4G_4/2016, 5A_303/2011, 5A_780/2015, 5A_880/2015, 5A_916/2016, + 1 weiteres
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 227 Urteil vom 25. September 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteienA., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz GegenstandVollstreckung (Art. 335-352 ZPO) Beschwerde vom 7. Juli 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 23. Juni 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.Mit Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 15. Mai 2015 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden und die von den Parteien unterzeichnete Scheidungskonvention als Ganzes genehmigt (act. 19, Beilage 2). Ziff. 9.1/d der genehmigten Vereinbarung lautet wie folgt: „A.________ verpflichtet sich, die von B.________ getätigten Vorbezüge für die Liegenschaft Art. ccc von D.________ an die Pensionskasse E.________ [...] zurückzubezahlen und für die Löschung der grundbuchlichen Anmerkung zu sorgen.“ (sic) B.Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (act. 2) gelangte B.________ an das Zivilgericht des Seebezirks und stellte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die folgenden Rechtsbegehren:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit Stellung zu nehmen. B.________ kam dieser Aufforderung am 15. Juli 2017 nach. Mit Urteil vom 25. Juli 2017 (101 2017 228) wurde die Vollstreckung des Entscheides vom 23. Juni 2017 aufgeschoben. Am 10. August 2017 wurde B.________ aufgefordert, zur Beschwerde von A.________ Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 24. August 2017 nach und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 319 Bst. a ZPO). Die Berufung ist unzulässig gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts (Art. 309 Bst. a ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren urteilte der Präsident des Zivilgerichts als Vollstreckungsrichter, weshalb gegen dessen Entscheid die Beschwerde zulässig ist. 1.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 und 339 Abs. 2 ZPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf ihre Ausführungen, sie hätte den Entscheid am 28. Juni 2017 erhalten, abzustellen ist. Die Eingabe vom 7. Juli 2017 erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Obwohl die ZPO keine ausdrückliche Regelung kennt, setzt das Ergreifen eines Rechtsmittels eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus. Die Beschwer ist Zulässigkeits- voraussetzung jedes Rechtsmittels und ist von Amtes wegen zu prüfen. Beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und Anträge gestellt hat, damit jedoch ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer) sowie ein aktuelles und praktisches Interesse am Rechtsmittel hat (materielle Beschwer). Praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittel- entscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag (Urteil BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3; Urteil OGer ZH RE140018 vom 20. Februar 2015 E. III/1, jeweils m.w.H.). In seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 bestreitet der Beschwerdegegner das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des Entscheids und führt aus, die Leistungsverweigerung sowie das Beschwerdeverfahren würden einzig der Schikane dienen, da die Beschwerdeführerin die Verpflichtung, die WEF-Beträge zurückzuzahlen nicht bestreiten würde. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht konkret, führt allerdings aus, eine Überweisung an die im Entscheid bezeichnete Pensionskasse, sei gar nicht möglich. Zudem würde diese über keine Angaben zur Höhe des WEF-Vorbezuges verfügen. Insofern als die Beschwerdeführerin damit sinngemäss die Vollstreckbarkeit der ihr mit Ehescheidungsurteil auferlegten Verpflichtung bestreitet bzw. darlegt, dass sich diese trotz entsprechender Bemühungen faktisch nicht erfüllen lässt, hat sie grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids. Denn soweit sie für jeden Tag
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 100.- zu bezahlen hat, vermag der Rechtsmittelentscheid ihre tatsächliche und rechtliche Situation unverkennbar zu beeinflussen. Das rechtlich geschützte Interesse erstreckt sich allerdings nicht auf die von der Beschwerdeführerin unter Art. 2 der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rüge, wonach der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Forderung von CHF 3‘700.- zu ergänzen sei und sich die Beschwerdeführerin dabei auf den Standpunkt stellt, dass, statt das Vollstreckungsgesuch in diesem Punkt abzuweisen, darauf vielmehr nicht hätte eingetreten werden sollen. Es mag zwar zutreffen, dass bei fehlender Zuständigkeit auf ein Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO). Jedoch ist die Beschwerdeführerin durch diese unrichtige Rechtsanwendung vorliegend weder formell noch materiell beschwert: Sie ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem entsprechenden Antrag weder unterlegen (formelle Beschwer) noch hat sie ein praktisches Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt, da sich ihre rechtliche und tatsächliche Situation dadurch nicht, bzw. zumindest nicht zu ihren Gunsten beeinflussen liesse (materielle Beschwer). Auf die genannte Rüge ist somit nicht einzutreten. Dies umso weniger, als die Rechtsmittelinstanz für die von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzung des Dispositivs im Sinne von Art. 334 ZPO nicht zuständig ist. Ein entsprechendes Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung ist an das Gericht zu richten, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat (FREIBURGHAUSER/AFHELDT, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 334 N. 9). In den übrigen Punkten ist auf die begründete Beschwerde einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil BGer 5A_303/2011 vom 27. September 2011 E. 2), während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.5. Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6. Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.-, so dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG). 2. 2.1. In ihrer Eingabe vom 7. Juli 2017 führt die Beschwerdeführerin u.a. aus (Art. 4), der Beschwerdegegner habe es unterlassen, seine Forderung bezüglich der Rückzahlung des WEF- Vorbezugs zu beziffern. Rechtsbegehren müssten allerdings klar und bestimmt verfasst sein, so dass eine substantiierte Bestreitung möglich sei. Bei Forderungen auf Bezahlung eines Geldbetrages werde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO dessen Bezifferung verlangt. Es entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage, wenn die Vorinstanz sie nun dazu verpflichte, selbst die Höhe des Betrages ausfindig zu machen, obwohl der Beschwerdegegner zuvor von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden sei, Belege zur Höhe des Betrages nachzureichen, er dieser Aufforderung allerdings nicht nachgekommen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte das Vollstreckungsgesuch mangels ausreichender Konkretisierung und Substantiierung des Rechtsbegehrens abgewiesen werden müssen. Der angefochtene Entscheid müsse aus diesem Grund aufgehoben werden. Der Beschwerdegegner nimmt zu dieser Rüge in keiner Form Stellung.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2.2. Aus den Akten erhellt, dass das Vollstreckungsgesuch beziffert und begründet ist (act. 2, S. 2, 1. Rechtsbegehren: „(...) Der Betrag von CHF 57‘794.- sei mit einem Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli 2015 zu verzinsen und zu überweisen“ und act. 2, S. 3). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Verfahren vor der Vorinstanz alleine die Vollstreckung der Ziffer 9.1/d der mit Ehescheidungsurteil vom 15. Mai 2015 genehmigten Scheidungskonvention verlangte, hatte er folglich auch einzig darzutun, welche Gründe die Vollstreckung nahe legen. Soweit er ausführt, die Beschwerdeführerin habe auch nach mehreren Aufforderungen den Betrag nicht auf sein Freizügigkeitskonto überwiesen, erfüllt er die obengenannte Anforderung an die Begründung bzw. Substantiierung, ohne nochmals detailliert auf den Inhalt der entsprechenden Ziffer der Konvention eingehen zu müssen. Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Gesuch um Vollstreckung hätte aufgrund ungenügender Konkretisierung und Substantiierung abgewiesen werden sollen. Eine substantiierte Bestreitung der beantragten Vollstreckung war ohne weiteres möglich. Sodann hätten Einwendungen und Einreden im Vollstreckungsverfahren aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils ohnehin nur beschränkt vorgebracht werden können (Art. 341 Abs. 2 ZPO). Materiell- rechtliche Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der zurückzubezahlenden Forderung sowie auch die Rüge allfälliger Verfahrensfehler des Erkenntnisverfahrens hätten mithin bereits im Rahmen des Erkenntnisverfahrens bzw. eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens vorgebracht werden müssen (STAEHELIN, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kom- mentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 341 N. 9; BSK ZPO-DROESE, 3. Aufl. 2017, Art. 341 N. 25, 28). 2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in Art. 4 weiter vorbringt, es entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage, dass die Vorinstanz sie dazu verpflichtet habe, die Höhe des geforderten Betrages ausfindig zu machen, stellt sich in erster Linie die Frage, wie ein Vollstreckungsgericht vorzugehen hat, wenn sich die für die Vollstreckung notwendigen Angaben – wie in casu – nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergeben. Dabei handelt es sich um eine Frage der Vollstreckbarkeit, die nach Art. 341 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu prüfen ist. Die unterlegene Partei kann ohne Einschränken vorbringen, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit würden nicht vorliegen (STAEHELIN, Art. 341 N. 5), was die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte (act. 9, S. 2) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der obengenannten Rüge sinngemäss wiederholt. Von der formellen Vollstreckbarkeit i.S.v. Art. 336 ZPO, die hier nicht strittig ist, ist die tatsächliche Möglichkeit zu unterscheiden, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht durchzusetzen. Damit ein Entscheid tatsächlich durchgesetzt werden kann, ist erforderlich, dass er die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungs- gericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil BGer 5A_880/2015 vom 3. Juni 2016 E. 2). Mit anderen Worten muss sich der Gegenstand der Zwangsvollstreckung klar, eindeutig, einwandfrei und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergeben, so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen. Der Auslegung des Vollstreckungstitels sind enge Grenzen gesetzt (Entscheid OGer ZH RV160010 vom 24. November 2016 E. 3.3 m.w.H.). Weist ein Urteilsdispositiv nicht den zur Vollstreckung erforderlichen Detailgrad auf, so sieht das Bundesgericht zwar vor, dass das Vollstreckungsgericht die Tragweite des Urteilsdispositivs im Lichte der Urteilserwägungen auslegen darf. Dennoch geht es nicht darum, unbestimmte Begriffe auszulegen. Die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts ist insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, den zu vollstreckenden Entscheid zu ergänzen oder zu präzisieren. Ist eine Frage nicht bedacht worden, kann beim Sachrichter eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs sind über die Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 334 ZPO zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 korrigieren. Ein entsprechendes Gesuch ist an das Gericht, welches den Entscheid erlassen hat, zu richten. Die im Erkenntnisverfahren in einem viel weiteren Umfang zustehenden Parteirechte dürfen im Vollstreckungsverfahren nicht durch eine unzulässige Auslegung eines Vollstreckungs- titels verkürzt werden (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2; Entscheid OGer ZH RV160010 vom 24. November 2016 E. 3.3 m.w.H.; FREIBURGHAUSER/ AFHELDT, Art. 341 N. 18). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Tatsache, wonach die Höhe der Rückzahlung an die Pensionskasse im zu vollstreckenden Entscheid nicht erwähnt sei, würde die Vollstreckung nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführerin sei es zudem durchaus zumutbar, die Höhe des Betrages bei der im Entscheid genannten Pensionskasse nachzufragen, dies umso mehr als sie sich mit der Verpflichtung zur Rückzahlung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung einverstanden erklärt habe. Dem Entscheid lässt sich an keiner Stelle entnehmen, woraus die Vorinstanz diese Schlüsse zieht. Gestützt auf die obengenannten Ausführungen, wonach das Vollstreckungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid nicht präzisieren darf, erhellt zwar, warum die Vorinstanz trotz Bezifferung des Begehrens (CHF 57‘794.- gemäss Vollstreckungsgesuch, act. 2) darauf verzichtet hat, im Dispositiv einen konkreten Betrag festzusetzen. Soweit sie allerdings davon ausgeht, der Entscheid sei auch ohne entsprechende Angaben vollstreckbar, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Bei einer Pflicht zur (Rück-)Zahlung einer Geldsumme, bildet die Bestimmung des konkret zu bezahlenden Betrags einen wesentlichen, wenn nicht sogar den wichtigsten Aspekt dieser Verbindlichkeit. Soweit der Inhalt der Verpflichtung zwar klar ist (Geldschuld), nicht jedoch deren Umfang bzw. Tragweite (geschuldete „Menge“ bzw. Summe), ist eine Durchsetzung dieser Rückzahlungspflicht weder nach ZPO noch nach SchKG möglich. Auch eine definitive Rechtsöffnung nach SchKG ist gemäss Art. 80 SchKG nur möglich, wenn der gerichtliche Entscheid vollstreckbar ist, wozu eine ausreichende Bezifferung nötig ist (Urteil BGer 5A_780/2015 vom 10. Juni 2016 E. 3.6 mit Verweis auf Urteil BGer 5D_201/2013 vom 2. April 2014 E. 4.1). Die alleinige Verpflichtung zur Bezahlung einer unbestimmten Geldsumme ist in sachlicher Hinsicht zu ungenau, als dass sie ohne weitere Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts vollstreckt werden könnte. Dadurch dass es die Vorinstanz in den Urteilserwägungen – trotz angeblicher Vollstreckbarkeit – der Beschwerdeführerin überlässt, die Höhe des zurückzubezahlenden Betrages ausfindig zu machen, verdeutlicht sie geradezu die Unmöglichkeit der direkten Durchsetzung. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt der I. Zivilappellationshof zum Schluss, dass Ziff. 9.1/d in der gegebenen Form als solche ohne weitere Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsrichters nicht vollstreckbar ist. Folglich ist der Beschwerdeführerin im Ergebnis Recht zu geben, wenn sie ausführt, die Vorinstanz hätte das Vollstreckungsgesuch abweisen müssen. Insofern als die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhält, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die genaue Höhe des zurückzubezahlenden Betrages bei der im Entscheid genannten Pensionskasse nachzufragen, ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie gestützt auf ihre Begründung ausführt, dies sei befremdlich und ungewöhnlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die entsprechenden Abklärungen der Beschwerdeführerin gemäss Auffassung der Vorinstanz „umso mehr“ zugemutet werden könnten, als sie sich im Rahmen der Scheidungsvereinbarung mit der Rückzahlungsverpflichtung einverstanden erklärt habe. Weder der Ziff. 9.1/d der genehmigten Scheidungsvereinbarung noch dem restlichen Ehescheidungsurteil vom 15. Mai 2015 kann eine entsprechende, zusätzliche „Verpflichtung“ entnommen werden. Da das genannte Urteil im Übrigen keine Erwägungen enthält, kann die Vorinstanz ihre Auffassung auch nicht auf eine Auslegung „im Lichte der Urteilserwägungen“ stützen. Soweit sie es der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Beschwerdeführerin überlässt, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen, überschreitet sie gestützt auf die obengenannten Ausführungen folglich ihre Kompetenzen, selbst wenn sich eine entsprechende „Verpflichtung“ nicht direkt dem Dispositiv entnehmen lässt. Aufgrund der Formulierung des Dispositivs bleibt der Beschwerdeführerin ohnehin keine andere Wahl. Zusammenfassend hätte die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch demnach mangels Vollstreckbarkeit abweisen müssen und es nicht der Beschwerdeführerin überlassen dürfen, selbst die entsprechenden Angaben beizubringen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 2.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in einem weiteren Punkt vor, Bundesrecht verletzt zu haben, indem sie davon ausging, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Beschwerdegegner getätigten Vorbezüge für die Liegenschaft nicht nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG; SR 281.1) vollstreckt werden könne. Mit Stellungnahme vom 24. August 2017 hält der Beschwerdegegner sinngemäss fest, dass ein Entscheid, der auf Geldzahlung laute, zwar nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt werde, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei diese durch das Scheidungsurteil vom 15. Mai 2015 allerdings nicht zu einer Geldzahlung sondern zu einem Tätigwerden verpflichtet worden. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist diese Rüge vorliegend nicht näher zu behandeln. Denn wie unter E. 2.3 bereits dargelegt, ist die Durchsetzung der Verpflichtung weder im Verfahren nach ZPO noch in einem SchKG-Verfahren möglich. Um eine Vollstreckung der genannten Verpflichtung erwirken zu können, wäre diese allenfalls in einem ersten Schritt zu präzisieren. 3.Aus den Erwägungen in Ziff. 2 ergibt sich, dass das Vollstreckungsgesuch mangels Vollstreckbarkeit hätte abgewiesen werden müssen. Die Vorinstanz war in einem solchen Fall demzufolge nicht berechtigt, nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 100.- anzuordnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach auch bezüglich Ziff. 3 des Dispositivs aufzuheben. 4.Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden dessen Kosten dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 und 21 JR) und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, welche diesen Betrag beim Beschwerdegegner einfordern darf. 4.2. Die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Fürsprecher Marfurt (insbesondere Redaktion der Beschwerde, Kenntnisnahme der Entscheide/Urteile sowie der Stellungnahmen und der eingereichten Unterlagen, Besprechungen mit der Klientin), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien global auf CHF 1'200.-, zuzüglich 8% MwSt. von CHF 96.- festgesetzt (vgl. Art. 63 und 64 Abs. 1 Bst. e JR). 5.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO in Analogie). 5.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 300.- werden aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 5.2. Die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Fürsprecher Marfurt (insbesondere Kenntnisnahme des Gesuchs, der Unterlagen, der weiteren Eingaben des Gesuchstellers und des Urteils, Redaktion der Stellungnahme vom 26. Januar 2017, Besprechungen mit der Klientin), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien global auf CHF 1'200.-, zuzüglich 8% MwSt. von CHF 96.- festgesetzt (vgl. Art. 63 und 64 Abs. 1 Bst. e JR). Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 23. Juni 2017 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: