Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 75 101 2018 76 Urteil vom 28. August 2018 I. Zivilappellationshof BesetzungVize-Präsidentin:Dina Beti Richterin:Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Pascal Terrapon Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt GegenstandEheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt) Berufung vom 19. April 2018 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 30. Januar 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.B., geboren 1967, und A., geboren 1966, heirateten 1996. Der Ehe entsprossen die Kinder C., geboren 1998, und D., geboren 2000. B.Am 5. Juli 2017 ersuchte B.________ beim Gerichtspräsidenten des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Insbesondere verlangte sie, A.________ sei zu verpflichten, an ihren Unterhalt mit Wirkung ab dem 10. März 2017 einen monatlichen Betrag von CHF 1‘400.- zu bezahlen. Dieser Betrag reduziere sich ab dem 1. Juli 2018 um die Hälfte. Sollte der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D.________ weniger als CHF 1‘200.- betragen, erhöhe sich die Differenz beim Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 schloss der Gesuchsgegner auf Abweisung dieses Rechtsbegehrens. Die Parteien wurden an der Sitzung vom 31. Oktober 2017 befragt. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erliess der Präsident Eheschutzmassnahmen und entschied in Bezug auf den ehelichen Unterhalt folgendes: A.________ wird verpflichtet, B.________ mit Wirkung ab dem 10. März 2017 bis 30. April 2018 an deren Unterhalt einen monatlichen Betrag von CHF 1‘400.- zu bezahlen. Dieser Betrag reduziert sich ab dem 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 auf CHF 700.-. Ab 1. Januar 2019 ist kein Unterhalt mehr geschuldet (Ziff. 2.4). Des Weiteren auferlegte der Präsident die Prozesskosten B.________ zu 1/3 und A.________ zu 2/3 (Ziff. 3). C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. April 2018 Berufung und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Ziffern 2.4 und 3 aufzuheben, den Antrag der Berufungs- beklagten auf Ehegattenunterhalt abzuweisen, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen, die entsprechenden Parteikosten wettzuschlagen. Zudem beantragt er, die Vollstreckung der Ziffern 2.4 und 3 aufzuschieben. In ihrer Berufungsantwort schliesst B.________ ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Berufung. Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Vor erster Instanz waren Unterhaltsbeiträge unterschiedlicher Höhe aber zwischen CHF 700.- und CHF 1‘400.- liegend und für eine unbestimmte Dauer strittig. Damit ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- längstens erreicht. Die Berufung ist zulässig. Hingegen wird die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.- für eine allfällige Beschwerde in Zivilsachen gegen vorliegendes Urteil nicht erreicht. Der Streitwert beträgt CHF 25‘200.- (14 Monate x CHF 1‘400.- + 8 Monate x CHF 700.-). 1.2.Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3.Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 10. April 2018 (act. 35b) zugestellt. Die am 19. April 2018 eingereichte Berufung erfolgte fristgerecht. 1.4.Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.5.Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 1.6.Die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch die Eheschutzentscheide zählen, hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO). Der Berufungskläger hat um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, ohne diesen Antrag jedoch zu begründen. Bereits aus diesem Grund hätte auf das Begehren nicht eingetreten werden können. Mit vorliegendem Entscheid wird es jedoch so oder anders gegenstandslos und ist in diesem Sinne abzuschreiben. 2. 2.1.Der Berufungskläger wirft dem Präsidenten vor, ihn zu Unrecht verpflichtet zu haben, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Diese sei in der Lage, ihr Existenz- minimum zu decken und erziele zudem einen Überschuss von CHF 1‘214.65. Damit habe sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (5A_39/2017 vom 14. September 2017) keinen Anspruch auf Unterhalt. 2.2.Der Präsident hielt in seinem Entscheid fest, dass auch im Eheschutzverfahren der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraussetze, dass er nicht in der Lage sei, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich Einkommen) zu decken [...]. Mit der Überschussverteilung soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten (angefochtener Entscheid, S. 4 f. E. 2.3). 2.3.Die Unterhaltspflicht und der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der unter den Ehegatten vereinbarten Lebenshaltung bestehen während der ganzen Dauer der Ehe. Kann dieser Standard nicht aufrechterhalten werden, haben beide Ehegatten zumindest Anspruch auf gleiche Lebenshaltung. Sind die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt, kann ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. Für die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Unterhalt nach der Methode des um gewisse Positionen erweiterten Existenzminimums mit (allfälliger) Überschuss- teilung (zweistufige Methode) bestimmt. Mit Bezug auf die Frage nach der anwendbaren Methode für die Ermittlung des Unterhalts geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes grundsätzlich davon aus, die zweistufige Methode sei bei mittleren Familieneinkommen von CHF 8'000.-- bis CHF 9'000.-- anwendbar. Sodann gestattet die zweistufige Methode jedenfalls dann zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenen- falls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (Urteil BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3 und 4.3 mit Hinweisen). 2.4.Obergrenze des ehelichen Unterhalts bildet somit der bis zur Trennung zuletzt gelebte Lebensstandard und nicht wie vom Berufungskläger vorgebracht, das Existenzminimum. Im Zeitpunkt der Trennung erzielte der Berufungskläger aus seiner 100% Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11‘265.15 (inkl. 13. Monatslohn), die Berufungsbeklagte aus ihrem 60% Pensum ein solches von CHF 4‘720.35. Damit ist festzustellen, dass die Parteien in guten finanziellen Verhältnissen lebten, weshalb der zuletzt gelebte Lebensstandard grundsätzlich konkret zu bestimmen gewesen wäre. Allerdings machen die Parteien nicht geltend, sie hätten während ihrer Ehe Ersparnisse erzielt. Auch den Akten kann nichts Entsprechendes entnommen werden. Die vom Präsidenten angewandte zweistufige Methode war somit geeignet, zunächst die Obergrenze des ehelichen Unterhalts zu berechnen. 2.4.1. Der Berufungskläger verdient monatlich CHF 11‘265.15 netto (inkl. 13. Monatslohn; angefochtener Entscheid, S. 4, E. 2.2). Sein erweitertes Existenzminimum beläuft sich gemäss dem angefochtenen Entscheid auf CHF 7‘238.35 (Grundbetrag: CHF 1‘200.-; Unterhaltsbeitrag D.: CHF 1‘200.-; Unterhaltsbeitrag C.: CHF 500.-; Miete Wohnung: CHF 1‘613.-; Miete Garage: CHF 80.-; Krankenkasse: CHF 278.35; Versicherung/Telecom: CHF 100.-; Arbeitsweg: CHF 158.-; Auswärts Essen: CHF 220.-; geschätzte Steuern: CHF 1‘889.-). In seiner Berufung wirft der Berufungskläger dem Präsidenten vor, das Sackgeld, welches er seiner Tochter D.________ jeden Monat in der Höhe von CHF 400.- bezahle, grundlos nicht berücksichtigt zu haben. Entgegen seinen Vorbringen geht aus dem Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2017 nicht hervor, dass er D.________ zusätzlich zu den CHF 1‘200.- Unterhalts- beitrag weitere CHF 400.- pro Monat bezahlt. Erwähnt wird lediglich die Schwester C.________ (vgl. act. 19/4). Auch dem Schriftenwechsel kann nichts anderes entnommen werden. Die Parteien schienen sich von Anfang an auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.- geeinigt zu haben. Lediglich die Zahlungsmodalitäten waren strittig. Insbesondere wollte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten lediglich CHF 800.- für den Unterhalt von D.________ bezahlen und letzterer den restlichen Betrag von CHF 400.- (cf. Stellungnahme vom 24. August 2017, act. 10/4 f. ad art. 10). Die zusätzlich geltend gemachten CHF 400.- wurden somit zu Recht nicht berücksichtigt. Auch in vorliegendes Berufungsverfahren können sie nicht mehr Eingang finden (vgl. Art. 317

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 ZPO). Insbesondere unterlässt es der Berufungskläger zu erklären, weshalb er diese Tatsache nicht bereits vor erster Instanz hat vorbringen und belegen können, sollten diese Zahlungen doch bereits mindestens seit Frühjahr 2017 geleistet worden sein (vgl. Berufungsbeilage 4). Weiter beanstandet der Berufungskläger, der Präsident habe die monatlichen CHF 490.-, die er der älteren Tochter C.________ zusätzlich zu den CHF 500.- überweise zu Unrecht nicht berück- sichtigt. Tatsächlich geht aus dem Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2017 hervor, dass er seiner Tochter monatlich CHF 500.- überweist und für die Kosten für das Auto aufkommt (act. 19/4). Wie hoch allerdings die Ausgaben für das Auto sind, respektive für welchen Gesamtbetrag seiner Tochter er aufkommt, kann weder dem Protokoll noch den Eingaben der Parteien entnommen werden. Der eingereichten Aufstellung (Berufungsbeilage 4) kann entnommen werden, dass er wohl insgesamt CHF 3‘276.60 für das Auto bezahlt hat (CHF 502.- + CHF 372.50 + CHF 367.50 + CHF 675.- + CHF 1‘359.60), d.h. rund CHF 275.- monatlich, wobei sich darunter wohl auch einmalige Zahlungen wie der letztgenannte Betrag für die Reparatur der Stossstange befinden. Weshalb er diese Beträge jedoch nicht bereits vor erster Instanz hat vorbringen und belegen können, erklärt er auch unter diesem Punkt nicht, so dass gemäss Art. 317 ZPO auch sie so oder anders unberücksichtigt bleiben müssen. Schliesslich bestreitet der Berufungskläger die Schätzung des Steuerbetrages durch die Vorinstanz. Mit Verweis auf seine Steuererklärung für das Jahr 2017 und die entsprechende provisorische Berechnung (Beilage 3), macht er geltend, er müsse monatlich rund CHF 2‘223.- für die Steuern aufwenden. Mit der Berufungsbeklagten ist allerdings festzustellen, dass der Berufungskläger nicht die gesamten Beträge für die Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht hat, sondern lediglich einen Teil (CHF 10‘845.- für die Berufungsbeklagte und CHF 2‘400.- für D.________ anstatt CHF 14'000.- [10 x CHF 1‘400.-] bzw. CHF 14‘900.- [10 x 1‘490.-]). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Schätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das erweiterte Existenzminimum von CHF 7‘238.35 ist somit zu bestätigen. 2.4.2. Die Berufungsbeklagte verdient bei ihrem 60% Pensum einen monatlichen Nettolohn von CHF 4‘720.35 (inkl. 13. Monatslohn, vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 E. 2.2). Ihr erweitertes Existenzminimum beläuft sich gemäss vorinstanzlichem Entscheid (S. 5 E. 2.3) auf CHF 3‘485.35 (Grundbetrag: CHF 1‘350.-; geschätzter Wohnkostenanteil: CHF 960.-; Krankenkasse: CHF 287.35; Versicherung/Telecom: CHF 100.-; Arbeitsweg: CHF 168.-; Auswärts Essen: CHF 120.-; geschätzte Steuern: CHF 500.-). Der Berufungskläger wirft bei dieser Berechnung dem Präsidenten vor, die CHF 300.-, die C.________ ihrer Mutter monatlich überweist, nicht beim Einkommen berücksichtigt zu haben. Entgegen der Berechnung seines Existenzminimums hat der Präsident bei derjenigen der Berufungsbeklagten keine Ausgaben für den Unterhalt von C.________ berücksichtigt, obwohl die Berufungsbeklagte an der Sitzung vom 31. Oktober 2017 bestätigte, dass C.________ bei ihr wohne und dass sie namentlich die Krankenkasse für ihre Tochter bezahle. Unter diesen Umständen ist die Festlegung des Existenzminimums der Berufungsbeklagten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.4.3. Aufgrund der festgestellten finanziellen Situation der Parteien beträgt somit die Obergrenze des ehelichen Unterhalts rund CHF 1‘400.- (CHF 3‘485.35 + [CHF 11‘265.15 + CHF 4‘720.35 - CHF 7‘238.35 – CHF 3‘485.35]/2 – CHF 4‘720.35).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2.5.Für den Fall, dass der hiesige Hof zum Schluss kommen sollte, den Berufungskläger treffe grundsätzlich eine Unterhaltspflicht, hätte die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch der Berufungsbe- klagten dennoch rechtsfehlerhaft festgestellt, da ihr in diesem Fall ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 80% Pensums anzurechnen sei und dies spätestens ab Ende Juli 2017. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Arbeit als Pflegefachfrau auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt sei. Die Berufungsbeklagte hätte im Handumdrehen eine höhergradige Beschäftigung innert vier Monaten gefunden. 2.5.1. In Eheschutzverfahren gilt in Bezug auf ein allfälliges hypothetisches Einkommen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgendes: Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Reichen allerdings die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Kosten zweier Haushalte problemlos aus, besteht für den Unterhaltsgläubiger keine Pflicht, sofort ab der Trennung eine Arbeit aufzunehmen, es sei denn, dass bereits ab jenem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gerechnet werden kann (vgl. BGE 130 II 537 E. 3.2 f.). Wird einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist ihm in der Regel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich an die neue Situation anzupassen. Wie lange diese Frist genau sein soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und liegt damit im Ermessen des Richters (vgl. BGE 129 III 427 E. 2.2; Urteil BGer 5A_298/2015 vom 30. September 2015 E. 3.1 in fine). 2.5.2. Der Präsident hat der Berufungsbeklagten implizite ein hypothetisches Einkommen angerechnet, indem er die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Mai 2018 von CHF 1‘400.- auf CHF 700.- reduzierte und bis Ende 2018 befristete. Die Berufungsbeklagte habe selber ausgesagt, dass sie ihr Pensum im Frühjahr 2018 um 10-20% erhöhen könne. Es sei davon auszugehen, dass sie ab Januar 2019 mindestens 80% erwerbstätig sein könne (angefochtener Entscheid, S. 6, E. 2.3 in fine). Bei einem Pensum von 80% und einem Nettolohn von rund CHF 6‘300.- (inkl. 13. Monatslohn) ist die Berufungsbeklagte nämlich in der Lage, ihren zuletzt gelebten Standard (CHF 6‘120.-) selber zu finanzieren und hätte somit keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. 2.5.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihr Pensum auf 80% erhöhen kann. Uneinig sind sich die Parteien lediglich in Bezug auf die Frist, die ihr dafür einzuräumen ist. In Anbetracht namentlich der guten finanziellen Situation der Parteien, der Dauer der Ehe (über zwanzig Jahre), des Alters der Berufungsbeklagten (50 Jahre) und der bis anhin gelebten Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel, bzw. der guten Gesundheit der Berufungsbeklagten, ihrer bereits ausgeübten Tätigkeit (60% im Gesundheitsbereich) während der Ehe und des Alters der beiden Kinder (inzwischen beide volljährig) sowie der Aussage der Berufungsbeklagten, im Frühjahr 2018 ihr Pensum um 10-20% erhöhen zu können, ist unter Berücksichtigung des der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Vorinstanz zustehende Ermessens die zugesprochene Übergangsfrist zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bis zum 1. Mai 2018 nicht zu beanstanden. Kann allerdings die Berufungsbeklagte ihr Pensum gemäss eigener Aussage bis zu diesem Zeitpunkt bereits um 20%, d.h. auf 80%, erhöhen, ist nicht ersichtlich, weshalb ihr eine zusätzliche Frist bis Ende 2018 eingeräumt werden muss, um finanziell unabhängig zu werden. Mit dem 80% Pensum ist die Berufungsbeklagte nämlich in der Lage, ihren zuletzt gelebten Standard selber zu finanzieren und hat damit keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen und Ziffer 2.4 des Dispositivs in dem Sinne abzuändern, dass der Berufungskläger verpflichtet wird, der Berufungsbeklagten einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.- für die Zeit vom 10. März 2017 bis zum 30. April 2018 zu bezahlen. 3. 3.1.Der Berufungskläger beantragt schliesslich, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Entscheids den Parteien – wie in familienrechtlichen Angelegenheiten üblich - je hälftig aufzu- erlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 3.2.Der Gerichtspräsident hielt folgendes fest (angefochtener Entscheid, S. 6, E. 2.4): Vorliegend haben die Parteien, mit Ausnahme der Frage der Höhe des geschuldeten Unterhalts- beitrags an die [Berufungsbeklagte], eine Vereinbarung getroffen. Die [Berufungsbeklagte] hat für ihren Unterhalt einen Betrag von CHF 1‘400.- geltend gemacht und zwar bis zum 1. Juli 2018 und ab da CHF 700.-, ohne Befristung. Der [Berufungskläger] beantragte seinerseits, dass kein Unterhalt geschuldet sei. Ausgehend von diesen Rechtsbegehren und den Ausgang des Verfahrens berücksichtigend, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der [Berufungsbeklagten] zu 1/3 und dem [Berufungskläger] zu 2/3 aufzuerlegen. 3.3.Unter Berücksichtigung des Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens (Befristung des Unterhaltsbeitrags bis 30. April 2018), rechtfertigt es sich entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). 4.In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich auch hier, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1‘200.- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 600.- zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2.4 und 3. des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 30. Januar 2018 werden abgeändert und lauten nun wie folgt: 2.4 A.________ wird verpflichtet, B.________ mit Wirkung ab dem 10. März 2017 bis 30. April 2018 an deren Unterhalt einen monatlichen Betrag von CHF 1‘400.- zu bezahlen. Ab 1. Mai 2018 ist kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet. 3. Die Prozesskosten werden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) von CHF 1‘200.- werden vom Kostenvorschuss von B.________ bezogen. A.________ hat ihr CHF 600.- zu erstatten. II.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III.Die auf CHF 1‘200.- festgesetzten Gerichtskosten werden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von A.________ verrechnet. B.________ hat A.________ CHF 600.- zu erstatten. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung: Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. August 2018/cth Die Vize-Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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