Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 279 Urteil vom 18. Januar 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklag- ter, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B., Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläge- rin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Murphy GegenstandEhescheidung – nachehelicher Unterhalt Berufung vom 16. September 2019 gegen den Entscheid des Zivil- gerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2019 Anschlussberufung vom 4. November 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 44 Sachverhalt A.A., geb. 1963, und B., geb. 1962, heirateten 1996. Der Ehe entsprossen die Kinder C., geb. 1997, und D., geb. 1999 (act. 19/19). Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte A.________ die Scheidungsklage beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) ein (act. 1). B.________ nahm am 1. September 2016 dazu Stellung (act. 10). Am 8. September 2016 fand die Einigungsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien teilweise einigten. A.________ wurde betreffend die weiteren Scheidungsfolgen Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung gestellt (act. 12). Diese reichte er am 16. Januar 2017 ein (act. 18). Die Klageantwort von B.________ ging am 25. April 2017 beim Zivil- gericht ein (act. 26). A.________ stellte dem Gericht am 16. Oktober 2017 eine Replik zu (act. 52). Am 10. November 2017 erstellte E.________ eine Bewertung der ehelichen Liegenschaft (act. 55) und nahm am 11. Januar 2018 Stellung zu den Ergänzungsfragen von A.________ (act. 63). Die Duplik von B.________ folgte am 28. Februar 2018 (act. 70). A.________ legte am 4. Juni 2018 verschiedene Unterlagen betreffend seine berufliche, persönliche und finanzielle Situation ins Recht (act. 77). Am 21. August 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt und die Parteien einigten sich betref- fend die güterrechtliche Auseinandersetzung, die berufliche Vorsorge, den Kindesunterhalt für D.________ sowie die Erziehungsgutschriften (act. 82). Es folgten zahlreiche weitere Eingaben der Parteien. Die Hauptverhandlung fand am 25. Oktober 2018 statt und wurde am 14. Februar 2019 fortgesetzt (act. 110 und 131). B.Am 21. Juni 2019 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende (act. 144): 3.A.________ wird verpflichtet, B.________ rückwirkend ab dem 1. März 2016 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 44 Juli bis Dezember 2016:CHF 8'200.- Januar bis Februar 2017:CHF 5'200.- März bis Dezember 2017:CHF 5'900.- Januar bis Juli 2018:CHF 4'750.- August 2018 bis Juni 2019:CHF 3'400.- 3. Die von A.________ an B.________ vom 1. Juli 2016 bis 30. November 2018 bezahlten Unterhaltsbeiträge sind im Umfange von CHF 137'700.- an die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 4. November 2019 reichte B.________ ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Sie beantragt, dass auf die Berufung von A.________ nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen sei. Zudem stellt sie betreffend die Anschlussberufung folgende Rechtsbegehren: 3.Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2019 (15 2016 26) sei aufzuheben und A.________ sei zu verpflichten, B.________ rückwirkend ab dem 1. März 2016 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Kantonsgericht KG Seite 4 von 44 Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Angesichts der strittigen Unterhaltsbeiträge ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Beru- fung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht. 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 19. Juli 2019 zugestellt (act. 144a). Die am Montag, 16. September 2019, eingereichte Berufung erfolgte demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes fristgerecht. 1.3.Die Anschlussberufung vom 4. November 2019 erfolgte ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung am 4. Oktober 2019 (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). 1.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten stellt sich lediglich betreffend den Vorsorgeunterhalt die Frage, ob die Berufung genügend begründet ist. Sie ist in diesem Punkt jedoch ohnehin abzu- weisen (E. 5.5). Soweit weitergehend setzt sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, womit die Berufung den Begründungsanforderungen entspricht. Auf die Berufung ist somit einzutreten. Die Anschlussberufung ist ebenfalls begründet und es ist darauf einzutreten. 1.5.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 1.6.Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstin- stanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Dabei wird als Grund- regel eine Frist von 10 Tagen bzw. einer bis zwei Wochen angenommen. Eine Partei, der bereits eine offene Frist für eine Eingabe läuft, soll dabei den Fristablauf abwarten können, da dadurch das Verfahren nicht verzögert werde. Läuft hingegen der Partei im Zeitpunkt der Kenntnisnahme keine offene Frist, darf sie grundsätzlich nicht bis zur Einreichung der Berufungsreplik der Gegen- partei zuwarten, denn dadurch würde das Verfahren verzögert, indem der Gegenpartei die Möglichkeit genommen würde, bereits in der Berufungsantwort auf allfällige neue Ausführungen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 44 der Partei einzugehen. Nur soweit erst die Berufungsantwort zu den Ausführungen Anlass geben würde, wären die Vorbringen rechtzeitig. Unechte Noven sind hingegen Tatsachen und Beweismit- tel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorge- bracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil BGer 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2; je m.H.). Für das erstinstanzliche Verfahren regelt Art. 229 ZPO bis wann neue Tatsa- chen und Beweismittel vorgebracht werden können. Ist das Verfahren – wie vorliegend – von der Verhandlungsmaxime beherrscht, gelangt Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind, nicht zur Anwendung (Urteil BGer 5A_767/2015 vom 28. März 2017 E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Berufungsbeklagten können demnach bei Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime nach der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine Noven mehr vorgebracht werden, sondern es ist Berufung zu erheben (vgl. REETZ/HILBER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N. 56 ff.; WILLISEGGER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 10). Aufgrund der zahlreichen von den Parteien vorgebrachten Noven wird jeweils im materiellen Teil des Urteils darauf eingegangen, ob diese zulässig sind, soweit dies nötig ist. 1.7.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. Vorliegend strittig ist einzig der nacheheliche Unterhalt. 2.1.Der Berufungskläger beanstandet zunächst, dass er verurteilt wurde, rückwirkend seit dem
Kantonsgericht KG Seite 6 von 44 Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festsetzen. Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen kommt nämlich eine beschränkte Rechtskraft zu. Sie bleiben selbst nach Eröffnung eines Schei- dungsverfahrens in Kraft und können nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB geändert werden. Im Scheidungsurteil kann nicht rückwirkend auf die vorsorglichen Massnahmen zurückge- kommen werden (BGE 142 III 193 E. 5.3 m.H.). 2.3.Vorliegend bestanden keine vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfah- rens, so dass die Unterhaltsbeiträge bereits ab einem Zeitpunkt, welcher vor Eintritt der Teilrechts- kraft im Scheidungspunkt liegt, zugesprochen werden können. Fraglich ist, ob dies auch ab einem Zeitpunkt vor Einreichung der Scheidungsklage am 1. Juli 2016 möglich ist. Entgegen Art. 173 Abs. 3 ZGB, welcher den Unterhalt während des Zusammenlebens regelt, sieht Art. 126 Abs. 1 ZGB diese Möglichkeit nicht explizit vor. Allerdings ist auch betreffend den Unterhalt bei Getrennt- leben anerkannt, dass dieser bis ein Jahr vor dem Begehren zugesprochen werden kann, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht (BGE 115 II 201 E. 4a m.H.). Da der nacheheliche Unterhalt bereits ab einem Zeitpunkt vor Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt zugespro- chen werden kann, spricht nichts gegen eine analoge Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht auf einen Zeit- punkt, der vier Monate vor Einreichung der Scheidungsklage liegt und in welchem die Gemein- schaftlichkeit der Mittel geendet hat, festsetzte. 3. Strittig ist weiter die Höhe des ehelichen Lebensstandards. 3.1. 3.1.1. Der Berufungskläger kritisiert, dass keine Sparquote berücksichtigt wurde, obwohl er eine solche in seiner schriftlichen Klagebegründung und in seiner Replik beziffert und begründet habe. Er habe ein Darlehen der F.________ AG in der Höhe von CHF 22'642.- amortisiert. Ausserdem habe er in der Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2016 Amortisationszahlungen für das Hypothekardarlehen von insgesamt CHF 115'000.- sowie indirekte Amortisationen im Betrag von CHF 27'000.- geleistet. Für die Prämien der Säule 3a hätten die Parteien Jahresprämi- en von CHF 8'622.- bezahlt. In den Jahren 2012 und 2015 habe er ferner Steuern im Umfang von über CHF 400'000.- begleichen müssen. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, auch den Vermögensverzehr zu den Lebenshaltungskosten der Parteien zu rechnen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass der Berufungskläger an den von ihm angegebenen Orten weder behauptet, Ersparnisse gebildet zu haben, noch eine regelmässige jährliche Sparquote beziffert und begründet habe. Er habe den Beweis für die angebliche Sparquote nicht erbracht. Bereits die Tatsache, dass sich das Vermögen der Parteien von 2011 bis 2015 unbestritten im Umfang von CHF 173'749.- verringert habe, schliesse das Vorliegen einer Sparquote aus. Ferner sei nicht ausschlaggebend, wohin die Gelder geflossen seien. Entscheidend sei einzig, ob neben den Einkommen noch weitere Vermögenswerte verbraucht wurden. Schliesslich führe der Beru- fungskläger mit keinem Wort aus, wie sich der angebliche Fehler auf den Entscheid ausgewirkt haben soll. 3.1.2. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträ- gen vor. Bei einer lebensprägenden Ehe, wie sie vorliegend unbestrittenermassen gegeben ist, wird bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich in drei Schritten vorgegan- gen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der zuletzt erreichten und gepflegten Lebenshaltung
Kantonsgericht KG Seite 7 von 44 zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, inwieweit jeder Ehegatte seinen gebüh- renden Unterhalt selbst finanzieren kann. Wenn ein Ehegatte seinen Unterhalt nicht selber finan- zieren kann, ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1 m.H.; "einstufig-konkrete Methode"). Ist es aufgrund von scheidungsbedingten Mehrkosten nicht möglich, den früher gelebten Lebens- standard aufrecht zu erhalten, haben beide Ehegatten das Recht auf denselben Lebensstandard. Selbst bei einer komfortablen finanziellen Situation ist es möglich, für die Berechnung des gebüh- renden Unterhalts von der auf den effektiven Kosten gründenden Berechnungsmethode abzuse- hen und die Methode der Überschussteilung anzuwenden, wenn die Ehegatten während des gemeinsamen Lebens kein Ersparnis äufnen konnten, bzw. wenn der Unterhaltsschuldner nicht beweist, dass tatsächlich gespart wurde, oder wenn aufgrund der scheidungsbedingten Mehrkos- ten oder neuen Auslagen (inkl. dem Manko in einer angemessenen Altersvorsorge) das Einkom- men vollständig für den laufenden Unterhalt benötigt wird. Dabei wird bei der Überschussteilung dem während der Ehe gelebten Lebensstandard Rechnung getragen, da der Unterhaltsgläubiger keinen Anspruch auf einen höheren als zuvor gelebten Lebensstandard hat (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; "zweistufige Methode"). Aus diesem Grund ist die Berechnung des ehelichen Lebens- standards bei Anwendung dieser Methode nur unter besonderen Umständen sinnvoll, z.B. wenn einer der Ehegatten sein Einkommen kurz nach Trennung wesentlich erhöht, was dem anderen Ehegatten bei vollständiger Berücksichtigung dieses neuen Einkommens bei der Berechnung des zu teilenden Überschusses erlauben würde, seinen Lebensstandard zu erhöhen (Urteile BGer 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 5.4.2; 5A_861/2014 vom 21. April 2015 E. 6). Ist der nach- eheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode zu berechnen, so folgt aus der zitierten Rechtsprechung, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jewei- ligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen (Urteil BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.1.2). 3.1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der nacheheliche Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen ist. Dabei hat sich sowohl das Einkommen des Berufungsklägers als auch dasjenige der Berufungsbeklagten nach der Trennung wesentlich verändert. Insbesondere beläuft sich das gemeinsame Einkommen der Parteien ab dem 1. März 2021 auf CHF 24'370.- (vgl. E. 10 und 14), während der Berufungskläger in seiner Berufung einen gemeinsamen Lebensstandard von CHF 22'700.- geltend macht. Ausserdem geht aus der Berufungsschrift sehr wohl hervor, welchen Einfluss die angebliche Sparquote auf die Höhe des Unterhalts haben soll. Es kann daher nicht von vornherein auf die Berechnung des ehelichen Lebensstandards verzichtet werden. 3.1.4. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend der Trennungszeitpunkt zwar umstritten ist (gemäss dem Berufungskläger erfolgte die Trennung im Mai 2011, gemäss der Berufungsbeklag- ten im Herbst 2015; vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids), die Parteien sich aber einig sind, dass für die Berechnung des gemeinsamen Lebensstandards auf die Periode von 2011 bzw. 2012 bis 2015 abzustellen ist. Der Berufungskläger hat bereits in seiner Klagebegründung vom 16. Januar 2017 (act. 18/Ziff. 9, 10, 15, 20) wie auch in seiner Replik vom 16. Oktober 2017 (act. 52/Ziff. 16) Amortisationen bzw.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 44 eine Sparquote geltend gemacht. Amortisationen dienen der Vermögensbildung (Urteil BGer 5C.70/2004 E. 3.3.3 je m.H.) und könnten damit als Sparquote berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat betreffend die Entwicklung des Vermögens der Parteien lediglich auf die Höhe der Privatkapitalien abgestellt. Das Vermögen kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung der Privat- schulden beurteilt werden. Den Steuerveranlagungen der Parteien können folgende Privatkapitali- en und Privatschulden entnommen werden, wobei die Privatliegenschaften sowie Autos, Schiffe, usw. nicht zu berücksichtigen sind (act. 2/6, 27/36 ff., 53/93). Mangels gegenteiliger Behauptungen der Parteien dürften deren Wertveränderungen nur auf Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen zurückzuführen sein: JahrPrivatkapitalien PrivatschuldenTotal 2011CHF 545'009.-- CHF 1'068'290.-- CHF 523'281.- 2012CHF 454'201.-- CHF 1'060'319.-- CHF 606'118.- 2013CHF 440'403.-- CHF 1'025'342.-- CHF 584'939.- 2014CHF 374'962.-- CHF 1'027'848.-- CHF 652'886.- 2015CHF 371'260.-- CHF 968'490.-- CHF 597'230.- Das Vermögen hat demnach von 2011 bis 2015 um CHF 73'949.- abgenommen, d.h. durchschnitt- lich um ca. CHF 14'790.- pro Jahr. Dabei sind allfällige Darlehensrückzahlungen und direkte Amor- tisationen der Hypothek bereits als Veränderung der Privatschulden berücksichtigt. Hingegen wirkt sich die indirekte Amortisation der Hypothek, welche über die Säule 3a der Parteien getätigt wurde (vgl. act. 18/Ziff. 16, 19/40), nicht auf die Höhe der Schulden aus und auf die Säule 3a ist auch keine Vermögenssteuer zu bezahlen, womit diese in der vorstehenden Berechnung noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass die Parteien jährlich rund CHF 8'620.- in die Säule 3a einbezahlt haben (vgl. auch act. 2/6 f., 19/41, 53/93). Die Beiträ- ge an die Säule 3a sind somit vom Vermögensverzehr abzuziehen. Das Vermögen hat damit noch um CHF 6'170.- (CHF 14'790.- - CHF 8'620.-) pro Jahr bzw. CHF 510.- pro Monat abgenommen. Die Steuern gehören schliesslich nicht zur Sparquote. Eine solche ist damit nicht bewiesen. Viel- mehr betrug der durchschnittliche Vermögensverzehr der Parteien CHF 510.- pro Monat. 3.2. 3.2.1. Betreffend das zur Berechnung des gemeinsamen Lebensstandards beim Berufungskläger berücksichtigte Einkommen bringt dieser vor, dass bei schwankenden Einkommen in der Regel der Durchschnittswert der letzten drei Jahre entscheidend sei. Ausserdem sei das Geschäftsjahr 2011 überdurchschnittlich hoch ausgefallen und könne daher nicht berücksichtigt werden. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass es im Ermessen des Gerichts liege, ob es auf eine Zeitspanne von drei oder fünf Jahren abstellen wolle. Es treffe nicht zu, dass es sich beim Jahr 2011 um einen besonders guten Abschluss handle. Dieses sei somit zu Recht berücksichtigt worden. Ferner rügt sie in ihrer Anschlussberufung, dass das Gericht das hohe Einkommen der Parteien aus Privatkapitalien nicht berücksichtigt habe. 3.2.2. Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte auf das Durch- schnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 44 d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Bei stetig sinkenden oder steigenden Einkommen ist grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1 f.). Zum Einkommen eines Ehegatten zählen im Übrigen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen (BGE 117 II 16 E. 1b; Urteil BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2 m.H.). 3.2.3. Die Nettoeinkommen der Parteien aus Erwerbstätigkeit in der Zeit von 2011 bis 2015 sind unbestritten. Die Berufungsbeklagte machte allerdings bereits in ihrer Klageantwort geltend, dass auch der Vermögensertrag gemäss den Steuerveranlagungen zum Lebensstandard zu rechnen sei (act. 26/5). Die Vorinstanz liess dies ungerechtfertigter Weise ausser Acht. Das Einkommen der Parteien stellt sich demnach wie folgt dar (vgl. act. 2/6, 11/2, 27/36 ff., 53/93): JahrEinkommen Berufungskläger Einkommen Berufungsbeklagte VermögensertragTotal 2011CHF 292'026.-CHF 9'075.-CHF 84'650.-CHF 385'751.- 2012CHF 256'308.-CHF 10'319.-CHF 65'730.-CHF 332'357.- 2013CHF 234'259.-CHF 24'727.-CHF 57'360.-CHF 316'346.- 2014CHF 258'495.-CHF 31'223.-CHF 211'348.-CHF 501'066.- 2015CHF 241'376.-CHF 32'906.-CHF 61'427.-CHF 335'709.- Da die Parteien jedes Jahr das gesamte Einkommen ausgegeben haben bzw. sich das Vermögen um durchschnittlich CHF 6'170.- pro Jahr vermindert hat (E. 3.1.4), rechtfertigt es sich, wie die Vorinstanz für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens auf das Total der verschiede- nen Einkommen abzustellen. Dabei ist ersichtlich, dass das Total des Jahres 2014 deutlich aus dem Rahmen fällt. Dieses ist somit nicht zu berücksichtigen. Das jährliche Durchschnittseinkom- men der Parteien betrug demnach CHF 342'540.- ([CHF 385'751.- + CHF 332'357.- + CHF 316'346.- + CHF 335'709.-] / 4) bzw. rund CHF 28'550.- pro Monat. Im Übrigen würde es keinen wesentlichen Unterschied machen, wenn der Durchschnitt der verschiedenen Einkommen einzeln berechnet und sodann zusammengezählt würde. Dabei kann offenbleiben, ob das Jahr 2011 für den Berufungskläger besonders gut ausgefallen ist. Auch ohne dessen Berücksichtigung kann der eheliche Lebensstandard nicht gehalten werden (vgl. nachste- hend). Das durchschnittliche Einkommen des Berufungsklägers belief sich ohne das Jahr 2011 auf CHF 247'609.- ([CHF 256'308.- + CHF 234'259.- + CHF 258'495.- + CHF 241'376.-] / 4). Bei der Berufungsbeklagten ist aufgrund des stetig steigenden Einkommens nur auf dasjenige des Jahres 2015 von CHF 32'906.- abzustellen. Beim Vermögensertrag fällt schliesslich das Jahr 2014 deut- lich aus dem Rahmen und ist damit nicht zu berücksichtigen. Der Vermögensertrag belief sich somit durchschnittlich auf CHF 67'291.- ([CHF 84'650.- + CHF 65'730.- + CHF 57'360.- + CHF 61'427.-] / 4). Im Total ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 347'806.- (CHF 247'609.- + CHF 32'906.- + CHF 67'291.-) oder rund CHF 28'980.- pro Monat. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist zum durchschnittlichen Einkommen der monatliche Vermögensverzehr zu addieren. Das gemeinsame Einkommen inkl. Vermögensverzehr der Parteien während der Ehe ist somit auf CHF 29'060.- bzw. CHF 29'490.- pro Monat festzusetzen
Kantonsgericht KG Seite 10 von 44 (CHF 28'550.- bzw. CHF 28'980.- + CHF 510.-). Da die Parteien nach der Trennung nie mehr über ein derart hohes Gesamteinkommen verfügten (E. 10 und 14), kann auf eine weitere Berechnung des ehelichen Lebensstandards verzichtet werden. 4. Als Nächstes sind die erweiterten Existenzminima der Berufungsbeklagten (E. 5) und des Beru- fungsklägers (E. 6) zu berechnen. Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass bei den Parteien die jeweiligen Einzahlungen in die Säule 3a als Sparquote zu berücksichtigen seien. Bei der Berechnung nach der zweistufigen Methode, die vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung kommt, verbleibt für die Berücksichtigung einer Sparquote oder der Säule 3a im erwei- terten Existenzminimum jedoch kein Platz (BGE 140 III 485 E. 3.5.2; Urteil BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2). Darüber hinaus wurde bereits festgehalten, dass vorliegend keine Sparquote besteht (E. 3.1.4). Es können damit keine Beiträge an die Säule 3a als Sparquote in den erweiterten Existenzminima der Parteien berücksichtigt werden. 5. 5.1.Betreffend das erweiterte Existenzminimum der Berufungsbeklagten sind zunächst die Wohnkosten inkl. Strom/Heiz- und Liegenschaftsunterhaltskosten strittig. 5.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass das Hypothekardarlehen mit den durch die Scheidung erhaltenen Freizügigkeitsgeldern auf CHF 211'000.- zu amortisieren sei. Damit sei keine Amortisa- tion mehr geschuldet. Bei einer angenommenen aktuellen Zinsbelastung von 1% auf CHF 211'000.- ab Juli 2019 betrage der monatliche Hypothekarzins nur noch CHF 175.-. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass sie die Freizügigkeitsgelder noch nicht erhal- ten habe und sie auch gar nicht dazu verpflichtet sei, diese zur Amortisation der Hypothekarschuld zu verwenden. Ausserdem stünde in den Sternen, wann und in welchem Umfang eine allfällige Amortisation stattfände. Auch die angenommene Zinsbelastung werde bestritten. Zudem wäre die vorzeitige Ablösung der Hypothek nicht kostenfrei. Es seien angemessene Wohnkosten zu berück- sichtigen, da beide Ehegatten Anspruch auf gleiche Lebenshaltung hätten. Die Amortisation dient nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung und ist daher nicht in die Bedarfsberechnung aufzunehmen (Urteil BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.3 m.H.). Es können somit keine Amortisationszahlungen berücksichtigt werden, womit offenbleiben kann, ob die Berufungsbeklagte überhaupt noch solche zu leisten hat. Ebenso ob allfällige Kosten einer vorzeitigen Ablösung der Hypothek zu berücksichtigen wären. Ohnehin legt die Berufungsbeklagte nicht dar, wie hoch diese Kosten wären. Betreffend die Hypothekarzinsen ging die Vorinstanz gestützt auf die Fälligkeitsanzeigen der G.________ vom 2. bzw. 28. März 2017 von Hypothekarzinsen von CHF 1'825.- pro Monat aus (act. 27/46a-c). Den Fälligkeitsanzeigen kann jedoch entnommen werden, dass die Laufzeiten am 9. Juli 2018, 5. Februar 2019 bzw. 30. September 2019 endeten. Die Berufungsbeklagte legt nicht dar, wie hoch die Hypothekarzinsen seither sind. Sie hat jedoch ihre Auslagen zu beweisen. Ab Juli 2019 können daher nur noch die vom Berufungskläger anerkannten Hypothekarzinsen von CHF 175.- pro Monat berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um die Kosten für die eheliche Liegenschaft. Die eheliche Liegenschaft ist offensichtlich eine angemessene Wohnung.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 44 5.1.2. Die Berufungsbeklagte bringt weiter vor, dass die Strom- bzw. Heizkosten zu tief angesetzt worden seien. Diese beliefen sich auf CHF 258.- pro Monat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die in den heizintensiven Monaten Februar bis April 2017 angefallenen Kosten auf CHF 200.- zu reduzieren seien. Dabei übersah sie, dass sich die Strom- bzw. Heizkosten gemäss den Abrechnungen vom 12. Januar 2017 für die Periode vom 25. November 2015 bis 17. November 2016 auf monatlich CHF 258.- beliefen (act. 70/117a-b). Es können daher die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten von CHF 258.- berück- sichtigt werden. 5.1.3. Die Berufungsbeklagte ist weiter der Ansicht, dass sich die Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 371.- anstatt CHF 200.- beliefen. Zwar habe es sich bei den eingereichten Rechnungen um einmalige Auslagen gehandelt, gleichwohl würden ähnliche Kosten immer wieder anfallen. Das gleiche gelte für die CHF 176.- für den Gärtner. Es seien somit Kosten von CHF 547.- pro Monat anzurechnen. Die Kosten für einen Gärtner gehören nicht ins erweiterte Existenzminimum. Zumal die Berufungs- beklagte nicht darlegt, welche Arbeiten zwingend von einem Gärtner ausgeführt werden müssen. Auch die Installation von Windows 10 auf einem Notebook gehört nicht zu den Unterhaltskosten einer Liegenschaft und kann nicht berücksichtigt werden (Rechnung der H.________ GmbH vom 19. Mai 2016; act. 27/54f). Die weiteren von der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnun- gen belaufen sich auf insgesamt ca. CHF 1'600.- für das Jahr 2016 (act. 27/54a-e), was ca. CHF 130.- pro Monat entspricht. Zudem reichte sei eine Offerte vom 2. Oktober 2015 für den Ersatz der Fenster über CHF 2'505.90 ein (act. 27/54g), was auf ein Jahr gerechnet CHF 210.- pro Monat ergibt. Unerheblich ist diesbezüglich, dass die Fenster noch nicht ersetzt wurden, da der Beru- fungskläger nicht bestreitet, dass diese zu ersetzen sind, und die entsprechenden Kosten somit anfallen werden. Im Berufungsverfahren reichte die Berufungsbeklagte sodann eine E-Mail vom 26. Mai 2020 ein, wonach CHF 12'000.- für die Renovation der Terrasse realistisch seien (Berufungsantwortbeilage 41). Dieses Vorbringen ist jedoch verspätet, da sie in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2020 selber ausführt, dass die Terrasse bereits seit 2015 renoviert werden müsste. Als hingegen zulässige Noven reichte sie am 4. Juni 2020 in der für sie ohnehin laufenden Einga- befrist Rechnungen vom 29. April 2020 sowie 11. und 26 Mai 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 3'636.35 ein, was Kosten von ca. CHF 300.- pro Monat entspricht (Berufungsantwortbeilagen 42 ff.). Die Berufungsbeklagte hat somit nicht bewiesen, dass tatsächlich jedes Jahr monatlich CHF 371.- an Unterhaltskosten (ohne den Gärtner) anfallen. Angesichts der eingereichten Rechnungen, welche bereits Kosten von über CHF 200.- pro Monat belegen, und dem Umstand, dass Liegen- schaftsunterhaltskosten unregelmässig anfallen und Rückstellungen für grössere Unterhaltsarbei- ten zu bilden sind, erscheinen jedoch die von der Vorinstanz geschätzten Kosten von CHF 200.- eher tief. Diese sind somit angemessen auf CHF 300.- zu erhöhen. 5.1.4. Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten sind nicht strittig. Diese belaufen sich demnach bis zum 30. Juni 2019 auf insgesamt rund CHF 2'620.- (Hypothekarzinsen:
Kantonsgericht KG Seite 12 von 44 CHF 1'825.-, Versicherungen: CHF 195.85, Strom- und Heizkosten: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/ Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-). Ab dem 1. Juli 2019 reduzieren sie sich auf rund CHF 970.- (Hypothekarzinsen: CHF 175.-, Versi- cherungen: CHF 195.85, Strom- und Heizkosten: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-). 5.2.Strittig ist weiter, inwiefern der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsbeklagte mit dem Sohn D.________ zusammenlebt. 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von CHF 1'200.- an. Die Berufungsbeklagte fordert jedoch, dass von einem Grundbetrag von CHF 1'350.- auszugehen sei. Obwohl D.________ bereits volljährig sei, befinde sie sich aufgrund dessen Down-Syndroms in einer vergleichbaren Situation wie eine alleinerziehende Person. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass D.________ an den Werktagen in der Werkstatt der I.________ arbeite. Er erhalte eine monatliche IV-Rente von CHF 1'567.-. Zudem sollte er Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass den Grundbetrag auf CHF 1'350.- zu erhöhen. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person beträgt CHF 1'200.- und derjenige für eine allein- erziehende Person CHF 1'350.-. Mit der Volljährigkeit des Kindes ist der Grundbetrag grundsätz- lich auf das Mass einer alleinstehenden Person zu reduzieren, ausser das Kind habe seine Ausbil- dung noch nicht abgeschlossen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 27). D.________ erreichte im Februar 2017 die Volljährigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beru- fungsbeklagten der Grundbetrag für eine alleinerziehe Person von CHF 1'350.- anzurechnen. Ab März 2017 ist dieser allerdings auf CHF 1'200.- zu reduzieren. D.________ hat zwar das Down- Syndrom und kann daher nicht im gleichen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wie ein voll- jähriges Kind mit abgeschlossener Ausbildung. Allerdings erhält er eine volle IV-Rente ausbezahlt und die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Zudem haben hilflose Personen Anspruch auf eine Entschädigung, welche gerade zur Finanzie- rung der Kosten dient, welche bei einer Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, anfallen (Art. 9 ATSG; vgl. auch Urteil BGer 5A_867/2009 vom 4. März 2010 E. 3.3, wonach die Hilflosenentschädigung sogar als Einkommen bei der Kindsmutter angerechnet wurde). Die Berufungsbeklagte legt nicht substantiiert dar, welche Kosten von D.________ nicht gedeckt sein sollen. Darüber hinaus wird bei Personen, welche mit einem erwachsenen Kind zusammenwohnen, üblicherweise ein Abzug von CHF 100.- vorgenommen und lediglich ein Grundbetrag von CHF 1'100.- angerechnet (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. m.H.; vgl. KG FR 101 2016 25 vom 16. August 2016 E. 2b). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, wurde der Situation der Berufungsbeklagten genügend Rechnung getragen. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten ist demnach bis Februar 2017 auf CHF 1'350.- und ab dem 1. März 2017 auf CHF 1'200.- festzu- setzen. 5.2.2. Die Vorinstanz erachtete es zudem als gerechtfertigt, dass sich D.________ mit CHF 500.- an den Wohn- und Haushaltskosten beteilige, was ca. einem Drittel seiner IV-Rente entspreche.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 44 Die Berufungsbeklagte bringt vor, es sei illusorisch, dass sich D.________ an den Wohn- und Haushaltskosten beteiligen könne. Zudem würden durch die Behinderung und dem damit einher- gehenden grösseren Aufwand bedeutend höhere Kosten anfallen, welche von ihr zu tragen seien. Wie bereits erwähnt, legt die Berufungsbeklagte nicht substantiiert dar, welche Kosten von D.________ nicht gedeckt und von ihr zu tragen sind. Im Übrigen geht der Ehegattenunterhalt dem Volljährigenunterhalt vor (BGE 146 III 169 E. 4.2) und D.________ ist nicht Partei des vorliegen- den Verfahrens, womit seine Auslagen ohnehin nicht im Bedarf der Berufungsbeklagten berück- sichtigt werden könnten. Gemäss den vorstehenden Erwägungen belaufen sich die Wohnkosten der Berufungsbeklagten bis zum 30. Juni 2019 auf rund CHF 2'620.-. Die Wohnkostenbeteiligung von D.________ beläuft sich damit in dieser Zeit auf rund 20% der Wohnkosten, was nicht zu beanstanden ist (vgl. für die Wohnkostenbeteiligung bei einem minderjährigen Kind: BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Ab dem
Kantonsgericht KG Seite 14 von 44 Liter (Stand November 2020 gesunken (vgl. z.B. https://www.shell.ch/de_ch/autofahrer/shell- treibstoffe/ shell-treibstoffpreise.html). Der Einfachheit halber kann von einem Preis von CHF 1.50 pro Liter ausgegangen werden. Weiter ist aufgrund des der Berufungsbeklagten zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von 5 Arbeitstagen pro Woche auszugehen (vgl. E. 7.3.3). Demnach belaufen sich die Benzinkosten auf rund CHF 60.- pro Monat (24 km/Tag x 5 Tage x 47 Arbeitswo- chen : 12 Monate x 0.08 l/km x CHF 1.5/l). Hinzu kommt gemäss der kantonalen Rechtsprechung eine Pauschale für Steuern, Versicherung und Unterhalt des Fahrzeuges in der Höhe von CHF 100.-. Allerdings belaufen sich vorliegend die Fahrzeugsteuern und die Versicherung bereits auf CHF 170.- pro Monat (act. 27/63 f.), wobei die freiwilligen Kosten beim TCS nicht zu berücksichtigen sind (act. 27/66 f.). Als regelmässige Unter- haltskosten können sodann zwei Reifenwechsel pro Jahr berücksichtigt werden, welche jeweils CHF 175.-, d.h. CHF 30.- pro Monat, betragen (act. 27/65c,f). Die Kosten belaufen sich damit auf CHF 200.- pro Monat. Dieser Betrag ist angemessen auf CHF 250.- für weitere Reparaturkosten zu erhöhen. Da diese Kosten ohnehin unregelmässig anfallen, ist nicht im Einzelnen auf die entsprechenden Rechnungen einzugehen (vgl. act. 27/65a,b,d,e; wobei die Kosten für die Repara- tur eines Kratzers, welcher von der volljährigen C.________ verursacht wurde, offensichtlich nicht berücksichtigt werden kann). Zu beachten ist schliesslich, dass von diesen Kosten nur ein ange- messener Anteil für den Arbeitsweg zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil KGer FR 101 2018 280 vom 19. Februar 2019 E. 2.2.2 m.H.). Die Berufungsbeklagte benützt das Fahrzeug auch privat, insbe- sondere für D.. Von den CHF 250.- sind daher nur 60%, d.h. CHF 150.-, entsprechend dem Arbeitspensum der Berufungsbeklagten als Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zusammen mit den Benzinkosten von CHF 60.- belaufen sich die Arbeitswegkosten demnach auf CHF 210.- pro Monat ab dem 1. August 2018. 5.3.4. Für die auswärtige Verpflegung kann ab dem 1. August 2018 ein Betrag von rund CHF 140.- (21.7 Arbeitstage pro Monat x 0.6 x CHF 11.-) berücksichtigt werden. Anders als bei den Fahrkosten ist hier nicht zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte das 60%-Pensum allen- falls auf fünf Arbeitstage verteilt erbringt, da in diesem Fall kaum an jedem Tag Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen würden. 5.4. 5.4.1. Schliesslich rügt die Berufungsbeklagte, dass ihr lediglich Steuern von CHF 1'000.- ange- rechnet wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei ihr der gleiche Steuerbetrag wie dem Berufungskläger, nämlich CHF 1'800.-, anzurechnen. Die tatsächlichen Steuern seien offensicht- lich viel höher. Der Unterschied in den Steuern rechtfertige sich auch nicht mit Blick auf den (fälschlicherweise) im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigten Unterhalt für C.. Dieser sei nicht steuerlich zu berücksichtigen und selbst wenn man ihn berücksichtige, mache der Unterschied nicht CHF 800.- aus. 5.4.2. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss der umstrittene Unterhalt für die volljährige Tochter auf die Höhe der Steuern haben soll. Dieser kann ohnehin nicht von den Steuern abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 34 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die direkten Kantons- steuern vom 6. Juni 2000 [DStG/FR; SGF 631.1]). Weiter besteht kein Anlass aus Gleichbehandlungsgründen bei der Berufungsbeklagten den glei- chen Steuerbetrag wie beim Berufungskläger zu berücksichtigen. Es können nur die effektiv bezahlten Steuern in die Bedarfsberechnung aufgenommen werden (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 m.H.). Bei der Höhe der Steuern handelt es sich um eine Tatfrage. Die Berufungsbeklagte hat
Kantonsgericht KG Seite 15 von 44 demnach zu beweisen, wie hoch ihre Steuern sind. Sie legt jedoch nicht einmal ansatzweise dar, wie hoch diese tatsächlich ausfallen (werden). Die pauschale Behauptung, dass die tatsächlichen Steuern um ein Vielfaches höher sind als CHF 1'800.- genügt diesbezüglich nicht (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 5A_57/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.2 m.H.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Steuern betreffend die Liegenschaften im Kanton Schaffhausen bereits vom als Einkommen angerechneten Mietertrag abgezogen wurden (E. 9.2). Im Bedarf der Berufungsbeklagten sind damit nur Steuern von CHF 1'000.- zu berücksichtigen. 5.5. Zum Bedarf gehört bei der Berechnung nach der zweistufigen Methode schliesslich auch der Vorsorgeunterhalt (Urteil BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.2). Der Berufungskläger rügt, dass dieser mit CHF 1'925.- zu hoch ausgefallen sei. Dabei lässt er einerseits ausser Acht, dass die Vorinstanz zwar einen Vorsorgeunterhalt von CHF 2'104.- für Januar 2017 bis Juli 2018 und von CHF 1'925.- ab August 2018 berechnet, der Berufungsbeklag- ten jedoch aufgrund der Dispositionsmaxime nur einen solchen von CHF 1'350.- angerechnet hat. Andererseits äussert er sich nicht dazu, wie hoch der Vorsorgeunterhalt seiner Meinung nach ausfallen sollte und berechnet den Unterhaltsbeitrag sodann ohne Vorsorgeunterhalt (vgl. S. 8 und 14 ff. der Berufung), ohne zu begründen, warum kein Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen sei. Die Rüge ist somit nicht zu hören. Selbst wenn der Vorsorgeunterhalt mit den Zahlen des vorliegenden Urteils gemäss der unbestrit- tenen Berechnungsmethode der Vorinstanz (d.h. gemäss der nachfolgenden Tabelle, wobei die nach dem vorliegenden Urteil geänderten Zahlen fett hervorgehoben sind) berechnet würde, ergä- be dies im Übrigen keinen tieferen Vorsorgeunterhalt. Die Parteien verfügten während der Ehe monatlich über ein durchschnittliches Einkommen von CHF 29'060.- bzw. 29'490.- (E. 3.2.3). Da der Berufungskläger die Herabsetzung des Vorsorgeunterhaltsbeantragt ist für die vorliegende Kontrollrechnung nur auf den tieferen der beiden Beträge, d.h. auf CHF 29'060.-, abzustützen. Davon abzuziehen sind die erweiterten Existenzminima der Parteien ohne Vorsorgeunterhalt, wobei zur Kontrolle lediglich auf die Periode mit dem tiefsten Existenzminimum und dem höchsten Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten, abzustellen ist. Entsprechend ist bei der Berufungs- beklagten ein erweitertes Existenzminimum von CHF 3'560.- (Zeit ab dem 1. Juli 2019, ohne Vorsorgeunterhalt) und beim Berufungskläger von CHF 5'890.- auszugehen. Die Lebenshaltungs- kosten der Berufungsbeklagten belaufen sich demnach auf CHF 13'365.- ([CHF 29'060.- - CHF 3'560.- - CHF 5'890.-] / 2 + CHF 3'560.-) bei einem Erwerbseinkommen von brutto CHF 4'250.- bzw. netto CHF 3'650.- pro Monat (E. 7.3.3). BerechnungsschrittBasis p.M. Basis p.a.Vorsorgeunterhalt p.a. Vorsorgeunterhalt p.M. Lebenshaltungskosten Ehefrau; Fiktiver Nettolohn = 87% 13'365.-160'380.- Davon 100% = Fiktiver Bruttolohn15'360.-184'320.- Davon koordinierter BVG-Lohn (- Koordinationsabzug: CHF 24‘885.-, max. versicherter Lohn CHF 85‘320.-) 85'320.- Von 184'320.- 10% fiktive AHV- Beiträge 18'430.-
Kantonsgericht KG Seite 16 von 44 Von 85‘320.- 16% fiktive BVG- Beiträge 13‘650.- Total fiktive Sozialversicherungsbeiträge 32'080.- Effektiv erzieltes Netto-Einkommen3'650.-43'800.- Davon Brutto-Einkommen4'250.-51'000.- Davon koordinierter BVG-Lohn (- Koordinationsabzug: CHF 24‘885.-) 26'115.- Von CHF 51'000.- 10% AHV- Beiträge
Kantonsgericht KG Seite 17 von 44 6. 6.1.Die Berufungsbeklagte beanstandet sodann, dass im Existenzminimum des Berufungsklä- gers ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.- für die volljährige Tochter C.________ angerechnet wurde. Sie fordert hingegen nicht, dass während der Krankheit des Berufungsklägers (vgl. E. 12 ff.) dessen Kosten für die auswärtige Verpflegung anzupassen sind. 6.2.Einerseits geht der Ehegattenunterhalt dem Volljährigenunterhalt vor (BGE 146 III 169 E. 4.2). Andererseits ist die volljährige Tochter nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Es liegt daher an ihr, allfällige Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater und/oder ihre Mutter auf dem Rechtsweg geltend zu machen (Urteil BGer 5A_360/2019 vom 30. März 2020 E. 3.3). Im Existenz- minimum des Berufungsklägers kann daher kein Unterhaltsbeitrag für die volljährige Tochter berücksichtigt werden. 6.3.Von dem von der Vorinstanz festgestellten Existenzminimum ist somit jeweils der Betrag von CHF 1'500.- abzuziehen. Das erweiterte Existenzminimum des Berufungsklägers beträgt demnach vom 1. März bis 31. Dezember 2016 CHF 7'090.-, vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 CHF 7'240.- und ab dem 1. März 2017 CHF 5'890.-. 7. Als Nächstes ist das Einkommen der Berufungsbeklagten festzusetzen, welches sich aus dem Erwerbseinkommen (E. 7.1 ff.), den hypothetischen Mieteinnahmen der Einliegerwohnung der ehelichen Liegenschaft (E. 8) sowie dem Vermögensertrag der Erbschaft ihres Vaters (E. 9) zusammensetzt. 7.1.Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berufungsbeklagten bis zum 31. Juli 2018 ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 2'288.30. Ab dem 1. August 2018 rechnete sie ihr ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF 3'402.- bzw. nach Abzug von 14.14% für Sozialver- sicherungsbeiträge ein Nettoeinkommen von CHF 2'920.- pro Monat bei einem Erwerbspensum von 50% an. Der Berufungskläger rügt, dass der Berufungsbeklagten ein zu tiefes hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Er bestreite, dass der Entwicklungsstand von D., welcher das Down-Syndrom hat, demjenigen eines Kindergartenkindes entspreche. D. werde seit August 2018 werktags in der Werkstatt der I.________ betreut. Er werde um 7.15 Uhr von einem organisierten Fahrdienst für Behinderte zu Hause abgeholt und gegen 16.15 Uhr wieder zurückge- bracht. Die Berufungsbeklagte könne während seiner Abwesenheit innerhalb eines Zeitrahmens von 8.00 Uhr bis 16.00/16.30 Uhr unter Berücksichtigung von Pausen rund 6 Stunden pro Tag bzw. 30 Stunden pro Woche als Physiotherapeutin arbeiten, was gemäss dem statistischen Lohn- rechner Salarium des Bundesamtes für Statistik einem Bruttolohn von CHF 5'400.- pro Monat bzw. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 14.14% einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'636.40 entspreche. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Vorbringen zur angeblichen Höhe des von ihr erzielbaren Einkommens sowie dem Auszug aus dem erwähnten Lohnrechner um unzuläs- sige Noven handle. Weiter habe das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid geschützt, wonach einer Ehefrau, deren behinderten Sohn sich werktags während sieben Stunden sowie jeden Mittwoch und einem Wochenende pro Monat in einem Schulinternat aufhalte, die Ausübung eines Teilzeitpensums von 20% zumutete. Sie habe weder die Möglichkeit noch sei ihr zumutbar,
Kantonsgericht KG Seite 18 von 44 ihr Arbeitspensum über 50% zu erhöhen. Es komme immer wieder vor, dass der Fahrdienst später oder gar nicht komme. D.________ werde ein Leben lang eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit aufweisen. Er könne weder alleine zum Arzt noch mehr als eine Stunde alleine zuhause sein. Auch sei er häufig krank. Da der Berufungskläger aufgrund seiner angeblichen Erkrankung D.________ nicht mehr betreuen könne, wenn dieser erkältet sei, sei sie nochmals zusätzlich eingeschränkt. Ausserdem treffe die Feststellung der Vorinstanz nicht zu, wonach die Mittagsstunden für viele Physiotherapiepatienten beliebt seien. Ein Grossteil der Patienten würde Termine morgens oder abends nach der Arbeit wollen. Beide Zeiten könne sie nicht abdecken. Weiter sei ihr Alter (57 Jahre) und ihre Gesundheitszustand (Kalkschultern, psychologische Probleme) zu berücksich- tigen. Auch sei sie durch ihre Spezialisierung nicht gefragt und es sei ihr aufgrund der Betreuung von D.________ nicht möglich, eine Weiterbildung zu besuchen. Schliesslich könne sie das Pensum bei ihrer momentanen Arbeitsstelle nicht aufstocken und ein Stellenwechsel komme nicht in Frage. In der näheren Umgebung sei die Anzahl der offenen und für sie geeigneten Stellen verschwindend klein. Dehne sie den Suchradius aus, gerate sie in Konflikt mit dem durch die Abwesenheit von D.________ festgelegten knapp bemessenen Zeitfenster. Sollte ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, dürfe dies im Übrigen nicht rückwirkend geschehen, sondern frühestens rund drei Monate nach Erlass des Urteils. Es sei erstinstanzlich nie angetönt worden, dass sie sich um ein höheres Pensum bemühen sollte. Zusammenfassend sei ab März 2016 durchgängig von einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 2'288.30 auszugehen. Der Berufungskläger entgegnet, dass die Berufungsbeklagte an den Wochenenden nicht arbeite, weshalb es keinen Einfluss habe, wenn er D.________ an einem Wochenende nicht betreuen könne. Ausserdem habe er bis jetzt den Besuchsplan jeweils einhalten können. Es werde bestrit- ten, dass D.________ durchschnittlich alle drei Wochen erkältet sei. Ausserdem gebe es derzeit zwei offene Stellen in der näheren Umgebung der Berufungsbeklagten. Weiter habe deren letzte Arbeitsunfähigkeit am 26. Februar 2018 geendet. Zudem habe er immer drauf gedrängt, dass die Berufungsbeklagte ihr bescheidenes Arbeitspensum erhöhe. Die Berufungsbeklagte habe spätes- tens seit Einreichung der Scheidungsklage im Juni 2016 damit rechnen müssen, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhen müsse. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Am 19. bzw. 26. März 2020 teilte die Berufungsbeklagte mit, dass infolge der COVID-19-Pandemie die L., bei welcher sie als Kurskoordinatorin tätig ist, sämtliche Kurse abgesagt habe und sie bis auf Weiteres nichts mehr einnehmen werde. Zudem könnten keine Physiotherapiebehand- lungen mehr durchgeführt werden und sie habe eine Einwilligung zur Kurzarbeit unterzeichnen müssen. Sie werde nur noch 80% ihres normalen Salärs verdienen. D. befinde sich aktuell zu Hause, weil die Werkstätte am 18. März 2020 geschlossen wurde. Er werde vollzeitlich von ihr betreut. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 macht der Berufungskläger geltend, dass die Berufungsbeklagte wieder mindestens an zwei Tagen unter der Woche als Physiotherapeutin arbeite. Sie habe bei der I.________ den Antrag gestellt, dass D.________ an diesen Tagen wieder im Atelier arbeiten dürfe. Die Ateliers würden ab dem 18. Mai 2020 in Etappen geöffnet. Am 2. Juli 2020 führte die Berufungsbeklagte sodann aus, dass ihr die Stelle als Physiotherapeutin per 30. September 2020 gekündigt worden sei. Seitens der L.________ hätten sich keine neuen Aufträge ergeben, sämtliche Veranstaltungen seien weiterhin abgesagt.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 44 7.2.Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Unterhaltsklage ist Art. 125 ZGB. Dessen erster Absatz lautet wie folgt: Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebühren- den Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Aus der zitierten Bestimmung folgt, dass der nacheheliche Unterhalt - neben weiteren Tatbestandselementen - insbesondere die fehlende Eigenversorgungskapazität desjenigen Ehegatten voraussetzt, der vom andern Unterhalt fordert. Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungspro- zess der auf Unterhalt klagenden Partei, die Tatsachen schlüssig zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt (einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge) selbst aufzukommen (Urteil BGer 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 5 m.H.). Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglich- keit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben. Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhan- den festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (Urteil BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 4 m.H.). Ob einem Ehegatten zuzumuten ist, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach der Scheidung seiner Ehe einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls namentlich mit Rücksicht auf sein Alter, seine Gesundheit, seine Ausbildung und seine persönlichen Fähigkeiten sowie mit Blick auf die Arbeitsmarktlage. Was das Kriterium des Lebens- alters anbelangt, kann einem Ehegatten, der während einer langjährigen Ehe keiner Erwerbstätig- keit nachging und im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine Vermutung, die durch andere, für die Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Abzustellen ist praxisgemäss auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung, es sei denn, der Unterhalt fordernde Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er sich (noch) nicht um ein eigenes Erwerbsein- kommen habe bemühen müssen. Von entscheidender Bedeutung ist ausserdem, ob ein beruf- licher (Wieder-) Einstieg nach einem jahrelangen Erwerbsunterbruch oder bloss die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit auf dem Spiel steht. Soweit es bloss um den Ausbau einer bestehenden Erwerbstätigkeit geht, erweist sich das Alter im entscheidenden Zeitpunkt als von weit geringerer Bedeutung (Urteile BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 8.1; 5A_538/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.1; je m.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtli- chen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE
Kantonsgericht KG Seite 20 von 44 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt der Richter der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebe- nen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der in der Vergangenheit liegt (Urteil BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 m.H.). Ferner sind die allgemeine Lage in der Schweiz nach dem Auftreten von COVID-19 und die gene- rellen Folgen der in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen als offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO einzustufen, die keines Beweises bedürfen. Nicht offenkundig ist dage- gen, ob es aufgrund der ausserordentlichen Lage (innert nützlicher Frist) nicht möglich ist, eine Anstellung zu finden. Zwar hat sich das wirtschaftliche Umfeld nach dem Auftreten von COVID-19 verschlechtert, was allgemein bekannt ist. Indessen wurden nicht alle Wirtschaftszweige durch die Pandemie gleich stark oder auf die gleiche Art betroffen. Mit dem Hinweis auf die derzeitige ausserordentliche Lage ist mit anderen Worten noch nichts Entscheidendes zur Situation der in Frage stehenden Person gesagt. Diese Situation ist vielmehr nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze zu behaupten und zu beweisen (Urteil BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2 f. m.H.). Schliesslich ist gemäss der Rechtsprechung zum Erwerbspensum des hauptbetreuenden Eltern- teils eines minderjährigen Kindes mit der obligatorischen Einschulung des Kindes (in der Mehrheit der Kantone der Kindergarten-, in verschiedenen aber auch der eigentliche Schuleintritt) der obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönli- chen Betreuung entbunden. Dies muss - letztlich mangels anderer objektivierbarer Kriterien für die Betreuungsbedürfnisse eines sich normal entwickelnden Kindes - zum Ausgangspunkt genommen werden. Dabei geht es folglich, in Nachachtung des für das neue Recht geltenden Gleichwertig- keitsgrundsatzes, nicht um eine Kindeswohlüberlegung, sondern um die Anknüpfung an die verbindliche Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat. Objektivierbar ist sodann, dass sich die schulische Betreuung im Verlauf der Jahre ausdehnt. Dies sowie die allgemeine Entwicklung des Kindes lassen eine Ausdehnung der zumutbaren Erwerbsquote nach Schulstufen des Kindes als angezeigt erscheinen. Demnach ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. Abschluss der obligatorischen Schulzeit einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtsta- ge, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und
Kantonsgericht KG Seite 21 von 44 deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.; Urteile KG FR 101 2017 132 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.3, in FZR 2017 231; 101 2019 355 vom 4. Februar 2020 E. 3.1, in FZR 2020 25). 7.3. 7.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits in der schriftlichen Klagebe- gründung vom 16. Januar 2017 sowie der Replik vom 16. Oktober 2017 ausführte, es sei der Beru- fungsbeklagten zumutbar, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. D.________ werde während der Woche im Schulheim M.________ betreut. In absehbarer Zeit sollte ihm die Möglichkeit geboten werden, in einer geschützten Werkstatt einer regelmässigen Beschäftigung nachzugehen. Es sei der Beklagten ohne Weiteres möglich, ihr Arbeitspensum angemessen bis auf rund 80% zu erhöhen (act. 18/Ziff. 14, 52/9). Der angefochtene Entscheid rechnete der Berufungsbeklagten sodann ein hypothetisches Einkommen an, äusserte sich namentlich zu den Zeiten, zu welchen D.________ abwesend ist, und stützte sich auf den statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik ab, um das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten festzulegen. Die entspre- chenden Vorbringen des Berufungsbeklagten sind demnach keineswegs neu und somit zulässig. 7.3.2. Weiter kann dem Verweis der Berufungsbeklagten auf das Urteil BGer 5A_476/2013 vom 14. Januar 2014 nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass in diesem Entscheid der 53-jährigen Ehefrau und Mutter eines Sohnes mit Trisomie 21 von der Vorinstanz ein Erwerbspensum von 20% angerechnet wurde, was vom Bundesgericht geschützt wurde. Allerdings war vor Bundesge- richt nicht strittig, ob der Berufungsbeklagten allenfalls ein noch höheres Pensum angerechnet werden kann, sondern ob die Anrechnung des Erwerbspensums von 20% zulässig ist. Ausserdem handelte es sich dabei um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, bei welchen sich die Frage der Eigenversorgungskapazität weniger akzentuiert stellt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde der Ehefrau sodann ein Erwerbspensum von 60% angerechnet, dies unter konkreter Würdigung der Kriterien von Art. 125 ZGB (Urteil BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017). Auch vorliegend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.3.3. Unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte ausgebildete Physiotherapeutin ist und (zumindest bis Ende September 2020) einerseits zu 28.8% in der Physiotherapiepraxis N.________ in J.________ arbeitete. Andererseits ist sie bei der L.________ zu einem Pensum von ca. 10% angestellt. Zuvor war sie bis ca. 2010 bei der O.________ mit Schulleitungsfunktion im Bereich Physiotherapie mit einem Arbeitspensum zwischen 40% und 50% tätig. Die Berufungs- beklagte war demnach auch während der Ehe erwerbstätig. Es handelt sich somit nicht um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich um die Ausdehnung einer solchen. Der genaue Trennungszeitpunkt ist vorliegend umstritten. Gemäss dem Berufungskläger erfolgte die Trennung im Mai 2011, gemäss der Berufungsbeklagten im Herbst 2015 (E. 1.2 des angefochte- nen Entscheids). Die Berufungsbeklagte war demnach im Trennungszeitpunkt zwischen 49 und 53 Jahre alt. Da es sich lediglich um die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit handelt, ist ihr dies mit Blick auf das Alter ohne Weiteres zumutbar. Weiter trifft es nicht zu, dass erstinstanzlich nie ange- tönt worden wäre, sie müsse ihr Erwerbspensum erhöhen. Wie erwähnt, hat der Berufungskläger bereits in der schriftlichen Klagebegründung vom 16. Januar 2017 sowie der Replik vom 16. Okto- ber 2017 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gefordert (act. 18/Ziff. 14, 52/9). Es sind damit keine Umstände ersichtlich, wonach sie nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können, dass sie sich nicht um ein höheres Pensum bemühen muss. Ferner liegen keine Beweise vor, wonach die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer Gesundheit in ihrer Arbeitsfähigkeit einge-
Kantonsgericht KG Seite 22 von 44 schränkt wäre. Das Arztzeugnis von Dr. med. P.________ vom 1. Februar 2018 belegt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis zum 26. Februar 2018 (act. 71/110). Dasjenige von Dr. med. Q.________ vom 6. Februar 2018 bestätigt nur, dass die Berufungsbeklagte seit dem 21. Septem- ber 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist, ohne sich zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu äussern (act. 71/109). Auch der Operationsbericht vom 17. August 2017, die Verordnungen zur Physiotherapie vom 29. September bzw. 4. Dezem- ber 2017 und die allgemeinen Erläuterungen zur Schultersteife belegen keine Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten (act. 71/111 ff.). Ihre Gesundheit stand demnach einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ab August 2018 nicht entgegen. Was die Betreuung von D.________ angeht, arbeitet dieser seit August 2018 werktags in der Werkstatt der I.. Der E-Mail vom 6. November 2018 der I. kann entnommen werden, dass D.________ bereits um 7.15 Uhr vom Fahrdienst abgeholt wird und um 16.15 Uhr wieder zu Hause ist, wobei der Transport je nach Route 10 min. länger oder weniger lang ausfallen kann (act. 124/147). Die pauschale Behauptung, dass der Transport im Winter manchmal nicht kommt, ist völlig unbelegt. Ebenso, dass D.________ alle drei Wochen krank ist. Von der anwalt- lich vertretenen Berufungsbeklagten wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass sie dies durch entsprechende Arztzeugnisse oder Abwesenheitsbestätigungen der Schule bzw. der I.________ belegt. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsbeklagte in ihrer Erwerbsfähig- keit eingeschränkt sein soll, wenn der Berufungskläger aufgrund seiner angeblichen Krankheit D.________ an den Besuchswochenenden nicht zu sich nehmen kann bzw. konnte, wenn dieser erkältet ist. Von der Berufungsbeklagten wird lediglich die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit an den Werktagen und nicht am Wochenende verlangt. Sie behauptet auch nicht, dass es nicht möglich wäre, eine Stelle zu finden, bei der sie nur unter der Woche arbeiten muss. Ausserdem legt sie nicht dar, wie oft ein Besuchswochenende aufgrund einer Erkältung tatsächlich nicht durchgeführt werden konnte. Der Berufungsbeklagten stehen demnach unter der Woche täglich rund 8.5 Stun- den zur Verfügung, auch wenn der Fahrdienst mal 10 min. früher oder später kommt. Was den Entwicklungsstand von D.________ anbelangt, wird vom Berufungskläger bestritten, dass er demjenigen eines Kindergartenkindes gleicht. Die pauschale Bestreitung genügend jedoch den Substanziierungsanforderungen nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass D.________ den Entwicklungsstand eines Kindergartenkindes aufweist. Aufgrund dessen kann jedoch der Beru- fungsbeklagten nicht einfach max. ein Erwerbspensum von 50% bei einem Kindergartenkind gemäss dem Schulstufenmodell angerechnet werden. Letzteres liegt nämlich darin begründet, dass mit der verbindlichen Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat die Betreuungs- last des obhutsberechtigten Elternteils mit zunehmendem Alter der Kinder abnimmt. Vorliegend stehen der Berufungsbeklagten jedoch täglich 8.5 Stunden zur Verfügung, womit sie unter Berück- sichtigung von Arbeitsweg und Pausen einem Erwerbspensum von mind. 6 Stunden pro Tag nach- gehen kann. Dies entspricht 30 Stunden pro Woche bzw. einem Pensum von rund 70% und damit wesentlich mehr als bei einem Kindergartenkind. Zu beachten ist aber, dass D.________ wohl auch in Zukunft zu Hause stets auf Betreuung angewiesen sein wird, was eine höhere Belastung ergibt, als wenn der Betreuungsbedarf stetig abnimmt. Dem ist angemessen Rechnung zu tragen und von der Berufungsbeklagten lediglich die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 60% zu verlan- gen. Weiter ist es der Berufungsbeklagten auch zumutbar und möglich eine neue Stelle in einem höhe- ren Pensum zu finden, welche nicht in der unmittelbaren Umgebung ihres Wohnortes ist. Bei den 8.5 Stunden, die ihr täglich zur Verfügung stehen, hat sie genügend Zeit für einen allfälligen Arbeitsweg. Die pauschale Behauptung, dass sie aufgrund einer angeblichen Spezialisierung auf
Kantonsgericht KG Seite 23 von 44 dem Arbeitsmarkt nicht gefragt sei, ist nicht zu hören. Ob Physiotherapiepatienten Termine zu den Randstunden am Morgen und am Abend oder am Mittag bevorzugen, ist sodann irrelevant. Selbst wenn die Patienten Termine am Morgen oder Abend bevorzugen, heisst das noch lange nicht, dass tatsächlich sämtliche Patienten einen Termin zu diesen Zeiten erhalten können und der Rest des Tages mangels Patienten nicht gearbeitet werden kann. Dies ist insbesondere auch aufgrund des notorischen Mangels an Fachkräften im Gesundheitswesen nicht glaubhaft. Der hiesige Hof hat daher auch keine Informationen bei Physiotherapiepraxen zu den bei Patienten beliebten Stun- den einzuholen. Die Berufungsbeklagte legt im Übrigen keine Suchbemühungen vor, wonach es ihr nicht möglich gewesen wäre, eine angemessene Stelle in einem höheren Pensum zu finden. Unbeachtlich ist schliesslich, dass der Berufungsbeklagten die Stelle in der Physiotherapiepraxis N.________ gekündigt wurde bzw. bei der L.________ aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Kurse durchgeführt werden. Die Berufungsbeklagte hätte sich bereits seit mehreren Jahren um ein höheres Pensum kümmern müssen, was sie nicht getan hat. Auch hat sie keine Suchbemühungen eingereicht, wonach sie nach der Kündigung bzw. nachdem bei der L.________ keine Kurse mehr durchgeführt wurden, keine neue Stelle gefunden hat. Weiter wusste die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Berufungsverfah- ren strittig ist. Dennoch hat sie es unterlassen, die Situation, in welcher sich Physiotherapeuten und -therapeutinnen aufgrund der Covid-19-Pandemie befinden, darzulegen. Es ist daher nicht klar, ob die Berufungsbeklagte auch dann Kurzarbeit hätte beantragen bzw. mit einer Kündigung hätte rechnen müssen, wenn sie an einem anderen Ort gearbeitet hätte, wobei auch gar nicht bewiesen ist, dass die Berufungsbeklagte Kurzarbeit bezog. Was D.________ bzw. die vorüberge- hende Schliessung der I.________ betrifft, so belegt die Berufungsbeklagte nicht, dass keine andere Betreuung als durch sie persönlich zu Hause möglich war und sie entsprechend nicht hat arbeiten können. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um rund zwei Monate, in denen die I.________ geschlossen war. Für diese kurze Zeit rechtfertigt sich ohnehin keine Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten das hypothetische Einkommen bereits rückwirkend ab August 2018 angerechnet hat. Wie bereits mehrfach erwähnt, musste die Berufungsbeklagte damit rechnen, dass sie ihr Erwerbspensum wird erhöhen müssen. Zusammenfassend ist es der Berufungsbeklagten zumutbar und möglich, ihr Erwerbspensum ab dem 1. August 2018 auf 60% zu erhöhen. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik verdient im Espace Mittelland eine 56-jährige (2018) Frau mit schweize- rischer Nationalität als Physiotherapeutin mit höherer Berufsausbildung bzw. Fachschule ohne Kaderfunktion und ohne anrechenbare Dienstjahre in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten im Median einen Monatslohn von brutto CHF 4'250.- inkl. 13. Monatslohn bei einem Pensum von 60%. Davon abzuziehen sind die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Vorinstanz auf 14.14% festsetzte, was unbestritten blieb. Der hypothetische Nettolohn, welcher der Berufungsbeklagten zumutbar und möglich ist, beträgt demnach rund CHF 3'650.- pro Monat ab dem 1. August 2018. Bis zum 31. Juli 2018 betrug ihr Nettoeinkommen gemäss den Feststellun- gen der Vorinstanz CHF 2'290.- pro Monat. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten auch hypothetische Mieteinnahmen von CHF 500.- aus der Vermietung der Einliegerwohnung der ehelichen Liegenschaft als Einkommen ange- rechnet.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 44 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass das Haus sich ausserhalb des Dorfkerns befinde, was die geschäftliche Benützung ausschliesse. Da eine Küche fehle, sei auch die Nutzung als Wohnung nicht möglich. Zudem sei eine gewerbliche Nutzung in der Wohnzone gar nicht zulässig. Darüber hinaus habe die Aufrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen zu unterbleiben, wenn der Unterhaltsberechtigte Wohneigentum bewohne und solches insbesondere dem bisherigen Lebensstandard der Parteien entspreche. So sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aus der Vermietung einer bisherigen Ferienwohnung unzumutbar. Der Berufungskläger hält dagegen, dass die Lage der Liegenschaft gut sei und gemäss dem Gutachter aus dem Studio mit oder ohne Küche ein Mietertrag von CHF 785.- pro Monat erzielt werden könne. Die Vorinstanz habe dem Umstand des höheren Bewirtschaftungsaufwandes Rechnung getragen, indem die hypothetischen Mieteinnahmen des Studios auf CHF 500.- redu- ziert worden seien. Ausserdem beeinträchtige die Vermietung des Studios die Berufungsbeklagte in keiner Weise in der Nutzung des grossräumigen Einfamilienhauses. 8.2.Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen. Falls ein Ehegatte sein (noch vorhandenes) Vermögen über- haupt nicht oder mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines ange- messenen Ertrages durchaus möglich wäre, kann das Gericht auch unter diesem Titel ein hypothe- tisches Einkommen berücksichtigen (BGE 117 II 16 E. 1b; Urteil BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2. m.H.). 8.3.Der vorliegende Fall kann nicht mit demjenigen des von der Berufungsbeklagten zitierten Urteils BGer 5A_57/2007 vom 16. August 2007 verglichen werden. Zwar haben bzw. hatten die Parteien einen sehr hohen Lebensstandard. Allerdings kann dieser aufgrund der geänderten finan- ziellen Situation nicht mehr gehalten werden. Die Berufungsbeklagte legt darüber hinaus nicht dar, inwiefern sie die Einliegerwohnung bisher genutzt hat und sie in dessen Nutzung durch die Vermietung eingeschränkt wird. Weiter kann dem Gutachten vom 10. November 2017 entnommen werden, dass sich die Liegen- schaft an sehr guter Lage befindet. Es bestehen gute Infrastrukturangebote in kurzer Entfernung und keine Immissionen. Auch die Zufahrt ist gut und es bestehen mehrere öV-Angebote bei guter Frequenz in kurzer Entfernung (act. 55/3 + Anhang). Die Lage spricht demnach für eine gute Vermietbarkeit des Studios. Ferner hat der Gutachter den Mietzins des Studios auf CHF 785.- geschätzt, unabhängig davon, ob dieses mit einer Küche ausgestattet ist oder nicht. Es kann damit offenbleiben, ob eine gewerbliche Nutzung zulässig wäre oder nicht. Lediglich der höhere Bewirt- schaftungsaufwand bei einer Fremdvermietung (Mietzinsrisiko, Verwaltungskosten) wurde nicht berücksichtigt (Stellungnahme vom 11. Januar 2018; act. 63/4). Dies hat hingegen die Vorinstanz getan, indem sie den geschätzten Mietzins auf CHF 500.- und damit um rund einen Drittel redu- ziert hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit der vorgenann- ten Stellungnahme, d.h. seit mittlerweile bald drei Jahren, damit rechnen musste, dass sie das Studio zu vermieten hat. Sie hat keine Belege eingereicht, dass sie seither versucht hätte, das Studio zu vermieten, dies aber nicht möglich war. Die Vorinstanz hat ihr demnach zu Recht Miet- zinseinnahmen von CHF 500.- pro Monat ab dem 1. August 2018 angerechnet. 9. 9.1.Der Berufungskläger macht sodann geltend, dass nach Fällung des Scheidungsurteils der Vater der Berufungsbeklagten verstorben sei. Er sei vermögend gewesen und die Berufungsbe-
Kantonsgericht KG Seite 25 von 44 klagte sei Alleinerbin. Im Nachlass würden sich mehrere Renditeliegenschaften befinden, welche regelmässig einen Ertrag abwerfen. Dieser sei der Berufungsbeklagten als Einkommen anzurech- nen. Die Berufungsbeklagte reichte am 4. Juni 2020 auf Aufforderung hin diverse Unterlagen im Zusam- menhang mit der Erbschaft ein. Sie führte insbesondere aus, dass sie die Liegenschaft in J.________ im Rahmen der Scheidung nur deshalb habe übernehmen können, weil ihr Vater im internen Verhältnis gegenüber der G.________ gebürgt habe. Sie habe etwas liquide Mittel und drei Liegenschaften geerbt. Da liquide Mittel derzeit nichts abwerfen, habe sie aus der Erbschaft nur den Mietertrag. Sie müsse nun aber mind. einen Teil der Liegenschaften verkaufen, um damit die Hypothek J.________ auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Die Liegenschaft R.________ sei durchgehend vermietet gewesen, zukünftig zu CHF 2'144.- monatlich. Die S.________ sei seit dem 1. Mai 2020 zu monatlich CHF 2'100.- vermietet. Die T.________ stehe leer. Der Bruttoertrag belaufe sich demnach auf CHF 4'244.-. Abzuziehen seien die Hypothekarkosten von CHF 390.- monatlich, die Liegenschaftssteuern von geschätzt CHF 100.-, die Versicherungen von rund CHF 220.- sowie ein Abzug für Unterhaltskosten von CHF 850.-. Darin enthalten wären Verwaltungs- kosten. Es resultiere somit ein Nettoertrag von CHF 2'700.- monatlich, was als Einkommen zu versteuern sei. Nach Steuern betrage der Nettoertrag CHF 2'160.- monatlich. Zu beachten sei, dass sie bis anhin noch keinen Ertrag hatte. Infolge der kostspieligen Renovationsarbeiten S.________ wirke sich der Mietertrag erst ab dem Spätherbst [2020] aus. Dann werde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die R.________ verkaufen müssen, wenn die Unterhaltsbeiträge oberge- richtlich gleich hoch oder tiefer ausfallen als erstinstanzlich. In diesem Fall betrage der Nettoertrag aus Erbschaft monatlich noch rund die Hälfte, d.h. CHF 1'350.-. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass aus dem eingereichten Inventarfragebogen nicht hervorgehe, welche Grundstücke im Eigentum des Verstorbenen waren. Der eingetragene Betrag von CHF 1'083'000.- entspreche lediglich dem Steuerwert und nicht dem Verkehrswert der Liegen- schaften. Weiter lege die Berufungsbeklagten nicht dar, warum ein Verkauf der Liegenschaften notwendig sei. Gemäss dem von ihr eingereichten Schreiben der G.________ müsse die Amorti- sation der Hypothek durch einen Teil der Pensionskassengelder finanziert werden. Die drei geerb- ten Liegenschaften seien mit tiefen Hypotheken zu niedrigen Zinsen belehnt. Für keine der drei Liegenschaften müssten Amortisationszahlungen geleistet werden. Der Nettomietertrag der beiden Liegenschaften R.________ und S.________ belaufe sich auf CHF 3'763.- pro Monat (Bruttomiet- ertrag von CHF 4'244.- abzgl. Hypothekarzinsen von CHF 253.-, Liegenschaftssteuern von CHF 84.- und Versicherungen von CHF 144.-). Die Nebenkosten würden von den Mietern übernommen. Zudem könne auch die Liegenschaft T.________ einen zusätzlichen Mietzinsertrag in ungefähr gleicher Höhe von rund CHF 1'500.- abwerfen. Die behaupteten zukünftigen Rückstellungen von CHF 850.- seien nicht belegt. Bei den angegebenen Unterhaltskosten handle es sich mehrheitlich um einmalige und nicht wiederkehrende Reparatur- resp. Renovationsarbeiten, die allenfalls auch einen höheren Mietzins generieren dürften. 9.2.Bei der behaupteten Bürgschaft durch den Vater der Berufungsbeklagten handelt es sich um eine neue Tatsache, die dazu völlig unbelegt und somit nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss diese Behauptung auf das Urteil haben soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar und belegt, warum die Berufungsbeklagte die Liegenschaften je nach Unterhalts- urteil verkaufen muss. Dies ist damit nicht zu hören. Die Parteien einigten sich anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. August 2018 namentlich darauf, dass der Berufungskläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Berufungsbeklagte
Kantonsgericht KG Seite 26 von 44 überträgt, diese Alleineigentümerin der ehelichen Liegenschaft wird, sämtliche auf der Liegen- schaft lastenden Hypothekarschulden übernimmt und bis am 25. Oktober 2018 eine Erklärung der G.________ AG einreicht, wonach der Berufungskläger aus der Solidarschuld entlassen wird (act. 82/2). Die G.________ AG bestätigte sodann mit Schreiben vom 16. Oktober 2018, dass dem Wunsch auf Übertragung der Hypothekarschuld auf alleinigen Namen der Berufungsbeklagten insbesondere unter der Bedingung entsprochen werden kann, dass die Hypothek auf CHF 211'000.- amortisiert wird, wobei die Amortisation durch die zu erhaltenen Freizügigkeitsgelder von CHF 609'000.- sowie den Bezug der Freizügigkeitsleistung G.________ lautend auf die Berufungs- beklagte von CHF 101'000.- erfolgt. Ergänzend festzuhalten ist, dass diese Bestätigung unter Sicherheiten nichts von einer Bürgschaft des Vaters erwähnt (act. 115/140). Die Berufungsbeklag- te äusserte sich danach nie dahingehend, dass sie unter diesen Bedingungen die eheliche Liegen- schaft nicht übernehmen will. Im angefochtenen Entscheid genehmigte die Vorinstanz sodann die Vereinbarung vom 21. August 2018. Weder die güterrechtliche Auseinandersetzung noch der Vorsorgeausgleich wurden angefochten und sind per 5. November 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbeklagte hat sich damit freiwillig dazu verpflichtet, die Liegenschaft zu übernehmen und die Hypothek durch ihre Freizügigkeitsguthaben zu amortisieren. Darauf hat sie sich behaften zu lassen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verkehrswert der Liegenschaft vorliegend von Bedeutung sein soll. Einfluss auf die Unterhaltsberechnung hat lediglich der Mietertrag, welcher durch die Vermietung der Liegenschaften erzielt werden kann. Was die R.________ betrifft, so war diese im Todeszeitpunkt (Anfang Juli 2019) zu einem monatli- chen Nettomietzins von CHF 2'200.- vermietet, wobei dieser ab dem 1. August 2020 auf CHF 2'144.- reduziert wurde. Die Hypothekarzinsen belaufen sich auf monatlich CHF 200.- (jährlich 0.95% Zins auf CHF 250'000.-; Berufungsantwortbeilagen 12 ff., 17). Weiter ist nicht zu beanstan- den, wenn die Berufungsbeklagte analog des Steuerrechts einen Pauschalabzug für die Unter- halts- und Verwaltungskosten von 20% auf dem Bruttomietertrag geltend macht. Diese fallen unre- gelmässig an und können daher ohnehin nur geschätzt werden. Da die Mietzinse bekannt sind und der Berufungskläger nicht die Anrechnung von höheren Mietzinsen verlangt, braucht nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Investitionen einen höheren Ertrag zur Folge hatten. Allerdings ist zu beachten, dass im Pauschalabzug von 20% auch die Versicherungsprämien enthalten sind, weshalb diese nicht zusätzlich berücksichtigt werden können (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 [SHR 641.100], § 22 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen vom 26. Janu- ar 2001 [SHR 641.111], Art. 5 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundes- steuer [SR 642.116]). Es kann demnach mit einem Abzug von CHF 440.- bzw. ab dem 1. August 2020 von CHF 430.- gerechnet werden (20% von CHF 2'200.- bzw. CHF 2'144.-). Der Mietertrag beläuft sich demnach vor den Steuern auf CHF 1'560.- bzw. ab dem 1. August 2020 auf CHF 1'514.-. Der Einfachheit halber kann durchwegs von einem Mietertrag von rund CHF 1'520.- ausgegangen werden. Die S.________ ist seit dem 1. Mai 2020 zu einem monatlichen Nettomietzins von CHF 2'100.- vermietet. Die Hypothekarzinsen belaufen sich auf CHF 55.- pro Monat (jährlich 0.95% Zins auf CHF 70'000.-; Berufungsantwortbeilagen 11, 14, 16). Es können wieder pauschal 20% vom Brutto- mietertrag von CHF 2'100.-, d.h. CHF 420.-, für Unterhalt, Versicherungen und Verwaltung abge- zogen werden. Es resultiert damit vor den Steuern ein Mietertrag von rund CHF 1'630.-.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 44 Die Berufungsbeklagte bestreitet sodann nicht, dass sie mit der Liegenschaft T.________ einen Mietertrag in ungefähr der Höhe von CHF 1'500.- pro Monat erzielen könnte. Der Berufungsbe- klagten ist hierfür eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Spätestens seit der Stellung- nahme des Berufungsklägers vom 17. August 2020 musste sie wissen, dass ihr ein hypothetischer Mietertrag aus dieser Liegenschaft angerechnet werden wird. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ist ihr demnach der hypothetische Mietertrag ab dem 1. März 2021 anzurechnen. Zu berücksichtigen sind sodann noch die Steuern. Unbestritten ist, dass die Liegenschaftssteuern für die beiden Liegenschaften R.________ + S.________ insgesamt rund CHF 100.- pro Monat beträgt, womit von je CHF 50.- ausgegangen werden kann. Betreffend die Liegenschaft T.________ ist aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers, wonach für diese Liegenschaft einen ähnlichen Nettomietertrag wie für die Liegenschaften R.________ + S.________ erzielt werden kann, wobei er bei letzteren die Liegenschaftssteuer für die Berechnung des Nettoertrages abgezogen hat, davon auszugehen, dass die Liegenschaftssteuern bei der Schätzung des Mieter- trages auf CHF 1'500.- bereits berücksichtigt sind. Der Berufungskläger bestreitet sodann nicht substantiiert, dass sich die Einkommenssteuern auf rund 20% des Nettomietertrages belaufen. Somit sind bei der R.________ noch zusätzlich CHF 300.-, bei der S.________ CHF 330.- und bei der T.________ CHF 300.- pro Monat für die Einkommenssteuern abzuziehen. Zusammenfassend beträgt der Mietertrag der Liegenschaft R.________ ab dem 1. Juli 2019 CHF 1'170.- (CHF 1'520.- Nettomietertrag abzgl. CHF 50.- Liegenschaftssteuer und CHF 300.- Einkommenssteuer). Mit der Vermietung der Liegenschaft S.________ erzielt die Berufungsbeklagte einen Mietertrag von CHF 1'250.- (CHF 1'630.- Nettomietertrag abzgl. CHF 50.- Liegenschaftssteuer und CHF 330.- Einkommenssteuer) seit dem 1. Mai 2020. Ab dem 1. März 2021 ist der Berufungsbeklagten zudem der Mietertrag von CHF 1'200.- (CHF 1'500.- Nettomietertrag abzgl. CHF 300.- Einkommenssteuer) aus der Vermietung der Liegenschaft T.________ anzurechnen. Unerheblich ist schliesslich, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der Investitionen in die S.________ angeblich erst ab dem Spätherbst [2020] einen Ertrag erzielt hat. Die in den Jahren 2019/2020 höher ausgefallenen Unterhaltskosten haben normalerweise zur Folge, dass die Unter- haltskosten in den nächsten Jahren tiefer ausfallen werden, womit sich dies wieder ausgleicht. Die genannten Mieterträge sind der Berufungsbeklagten als Einkommen anzurechnen. Auf die Erstellung einer Verkehrswertschätzung samt Ertragswert kann damit verzichtet werden und der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist abzuweisen. 9.3.Der Berufungskläger beantragt weiter, dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, sämtliche Kontoauszüge seit Anfang Juli 2019 bis heute sowie sämtliche Wertschriften und Kapi- talanlagen der Erbschaft ins Recht zu legen. Der eingereichte Auszug der U.________ weise lediglich ein Privatkonto mit einem Wert per Valuta 31. Dezember 2019 von CHF 49'638.25 auf. Es würden Unterlagen über die restlichen inventarisierten Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen fehlen. Dem eingereichten Inventarfragebogen kann neben dem Grundeigentum auch "Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen – Sparhefte, Obligationen, Aktien usw." von CHF 160'508.- per Todestag entnommen werden, wobei nicht präzisiert wird, um was für Wertschriften oder Kapitalanlagen es
Kantonsgericht KG Seite 28 von 44 sich dabei handelt (Berufungsantwortbeilage 8). Gemäss den Angaben der Berufungsbeklagte hat sie neben den Liegenschaften lediglich liquide Mittel geerbt, welche keinen Ertrag abwerfen. Dem Auszug der U.________ vom 2. Januar 2020 kann sodann entnommen werden, dass sich auf dem Privatkonto per 31. Dezember 2019 noch CHF 49'638.25 befanden (Berufungsantwortbeilage 14). Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2020 weiter geltend, dass sie hohe Investitionen in die Liegenschaft S.________ getätigt hat und sie auch Renovationsarbeiten betref- fend die eheliche Liegenschaft aus den liquiden Mittel der Erbschaft bezahlt hat. Der Berufungsklä- ger setzt sich nicht damit auseinander. Er macht keine konkreten Anhaltspunkte geltend, dass die Berufungsbeklagte neben den Liegenschaften tatsächlich weitere Kapitalanlagen oder Wertschrif- ten geerbt hat, welche einen Ertrag abwerfen. Der Antrag des Berufungsklägers ist damit abzuwei- sen. 10. Zusammenfassend stellt sich das Einkommen der Berufungsbeklagten wie folgt dar: PeriodeErwerbs- einkommen Mietertrag J.________ Mietertrag R.________ Mietertrag S.________ Mietertrag T._______ _ Total
Kantonsgericht KG Seite 29 von 44 30. April 2020
Zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist schliesslich auch das Einkommen des Berufungsklä- gers zu bestimmen. Dieser arbeitete bis Ende Mai 2017 bei der F.________ AG und vom 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2018 bei der V.________ SA in einem 100%-Pensum. Ab dem 1. Juli 2018 redu- zierte er seine Tätigkeit bei der V.________ SA auf 50% und übernahm zudem ein Verwaltungs- ratsmandat bei der W.________ AG. Die Vorinstanz legte sein monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2016 auf CHF 21'717.50, vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 auf CHF 15'850.- und ab dem 1. Januar 2019 auf CHF 16'600.- fest. Dies wird von beiden Parteien beanstandet und zwar betreffend die Kündigung bei der F.________ AG (E. 11.1), den Sozialabzügen vom Einkom- men bei der W.________ AG (E. 11.2). Weiter macht der Berufungskläger neu geltend, dass er durch eine Nierenerkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (E. 12 ff.). 11.1. 11.1.1. Die Berufungsbeklagte rügt in ihrer Anschlussberufung, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob der Berufungskläger die Kündigung bei der F.________ AG selber provoziert hat. Es werde einzig dargelegt, dass eine Absprache wohl nicht vorgelegen hätte, wobei die Argumente der Vorinstanz eine Absprache der Kündigung keinesfalls ausschliessen würden. Zu einer allfälli- gen Provokation seitens des Berufungsklägers hätte zumindest der Zeuge X.________ befragt werden müssen. Das Führen von Vergleichsverhandlungen zwischen dem Berufungskläger und der F.________ AG sage nichts darüber aus, ob er die Kündigung nicht doch herbeigeführt habe. Diese würden fast immer geführt, unabhängig davon, was tatsächlich vorgefallen sei. In ihrer Beru- fungsantwort führte sie zudem aus, dass dem Berufungskläger im Gleichschritt mit der Entwicklung bzw. Eskalation der ehelichen Streitigkeit gekündigt wurde. Da der Berufungskläger seine Kündi- gung herbeigeführt habe, sei ihm ab März 2016 durchwegs das Einkommen bei der F.________ AG von mind. CHF 21'717.50 pro Monat anzurechnen. 11.1.2. Zunächst vermag die pauschale Kritik, dass die Argumente der Vorinstanz eine Absprache der Kündigung nicht ausschliessen würden, den Begründungsanforderungen nicht genügen. Weiter setzt sich die Berufungsbeklagte nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach die Ausführungen des Berufungsklägers durch das Schreiben von Y.________ vom 25. September 2018 bestätigt werden. Dieser führte aus, dass ihm ebenfalls am 9. November 2016 von der F.________ AG aus strategischen und organisatorischen Gründen gekündigt wurde. Er sei seit mehr als 25 Jahren verheiratet und befinde sich nicht in einem Scheidungsverfahren (act. 95/1). Zudem führte die Vorinstanz namentlich aus, es könne weder aus den Akten noch aus den Parteibefragungen geschlossen werden, dass der Berufungskläger die Kündigung provoziert hat, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Es handle sich vielmehr um ein Gefühl der Beru- fungsbeklagten. Entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz damit sehr wohl geprüft, ob der Berufungskläger die Kündigung provoziert hat. Die Berufungsbeklagte bestreitet denn auch nicht, dass es sich lediglich um ein Gefühl von ihr handelt, und macht keine konkreten Anhaltspunkte geltend, welche auf eine Provokation der Kündigung hinweisen würden.
Kantonsgericht KG Seite 30 von 44 Dass die Arbeitsleistung des Berufungsklägers von der F.________ AG erstmals im Zeitpunkt der endgültigen Zerwürfnis der Parteien bemängelt wurde, genügt diesbezüglich mangels weiterer Anhaltspunkte und der Bestätigung von Y.________ nicht. Die Berufungsbeklagte beantragt schliesslich auch nicht, dass die Akten des arbeitsrechtlichen Verfahrens zu edieren seien. Dessen Ausgang ist damit unbekannt. Mangels konkreter Anhaltspunkte auf eine Provokation der Kündi- gung seitens des Berufungsklägers kann auch offenbleiben, weshalb Vergleichsverhandlungen geführt wurden. Aus demselben Grund durfte die Vorinstanz zudem auf die Einvernahme des Zeugen X.________ verzichten. Es liegt weder eine Verletzung von Art. 157 ZPO noch von Art. 8 ZGB vor. 11.2. 11.2.1. Der Berufungskläger bemängelt seinerseits, dass ihm für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 kein BVG-Abzug auf sein Einkommen bei der W.________ AG angerechnet wurde, da er sich zum Zeit- punkt des Scheidungsurteils noch nicht bei der Pensionskasse oder der Kaderkasse der W.________ AG habe versichern können. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, da der Beru- fungsbeklagten ein Vorsorgeunterhalt zugesprochen wurde. 11.2.2. Bei der Unterhaltsberechnung können grundsätzlich nur diejenigen Auslagen berücksichtigt werden, die tatsächlich bezahlt werden (Urteil BGer 5A_272/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.1 m.H.). Weiter schliesst der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB zwar eine angemes- sene Altersvorsorge ein. Dies betrifft allerdings den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe keiner oder (vorübergehend) nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch keine oder nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen kann. Nachehelicher Unterhalt ist freilich nur so weit geschuldet, wie die unterhaltsberechtigte Person nicht in der Lage ist, aus eige- nen Kräften für ihren Unterhalt zu sorgen. Auch Vorsorgeunterhalt ist damit nur und nur so lange zu leisten, wie die unterhaltsberechtigte Person nicht selbst für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge besorgt sein kann bzw. bei zumutbarer Anstrengung besorgt sein könnte (Urteil BGer 5A_181/2017 vom 27. September 2017 E. 3.3 m.H.). 11.2.3. Der Berufungskläger führt selber aus, dass er keine BVG-Beiträge für sein Einkommen bei der W.________ AG bezahlt hat. Er behauptet auch nicht, dass er mittlerweile BVG-Beiträge bezahlt oder bezahlen wird. Ferner legt er nicht dar, dass ihm in Zukunft tatsächlich eine Vorsorgelücke entstehen wird und er diese nicht selber zu schliessen vermag. Es können daher keine BVG-Abzüge von seinem Einkommen bei der W.________ AG berücksichtigt werden. 12. 12.1. Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass bei ihm am 1. Juli 2019 eine schwere Niereninfektion diagnostiziert wurde. Aufgrund seiner vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Juni 2019 habe er für die V.________ SA weder neue Kunden akquirieren, Arbeitsstunden verrechnen noch Kommissionen kassieren können. Er erhalte einzig das fixe Nettogehalt von CHF 3'386.25 ausbezahlt. In seiner selbständig erwerbenden Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der W.________ AG habe er bis heute keine Krankentaggeldversicherung abschliessen können. Aufgrund der derzeit vorhandenen medizinischen Informationen könne mit Sicherheit gesagt werden, dass er seine bisherige, anspruchsvolle, zeitintensive und belastende Tätigkeit nicht mehr zu einem vollen Pensum wird ausführen können. Das von der Vorinstanz errechnete hypothetische Nettoeinkom- men von CHF 16'600.- sei aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht mehr realisierbar. In Zukunft könne er wohl ein Arbeitspensum von 50% nicht oder nur in geringem Ausmasse über-
Kantonsgericht KG Seite 31 von 44 schreiten. Das hypothetische Einkommen sei daher auf maximal CHF 8'300.- festzusetzen. Damit sei er nicht mehr in der Lage, einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 12.2. 12.2.1. Die Berufungsbeklagte macht zunächst geltend, dass es sich bei der in der Berufung vorge- brachten angeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dem dazu eingereichten Arztbericht vom 6. September 2019 von Dr. med. Z.________ um unzulässige Noven handle. Der Berufungs- kläger lege nicht dar, warum er die verminderte Arbeitsfähigkeit so spät vorgebracht habe, obwohl sie bereits seit Ende März [2019] bestehe. Er hätte diese bis zur Urteilsberatung vom 21. Juni 2019 vorbringen müssen. Zwecks Feststellung, ab welchem Zeitpunkt der Berufungskläger die angebliche Diagnose sowie die angebliche damit einhergehende Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit kannte, sei die vollständige Krankenakte bei Dr. med. Z., dem Hausarzt sowie weiteren behandelnden Ärzte einzuholen. Zum gleichen Zweck sei ein medizinisches Gutachten betreffend den Zeitpunkt der initialen Diagnose, den konkreten Verdacht der extrakapillaren Glomerulonephri- tis sowie die angeblich damit einhergehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit anzuordnen. 12.2.2. Dem Arztbericht vom 6. September 2019 von Dr. med. Z. kann entnommen werden, dass die Erkrankung sich wahrscheinlich seit Ende März 2019 entwickelt. Die Diagnose sei mittels einer Biopsie am 1. Juli 2019 formell dokumentiert worden. Der Patient sei seit dem 28. Juni 2019 zu 100% arbeitsunfähig. Er werde versuchen, die Arbeit ab dem 3. September 2019 wieder zu 50% aufzunehmen (Berufungsbeilage 4). Dem Bericht vom 19. November 2019 des glei- chen Arztes kann entnommen werden, dass der Berufungskläger praktisch seit Beginn der Krank- heit zu 100% arbeitsunfähig sei und dass das "Ereignis" vor fünf Monaten [d.h. im Juni 2019] statt- fand (Berufungsbeilage 6). Der Berufungskläger ist demnach erst seit dem 28. Juni 2019, d.h. sogar erst nach dem Entscheid vom 21. Juni 2019, krankgeschrieben, wobei die formelle Diagnose erst am 1. Juli 2019 gestellt wurde. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Arbeitsunfähigkeit bereits vorher eingetreten wäre. Irrelevant ist für die Unterhaltsberechnung im Übrigen, seit wann sich die Krankheit entwickelt. Erst wenn feststeht, dass die Krankheit zur einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führt, ist diese zu beachten. Wie bereits erwähnt (E. 1.6), wäre darüber hinaus ohnehin das Datum der Hauptverhandlung und nicht dasjenige der Urteilsbe- ratung ausschlaggebend. Die Berufungsbeklagte behauptet aber gar nicht, dass der Berufungsklä- ger bereits vor der Hauptverhandlung, welche am 25. Oktober 2018 und 14. Februar 2019 statt- fand (act. 110 und 131), erkrankt ist bzw. arbeitsunfähig war. Bei der angeblichen Erkrankung des Berufungsklägers und beim Arztbericht vom 6. September 2019 von Dr. med. Z.________ inkl. des Berichts der Nierenbiopsie vom 1. Juli 2019 des CHUV handelt es sich demnach um zulässige echte Noven. Es sind damit weder zusätzliche Akten zu edieren noch ein Gutachten betreffend den Zeitpunkt der initialen Diagnose, den konkreten Verdacht der extrakapillaren Glomerulonephri- tis sowie die angeblich damit einhergehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit anzuordnen. 12.3. 12.3.1. Die Berufungsbeklagte beantragt sodann mit Eingabe vom 7. Januar 2019 [recte: 2020], die Berufungsergänzung vom 21. November 2019 sei aus den Akten zu weisen. Der neu einge- reichten Beilage 6 (Arztbericht vom 19. November 2019) könne im ersten Satz entnommen werden, dass diese auf Anfrage des Berufungsklägers erstellt worden sei. Es handle sich somit um ein selbst geschaffenes Beweismittel, welches bei zumutbarer Sorgfalt offensichtlich schon vorher hätte eingeholt werden können.
Kantonsgericht KG Seite 32 von 44 12.3.2. Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollstän- diger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2 ff. m.H.). 12.3.3. Der Berufungskläger hat seine angebliche Erkrankung rechtzeitig in der Berufung vorge- bracht. Als Beweis reichte er einen Arztbericht von Dr. med. Z.________ vom 6. September 2019 inkl. dem Bericht der Nierenbiopsie vom 1. Juli 2019 des CHUV ein und beantragte subsidiär die Einvernahme von Dr. med. Z.________ als Zeugen sowie die Erstellung einer medizinischen Gerichtsexpertise betreffend seine Restarbeitsfähigkeit. Damit ist er seiner Substanziierungspflicht in der Berufung genügend nachgekommen. Die Berufungsbeklagte reichte in der Folge am 4. November 2019 ihre Berufungsantwort ein. Sie bestritt darin insbesondere, dass der Berufungskläger an einer Nierenerkrankung leidet, und bemängelte, dass im Arztbericht vom 6. September 2019 gewisse Werte fehlen würden. Weiter beantragte sie die Edition der vollständigen Krankenakte beim Berufungskläger, Dr. med. Z., dem Hausarzt des Berufungsklägers sowie weiteren behandelnden Ärzten. Noch bevor dem Berufungskläger die Berufungsantwort durch den hiesigen Hof am 2. Dezember 2019 zugestellte wurde, reichte der Berufungskläger daraufhin spontan die Berufungsergänzung vom 21. November 2019 mit dem Arztbericht von Dr. med. Z. vom 19. November 2019, den Labor- und Biopsieresultaten sowie den Austrittsberichten des HFR ein. Da es sich dabei um von der Berufungsbeklagten verlangte Unterlagen bzw. Informationen handelt, hätte er diese auch erst als Replik einreichen können. Die Berufungsbeklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie Unterlagen, deren Edition sie selber beantragt hat, aus den Akten weisen lassen will. Die Eingabe vom 21. November 2019 inkl. Beilagen ist damit nicht aus den Akten zu weisen. 12.4. 12.4.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 [recte: 2020] beantragt die Berufungsbeklagte ferner, dass auch die Berufungsergänzung vom 17. Januar 2020 unter Einschluss der Beilage 23 aus den Akten zu weisen sei. Es handle sich um ein selbst geschaffenes Beweismittel. Ausserdem behaup- te der Kläger erstmals, er könne infolge der Nierenerkrankung seinen vorher gelebten Arbeitsrhyth- mus nicht mehr weiterführen. 12.4.2. Die Berufungsbeklagte führte in ihrer Berufungsantwort namentlich aus, dass der Arztbe- richt vom 6. September 2019 sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit äussere und die Testresultate der angeblichen Erkrankung des Berufungsklägers relativ einfach durch tagelanges Dursten und die
Kantonsgericht KG Seite 33 von 44 Einnahme von Schmerzmitteln herbeigeführt werden können. Ausserdem könne es ihm gar nicht so schlecht gehen, denn er plane, in die Skiferien zu gehen. Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger am 2. Dezember 2019 zugestellt. Dem Bericht von Dr. med. Z.________ vom 13. Januar 2020 (Beilage 23) kann sodann entnommen werden, dass der Berufungskläger den Arzt am 11. Dezember 2019 aufforderte, zu den erwähnten Vorwür- fen Stellung zu nehmen, was dieser am 13. Januar 2020 tat. In der Folge reichte der Berufungsklä- ger den Bericht unverzüglich am 17. Januar 2020 – innerhalb der ohnehin laufenden Frist für die Stellungnahme zur Anschlussberufung – ein. Die Eingabe vom 17. Januar 2020 ist damit rechtzei- tig als spontane Replik zur Berufungsantwort erfolgt. Soweit die Berufungsbeklagte auch in Bezug auf das Vorbringen betreffend die Aufrechterhaltung des Arbeitsrhythmus geltend machen will, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits mit der Berufung geltend gemacht hat, er werde in Zukunft wohl ein Pensum von 50% nicht oder nur in geringem Ausmasse überschreiten können. Es handelt sich damit um kein neues Vorbringen. 12.5. 12.5.1. Die Berufungsbeklagte bestreitet weiter, dass der Berufungskläger an einer arbeitsfähig- keitsvermindernden Nierenerkrankung leidet. Bei den Arztberichten handle es sich nur um Partei- behauptungen. Die geltend gemachte Krankheit würde nicht zu einer IV-Rente berechtigen und sei entsprechend auch vorliegend unbeachtlich. 12.5.2. Das Bundesgericht hat betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zusam- menhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festgehalten, dass nicht jede ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Der Gesundheitszu- stand ist unabhängig von allfälligen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung zu beurtei- len. So kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche ärztlich attestiert ist, nach den Umständen genügen, um anzunehmen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen (Urteil BGer 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksich- tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 m.H.). Soweit von Ärzten verfasste Dokumente Fragen behandeln, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens gemacht werden können, kommt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Gutachten zum Zuge. Wurde ein Gutachten nicht von einer Behörde in Auftrag gegeben, stellt es ein Parteigutach- ten dar (Urteil BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2 ff. m.H.). Im Zivilprozess ist Parteigut- achten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumes- sen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbe- hauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären,
Kantonsgericht KG Seite 34 von 44 welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimm- ten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 12.5.3. Es ist somit irrelevant, ob der Berufungskläger Anspruch auf eine IV-Rente hätte. Zu prüfen ist jedoch, ob die zahlreichen und detaillierten vom Berufungskläger eingereichten Arztberichte und medizinische Akten den Bestreitungen der Berufungsbeklagten Stand zu halten vermögen. 12.6. 12.6.1. Die Berufungsbeklagte beanstandet, dass der Arztbericht von Dr. med. Z.________ vom 6. September 2019 weder vollständig noch aussagekräftig sei: Es fehle der Ausgangswert der Nierenfunktion (z.B. Kreatinin, GFR) und der Wert nach Ende der initialen Behandlung. Eine Niereninsuffizienz werde ferner nicht in Prozentzahlen angegeben, sondern nach der GFF (Glome- ruläre Filtrationsrate) oder nach Kreatininwerten in Stadien eingeteilt. Sie beantragt zudem ein Gutachten, welches insbesondere festzustellen habe, um welche ANCA Vaskulitis (MPO-ANCA oder PR3-ANCA) es sich handle, da sich diese betreffend Ansprechen auf die Therapie und den extrarenalen Befall unterscheiden würden. Ausserdem äussere sich der Arztbericht nicht konkret zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er halte lediglich fest, es müsse wohl mit einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die vom Berufungskläger behauptete Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 50% sei entsprechend willkürlich gewählt. Der Arzt gebe in seinem Bericht lediglich an, der Berufungskläger werde ab dem 3. September 2019 versuchen, die Arbeit im Umfang von 50% wieder aufzunehmen. Dass der Berufungskläger tatsächlich nur zu 50% arbeitsfähig ist, bestätige der Arzt nicht. Es sei daher die vollständige Krankenakte des Beru- fungsklägers bei diesem, bei Dr. med. Z.________, beim Hausarzt sowie weiteren behandelnden Ärzten zu edieren. Das Gutachten habe sich zur exakten Diagnose zu äussern und es sei insbe- sondere festzustellen, um welche ANCA Vaskulitis (MPO-ANCA oder PR3-ANCA) es sich handelt. Des Weiteren habe sich das Gutachten zum Grad der Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten seit Juli 2019 und zum erwarteten Verlauf der Krankheit, insbesondere zur allenfalls zukünftigen Erhö- hung der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers zu äussern. 12.6.2. Bereits dem mit der Berufung eingereichten Bericht des CHUV lässt sich entnehmen, dass es sich um eine MPO-ANCA handelt (Berufungsbeilage 4). Die Berufungsbeklagte setzt sich nicht damit auseinander. Die Erstellung eines Gutachtens erübrigt sich somit diesbezüglich. Die Labor- werte, insbesondere die Angaben betreffend Kreatinin und GFR, hat der Berufungskläger mit der Berufungsergänzung vom 21. November 2019 eingereicht. Auch damit setzt sich die Berufungsbe- klagte nicht auseinander. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn der Arztbericht vom 6. September 2019, welcher an medizinische Laien gerichtet ist, die Nierenfunktion in laienfreundlicher Sprache in Prozent angibt. Zumal eine ausgiebige Dokumentation betreffend den Gesundheitszustand des
Kantonsgericht KG Seite 35 von 44 Berufungsklägers mit sämtlichen von der Berufungsbeklagten verlangten Werten vorliegt. Weiter mag es zwar zutreffen, dass im Arztbericht vom 6. September 2019 festgehalten wird, dass der Grad der langfristigen Verminderung der Arbeitsfähigkeit nicht bestimmt werden könne. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich der Arzt diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufer- legt. Vielmehr trägt dies zur Glaubwürdigkeit des Arztzeugnisses bei. Ausserdem reichte der Beru- fungskläger während des Berufungsverfahrens regelmässig Arztzeugnisse betreffend den aktuel- len Grad der Arbeitsunfähigkeit ein, worauf abzustützen sein wird (vgl. auch die nachstehenden E.), und er ist seit September 2020 wieder zu 100% arbeitsfähig. Das von der Berufungsbeklagten beantragte Gutachten sowie die Edition von zusätzlichen Akten ist damit abzuweisen. 12.7. 12.7.1. Die Berufungsbeklagte bringt weiter vor, dass sich die Testresultate dieser Erkrankung rela- tiv einfach durch tagelanges Dursten und die Einnahme von Schmerzmitteln herbeiführen liessen. Der Berufungskläger versuche seit Beginn des Scheidungsverfahrens, sich beruflich zugrunde zu richten. Er lasse nichts unversucht, sein tatsächliches Einkommen und vor allem seine tatsächli- chen Möglichkeiten zur Einkommenserzielung zu verschleiern. Nachdem ihm das erstinstanzliche Urteil nicht passt, komme plötzlich ein Arztzeugnis. Diese Entwicklung sei höchst unglaubwürdig, was sich auch im widersprüchlichen Aussageverhalten des Berufungsklägers erstinstanzlich wider- spiegelte. 12.7.2. Im Bericht vom 13. Januar 2020 führt Dr. med. Z.________ aus, dass er die Hypothese einer Manipulation der Nierenfunktion ausschliessen könne. Die Einnahme von entzündungshem- menden Arzneimitteln hätte die Nierenfunktion verschlechtert, was angesichts der Resultate nicht der Fall sei. Der Patient hydriere sich angesichts der seit mehreren Monaten wiederholt tiefen Harndichte auch korrekt. Die Berufungsbeklagte setzt sich nicht damit auseinander. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Berufungskläger absichtlich beruflich zugrunde rich- tet. So ist dies einerseits betreffend seine Kündigung bei der F.________ AG nicht nachgewiesen (E. 11.1). Auch genügt der pauschale Vorwurf eines widersprüchlichen Aussageverhaltens den Substanziierungsanforderungen nicht. Andererseits hat sich sein Gesundheitszustand im Laufe des Berufungsverfahrens verbessert und er ist aktuell wieder zu 100% arbeitsfähig. Dies obwohl die Berufungsbeklagte mitteilte, dass ihr gekündigt wurde, und der Berufungskläger damit umso mehr ein Interesse gehabt hätte, sein eigenes Einkommen zu reduzieren bzw. nicht wieder zu erhöhen. 12.8. 12.8.1. Die Berufungsbeklagte führt weiter aus, dass Patienten, welche an dieser Erkrankung leiden und etwa im gleichen Alter wie der Berufungskläger sind, unter Einnahme von Medikamen- ten weiterhin zu 100% erwerbsfähig seien. Weiter bemängelt sie, dass dem Berufungskläger kein MESNA verabreicht wird. Dies sei ein Medikament, welches die Nebenwirkung der hämorrhagi- schen Zystitis minimiere. Unter dieser Therapie würden sich die Nierenwerte und die Eiweissaus- scheidung im Urin verbessern. Vermutlich sei dies aber seitens des Berufungsklägers derzeit nicht erwünscht. Ausserdem sei in der Histologie der Fibroseanteil deutlich unter 60%, was eine dauer- hafte Schädigung bedeuten würde. Es seien nicht alle Glomeruli von der Erkrankung histologisch in Mitleidenschaft gezogen, weshalb eine vollständige Genesung zu erwarten sei. Es sei ein unab- hängiges Gutachten eines IV-Gutachters zur Resterwerbsfähigkeit des Berufungsklägers einzuho- len.
Kantonsgericht KG Seite 36 von 44 12.8.2. Mit der generellen Behauptungen, dass andere Patienten zu 100% erwerbsfähig seien, setzt sich die Berufungsbeklagte nicht mit den detaillierten Arztberichten betreffend den Berufungs- kläger auseinander. Ausserdem kritisiert die Berufungsbeklagte mit ihrem Vorbringen bezüglich MESNA zwar die medikamentöse Therapie des Berufungsklägers. Selbst unter der Annahme, dass die Einnahme von MESNA tatsächlich angezeigt war und zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt hätte, belegt dies jedoch nicht, dass er nicht tatsächlich arbeitsunfä- hig war. Zumal – wie erwähnt – keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Berufungskläger seine Gesundheit absichtlich schädigen würde. Ausschlaggebend könnte die angeordnete medikamen- töse Behandlung höchstens für die zukünftige Arbeitsunfähigkeit sein. Der Berufungskläger ist allerdings aktuell wieder zu 100% arbeitsfähig, wobei sich sein Gesundheitszustand offensichtlich auch ohne Einnahme von MESNA verbessert hat. Auf die Einholung eines IV-Gutachtens kann damit verzichtet werden. 12.9. 12.9.1. Die Berufungsbeklagte bringt weiter vor, dass der Berufungskläger auch nach seiner angeblichen Erkrankung weiterhin bei der V.________ SA arbeite und das Verwaltungsratsmandat bei der W.________ AG allem Anschein nach nicht abgegeben habe. Dies gehe auch aus den Handelsregisterauszügen hervor. Im Weiteren werde er auf der Webseite der V.________ SA weiterhin als Mitglied und Direktor der Niederlassungen in AA.________ und AB.________ aufge- führt. Sollte tatsächlich nur noch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehen, dann wäre es viel wahr- scheinlicher, dass er sein Verwaltungsratsmandat bei der W.________ AG abgegeben oder seine Arbeitstätigkeit bei der V.________ SA aufgegeben hätte. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 [recte: 2020] macht sie zudem geltend, es vermöge nicht zu erstaunen, dass er für die W.________ AG weiterhin das volle Pensum erbringe. Diese Stelle könnte er nach Erlass eines für ihn günstigeren Urteils nämlich nicht mehr hochfahren bzw. zurückerlangen. In ihrer Eingabe vom 23. Januar 2020 führt sie ferner aus, dass er gemäss seinen eigenen erstinstanzlichen Vorbringen bereits per 30. Juni 2018 auf 50% habe reduzieren müssen, weil die Auftragslage angeblich so schlecht war. Für das seitens der Vorinstanz angerechnete Einkommen arbeite er auch unter Einrechnung des Verwaltungsratsmandates bei der W.________ AG nicht mehr als 60%. 12.9.2. Es leuchtet nicht ein, warum der Berufungskläger seine Arbeitsstelle kündigen soll, nur weil er (teilweise) arbeitsunfähig ist. Einerseits erhält er bei der V.________ SA Krankentaggelder. Andererseits ist es angesichts des Alters des Berufungsklägers (geb. 1963) und dem Umstand, dass ihm seine ehemalige Arbeitsstelle gekündigt wurde, kaum von Vorteil, freiwillig zu kündigen. Dies schon gar nicht, wenn er arbeitsunfähig ist. Weiter trifft es zwar zu, dass der Berufungskläger bei der V.________ SA seit dem 1. Juli 2018 nur noch in einem Pensum von 50% arbeitet, allerdings geht das Erwerbspensum des Berufungsklä- gers bei der W.________ AG nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor und die Behauptung der Berufungsbeklagten, dass er insgesamt maximal 60% arbeite, ist völlig unbelegt. Im Übrigen ist dem Berufungskläger ohnehin weiter das volle Einkommen bei der W.________ AG anzurech- nen (vgl. E. 13.1). Unbelegt ist auch, dass der Berufungskläger sich bei der W.________ AG nicht krank gemeldet hat und weiterhin das volle Pensum erbringt. Darüber hinaus beläuft sich dieses Pensum gemäss der Berufungsbeklagten ohnehin nur auf max. 10%, wobei sie selber ausführt, dass er diese Stelle
Kantonsgericht KG Seite 37 von 44 verlieren würde, wenn er sein Pensum reduziert. Auch dies spricht demnach nicht dagegen, dass der Berufungskläger tatsächlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 12.10. 12.10.1. Weiter macht die Berufungsbeklagte geltend, dass der Berufungskläger gemäss seiner am 1. September 2019 per E-Mail an sie gesendete Rückmeldung zum Betreuungsplan im Dezember 2019 mit seinem Sohn D.________ in die Skiferien gehen wolle. Wenn es ihm so schlecht gehen würde, wie er behauptet, dann lägen keine Skiferien drin. 12.10.2. Einerseits kann den Arztzeugnissen entnommen werden, dass der Berufungskläger versuchte, ab Anfang September 2019 wieder in einem Pensum von 50% zu arbeiten (Berufungs- beilagen 4 und 6). Dies liesse sich ohne Weiteres mit Skiferien vereinbaren. Andererseits ist gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.________ vom 13. Januar 2020 ein gesunder Lebens- stil und regelmässige sportliche Aktivitäten wichtig, um eine Verschlechterung des Bluthochdrucks und der Nierenfunktion sowie die Entstehung von Diabetes zu verhindern. Die Berufungsbeklagte setzt sich nicht damit auseinander. 12.11. Schliesslich bringt die Berufungsbeklagte vor, dass es sich beim Arztzeugnis vom 9. Dezember 2019 um ein Gefälligkeitszeugnis des behandelnden Arztes gestützt auf das seitens des Berufungsklägers dem Arzt gegenüber vorgebrachte subjektive Empfinden seinerseits handle. Das Zeugnis sage absolut nichts aus über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Berufungs- klägers und damit seine Möglichkeit, ein Einkommen auf seinem angestammten Beruf zu erzielen. Da der Berufungskläger bereits mit der Berufung vom 16. September 2019 sowie der Berufungser- gänzung vom 21. November 2019 detaillierte Berichte mit Laborwerten und Biopsieresultaten eingereicht hat, ist nicht zu beanstanden, wenn er am 10. Dezember 2019 lediglich ein Arztzeugnis vom 9. Dezember 2019 eingereicht hat, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom 10. Dezember 2019 bis 6. Januar 2020 ohne weitere Erklärungen bescheinigt. Es kann nicht verlangt werden, dass er bei jeder Kontrolluntersuchung einen detaillierten Arztbericht anfertigen lässt. 12.12. Zusammenfassend vermögen die Bestreitungen der Berufungsbeklagten die Erkrankung und die damit einhergehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers nicht in Frage zu stellen. Dieser hat zahlreiche detaillierte und umfassende Arztberichte von Dr. med. Z., den Biopsierapport des CHUV, Laborresultate sowie Austrittsberichte des HFR eingereicht. Bei Dr. med. Z. handelt es sich um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie. Seine Berichte und Arztzeugnisse stützen sich auf umfassende Kenntnis der Vorak- ten und des Gesundheitszustandes des Berufungsklägers. Namentlich geht aus den Berichten hervor, dass der Berufungskläger regelmässig bei ihm in der Kontrolle war. Die Arztzeugnisse sind ausserdem jeweils auf eine bestimmte Periode beschränkt. Diese wurden somit nicht einfach pauschal ausgestellt, sondern der Grad der Arbeitsunfähigkeit wurde stets konkret festgelegt. Betreffend eine langfristige Arbeitsunfähigkeit führt der Arzt aus, dass der Grad nicht bestimmt werden könne. Ausserdem äussert er sich in mehreren Berichten auch dazu, inwiefern vorgesehen ist, dass der Berufungskläger sein Arbeitspensum wieder erhöht (vgl. Berufungsbeilagen 4, 6 f., 19, 23, 24, Arztzeugnis vom 3. Februar 2020 [nicht nummeriert], 30, 32 ff., 37). Obwohl es sich bei den Arztberichten um Parteibehauptungen handelt, vermögen diese damit den Beweis über die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers zu erbringen. Die Edition der vollständigen Krankenakte des Berufungsklägers bei diesem, bei Dr. med. Z.________, beim Hausarzt sowie weiteren behandelnden Ärzten ist damit abzuweisen. Ebenso die diversen beantragten (IV-)
Kantonsgericht KG Seite 38 von 44 Gutachten zum Grad der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers seit Juli 2019 und zum erwarteten Verlauf der Krankheit, insbesondere zur allenfalls zukünftigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers bzw. zur Resterwerbsfähigkeit sowie die Einvernahme von Dr. med. Z.. Gemäss den Arztzeugnissen war der Berufungskläger zu folgenden Graden arbeitsunfähig: PeriodeArbeitsunfähigkeit 28. Juni 2019 bis 2. September 2019100% 3. September 2019 bis 16. September 201950% 17. September 2019 bis 6. Januar 2020100% 7. Januar 2020 bis 26. Januar 202050% 27. Januar 2020 bis 11. Februar 2020100% 12. Februar 2020 bis 16. März 202050% 17. März 2020 bis 11. Mai 2020100% 12. Mai 2020 bis 23. Juni 202040% 24. Juni 2020 bis 28. August 202020% Mangels Arztzeugnis ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seit September 2020 wieder voll arbeitsfähig ist. 13. Als Nächstes ist zu bestimmen, welches Einkommen dem Berufungskläger jeweils während seiner Erkrankung vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020 bei der W. AG und bei der V.________ SA anzurechnen ist. 13.1. 13.1.1. Was das Einkommen bei der W.________ AG betrifft, führt der Berufungskläger lediglich aus, dass er für diese Tätigkeit keine Krankentaggeldversicherung habe abschliessen können, was von der Berufungsbeklagten bestritten wird. 13.1.2. Geht es um die Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist; nur bei einer Abänderungsklage liegt die Beweislast hinsichtlich anspruchserheblich veränderter Tatsachen bei jener Partei, welche die Abänderung fordert. Gewisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen sind allerdings nur für die unterhaltsverpflichtete Person greif- bar. Den nach den allgemeinen Regeln (bei der erstmaligen Festsetzung) nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten trifft daher eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (Urteile BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; jeweils m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 39 von 44 13.1.3. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger bringt keine Unterlagen betreffend sein Einkom- men bei der W.________ AG vor. Dies obwohl die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren bestritt, dass er keine Krankentaggeldversicherung habe, und wiederholt geltend machte, dass er für die W.________ AG immer noch das volle Pensum leiste. Es hätte daher von ihm erwartet werden können, dass er diesbezüglich zumindest eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin, den Lohnausweis für das Jahr 2019 sowie die Lohnabrechnungen einreicht. Dies hat er jedoch – im Gegensatz zu seinem Einkommen bei der V.________ SA – nicht getan. Es ist somit davon auszu- gehen, dass er bei der W.________ AG auch während seiner Erkrankung weiterhin das volle Einkommen erzielte. Im angefochtenen Entscheid wurde für die Tätigkeiten bei der W.________ AG und der V.________ SA ein hypothetisches Einkommen von monatlich insgesamt CHF 15'850.- für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 und von CHF 16'600.- ab dem 1. Januar 2019 festgelegt, ohne ausdrücklich zu präzisieren, welche Tätigkeit welchen Anteil an diesem hypothetischen Einkommen ausmacht. Da die Vorinstanz jedoch ausführte, dass der Berufungskläger sein Pensum bei der V.________ SA von 100% auf 50% reduziert und das Mandat bei der W.________ AG unter der Annahme angenommen habe, dass er dadurch weiterhin den gleichen Lohn wie zuvor erzielen werde, ist für beide Tätigkeiten je die Hälfte der CHF 15'850.- anzurech- nen. Für die Tätigkeit bei der W.________ AG ist demnach von rund CHF 7'930.- pro Monat auszugehen. Dies allerdings auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2019, da das höhere hypotheti- sche Einkommen ab diesem Zeitpunkt lediglich mit Bezug auf die Tätigkeit bei der V.________ SA begründet wurde. Für die Tätigkeit bei der W.________ AG ist somit für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020 weiterhin von einem Nettoeinkommen von rund CHF 7'930.- pro Monat auszugehen. 13.2. 13.2.1. Betreffend das Einkommen bei der V.________ SA bringt die Berufungsbeklagte wiederum vor, dass es sich bei diversen Unterlagen um unzulässige Noven handle. So betreffend das Vorbringen zur angeblichen Höhe des Gehaltes bei der V.________ SA seit dem 28. Juni 2018 [recte: 2019] sowie den dazu eingereichten Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2019. Die Höhe des Gehaltes ab dem 28. Juni 2019 betrifft eine Tatsache, die sogar erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2019 entstanden ist. Die Lohnabrechnungen datieren vom 21. Juni bzw. 16. Juli 2019 und konnten offensichtlich im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr eingereicht werden. Die Noven sind demnach zulässig. 13.2.2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 bringt die Berufungsbeklagte sodann vor, dass die mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 eingereichten Berufungsbeilagen 8 bis 14 alle unbeachtlich seien, da sie zu spät vorgebracht wurden. Bei den Berufungsbeilagen 8 und 9 handelt es sich um die Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2019, welche bereits mit der Berufung rechtzeitig eingereicht wurden. Hingegen kann offenbleiben, ob die Berufungsbeilagen 10 bis 14 rechtzeitig eingereicht wurden. Diese haben ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. 13.3. 13.3.1. Die Berufungsbeklagte bestreitet auch die angebliche Höhe des Gehalts des Berufungsklä- gers bei der V.________ SA als zu tief. Zudem wären die Leistungen der Krankentaggeldversi-
Kantonsgericht KG Seite 40 von 44 cherung an den Berufungskläger und/oder die gesetzlichen Lohnfortzahlungen betreffend seine Tätigkeit bei der V.________ SA zu berücksichtigen. Er habe eine Krankentaggeldversicherung. 13.3.2. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass sich der Lohn des Beru- fungsklägers bei der V.________ SA aus einem fixen Lohnbestandteil von monatlich CHF 4'000.- brutto ohne 13. Monatslohn, einem variablen Lohnbestandteil bzw. einer Umsatzbeteiligung sowie einer jährlichen Entschädigung von CHF 6'000.- brutto bzw. monatlich CHF 450.- netto für das Verwaltungsratsmandat zusammensetzt. In seiner Berufung macht der Berufungskläger geltend, dass er nur noch das fixe Nettogehalt von CHF 3'386.25 ausbezahlt erhält. Den Taggeldabrechnungen kann zwar entnommen werden, dass nur 90% des Lohnes versichert ist. Der Berufungskläger macht jedoch nirgends geltend, dass er nur 90% des fixen Lohnes erhält. Vielmehr bringt er ausdrücklich vor, dass ihm weiterhin das fixe Nettogehalt von CHF 3'386.25 bezahlt wird, was auch mit der Lohnabrechnung für Juli 2019 über- einstimmt (Berufungsbeilage 5). Weiter geht aus dem Lohnausweis vom 18. Januar 2020 hervor, dass der Berufungskläger im Jahr 2019 einen Bruttolohn von CHF 49'600.- erhalten hat (Beru- fungsbeilage 27). Darin nicht inbegriffen ist seine Beteiligung an dem von ihm erzielten Umsatz (vgl. Eingabe vom 24. Februar 2020). Da bereits der fixe Lohnanteil brutto CHF 48'000.- pro Jahr beträgt, ist davon auszugehen, dass er für die zweite Jahreshälfte 2019 keine Entschädigung mehr für das Verwaltungsratsmandat erhalten hat. Ferner war er in dieser Zeit nur während zwei Wochen im September 2019 zu 50% arbeitsfähig. Es ist ihm daher auch keine Umsatzbeteiligung anzurechnen, da nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer 2-monatigen Abwesenheit innert zwei Wochen einen wesentlichen Umsatz hat erzielen können. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass ihm für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 trotz schwankender Arbeits- fähigkeit eine Umsatzbeteiligung in der Höhe seiner durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit anzurech- nen ist (vgl. nachstehender Abschnitt). Demnach kann das Einkommen des Berufungsklägers für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 bei der V.________ SA auf netto rund CHF 3'390.- pro Monat festgesetzt werden. Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 ist wiederum vom fixen Nettolohn von monat- lich CHF 3'386.25 auszugehen. Allerdings hat sich in dieser Zeit der Gesundheitszustand des Berufungsklägers zunehmend verbessert. Es ist daher davon auszugehen, dass er für diese Zeit auch einen Anteil der Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat und eine Umsatzbeteiligung erhält. Der Einfachheit halber kann dabei davon ausgegangen werden, dass er während rund drei Monaten zu 100%, zwei Monaten zu 50%, einem Monat zu 40% und zwei Monaten zu 20% arbeitsunfähig war, was eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 60% während acht Monaten ergibt. Das Verwaltungsratsmandat wird mit netto CHF 450.- pro Monat entschädigt. Demnach ist ihm pro Monat 40% dieser Entschädigung, d.h. CHF 180.-, anzurechnen. Bei der Umsatzbeteili- gung ging die Vorinstanz davon aus, dass er netto CHF 4'900.- pro Monat (CHF 16'600.- - CHF 7'930.- [W.________ AG] - CHF 3'324.45 [fixer Nettolohn gemäss angefochtenem Entscheid] - CHF 450.- [Entschädigung Verwaltungsratsmandat]) erzielen könne. Auch davon ist ihm 40%, d.h. CHF 1'960.- pro Monat, anzurechnen. Somit kann für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 5'530.- pro Monat (CHF 3'390.- + CHF 180.- + CHF 1'960.-) bei der V.________ SA ausgegangen werden. Ab dem 1. September 2020 beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers wieder auf CHF 16'600.- gemäss dem angefochtenen Entscheid.
Kantonsgericht KG Seite 41 von 44 14. Zusammenfassend kann gemäss dem angefochtenen Entscheid für das Jahr 2016 von einem monatlichen Nettolohn von CHF 21'720.-, für die Jahre 2017 und 2018 von CHF 15'850.- und für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 von CHF 16'600.- ausgegangen werden. Vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 reduziert sich das Einkommen des Berufungsklägers auf CHF 11'320.- (CHF 7'930.- bei der W.________ AG + CHF 3'390.- bei der V.________ SA) und vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 auf CHF 13'460.- (CHF 7'930.- bei der W.________ AG + CHF 5'530.- bei der V.________ SA). Ab dem 1. September 2020 beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers wieder auf CHF 16'600.-. Für den Berufungskläger ergeben sich demnach folgende Saldi: PeriodeEinkommen Existenzminimum (E. 6) Saldo
Schliesslich ist gestützt auf die Saldi der Parteien (E. 10 und 14) der Unterhaltsbeitrag an die Beru- fungsbeklagte zu berechnen. Dabei haben beide Parteien unbestrittenermassen Anspruch auf ½ des Überschusses, wobei jeweils zuerst ein allfälliges Manko der Berufungsbeklagten zu decken ist. Dies ergibt Folgendes: PeriodeSaldo Berufungs- kläger Saldo Berufungs- beklagte Total Saldi ½ des Totals Verrechnung ½ des Totals mit dem Saldo der Berufungs- beklagten Unterhalts- beitrag an die Berufungs- beklagte
Kantonsgericht KG Seite 42 von 44 31. Dezember 2016 14'630.-10'570.-5'285.-
Die Vorinstanz stellte schliesslich fest, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. März 2016 bis 30. November 2018 Unterhaltsbeiträge von CHF 159'600.- überwies. Der Berufungskläger kritisiert dies lediglich in Bezug auf die Zeitperiode, da er seiner Meinung
Kantonsgericht KG Seite 43 von 44 nach erst ab dem 1. Juli 2016 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. Die Berufung wurde jedoch in diesem Punkt abgewiesen (E. 2). Auch die Berufungsbeklagte beanstandet nicht die Höhe der für diese Periode bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge. Der Berufungskläger hat demnach für die Zeit vom 1. März 2016 bis 30. November 2018 bereits Unterhaltsbeiträge von CHF 159'600.- an die Berufungsbeklagte überwiesen, was ihm an die für diese Zeit geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 246'585.- ([10 x CHF 9'130.-] + [2 x CHF 6'335.-] + [17 x CHF 6'935.-] + [4 x CHF 6'180.-]) anzurechnen ist. Es ergibt sich damit ein Restbetrag von CHF 86'985.-, den er für diese Periode der Berufungsbeklagten noch schuldet. 17. 17.1. Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichts- kosten je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 5'000.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und von den geleisteten Vorschüssen bezogen. 17.2. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Da auch mit dem vorliegenden Urteil keine der Parteien vollständig obsiegt hat und das Urteil darüber hinaus auf zahlreichen Noven basiert, rechtfertigt sich eine andere Auferlegung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. II.Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. III.Ziff. 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2019 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ rückwirkend ab dem 1. März 2016 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Kantonsgericht KG Seite 44 von 44 Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur ordentlichen Pensionierung von A.________ geschuldet. 4. Die von A.________ an B.________ vom 1. März 2016 bis 30. November 2018 bezahlten Unterhaltsbeiträge sind im Umfang von CHF 159‘600.- an die gemäss Ziffer 3 festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. A.________ hat B.________ für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. November 2018 noch einen Betrag von CHF 86'985.- zu bezahlen. Des Weiteren wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2019 bestätigt. IV.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 5'000.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Sie werden von den geleisteten Vorschüssen bezogen. V.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VI.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2021/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: