seiner vorehelichen Tochter D., nachkommen konnte. Diese Zahlungen seien zu Recht nicht berücksichtigt worden, andernfalls C. für seinen eigenen Unterhaltsbeitrag bzw. für den güterrechtlichen Ausgleichsbetrag aufkommen müsste. Ausserdem habe der Berufungskläger bisher noch keine einzige der Raten bezahlt. 6.1.2. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er die Raten gar nicht bezahlt. Daran ändert nichts, dass Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 des angefochtenen Entscheids erst am 27. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. Bereits aus diesem Grund können diese nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus betreffen die Schulden von CHF 2'600.- die nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge für C.________ (vgl. Ziff. 2.1.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Würden diese im Existenzminimum des Berufungsklägers berücksichtigt, würde dies dazu führen, dass C.________ für seinen eigenen Unterhalt aufkommen muss, was unzulässig ist (vgl. BGE 127 III 289 E. 2b). Bei den Schulden von CHF 5'000.- handelt es sich um den güterrechtlichen Ausgleichsbetrag (vgl. Ziff. 2.1.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Der Kindesunterhalt geht jedoch grundsätzlich der Schuldentilgung vor (vgl. BASTONS BULLETTI, S. 89; FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 285 N. 19). C.________ hat sich nicht einzuschränken, damit die güterrechtliche Ausgleichsforderung seiner Mutter bezahlt werden kann. Es besteht damit kein Anlass, die Schulden des Berufungsklägers in seinen Auslagen zu berück- sichtigen. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6.2. 6.2.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass es ihm seit dem Antritt seiner neuen Stelle am 1. September 2020 aufgrund des frühen Arbeitsbeginns nicht mehr möglich sei, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren. Er hätte CHF 2'000.- in sein ehemaliges Auto investieren müssen, damit dieses bei der Expertise zugelassen worden wäre. Da er nicht über dieses Geld verfügte, habe er das Auto verkauft, mit dem Erlös Schulden bezahlt und einen Mietvertrag über CHF 300.- monatlich für ein neues Auto abgeschlossen. Dazu kämen die Fahrkosten zwischen I.________ und H.________ von CHF 237.40. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass der erste Bus um 6.05 Uhr, womit er seinen Arbeitsort um 7.20 Uhr erreichen würde, und der letzte Bus um 20.35 Uhr fahre. Der Berufungs- kläger sei daher nicht auf ein Auto angewiesen. Beim abgeschlossenen Vertrag handle es sich um ein Leasing und nicht um einen Mietvertrag. Ausserdem hätte er die CHF 2'000.- bei einem Mietpreis von CHF 300.- pro Monat innerhalb von sieben Monaten abbezahlt gehabt. Weiter bestreitet sie, dass er mit dem Verkaufserlös Schulden bezahlt hat. Ferner bringt sie vor, dass es ihm angesichts der engen finanziellen Situation zuzumuten wäre, sich eine Wohnung in H.________ oder zumindest in der Nähe seines Arbeitsortes zu suchen. Aktuell wohne er ohnehin immer öfters bei seiner Freundin in J.________. 6.2.2. Keinen Einfluss auf den Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Frage, ob es sich beim abgeschlossenen Vertrag um einen Mietvertrag oder einen Leasingvertrag handelt.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 25 Wie bereits ausgeführt, beginnt der Berufungskläger überwiegend zwischen 4.00 und 6.00 Uhr morgens mit der Arbeit. Die Berufungsbeklagte führt selber aus, dass der erste Bus um 6.05 Uhr in I.________ abfährt und erst um 7.20 Uhr in H.________ ankommt, was sich durch eine Konsul- tation des SBB-Online-Fahrplans bestätigen lässt. Der Berufungskläger ist somit offensichtlich auf ein Fahrzeug angewiesen. Daran ändert nichts, wenn er mitten am Nachmittag Arbeitsschluss hat. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, nach H.________ umzuziehen. Seine Wohnkosten sind mit CHF 1'150.- angemessen und die Distanz von rund 30 km zum Arbeitsplatz ist nicht ausserordentlich gross. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, warum der Berufungskläger sein altes Auto verkauft hat, nur um kurz darauf ein anderes Auto zu mieten bzw. zu leasen. So genügt die pauschale Behauptung, dass er CHF 2'000.- hätte investieren müssen, den Substanziierungsanforderungen nicht. Darüber hinaus ist auch völlig unbelegt, dass er nicht über die CHF 2'000.- verfügte. Selbst wenn er nicht über diesen Betrag verfügte, ist nicht ersichtlich, warum er nicht einen Kredit zu dessen Bezahlung aufgenommen hat. Bei monatlichen Raten von CHF 300.- hätte er gerechnet ab dem Mietbeginn bzw. ab August 2020 den Kredit inkl. allfälliger Zinsen bereits Ende Februar 2021 zurückerstattet. Der Berufungskläger behauptet nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen solchen Kredit aufzunehmen. Ebenso wenig behauptet er, dass er für sein ehemaliges Auto höhere Leasingraten als der aktuelle Mietzins bezahlen musste und diese Kosten nun gesenkt wurden. Ferner ist auch seine Behauptung, mit dem Verkaufserlös Schulden bezahlt zu haben, unbelegt. Insbesondere bestreitet er nicht, dass er dadurch nicht seine Schulden betreffend Kindesunterhalt beglichen hat. Es ist damit kein sachlicher Grund für das Vorgehen des Berufungsklägers ersichtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich durch sein Vorgehen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern entziehen wollte. So geht auch aus dem Schreiben der Mutter von D.________ vom 10. Dezember 2020 hervor, dass er seine Unterhaltszahlungen für D.________ unter falschen Angaben gekürzt hat, was vom Berufungs- kläger nicht bestritten wird. Auch den beigelegten Bankauszügen kann entnommen werden, dass er meistens nur CHF 400.-, seit Juli 2020 CHF 500.-, anstatt CHF 750.- gemäss dem Entscheid vom 18. Januar 2013 bezahlt. Dennoch gab er am 18. Oktober 2018 zu Protokoll, CHF 500.- bzw. am 24. September 2019 CHF 650.- zu bezahlen (act. 11/5, 41/6). Die monatlichen Raten von CHF 300.- können damit nicht berücksichtigt werden. Auf die Einholung einer Auskunft beim Amt für Strassenverkehr über die vom Berufungskläger in den letzten fünf Jahren eingelösten Fahr- zeuge und über den genauen Verbleib des ehemaligen Autos kann demnach verzichtet werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Fahrkosten von CHF 237.40 pro Monat sind hinge- gen gemäss der Formel 60 km/Tag x 5 Tage x 48 Arbeitswochen : 12 Monate x 0.08 l/km x CHF 1.5/l + CHF 100.- für Steuern und Unterhalt nicht zu beanstanden. In seinem Existenzminimum sind demnach rund CHF 240.- für die Fahrkosten zu berücksichtigen. 6.3. 6.3.1. Der Berufungskläger macht weiter Besuchsrechtskosten von CHF 300.- für beide Kinder zusammen geltend, welche in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass er seinen Sohn an den Besuchswochenenden sehr oft seiner Mutter zur Betreuung abgebe, wofür er ihr keine Entschädigung bezahle. C.________ komme zudem regelmässig ausgehungert und mit kaputten oder dreckigen Kleidern zurück. Der Berufungskläger nehme sein Besuchsrecht auch nicht regelmässig wahr, weswegen öfters schon das Jugendamt habe eingeschaltet werden müssen. C.________ leide unter der
Kantonsgericht KG Seite 17 von 25 Situation und reagiere darauf ungehalten und oft mit Wutausbrüchen. Er habe ihr auch schon gesagt, dass er Angst vor dem Vater habe und nicht mehr gehen wolle. Der Berufungskläger könne ausserdem sein Fri-Mobil Abo benützen, um seinen Sohn abzuholen. Sehr oft habe sie bzw. ihr Partner C.________ auch zum Vater gebracht oder dort abgeholt. Mitunter hätten sie auch D.________ mitgenommen. Die Kosten die dem Berufungskläger für die Ausübung des Besuchsrechts entstehen, seien also marginal. Er behaupte zu Recht nicht, dass er mit seinen Kindern teure Ausflüge und Freizeitaktivitäten unternehme. Es seien somit keine Besuchsrechtskosten zu berücksichtigen. Der Berufungskläger bestreitet, dass er sein Besuchsrecht nicht regelmässig wahrnehme. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er mit C.________ seine Mutter besuche. Weiter bestreitet er, dass C.________ nach den Besuchswochenenden ausgehungert und mit kaputten oder dreckigen Kleidern zurückkommt. Die errichtete Erziehungsbeistandschaft sei durch Vereinbarung vom 24. September 2019 aufgehoben worden. An der Sitzung vom 24. September 2019 habe die Berufungsbeklagte sogar gesagt, dass die Besuche sehr gut verlaufen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass sich die Situation in der Zwischenzeit wieder verschlech- tert habe und die Erziehungsbeistandschaft weitergeführt werde. C.________ wolle immer öfters nicht mehr zum Vater gehen, offenbar weil das Besuchsprogramm nicht kindsgerecht ausgestaltet sei. Es hätte auch schon die Polizei gerufen werden müssen, weil der Berufungskläger vor dem Haus ihres Partners derart getobt habe. Er habe sogar Morddrohungen gegen sie ausgestossen und sie habe Strafanzeige eingereicht. 6.3.2. Gemäss der Rechtsprechung des I. Zivilappellationshofs stellen Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts eine unerlässliche und nicht reduzierbare Ausgabe des besuchsberechtigten Elternteils dar, welche im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen sind. Sie werden nach den konkreten Verhältnissen bestimmt und liegen im weiten richterlichen Ermessensspielraum. Im Rahmen des ordentlichen Besuchsrechts betragen sie einige wenige Franken pro Tag. Erlauben es die finanziellen Verhältnisse, sind im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums höhere Besuchsrechtskosten zu berücksichtigen (Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 3.2.4). 6.3.3. Dem Tätigkeitsbericht des Beistandes vom 30. September 2020 kann entnommen werden, dass eine Aufhebung der Beistandschaft zwar geplant war, es aber aufgrund der jüngsten Probleme sinnvoll erscheine, das Mandat noch einige Zeit aufrechtzuerhalten. Dabei handle es sich primär um Konflikte auf der Erwachsenenebene. C.________ pflege eine enge Beziehung zu seiner Mutter und auch zu deren Lebenspartner. Er gehe auch sehr gerne zu seinem Vater und habe auch zu ihm eine enge Beziehung. Aufgrund der erneuten Spannungen zwischen den Eltern sei C.________ teilweise einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt, der sich darin zeige, dass vor allem die Rückkehr von den Besuchswochenenden manchmal schwierig für ihn sei. Trotz der Konflikte zwischen den Eltern würden die Besuchswochenenden weiterhin regelmässig stattfinden. Der Beistand werde versuchen, die Situation in der Diskussion mit beiden Eltern zu entspannen und wieder auf eine konstruktivere Basis zu stellen. Allenfalls werde er aber auch eine Anhörung vor Gericht vorschlagen, sollte sich keine Entspannung abzeichnen. Trotz der Spannungen zwischen den Parteien finden die Besuchswochenenden demnach regelmässig statt. Sollten weitere Massnahmen nötig sein, wird der Beistand einen entsprechen- den Antrag stellen. Die Berufungsbeklagte beantragt denn auch keine Kindesschutzmassnahmen. Auf die Edition der Akten des Friedensgerichts sowie der Strafakten kann damit verzichtet werden.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 25 Die Probleme von C.________ bei der Rückkehr von den Besuchswochenenden scheinen ausserdem auf einen Loyalitätskonflikt zurückzuführen zu sein. Nicht zu beanstanden ist ausserdem, wenn der Berufungskläger mit C.________ auch mal dessen Grossmutter besucht. Im Übrigen braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wie hoch die Fahrkosten des Berufungsklägers tatsächlich ausfallen. Dieser beziffert diese nicht konkret und es sind ohnehin nur angemessene Besuchsrechtskosten zu berücksichtigen. Die vorliegende Situation kann allerdings nicht mit derjenigen im vom Berufungskläger zitierten Urteil KG FR 101 2018 399 vom 21. März 2019 verglichen werden, in welchem Besuchsrechtskosten von CHF 300.- pro Monat berücksichtigt wurden. In diesem verfügte der besuchsberechtigte Vater über einen Saldo von rund CHF 3’900.- und die Mutter über einen solchen von CHF 1'800.-. Ausserdem war auch das Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende und einem Abend pro Woche ausgiebiger. Vorliegend besteht lediglich ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr bei eingeschränkten finanziellen Mitteln. Es erscheint daher angemessen dem Berufungskläger CHF 50.- pro Monat für die unumgänglichen Besuchsrechtskosten für C.________ anzurechnen. Weitere Auslagen sind nicht belegt. Hingegen geht aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2020 von der Mutter von D.________ hervor, dass ihre Tochter seit April 2020 den Kontakt zum Berufungskläger verweigere, was dieser nicht bestreitet. Es können somit keine Besuchsrechtskosten für D.________ berücksichtigt werden. 6.4. 6.4.1. Weiter stellt sich die Frage nach den Kosten der KVG-Versicherung des Berufungsklägers bzw. der Prämienverbilligung. Der Berufungskläger macht – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – Krankenkassenprämien von CHF 270.- pro Monat geltend. Gemäss der eingereichten Police beläuft sich die Prämie jedoch nur auf CHF 240.- pro Monat (act. 43/9). 6.4.2. Die Berufungsbeklagte bringt darüber hinaus vor, dass der Berufungskläger Anspruch auf Prämienverbilligung hätte. Da er aber seine Steuererklärung nicht eingereicht habe und nach Ermessen veranlagt wurde, sei eine Prämienverbilligung ausgeschlossen. Die finanziellen Folgen habe C.________ zu tragen. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Der Berufungskläger äussert sich nicht zu dieser Frage. Diese kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Schätzung einer allfälligen Prämienverbilligung offenbleiben, womit sich auch die Edition der Steuerveranlagung 2019 erübrigt. Dem Berufungskläger ist ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 5'180.- pro Monat anzu- rechnen. Für die vorliegende Schätzung ist jedoch nur von einem solchen von CHF 4'880.- pro Monat bzw. CHF 58'560.- pro Jahr auszugehen, da die Steuerverwaltung die Spesen nicht als Lohn berücksichtigt. Davon abzuziehen sind die Fahrkosten von CHF 2'880.- pro Jahr (CHF 240.- x 12) sowie die für C.________ und D.________ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von ca. CHF 20’640.- ([CHF 970.- + CHF 750.-] x 12). Dabei ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge für D.________ vollumfänglich bezahlt, da er sich nicht auf eine niedrigere Prämienverbilligung berufen könnte, nur weil er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Das anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers kann damit auf CHF 35’040.- geschätzt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 VKP).
Kantonsgericht KG Seite 19 von 25 Die Berufungsbeklagte hat ein Nettoeinkommen von mind. CHF 38’460.- ([Nettoeinkommen CHF 1'970.- + Unterhaltsbeiträge CHF 970.- + Kinderzulagen CHF 265.-] x 12). Davon sind die Beiträge an die Säule 3a von CHF 2'282.- [CHF 190.20 x 12] abzuziehen, womit ihr anrechenbares Einkommen auf CHF 36'178.- zu schätzen ist. C.________ ist daher für die Bestimmung der Einkommensgrenze nicht beim Berufungskläger anzurechnen (Art. 5 Abs. 6 Bst. a VKP). Unbekannt ist weiter, ob D.________ unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter steht oder sich die Eltern das Sorgerecht teilen. In beiden Fällen wäre jedoch D.________ ebenfalls nicht beim Berufungskläger anzurechnen, da das anrechenbare Einkommen der Mutter von D.________ auf mind. CHF 35'440.- und damit höher als dasjenige des Berufungsklägers zu schätzen ist ([Nettoeinkommen: CHF 1'673.45 + Kinderzulagen für D.________ und deren Halbbruder: CHF 530.- + Unterhaltsbeiträge für D.: CHF 750.-] x 12; hinzukommen wohl noch Unterhaltsbeiträge für den Halbbruder; Art. 5 Abs. 6 VKP). Die Einkommensgrenze beläuft sich somit auf CHF 36’000.- (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VKP). Zwischen dem anrechenbaren Einkommen von geschätzt CHF 35’040.- und der Einkommens- grenze von CHF 36’000.- ergibt sich eine Differenz von CHF 960.-. Das anrechenbare Einkommen liegt somit um 2.67% unter der Einkommensgrenze. Dies ergibt eine Prämienverbilligung von 3.17% der monatlichen Durchschnittsprämie von CHF 415.-, d.h. rund CHF 13.- pro Monat (Anhang 1 zur VKP; https://www.caisseavsfr.ch). Dabei handelt es sich um einen vernachlässigbar kleinen Betrag, zumal die Krankenkassenprämien erfahrungsgemäss stets steigen. Ausserdem würde die Prämienverbilligung bei den Steuern hinzugerechnet, womit sich diese erhöhen würden. Es kann damit offenbleiben, ob der Berufungskläger Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Ihm kann die KVG-Prämie im Umfang von CHF 240.- pro Monat angerechnet werden. 6.5.Schliesslich sind auch beim Berufungskläger die Steuern zu berücksichtigen, soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien gedeckt ist. Auch hier ist ein Nettoein- kommen von CHF 58'560.- (CHF 4'880.- x 12) zu berücksichtigen, da die Spesen von der Steuer- verwaltung nicht als Lohn angesehen werden. Weiter können die Kinderunterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit von D. im April 2028 bzw. von C.________ im Januar 2033 berücksichtigt werden, da danach kein Abzug von den Steuern mehr möglich ist. Für D.________ kann dabei der Einfachheit halber durchwegs von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.- bis zum 30. April 2028 anstatt von CHF 750.- bis zum 30. April 2022 und von CHF 800.- vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2028 ausgegangen werden. Unerheblich ist weiter, dass der Berufungskläger für D.________ tatsächlich einen weniger hohen Unterhaltsbeitrag bezahlt, da er sich nicht auf höhere Steuern berufen kann, weil er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Gemäss dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung können die monatlichen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern des Berufungsklägers – unter der Annahme, dass er für den gesamten Barunterhalt von C.________ aufkommt – wie folgt geschätzt werden: -Vom 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2027: CHF 360.- (Nettoeinkommen: CHF 58'560.-, Unterhaltsbeiträge: CHF 21'240.- [C.: CHF 970.-, D.: CHF 800.-, je x 12], Fahrkosten: CHF 2'880.- [CHF 240.- x 12], weitere Abzüge automatisch). -Vom 1. Februar 2027 bis 31. August 2027: CHF 280.- (Nettoeinkommen: CHF 58'560.-, Unterhaltsbeiträge: CHF 25’680.- [C.: CHF 1'340.-, D.: CHF 800.-, je x 12], Fahrkosten: CHF 2'880.-, weitere Abzüge automatisch).
Kantonsgericht KG Seite 20 von 25 -Vom 1. September 2027 bis 30. April 2028: CHF 320.- (Nettoeinkommen: CHF 58'560.-, Unterhaltsbeiträge: CHF 23’280.- [C.: CHF 1'140.-, D.: CHF 800.-, je x 12], Fahrkosten: CHF 2'880.-, weitere Abzüge automatisch). -Vom 1. Mai 2028 bis 31. Januar 2031: CHF 500.- (Nettoeinkommen: CHF 58'560.-, Unterhaltsbeiträge: CHF 13’680.- [C.: CHF 1'140.- x 12], Fahrkosten: CHF 2'880.-, weitere Abzüge automatisch). -Vom 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033: CHF 510.- (Nettoeinkommen: CHF 58'560.-, Unterhaltsbeiträge: CHF 12’960.- [C.: CHF 1'080.- x 12], Fahrkosten: CHF 2'880.-, weitere Abzüge automatisch). -Ab dem 1. Februar 2033: CHF 800.- (Nettoeinkommen: CHF 58'560.-, Fahrkosten: CHF 2'880.-, weitere Abzüge automatisch). 6.6.Soweit weitergehend sind die Auslagen des Berufungsklägers unbestritten. Insbesondere behauptet die Berufungsbeklagte nicht, dass der Berufungskläger mit seiner neuen Freundin zusammengezogen sei und der Grundbetrag und die Wohnkosten entsprechend anzupassen seien. Zusammenfassend beläuft sich das Existenzminimum des Berufungsklägers demnach ohne Steuern auf CHF 2’910.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten: CHF 1'150.-, Krankenkasse [ohne Prämienverbilligung]: CHF 240.-, Hausrat/Haftpflichtversicherung: CHF 30.-, Arbeitsweg: CHF 240.-, Besuchsrechtskosten: CHF 50.-). Nach den Steuern ergeben sich bei einem Nettoeinkommen von CHF 5'180.- pro Monat folgende Überschüsse: -Vom 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2027: CHF 1'910.- (CHF 5’180.- - CHF 2'910.- - CHF 360.- Steuern). -Vom 1. Februar 2027 bis 31. August 2027: CHF 1'990.- (CHF 5'180.- - CHF 2'910.- - CHF 280.- Steuern). -Vom 1. September 2027 bis 30. April 2028: CHF 1'950.- (CHF 5'180.- - CHF 2'910.- - CHF 320.- Steuern). -Vom 1. Mai 2028 bis 31. Januar 2031: CHF 1'770.- (CHF 5'180.- - CHF 2'910.- - CHF 500.- Steuern). -Vom 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033: CHF 1'760.- (CHF 5'180.- - CHF 2'910.- - CHF 510.- Steuern). -Ab dem 1. Februar 2033: CHF 1'470.- (CHF 5'180.- - CHF 2'910.- - CHF 800.- Steuern). 7. Zu prüfen ist schliesslich, wie der Unterhaltsbeitrag auf die Eltern aufzuteilen ist. 7.1.Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte für den gesamten Unterhalt von C.________ aufkommen könne, während er denjenigen für D.________ bezahle. Deren Bedarf belaufe sich auf CHF 950.- pro Monat. Sobald die Unterhaltspflicht für D.________ wegfalle, sei der Unterhalt für C.________ im Verhältnis der Saldi auf die Parteien aufzuteilen.
Kantonsgericht KG Seite 21 von 25 Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass der Berufungskläger den gerichtlich festge- setzten Unterhaltsbeitrag von CHF 750.- pro Monat nie bezahlt habe, sondern lediglich CHF 400.- bis CHF 500.-. Es könnten nur die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Ausserdem würde der Anteil Pflege und Erziehung heute nicht mehr im Barbedarf von D.________ angerechnet werden. 7.2.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzu- kommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unter- haltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Sodann kommt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ins Spiel. Im vorliegenden Sachzusammenhang gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüberhinausgehend über einen Überschuss verfügt. Freilich führt das Vorhan- densein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfall- bezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössen- ordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen. Ab der Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreu- ungspflichten und der Unterhalt ist im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungs- fähigkeit der Eltern zu tragen (u.a. Urteile BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.1 und 8.5, zur Publ. vorgesehen; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 f.; je m.H.). 7.3.C.________ steht unter der alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten. Diese weist für die Zeit bis zum 31. August 2027 ein Manko auf, womit sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat und somit keinen Barunterhalt leisten kann. Für die Zeit ab dem 1. September 2027 verfügt die Berufungsbeklagte hingegen einen über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Überschuss. Es wird daher zu prüfen sein, inwiefern sie sich ebenfalls am Barunterhalt von C.________ zu beteiligen hat. Ab der Volljährigkeit von C.________ ist der Barunterhalt sodann im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern auf diese aufzuteilen. Weiter sind für D.________ entgegen der Ansicht der Parteien die im Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 18. Januar 2013 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Der Berufungskläger ist aktuell nicht zur Leistung von höheren Unterhaltsbeiträgen als die festgesetzten verpflichtet, womit er sich nicht darauf berufen kann, dass der Unterhaltsbedarf von D.________ höher sei. Irrelevant ist auch, dass der Unterhaltsbeitrag heute anders berechnet würde oder dass der Berufungskläger tatsächlich weniger hohe Unterhaltsbeiträge leistet. Der Entscheid ist rechtskräftig und die Mutter von D.________ könnte jederzeit die Betreibung gegen den Berufungskläger einleiten und hat ausserdem die Möglichkeit, ein Gesuch um Schuldneranweisung zu stellen (Art. 291 ZGB). Entsprechend sind grundsätzlich gemäss dem Entscheid vom 18. Januar 2013 bis zum 30. April 2022 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 750.- und ein solcher von CHF 800.- ab dem 1. Mai 2022 bis zur Volljährigkeit von D.________ zu berücksichtigen (act. 7/4). Der Einfachheit halber kann jedoch durchwegs von CHF 800.- ausgegangen werden. Darüber hinaus kann der Unterhalt von
Kantonsgericht KG Seite 22 von 25 D.________ nur soweit berücksichtigt werden, als derjenige von C.________ gedeckt ist, denn der Minderjährigenunterhalt geht vor (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publ. vorgesehen). Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2027 kann der Berufungskläger mit seinem Überschuss von CHF 1'910.- sowohl den Unterhaltsbeitrag für C.________ von CHF 970.- als auch denjenigen für D.________ von CHF 800.- pro Monat decken. Vom 1. Februar 2027 bis zum 31. August 2027 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von CHF 1'990.-. Es fehlen damit CHF 150.-, um den Unterhaltsbeitrag für C.________ von CHF 1'340.- und denjenigen für D.________ von CHF 800.- zu decken. Während allerdings der Unterhaltsbeitrag für D.________ gestützt auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet wurde, wurden bei C.________ zusätzlich die Steuern der Eltern von insgesamt CHF 380.- (Vater: CHF 280.-; Mutter: CHF 100.-) einberechnet. Diese gehören nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum und sind daher vorliegend nicht zu berücksichtigen, ohne dass ein Mankofall vorliegen würde. Der Überschuss des Berufungsklägers erhöht sich damit um CHF 280.- bzw. reduziert sich der Unterhaltsbeitrag für C.________ um CHF 100.- auf CHF 1'240.-, womit dieser gedeckt werden kann. Vom 1. September 2027 bis zum 30. April 2028 beträgt der Überschuss des Berufungsklägers CHF 1'950.-, während sich der Unterhaltsbeitrag für D.________ auf CHF 800.- und derjenige für C.________ auf CHF 1'140.- beläuft. Der Berufungskläger ist damit in der Lage, beide Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Vom 1. Mai 2028 bis 31. Januar 2031 beläuft sich der Überschuss des Berufungsklägers auf CHF 1'770.-. Da D.________ mittlerweile volljährig ist, ist deren Unterhaltsbeitrag nicht mehr zu berücksichtigen. Der Berufungskläger kann demnach auch in dieser Periode den Unterhaltsbeitrag für C.________ bezahlen. Vom 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033 verfügt der Berufungskläger ferner über einen Überschuss von CHF 1'760.-, während sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'080.- für C.________ beläuft und damit gedeckt werden kann. Der Berufungskläger kann demnach in der Zeit vom 1. September 2027 bis zum 31. Januar 2033 den Unterhalt für C.________ vollumfänglich decken. Die Berufungsbeklagte verfügt in dieser Zeit allerdings noch über einen Überschuss von CHF 830.- (1. September 2027 bis 31. Januar 2031) bzw. von CHF 1'500.- (1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033). Da die Unterhaltsbeiträge einerseits zu runden sind (vgl. Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 5) und die Berufungsbeklagte andererseits ebenfalls über einen Überschuss verfügt, wobei allerdings zu beachten ist, dass sie bereits Naturalunterhalt leistet, womit sie sich bloss mit einem angemessenen Betrag am Barunterhalt zu beteiligen hat, können die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2027 bis zum 31. Januar 2033 auf CHF 1'000.- pro Monat festgesetzt werden. Schliesslich verfügt der Berufungskläger ab dem 1. Februar 2033 über einen Überschuss von CHF 1'470.- und die Berufungsbeklagte über einen solchen von CHF 1'710.-, während der Unterhaltsbeitrag für C.________ weiterhin CHF 1'080.- beträgt. Da dieser nun volljährig ist, ist der Unterhaltsbeitrag im Verhältnis der Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Der Berufungskläger verfügt über rund 46% und die Berufungsbeklagte 54% des Überschusses der Eltern. Der Berufungskläger hat damit rund CHF 500.- und die Berufungsbeklagte CHF 580.- des Unterhaltsbeitrages von CHF 1'080.- zu tragen. Die Unterhaltsbeiträge sind unbestrittenermassen bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Allfällige Kinder- und
Kantonsgericht KG Seite 23 von 25 Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Eltern je zur Hälfte für die Kosten für nicht vorgesehene ausserordentliche Bedürfnisse ihrer Kinder aufzukommen haben (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind somit teilweise gutzuheissen. 8. 8.1.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend wurde sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen, wobei die Berufungsbeklagte in einem deutlich höheren Masse obsiegte als der Berufungskläger. Die Prozesskosten sind somit dem Berufungskläger zu 4/5 und der Beru- fungsbeklagten zu 1/5 aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). 8.1.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2’000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Davon hat der Berufungskläger CHF 1'600.- und die Berufungsbeklagte CHF 400.- zu tragen. 8.1.2. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Unter Umständen sind Zuschläge möglich (Art. 66 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschrei- ben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundent- schädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwältin Frédérique Riesen verlangt in ihrer Kostennote ein Honorar von CHF 5'108.15 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 393.30. Die Honorarnote wurde der Berufungsbeklagten zugestellt, ohne dass diese dazu Stellung nahm. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeits- grades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist der beantragte Gesamtbetrag von CHF 5'501.45 nicht zu beanstanden. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger demnach eine Parteientschä- digung von CHF 1'100.30 zu leisten. Rechtsanwalt Patrik Gruber macht einen Aufwand von 18h 35min. zzgl. 5% Auslagen und 7.7% MwSt. geltend. Die Honorarnote wurde dem Berufungskläger zugestellt, ohne dass dieser dazu Stellung nahm. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhn- lichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist der Gesamtbetrag von CHF 5'253.90 (Honorar: CHF 4'645.95, 5% Auslagen: CHF 232.30, 7.7% MwSt.: CHF 375.65) nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 4'203.10 zu leisten. 8.2.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend hat die
Kantonsgericht KG Seite 24 von 25 Vorinstanz die Gerichtskosten den Parteien unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege je hälftig auferlegt. Da das vorliegende Urteil hauptsächlich auf Noven basiert und keine der Parteien vollständig obsiegt hat, rechtfertigt sich eine andere Verteilung der Prozesskosten nicht (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3.1, 3.2.1, 3.2.2, 3.3 und 3.5 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 8. Juni 2020 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 3.1A.________ wird verpflichtet, zu Handen von B.________ an den Unterhalt des Sohnes C.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2027: CHF 970.- (davon CHF 160.- Betreuungsunterhalt) Ab dem 1. Februar 2027 bis 31. August 2027: CHF 1'240.- (davon CHF 100.- Betreuungsunterhalt) Ab dem 1. September 2027 bis 31. Januar 2033: CHF 1’000.- Ab dem 1. Februar 2033:CHF 500.- Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Allfällige Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Eltern haben je zur Hälfte für die Kosten für nicht vorgesehene ausserordentliche Bedürfnisse ihrer Kinder aufzukommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 3.2.1 [entfällt] 3.2.2 [entfällt] 3.3 [entfällt] 3.5Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde:
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