101 2017 222

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 222 Urteil vom 9. Februar 2018 I. Zivilappellationshof BesetzungVize-Präsidentin:Dina Beti Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Beschwerdeführer und B., Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Gassmann GegenstandGrundbuchberichtigung (Art. 977 ZGB) Beschwerde vom 29. Juni 2017 gegen den Entscheid der Aufsichts- behörde über das Grundbuch des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.B.________ und A.________ sind Gesamteigentümer der Parzellen Nr. ccc, ddd, eee und fff, Gesamteigentümer der Miteigentumsanteile 10011 und 10001 am Grundstück Nr. ggg sowie Miteigentümer an den Grundstücken Nr. hhh und iii, alle Gemeinde J.. Mit Schreiben vom 30. November 2016 beantragten sie dem Grundbuchbuchamt des Seebezirks, es seien die mit Einführung des EDV-Grundbuchs erfolgten Änderungen der Grundbucheinträge verschiedener Immissionsdienstbarkeiten wieder rückgängig zu machen, bei denen insbesondere dem Wort «Immissionen» das Adjektiv «übermässige» vorangestellt worden sei. Mit Verfügung Nr. 2 vom 6. Januar 2017 wies der Grundbuchverwalter des Seebezirks (nachfol- gend: der Grundbuchverwalter) das Begehren ab. Er begründete seinen Entscheid insbesondere damit, die Umstellung auf das EDV-Grundbuch habe es mit sich gebracht, dass nicht alle Eintra- gungen wortgetreu hätten übernommen werden können. Die Nomenklatur von Capitastra lege für die Dienstbarkeiten einen Katalog von Stichworten vor. Dieses laute für Immissionsdienstbarkeiten „Pflicht übermässige Immissionen zu dulden“. Im Übrigen könne eine Dienstbarkeit nur mit Bezug auf Immissionen errichtet werden, die nicht „üblich“ seien. B.Gegen den Entscheid des Grundbuchverwalters erhoben B. und A.________ am 3. Februar 2017 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über das Grundbuch des Kantons Freiburg (nachfolgend: die Aufsichtsbehörde). Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, auf den Grundstücken Nr. ccc, ddd, ggg, fff, eee, hhh und iii die Dienstbarkeitslast „Pflicht übermässige landwirtschaftliche Immissionen zu dulden z.G. Gemeinde J.“ umzuformulieren in „Duldung von landwirtschaftlichen Immissionen z.G. der Gemeinde J.“. Weiter sei er anzuweisen, auf dem Grundstück Nr. fff die Dienstbarkeitslast „Pflicht übermässige Immissionen zu dulden aus dem Betrieb eines Café- Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. J.________ kkk“ umzuformulieren in „Duldung der Immissio- nen aus Betrieb eines Café Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. kkk“, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Soweit die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde eintreten konnte, hat sie diese mit Entscheid vom 16. Mai 2017 abgewiesen und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 700.- B.________ und A.________ auferlegt. C.Gegen diesen Entscheid haben B.________ und A.________ am 29. Juni 2017 Beschwerde erhoben. Unter Kostenfolge wiederholen sie die Anträge, die sie bereits an die Aufsichtsbehörde gestellt hatten und schliessen eventualiter auf die Rückweisung der Sache an die Aufsichtsbe- hörde zur Neubeurteilung im Sinne der Anträge. Der Grundbuchverwalter schliesst in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 implizit auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt auch die Aufsichtsbehörde in ihrer Stellung- nahme vom 31. August 2017. B.________ und A.________ gelangten mit Schreiben vom 12. September 2017 und der Grund- buchverwalter mit Brief vom 22. September 2017 noch einmal unaufgefordert an den Appellations- hof.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1.Gemäss Art. 75a des Gesetzes vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1; GBG) können Entscheide der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde an einen Appellationshof des Kantonsgerichts angefochten werden (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (SGF 150.1; VRG). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 2. Juni 2017 zugestellt, sodass die am 29. Juni 2017 der Post übergebene Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 79 Abs. 1 VRG) eingereicht wurde. Die Beschwerdeschrift enthält eine Begründung. 2.Vorab machen die Beschwerdeführer einen formellen Mangel geltend, indem sie der Vorinstanz vorwerfen, der Entscheid sei unvollständig, da die Erwägung 2 fehle, sodass letzterer nicht umfassend angefochten werden könne. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 hält die Aufsichtsbehörde fest, der Entscheid sei nicht unvollständig, vielmehr liege eine falsche Numme- rierung der Erwägungen vor. Dies ist offensichtlich der Fall, sodass nicht weiter auf diese Rüge einzugehen ist. 3.Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1 b) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ein Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB anstreben wollten. Danach darf der Grundbuchverwalter Berichtigungen ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen (Abs. 1). Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen (Abs. 3). 3.1Besteht eine Diskrepanz zwischen den Belegen und dem Eintrag, entspricht die vorgenom- mene Eintragung nicht der Rechtslage, wie sie namentlich von den gültigen Belegen ausgewiesen wird. Ursache des Falscheintrags ist ein Versehen des Grundbuchverwalters bei Ausführung der Buchung. Nach Entdeckung des Fehlers hat der Grundbuchverwalter von Amtes wegen das Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB einzuleiten. Darin liegt nicht eine Befugnis, sondern eine Pflicht des Grundbuchverwalters, weshalb er unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahme auf dem Beschwerdeweg dazu angehalten werden kann. Entdeckt ein vom Eintrag Betroffener ein derartiges Versehen, so fragt es sich für das weitere Vorgehen, ob der Inhalt des eingetragenen Rechts durch die angestrebte Berichtigung tangiert wird oder nicht (KRENGER, Die Grundbuch- berichtigungsklage, 2. Aufl. 1991, S. 19; siehe auch BGE 117 II 43). Ist infolge des Versehens des Grundbuchverwalters der Inhalt des eingetragenen Rechts berührt, kann die Berichtigung nicht mehr ohne Mitwirkung der Beteiligten von Amtes wegen oder auf blosse Anzeige hin vorgenommen werden. Die Unrichtigkeit zeitigt Auswirkungen auf Bestand, Rang oder Gegenstand des Rechts oder auf die Person des Berechtigten, weshalb ihre Korrektur eine nähere Abklärung erfordert. Nur wenn der Grundbuchverwalter selbst sein Versehen sogleich, d.h. vor Kenntnisnahme durch die Beteiligten oder Dritte entdeckt, kann er es ohne weiteres berichtigen. Macht ein Beteiligter beim Grundbuchamt geltend, eine Eintragung beruhe auf einem Versehen des Grundbuchverwalters, so kann sich grundsätzlich dreierlei ergeben: Der Grund- buchverwalter stellt fest, dass ihm bei der Lektüre der Anmeldung oder der Belege oder aber beim Übertragungsvorgang ein Versehen unterlaufen ist; er stellt nach erneuter Prüfung der Anmeldung fest, dass er sich bei der erstmaligen Prüfung, deren Ergebnis er damals bewusst für richtig hielt, getäuscht hat; er hält daran fest, die Eintragung sei richtig (KRENGER, S. 20 f.).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Der erste Fall beschlägt den eigentlichen Anwendungsbereich von Art. 977 Abs. 1 ZGB. Hält jedoch der Grundbuchverwalter daran fest, die Eintragung sei richtig, so wie er sie vorgenommen habe, so besteht nach herrschender Meinung keine Möglichkeit, auch nicht mittels Aufsichtsbe- schwerde, ihn zur Einleitung des Berichtigungsverfahrens zu zwingen. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, entscheidet danach allein der Grundbuchverwalter (KRENGER, S. 21; FASEL, Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011, Kommentar, 2. Aufl. 2013, S. 865, Art. 140 N. 17). Daraus folgt, dass bei einer Diskrepanz zwischen den Belegen und dem Eintrag, die den Inhalt des Rechts berührt und die der Grundbuchverwalter für richtig hält, die Beschwerde an die Aufsichts- behörde nicht offen steht. Die Ansprüche sind klageweise geltend zu machen (KRENGER, S. 46). 3.2Genau diese Situation machen die Beschwerdeführer geltend. Der Grundbuchverwalter habe das Adjektiv „übermässig“ aus Versehen hinzugefügt. Es gehe aus den Belegen hervor, dass lediglich Immissionen aus ordentlicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftung geduldet werden müssen. Auch könne den Belegen nicht entnommen werden, dass die zu duldenden Immissionen aus dem Betrieb eines Café-Restaurants mit Gartenwirtschaft übermässig sein können. Die durch den Grundbuchverwalter vorgenommene Umformulierung verändere klar und eindeutig die Bedeutung der Dienstbarkeiten und zwar derart, dass ihnen als Grundeigentümer weitreichende Nachteile entstehen. Der Grundbuchverwalter habe zweimal das Stichwort korrekt aufgeführt und einmal anders, was nur den Schluss zulasse, dass es sich bei der jüngsten Formulierung um ein Versehen handle, weil eine Standard-Formulierung des EDV-Grundbuchs übernommen wurde und nicht die rechtskräftige Formulierung des Stichwortes. Das Versehen sei somit offenkundig. Der Grundbuchverwalter seinerseits bestreitet zwar nicht ausdrücklich, aber implizit dafür umso unmissverständlicher, dass es sich bei der Änderung um ein Missverständnis oder ein Versehen handle. Das Stichwort gebe den Grundgehalt der Dienstbarkeit gut wieder. Der Begriff „übermäs- sig“ stehe besser im Einklang mit der Definition der Dienstbarkeit (vgl. Abweisungsverfügung Nr. 2 vom 6. Januar 2017, S. 2) und Einträge im EDV-Grundbuch hätten in leicht modifizierter Form aufgenommen werden müssen (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2017). Der Vorinstanz ist dementsprechend zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Versehens zu verneinen ist und die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 977 ZGB daher nicht erfüllt sind. Daraus folgt, dass die Aufsichtsbeschwerde den Beschwerdeführern vorliegend nicht zur Verfügung steht. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer sind auf die Grundbuchberichtigungs- klage nach Art. 975 ZGB zu verweisen. 4. 4.1Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten von CHF 1‘000.- (Art. 131 Abs. 1 VRG). Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 137 Abs. 1 VRG e contrario).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.- werden B.________ und A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Februar 2018/cth Die Vize-PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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24.03.2026