Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 401 Urteil vom 20. Januar 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erna Haueter gegen ZIVILGERICHT DES SAANEBEZIRKS, Beschwerdegegner GegenstandRechtsverzögerung (Art. 319 Bst. c ZPO) Beschwerde vom 11. Dezember 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.A., geb. 1978, und B., geb. 1980, heirateten 2009 und sind die Eltern des Sohnes C., geb. 2008. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2013 getrennt. Am 24. Juni 2013 erliess der Gerichts- präsident des Saanebezirks (hiernach: der Präsident) Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2014 des Friedensgerichts des Saanebezirks wurde für C. eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. B.Am 17. August 2015 reichte B.________ die Scheidungsklage gegen A.________ ein. Am 20. November 2015 und am 11. März 2016 fand eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher beide Parteien insbesondere beantragten, dass zurzeit keine Frist zur Einreichung der Rechtsbegehren betreffend die Scheidung gesetzt wird. Es ergingen mehrere Entscheide betreffend das Besuchsrecht und vorsorgliche Massnahmen. Namentlich wurde mit Entscheid vom 30. November 2017 des Präsidenten die Beistandschaft für C.________ erweitert. Die Beiständin wurde zudem beauftragt, abzuklären, inwiefern C.________ auf eine psychologische Betreuung angewiesen sein könnte und dem Gericht ein entsprechendes Konzept insbesondere auch mit den geeigneten Fachpersonen bzw. Institutionen, vorzulegen. Die von B.________ hiergegen erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 30. Mai 2018 des I. Zivilap- pellationshofs abgewiesen (101 2018 18). Am 12. Juni 2018 schlug die Beiständin vor, die Erziehungsfähigkeit von B.________ abklären zu lassen. Dabei würde eine zentrale Frage sein, ob die allzu enge Bindung zwischen Mutter und Sohn einer normalen Entwicklung von C.________ nicht im Wege stehe. Es sei aber auch vorstell- bar, C.________ psychologisch abklären zu lassen. A.________ nahm hierzu am 5. Juli 2018 und B.________ am 27. August 2018 Stellung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 setzte der Präsident B.________ namentlich Frist, um eine schriftliche Klagebegründung zu den Scheidungsfolgen nachzureichen. Am 4. Oktober 2018 verfügte der Präsident insbesondere, dass ein Gutachten betreffend die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern in Auftrag gegeben wird. Den Parteien wurde eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um ergänzende Fragen einzureichen sowie zur Person der Gutachterin Stellung zu nehmen. A.________ wurde aufgefordert, innert 30 Tagen den Kostenvorschuss für die voraus- sichtlichen Gutachterkosten zu leisten. Darüber hinaus wurde die Frist zur Einreichung der Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen bis zum Vorliegen des Gutachtens sistiert. A.________ nahm am 13. Oktober 2018 Stellung. B.________ reichte ihre Stellungnahme am 6. November 2018 ein. Am 15. November 2018 setzte der Präsident A.________ eine Nachfrist zur Zahlung des Kosten- vorschusses. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde für C.________ eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO angeordnet. Gleichentags wurde das Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit in Auftrag gegeben.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Am 3. September 2019 stellte A.________ ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen betreffend den Schulbesuch von C., da B. eigenmächtig einen Schulwechsel vollzogen habe, welches am 6. September 2019 abgewiesen wurde. Mit Zwischenbericht vom 19. September 2019, welcher am 24. September 2019 beim Präsidenten einging, schlugen die beauftragen Gutachter erste Massnahmen – die psychiatrische Begutach- tung von B.________ und eine Beratung durch eine Fachperson – vor. B.________ wurde am
1.1.Nach Art. 319 Bst. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht (SPÜHLER, in Basler
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N. 7). Die jederzeitige Anfechtbarkeit nach Art. 321 Abs. 4 ZPO hat die Fälle vor Augen, in denen kein anfechtbarer Entscheid erging und kommt nicht zum Zuge, sofern die Verzögerung durch einen den Parteien selbständig eröffneten anfechtbaren Entscheid bewirkt wird (BGE 138 III 705 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung sowohl betreffend das Hauptverfahren als auch betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Soweit er rügt, dass bis heute keine Klagebegründung zu den Scheidungsnebenfolgen vorliegt, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Sistierung der Frist zur Einreichung der Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen bis zum Vorliegen des Gutachtens wurde mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2018 angeordnet. Wenn der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden war, hätte er gegen diese Verfügung Beschwerde erheben müssen (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO; BGE 141 III 270 E. 3.3 mit Hinweisen). Zumal nicht absehbar war, wie lange die Erstellung des Gutachtens dauern würde (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.2). Betreffend die vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Kinderbelange scheint sich der Beschwerdeführer generell an der Länge des Verfahrens zu stören. Es sind jedoch bereits mehre- re Entscheide ergangen. So wurde insbesondere bereits am 4. Oktober 2018 entschieden, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben würde, was sodann am 20. Dezember 2018 geschah, wobei dem Beschwerdeführer zuvor noch eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte somit von vornherein lediglich ein Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung bezüglich der aktuell zur Frage stehenden vorsorglichen Massnahmen. Diesbezüglich hat der Präsident bereits eine prozessleitende Verfügung angekün- digt, womit die Beschwerde gegenstandslos würde. Sie ist aber ohnehin abzuweisen. 1.2.Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was vorliegend der Fall ist. 1.3.Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). Es befinden sich die zur Entschei- dung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei bereits mit dem Bericht der Beiständin vom 12. Juni 2018 an das Gericht herangetragen worden, dass eine psychiatrische Abklärung der Mutter notwendig sei, und nicht erst von den Gutachtern mit Zwischenbericht vom 19. September 2019. Obwohl die Stel- lungnahme der Kindsmutter seit dem 12. November 2019 vorliege, habe das Gericht immer noch keinen Entscheid gefällt. Zum Schutz von C.________ sei es dringend notwendig, dass die von den Gutachtern mit Schreiben vom 19. September 2019 vorgeschlagenen dringenden Massnah- men unverzüglich umgesetzt werden können. Die konstante Verschleppung des Verfahrens in Bezug auf Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Kindeswohl stehen, sei in keiner Weise mehr tolerierbar. Der Präsident führt hingegen in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 aus, dass am 14. November 2019 die Stellungnahme von B.________ zum Antrag des Gutachters vom 19. September 2019 eingegangen sei. Dabei sei der Antrag gestellt worden, eine Verhandlung anzusetzen, anlässlich welcher mehrere Zeugen einzuvernehmen seien. Gleichentags sei zudem
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 das Schreiben der D.________ als Antwort auf seine Anfrage vom 4. November 2019 eingegan- gen. Beide Parteien hätte am 21. bzw. 27. November 2019 auf das Schreiben der D.________ bzw. das Schreiben der Gegenpartei reagiert. Eine prozessleitende Verfügung bezüglich des weiteren Vorgehens sei in Vorbereitung und werde den Parteien in den nächsten zwei Wochen zugestellt. 3. Artikel 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, jeden Entscheid binnen einer Frist zu fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Für die Rechtsu- chenden ist unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamt- heit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 4. Vorliegend dauert das Verfahren zwar bereits einige Zeit. Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit mit zahlreichen Eingaben handelt und den Parteien vor Erlass eines Entscheids jeweils das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Dies hat der Präsident denn auch nach Eingang des Zwischenberichts vom 19. September 2019 getan. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die vorgeschlagenen Massnahmen superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, hätten verfügt werden müssen. Dies ist auch nicht ersichtlich und hätte wohl kaum zu einer höheren Akzeptanz der vorgeschlagenen Massnahmen durch die Kindsmutter geführt, ohne deren Kooperation eine Beratung und Begutachtung nur schwer durch- führbar ist. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde waren 2.5 Monate seit dem Zwischen- bericht bzw. knapp zwei Wochen seit den Stellungnahmen der Parteien zum Zwischenbericht und dem Verlaufsbericht der D.________ vergangen. Der Präsident hat nicht nur über die vorgeschla- genen Massnahmen, sondern auch über die prozessualen Anträge, welche B.________ in ihrer 16-seitigen Stellungnahme gestellt hat, zu entscheiden. Im Übrigen besteht bereits seit dem 8. Mai 2014 eine Beistandschaft für C., die psychiatrische Begutachtung von ihm ist im Gange und am 20. Dezember 2018 wurde zusätzlich eine Kindesvertretung eingesetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass im Zeitpunkt der Beschwerde noch kein Entscheid über die vorgeschla- genen Massnahmen vorlag. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. A., auferlegt. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Januar 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: