Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 19 Urteil vom 3. Oktober 2016 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer GegenstandErgänzung des Scheidungsurteils – Berufliche Vorsorge Berufung vom 4. Februar 2016 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.Die von A.________ und B.________ im Jahr 2009 vor dem Zivilstandsamt C.________ geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts D.________ (Deutschland) vom 5. März 2014 geschieden. Aus der Ehe ging das Kind E.________, geb. am 3. Januar 2011, hervor (act. 3, Beilage 2). Das Dispositiv des Scheidungsurteils hält die folgenden Punkte fest:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Eingabe vom 25. August 2015 beantragte B., die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten einen Betrag von CHF 11‘486.11 auf ein noch zu benennendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (act. 61). Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 äusserte sich A. dazu wie folgt (act. 64):
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Zivilgerichts kann beim I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. a und 16 des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber ist die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht von CHF 30‘000.- (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG) nicht erfüllt, weshalb gegen vorliegendes Urteil einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten. 2.Nach Art. 64 Abs. 1 IPRG können ausländische Scheidungsurteile in der Schweiz ergänzt oder abgeändert werden. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Ergänzung des Urteils des Amtsgerichts D.________ vom 5. März 2014 blieb im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. Art. 64 Abs. 1 IPRG). Anwendung findet, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten worden ist, schweizerisches Recht (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 IPRG; vgl. auch ZEITER/KOLLER, in Furrer/Girsberger/Müller-Chen, CHK IPRG, 2016, Art. 63 N. 13 und Art. 64 N. 5). Das Urteil des Amtsgerichts D.________ ist im Übrigen auch lückenhaft – das Amtsgericht hat weder eine Teilung noch einen sonstigen Ausgleich des BVG-Guthabens des Berufungsklägers in der Schweiz (vgl. „Fragebogen zum Vorsorgeausgleich“ des Amtsgerichts D., act. 18, Beilage 7) angeordnet – und damit nach schweizerischem Recht ergänzungsbedürftig (vgl. SCHWANDER/GÖKSU, Arbeitskreis 8: Trennung und Scheidung mit Auslandbezug, in FamPra 2014 S. 219 f.; zum Ganzen auch: Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2015 E. 2.4). 3.Sollen rechtskräftig entschiedene Scheidungsfolgen abgeändert werden, so verweist Art. 284 Abs. 3 ZPO hierfür auf die Vorschriften über die Scheidungsklage. Die Bestimmung gilt auch für die Abänderung ausländischer Scheidungsurteile. Das Verfahren wird durch Einreichung der Abänderungsklage nach Art. 290 ZPO ohne schriftliche Begründung eingeleitet, von einer Einigungsverhandlung gefolgt (Art. 291 ZPO), bevor dann allenfalls das kontradiktorische Verfahren durchgeführt wird. Keine ausdrückliche Regel enthält die ZPO für die Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils. Naheliegend ist es aber auch hier, das Verfahren der Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO) als anwendbar zu betrachten (SCHWANDER/GÖKSU, a.a.O., S. 218). Sachlogisch sind auch die allgemeinen Bestimmungen über das Scheidungsverfahren (Art. 274 ff. ZPO) heranzuziehen. a) Sowohl der Berufungskläger als auch die Vorinstanz führen aus, dass im Rahmen eines Verfahrens um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vollumfänglich die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelange, weil das ausländische Urteil lediglich angepasst und nicht neu über die Sache entschieden werden müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils ist, anderes als bei einer Abänderung, aufgrund der vorausgesetzten Lückenhaftigkeit des Entscheids, eine erstmalige Beurteilung der lückenhaften bzw. zu ergänzenden Punkte erforderlich. Es sind diesbezüglich die gemäss schweizerischem Verfahrensrecht geltenden Grundsätze anzuwenden. Vorliegend ist über die im Scheidungsurteil des Amtsgericht D. vom 5. März 2014 nicht behandelte, während der Ehe in der Schweiz geäufnete berufliche Vorsorge des Berufungsklägers zu entscheiden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 b) Für die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) gilt – im Unterschied zu den anderen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen – die Offizialmaxime (SIEHR/BÄHLER, in BSK ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 290 N. 2c). Trotz Fehlens eines Rechtsbegehrens der klägerischen Partei hat das Gericht von Amtes wegen über die berufliche Vorsorge zu entscheiden, wobei der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet, dass auch noch in einem späteren Stadium des Prozesses ein entsprechender Antrag hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistungen (Art. 122 f. ZGB) oder einer angemessenen Entschädigung (Art. 124 ZGB) gestellt werden kann. Die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 und 230 ZPO gelten für diesen Bereich nicht (SUTTER-SOMM/LAZIC, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, Art. 290 N. 22). Es ist damit, wenn auch mit einer anderen Begründung, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die berufliche Vorsorge des Berufungsklägers in der Schweiz, unabhängig von diesbezüglich (rechtzeitig gestellten) Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, gemäss den Bestimmungen von Art. 122 ff. ZGB zu teilen respektive allenfalls auszugleichen ist. Es liegt, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, keine Rechtsverletzung von Art. 122 ZGB, Art. 55, Art. 58, Art. 227 und Art. 230 ZPO vor. 4.Der Berufungskläger macht geltend, er sei vollständig arbeitsunfähig und beziehe seit dem
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Anspruchs auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu verstehen, welcher die Teilung des Vorsorgevermögens aufgrund gewährter Leistungen verunmöglicht. Diesfalls hat eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu erfolgen (Urteil KG/FR 608 2015 197 vom 6. Juli 2016 E. 2c mit Hinweisen). c) Dem Berufungskläger wurde mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 20. März 2014 (act. 3, Beilage 2) rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 befristet bis am 30. November 2015 eine „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ zugesprochen. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 24. Juli 2015 wurde die Befristung der Rente bis Juli 2017 verlängert. Dazu führt die Vorinstanz aus: „Zwar ist festzustellen, dass er [der Berufungskläger] eine Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehe, wobei unklar ist, ob überhaupt ein Vorsorgefall im Sinne des schweizerischen Rechts vorliegt, da die Rente befristet zugesprochen wurde (act. 11.2). Allerdings ist in der Schweiz kein Vorsorgefall eingetreten, wie dies aus den Bescheinigungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und der O.________ zumindest implizit hervorgeht. Demnach ist kein Vorsorgefall eingetreten (act. 52, 58)“ (angefochtener Entscheid, E. 6.3). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Rentenbeurteilung in Deutschland nicht unbedingt dem in der Schweiz anwendbaren Bundesgesetz über die Invalidenversicherung entspricht, hätte die Vorinstanz von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) prüfen müssen, wie sich die Situation diesbezüglich in der Schweiz verhält. Die Vorinstanz hätte insbesondere etwa mittels Parteibefragung abklären müssen, ob der Berufungskläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der Schweiz eine Rente beantragt hat. Es genügt nicht, diesbezüglich einzig auf die Bescheinigungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und der O.________ abzustellen. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO) verletzt. d) Aus den Akten des Berufungsverfahrens geht namentlich hervor, dass der Berufungskläger beim ausländischen Versicherungsträger auch eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung beantragt hat; das entsprechende, von der Deutschen Rentenversicherung am 2. September 2014 unterzeichnete Formular ging zusammen mit weiteren Unterlagen am 12. September 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein (Urteil des BVGER C- 6426/2015 vom 4. April 2016 Bst. B). Zum aktuellen Stand des Verfahrens lässt sich den Akten des Berufungsverfahrens weiter entnehmen, dass die vom Berufungskläger beantragte Rente mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 9. September 2015 abgewiesen worden ist. Dagegen hat der Berufungskläger am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (Geschäfts-Nr. C-6426/2015). Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 teilte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Verfügung vom 9. September 2015 sei gestützt auf unvollständige medizinische Unterlagen getroffen worden. Die IVSTA beantragte deshalb, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, und sie anzuweisen sei, nach Einholung der vollständigen medizinischen Akten der deutschen Rentenversicherung über den Anspruch neu zu entscheiden. Mit Urteil vom 4. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. September 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Es kann somit zur Zeit nicht abschliessend festgehalten werden, ob und ab wann aus Schweizer Sicht ein Vorsorgefall eingetreten ist. e) Auch das im angefochtenen Entscheid vom 9. Dezember 2015 festgehaltene Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers beruht auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Der Vorsorgeausgleich erfasst ausschliesslich die während der Ehe erwirtschaftete Vorsorge. Massgebend ist das angehäufte Guthaben zwischen dem Datum der Eheschliessung und dem
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 22 Abs. 2 FZG). Die Parteien schlossen die Ehe im Jahr 2009. Die Dispositivziffer 1 des deutschen Scheidungsurteils erwuchs am 5. März 2014 und die Dispositivziffer 2 am 15. April 2014 in Rechtskraft (act. 3, Beilage 3). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellte jedoch auf den Zeitraum vom 6. August 2007 bis am 30. Juni 2015 ab (act. 52). Die O.________ teilte ihrerseits den Rückkaufswert per 5. August 2015 mit (act. 58). Aus den Unterlagen der O.________ ist im Übrigen nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt der Freizügigkeitsanspruch berechnet worden ist. Die festgehaltenen Daten entsprechen damit nicht dem Zeitpunkt der Eheschliessung der Parteien respektive dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als auch die O.________ gingen damit von unrichtigen Anfangs- respektive Enddaten für die Berechnung des Teilungssubstrats aus. Die unrichtigen Beträge wurden von der Vorinstanz übernommen. f)Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 7 des Entscheids der Vorinstanz vom 9. Dezember 2015 aufzuheben. Die Sache ist zur Vervollständigung des Sachverhalts (Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 ZPO) und der anschliessenden Neubeurteilung insbesondere der Frage des Eintritts eines Vorsorgefalls beim Berufungskläger im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB respektive Art. 124 Abs. 1 ZGB sowie der Neuberechnung der allenfalls zu teilenden BVG-Austrittsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.a) Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die ZPO bietet demgegenüber nur ausnahmsweise eine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verurteilen (BGE 142 III 110 E. 3.2). In einem zivilrechtlichen Verfahren ist es grundsätzlich nicht möglich, den Staat als unterliegende Partei zu betrachten und ihm die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, soweit dieser nicht als Partei im Sinne von Art. 66 ff. ZPO am Verfahren teilnimmt (vgl. BGE 140 III 501 E. 3 und 4). Der Berufungskläger hat vorliegend obsiegt, ohne dass die Berufungsbeklagte zur unterliegenden Partei wird; sie hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und verzichtete damit implizit auf allfällige Ansprüche gestützt auf Art. 122 ff. ZGB. Aufgrund der Offizialmaxime muss darüber aber auch ohne einen entsprechenden Antrag entschieden werden. Aus Gründen der Billigkeit sind die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Kanton Freiburg aufzuerlegen. Dies ist weiter damit zu rechtfertigen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgrund unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und falscher Berechnung der gemäss Entscheid zu teilenden BVG- Austrittsleistungen kassiert und zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Die Gerichtkosten werden global bestimmt und auf einen Betrag von CHF 800.- festgesetzt (Art. 95 f. ZPO und 19 JR). Parteientschädigungen werden mangels Parteistellung der Vorinstanz nicht zugesprochen. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger bleibt vorbehalten. b) Da die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist vorliegend nicht über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird gutgeheissen. Dispositivziffer 7 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Dezember 2015 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II.Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 800.-, werden dem Staat auferlegt. III.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Oktober 2016/cth PräsidentGerichtsschreiberin-Berichterstatterin