Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 275 Urteil vom 20. November 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteienA., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler und C.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter GegenstandErbrecht – Bestellung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) Berufung vom 28. August 2017 gegen den Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 14. August 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.D.________ sel. ist im Jahr 1980 verstorben. Er hinterliess seine Ehefrau B.________ und seine Söhne A.________ und C.________ als Erben. Der Nachlass wurde teilweise schon geteilt und ins Alleineigentum der Erben überführt. Einziges ungeteiltes Nachlassobjekt der Erbengemeinschaft bildet das Grundstück Art. eee des Grundbuchs von F., auf welchem sich eine Werkstatt sowie ein Haus mit drei Wohnungen befinden, wobei eine Wohnung durch B. bewohnt wird und die anderen Wohnungen sowie die Werkstatt an Dritte vermietet sind. B.Am 7. Juni 2017 reichte A.________ beim Friedensgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Ernennung einer Erbenvertretung im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB ein. C.________ nahm am 23. Juni 2017 dazu Stellung und führte u.a. aus, er habe bereits vor einem Jahr den Vorschlag einer Erbenvertretung gemacht. B.________ nahm ihrerseits mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Stellung und legte den Entscheid ins pflichtbewusste Ermessen der Friedensrichterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Friedensrichterin). Mit Entscheid vom 14. August 2017 wies die Friedensrichterin das Gesuch um Ernennung eines Erbenvertreters ab. Die Kosten wurden A.________ auferlegt. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 28. August 2017 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindesten CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung einer Erbenvertretung eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur (Urteile BGer 5A_121/2012 vom 16. April 2012 E. 1; KGer FR 101 2012 158 vom 16. August 2012 E. 1.a). Vorliegend liegt der Streitwert eindeutig über CHF 10'000.-, so dass die Anfechtbarkeit des Entscheids der Friedensrichterin durch Berufung zu bejahen ist. 1.2. Anordnungen betreffend Erbenvertretung gehören zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 72 II 54; 94 II 55 E. 2; Urteil BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.3). Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen gemäss Art. 248 Bst. e ZPO unter das summarische Verfahren. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 16. August 2017 zugestellt, so dass die am Montag, 28. August 2017 eingereichte Berufung rechtzeitig erfolgt ist (Art. 142 ZPO). Die Berufung wurde den Berufungsbeklagten am 29. September 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Folglich erfolgte die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 9. Oktober 2017 innert der 10-tägigen Antwortfrist. Auf die Berufung sowie die Berufungsantwort ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. 1.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO) im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett neu zu beurteilen (GEHRI in GEHRI/JENT-SORENSEN/SARBACH, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 310 N. 3). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht vortragen. Sie hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken, es sei denn es handle sich um offensichtlichen Mängel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.4. Die Berufungsinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, in SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteile BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in SJ 135/2013 I S. 311; 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). Aus Art. 317 ZPO ergibt sich somit, dass grundsätzlich alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren bietet den Parteien folglich nicht Gelegenheit, ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu beheben, sondern dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.; Urteil BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3 mit Verweis auf BK ZPO-STERCHI, Art. 317 N. 2). In casu führte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 28. August 2017 aus, die Vorinstanz habe festgestellt, dass sich keine der Parteien gegen die Ernennung eines Erbenvertreters ausgesprochen habe. Auch wenn es völlig unverständlich gewesen sei, wie sie zu diesem Schluss gelangen konnte, habe er den angefochtenen Entscheid zum Anlass genommen und den Berufungsbeklagten am 22. August 2017 einen Erbenvertreter offeriert. Am 4. und 18. September 2017 ergänzte er seine Ausführungen dahingehend, dass C.________ am 31. August 2017 (Eingang am 4. September 2017) auf das besagte Schreiben reagiert und sich grundsätzlich einverstanden erklärt habe, gemeinsam einen Erbenvertreter zu ernennen [konkret lautet die Antwort: „(...) Bevor wir einen Erbenvertreter bestimmen, sollten wohl die Erben dies zuerst zusammen besprechen. Diese Besprechung sollte beinhalten, wie die Aufgaben und Rechte des allfälligen Erbenvertreters (recte) aussehen und wie die Kostenfolge geregelt wird. Anschliessend könnten Offerten eingeholt und verglichen werden“). Der Rechtsvertreter von B.________ habe seinerseits am 4. September 2017 geantwortet, infolge der Ergreifung des Rechtsmittels erübrige sich eine Stellungnahme wohl, woraufhin er ihn informiert habe, dass dem keineswegs so sei und bei einvernehmlicher Bestellung einer Erbenvertretung die Berufung gegenstandslos würde und zurückgezogen werden könnte. Eine Rückmeldung habe er seither nicht mehr erhalten, obwohl er diese bis zum 11. September 2017 erwartet hätte und er kollegialiter noch eine Woche gewartet habe. Die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers erwähnten Unterlagen wurden mit den jeweiligen Schreiben eingereicht. Ob es sich bei diesen Vorbringen und Belegen in der Tat um neue Tatsachen und Beweismittel in Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, ist zweifelshaft, bestätigen sie doch einzig das, was bereits vor erster Instanz bekannt war, sprich dass C.________ grundsätzlich mit einer Erbenvertretung einverstanden zu sein scheint und B.________ eine solche weder gutheisst noch ablehnt. Die Frage kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 1.6. Die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.- für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen vorliegendes Urteil scheint angesichts des Volumens des Nachlasses sowie der Tragweite der strittigen Angelegenheit erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2. 2.1. In ihrem Entscheid hielt die Friedensrichterin unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Ernennung eines Erbenvertreters fest, es könne vorliegend festgestellt werden, dass die Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. eee des Grundbuchs F.________ seit dem Tod des Erblassers durch die Mutter verwaltet werde. Spätestens mit Schreiben vom 6. Juni 2017, mit welchem der Berufungskläger ausdrücklich allfällige Vollmachten entzogen habe, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Verwaltung der Liegenschaft durch die Mutter das Einverständnis aller Erben vorliege. Demnach bestehe diesbezüglich Uneinigkeit zwischen den Erben. Weiter bedürfe es wichtiger Gründe, um eine Erbenvertretung zu bestellen, namentlich müsse die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert sein. Vorliegend gestallte sich die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses einfach, da nur eine Liegenschaft verwaltet werden müsse und die Wohnungen und die Garagen-Werkstätte seit Jahren vermietet seien. Die Verwaltung sei demzufolge nicht unmöglich oder erschwert. Die Bewirtschaftung und Verwaltung des Nachlasses sei in den letzten 37 Jahren unbestrittenermassen möglich gewesen, ohne dass dessen Substanz oder Erhalt gefährdet gewesen seien. Seitens des Berufungsklägers werde nur geltend gemacht, die Mutter verbrauche die Einnahmen offenbar für sich und es sei zu befürchten, dass letztere nicht mehr dem Nachlass zugeführt werden könnten; er begründe jedoch nicht weiter, inwiefern die Substanz des Nachlasses ohne Ernennung eines Erbenvertreters gefährdet sei. Diesbezüglich werde im Entscheid des Bezirksgerichts vom 19. August 2016 festgehalten, dass durch den Wert der Liegenschaft der Erbanspruch des Berufungsklägers gesichert und durch die Handlungen der Mutter auch nicht gefährdet sei. Es scheine, dass der Berufungskläger mit seinem Gesuch nicht in erster Linie die Verwaltung durch seine Mutter verhindern wolle, sondern ein Erbenvertreter im Wesentlichen erwirken soll, dass er Übersicht über Verwaltung, Nutzung und Verbrauch der Nachlasswerte erhält und die Einnahmen dem Nachlass zugeführt werden. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts vom 19. August 2016 sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Mieteinnahmen bis 2014 auf das gemeinsame Erbenkonto „D.________ Erben" einbezahlt wurden und dass die Mutter die Mieter in der Folge anwies, die Mietzahlungen auf ihr privates Konto zu leisten, nachdem der Berufungskläger selbst das gemeinsame Erbenkonto sperren liess. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein einzelnes Mitglied rechtsverbindlich für die Erbengemeinschaft handeln kann, wenn die Voraussetzungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 ff. OR vorliegen. Die Mutter habe allenfalls eigenmächtig, wohl aber im überwiegenden Interesse der Erbengemeinschaft gehandelt und den Nachlass ordentlich verwaltet. Es könnten allenfalls sogar die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, so dass das Handeln der Mutter dadurch möglicherweise sogar rechtsverbindlich gewesen sein könnte. Eine Erbenvertretung sei überdies ein kostspieliger Eingriff in den Nachlass. Zusammenfassend erkannte die Friedensrichterin, dass das Handeln der Mutter weder eine Gefährdung der Substanz des Nachlasses darstelle, noch sonst eine Erschwernis der Verwaltung des Nachlasses gegeben sei, welche die Einsetzung eines Erbenvertreters notwendig machen würde. Zudem habe sich keine der Parteien gegen die Ernennung eines Erbenvertreters ausgesprochen, so dass in diesem Punkt Konsens herrsche und sie nach den Regeln des Privatrechts selbst eine Person für die Verwaltung des Nachlasses benennen und engagieren können; folglich sei mangels Erforderlichkeit kein Handeln der Friedensrichterin notwendig. Betreffend die mangelnde Übersicht über Verwaltung, Nutzung und Verbrauch der Nachlasswerte und Zuführung der Einnahmen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 würden dem Berufungskläger anderweitige Rechtswege (ungerechtfertigte Bereicherung) sowie insbesondere die einschlägigen erbrechtlichen Klagen zur Verfügung stehen. 2.2. Diesen Ausführungen hält der Berufungskläger insbesondere entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie behauptet hat, dass sich keine der Parteien gegen die Ernennung eines Erbenvertreters ausgesprochen habe und in diesem Punkt daher Konsens herrsche, so dass ein Handeln der Friedensrichterin nicht notwendig sei. Nebst dieser Behauptung habe die Vorinstanz zahlreiche weitere Sachverhaltselemente erwähnt, die so von keiner Partei jemals vorgebracht wurden. Insbesondere Seite 5 des Entscheids der Friedensrichterin enthalte praktisch nur Feststellungen, die im vorliegenden Verfahren weder vom Berufungskläger, noch von der Berufungsbeklagten geltend gemacht wurden und ohne jedes Beweisverfahren von der Vorinstanz behauptet wird („dass sich die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses einfach gestaltet“; „dass die Bewirtschaftung und Verwaltung des Nachlasses unbestrittenermassen die letzten 37 Jahre möglich war, ohne dass die Substanz oder der Erhalt des Nachlasses gefährdet war“; „[dass der Gesuchsteller] jedoch nicht weiter begründet, inwiefern die Substanz des Nachlasses ohne Ernennung eines Erbenvertreters gefährdet würde“; „dass die Mieteinnahmen bis 2014 auf das gemeinsame Erbenkonto D.________ Erben einbezahlt wurden und dass die Gesuchsgegnerin die Mieter in der Folge anwies, die Mietzahlungen auf ihr privates Konto zu leisten, nachdem der Gesuchsteller selbst das gemeinsame Erbenkonto sperren liess“). Durch diese Behauptungen werde der falsche Eindruck erweckt, dass die Ernennung eines Erbenvertreters nicht notwendig wäre und bisweilen sogar der Berufungskläger selbst für die unbefriedigende Situation verantwortlich sei (vgl. Berufung, S. 6 f.). Des Weiteren macht der Berufungskläger die Verletzung der Dispositionsmaxime geltend. Wenn davon ausgegangen werde, dass die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren des Berufungs- klägers, es sei ein Erbenvertreter zu ernennen, anerkannt hat, dürfte das Gericht im Sinne der Dispositionsmaxime dem Berufungskläger nicht weniger zugestehen, als dieser verlangt hat, so dass das Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters gutzuheissen wäre (vgl. Berufung, S. 8). Schliesslich macht der Berufungskläger die Verletzung von Art. 602 Abs. 3 ZGB geltend. Zusammenfassend bringt er das Folgende vor: Aufgrund der gesamten Umstände und dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen den Erben sei es angezeigt, einen Erbenvertreter einzusetzen, welcher darauf achtet, dass nicht ein Erbe, der die Verwaltung des Nachlasses „an sich gerissen hat“ die Nachlasseinnahmen ohne Möglichkeit der Nachverfolgung für sich selber verwendet und somit den Nachlass schmälert. Der Nachlass als solcher sei gefährdet, weil die Berufungsbeklagte Erträge des Nachlasses für sich selber verwendet, obwohl diese in den Nachlass gehören. Sie erteile auch keine Auskunft über die Einnahmen oder deren Verwendung, so dass es anlässlich einer Erbteilung unmöglich sein werde, nachzuvollziehen, wie viel davon dem Nachlass zu restituieren sind. Ganz abgesehen davon bestehe die Gefahr, dass die Berufungsbeklagte diese dem Nachlass gehörenden Werte gar nicht mehr zurückerstatten kann, weil sie diese verbraucht hat, der Nachlass sowie die anderen Erben also dereinst mit Verlustscheinen vorliebnehmen müssen. Mithin bestehe die Gefahr, dass der Nachlass bei Fortsetzung der jetzigen Situation einen nicht wiedergutzumachenden Schaden nimmt. Wenn zudem bedacht werde, dass jährlich rund CHF 60'000.- dem Nachlass entzogen werden, dann rechtfertige auch der potenzielle Schadensbetrag die Einsetzung einer Erbenvertretung. Weiter lässt der Berufungskläger ausführen, er habe der Berufungsbeklagten niemals seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwaltung der Liegenschaft gegeben, auch nicht nachträglich. Es stehe ebenfalls ausser Frage, dass es nicht im Interesse der Erbschaft ist, wenn die Berufungsbeklagte die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Verwaltung des Nachlassobjektes eigenwillig übernimmt und die Liegenschaft zu ihrem eigenen Nutzen und nach Belieben ausbeutet. Bereits seit mehreren Jahren hätten die anderen Erben keinen Vorteil aus dieser Erbschaft und erhielten nicht einmal die notwendigen Auskünfte, auf die sie Anspruch hätten. Sämtliche Bemühungen des Berufungsklägers in den vergangenen Jahren, zumindest Auskünfte über Einnahmen und Aufwendung oder die aktuellen Mieter zu erhalten, seien jeweils abschlägig beantwortet worden. Inwiefern dadurch die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag hätten erfüllt und dadurch das Verhalten der Berufungsbeklagten hätte gerechtfertigt werden sollen, sei nicht einleuchtend. Schliesslich habe die Vorinstanz es unterlassen darzulegen, welche konkreten anderen erbrechtlichen Rechtsbehelfe der Berufungskläger ergreifen könnte, um die vorliegende Problematik zu beheben. Es sei ohnehin unerheblich, ob allenfalls auch andere Rechtsbehelfe infrage kommen, solange die Voraussetzungen für das geltend gemachte Gesuch ebenfalls gegeben sind. Im vorliegenden Fall sei die Einsetzung eines Erbenvertreters die geeignetste Massnahme, um den Nachlass zu schützen und Transparenz zu schaffen (Berufung, S. 8 ff.). 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um Ernennung eines Erbenvertreters nicht – wie vom Berufungskläger ausgeführt (Berufung, S. 10) – von vornherein aufgrund der Tatsache, dass die anderen Erben einen Erbenvertreter befürwortet hätten, abgewiesen hat. Sie hat im Gegenteil erkannt, dass das Handeln der Mutter weder eine Gefährdung der Substanz des Nachlasses darstelle, noch sonst eine Erschwernis der Verwaltung des Nachlasses gegeben sei, welche die Einsetzung eines Erbenvertreters notwendig machen würde. Zudem habe sich keine der Parteien gegen die Ernennung eines Erbenvertreters ausgesprochen. Es handelt sich dabei um zwei selbstständige Begründungen oder allenfalls um eine Haupt- und eine Eventual- begründung, wobei eine davon gereicht hätte, um den Entscheid zu fällen. 3.2. 3.2.1 Wesentliche Voraussetzung für die Ernennung eines Erbenvertreters ist der Bestand einer Erbengemeinschaft. Das Gesetz legt die materiellen Voraussetzungen nicht fest und bestimmt lediglich, dass die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen kann. Aufgrund der „Kann-Formulierung“ steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu, aber sie ist nicht völlig frei in der Anordnung einer Erbenvertretung. Hauptsächliche Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters ist, dass die Erbengemeinschaft ausserstande ist, innert nützlicher Frist die erforderlichen Entscheide zu treffen und (im Aussenverhältnis) zu handeln. Aus dieser Handlungsunfähigkeit muss sich eine Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses ergeben und die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft muss mithin unmöglich oder erschwert sein. Anwendungsfälle sind namentlich die Abwesenheit von Erben, die Unfähigkeit der Erben zur Verwaltung der Erbschaft oder die heillose Zerstrittenheit der Erben, die es ihnen verunmöglicht, die erforderliche Einstimmigkeit zur Entscheidfällung zu erreichen. Irrelevant ist, wie es zu dieser Handlungsunfähigkeit gekommen ist. Blosse Meinungsverschiedenheiten der Erben über die Verwaltung oder Bewirtschaftung des Nachlasses, insbesondere wenn sie lediglich Nebenpunkte betreffen, rechtfertigen den Eingriff in die Rechtsstellung der Erben im Allgemeinen nicht. Der Nachweis einer unrichtigen oder unzweckmässigen Verwaltung oder gar einer Überschreitung der einem Erben als Vertreter eingeräumten Befugnisse ist nicht Voraussetzung für die Bestellung eines Erbenvertreters. Es genügt, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 (PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 602 N. 57-58; BSK ZGB II-SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, Art. 602 N. 46; BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.1). Bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 Bst. b ZPO), wobei die Untersuchungsmaxime jedoch nicht uneingeschränkt gilt, da eine Mitwirkungspflicht der Parteien besteht (vgl. u.a. Urteil BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1). 3.2.2 In casu sind die Erben – zumindest zum Teil – zerstritten. Dennoch geht aus den Akten und den Ausführungen der Parteien nicht hervor, dass die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert wäre. Die Mutter hat die Verwaltung nach dem Tod des Ehemannes übernommen, als die Söhne noch Kinder waren. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass z.B. die Vermietung der Wohnungen oder der Werkstatt, der Unterhalt der Liegenschaft nicht korrekt vorgenommen wurden bzw. werden. Die Wohnungen und die Werkstatt werden offensichtlich sinnvoll genutzt und verwaltet, zumindest wird nichts anderes rechtsgenüglich vorgebracht. Es wird auch nicht dargelegt, dass zwischen den Parteien eine grundsätzliche Uneinigkeit über die Vermietung, respektive die aktuelle und künftige Nutzung der Wohnungen und der Werkstatt bestehen würde. Die unbestrittene Tatsache, dass die Mutter die Mietzinse einnimmt, reicht nicht, um festzustellen, dass die Substanz oder der Erhalt des Nachlasses gefährdet wären. Genauso unbestritten ist nämlich, dass sie die anfallenden Kosten und Steuern begleicht. Es wird auch nicht behauptet, dass wesentliche Entscheide anstehen würden und die Erbengemeinschaft allenfalls nicht handlungsfähig wäre. Alles in allem ist unter den gegebenen Umständen festzuhalten, dass die besagte Zerstrittenheit die werterhaltende Verwaltung und Nutzung des noch ungeteilten Nachlasses nicht erheblich erschwert. Überdies hat sich die Berufungsbeklagte engagiert, von nun an jährliche Abrechnungen betreffend die Liegenschaft zu erstellen und dem Berufungskläger im Rahmen der künftigen Verwaltung seinen am Netto-Erlös zustehenden Betrag auszuzahlen (Berufungsantwort, S. 6 f.). Die Vorinstanz hat somit im Resultat den weiten Spielraum ihres Ermessens nicht überschritten. 3.3. Die vorerwähnte Begründung reicht, um das Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters abzuweisen, so dass es nicht notwendig ist, zu prüfen, ob allenfalls zudem zwischen den Parteien über die Ernennung eines Erbenvertreters Konsens bestand. Demzufolge ist auch nicht weiter auf die behauptete Verletzung der Dispositionsmaxime einzugehen. 3.4. Die Berufung ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 4. 4.1. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, weshalb ihm als unterliegenden Partei die Prozesskosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgelegt (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 und 21 JR) und vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsklägers bezogen. 4.3. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare für das Berufungsverfahren sind vorliegend global festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Dabei berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Angesichts dieser Kriterien ist die B.________ geschuldete Entschädigung auf global CHF 1‘300.- festzusetzen, zuzüglich MwSt. von 8% (CHF 104.-). Da C.________ nicht zur Berufung Stellung genommen hat, ist ihm keine Parteientschädigung geschuldet. Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 14. August 2017 wird bestätigt. II.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf einen Betrag von CHF 1‘000.-, werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. III.A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘300.-, zzgl. MwSt. zu CHF 104.-, zu entrichten. C.________ ist keine Parteientschädigung geschuldet. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72 bis 77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. November 2017/swo Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin