Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 118 Urteil vom 29. Mai 2018 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteienA.________ und B.________, Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt GegenstandGenehmigung Pflegevertrag – sachliche Zuständigkeit Berufung vom 20. April 2018 gegen den Entscheid der Friedens- richterin des Seebezirks vom 9. April 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.Am 26. Oktober 2015 schlossen A.________ und B.________ mit den Eltern von C., geboren 2001, D. (gesetzliche Vertreterin) und E., einen als „Pflegevertrag“ betitelten Vertrag über die Aufnahme respektive Platzierung von C. ab. Darin wurde u.a. vorgesehen, dass der Kindsvater E.________ die Alimente in Höhe von CHF 725.- direkt der Pflegefamilie zu überweisen hat. Auch die Kindsmutter D.________ verpflichtete sich darin, C.________ einen Betrag von CHF 300.- zu überweisen, welcher anhand eines steigenden Einkommens angepasst werde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 erteilte das Jugendamt des Kantons Freiburg (nachfolgend das JA) die definitive Bewilligung für die Aufnahme C.s bei den Pflegeeltern A. und B.. Da die Kindsmutter ihrer Verpflichtung zur Überweisung des Betrags von CHF 300.- nicht bzw. nur unregelmässig nachkam, wandten sich die Pflegeeltern an das JA bzw. an das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend das Friedensgericht). Mit Entscheid vom 29. August 2016 errichtete das Friedensgericht zu Gunsten von C. eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte F.________ zur Beiständin. Sie erhielt den Auftrag, C.________ in allen finanziellen und nötigenfalls in den administrativen Angelegenheiten zu vertreten. Mir Schreiben vom 13. Dezember 2017 gelangten A.________ und B.________ an das Friedensgericht und ersuchten dieses um die Genehmigung des Pflegevertrags vom 26. Oktober 2015. Zur Begründung führten sie aus, die Kindsmutter würde ihren finanziellen Verpflichtungen nach wie vor nicht nachkommen, weshalb eine Alimentenbevorschussung und Inkassomassnahmen eingeleitet werden müssten, wobei ersteres nur mit einem rechtskräftigen Titel beantragt werden könne. Das Friedensgericht informierte A.________ und B.________ daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2018, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Genehmigung von Pflegeverträgen durch die Friedensgerichte fehlen würde und der eingereichte Pflegevertrag nicht als Unterhaltsvertrag angesehen werden könne. Mit Antwort vom 26. Januar 2018 stellten sich diese auf den Standpunkt, dass es sich beim genannten Pflegevertrag um einen gemischten Vertrag handle, da er auch den Unterhalt regle und das Friedensgericht daher zur formellen Genehmigung zuständig sei. B.Mit Entscheid vom 9. April 2018 trat die Friedensrichterin auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit bzw. mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. C.Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 20. April 2018 Berufung und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beurteilung. Eventualiter beantragten sie die Genehmigung des Pflegevertrages vom 26. Oktober 2015. Die Friedensrichterin verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im Entscheid vom 9. April 2018.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG, SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenen- schutz [KESG, SGF 212.5.1]). Um einen solchen Entscheid handelt es sich bei der Genehmigung eines Vertrags über die Unterhaltspflicht nach Art. 287 ZGB (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. b KESG). Wird die Genehmigung durch die Schutzbehörde verweigert, steht dagegen die Beschwerde nach Art. 450 ZGB offen (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. 2014, Art. 287 N. 9 f.), welche gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids einzureichen ist. Der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts entscheidet über Beschwerden oder Berufungen in Zivilsachen, die das Gesetz oder das RKG nicht in die Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittel- behörde legen (Art. 16 RKG). Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die Berufung ist dem Appellationshof innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde auf das Gesuch vom 13. Dezember 2017 um Genehmigung des „Pflegevertrags“ vom 26. Oktober 2015 nicht eingetreten. Der eingereichte Vertrag wurde demnach weder genehmigt noch wurde die Genehmigung verweigert. Es ist daher fraglich, ob es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Entscheid nach Art. 8 i.V.m. Art. 4 KESG handelt, gegen den die Beschwerde an den Kindes- und Erwachsenenschutzhof offen steht. Soweit die Vorinstanz ihr Nichteintreten überwiegend mit der mangelnden sachlichen Zuständigkeit begründet hat und diese Frage auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet, handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen erstinstanzlichen Entscheid ohne Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutz, sodass der I. Zivilappellationshof zur Beurteilung der Berufung zuständig ist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 9. April 2018 nicht als Schutzbehörde im Sinne von Art. 8 KESG gefällt hat, was sich insbesondere aus der Rechtsmittel- belehrung ergibt (Hinweis auf Berufung statt Beschwerde nach Art. 8 KESG). Die Vorinstanz hat das Gesuch um Genehmigung des Vertrags vom 26. Oktober 2015 als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegen genommen. Sobald ein Betroffener im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel ergreift, wird es sachlich zu einem Zivilprozess, dennoch wird es formell als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitergeführt (BGE 136 III 178 E. 5.2 m.w.H.). Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt vorliegend demnach 10 Tage (Art. 248 Bst. e i.V.m. Art. 308 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 314 ZPO). 1.2. Der angefochtene Entscheid wurde den Berufungsklägern am 10. April 2018 zugestellt, sodass die Berufung vom 20. April 2018 fristgerecht erfolgt ist. Soweit auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO) im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett neu zu beurteilen (GEHRI in GEHRI/JENT-SORENSEN/SARBACH, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 310 N. 3). Sie kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. 2.1.Die Vorinstanz begründete ihre sachliche Unzuständigkeit damit, dass es sich beim Vertrag vom 26. Oktober 2015 um einen reinen Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und den Kindseltern handle, welcher mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch das Friedensgericht bzw. die Kindesschutzbehörde genehmigt werden könne. Der zur Diskussion stehende Pflegevertrag könne nicht als Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB angesehen werden, da einerseits die Vertragsparteien eines Pflegevertrages nicht identisch seien mit denjenigen eines Unterhalts- vertrages und der genannte Vertrag andererseits auch die materiellen Mindestanforderungen an einen Unterhaltsvertrag nicht erfülle. 2.2.Dagegen wenden die Berufungskläger ein, es würde sich hierbei offensichtlich um einen gemischten Vertrag handeln, massgeblich sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Inhalt eines Vertrages und nicht dessen Titel. Indem nicht nur ein Pflegevertrag abgeschlossen und die Pflegekosten geregelt wurden, sondern darüber hinaus gleichzeitig auch die Unterhaltsleistungen der Eltern festgesetzt worden seien, sei ein Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB abgeschlossen worden. Dies sei insbesondere in Bezug auf die Mutter der Fall, da diese bisher die Obhut inne hatte und demnach keine entsprechende Regelung bestanden habe. Die Berufungskläger stimmen der Vorinstanz hingegen zu, dass sie in Bezug auf die Unterhaltsvereinbarung nicht Vertragspartei seien. Dennoch hätten sie ein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung, da die direkte Zahlung an sie vereinbart wurde. Der Vertrag vom 26. Oktober 2015 sei im Übrigen von allen für den Abschluss eines (Unterhalts-)vertrages notwendigen Vertragsparteien unterzeichnet worden, da er von beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen und insbesondere auch der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Kindes unterzeichnet worden sei. 2.3.Grundlage für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages bildet dessen Inhalt. Das Zustandekommen eines Vertrages bestimmt sich wie sein Inhalt in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Diese objektivierte Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind oder ihn begleitet haben, unter Ausschluss späterer Ereignisse (BGE 144 III 43 E. 3.3 m.w.H.). 2.3.1. Der Pflegevertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wird daher als Innominatsvertrag betrachtet (BGE 144 III 19 E. 4.4.; HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 41.29; MAZENAUER/GASSNER, Der Pflegevertrag, in FamPra.ch 02/2014, S. 274). Er wird zwischen den Pflegeeltern und den Inhaber des Aufenthalts- bestimmungsrechts (ein oder beide Elternteil[e], Kindesschutzbehörde, Vormund) abgeschlossen und regelt im Wesentlichen die Übernahme der Obhut, Pflege, Erziehung, Bildung und Förderung des Kindes durch die Pflegeeltern (MAZENAUER/GASSNER, S. 276; 279; MÖSCH PAYOT, Rechts- stellung der Pflegeeltern: Rechtsfragen um vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, in ZKE 2011, S. 98). Für die Übernahme dieser Betreuungs- aufgaben haben die Pflegeeltern gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde und die gesetzliche Vermutung nach Abs. 2 (Unentgeltlichkeit bei nahen Verwandten oder zwecks Adoption) nicht greift. Schuldner dieses Pflegegelds ist die den Pflegeeltern gegenüberstehende Vertragspartei (MAZENAUER/ GASSNER, S. 279; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschafts- rechts, 5. Aufl. 1999, N. 20.15). Ein Pflegeverhältnis hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB (HEGNAUER, RZ. 20.15; MÖSCH PAYOT, S. 90; ebenso Urteil OGer AG XBE.2013.47 vom 28. Oktober 2013 E. 2.2). Der Pflegevertrag kann formlos abgeschlossen werden und bedarf – anderes als der Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB – keiner Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. des Gerichts (vgl. HEGNAUER, N. 21.24, der sogar davon spricht, dass die Genehmigung unwirksam sei). Da der Pflegevertrag Tatbestandsmerkmale verschiedener Vertragstypen enthält (je nach Ausgestaltung des Vertrages z.B. auftragsrechtliche, arbeits-, miet- sowie werkvertragliche Elemente), handelt es sich dabei um einen gemischten Vertrag, wobei in der Regel die auftragsrechtlichen Elemente überwiegen (MÖSCH PAYOT, S. 98; MAZENAUER/GASSNER, S. 277 ff.). Umstritten ist, ob es sich um einen obligationen- oder familienrechtlichen Vertrag bzw. eine Kombination dieser beiden Verträge handelt (HÄFELI, N. 41.29; MAZENAUER/GASSNER, S. 276 m.w.H., jedoch: S. 290; MÖSCH PAYOT, S. 96; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 17.32; BK-HEGNAUER, 1997, Art. 294 N. 6). Wie die Berufungskläger zu Recht vorbringen, ist für die Qualifikation eines Vertrages nicht dessen Titel, sondern dessen Inhalt entscheidend, sodass der konkrete Vertrag im jeweiligen Einzelfall in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (a.a.O.). Bei gemischten Verträgen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgehend vom Schwerpunkt des Vertrages jede Streitfrage entsprechend den auf sie je zutreffenden Gesetzesvorschriften und Rechtsgrundsätzen beantwortet werden (BGE 144 III 43 E. 3.1.3. m.w.H.; BGE 118 II 157 E. 3a). Die Streitfrage, die vorliegend zu beantworten ist, betrifft die Entschädigung der Pflegeeltern bzw. der Unterhalt deren Grosstochter C.________. Es gilt daher zu prüfen, ob sich die am 26. Oktober 2015 abgeschlossene, als Pflegevertrag bezeichnete Vereinbarung zu dieser Frage äussert, bzw. ob sich entsprechend dem Begehren der Berufungs- kläger eine Anwendung der Regeln über den Unterhaltsvertrag rechtfertigen lässt. 2.3.2. Der Unterhaltsvertrag i.S.v. Art. 287 f. ZGB stellt ein familienrechtliches Rechtsgeschäft dar und ist genehmigungspflichtig, damit er für das (unmündige) Kind Verbindlichkeit erlangt. Er findet seine Grundlage in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ZGB) und wird zwischen dem Kind als Unterhaltsberechtigter und dem unterhaltspflichtigen Elternteil bzw. der unterhaltspflichtigen Elternteile abgeschlossen. Für das minderjährige Kind handelt dessen gesetzlicher Vertreter respektive dessen Beistand (BREITSCHMID, Art. 287 N. 4; KOKES-Praxisanleitung Kindes- schutzrecht, Rz. 14.39). Der Unterhaltsvertrag regelt im Wesentlichen die Höhe des Unterhalts- beitrags, dessen Dauer, allfällige Abstufungen, Indexierungen und Abänderungen (BREITSCHMID, Art. 287 N. 6). Gewisse zwingende Mindestanforderungen an den Inhalt eines Unterhaltsvertrages werden seit dem 1. Januar 2017 gesetzlich geregelt (Art. 287a ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 2.3.3. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich zwischen dem Pflegegeld und den Unterhaltsleistungen Schnittstellen ergeben, zumal die Kindseltern bei der freiwilligen Platzierung Schuldner des Pflegegelds sind und gleichzeitig nach wie vor unterhaltspflichtig bleiben, da das Pflegeverhältnis wie bereits erwähnt keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht der Eltern hat. Dennoch stellt der Ausgleich der wirtschaftlichen Leistungen der Pflegeeltern eine schuldrechtliche Frage zwischen ihnen und den Versorger dar, sodass es sich bei Abmachungen darüber grundsätzlich nicht um Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287 ZGB handelt (BK-HEGNAUER, Art. 294 N. 8; HEGNAUER, Rz. 21.24). Aufgrund der Rügen der Berufungskläger gilt es in casu zu prüfen, ob die Parteien mit dem als Pflegevertrag bezeichneten Vertrag am 26. Oktober 2015 gleichzeitig auch einen Unterhaltsvertrag abschliessen wollten. Dabei ist zu betonen, dass bei der Auslegung des Vertrages einzig der Wille derjenigen Parteien zu berücksichtigen ist, welche sich durch einen entsprechenden Unterhaltsvertrag überhaupt binden könnten. D.h. selbst wenn die Pflegeeltern, die im vorliegenden Verfahren um Genehmigung des „Pflegevertrags“ als Unterhaltsvertrag ersuchen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diesen gleichzeitig auch als Unterhaltsvertrag verstanden haben wollten, ist deren Wille vorliegend nicht von Bedeutung, da sie – wie bereits die Vorinstanz festhalten hat – nicht Vertragspartei eines Unterhaltsvertrags sein können. Der entsprechende Bindungswille müsste vielmehr von Seiten der Kindseltern und, nicht zu Vergessen, beim Kind (bzw. bei dessen Vertretung) als Unterhaltsberechtigtem erkennbar sein. Ob die Kindseltern im vorliegenden Fall im Zuge des Vertragsschlusses mit den Pflegeeltern gleichzeitig auch die Unterhaltssituation regeln wollten (was bedingen würde, dass die Kindsmutter den Vertrag vom 26. Oktober 2015 nicht nur in Bezug auf die Platzierung sondern auch in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge wissentlich und willentlich als gesetzliche Vertreterin von C.________ hätte unterzeichnen müssen), lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruieren. Es ist daher auf den mutmasslichen Parteiwillen abzustellen. Bei genauerer Betrachtung des vorliegend zu beurteilenden Vertrags vom 26. Oktober 2015 fällt auf, dass der Schwerpunkt der Vereinbarung auf der konkreten Ausgestaltung der Platzierung bzw. Aufnahme von C.________ bei den Pflegeeltern liegt: Dem Vertrag lassen sich neben den Gründen für die Platzierung entnehmen, dass die Platzierung unbefristet und freiwillig erfolgte. Unter den „Allgemeinen Aufnahmebedingungen“ (Ziff. 1) gibt er sodann einerseits Aufschluss darüber, welche Partei zukünftig für die Versicherungskosten von C.________ aufzukommen hat. Andererseits wurden die Kompetenzen der Pflegeeltern und der Kindsmutter in den Bereichen schulische Belange, medizinische Aspekte, Anschaffungen sowie Organisation der Freizeit- gestaltung geregelt. Über die vorliegend zu klärende Frage der Entschädigung der Pflegeeltern geben Ziff. 2 und 3 Auskunft: Unter dem Titel „Finanzielle Bedingungen“ wurde von den Parteien geregelt, dass die Kinderzulagen von der Ausgleichskasse sowie die Alimente des Kindsvaters in Höhe von CHF 725.- direkt der Pflegefamilie überwiesen werden. Zudem wurde vorgesehen, dass die Kindsmutter einen Betrag von CHF 300.- an C.________ überweist, welcher anhand eines steigenden Einkommens angepasst wird. Schliesslich wurde festgehalten, dass sich die Pflegeeltern der kantonalen Pflegetarifempfehlung bewusst seien und neben den in Ziff. 2 genannten finanziellen Bedingungen keine weiteren Entschädigungen wünschen würden, was darauf hindeutet, dass die Parteien im genannten Vertrag in erster Linie das den Pflegeeltern geschuldete Pflegegeld im Sinne von Art. 294 Abs. 1 ZGB festlegen wollten. Umso mehr, als in Ziff. 6 der Vereinbarung ebenfalls vom „Pflegetarif“ die Rede ist: Mit ihrer Unterschrift würden sich die Kindseltern dazu verpflichten, den vereinbarten Pflegetarif gemäss Ziff. 2 zu bezahlen. Es mag zutreffen, dass die im Vertrag festgelegten Beträge den Unterhaltsbeiträgen an die Tochter entsprechen; bezüglich der Entschädigung des Vaters wurde dies von der Vorinstanz sogar explizit in Erwägung gezogen. Wie von dieser allerdings ebenfalls korrekt festgehalten wurde, ändert dies
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 nichts an der Einordnung des Vertrages als Pflegevertrag. Denn neben der Formulierung, dass die Kindsmutter den von ihr geschuldeten Betrag an C.________ zu überweisen hat und dieser bei steigendem Einkommen angepasst wird, bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Parteien, insbesondere die Kindseltern, mit dem Pflegevertrag auch einen Unterhaltsvertrag abschliessen wollten. Nicht nur fehlt es an den üblichen Vertragsbestandteilen eines Unterhaltsvertrags wie beispielsweise Dauer, Abstufung und Indexierung der Unterhaltsleistungen (welche teilweise mit den gesetzlichen Mindestanforderungen nach Art. 287a ZGB übereinstimmen) sondern, viel bedeutsamer, an einer der notwendigen Vertragsparteien, und zwar dem Kind als Unterhalts- berechtigtem und Gläubiger des Unterhaltsbetrags. Das Argument der Berufungskläger, wonach der vorliegende Vertrag von beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen unterzeichnet wurde, insbesondere auch von der Kindsmutter als gesetzliche Vertretung von C., vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Einerseits ist unklar, ob die Kindsmutter im Zusammenhang mit den Unterhaltsleistungen überhaupt als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter C. auftreten wollte, wie die Berufungskläger ihr dies gewissermassen unterstellen. Dem Vertrag lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür entnehmen. Andererseits bestünden selbst beim Abschluss eines regulären Unterhaltsvertrags erhebliche Zweifel daran, ob die Kindsmutter ihre Tochter im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung überhaupt wirksam vertreten könnte, wenn sie aufgrund der Platzierung von C.________ dieser gegenüber selbst unterhaltspflichtig wurde, sodass ihre Interessen in diesem Punkt mit denjenigen von C.________ kollidieren (vgl. dazu Art. 306 Abs. 3 ZGB). Diese Zweifel sind im vorliegenden Fall von noch grösserem Gewicht, da die Platzierung aktenkundig aufgrund der belasteten Situation zwischen Mutter und Tochter bzw. auf die Vernachlässigung der Tochter durch die Mutter erfolgte. Obwohl den Berufungskläger zuzustimmen ist, wenn sie ausführen, dass beim Abschluss eines Unterhaltsvertrags der gesetzliche Vertreter für das unmündige Kind handelt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Befugnisse der Eltern, vorliegend der Mutter als gesetzliche Vertreterin, bei Interessenskollisionen von Gesetzes wegen entfallen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 306 N. 5). Selbst wenn durch die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags u.a. gewährleistet werden sollte, dass den Interessen der unterhaltsberechtigten Tochter genüge getan wird, wirft sich aufgrund der vorliegenden Konstellation die Frage auf, ob zum Abschluss eines Unterhaltsvertrags zwischen Mutter und Tochter – insbesondere auch im Hinblick auf die Durchsetzung der Unterhalts- ansprüche, welche vorliegend den Anstoss zur Anrufung der Behörden gegeben hat – nicht zwingend eine Beistandschaft hätte errichtet werden müssen. So oder anders hätte der Vertrag (zumindest für das Kind) keine Bindungswirkung entfaltet (a.a.O., Art. 306 N. 6). Aus den genannten Gründen ist die Vereinbarung vom 26. Oktober 2015 somit nicht nur dem Titel sondern auch dem Inhalt zufolge klar als Pflegevertrag zu beurteilen. Selbst wenn schliesslich davon auszugehen wäre, dass es sich vorliegend um einen Unterhaltsvertrag handelt, der von allen notwendigen Vertragsparteien unterzeichnet worden ist, könnten die Berufungskläger aus der Genehmigung des Vertrags durch das Friedensgericht, schliesslich ohnehin nichts zu ihren Gunsten herleiten, da nicht sie, sondern C.________ unterhaltsberechtigt ist und ihnen bei der Durchsetzung deren Unterhaltsanspruchs nicht die gleiche Stellung zukommt, wie dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. dazu Urteil BGer 5A_726/2009 vom 30. April 2010 E. 2; BREITSCHMID/KAMP, Art. 289 N. 4 f.; 8; KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 14.48 f.; BK-HEGNAUER, Art. 289 N. 11), insbesondere was die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen angeht (Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Beschlusses über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten [EUB], SGF 212.0.22). Daran ändert entgegen den Vorbringen der Berufungskläger nichts, dass die Zahlung direkt an sie erfolgte. Denn, wie bereits erwähnt, hat die Zahlung dieser Beträge ihre Grundlage im Anspruch auf Pflegegeld, welcher nicht unterhaltsrechtlicher sondern schuldrechtlicher Natur ist, weshalb auch Art. 290 bis 292 ZGB nicht zur Anwendung gelangen. 2.3.4. Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Erwägungen davon auszugehen, dass die Parteien am 26. Oktober 2015 einzig einen Pflegevertrag und nicht gleichzeitig auch einen Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB abgeschlossen haben. Soweit der genannte Vertrag die Entschädigung der Pflegeeltern durch die Bezahlung eines Pflegegelds regelt, besteht aufgrund der schuldrechtlichen Natur dieser Abmachung kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen über den Unterhaltsvertrag. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, fehlt es darüber hinaus nicht nur dem Friedensgericht an der sachlichen Zuständigkeit einen Pflegevertrag zu genehmigen, sondern generell mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür. In diesem Zusammenhang wird vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Soweit vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren überhaupt auf das Eventualbegehren der Berufungskläger um Genehmigung des Pflegevertrags vom 26. Oktober 2015 einzutreten ist, ist dieses Begehren als unbegründet abzuweisen. Die Berufung vom 20. April 2018 ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Friedensrichterin vom 9. April 2018 zu bestätigen. 3. Die Berufungskläger dringen mit ihrer Berufung nicht durch, weshalb ihnen die Prozesskosten solidarisch aufzuerlegen sind (Art. 95, 104 Abs. 1 sowie 106 ZPO). Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von CHF 500.-. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid der Friedensrichterin des Seebezirks vom 9. April 2018 wird bestätigt. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 500.- werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. Mai 2018/jko Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: