Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 213 + 214 Urteil vom 24. August 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteienA., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer GegenstandEhescheidung – Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge Berufung vom 30. Juni 2017 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Mai 2017 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.Am 14. Januar 2016 reichte A.________ Scheidungsklage gegen B.________ ein. Darin beantragte er u.a., die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge seien per 31. Dezember 2015 hälftig zu teilen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Anlässlich der Sitzung vom 10. März 2016 vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks beschlossen die Ehegatten eine Teileinigung über die Scheidungsfolgen. Sie legten u.a. fest, dass die Guthaben der beruflichen Vorsorge per 31. März 2016 zu teilen seien. Am 24. April 2017 beantragte B.________ u.a., die von den Parteien angesparten Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge für die Zeit vom 31. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 seien hälftig zu teilen. Am 28. April 2017 brachte A.________ vor, auf die Teilung der Freizügigkeitsleistungen sei das neue Recht anwendbar, weshalb die Teilung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, d.h. den 14. Januar 2016 vorzunehmen sei. Anlässlich der Sitzung vom 2. Mai 2017 vor dem Zivilgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Zivilgericht) erklärten sich die Parteien damit einverstanden, dass das Gericht mit einem Zwischenentscheid den Zeitpunkt der Teilung der Pensionskassenguthaben festlegt. Mit Entscheid vom 16. Mai 2017 legte das Zivilgericht den Stichtag für die Teilung der Pensionskassenguthaben auf den 1. Januar 2017 fest. B.Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Berufung und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid vom 16. Mai 2017 sei aufzuheben und die während der Ehe angesparten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge seien per 14. Januar 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) zu teilen. Subsidiär beantragte er, als Stichdatum für die Teilung der Pensionskassenguthaben sei das vereinbarte Datum vom 31. März 2016 zu bestätigen. Gleichzeitig reichte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (101 2017 214). Auf die Einholung einer Stellungnahme von B.________ wurde verzichtet. Erwägungen 1.a) Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst, sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten. Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit dem über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind. Sie können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein (BGE 133 V 477 E. 4.1). Ein Zwischenentscheid liegt vor, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Sofern durch die Beurteilung der Rechtsmittelinstanz nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann, ist der Erlass eines Zwischenentscheids nicht zulässig
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 (Urteil OG BE ZK 15 500 vom 11. Dezember 2015 E. 11.2 m.w.H.). Ob der angefochten Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die erfüllt sein muss, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen (Urteil OG BE ZK 15 500 vom 11. Dezember 2015 E. 11.3; BLICKENSTORFER in BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Kommentar ZPO Art. 197-408, 2. Aufl. 2016, vor Art. 308-334 N. 70). Vorliegend hat die Vorinstanz in einem als „Zwischenentscheid“ bezeichneten Entscheid die Frage des Zeitpunkts der Teilung der beruflichen Vorsorge beurteilt und den Stichtag auf den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2.a) Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1; BGE 129 I 361 E. 2.1). Nichtige Entscheide entfalten keinerlei Rechtswirkung, auch wenn sie unangefochten bleiben (BGE 129 I 361 E. 2.3; 132 II 342 E. 2.1; Urteil KG BL 410 15 165 vom 2. Juni 2015 E. 1 m.w.H.). Soweit die Nichtigkeit nicht von Gesetzes wegen vorgesehen ist, sollte sie allerdings nur ausnahmsweise angenommen werden, gemäss Bundesgericht beispielsweise, wenn aufgrund der konkreten Umstände die blosse Anfechtbarkeit des Entscheides offensichtlich keinen hinreichenden Schutz bietet. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen dem Betroffenen entweder die Anfechtung nicht zugemutet werden kann, oder in denen selbst das Einverständnis des Betroffenen nichts an der Unzulässigkeit des Entscheides zu ändern vermöchte (Urteile BGer 4A_679/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.3.2; 4A_267/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.7.2). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt im Scheidungsverfahren der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Dieser in Art. 283 Abs. 1 ZPO bundesrechtlich verankerte Grundsatz legt fest, dass der Richter, der sich mit dem Scheidungsverfahren befasst, auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Nebenfolgen ausschliesslich zuständig ist und darüber einen Gesamtentscheid zu erlassen hat. Durch den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils soll vor allem verhindert werden, dass die im Scheidungsverfahren massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Grundlagen in zwei getrennten Verfahren unterschiedlich beurteilt werden (BGE 137 III 49 E. 3.5; 134 III 426 E.1.2; 130 III 537 E. 5; 113 II 97 E. 2; BSK ZGB-STECK, 5. Aufl. 2014, Art. 120 N 7a m.w.H.) Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils erfährt jedoch verschiedentlich Ausnahmen, so beispielsweise im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO) und beim Vorsorgeausgleich, welcher neuerdings gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann (Art. 283 Abs. 3 ZPO). Im Bereich der beruflichen Vorsorge ergibt sich eine weitere gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes auch für den Fall, dass sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen (BGE 137 III 49 E. 3.5 mit Verweis auf Art. 142 aZGB, heute Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dann entscheidet das Gericht zwar über das Teilungsverhältnis, überweist die Sache anschliessend jedoch an das nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) zuständige Gericht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schliesslich auch eine Ausnahme vom Grundsatz in Betracht kommen, sofern sich der im Scheidungsurteil geregelte Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Nachhinein als unvollständig erweisen sollte (Ergänzungs- bzw. Nachverfahren) oder wenn einerseits die erforderlichen Informationen über bestehende Vorsorgeguthaben kaum bzw. gar nicht erhältlich gemacht werden können und andererseits der Vorsorgeausgleich den nachehelichen Unterhalt nicht beeinflussen kann und durch weitere Abklärungen die Scheidung verzögert würde (BGE 137 III 49 E. 3.5 m.w.H.). c) Vorliegend hat die Vorinstanz anlässlich der Sitzung vom 2. Mai 2017 im Einverständnis der Parteien beschlossen, den Zeitpunkt der Teilung der Pensionskassenguthaben mit einem
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Zwischenentscheid festzulegen. Der entsprechende Entscheid erfolgte am 16. Mai 2017. Weitere Nebenfolgen wurden nicht beurteilt, die Scheidung wurde bisher nicht ausgesprochen. Angesichts der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, welche in Art. 122 ZGB einen neuen Teilungszeitpunkt für die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge vorsieht, der auch für das in casu bereits hängige Scheidungsverfahren Anwendung findet (Art. 7d SchlT ZGB), ist durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz versucht hat, eine noch wenig beurteilte Rechtsfrage vorab zu klären. Dies umso mehr als die diesbezügliche Problematik des Übergangsrechts von der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden wurde und in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid). Allerdings missachtet die Vorinstanz durch die vorfrageweise Beurteilung des Teilungszeitpunkts, ohne gleichzeitig über die Scheidung bzw. über die restlichen Nebenfolgen zu entscheiden, in krasser Weise den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Soweit der vorliegende Sachverhalt weder Güterrecht noch Vorsorgeansprüche im Ausland betrifft, lässt er sich nicht einer der erstgenannten gesetzlichen Ausnahmen zuordnen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die benötigten Informationen über bestehende Vorsorgeguthaben nicht erhältlich gemacht werden könnten. Denkbar wäre somit einzig noch das Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 281 Abs. 3 ZPO, zumal sich die Parteien mit dem Stichtag (zumindest) über einen Aspekt der Teilung der Austrittsleistungen nicht mehr einig sind. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass das Scheidungsgericht die Streitsache „bei Rechtskraft des Entscheids über das Teilungsverhältnis“ dem zuständigen Gericht überweist; also offensichtlich erst nach Erlass des Scheidungsurteils. Generell beziehen sich die genannten Ausnahmen einzig auf Fälle, in denen die Scheidung bereits ausgesprochen wurde und die Nebenfolgen danach allenfalls noch separat geregelt werden. Ein Entscheid über Scheidungsnebenfolgen, welcher ergeht, bevor die Scheidung überhaupt ausgesprochen wurde, ist – wie dem Begriff der Nebenfolgen immanent ist – selbst in Ausnahmesituationen unvorstellbar. Soweit im zu beurteilenden Fall somit offensichtlich keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils vorliegt, war es der Vorinstanz nicht gestattet, in einer vorweggenommenen Entscheidung über einen Teil der Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Dass sie dennoch einen separaten Entscheid gefällt hat, stellt einen krassen Verfahrensfehler und einen besonders schweren Verstoss gegen geltendes Recht (Art. 283 Abs. 1 ZPO) dar. Dieser Mangel ist, wie soeben dargelegt, offensichtlich und leicht erkennbar. Die Aufhebung des Entscheids würde im Übrigen nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen, als die vorliegende Problematik des Übergangsrechts noch nicht richterlich beurteilt wurde und es an einer entsprechenden Praxis mangelt. Aus diesen Gründen ist der Entscheid vom 16. Mai 2017 als nichtig zu qualifizieren und aufzuheben. Dies rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, zum jetzigen Zeitpunkt ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen (vgl. E. 1). Sodann erfordert alleine schon die präjudizielle Wirkung, die ein solcher Entscheid andernfalls erlangen würde, dessen Aufhebung. Eine vorgezogene Beurteilung von Scheidungsnebenfolgen würde womöglich zu absurden Resultaten führen, so z.B. wenn die Scheidung danach doch nicht ausgesprochen würde; ist diese doch geradezu conditio sine qua non für die Beurteilung der Nebenfolgen. Dass sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt haben, vermag an der Nichtigkeit des Entscheids sodann nichts zu ändern; der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach Art. 283 Abs. 1 ZPO schützt nicht nur die Interessen der Parteien, sondern ist auch von grossem öffentlichem Interesse und lässt sich dementsprechend durch die Parteien nicht wegbedingen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Gestützt auf diese Ausführungen ist der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 als nichtig aufzuheben und die Sache an das Zivilgericht zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens zurückzuweisen. 3.a) Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen von Art. 107 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es kann die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Begriff der Prozesskosten umfasst gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung. Soweit das Gesetz damit eine Unterscheidung trifft, darf davon ausgegangen werden, dass im Zweifel „Gerichtskosten“ gemeint sind, wo das Gesetz, wie in Art. 107 Abs. 2 ZPO, den Begriff der Gerichtskosten verwendet (BGE 140 III 385 E. 4.1). b) Vorliegend wurde auf die Berufung nicht eingetreten, weshalb die Prozesskosten grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen wären. Soweit sich der Entscheid der Vorinstanz allerdings als nichtig erweist, ist diese Nichtigkeit, trotz deren Zustimmung zum gewählten Vorgehen, von keiner der Parteien zu verantworten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzu- erlegen. c) Da die Parteientschädigung – wie dargelegt – nicht vom Wortlaut der genannten Bestimmung erfasst wird, kann diese nicht nach Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt werden (vgl. Urteile KG FR 101 2011-353 vom 21. März 2012 E. 3a; 106 2017 32 vom 6. Juli 2017 E. 4c mit Verweis auf BGE 140 III 395; Urteile OG ZH LB110040 vom 20. Oktober 2011; OG AG XBE.2014.2 vom 10. Juni 2014 E. 4.1; BSK ZPO-RÜEGG, 3. Auflage 2017, Art. 107 N. 11; Ausnahme: BGE 138 III 471 E. 7). Auch eine Auferlegung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 106 ZPO ist vorliegend ausgeschlossen, hat sich der Berufungskläger doch an keiner Stelle mit der Frage der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt, weshalb sich die Berufung nicht, wie in vergleichbaren Fällen, gegen das erstinstanzliche Gericht als eine Art „Gegenpartei“ richtet (vgl. dazu: BGE 140 III 501 E. 4.1.1; 139 III 471 E. 3.3). Schliesslich ist bei der Auferlegung der Parteientschädigung nicht ausser Acht zu lassen, dass die Parteien dem von der Vorinstanz gewählten Vorgehen vorgängig zugestimmt haben. Aufgrund der Tatsache, dass beide Parteien anwaltlich vertreten waren, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich der Unzulässigkeit eines solchen Entscheids bewusst waren bzw. zumindest hätten bewusst sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zu gewähren. Der Berufungsbeklagten ist mangels Aufwand ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.Der Berufungskläger beantragt für das Rechtsmittelverfahren die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Beizug von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Obwohl der Entscheid der Vorinstanz als nichtig zu qualifizieren ist, war das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos; dem Berufungskläger kann in diesem
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Zusammenhang namentlich nicht vorgeworfen werden, den Entscheid angefochten zu haben. Aufgrund der besonderen Umstände sowie der Tatsache, dass der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren in den Genuss der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist (Entscheid vom 18. April 2016 [10 2016 22], dies bei Einkünften von CHF 4‘477.60.- und Auslagen von CHF 4‘687.-) und sich seine finanzielle Lage seither nicht wesentlich gebessert hat (vgl. aktuelle Belege zum URP-Gesuch vom 30. Juni 2017), ist ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Patrik Gruber als sein amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Hof erkennt: I.Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Mai 2017 nichtig ist. Der genannte Entscheid wird aufgehoben und die Sache an das Zivilgericht zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens zurückgewiesen. II.Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Folglich wird A.________ für das Rechtsmittelverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. A.________ wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. III.Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt und dem Staat auferlegt. IV.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. August 2017/jko Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin