Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 18 Urteil vom 2. November 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteiA.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann GegenstandFeststellung des Zivilstands Berufung vom 19. Januar 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A.A., geboren im Jahr 1968, Staatsangehöriger von B., wurde am 18. Februar 2011 als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über keinerlei Identitäts- oder Zivilstandsunterlagen seines Heimatlandes. Am 19. April 2013 ersuchte er beim Zivilgericht des Sensebezirks um Feststellung der Identität und des Personenstandes, damit er die Mutter seiner im Jahr 2012 geborenen Tochter C., D., heiraten kann (act. 2). Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, von seinem Heimatland keine Identitäts- oder Zivilstandsunterlagen erhalten zu können, weil er die B.________ Behörden aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nicht kontaktieren könne, da dies als Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft interpretiert werden könnte. Nach einer ersten Anhörung von A.________ am 31. Oktober 2013 (act. 15) stellte der Gerichtspräsident des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend Gerichtspräsident) mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2013 fest, dass der Personenstand „geschieden“ von A.________ nicht festgestellt werden könne, da weder ein B.________ Scheidungsurteil noch eine Bestätigung der früheren Ehefrau oder der B.________ Botschaft dazu vorliege. Weiter hielt er fest, dass beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses nach der neuen Asylrechtspraxis als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar gelte, weshalb es A.________ zumutbar sei, an die B.________ Behörden zu gelangen. Der Gerichtspräsident forderte A.________ in der Folge dazu auf, das Scheidungsurteil oder ein offizielles Dokument, welches seine Identität bzw. seinen Zivilstand belege, beim Gericht einzureichen (act. 20). Das gegen diese prozessleitende Verfügung am 16. Januar 2014 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung wurde mit Entscheid vom 24. März 2014 des Gerichtspräsidenten abgewiesen. In der Folge gelangte A.________ am 3. April 2014 ans Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2014 ab. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Dezember 2014 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Januar 2015 nicht ein (act. 24 ff.). B.Mit Entscheid vom 13. September 2016 stellte der Gerichtspräsident folgende Angaben zur Identität und zum Personenstand von A.________ fest: Name:E.________ Vorname/n:A.________ Geschlecht:männlich Staatsangehörigkeit:B.________ Geburtsort:F.________ Geburtsdatum:1968 Familienname Vater: E.________ Vorname Vater:G.________ Familienname Mutter: H.________ Vorname Mutter:I.________
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Im Übrigen wies er die Klage ab und auferlegte die Prozesskosten A.________ unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. C. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 19. Januar 2017 Berufung ans Kantonsgericht ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass der Berufungskläger geschieden ist. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, welches mit Entscheid vom 3. April 2017 gutgeheissen wurde (101 2017 19). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 nahm das Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (IAEZA) zur Berufung Stellung. Am 26. Oktober 2017 reichte A.________ seine Bemerkungen dazu ein. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Berufung dem Appellationshof innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 und 314 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet, dass sich der Berufungskläger unabhängig davon, ob der Verhandlungs- oder der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) gilt, mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Berufung kann daher nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. mit den in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; REETZ/THEILER, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schwei- zerischen ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36, je m.w.H.). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, in der Substanz jedoch mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 312 N. 15 mit Hinweis auf Urteil OGer ZH LB120045-O/U vom 27. Juni 2012). Der Entscheid des Gerichtspräsidenten (nachfolgend Vorinstanz) vom 13. September 2016 wurde dem Berufungskläger am 9. Januar 2017 zugestellt (act. 53). Die Berufung vom 19. Januar 2017 erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 und 143 ZPO). Obschon der Berufungskläger mehrfach seine vor der Vorinstanz bereits vorgebrachten Ausführungen wiederholt und die Berufung teilweise Wort für Wort Elemente der Beschwerde des Berufungsklägers ans Bundesgericht enthält (act. 39/1), wäre es überspitzt formalistisch, darauf nicht einzutreten. Wie eingangs erwähnt, können sich allfällige Mängel in der Begründung allerdings in der materiellen Beurteilung nachteilig auf den Berufungskläger auswirken.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 1.2. Obwohl die ZPO keine ausdrückliche Regelung kennt, setzt das Ergreifen eines Rechtsmittels eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und Anträge gestellt hat, damit jedoch ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer) sowie ein aktuelles und praktisches Interesse am Rechtsmittel hat (materielle Beschwer; Urteile BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3; OGer ZH RE140018 vom 20. Februar 2015 E. III/1, jeweils m.w.H.). Vorliegend beantragt der Berufungskläger, es sei festzustellen, dass er geschieden sei. Die Beurteilung, ob eine Ehe gültig besteht oder eben nicht besteht, bildet Gegenstand einer Feststellungsklage (BGE 105 II 1 E. 2). Soweit vorliegend das Nicht-Bestehen der Ehe zu beurteilen ist, handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. Bei der Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO wird ein sog. Feststellungsinteresse vorausgesetzt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO sieht vor, dass eine Feststellungsklage zuzulassen ist, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, da er durch sie beispielsweise in seinen Entschlüssen oder in seinem Handeln behindert wird (BGE 141 III 68 E. 2.3 m.w.H.; BESSENICH/BOPP, in Kommentar ZPO, Art. 88 N. 7). Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage, fehlt es in der Regel an einem Feststellungsinteresse, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht, wobei Ausnahmen denkbar sind (mehr dazu vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2; 114 II 253 E. 2; BESSENICH/BOPP, a.a.O.). Während nach der bisherigen Rechtsprechung für die Zulassung der negativen Feststellungsklage ein erhebliches schutzwürdiges Interesse erforderlich war, wird diese Voraussetzung in der ZPO an keiner Stelle konkret genannt. Der für alle Klagearten geltende Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO verlangt indes bloss ein schutzwürdiges Interesse. Ob die bisherige Rechtsprechung auch unter Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO Gültigkeit behält, wurde vom Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 68 E. 2.3 m.w.H.). Diese Frage ist vorliegend allerdings nicht von Relevanz: Soweit der Berufungskläger in Ungewissheit über seinen in der Schweiz geltenden Zivilstand ist und ihn diese Ungewissheit in seinem Handeln dahingehend behindert, dass es ihm zukünftig verwehrt bleibt, jemals wieder zu heiraten, ist sein Feststellungsinteresse durchaus als erheblich einzustufen. Fraglich ist allerdings, ob der Berufungskläger allenfalls eine andere Klage hätte einreichen müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat und auch vom Berufungskläger in seiner Berufung dargelegt wurde, gelangt das Institut der Bereinigung nach Art. 42 ZGB vorliegend nicht zur Anwendung, da der Berufungskläger nicht im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen ist (vgl. auch Urteil OGer BE APH 10 219 E. 7 vom 21. Mai 2010 mit Verweis auf BBl. 1996 Bd. I, S. 53). Auch eine Scheidungsklage ist in casu nicht angezeigt, da gemäss dem Berufungskläger die Scheidung bereits in B.________ vorgenommen wurde und folglich die Aufhebung des entsprechenden Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 87 ZPO nicht erforderlich wäre. Schliesslich wäre auch der Rechtsbehelf der Erklärung nach Art. 41 ZGB vorliegend nicht zielführend, da bei Vorliegen widersprüchlicher Auskünfte, beispielsweise wenn sich die in den Unterlagen des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung festgehaltenen Angaben nicht mit denjenigen des Befragungsprotokolls der Asylbehörden decken, die Beurkundung der Erklärung ohnehin zu verweigern wäre (vgl. aus der Praxis des EAZW, MONTINI, „Personenstand
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 schriftenloser Ausländer“, ZZW 2001/4, S. 105 ff. sowie WAESPI, „Erklärung nichtstreitiger Angaben und Feststellungsklage bei unklarer Identität eines Ehewilligen“, ZZW 2001/1, S. 6 ff., letztmals eingesehen am 19. Oktober 2017 auf www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstands- wesen > Dokumentation > Aus der Praxis des EAZW; zur Subsidiarität vgl. Urteil OGer BE APH 09 527 vom 4. November 2010 E. 4 m.w.H.). Gestützt auf diese Erwägungen ist das Feststellungs- interesse vorliegend somit zu bejahen. Soweit auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung demnach einzutreten. 1.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO) im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett neu zu beurteilen (GEHRI in GEHRI/JENT-SORENSEN/SARBACH, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 310 N. 3). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht vortragen. Sie hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken, es sei den es handle sich um offensichtlichen Mängel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sie kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 1.5. Bei der Feststellung der Identität und des Personenstandes handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, da lediglich eine Person als Gesuchsteller auftritt und das Gericht um Feststellung eines Rechtsverhältnisses ersucht. Solche Klagen sind gemäss Art. 248 Bst. e ZPO im summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Urteile KGer FR 106 2016 54 vom 22. Juli 2016 E. 1; GR ZK1 11 78 vom 13. Februar 2012 E.4b; OGer ZH LF150010-O/U vom 7. Dezember 2015 E. 6a; BGE 131 III 201 E. 1.2, jeweils m.w.H.). Sobald ein Betroffener im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel ergreift, wird es sachlich zu einem Zivilprozess, dennoch wird es formell als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitergeführt (BGE 136 III 178 E. 5.2 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich um ein „atypisches Summarverfahren“, bei dem sich der summarische Charakter in der Verfahrensbeschleunigung erschöpft (BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 248-256 N. 7). Denn einerseits hat das Gericht den Sachverhalt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. 255 Bst. b ZPO) und andererseits gelten keine Beweisbeschränkungen. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, ob im Zusammenhang mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einer unbeschränkten Untersuchungsmaxime auszugehen ist, die dem Gericht aufgibt, den Sachverhalt zu „erforschen“ oder ob das Gericht lediglich im Sinne einer gemässigten Untersuchungsmaxime bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beweiserhebung „mitwirkt“. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Gericht den Sachverhalt nur unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen festzustellen, nicht jedoch zu erforschen hat.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrung und Befragung der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird. Obwohl die Untersuchungsmaxime dem Gericht eine Mitverantwortung für die Sammlung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen zuweist, wird ihr nicht die gleiche Strenge wie der strafrechtlichen Untersuchungsmaxime zugemessen, denn das Zivilgericht verfügt bekanntlich über keine eigene Ermittlungsbehörde. Vielmehr ist das Gericht auf Sachvorbringen der Parteien angewiesen, sodass die Stoffsammlung in einem solchen Fall auf eine Zusammenarbeit von Gericht und Partei hinausläuft. Das Gericht sammelt die tatsächlichen Urteilsgrundlagen, indem es die Parteien befragt und sie anhält, prozess- und beweisrelevantes Material herauszugeben, gleichzeitig trifft die Parteien eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit (BSK ZPO-MAZAN, Art. 255 N. 5 f.; SUTTER-SOMM/SCHRANK sowie KLINGLER in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Art. 55 N. 63 f.; 255 N. 1). Bezüglich der Untersuchungsmaxime gilt es schliesslich zu beachten, dass diese nichts an der Verteilung der (objektiven) Beweislast ändert. Die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Tatsache sind in Anwendung von Art. 8 ZGB somit von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Urteile KGer GR ZK1 11 78 vom 13. Februar 2012 E. 4b; KGer BL 400 14 135 vom 23. September 2014 E. 1, jeweils m.w.H.; SUTTER-SOMM/SCHRANK, Art. 55 N. 76). Der Umstand, dass keine Beweisbeschränkung besteht hat zur Folge, dass einerseits sämtliche Beweismittel zulässig sind (Art. 254 Abs. 2 Bst. c ZPO) und andererseits keine Beschränkung des Beweismasses gilt. Es reicht demnach nicht aus, dass − wie dies in anderen Summarverfahren teilweise möglich ist − eine Tatsache einzig glaubhaft gemacht wird. Stattdessen muss der strikte Beweis geführt werden. Der strikte Beweis liegt vor, bei voller Überzeugung des Gerichts bzw. wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dargetan ist (Urteil BGer 4A_143/2013 vom 30. September 2013 E. 2.3; OGer BE APH 10 219 vom 21. Mai 2010 E. 5; BSK ZPO-MAZAN, Vor Art. 248-256 N. 7; Art. 248 N. 1; 254 N. 9 f.; 255 N. 7; PESENTI in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Art. 248 N. 24; KLINGLER in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Art. 254 N. 9; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, § 52 N. 238; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, BGE 142 III 110 N. 9.160; Abgrenzung Art. 41/42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB, Referat H.U. Gerber, Gerichtspräsident Regionalgericht Bern-Mittelland, anlässlich Veranstaltung der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, 17. April 2015, letztmals eingesehen am 9. Oktober 2017 auf www.kaz-zivilstandswesen.ch/de/publikationen). 2. 2.1. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte das Recht unrichtig angewendet, da sie das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, GFK; SR 0.142.30) ausser Acht gelassen und Elemente, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zivilstands „geschieden“ glaubhaft machten, vernachlässigt habe. Zur Begründung führt er an, die Frage der Zumutbarkeit der Kontaktierung der Behörden im Heimatland werde generell-abstrakt geregelt und sei nicht von Fall zu Fall zu entschieden. Die Standardwerke zur Flüchtlingskonvention würden unmissverständlich die Unzumutbarkeit der Dokumentbeschaffung im Heimatland eines Flüchtlings statuieren. Auch nach der Auffassung des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen sei bei Flüchtlingen vermutungsweise von einer entsprechenden Unzumutbarkeit auszugehen. Soweit sich die Schweiz durch die Flüchtlings-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 konvention zur Verwaltungshilfe verpflichtet habe, habe sie dafür zu sorgen, dass diesen Personen die Beihilfe entweder durch die eigene oder eine internationale Behörde gewährt werde. Gestützt auf diese Ausführungen bringt der Berufungskläger schliesslich vor, dass er – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht dazu aufgefordert werden könne, mit den B.________ Behörden Kontakt aufzunehmen. Anstelle offizieller Dokumente seien im Verfahren zur Feststellung der Identität und des Personenstandes seine Aussagen, die gesamten Umstände sowie die einzelnen Elemente beweismässig zu würdigen. Im vorliegenden Verfahren sei insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die Aussage des Berufungsklägers, geschieden zu sein, glaubhaft sei. Die Glaubhaftmachung setze nicht voraus, dass das Gericht völlig überzeugt sei, es reiche aus, dass es die behaupteten Tatsachen für überwiegend wahr hält. Weiter legt er dar, das Gericht könne trotz gewisser Unstimmigkeiten ein Urteil über die Identität und den Personenstand fällen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Vorbringen des Klägers sprechen würde. Obwohl über das Gesuch im summarischen Verfahren zu entscheiden sei, seien die Beweismittel nicht beschränkt und es gelte keine Beweisstrenge. Bezüglich des Zivilstands „geschieden“ bringt der Berufungskläger vor, er hätte diesen mittels glaubwürdigen persönlichen Erklärungen bezeugt und die Situation in der Gerichtsverhandlung überzeugend dargestellt. Er habe erläutert, zweimal geschieden worden zu sein, nämlich auf Druck der J.________ in K.________ und dann auf Begehren der Ehefrau in B.. Seine Aussagen würden durch allgemein zugängliche Informationen zur Situation innerhalb der J. und der politischen Lage in B.________ gestützt. Weniger bekannt als die Zwangsscheidungen bei der J.________ sei, dass die B.________ Behörden Scheidungsbegehren der in B.________ verbliebenen Ehefrauen der J.-Mitglieder sehr wohlwollend behandeln würden. Der Berufungskläger legt weiter dar, er hätte jahrelang keinen Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau gehabt und habe zum Zeitpunkt der Asyl-Befragung noch nicht gewusst, dass sie sich von ihm habe scheiden lassen. Über diese Tatsache sowie darüber dass seine geschiedene Ehefrau erneut geheiratet und mit dem zweiten Ehemann weitere Kinder habe, hätte ihn sein Vater erst informiert, als er sich bereits seit Monaten in der Schweiz befand. Es sei kein Grund ersichtlich, dieser Aussage mit Skepsis zu begegnen. Der Vater des Berufungsklägers habe ihn in seiner schwierigen Lage schonen wollen und somit ungewollt bewirkt, dass der Berufungskläger bei seinen Daten nicht den tatsächlichen Zivilstand angab. Die offizielle Wiederverheiratung seiner Ehefrau spreche sodann für eine rechtsgültige Scheidung, da eine erneute Heirat ohne Scheidung in B. für Frauen nicht möglich sei. Der Berufungskläger führt schliesslich aus, es bestünden keine Zweifel daran, dass er seit seiner Ausreise aus B.________ von seiner Frau getrennt gewesen sei, wie er dies anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen angegeben habe. Die Korrekturen anlässlich des BFM-Personalienblatts vom 30. April 2008 erklärt der Berufungskläger schliesslich damit, dass er sich zu diesem Zeitpunkt über seinen Zivilstand nicht im Klaren gewesen sei, was auf eine Unsicherheit zurückzuführen sei, ob die Zwangsscheidung rechtsgültig war oder nicht. 2.2. Ausgehend vom Rechtsbegehren des Berufungsklägers, das sich einzig auf die Feststellung des Zivilstands „geschieden“ bezieht, gilt es im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären, ob die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel im Zusammenhang mit dessen Zivilstand umfassend und korrekt gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dieser Zivilstand könne nicht festgestellt werden. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von offiziellen Dokumenten ist an dieser Stelle aufgrund des Rechtsbegehrens nicht näher einzugehen, da diese Frage vorliegend nicht entscheidrelevant ist. Denn selbst wenn mit dem Berufungskläger von einer
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Unzumutbarkeit auszugehen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Feststellung seines Zivilstands, zumal er weder im jetzigen Verfahren noch vor der Vorinstanz die ihm aus diesem Grund angeblich zustehende Hilfe (Art. 25 GFK) geltend gemacht hat. Darüber hinaus hat er zu keinem Zeitpunkt die Erhebung weiterer Beweis beantragt bzw. auf allenfalls bestehende Beweise hingewiesen. Stattdessen bringt er explizit vor, bei der Feststellung seines Personenstands seien seine Aussagen, die Umstände sowie die einzelnen Elemente beweismässig zu würdigen. 2.3. Aus den dargelegten Gründen ist nachfolgend auch nicht ausführlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingskonvention zu Unrecht ausser Acht gelassen hat, wie dies vom Berufungskläger pauschal vorgebracht wurde. Soweit er es unterlassen hat, substantiiert darzulegen, in wie fern die Vorinstanz die Flüchtlingskonvention hätte berücksichtigen müssen, ist ohnehin fraglich, ob er damit überhaupt seiner Begründungsobliegenheit nachkommt. Die Prüfung seines Einwandes entbehrt mithin jeglicher Grundlage, da er zwar mehrfach ausführt, die Flüchtlingskonvention würde ihn vom Kontakt mit den B.________ Behörden dispensieren, er jedoch an keiner Stelle vorbringt und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass ihm die seiner Meinung nach zustehende Verwaltungshilfe (Art. 25 GFK) zu irgendeinem Zeitpunkt durch die schweizerischen Behörden verweigert worden wäre. Darüber hinaus ist nicht einmal ersichtlich, dass er die entsprechende Unterstützung jemals geltend gemacht hätte. Es kann deshalb nicht angehen, dass ein Zivilgericht gestützt auf Art. 25 GFK (sofern diese völkerrechtliche Bestimmung denn direkt anwendbar ist, sog. self-executing) von sich aus die benötigten Informationen für den Berufungskläger einzuholen hat, ohne dass dieser konkret eine entsprechende Unterstützung geltend macht. Von einem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller kann schliesslich auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ohne weiteres erwartet werden, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit bei den schweizerischen Behörden aktiv um die ihm angeblich zustehende Verwaltungshilfe bemüht oder ansonsten im Zivilverfahren zumindest darauf hinweist, dass Beweismittel existieren, die – wie vorliegend – auch unter erschwerten Umständen erhoben werden könnten. Soweit der Berufungskläger es somit unterlässt, seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, das Recht unrichtig angewendet zu haben, indem es die Flüchtlingskonvention ausser Acht gelassen hat. Das Vorbringen des Berufungsklägers ist demnach als unbegründet abzuweisen. 2.4. Wie eingangs erwähnt, ist für die Feststellung des Zivilstands grundsätzlich die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich (Regelbeweismass, vgl. E. 1.5). Damit der vom Berufungskläger behauptete Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, können sämtliche in Art. 168 ZPO genannten Beweismittel in Erwägung gezogen werden. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Vorliegend liegen keine Beweise vor, die die Scheidung direkt belegen könnten (sog. unmittelbarer Beweis, vgl. SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, § 42 N. 21). Auf das Vorbringen des IAEZA, der Berufungskläger verfüge möglicherweise über einen „L.“, der durch eine Drittperson auf der diplomatischen Vertretung in F. abgegeben werden könnte, erwidert der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Oktober 2017, keinen solchen „L.________“ zu besitzen. Die vorliegend zu würdigenden Beweismittel beschränken sich demnach einerseits auf die Aussagen (Parteibefragung) und schriftlichen Auskünfte des Berufungsklägers sowie andererseits auf die Unterlagen zum Asylverfahren (sog. Indizienbeweise, SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, a.a.O.). 2.5. Die Vorinstanz zieht in ihrem Entscheid zusammenfassend in Erwägung, dass alleine die Beteuerungen des Berufungsklägers, geschieden zu sein, nicht ausreichen würden, um seine Angaben glaubhaft zu machen. Auch gestützt auf die Akten könne sein Personenstand nicht als
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 „geschieden“ festgestellt werden, da er keinerlei Dokumente oder Unterlagen eingereicht habe, die seine Erklärung als glaubwürdig erscheinen lassen würden. Bei der Durchsicht der Akten des Amts für Migration würde schliesslich auffallen, dass Widersprüche bestehen, wobei sich solche betreffend Geburtsdatum und Namen eher erklären lassen und deshalb in casu nicht so sehr ins Gewicht fallen würden, wie die Tatsache, dass in den Akten lediglich einmal aufgeführt sei, dass der Berufungskläger geschieden sei und ansonsten zum Zivilstand jeweils verschiedene Angaben gemacht worden seien. Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz wendet der Berufungskläger im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe Elemente vernachlässigt, welche die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zivilstands „geschieden“ glaubhaft machen würden. Um welche Elemente es sich dabei handelt, bringt der Berufungskläger nicht vor, stattdessen begründet er seine Berufung mehrheitlich mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen zur Zwangsscheidung durch die J.________ sowie zur Scheidung seiner Ex-Ehefrau in B.. Insbesondere im Zusammenhang mit seinen Darlegungen, wonach die offizielle Wiederverheiratung seiner Ex-Ehefrau für eine rechtsgültige Scheidung sprechen würde, begnügt er sich mit der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen (act. 24), ohne auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Richters einzugehen und aufzuzeigen, in wie fern sich dessen Überlegungen nicht aufrecht erhalten lassen. Beim Hinweis, dass Scheidungsbegehren von in B. verbliebenen Ehefrauen der J.-Mitglieder von den B. Behörden wohlwollend behandelt würden, handelt es sich − wie auch bei den meisten übrigen Angaben des Berufungsklägers – bloss um eine weitere Behauptung, welche die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an seinen Ausführungen nicht auszuräumen vermag. Nicht nur die widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers in den Akten (insbesondere den Akten des Amts für Migration, vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids) haben bei der Vorinstanz die entsprechenden Zweifel aufkommen lassen, sondern auch der Umstand, dass der Berufungskläger anlässlich der Befragung durch die Flüchtlingsbehörde die angebliche Zwangsscheidung durch die J.________ mit keinem Wort erwähnt, sondern sich erst im Rahmen seines Gesuchs vom 19. April 2013 darauf berufen hat. Der Berufungskläger legt in seiner Eingabe vom 19. Januar 2017 weder konkret dar, wie es zu den widersprüchlichen Angaben in den Akten gekommen ist, noch weshalb er es unterlassen hat, die Zwangsscheidung zu erwähnen. Einzig bezüglich des Personalienblatts vom 30. April 2008 führt er aus, sich nicht sicher gewesen zu sein, ob die Zwangsscheidung durch die J.________ rechtsgültig sei oder nicht, weshalb er daran Korrekturen vorgenommen habe (vgl. Akten Amt für Migration, act. 32, „married“ durchgestrichen und mit „divorced“ ersetzt). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Zivilstand des Berufungsklägers tatsächlich jeweils unterschiedlich festgehalten wurde, sodass der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden kann, wenn sie diese Angaben als widersprüchlich erachtet. Soweit teilweise die Rede war von „ledig“ bzw. „célibataire“ (Akten Amt für Migration, act. 11; 29), von „getrennt“ bzw. „séparé“ (Akten Amt für Migration, act. 22; 27; 28; 33; 37) oder teilweise auch von „verheiratet (freiwillig getrennt)“ bzw. „Marié (séparé)“ (Akten Amt für Migration, act. 4; 5; 6; 15) reicht es für den Beweis der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, dass in einigen Dokumenten unter dem Zivilstand auch „divorcé“ bzw. „divorced“ (Akten Amt für Migration, act. 16; 20; 23; 32) aufgeführt wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und der Berufungskläger bringt auch nicht vor, weshalb er auch nach der angeblichen Information über die Scheidung durch seinen Vater nach wie vor angegeben hat, „getrennt“ zu sein (E. 3.2 des vorinstanzlichen Entscheids), hat er ja spätestens in diesem Moment von der Scheidung gewusst. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 keinerlei Zweifel bestünden, dass er sich mit der Ausreise aus B.________ von seiner Ehefrau getrennt habe, ist für die Feststellung des Personenstands schliesslich nicht weiter von Belang, zumal eine Trennung einerseits nicht mit einer Scheidung gleichzusetzen ist und anderseits trotzdem teilweise die Rede ist von „ledig“ bzw. „célibataire“. Soweit der Berufungskläger vorbringt, sich bezüglich der Rechtsgültigkeit der Zwangsscheidung nicht im Klaren gewesen zu sein, ist es nicht vollkommen abwegig, dass diese Bedenken auch Grund dafür gewesen sein könnten, dass er die Zwangsscheidung anlässlich des Gesprächs mit der Flüchtlingsbehörde nicht erwähnt hat, obwohl er grundsätzlich durchaus die Gelegenheit dazu gehabt hätte (beispielsweise im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur sektenähnlichen Unterdrückung der M., vgl. Akten Amt für Migration, act. 33). Die Nichterwähnung der Zwangsscheidung fällt für sich alleine nicht derart ins Gewicht, als dass die Behauptung des Berufungsklägers, geschieden zu sein, deshalb als nicht glaubhaft einzustufen wäre. Insofern als der Berufungskläger offensichtlich selbst Bedenken an der Rechtswirksamkeit dieser Zwangsscheidung hatte, erhellt jedoch nicht, weshalb für die Feststellung des Zivilstandes darauf abzustellen wäre, selbst bei vollkommen unzweifelhaften Angaben dazu. Dies umso weniger als auch das IAEZA in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 vorbringt, eine Scheidung in K., bei der die Ehefrau nicht vertreten war, würde von den Schweizer Behörden voraussichtlich nicht anerkannt werden. 2.6. Gestützt auf diese Erwägungen kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Erklärungen des Berufungsklägers seien nicht glaubhaft. Soweit der strikte Beweis auch unter Einbezug anderer Beweismittel nicht erbracht werden konnte, hat der Berufungskläger in Anwendung von Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass eine erneute Heirat möglicherweise eine Vielehe zur Folge haben könnte, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, dass der Berufungs- kläger geschieden ist. Dies ist in der Schweiz verboten und verdient folglich auch keinen rechtlichen Schutz. Die im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen sind − soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen − weder einzeln noch gesamthaft dazu geeignet, den Zivilstand „geschieden“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erstellen. Denn soweit sich der Berufungskläger damit begnügt, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen zu wiederholen und sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz nicht bzw. kaum auseinander setzt, gelingt es ihm nicht, die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche aus dem Weg zu räumen oder die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei seinen Erklärungen um unglaubhafte Behauptungen handelt, umzustossen. Die Berufungsinstanz ist ausserdem nicht dazu verpflichtet, von sich aus nach weiteren möglichen Mängeln zu suchen. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanz- lichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; Urteil BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2). Die Berufung ist aus den genannten Gründen somit vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. 3.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Fehlen einer Gegenpartei als Wesensmerkmal der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass es unabhängig vom Verfahrensausgang keine obsiegende, aber auch keine unterliegende Partei gibt, der die Kosten auferlegt werden können, zumal das Gericht, das um Rechtsschutz angegangen wird, nicht Partei, sondern urteilende Instanz ist. Die Kostenverteilungsregeln von
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Art. 106 ZPO sind auf diese Konstellation nicht zugeschnitten, sondern vielmehr auf das für den Zivilprozess typische, streitige Zweiparteienverfahren. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gerichtskosten derjenigen Partei verbleiben, die sie vorschussweise zu leisten hatte, und dass diese auch ihre Parteikosten selber tragen muss (Urteil BGer 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2); es sei denn die Notwendigkeit, überhaupt ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist auf den Entscheid der ersten Instanz zurückzuführen (z.B. aufgrund Rechtsverzögerung, unrichtiger Rechtsanwendung), insofern als die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können (BGE 142 III 110 E.3.3.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgelegt (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 und 21 JR). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2016 wird bestätigt. II.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘000.- werden, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, A.________ auferlegt. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. November 2017/jko Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin