Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 135 + 141 Urteil vom 4. Juli 2018 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteiA., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B., Vertretungsbeistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB in der Angelegenheit betreffend Nachlass von C.________ selig GegenstandErbrecht – Öffentliches Inventar, Fristen (Art. 584 und 587 ZGB) Beschwerde vom 25. Mai 2018 gegen den Entscheid der Friedensrichterin des Saanebezirks vom 8. Mai 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.C.________ selig ist im Jahr 2016 verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau D., die zwei gemeinsamen Kinder E. und F.________ sowie eine im Jahr 2004 geborene Tochter, A.. Mit Entscheid vom 13. April 2016 ordnete das Friedensgericht des Sensebezirks für A. eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB an und ernannte Rechtsanwalt B.________ zum Vertretungsbeistand, u.a. mit der Aufgabe, die finanziellen Interessen des Kindes im Zusammenhang mit dem Nachlass von C.________ selig und der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu wahren und zu vertreten. B.Am 28. April 2016 reichte der Vertretungsbeistand beim Friedensgericht des Saanebezirks einen Antrag auf Errichtung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C.________ selig ein. Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 gewährte die Friedensrichterin des Saanebezirks (nachfolgend die Friedensrichterin oder die Vorinstanz) das öffentliche Inventar. Am 17. Januar 2017 wurde das öffentliche Inventar mit dem Hinweis auf die einmonatige Erklärungsfrist, als geschlossen erklärt. Der Vertretungsbeistand beantragte am 17. Februar 2017 eine Zusatzfrist von 4 Monaten, insbesondere mit der Begründung, dass eine Verkehrswert- berechnung für die Liegenschaften vorzunehmen sei. Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 verlängerte die Friedensrichterin die Erklärungsfrist nach Art. 588 ZGB um 4 Monate und forderte die Erben auf, bis zum 3. März 2017 einen einstimmigen Vorschlag bezüglich eines Liegenschaftsexperten einzureichen. Am 22. Juni 2017 beantragte der Vertretungsbeistand, die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft auf unbestimmte Zeit zu sistieren und am 28. Juni 2017 ersuchte er darum, die Ausschlagungsfrist bis zum 31. Oktober 2017 zu erstrecken. Mit Entscheid vom 29. Juni 2017 verlängerte die Friedensrichterin die Ausschlagungsfrist bis zum 31. Oktober 2017. Am 31. Oktober 2017 beantragten der Vertretungsbeistand und D., die Ausschlagungsfrist wegen dem noch ausstehenden Liegenschaftsexpertenbericht erneut bis zu 28. Februar 2018 bzw. Mitte Januar 2018 zu verlängern. Mit Entscheid vom 7. November 2017 der Friedensrichterin wurde die Ausschlagungsfrist bis zum 28. Februar 2018 erstreckt. Am 12. Januar 2018 wurden die Erben darauf aufmerksam gemacht, dass die Verkehrswertschätzung beim Friedensgericht eingesehen werden kann. Gleichzeitig wurde ihnen der Verkehrswert der jeweiligen Liegenschaften mitgeteilt. Am 27. Februar 2018 beantragte A. eine Fristverlängerung bis Ende Juni 2018, um sich mit den übrigen Erben zu besprechen und gegebenenfalls die Erbteilung organisieren zu können. C.Mit Entscheid vom 5. März 2018 hob die Friedensrichterin den Entscheid vom 17. Januar 2017 auf und ersetzte ihn durch einen neuen Entscheid. Dabei wurden die Steuerwerte der Liegenschaften mit deren Verkehrswerte ersetzt und das öffentliche Inventar als geschlossen erklärt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Inventar während eines Monats beim Friedensgericht eingesehen werden kann. Die gesetzlich vorgesehene Frist von einem Monat zur Erklärung im Sinne von Art. 588 ZGB wurde bis zum 30. April 2018 verlängert. Am 26. bzw. 28. April 2018 schlugen bis auf A.________ alle Erben die Erbschaft von C.________ selig aus.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Mit Schreiben vom 30. April 2018 bat der Vertretungsbeistand um Einsicht in das Inventar und ersuchte um eine Verlängerung der Frist für die Annahme der Erbschaft bis zum 31. Mai 2018. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 lehnte die Friedensrichterin das Gesuch um Fristverlängerung ab. Auch die Frist zur Einsichtnahme in das Inventar wurde nicht verlängert. D.Dagegen erhob A.________, vertreten durch ihren Beistand, am 25. Mai 2018 Beschwerde und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die folgenden Rechtsbegehren:
1.1.Die Anordnung sowie die Aufnahme des öffentlichen Inventars erfolgen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (PFYL, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars, 1996, S. 9). Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SGF 210.1) sieht vor, dass in Erbschaftssachen die Friedensrichterin oder der Friedensrichter die freiwillige Gerichtsbarkeit ausübt (ebenso Art. 58 Abs. 2 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010; JG, SGF 130.1). Weder das EGZGB noch das JG präzisieren, bei welcher Behörde der Entscheid des Friedensrichters anzufechten ist. Nach Lehre richten sich Verfahren danach, ob das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde oder eine Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt. In ersterem Fall richten sie sich nach Art. 248 f. ZPO, in letzterem nach kantonalem Recht (ABT/WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 580 N. 16). Mangels besonderer Vorschrift nach EGZGB oder JG findet demzufolge die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. Bei Verweigerung einer beantragten Frist- erstreckung nach Art. 587 Abs. 2 ZGB steht den Erben ein Beschwerderecht zu. Liegt – wie in casu – ein gerichtlicher Entscheid vor, richtet sich das Verfahren nach Art. 319 f. ZPO (ABT/WEIBEL, Art. 587 N. 20). Das Kantonsgericht ist demnach vorliegend zuständig, um über die Beschwerde nach Art. 319 ZPO zu entscheiden (Art. 52 JG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.2.Die Beschwerde ist dem Appellationshof innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend entschied die Vorinstanz in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit in einem summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. e ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018 zugestellt, so dass die am 25. Mai 2018 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 1.3.Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil BGer 5A_303/2011 vom 27. September 2011 E. 2), während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt. Der Begriff der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes stimmt mit jenem der Willkür bei der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung überein (vgl. Urteil KG FR 101 2012 106 vom 18. Juli 2012 E. 2a/aa). 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dementsprechend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 11, 12 und 13 nicht einzutreten, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin diese Gründe bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. 1.5. Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Zweck der Auflegung ist die Information über die Vermögenslage des Erblassers und die Richtigkeitskontrolle über die erfolgten Einträge. Während der Auflagefrist besteht somit für die Erben die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventar-Verzeichnisses bzw. die Korrektur von Einträgen und Schätzungen zu verlangen. Nach Fristenablauf können keine Korrekturen mehr verlangt werden (vgl. Urteil BGer 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 4a; BSK ZPO II-WISSMANN/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, Art. 581 N. 13; 584 N. 3 f.; 8; NONN/ENGLER, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 584 N. 9; 13; 32). Von der Auflagefrist ist die sog. Deliberationsfrist zu unterscheiden: Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Diese Frist soll den Erben ein Überlegen und Beraten ermöglichen, was voraussetzt, dass das Inventar nicht mehr verändert werden kann (BSK ZPO II- WISSMANN/VOGT/LEU, Art. 587 N. 3 f.; NONN/ENGLER, Art. 587 N. 1). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen (Art. 587 Abs. 2 ZGB). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (PFYL, S. 19). Ein entsprechendes Begehren ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Eine Ablehnung des Verlängerungsgesuch sollte mit der Ansetzung einer kurzen Nachfrist verbunden werden (BSK ZPO II-WISSMANN/VOGT/LEU, Art. 587 N. 5; NONN/ENGLER, Art. 587 N. 7). Grundsätzlich ist es den Erben zumutbar, einen Entscheid zu treffen, auch wenn noch Unsicherheiten bestehen, die durch weitere Abklärungen allenfalls reduziert werden könnten. Sie haben keinen unbedingten Anspruch auf weitere Abklärungsbemühungen (NONN/ENGLER, Art. 587
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 N. 10 m.w.H.). Bei der Beurteilung, ob und falls ja, wie lange die Deliberationsfrist im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB erstreckt werden soll, hat die zuständige Behörde v.a. auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen (BSK ZPO II-WISSMANN/VOGT/LEU, Art. 587 N. 5). Als rechtfertigend im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB gelten Umstände, welche auf die Solvenz oder Insolvenz der Erbschaft Einfluss haben bzw. den Entschluss der Erben bezüglich Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft subjektiv oder objektiv verunmöglichen. Eine Fristerstreckung ist denkbar, wenn die Sache auf Messers Schneide steht oder zur näheren Abklärung des Grades der Insolvenz (a.a.O. N. 8 f.; PFYL, S. 18, jeweils m.w.H., Urteil OGer-Kommission OW vom 20. März 2001, in AbR 2000/01 Nr. 9). Bei fraglicher Solvenz können weitere Abklärungen auch im Interesse der Gläubiger liegen (NONN/ENGLER, Art. 587 N. 10). Die Verlängerung wird grundsätzlich auf Antrag der Erben gewährt, kann aber auch von Amtes wegen angeordnet werden (NONN/ENGLER, Art. 587 N. 9; PFYL, S. 20). WISSMANN/VOGT/LEU führen als Beispiel den Fall an, bei dem – wie in casu – ein Erbe verbeiständet ist und sich nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht nur der Beistand, sondern auch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde mit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu befassen hat. Sie gehen davon aus, dass in solchen Fällen voraussehbar ist, dass die einmonatige Frist nicht ausreicht (BSK ZPO II-WISSMANN/VOGT/LEU, Art. 587 N. 6; ebenso PFYL, S. 18 ff. mit Hinweisen). Selbst wenn die Frist, wie vorliegend bereits einmal nach Art. 587 Abs. 2 ZGB verlängert wurde, sind weitere Fristerstreckungen möglich (NONN/ENGLER, Art. 587 N. 9). 3. 3.1.Mit Entscheid vom 5. März 2018 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 17. Januar 2017 auf und ersetzte ihn durch einen neuen Entscheid. Den Erben wurde die gesetzlich vorgesehene einmonatige Frist, um eine Erklärung im Sinne von Art. 588 ZGB abzugeben, bis zum 30. April 2018 verlängert. Dies gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund des Antrags des Vertretungsbeistandes vom 27. Februar 2018, der allerdings eine Verlängerung bis Ende Juni 2018 verlangt hatte. Eine weitere Verlängerung lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Mai 2018 ab, da sich die Angelegenheit mit der Ausschlagungserklärung der übrigen Erben einerseits wesentlich vereinfacht habe, in dem Sinne als ein Gespräch bezüglich der allfälligen Teilung der Erbschaft damit hinfällig geworden sei. Andererseits mache die Beschwerdeführerin keine weiteren Gründe geltend, die in Relation mit den Aktiv- und Passivpositionen des öffentlichen Inventars stehen würden, die es eventuell erlauben würden, eine Verlängerung der Annahme- oder Ausschlagungsfrist zu gewähren. Nicht nur gegenüber den Erben, sondern auch gegenüber den Gläubigern habe die Behörde die Pflicht, das Verfahren in einem den Umständen angepassten und vernünftigen Zeitrahmen abzuschliessen. Überdies sei das Dossier seit Beginn des Verfahrens allen Erben jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden. 3.2.Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es gäbe keinen Grund, ihr die Frist- verlängerung zu verweigern, zumal die Frist schon vor der Ergänzung des Inventars mehrmals für alle Erben verlängert wurde und im Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2018 nicht vermerkt war, dass diese Frist nicht nochmals verlängert werden kann (Gutgläubigkeit). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie keine Gründe geltend gemacht habe, die es erlauben würden, eine Verlängerung zu gewähren, treffe ausserdem nicht zu, zumal vorgebracht wurde, dass das Inventar noch mit dem Friedensgericht des Sensebezirks besprochen werden müsse. Zudem müsse auch in Erfahrung gebracht werden, wann D.________ die Liegenschaft G.________ erhalten habe.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.3.Aus den Akten ergibt sich, dass letztere Frage in der Tat bereits mit E-Mail vom 27. Februar 2018 aufgeworfen wurde und seither wohl unbeantwortet blieb. Dabei handelt es sich, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, um einen Grund, der mit den Aktiv- und Passivpositionen des öffentlichen Inventars durchaus in Verbindung steht. Der vom Vertretungsbeistand genannte Grund der Rücksprache mit dem Friedensgericht des Sensebezirks rechtfertigt schliesslich ebenfalls eine Verlängerung der Frist nach Art. 587 ZGB, handelt es sich dabei doch um den in der Lehre genannten Anwendungsfall einer Verlängerung von Amtes wegen (vgl. oben). Denn bei einer allfälligen vorbehaltlosen Annahme oder Ausschlagung ist die Zustimmung des Friedensgerichts gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB erforderlich. Dass dieser Umstand von der Vorinstanz bei der Verlängerung der Frist bis zum 30. April 2018 allenfalls bereits berücksichtigt wurde, lässt sich dem entsprechenden Entscheid nicht entnehmen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine erneute Verlängerung damit nicht notwendigerweise ausgeschlossen, zumal wie eingangs erwähnt, weitere Fristerstreckungen möglich sind. Soweit die Vorinstanz im Entscheid mehrheitlich auf die Interessen der Gläubiger an einem zeitnahen Abschluss des vorliegenden Verfahrens abstellt, müssen diese (bzw. diejenigen der übrigen Erben) nachfolgend den Interessen der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Wahlmöglichkeiten (unter Einbezug der dafür notwendigen Informationen) gegenübergestellt werden. Das Verfahren bezüglich des Nachlasses von C.________ selig, konkret betreffend die Errichtung eines öffentlichen Inventars dauert bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits seit gut zwei Jahren an. Dass die Vorinstanz in Anbetracht dieser langen Dauer und insbesondere auch mit Blick auf die Gläubiger gewillt ist, das Verfahren schnellst möglichst zu einem Ende zu bringen, liegt auf der Hand. Dennoch ist festzuhalten, dass die Verfahrensschritte, die zu den entsprechenden Verzögerungen geführt haben, allen voran die Bestimmung eines Liegenschaftsexperten zur Schätzung der Verkehrswerte der Liegenschaften, unabdingbar waren. Insbesondere weil – wie die Beschwerdeführerin dies zu Recht vorbringt – ohne diese Werte nicht entschieden werden konnte, ob die Erbschaft tatsächlich überschuldet ist oder nicht (vgl. dazu aktuelles Inventar gemäss Entscheid vom 5. März 2018 mit einem Aktivenüberschuss von CHF 62‘537.24 im Vergleich zum Inventar von Januar 2017 mit einer Überschuldung im Umfang von ca. CHF 1.3 Mio.). Soweit die Aktiven im Umfang von CHF 62‘537.24 nicht derart bedeutend sind, dass die Erben bei Annahme der Erbschaft keine Gefahr laufen, dass die Erbschaft später überschuldet sein könnte, kann der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertretungsbeistand nicht ohne weiteres zugemutet werden, sofort über die Annahme oder Ausschlagung zu entscheiden, zumal die Entscheidung mit Blick auf den massiven Unterschied zwischen Steuer- und Verkehrswert der Liegenschaften nicht dermassen offensichtlich ist (vgl. dazu Urteil OGer- Kommission OW vom 20. März 2001, in AbR 2000/01 Nr. 9). Es kann deshalb durchaus davon ausgegangen werden, dass die Sache aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall gewissermassen auf Messers Schneide steht, so dass es einer grossen Härte gleich käme, wenn die Frist nach Art. 587 Abs. 2 ZGB nicht erneut verlängert werden könnte. Insbesondere da es sich bei der Beschwerdeführerin um das minderjährige Kind des Erblassers handelt, die Fristen bisher mehrfach für alle Erben verlängert wurden und sich dem Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2018 keinerlei Hinweise darauf entnehmen lassen, dass es sich bei der gewährten Fristerstreckung bis zum 30. April 2018 um die letztmalige Gewährung einer Verlängerung handelt, worauf grundsätzlich aufmerksam zu machen ist (vgl. Urteil KG FR 101 2013 49-50 vom 5. Juni 2013 E. 2b, zwar zur Verlängerung einer gerichtlichen Frist nach ZPO). Im Übrigen wurde durch die Vorinstanz auch keine kurze Nachfrist zur Erklärung angesetzt, so dass es stossend wäre, wenn im vorliegenden Einzelfall im Sinne der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 588 Abs. 2 ZGB von der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar auszugehen wäre. Es mag zwar
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 zutreffen, dass bereits am 12. Januar 2018 auf die Einsichtnahme hingewiesen wurde, dennoch kann der Beschwerdeführerin dies nicht entgegengehalten werden, da vorliegend nicht die Einsichtnahme sondern die Abgabe einer Erklärung nach Art. 588 ZGB im Zentrum steht. Angesichts der bisher langen Verfahrensdauer erscheint es den Gläubigern und den übrigen Erben im Übrigen nicht absolut unzumutbar, noch etwas zuzuwarten. Die Interessen der gutgläubigen Beschwerdeführerin sind vorliegend demnach höher zu werten. Diese Überlegungen, insbesondere auch zum Einbezug vormundschaftlicher Behörden als wichtiger Grund für die Fristverlängerung, entsprechen ferner ebenfalls den allgemeinen Grundsätzen der Verlängerung der Fristen zur Ausschlagung bzw. Annahme nach Art. 576 ZGB (vgl. dazu HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 576 N. 1). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit begründet. Ziff. I. des Entscheids vom 8. Mai 2018 ist abzuändern und die Deliberationsfrist ab Zustellung des vorliegenden Entscheids letztmalig um 30 Tage zu verlängern. 4. Anders verhält es sich mit dem Rechtsbegehren betreffend Inventar-Einsichtsrecht im Sinne von Art. 584 Abs. 1 ZGB. Am 5. März 2018 hat die Friedensrichterin entschieden, dass das Inventar während eines Monates von den Beteiligten beim Friedensgericht des Saanebezirks eingesehen werden kann. Dieser Entscheid wurde den Erben umgehend zugestellt; angefochten wurde er nicht. Mit Schreiben vom 30. April 2018, sprich nach Ablauf der Frist, hat der Vertretungsbeistand die Einsichtnahme „für nächste Woche“ beantragt. Dies wurde ihm mit dem angefochtenen Entscheid verweigert. Hierzu ist zu bemerken, dass im Gegensatz zur Deliberationsfrist die Auflagefrist nicht erstreckt werden kann (NONN/ENGLER, Art. 584 N. 18), und dass wenn dem doch so wäre, in casu festgestellt werden müsste, dass einerseits keine Fristerstreckung beantragt wurde und eine solche am 30. April 2018 so oder anders nicht fristgerecht erfolgt wäre. Überdies setzt sich der Beistand diesbezüglich nicht mit der Begründung des Entscheides auseinander (vgl. Entscheid, S. 4, § 4). So bestreitet er nicht, dass er bereits am 12. Januar 2018 auf die Möglichkeit der Einsichtnahme aufmerksam gemacht wurde und die Passiven und Aktiven seit dem 11. Dezember 2017 unverändert geblieben sind. Er führt auch nicht aus, weshalb eine Einsichtnahme in der festgesetzten Frist nicht möglich gewesen ist, bzw. wollte er dies mit dem Satz „Der unterzeichnete Rechtsanwalt das Inventar noch nicht definitiv prüfen können, weil er eine vorübergehende Arbeitsüberlastung hat“ tun, daran zu erinnern wäre, dass auf dieses neue Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. Ziff. 1.4. hievor). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass alle mit dem Nachlass oder der Teilung befassten Personen oder Behörden, namentlich die Inventarbehörden, gegenüber den Erben grundsätzlich zur Erteilung von Informationen verpflichtet sind, soweit nicht (ausnahmsweise) ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Erblassers besteht bzw. andauert (vgl. zu Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB, LEU, Auskunftsrechte von Erben wirtschaftlich Berechtigter de lege lata und de lege ferenda, in successio 2017, S. 275). 5. 5.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Als Prozesskosten gelten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die ZPO bietet demgegenüber keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verurteilen (JENNY, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 2013 N. 26). In einem zivilrechtlichen Verfahren ist es grundsätzlich nicht möglich, den Staat als unterliegende Partei zu betrachten und ihm die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, soweit dieser nicht als Partei im Sinne von Art. 66 ff. ZPO am Verfahren teilnimmt (vgl. Urteil KG/FR 101 13 107 vom 12. November 2013 E. 3a mit Hinweisen). Aus Gründen der Billigkeit sind die Gerichtskosten beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden global bestimmt und auf einen Betrag von CHF 700.- festgesetzt (Art. 95 f. ZPO und 19 JR). Eine Parteientschädigung wird mangels Parteistellung der Vorinstanz nicht zugesprochen. 5.2.Rechtsanwalt B.________ handelt als Vertretungsbeistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. Die Schutzbehörde wird seine Entschädigung als Beistand zur gegebenen Zeit gemäss Art. 11 KESG bzw. Art. 8 ff. KESV festzusetzen haben, inkl. für das Beschwerdeverfahren. 5.3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund des Gesagten als gegenstandslos abzuschreiben. 6. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz entschied, die Gerichtskosten seien mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Ziff. III). Wie hoch diese sind und wem sie auferlegt werden, wurde nicht erwähnt. Dieser Punkt ist zudem nicht begründet. Dies genügt, um Ziff. III aufzuheben. Überdies wurde Ziff. I abgeändert. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich in casu, für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Friedensrichterin des Saanebezirks vom 8. Mai 2018 wird in Ziff. I und III wie folgt abgeändert: I.Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne von Art. 588 ZGB wird letztmalig um 30 Tage seit Zustellung des vorliegenden Urteils verlängert. II.[unverändert] III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. II.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von global CHF 700.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ als Vertretungsbeistand von A.________ (Art. 306 Abs. 2 ZGB) für das Beschwerdeverfahren wird zur gegebenen Zeit von der Schutzbehörde festzusetzen sein. V.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. VI.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4.Juli 2018/jko Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: