Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2011 19 & 21 Urteil vom 18. Februar 2016 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Adrian Urwyler, Hubert Bugnon Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Rahel Brühwiler ParteienA., Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte B., Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter C., Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter alle vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller gegen D., Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin E.________, Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Joller GegenstandErbteilungs- und Herabsetzungsklage Berufungen vom 15. und 16. Februar 2011 und Anschlussberufung vom 4. Mai 2011 gegen das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. September 2010
Kantonsgericht KG Seite 2 von 114 Sachverhalt A.F.________ sel. starb im Jahr 2000. Er hinterliess seine Ehefrau, G., seine zwei Töchter, D. und A., sowie seine drei Söhne E., B.________ und C.. Die Testamentseröffnung fand am 14. März 2000 vor dem Friedensrichter statt. Am 7. August 2000 reichten G. und ihre Kinder A., B. und C.________ eine Erbteilungsklage gegen die beiden gesetzlichen Erben D.________ und E.________ ein (act. 1). Verbunden mit der Klageantwort reichten D.________ und E.________ am 15. Januar 2001 widerklageweise eine Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage ein. Sie beantragten primär, die letztwillige Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 sei ungültig zu erklären, und es sei festzustellen, dass die gesetzlichen Erben von F.________ sel. alle zu gleichen Teilen erbberechtigt seien. Subsidiär beantragten sie, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 die Pflichtteilsrechte der Beklagten verletze und dass die in der letztwilligen Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 enthaltenen Anordnungen unter Wahrung der Pflichtteilsrechte auf das erlaubte Mass herabgesetzt werden (act. 15). B.Nach erfolgtem Schriftenwechsel verfügte der Präsident des Zivilgerichts am 28. September 2001, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Gültigkeit des Testaments zu beschränken (act. 51). Zu entscheiden war dabei namentlich die Frage, ob F.________ sel. bei der Errichtung des Testaments seinen letzten Willen frei zum Ausdruck gebracht hatte oder ob er von einzelnen Erben so stark beeinflusst worden war, dass er dazu nicht mehr in der Lage war. Das Zivilgericht des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit in seinen öffentlichen Verhandlungen vom 13. Dezember 2001 (act. 60), 15. Januar 2002 (act. 72) und 16. April 2002 (act. 82). Es hörte die Parteien und insgesamt sieben Zeugen an. Mit Urteil vom 1. Juli 2002 wies das Zivilgericht die Ungültigkeitsklage ab, die Kosten wurden vorbehalten (act. 86). Es kam zum Schluss, ihm liege ein öffentlich beurkundetes, von zwei Zeugen unterzeichnetes Testament des Erblassers vor, welches alle Erben auf den Pflichtteil setze und den Nachlass des Erblassers regle. Notar H.________ habe dem Gericht klar bestätigt, dass das Testament dem freien und eigenen Willen des Erblassers entspreche. Selbst wenn verschiedene Anzeichen die Errichtung des Testaments suspekt erscheinen liessen und ein gewisser Einfluss der Kläger, insbesondere von B., nicht vollständig auszuschliessen sei, könne festgehalten werden, dass die Beklagten nicht genügend Beweise vorzubringen vermochten, welche es dem Gericht erlauben würden, das Testament für ungültig zu erklären. Die von D. und E.________ gegen diesen Teilentscheid eingereichte Berufung wies der I. Zivilappellationshof am 22. März 2004 ab, und das Bundesgericht wies deren Beschwerde am 16. September 2004 ab (act. 92 und 94). C.Am 11. November 2003, d.h. während des hängigen Verfahrens, verstarb G., Ehefrau des Erblassers und Mutter der am Prozess beteiligten Nachkommen. Das Friedensgericht des Sensebezirks teilte am 26. Mai 2008 mit, dass I. als Generalerbenvertreter der Erbengemeinschaft F.________ und G.________ sel. ernannt worden sei (act. 215). Am 8. November 2004 setzte das Zivilgericht das Verfahren betreffend die Herabsetzungs- bzw. Erbteilungsklage fort. Die einzelnen Verfahrensschritte sind im erstinstanzlichen Urteil unter
Kantonsgericht KG Seite 3 von 114 Ziff. I/13-36 ausführlich dargelegt worden und werden an dieser Stelle nicht wiedergegeben. Soweit nötig, wird darauf zurückzukommen sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Rechtsbegehren und Beweisanträge geändert und ergänzt wurden, ein Experte den Verkehrswert von sieben Grundstücken schätzte und Ergänzungsfragen beantwortete, und das Zivilgericht dem Antrag auf ein Obergutachten nicht stattgegeben hat. Im Verlaufe der langjährigen Auseinandersetzung konnten zwei Teilvergleiche erzielt werden, so wurden am 5. April 2005 resp. 17. Juni 2008 die Zuweisung von gesamthaft drei Grundstücken an J., K. und L., Enkel des Erblassers, verfügt. D.Am 22. September 2010 fällte das Zivilgericht nachfolgendes Urteil: 1.Es wird festgestellt, dass die letztwillige Verfügung des F. sel. vom 14. September 1999 die Pflichtteilsrechte von D.________ und E.________ verletzt. 2.Der Nachlass des am 21. Februar 2000 verstorbenen F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1D.________ 2.1.1 Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden D.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 1'104'250.- zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 529'000.- wird D.________ überbunden. 2.1.2 D.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 24'709.05 zu leisten. 2.1.3 D.________ wird verpflichtet, der Erbengemeinschaft G.________ sel. eine Ausgleichszahlung von CHF 99'811.05 zu leisten. 2.2E.________ 2.2.1 Das Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 600'000.- zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 310'000.-- wird E.________ überbunden. 2.2.2 Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 73'248.50 wird E.________ zugewiesen. 2.3A.________ 2.3.1 Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ werden A.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 79'038.00 zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ lastende Hypothekarschuld bei der CE.________ von CHF 23'505.75 wird A.________ überbunden. 2.3.2 Die Waldparzellen Art. yyy und zzz GB der Gemeinde Q.________ werden A.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 18'614.50 zugewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 114 2.3.3 Die Forderung der Erbengemeinschaft F.________ sel. gegenüber der AA.________ AG von CHF 96'380.- wird A.________ zugewiesen. 2.4B.________ 2.4.1 B.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 31'386.20 zu leisten. 2.4.2 B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 154'063.75 zu leisten. 2.5C.________ 2.5.1 C.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 31'386.20 zu leisten. 2.5.2 C.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 154'063.70 zu leisten. 2.6Erbengemeinschaft G.________ sel. 2.6.1 Das Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481'900.- zugewiesen. Die auf dem Grundstück ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 350'000.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 2.6.2 Der Saldo des Umlaufsvermögens und der Wertschriften von CHF 5'099.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.3 Das Fahrzeug Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 3.Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen. 4.Der Grundbuchbeamte des Sensebezirks wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils folgende Eintragungen vorzunehmen: 4.1D.________ als Alleineigentümerin der Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.. 4.2E. als Alleineigentümer des Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.. 4.3A. als Alleineigentümer der Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ und Art. yyy und zzz Grundbuch der Gemeinde Q.. 4.4B., A.________ E.________ und D.________ als Gesamteigentümer des Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.. 5.Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 30’000.- (Gerichtsgebühr CHF 21'500.-; Auslagen CHF 8'500.-) werden von den Parteien je hälftig bezogen. E.A., B.________ und C.________ reichten am 15. Februar 2011 gegen dieses Urteil Berufung ein (Verfahren 101 2011 19) und beantragen, das Urteil des Zivilgerichts vom 22. September 2010 sei aufzuheben und der Nachlass sei wie folgt zu teilen: 2.1Erbengemeinschaft G.________
Kantonsgericht KG Seite 5 von 114 2.1.1 Artikel ababab des Grundbuches von Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481'900.- zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastenden Hypothekarschulden von CHF 350'000.- werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. übertragen. 2.1.2 Das Gebäude Nr. acacac auf Artikel mmm des Grundbuches von Q.________ nebst 2'500m 2 Land werden von Artikel mmm des Grundbuches von Q.________ abparzelliert und der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.1.3 Der Saldo des Umlaufvermögens inklusive Fahrzeug Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.2A.________ Die Artikel mmm, vermindert um das Gebäude Nr. acacac mitsamt 2'500m 2 , nnn, yyy und zzz, ppp des Grundbuches von Q.________ sowie Artikel sss, ttt, uuu, vvv und www des Grundbuches von X.________ werden A.________ zum Preis von CHF 1'050'000.- zugewiesen. 2.3B.________ Artikel ooo des Grundbuches von Q.________ wird B.________ zu ½ in Miteigentum zu ½ von C.________ zum Anrechnungswert von CHF 24'010.- zugewiesen. 2.4C.________ Artikel ooo des Grundbuches von Q.________ wird C.________ zu ½ von B.________ zum Anrechnungswert von CHF 24'010.- zugewiesen. 2.5E.________ 2.5.1 Artikel rrr des Grundbuches von Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 600'000.- zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 310'000.- wird E.________ überbunden. 2.5.2 Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 73'248.50 wird E.________ zugewiesen. 3.Der Grundbuchverwalter wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteiles die Eintragungen gemäss Ziffer 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 vorzunehmen. Eventualbegehren Das Verfahren wird sistiert bis zum Entscheid über das Schicksal der zonenmässigen Zuordnung von Artikel ooo des Grundbuches von Q.. 4.Die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden den Berufungsbeklagten solidarisch auferlegt. E. reichte am 4. Mai 2011 seine Antwort ein und beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, subsidiär sei diese vollumfänglich abzuweisen. D.________ reichte gleichentags ihre insoweit gleichlautende Berufungsantwort ein. Zusätzlich führt sie Anschlussberufung und beantragt, den Nachlass wie folgt zu teilen:
Kantonsgericht KG Seite 6 von 114 „III. Ziff. 2 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. September 2010 wird wie folgt geändert: 2. Der Nachlass des am 21. Februar 2000 verstorbenen F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1. D.________ 2.1.1.Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden D.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 1'104'250.- zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 529'000.- wird D.________ überbunden. 2.1.2.D.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 gegen B.________ zu. 2.1.3.D.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 gegen C.________ zu. 2.2. E.________ 2.2.1.Das Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 425'000.- zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 310'000.- wird E.________ überbunden. 2.2.2.Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 73'248.50 wird E.________ zugewiesen. 2.2.3.Die Forderungen gegen die Erbenvertreter AE.________ und I.________ werden E.________ zugewiesen. 2.2.4.E.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 gegen B.________ zu. 2.2.5.E.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 gegen C.________ zu. 2.3. A.________ 2.3.1.Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ werden A.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 79'038.00 zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ lastende Hypothekarschuld bei der CE.________ von CHF 23'505.75 wird A.________ überbunden. 2.3.2.Die Waldparzellen Art. yyy und zzz Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden A.________ zum Anrechnungswert von CHF 18'614.50 zugewiesen. 2.3.3.Die Forderung der Erbengemeinschaft F.________ sel. gegenüber der AA.________ AG von CHF 96'380.- wird A.________ zugewiesen. 2.3.4.Der Mietzins für die Einliegerwohnung AF.________ im Umfang von CHF 94'500.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.5.Der Mietzins für das Bauernhaus AG.________ im Umfang von CHF 74'120.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.6.Der Pachtzins der AH.________ im Umfang von CHF 26'599.70 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 114 2.3.7.Die Ersatzforderung der A.________ gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ sel. von CHF 323'144.00 wird A.________ zugewiesen. 2.3.8.A.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 gegen B.________ zu. 2.3.9.A.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 gegen C.________ zu. 2.4. B.________ 2.4.1.B.________ wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 zu leisten. 2.4.2.B.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 zu leisten. 2.4.3.B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 zu leisten. 2.5. C.________ 2.5.1.C.________ wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 zu leisten. 2.5.2.C.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 zu leisten. 2.5.3.C.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 zu leisten. 2.6. Erbengemeinschaft G.________ sel. 2.6.1.Das Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481'900.- zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 350'000.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 2.6.2.Die Erbengemeinschaft G.________ sel. erhält die Ersatzforderung aus Güterrecht im Umfang von CHF 349'811.05, bestehend aus der Hälfte der Darlehensforderung gegen B., CHF 50'000.-, der Hälfte der Darlehensforderung gegen C., CHF 100'000.-, der Hälfte der Darlehensforderung gegen A., CHF 100'000.-, sowie der Barschaften und Wertschriften im Umfang von CHF 91'926.05. 2.6.3.Die andere Hälfte der Darlehensforderung gegen B., CHF 50'000.-, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.4. Die andere Hälfte der Darlehensforderung gegen C., CHF 100'000.-, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.5. Die andere Hälfte der Darlehensforderung gegen A., CHF 100'000.-, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.6.Der Saldo des Umlaufvermögens und der Wertschriften von CHF 61'325.20 wird der Ebengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.7.Die Forderungen gegen die AJ.________ AG von CHF 41'226.20 und des Erbenvertreters I.________ von CHF 15'000.- werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 114 2.6.8.Die Wertschriften des Nachlasses (2 Anteilscheine AI., 34 Aktien Wasserversorgung Q. AG, 1 Anteilschein Landi Q., 1 Anteilschein Alpgenossenschaft) werden der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.9.Das Fahrzeug der Marke Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen". IV.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger B., C. und A., solidarisch unter ihnen. Die "Erbengemeinschaft der G. sel.“ reichte ihre Berufungsantwort am 16. Mai 2011 ein. Auch sie beantragt, auf die Berufung 101 2011 19 sei nicht einzutreten und stellt subsidiär folgende Rechtsbegehren: 1.Die durch A., B. und C.________ eingereichte Berufung ist in Bezug auf die Ansprüche der Erbengemeinschaft der G.________ sel. abzuweisen, bzw. die Ziffer 2.6 des Dispositives des vorinstanzlichen Urteils ist wie folgt abzuändern: 1.1Artikel ababab des Grundbuches Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481‘900.- zugewiesen. 1.2Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 350'000.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 1.3Der Erbengemeinschaft G.________ sel. wird die Ersatzforderung aus Güterrecht von CHF 349'811.05 zugewiesen. 1.4Es werden der Erbengemeinschaft G.________ zugewiesen: ½ Darlehensforderung gegen B., ausmachend CHF 50'000.- ½ Darlehensforderung gegen A., ausmachend CHF 10'000.- (Korr: 100'000.-) ½ Darlehensforderung gegen C., ausmachend CHF 100'000.- 1.5Es wird der Erbengemeinschaft G. sel. der Saldo von CHF 5'099.00 des Umlaufvermögens und der Wertschriften nach Abzug der Erbgangsschulden zugewiesen. 1.6Es wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. der Zeitwert des Fahrzeuges Audi von CHF 1'467.60 zugewiesen. A., B. und C.________ schliessen in ihrer Eingabe vom 12. August 2011 auf Abweisung der Anschlussberufung von D.. F.E. reichte seinerseits am 16. Februar 2011 Berufung ein (Verfahren 101 2011 21). Seine Rechtsbegehren sind gleichlautend wie jene von D.________ in der Anschlussberufung gestellten (siehe oben). D.________ erklärte im Verfahren 101 2011 21 am 4. Mai 2011 Streitabstand betreffend der am 16. Februar 2011 gestellten Rechtsbegehren. A., B. und C.________ schliessen in ihrer Antwort vom 13. Mai 2011 auf Abweisung der Berufung; gleichzeitig erheben sie im Verfahren 101 2011 21 Anschlussberufung. Die Rechtsbegehren und deren Begründung sind gleichlautend wie jene in ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 (siehe oben); korrigiert wurde die Parteibezeichnung indem die Erben der G.________ namentlich als Mitbeteiligte aufgeführt sind.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 114 In ihrer Antwort auf die Anschlussberufung der Geschwister A., B. und C.________ im Verfahren 101 2011 21 beantragt die Erbengemeinschaft der G.________ sel. am 14. Juli 2011 dasselbe, was sie bereits am 16. Mai 2011 im Berufungsverfahren 101 2011 19 beantragte (siehe oben E. in fine) G.Mit Verfügung vom 27. November 2012 informierte der Präsident die Parteien, dass der I. Zivilappellationshof das Berufungsverfahren 101 2011 19 vorerst auf die Frage der Sachlegitimation beschränken werde, und forderte sie auf, ihm mitzuteilen, ob sie diesen Punkt zu plädieren wünschten oder ob der Hof gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden könne. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 orientierten die A., B. und C.________ (nachfolgend: die Berufungskläger) den Präsidenten darüber, dass sie zur Frage der Sachlegitimation plädieren möchten. An der Verhandlung des Zivilappellationshofs vom 20. Februar 2013 hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Berufungskläger machten geltend, dass ihre Sachlegitimation zu bejahen sei, was von den Berufungsbeklagten jedoch bestritten wurde. H.Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und D.________ (nachfolgend: die Berufungsbeklagten), die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab und erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig. Die Kosten wurden vorbehalten. Die gegen dieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem Erbenvertreter eingereichten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. I.Mit Vorladung vom 15. Januar 2014 wurde Rechtsanwalt Perler aufgefordert, den Hof bis spätestens zu Verhandlungsbeginn über den Stand der Ortsplanungsrevision Q.________ in Bezug auf das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu dokumentieren. Rechtsanwalt Perler kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Februar 2014 nach. Gemäss Vorladung beschränkte sich die Verhandlung des Zivilappellationshofs vom 6. Februar 2014 auf die Behandlung der Verfahrensanträge. Die an der Verhandlung geführten Vergleichsverhandlungen scheiterten. Rechtsanwalt Joller reichte diverse Beweismittel ein. Rechtsanwalt Perler zog das mit Rechtsschrift vom 5. Februar 2011 gestellte Eventualbegehren auf Sistierung des Verfahrens zurück. Danach hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Berufungskläger verwiesen auf ihre Rechtsschriften. Sie stellten den Entscheid betreffend Anordnung eines Gutachtens in das richterliche Ermessen. Die Berufungsbeklagten zogen ihren Antrag, wonach die von den Berufungsklägern neu vorgebrachten Tatsachen betreffend Umzonung unechte Nova und somit im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, zurück. Sie führten aus, dass sie ihre weiteren Verfahrensanträge aufrechterhalten, namentlich auch den Antrag auf Erstellung eines zweiten Gutachtens. J.Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Zivilapppellationshof entschieden habe, von Daniel Conca ein zweites Gutachten erstellen zu lassen. Er gab ihnen die Gelegenheit, sich zu dem vom Gericht dem Experten zu unterbreitenden Fragenkatalog zu äussern und nötigenfalls Abänderungen und Zusatzfragen zu beantragen (act. 326). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2014 erklärten sich die Berufungskläger mit der Schätzung des Grundstückes Art. ooo GB Q.________ nicht einverstanden (act. 331 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 114 Mit Eingabe vom 5. März 2015 gaben die Berufungsbeklagten ihr Einverständnis zu dem dem Experten zu unterbreitenden Fragekatalog. Sie erachteten die Schätzung des Werts des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ als sinnvoll (act. 339). Am 2. April 2014 erteilte der Instruktionsrichter Daniel Conca, einem Gerichtsexperten für Immobilien, einen Gutachtensauftrag. Er wurde beauftragt, die vom Experten André Magne im Jahr 2006 ermittelten Werte zu prüfen und zu erläutern. Die Schätzung des Werts des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ bildete ebenfalls Gegenstand des Auftrags (act. 340 f.). Am 28. Juli 2014 reichte der Experte Conca sein Gutachten ein (act. 351). Der Instruktionsrichter stellte den Parteien dieses Gutachten am 31. Juli 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, den Experten um Erläuterungen oder Ergänzungen des Gutachtens zu ersuchen (act. 384). Mit Eingaben vom 12. bzw. 15. September 2014 verzichteten die Parteien auf Erläuterungen oder Ergänzungen des Gutachtens (act. 385 f.). K.An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 erklärten sich die Parteien mit der Einleitung eines Verfahrens betreffend Abparzellierung des auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehenden Wohnhauses Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m 2 Umschwung einverstanden (act. 400 verso). Mit dem Einverständnis der Parteien wurde der Zeitpunkt der Erbteilung auf den 31. Dezember 2014 festgesetzt (act. 400 verso). L.Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Behörde für Grundstückverkehr darum, das auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehende Wohnhaus Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m 2 Umschwung abzuparzellieren bzw. die nötige Zustimmung hierfür zu erteilen. M.Am 13. Februar 2015 ersuchte der Instruktionsrichter I.________ in seiner Funktion als Erbenvertreter den Zivilappellationshof über den Vermögensstand des Nachlasses der Erbengemeinschaft F.________ sel. per 31. Dezember 2014 zu informieren (act. 402). N.Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte Rechtsanwalt Pius Koller mit, dass er anstelle von Rechtsanwalt Elmar Perler mit der Wahrung der rechtlichen Interessen von A., B. und C.________ beauftragt worden sei (act. 406). O.Am 15. April 2015 liess der Erbenvertreter I.________ dem Zivilappellationshof das aktualisierte Inventar des Nachlasses von F.________ sel. zukommen (act. 429). P.Mit Präsidialentscheid vom 18. Juni 2015 wurde den Erben des F.________ sel. bewilligt, vom Grundstück Art. akakak (ehemals mmm) das neue Grundstück Art. alalal (ehemals Vers.- Nr. acacac) GB Q.________ abzutrennen. Es wurde festgestellt, dass das Grundstück Art. alalal (Einfamilienhaus, Platz, Garten, Wiese, 2‘400m 2 ) GB Q.________ dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht unterstellt sei (act. 434 ff.). Q.Auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärten die Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 21. September 2015, dass sich die Parteien auf die Werte des neuen Art. alalal (abgetrennt von akakak, früher mmm), den Wert des Restgrundstückes akakak sowie über das ihnen zugestellte Teilungsverbal geeinigt hätten. In Bezug auf den für die Ermittlung von Pflichtteilsverletzungen massgebenden Stichtag (d.h. per Valuta Todestag F.) seien folgende Werte zu berücksichtigen: Für das neugebildete Grundstück Art. alalal GB Q. CHF 800‘000.- und
Kantonsgericht KG Seite 11 von 114 für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-. Mit dem Teilungsverbal seien die Parteien einverstanden (act. 455). Mit Eingabe vom 29. September 2015 bestätigten die Berufungskläger den Inhalt des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 21. September 2015 und die unter den Parteien getroffene Einigung betreffend Wertfestlegung der Grundstücke GB Q.________ Art. alalal und akakak per Todestag des Erblassers. Zwecks Klärung der Höhe der Kosten der Erbschaftsverwaltung ersuchten sie den Instruktionsrichter darum, die bezahlten und noch offenen Honorare und Auslagen beim Erbenvertreter in Erfahrung zu bringen. Am 30. Oktober 2015 reichte der Erbenvertreter eine Aufstellung der an die Erbenvertreter bis am 31. Dezember 2014 geleisteten Entschädigungen ein. R.Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichten die Berufungsbeklagten die von ihnen in Abänderung von Ziffer III ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung neu gestellten Rechtsbegehren ein. S.An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 hielt der Vorsitzende fest, dass sich die Parteien nach erfolgter Abparzellierung auf folgende Anrechnungswerte geeinigt haben: Für das neugebildete Grundstück Art. alalal GB Q.________ CHF 800‘000.- und für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-. Er teilte den Parteien mit, dass das von ihnen unterzeichnete Teilungsverbal eingetroffen sei, welches nach Rücksprache mit dem Grundbuchverwalter zusammen mit dem rechtskräftigen Urteil eingereicht werde, um die Anzahl der Mutationen zu beschränken. Die Berufungskläger reichten ihre abgeänderten Rechtsbegehren ein, welche wie folgt lauten: 1.Die Berufung der Berufungskläger A., B. und C.________ wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.Der Nachlass des F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1. Erbengemeinschaft G.________ sel. 2.1.1.Art. ababab GB Q.________ wird zum Anrechnungswert von CHF 481'500.00 der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 350'000.00 bei der AI.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. übertragen. 2.1.2.Art. alalal GB Q.________ wird zum Anrechnungswert von CHF 450'000.00 der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. Art. alalal GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan), ppp und ooo, alle GB Q., entlassen. 2.1.3.Der Saldo des Umlaufvermögens inklusive Fahrzeug Audi werden der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.2. A.________
Kantonsgericht KG Seite 12 von 114 Die Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q., und Art. sss, ttt, uuu, vvv, www, alle GB X., werden zum Anrechnungswert von CHF 1'050'000.00 A.________ zugewiesen. Die auf den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan), ppp und ooo, alle GB Q., als Gesamtpfand lastende Hypothekarschuld von CHF 529‘000.00 bei der AI. wird auf A.________ übertragen. 2.3. B.________ Art. ooo GB Q.________ wird B.________ zu ½ in Miteigentum zum Anrechnungswert von CHF 24'010.00 zugewiesen. Der Miteigentumsanteil von ½ von B.________ an Art. ooo GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q., entlassen. 2.4. C. Art. ooo GB Q.________ wird C.________ zu ½ in Miteigentum zum Anrechnungswert von CHF 24'010.00 zugewiesen. Der Miteigentumsanteil von ½ von C.________ an Art. ooo GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q., entlassen. 2.5. E. 2.5.1.Art. rrr GB Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 600'000.00 zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 310'000.00 bei der AI.________ wird auf E.________ übertragen. 2.5.2.Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 72'936.60 wird E.________ zugewiesen. 3.Der Grundbuchverwalter wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils die Eintragungen gemäss Ziff. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 hievor vorzunehmen und die erforderlichen Anzeigen zu erlassen (Art. 846 i.V.m. Art. 832 ZGB). 4.Die Berufung von E.________ und die Anschlussberufung von D.________ sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie des Urteils betreffend Sachlegitimation werden den Berufungsbeklagten D.________ und E.________ bei solidarischer Haftung auferlegt. Die Berufungsbeklagten verwiesen auf ihre schriftliche Eingabe vom 27. November 2015, welche zu Protokoll zu nehmen sei. Demnach ändert D.________ das Rechtsbegehren III. der Anschlussberufung und E.________ das Rechtsbegehren III. der Berufung wie folgt: III.Ziffer 2 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. September 2010 wird wie folgt geändert:
Kantonsgericht KG Seite 13 von 114 "2.Der Nachlass des am 21. Februar 2000 verstorbenen F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1.D.________ 2.1.1. Die landwirtschaftlichen Grundstücke Artikel ppp, ooo, amamam, akakak Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden D.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 731'626.00 zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. ppp, ooo, amamam, akakak Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 529'000.00 wird D.________ überbunden. 2.1.2. D.________ steht eine Ausgleichszahlung gegen C.________ und B., solidarisch unter ihnen, von CHF 454'334.00 zu. 2.2.E. 2.2.1. Das Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CH F 360'000.00 zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 310'000.00 wird E.________ überbunden. 2.2.2. Das Konto AI., d.h. der Betrag von CHF 72'937.00, wird E. zugewiesen. 2.2.3. Die Forderungen gegen die Erbenvertreter AE.________ und I.________ werden E.________ zugewiesen. 2.2.4. E.________ steht eine Ausgleichszahlung gegen C.________ und B., solidarisch unter ihnen, von CHF 534'021.00 zu. 2.3.A. 2.3.1. Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ werden A.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 84'578.00 zugewiesen. 2.3.2. Die Waldparzellen Art. yyy und zzz Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden A.________ zum Anrechnungswert von CHF 18'614.50 zugewiesen. 2.3.3. Der Erbvorausbezug (Betriebsinventar) im Umfang von CHF 173'323.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.4. Der Mietzins für die Einliegerwohnung AF.________ im Umfang von CHF 40'600.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.5. Der Mietzins für das Bauernhaus AG.________ im Umfang von CHF 138'357.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.6. Der Pachtzins der AH.________ im Umfang von CHF 38‘731.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.7. Die Forderungen der Erbengemeinschaft F.________ sel. gegenüber der AA.________ AG von CHF 96'380.00 werden A.________ zugewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 114 2.3.8. Die Ersatzforderung der Erbengemeinschaft F.________ sel. betreffend Benutzung des Fahrzeuges Audi A6 von CHF 42'000.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.9. Die Ersatzforderung der A.________ gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ sel. von CHF 323'144.00 wird A.________ zugewiesen. 2.3.10. Die Forderung I.________ gemäss Brief vom 30. Oktober 2015 im Umfang von CHF 715.00 wird A.________ zugewiesen. 2.3.11. A.________ steht eine Ausgleichszahlung gegen C.________ und B., solidarisch unter ihnen, von CHF 348'035.00 zu. 2.4.B. 2.4.1. Das Grundstück Artikel aoaoao GB der Gemeinde Q.________ im Wert von CHF 2'100'000.00 wird auf den Erbanteil des B.________ angerechnet. 2.4.2. B., solidarisch mit C., wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 454'334.00 zu leisten. 2.4.3. B., solidarisch mit C., wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 534'022.00 zu leisten. 2.4.4. B., solidarisch mit C., wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 348'035.00 zu leisten. 2.5.C.________ 2.5.1. Das Grundstück Artikel aoaoao GB der Gemeinde Q.________ im Wert von CHF 2'100'000.00 wird auf den Erbanteil des C.________ angerechnet. 2.5.2. C., solidarisch mit B., wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 454'334.00 zu leisten. 2.5.3. C., solidarisch mit B., wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 534'022.00 zu leisten. 2.5.4. C., solidarisch mit B., wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 348'035.00 zu leisten. 2.6. Erbengemeinschaft G.________ sel. a)aus Güterrecht: 2.6.1. ½ des Kontos AP., d.h. der Betrag von CHF 879.50, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.2. ½ des Kontos AI., d.h. CHF 39'613.50, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.3. ½ der Darlehensforderung gegen B., CHF 50'000.00, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.4. ½ der Darlehensforderung gegen C., d.h. CHF 100'000.00, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 114 2.6.5. ½ der Darlehensforderung gegen A., d.h. CHF 100‘000.00, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.6. Die Zinsen auf die Hälfte der in Ziffern 6.5.3. bis 2.6.5. zugewiesenen hälftigen Darlehen von CHF 62'500.00 werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. b)Aus Erbteilung 2.6.7. Das Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 425'000.00 zugewiesen. 2.6.8. Die auf dem Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 350'000.00 wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 2.6.9. Das Grundstück Artikel alalal GB der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sei. zum Anrechnungswert von CHF 800'000.00 zugewiesen. 2.6.10. Die Hälfte des auf dem Konto AP.________ liegenden Betrages von CHF 879.50 wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.11. Die Hälfte des auf dem Konto AI.________ liegenden Betrages von CHF 39'613.80 wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.12. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen B., CHF 50'000.00, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.13. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen C., CHF 100'000.00, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.14. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen A., CHF 100'000.00, wird der Erbengemeinschaft G. sel. zugewiesen. 2.6.15. Die Zinsen auf die Hälfte der in Ziffern 2.6.5. bis 2.6.7. zugewiesenen hälftigen Darlehen CHF 62'500.00, werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.16. Das Fahrzeug der Marke Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen". 2.6.17. Anteile AI., 34 Aktien Wasserversorgung Q., 1 Anteilschein Landi, CHF 100.00 und 1 Anteilschein Alpgenossenschaft werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. Beide Parteien schlossen auf Abweisung der durch die Gegenpartei gestellten Rechtsbegehren, soweit sie nicht mit ihren eigenen übereinstimmten. Danach schloss der Vorsitzende das Beweisverfahren. Die Parteien hielten ihre Parteivorträge, dann replizierten und duplizierten sie. Der Vorsitzende setzte ihnen zur Einreichung der Kostenlisten und zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kostenliste der Gegenpartei Frist bis zum 4. Januar 2016 resp. bis zum 24. Januar 2016. Er teilte ihnen mit, dass der Hof seinen Entscheid in einer späteren nicht öffentlichen Verhandlung fällen und ihnen schriftlich zustellen werde. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 114 Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) in Kraft getreten. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, gilt jedoch das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (405 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Entscheides erfolgte am 24. September 2010 durch die Zustellung des Dispositivs an die Parteien (Art. 239 ZPO, Art. 268 ZPO-FR). Somit bleibt für das vorliegende Verfahren das bisherige (kantonale) Verfahrensrecht (samt der einschlägigen bundesrechtlichen Prozessvorschrift von Art. 618 Abs. 1 ZGB) anwend- bar. Massgebend sind somit die Bestimmungen der (freiburgischen) Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (ZPO-FR; SGF 270.1). b) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 294 Abs. 1 ZPO). Das Dispositiv wurde den Parteien am 24. September 2010 eröffnet (act. 289). Daraufhin ersuchten E.________ am 29. September 2010 sowie A., C. und B.________ am 14. Oktober 2010 um die vollständige Ausfertigung des Urteils (act. 290 ff.). Dieses wurde ihnen am 17. Januar 2011 zugestellt (act. 291 verso). Die am 15. resp. 16. Februar 2011 der Post übergebenen Berufungsschriften wurden somit fristgerecht eingereicht. Die Berufung wurde E.________ und D.________ am 22. März 2011 zur Stellungnahme zugestellt. Folglich erfolgten die Eingabe des Berufungsbeklagten sowie die Berufungsantwort und Anschlussberufung der Berufungsbeklagten vom 4. Mai 2011 unter Berücksichtigung der wegen des Fristenstillstands verlängerten Anschlussberufungs- und Antwortfrist fristgerecht. Die Berufung von E.________ wurde den Berufungsklägern am 30. März 2011 zugestellt. Die Antwort und Anschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 erfolgten somit unter Berücksichtigung der wegen des Fristenstillstands verlängerten Antwortfrist fristgerecht. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurden die Berufungskläger aufgefordert zur Anschlussberufung von D.________ innert 30-tägiger Frist Stellung zu nehmen, so dass die von ihnen am 12. August 2011 eingereichte Antwort zur Anschlussberufung unter Berücksichtigung der durch die Gerichtsferien erstreckten Frist fristgerecht erfolgte. c) Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert gestützt auf die zuletzt aufrechterhaltenen streitigen Rechtsbegehren CHF 2‘038‘443.- (vgl. E. III/2c/bb). d) Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und D.________, die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab, erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig und behielt die Kosten vor. Die gegen dieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem Erbenvertreter eingereichten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Folglich wurde über die Frage der Sachlegitimation auf Seiten der Berufungsbeklagten mit Urteil vom 2. Mai 2013 rechtskräftig entschieden, so dass dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. e) Vorab gilt es zu prüfen, ob auf die von den Berufungsklägern am 13. Mai 2011 eingereichte Anschlussberufung einzutreten ist.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 114 Innert dreissig Tagen nach Zustellung der Berufungsschrift kann der Berufungsbeklagte, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte, sich der Berufung anzuschliessen, um die Änderung des Urteils zum Nachteil des Berufungsklägers zu beantragen (Art. 296 Abs. 1 ZPO-FR). In ihrer Anschlussberufung vom 13. Mai 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass diese Rechtsschrift inhaltlich in allen Punkten der Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 entspreche. Der einzige Unterschied zwischen den zwei Rechtsschriften besteht darin, dass die Berufungskläger auf der Beklagtenseite mit ihrer Eingabe vom 13. Mai 2011 neben D.________ und E.________ neu nun auch die Erbengemeinschaft der G., bestehend aus ihren fünf Nachkommen, ins Recht fassen. Damit bezwecken sie die Heilung eines allfälligen Mangels betreffend Sachlegitimation. Analog zum bernischen Zivilprozessrecht ist der Anschluss an die Hauptberufung des Gegners nachdem die Partei bereits eigene Hauptberufung eingereicht hat, auch im freiburgischen Zivilprozessrecht unzulässig (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 340 N 3b). Die im Rahmen der Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren sind absolut identisch mit den in der Berufung gestellten Anträgen. Es ist unzulässig, dieselben Rechtsbegehren erneut im Rahmen einer Anschlussberufung zu stellen oder im Rahmen einer Anschlussberufung allfällige Mangel der Hauptberufung zu beheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.5). Aus obgenannten Gründen ist auf die Anschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 nicht einzutreten. Der Appellationshof befasst sich zuerst mit den Rügen den Parteien (Teil I). In einem ersten Schritt gilt es, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (E. 2), bevor in einem zweiten Schritt der Nachlass im Zeitpunkt des Erbgangs (E. 3 [Aktiven], E. 4 [Passiven]) und E. 5 [Veränderung des Nachlasses während der Erbteilung] zu ermitteln ist. Alsdann hat der Hof über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu entscheiden (E. 6). Gestützt auf diese Ergebnisse ist sodann in einem zweiten Teil die Erbschaft zu teilen, d.h. die Zusammensetzung Erbschaft im Zeitpunkt des Erbganges (21. Februar 2000) festzuhalten (E. II.1), es sind die Pflichtteile festzusetzen (E. II.2) und nach Ausrichtung der Vermächtnisse (E. II.3) ist die Zusammensetzung der Erbschaft im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2014) festzuhalten (E. II. 4), es sind die Ausgleichungen (E. II. 5) vorzunehmen und schliesslich die Erbschaftsaktiven- und Passiven zuzuweisen (E.II.6). Schlussendlich sind die Prozesskosten festzusetzen (Teil III). I. Rügen der Parteien 2.a) Gemäss Art. 204 ZGB wird der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Zeitpunkts der Auflösung des Güterstands und der im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung anwendbaren Teilungsregeln geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden von den Parteien auch nicht beanstandet. Unbestritten ist der Anspruch von G. sel. aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf die Hälfte des Umlaufvermögens und der Wertschriften, den hälftigen Betrag der den Kindern A., B. und C.________ gewährten Darlehen, ausmachend CHF 250‘000.-, und das Fahrzeug Audi der Ehegatten.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 114 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden, wie dies die Berufungsbeklagten behaupten, oder ob sie zur Errungenschaft der Ehegatten gehören. b) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 machte die Vorinstanz bezüglich der Liegenschaften folgende Ausführungen: „Bei den im Todeszeitpunkt des Erblassers in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften handelt es sich um Grundstücke, die ihm von seinem Vater, AR., im Jahre 1963 auf „Anrechnung zukünftiger Erbschaft“ abgetreten bzw. ihm im Rahmen der Teilung der Erbschaft des Vaters im Jahre 1968 übertragen wurden (act. 16/15 f.). Diese sind daher in Anwendung von Art. 198 Ziff. 2 ZGB seinem Eigengut zuzuweisen. Gleich verhält es sich bezüglich dem Eigengut der Ehegattin des Erblassers. Gemäss Inventar des Friedensgerichts handelt es sich dabei um ein Mitgliedersparkonto bei der AI., mit einem Saldo von CHF 52'876.95, sowie um einen Betrag von CHF 20'000.-- aus der Erbschaft G.________ (act. 40/19). (...) Gemäss den Klägern bildet das Wohnhaus (Villa, Vers-Nr. acacac) Errungenschaft, so dass G.________ daran einen hälftigen Anspruch habe. Der Übernahmewert gemäss Testament entspreche mindestens dem Verkehrswert jenes Teiles, der zur Erbmasse gehöre. Für alle Eventualitäten mache G.________ eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaftsmasse von F.________ sel. geltend, entsprechend der Hälfte des Verkehrswertes der Baute mit Vers.-Nr. acacac (act. 39/21). In der Begründung führen sie weiter aus, G.________ mache zur Zeit keine güterrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten seien. Sie behalte sich allerdings das Recht vor, ihre Position in Wiedererwägung zu ziehen (act. 39/24). Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Wohnhaus in Q.________ (Villa) im Testament zu niedrig bewertet wurde, es habe mindestens einen effektiven Wert von CHF 900'000.--. Ausserdem sei es unwahrscheinlich, dass die Abtrennung von Art. mmm GB Q.________ möglich sei, da das Haus als CB.________ gebaut wurde und im Grundbuch als integrierender Bestandteil des landwirtschaftlichen Heimwesens eingetragen wurde (act. 15/12). Das Gericht stellt fest, dass es unklar ist, wann und aus welchen Mitteln die Villa bezahlt wurde und inwieweit Ersatzforderungen bestehen. Die von den Klägern angekündigte Geltendmachung einer güterrechtlichen Forderung durch G.________ wurde nicht gemacht. Da sich das Grundstück im Eigentum des Erblassers befunden hat und beide Parteien in ihren Parteivorträgen keine güterrechtliche Forderung von G.________ aufnehmen, sondern „nur“ die liquiden Mittel sowie die Darlehen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigen, geht das Gericht davon aus, dass die „Villa“ (AF.________) zum Eigengut des Erblassers hinzuzurechnen ist.“ c) Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz vor, sie habe sich einzig auf den Abtretungsvertrag vom 24. September 1964 und die Sachverhaltsbehauptungen der Berufungsbeklagten, wonach die Ehefrau keine güterrechtlichen Ansprüche auf die Grundstücke habe, gestützt. Sie heben hervor, dass sie bereits mit Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 (act. 39/23) darauf hingewiesen hätten, dass die Liegenschaften im Umfang von CHF 21‘043.75 mit Mitteln der Errungenschaft erworben worden seien. Laut Abtretungsvertrag vom 24. September 1964 habe der Erblasser die Grundstücke zu einem Preis von CHF 290‘600.- erworben (act. 16/22). Sein anrechenbarer Erbanteil habe CHF 35‘000.- betragen. Der Saldo von CHF 234‘556.25 sei mittels Schuldübernahme beglichen worden (act. 40/22 und 16/15). Die Ehegatten hätten im Jahr 1950 geheiratet und im Hinblick auf die Übernahme des Heimwesens Kapital geäufnet, so dass dieses Errungenschaft bilde. Sie weisen darauf hin, dass Vermögenswerte von Ehegatten im Zweifel zur Errungenschaft gehörten. Daraus schliessen sie, dass die Vorinstanz die Liegenschaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Sie führen aus, dass die Ehegattin des Erblassers in ihrer Rechtschrift ausgeführt habe, sie würde zurzeit keine
Kantonsgericht KG Seite 19 von 114 güterrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken geltend machen, behalte sich jedoch das Recht vor, ihre Haltung in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser unter Vorbehalt ausgesprochene Verzicht sei darauf zurückzuführen, dass ihr Ehemann im Testament für sie gesorgt habe, namentlich indem er ihr das von den Eheleuten bewohnte Haus zugewiesen habe. Dieser letzte Wille ihres Ehemannes sei jedoch nicht berücksichtigt worden, das Wohnhaus auf Artikel mmm des Grundbuches Q.________ sei nicht der Ehefrau resp. ihrer Erbengemeinschaft zugewiesen worden. Bedingung ihres Verzichts auf güterrechtliche Ansprüche auf die Liegenschaften sei jedoch die Einhaltung des letzten Willens ihres Ehemannes durch sämtliche Erben gewesen. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, folglich falle der Verzicht dahin. Sie machen geltend, entscheidend für die Frage der Zuteilung der Liegenschaften sei die Tatsache, dass der Zinsendienst für die Hypothek aus Mitteln der Errungenschaft geleistet worden sei, diese finanziellen Mittel würden vom Landwirtschaftsbetrieb stammen. Ein anderes Einkommen hätten die Eheleute nicht gehabt. Werde der Zinsendienst – und zwar regelmässig und auf Dauer – durch eine andere Gütermasse, als die damit belastete getragen, rechtfertige sich die Zuordnung der entsprechenden Hypothekarschuld an diese Gütermasse. Falls auf einem Vermögenswert eines Ehegatten ein konjunktureller Mehrwert eingetreten sei und ein bedingtes Zusammenwirken der Ehegatten im vermögensrechtlichen Bereich zur Finanzierung dieses Vermögenswerts beigetragen habe, solle der Gewinn auch dem Ehegatten anteilsmässig zukommen (Art. 206 ZGB). Ein Anspruch nach Art. 206 ZGB setze einen konjunkturellen in der allgemeinen Marktlage begründeten Mehrwert voraus. Die Grundstücke des Erblassers hätten zwischen 1963 und seinem Tod einen konjunkturellen Mehrwert in Höhe von insgesamt CHF 1‘711‘067.- erfahren. Sie halten fest, dass G.________ sel. einen Anspruch von ½ an der Errungenschaftsmasse ihres Ehegatten, entsprechend CHF 763‘055.-, habe. Sie bemängeln, es lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, weshalb das Gericht diese Liegenschaften nicht berücksichtigt habe. Diese Liegenschaften seien während der Ehe mit Mitteln der Errungenschaftsmasse erworben worden. 12.04% dieser Liegenschaften gehörten güterrechtlich ins Eigengut des Erblassers und 87.96% in seine Errungenschaftsmasse. Die überlebende Ehegattin partizipiere zur Hälfte, entsprechend CHF 2‘550‘014.10. Sie führen aus, dass die sich in der Erbmasse befindliche Eigentumswohnung ebenfalls Errungenschaft bilde und G.________ sel. somit die Hälfte des Verkehrswerts, d.h. CHF 60‘000.-, aus Errungenschaft zustehe. Die Errungenschaftsforderung von G.________ sel. betrage insgesamt CHF 3‘722‘880.15. Dieser Betrag sei massgebend für die Berechnung des Pflichtteils (act. 12-15). An der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 beziffern die Berufungskläger den güterrechtlichen Anspruch von G.________ auf CHF 4‘084‘032.85. d) In ihren Rechtschriften vom 4. Mai 2011 führen die Berufungsbeklagten aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden würden. Ausserdem seien die Ausführungen der erstinstanzlichen Richter betreffend des Vorbehalts der Ehefrau in Bezug auf die Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. korrekt. Eine entsprechende Ersatzforderung sei tatsächlich nie geltend gemacht worden. Sie beantragen, auf diese neuen und verspäteten Behauptungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Im Übrigen würden diese neuen Behauptungen dem Willen des Erblassers nicht entsprechen, habe dieser doch den Anspruch seiner Ehefrau aus Güterrecht auf CHF 300‘000.- beziffert. Abschliessend halten sie fest, es seien nie Ersatzforderungen geltend gemacht worden, weder aus der Errungenschaft des F.________ sel. selbst, noch aus der Errungenschaft der G.________ sel. Die güterrechtliche Forderung von G.________ sel. gegenüber der Erbengemeinschaft betrage CHF 349‘811.05 (act. 189 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilappellationshof vom 2. Dezember 2015 setzen die Berufungsbeklagten die güterrechtliche Forderung von G.________ in Abänderung ihrer früheren Ausführungen auf CHF 352‘994.- fest.
Kantonsgericht KG Seite 20 von 114 e) Gemäss Art. 207 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausgeschieden. Von dieser Bestimmung kann mittels Ehevertrag nicht im Voraus abgewichen werden, aber anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann auf Ansprüche die sich aus Art. 207 ZGB ergeben, verzichtet werden (BSK ZGB I-HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Art. 207 N 4). Vorliegend gilt es zu prüfen, ob G.________ sel. auf Ansprüche aus Errungenschaft in Bezug auf die Liegenschaften des Erblassers endgültig verzichtet hat oder ob ihr Verzicht auf Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. an Bedingungen geknüpft war, die nicht eingetreten sind. In ihrer Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 macht G.________ sel. folgende Ausführungen: „Frau G.________ macht zur Zeit keinen güterrechtlichen Anspruch an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten sind. Sie muss sich allerdings das Recht vorbehalten, ihre Position in Wiedererwägung zu ziehen“ (Do. ZG 00-37, act. 39/24). Anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2001 bestätigte G.________ sel. auf Frage des Gerichtspräsidenten, dass sie die Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 gelesen habe und deren Inhalt bestätige. Sie gab zu Protokoll, dass sie dem Erblasser erklärt habe, dass sie nicht die Absicht habe, das Testament ändern zu lassen. Das Testament sei die Sache von F.________ sel. gewesen, sie habe gewusst, dass er für sie schauen werde (Do. ZG 00-37, act. 60/2 ff.). An der Verhandlung vom 15. Januar 2002 führte der Zeuge H., der Notar, welcher die letztwillige Verfügung von F. sel. aufgesetzt hat, aus, G.________ sel. sei bei der Besprechung bezüglich der Regelung des Nachlasses auch anwesend gewesen und habe sich mit den Grundzügen des Testamentsentwurfs einverstanden erklärt (Do. ZG 00-37, act. 72/10). G.________ erklärte sich sowohl im Rahmen der Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 als auch an der Verhandlung des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2001 mit der von F.________ sel. getroffenen güterrechtlichen Regelung einverstanden. Sie verstarb am 11. November 2003. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich vor ihrem Tod nochmals zum Verzicht auf Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. geäussert hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie ihre Meinung bezüglich der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthaltenen Bestimmungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geändert hat, so dass der Verzicht verbindlich erfolgte. Folglich ist die Berufung der Berufungskläger in diesem Punkt abzuweisen. f) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass G.________ gegenüber der Erbengemeinschaft eine güterrechtliche Forderung von CHF 349'811.05 habe, welche sich aus CHF 91'926.05 (1/2 Barschaften), CHF 250'000.- (1/2 Darlehen) und CHF 7'885.- (1/2 Wert Audi A6) zusammensetze (Urteil Ziffer 6, S. 21). In ihrer Berufungsantwort sowie Anschlussberufung vom 4. Mai 2011 führen die Berufungsbeklagten aus, dass sie die Berechnung der güterrechtlichen Forderung der G.________ sel. gegenüber der Erbengemeinschaft auf S. 21, Ziffer 6 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks nicht beanstanden würden (act. 121 und 268). Erst in ihrem Parteivortrag vom 2. Dezember 2015 machen sie neu und in Abweichung von ihren früheren Ausführungen geltend, dass der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers auch den Zins auf die A., B. und C.________ gewährten Darlehen umfasse, und beziffern diesen Zinsanspruch auf CHF 62'500.- (Parteivortrag, S. 47). Diese Geltendmachung erfolgt verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist.
Kantonsgericht KG Seite 21 von 114 Sogar wenn auf diesen erstmals im Parteivortrag geltend gemachten Zinsanspruch gegenüber den Berufungsklägern einzutreten gewesen wäre, hätte er abgewiesen werden müssen. Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. Aus Ziffer 4.12 des Testaments des Erblassers vom 14. September 1999 geht hervor, dass der Erblasser und die Darlehensnehmer keinen Zins vereinbart haben. 3.a) Zur Bestimmung der Erbmasse im Zeitpunkt des Erbgangs sind die Zuwendungen unter Lebenden zum Vermögen hinzuzurechnen, sofern sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Die Hinzurechnung gewisser lebzeitiger Verfügungen erfolgt bloss zwecks Berechnung der Pflichtteile, zur Feststellung der Berechnungsmasse, nicht zur Feststellung des Nachlasses und der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile. Die lebzeitigen Zuwendungen, die der Herabsetzung unterliegen, sind zu dem Wert hinzuzurechnen, den die zugewendeten Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatten, nicht massgebend ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung (Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 110 II 231). Der Herabsetzungsanspruch ist obligatorischer und nicht dinglicher Natur, so dass der Todestag und nicht der Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils massgebend ist. Auch bei den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs massgebend. Wurde der auszugleichende Vermögenswert vor dem Erbgang veräussert, ist der damals erzielte Erlös hinzuzurechnen (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Ob die Zuwendungen unter Lebenden über die verfügbare Quote hinausgingen, erfordert eine Berechnung (BSK ZGB I-DANIEL STAEHELIN, Art. 475 N 2-10; PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art. 475 N 1-12). Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz vorgenommene Hinzurechnung gewisser im Testament vorgesehener Erbvorbezüge korrekt erfolgte. b) Der Erblasser machte in seiner letztwilligen Verfügung betreffend die Art. aoaoao und asasas GB Q.________ folgende Ausführungen (act. 2/2, Ziff. 4.1 und 4.2): „4.1Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn B.: Das Grundstück Art. aoaoao GB Q. (Bauland von 6014 m2) wurde, gemäss Abtretungsvertrag vom 14.4.1998 zum Anrechnungswert von CHF 1'407'000.-- (eine Million vierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn B.________ zu Alleineigentum zugewiesen. 4.2Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn C.: Das Grundstück Art. asasas GB Q. (Bauland von 6014 m2) wurde, gemäss Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 zum Anrechnungswert von CHF 1'407'000.-- (eine Million vierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn C.________ zu Alleineigentum zugewiesen.“ aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, der Erblasser habe die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ an die Berufungskläger B.________ und C.________ auf Anrechnung an deren Erbteil abgetreten, deshalb seien sie bei der Berechnung des Vermögens im Zeitpunkt des Todes zu berücksichtigen. Dies werde denn auch von keiner Partei bestritten. Umstritten sei vielmehr der Wert, der diesen Grundstücken im Zeitpunkt der Zuwendung zugewiesen werden könne. Die Grundstücke seien im Zeitpunkt der Zuwendung unüberbaute Parzellen in der Bauzone gewesen. Nachdem ihnen die Grundstücke abgetreten worden seien, hätten C.________ und B.________ auf ihre Kosten Quartierpläne erstellt, Erschliessungsarbeiten vorgenommen und die Grundstücke bebaut bzw. an Dritte veräussert. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die gerichtliche Expertise nicht in allen Punkten zu befriedigen
Kantonsgericht KG Seite 22 von 114 vermöge, insbesondere weil sich der Gutachter bei der Beantwortung der Zusatzfragen kurz gehalten habe, mehrheitlich entspreche sie aber weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Experte habe sich vor Ort begeben, die Lage der Grundstücke beschrieben, die Grundbucheintragungen konsultiert, Kenntnis von der von den Parteien ins Recht gelegten Schätzung der Kommission von Liegenschaften vom 18. Januar 1999 sowie von der Vereinbarung zwischen B.________ und C.________ gehabt. Die Schätzung des Gutachters stütze sich neben der persönlichen Besichtigung auf Informationen von Drittpersonen sowie auf Landverkäufe in der Gemeinde Q., von denen er als Mitglied der kantonalen Kommission für die Schätzung von Liegenschaften Kenntnis gehabt habe. Die vom Experten auf die von den Parteien gestellten Zusatzfragen gegebenen Antworten seien nachvollziehbar, wenn auch teilweise äusserst knapp. Das von den Beklagten ins Recht gelegte Schreiben der AA. AG an einen Interessenten (act. 16/1) könne demgegenüber für die Berechnung des Verkehrswertes der Grundstücke nicht herangezogen werden, weil im Anschluss an dieses Schreiben kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei (act. 39/4 f., ad 7.1). Das gleiche gelte auch für das Angebot von D.________ an C., ihm Bauland im Quartier AT. zum Preis von CHF 420.-/m 2 zu verkaufen (act. 115/27), denn dieses Angebot sei ausgeschlagen worden. Was die zwischen den Klägern C.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2000 angehe, wonach allfällige Ausgleichszahlungen auf CHF 800.-/m 2 BGF festzulegen sei, müsse festgehalten werden, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen Familienangehörigen handle, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Verkehrswertbestimmung verwendet werden sollte. Zur Berücksichtigung der auf den Grundstücken lastenden Steuern, hielt die Vorinstanz fest, dass Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran ergäben, der Grundstücksgewinnsteuer (Art. 41 DStG) unterliegen würden. Die Steuerpflicht werde durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen werde. Die Besteuerung werde jedoch bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben (Art. 42 f. DStG). Bei einer Eigentumsdauer von über 15 Jahren betrage der Steuersatz 10% (Art. 51 DStG). Die Gemeinden würden zudem einen Steuerzuschlag auf der Grundstückgewinnsteuer von 60 Rappen pro Franken der vom Staat erhobenen Steuer erheben (Art. 18 Gesetz über die Gemeindesteuer). Die Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer bezeichne man als „latente Steuern“. Inwieweit diese im Rahmen der Berechnung von Art. 474 ff. ZGB zu berücksichtigen seien, sei umstritten. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung in BGE 121 III 304 E. 3b festgehalten, dass künftige, nur schätzungsweise feststellbare Grundstücksgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur berücksichtigt werden dürften, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein im ehelichen Vermögen stehendes Grundstück nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert werde. Im Jahre 1999 habe es aber seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass latente Lasten grundsätzlich als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen seien. Naturgemäss könnten in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirke. Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, sei für deren Bewertung bestimmend. Dabei habe der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“ zu entscheiden. Dies entbinde das Gericht allerdings nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2a). Für diese tatsächlichen Grundlagen, die die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbaren Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen würde, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte
Kantonsgericht KG Seite 23 von 114 Behauptungen der Parteien verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Aufgrund der Begründung der vorerwähnten Entscheide des Bundesgerichtes, müsse dieselbe Regelung für eine erbrechtliche Auseinandersetzung gelten (Verweis auf PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art. 474 N 26; HARMANN ROBERT, Berücksichtigung latenter Grundstückgewinnsteuern in der Erbteilung). Richtig dürfte sein, weder die latenten Grundstücksgewinnsteuern voll zu berücksichtigen, da sie noch suspensiv bedingt seien, noch auf die subjektive Verkaufsabsicht abzustellen, da der Wert der Pflichtteile nicht vom Verhalten der Erben abhänge, noch eine spätere Abrechnung vorzubehalten, da dies dem Rechtsfrieden nicht dienlich sei, sondern der möglichen Nichtveräusserung durch eine Reduktion der latenten Steuern Rechnung zu tragen. Da einfache Lösungen oft gerechte Lösungen seien, werde, in Anlehnung an die Unternehmensbewertung ein Abzug der halben latenten Grundstückgewinnsteuer postuliert. Bei einem Verkehrswert von CHF 1’954'550.- je Grundstück würden sich die Grundstückgewinnsteuern von 16% (10% Kanton, 6% Gemeinde) auf je CHF 312'728.- belaufen. Entsprechend der oberwähnten Lehre rechtfertige es sich, die halbe der latenten Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen, d.h. CHF 156'364.- pro Grundstück. Zur Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes von 4%, führte das erstinstanzliche Gericht aus, dass der Staat gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG) eine Steuer erhebe, die dazu bestimmt sei, die Verminderung des Kulturlandes auszugleichen. Die Steuer werde bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge habe. Sei das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem Kulturland entzogen worden, werde die Steuer bei der Veräusserung erhoben, soweit sie nicht bereits vorher erhoben worden sei (Art. 3 KVStG). Als Veräusserung gelte jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertrage (Art. 4 Abs. 1 KVStG). Die Steuer werde vom Veräusserer geschuldet (Art. 5 Abs. 1 KVStG). Die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes sei jeweils bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vom Veräusserer zu begleichen. Vorliegend sei das Eigentum an den Grundstücken Art. asasas und aoaoao GB Q.________ mit Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 vom Erblasser an B.________ bzw. C.________ übertragen worden und die entsprechende Steuer sei zu diesem Zeitpunkt geschuldet gewesen. Das Grundbuchamt des Sensebezirks habe dem Erblasser am 23. Februar 1999 für das Grundstück Art. asasas eine Rechnung über CHF 58'625.- zugestellt. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im KVStG hätte der Erblasser mit B.________ und C.________ vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag für die Verminderung des Kulturlandes durch die Übernehmer, d.h. B.________ bzw. C., getragen werde und sie die entsprechenden, an den Erblasser gerichteten, Abrechnungen des Grundbuchamt zu begleichen hätten (act. 40/1). Ein entsprechender Vermerk finde sich denn auch auf der erwähnten Rechnung des Grundbuchamtes vom 23. Februar 1999 (act. 40/2). Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz davon aus, dass die Abgabe für das Grundstück Art. aoaoao ebenfalls CHF 58'625.- betragen habe und dem Erblasser eine entsprechende Rechnung zugestellt worden sei. Aufgrund des Abtretungsvertrages und der Abrechnung des Grundbuchamtes sei davon auszugehen, dass die Kläger B. und C.________ diese Beträge auch tatsächlich bezahlt hätten. Es rechtfertige sich daher, die tatsächlich bezahlten Abgaben von je CHF 58'625.- zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen die erstinstanzlichen Richter darauf hin, dass die Kläger C.________ und B.________ trotz dem im vorliegenden Urteil - im Vergleich zum Abtretungsvertrag - höher geschätztem Verkehrswert nicht mit einer Nachbesteuerung zu rechnen hätten. Gemäss Art. 32 KVStG würden diese Forderungen fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit sei die Forderung verwirkt. Da die Übertragung des Eigentums im April 1998 erfolgt sei, sei sowohl die Verjährungs- wie auch die Verwirkungsfrist abgelaufen. Gestützt auf diese Erwägungen setzt das Zivilgericht den Verkehrswert der
Kantonsgericht KG Seite 24 von 114 Grundstücke Art. aoaoao und asasas abzüglich der zu berücksichtigenden Steuerlasten im Zeitpunkt des Erbganges auf je CHF 1’739’561.- fest (CHF 1'954'550.- [Verkehrswert] – CHF 156'364.- [halbe latente Grundstücksgewinnsteuer] – CHF 58’625.- [effektiv bezahlte Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes] (act. 56-70). bb) In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 werfen die Berufungskläger der Vorinstanz vor, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend der Berücksichtigung der latenten Steuern nicht berücksichtigt zu haben. Während das Bundesgericht im Entscheid 121 III 304 noch festgehalten habe, die latenten Lasten dürften nur zurückhaltend berücksichtigt werden, nämlich wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein Vermögensgegenstand veräussert werde, habe die höchste Instanz im Entscheid 125 III 50 präzisiert, Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, seien bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen. Sie heben hervor, das Bundesgericht anerkenne damit zu Recht, dass die Steuerlast eine Wertverminderung des Wirtschaftsguts bewirke. Weiter habe das Bundesgericht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wann sich solche Lasten verwirklichen könnten, sei für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheide der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“. Die Liegenschaften seien weitgehend veräussert worden, diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Wenn der Steuerfall eingetreten sei, wie im vorliegenden Fall, gebe es keine sachlichen Gründe, dieser Tatsache nicht Rechnung zu tragen. Folglich sei pro Grundstück für die Liegenschaftsgewinnsteuer CHF 312‘728.- in Abzug zu bringen statt je CHF 156‘364.- (act. 16). cc) Die Berufungsbeklagten rügen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, was zu einer Verletzung des Pflichtteilsrechts der übrigen Nachkommen führe. Sie weisen darauf hin, dass gemäss Urkunde zwischen C.________ und B.________ vom 10. Mai 2000 (Beilage 3 zur Expertise Magne), welche wenige Wochen nach dem Tode des Erblassers errichtet worden sei, B.________ C.________ einen Anteil seines erbvorbezogenen Landes zu einem Preis von CHF 520.-/m 2 verkauft habe. Dabei handle es sich um den effektiven Marktpreis. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden bei Vereinbarungen zwischen Familienmitgliedern in der Regel tiefere Preise berücksichtigt als der Verkehrswert, daraus könne geschlossen werden, dass der wahre Wert höher sei als der zwischen den Experten verwendete Wert. Sie bemängeln, dass durch den Experten Magne keine fachmännische Aufklärung erfolgt sei, unter anderem habe der Sachverständige gewisse Zusatzfragen trotz mehrfacher Aufforderung durch den Gerichtspräsidenten nicht beantwortet. Ausserdem würden Beilagen zum Gutachten die Schätzung des Experten entkräften. Das Gutachten sei nicht schlüssig und über den wahren Wert der erbvorbezogenen Grundstücke sei zwingend Beweis zu führen, weshalb die Vorinstanz zwingend eine Oberexpertise hätte anordnen müssen. Aus diesem Grund müsste dieser Beweis von der Rechtsmittelinstanz abgenommen werden. Die Berufungsbeklagten beantragen, durch den Zivilappellationshof sei eine Oberexpertise anzuordnen. Falls die Rechtsmittelinstanz die Ansicht vertrete, es obliege ihr nicht, diesen Beweis abzunehmen, sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts subsidiär an die erste Instanz zurückzuweisen. Sie werfen der Vorinstanz vor, die im Recht liegenden Dokumente, nämlich das Schreiben der AA.________ AG an einen Interessenten, das Angebot von D.________ und die zwischen C.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2000 als unerheblich qualifiziert zu haben und dadurch in Willkür verfallen zu sein. Sie weisen darauf hin, dass diese drei Schriftstücke klar belegen würden, dass der gemäss Gutachten festgelegte Verkehrswert von CHF 325.-/m 2 nicht der Realität entspreche. Der Verkehrswert betrage CHF 520.-/m 2 , dies entspreche dem von C.________ und B.________ in ihrer
Kantonsgericht KG Seite 25 von 114 Vereinbarung vom 10. Mai 2000 einige Wochen nach dem Tode des Erblassers selbst festgelegten Grundstückpreis. Schliesslich werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil dem Urteil nicht entnommen werden könne, weshalb dem Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise nicht entsprochen worden sei. Zur Ermittlung der Pflichtteile sei die Berücksichtigung dieser Erbvorbezüge zu ihrem reellen Wert unabdinglich (act. 13-24 sowie act. 296-306). dd) In seiner Berufungsantwort vom 4. Mai 2011 macht der Berufungsbeklagte geltend, die Kritik der Berufungskläger sei nicht zu hören, wenn sie neu eine Liegenschaftssteuer von je CHF 312‘728.- in Abzug bringen wollten. Soweit ersichtlich seien nie entsprechend bezifferte Rechtsbegehren gestellt worden, noch je eine der wirklich bezahlten Grundstückgewinnsteuer entsprechende Veranlagung ins Recht gelegt worden. Die von den Berufungsklägern in ihrer Rechtsschrift vom 6. Juni 2008 zur Berücksichtigung von Steuerlasten gemachten Äusserungen seien rein theoretischer Natur gewesen, und sie seien von den Berufungsbeklagten an der Verhandlung vom 17. Juni 2008 bestritten worden. Die Berufungskläger hätten weder Tatsachenbehauptungen noch Beweisofferten betreffend der tatsächlich angefallenen Liegenschaftsgewinnsteuern geltend gemacht noch entsprechende Beweise abnehmen lassen, so dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten und die Grundstücke Art. aoaoao und asasas im Erbgang zu ihrem vollen Verkehrswert zu berücksichtigen seien (act. 191 f.). ee) In ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2011 halten die Berufungskläger fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei primär auf die Preisvergleichsmethode abzustellen. Dies führe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dann zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der vom Experten geschätzte und vom Gericht übernommene Wert von CHF 325.-/m 2 sei somit keinesfalls zu tief, im Gegenteil. Dies ergebe sich auch aus der Offerte von D.________ vom 9. Oktober 1998, wonach sie C.________ Land für CHF 420.-/m 2 angeboten habe. Die Ausnutzungsziffer für dieses Land habe 0.85 betragen gegenüber der Ausnutzungsziffer von 0.65 für das von B.________ und C.________ erbvorbezugsweise erhaltene Land. C.________ habe das Angebot nicht angenommen. Diese Offerte belege, dass ein Preis von CHF 420.-/m 2 für das entsprechende Land zu hoch gewesen sei. Sie räumen ein, dass der Experte die Fragen von D.________ und E.________ nicht voll bzw. nicht befriedigend beantwortet habe. Er habe im Rahmen der Beantwortung von Zusatzfragen aber festgehalten, „comme membre de la CEIM, je dispose d’une liste de prix des transactions dans chaque commune“. Die Commisssion d’estimation des immeubles sei jene Kommission, welche für die Finanzdirektion sowie für die Grundbuchämter die Verkehrswerte festsetze, wenn in Rechtsgeschäften keine oder offensichtlich zu tiefe Werte angegeben worden seien. Mit dem durch diese Funktion verbundenen Wissen sei der Experte klar zum Schluss gelangt, dass ein Einzelgeschäft, wo zudem von BFG-Flächen und nicht von m 2 gesprochen worden sei, nicht massgebend sein könne. Die Kritik an der Expertise ziele vor allem aber auch ins Leere, weil nach der vom Bundesgericht propagierten Vergleichsmethode eine genügende Anzahl Objekte ähnlicher Beschaffenheit herangezogen werden müssen. Die Berufungskläger würden nicht verkennen, dass die Expertise den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde, zumal nicht gesagt werde, welche konkreten Verkäufe den Experten zu seiner Schlussfolgerung veranlasst hätten. Aus Gründen der Opportunität hätten sie in ihrer Berufung aber verzichtet, das Urteil in diesem Punkt anzufechten, um zu vermeiden, dass das Verfahren infolge einer Ergänzung des Beweisverfahrens wesentlich verzögert werde. Die Berufungskläger würden den vom Gericht berücksichtigten Wert als zu hoch erachten. Sie unterstreichen, von entscheidender Bedeutung sei
Kantonsgericht KG Seite 26 von 114 die Schatzung des Werts der Grundstücke durch die Kommission für die Schatzung der Liegenschaften zwecks Erhebung der Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes. Berechnungsgrundlage dieser Schatzung sei der Verkehrswert gewesen. Sie heben hervor, dass die kantonale Schatzungskommission mit den Preisen bestens vertraut sei. Sie habe in ihrem Gutachten festgehalten, dass sich der handelsübliche Preis zwischen CHF 250.-/m 2 und CHF 300.-/m 2 bewege. Die Fachkommission habe den Verkehrswert auf CHF 240.-/m 2 für Artikel aoaoao und CHF 255.-/m 2 für Parzelle asasas festgelegt. Dieses aus einem anderen Verfahren beigezogene Gutachten sei dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht worden, welcher den von der Kommission festgesetzten Wert bestritten habe. Die Vorinstanz sei von einem Verkehrswert von CHF 325.-/m 2 ausgegangen, d.h. von einem höheren Preis als jener von der Schatzungskommission festgesetzte. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Akten sowie der Expertise habe die Vorinstanz willkürfrei auf die Schlussfolgerung des Experten abstellen können, so dass die Berufung in diesem Punkt unbegründet sei. ff) In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob das gerichtliche Gutachten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (aaa) und die Vorinstanz zur Festsetzung des Verkehrswerts zu Recht darauf abgestellt hat (bbb), bevor alsdann die Frage der Berücksichtigung latenter Steuern bei der Festsetzung des Werts der Grundstücke zu klären ist (gg). aaa) Wenn im Prozess die Feststellung bestimmter Tatsachen besondere Kenntnisse voraussetzt, so ordnet der Richter eine Expertise an (Art. 249 ZPO-FR). Nach Art. 256 ZPO-FR umschreibt der Gerichtspräsident dem Experten seine Aufgabe. Er gibt den Parteien Gelegenheit, sich über die dem Experten zu stellenden Fragen zu äussern und Abänderungen oder Zusätze zu beantragen. Gemäss Art. 259 ZPO-FR steht es den Parteien frei, den Experten um Erläuterungen und Ergänzungen des Gutachtens zu ersuchen. Zu diesem Zwecke lädt der Gerichtspräsident den Experten zur Verhandlung vor oder fordert ihn auf, einen ergänzenden Bericht einzureichen. Erachtet sich das Gericht als ungenügend unterrichtet und handelt es sich insbesondere um eine Expertise zwecks vorsorglicher Beweisführung, so ordnet es eine zweite Expertise an. Das Gutachten dient dazu, dem Gericht das für die Entscheidung über bestimmte Tatsachen notwendige Fachwissen zu vermitteln. Diesem Anspruch muss das Gutachten sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht gerecht werden. In materieller Hinsicht muss das Gutachten vollständig, klar und schlüssig sein. Vollständigkeit setzt nicht voraus, dass nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen angegeben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogene Hilfspersonen vollständig offengelegt werden. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat. Die Quellen (Akten und Untersuchungen) sowie Hilfsmittel sind genau zu bezeichnen und allenfalls zu erläutern. Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte nicht widersprüchlich sein und die Ausführungen des Gutachters sollten für das Gericht und die Parteien nachvollziehbar sein. Genügt ein Gutachten diesen Anforderungen nicht, sind dem Sachverständigen Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen zu stellen. Falls das Gutachten unbrauchbar ist, ist ein Obergutachten anzuordnen (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 183 N 10-16). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Gutachten Mängel aufweist bzw. der Erläuterung oder Ergänzung bedarf, selbst wenn die Parteien auf entsprechende Anträge verzichten. Über die von den Parteien gestellten Anträge entscheidet das Gericht und bestimmt, welche Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen der sachverständigen Person gestellt werden. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Gutachten vollständig, klar und schlüssig begründet ist. Entspricht das Gutachten
Kantonsgericht KG Seite 27 von 114 nicht den Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, oder kam es aufgrund von Pflichtverletzungen des Sachverständigen nicht ordnungsgemäss zustande, ist es mangelhaft. Nicht wesentlich ist, aus welchen Gründen es mangelhaft ist. Mängel sind möglichst durch Verbesserung – auf dem Wege der Erläuterung und Ergänzung – zu beheben. Soweit eine Verbesserung aufgrund der Schwere der Mängel nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist der sachverständigen Person Gelegenheit zur Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens zu geben. Auf Parteiantrag oder von Amtes wegen kann das Gericht ein neues Gutachten, ein sogenanntes Obergutachten, von einem anderen Sachverständigen einholen, wenn eine Erläuterung bzw. Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 188 N 7- 10). bbb) Die Vorinstanz selbst räumte ein, dass das Gutachten nicht in allen Punkten zu befriedigen vermöge, der Experte habe sich insbesondere bei der Beantwortung der Zusatzfragen sehr kurz gehalten. Sie hielt fest „im Grossen und Ganzen entspricht sie weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung“. Zu Recht weisen die Berufungskläger darauf hin, dass das Gutachten den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde, denn es werde nicht präzisiert, auf welche Quellen, Akten und Grundlagen sich der Gutachter gestützt habe. Die von den Parteien gestellten Zusatz- oder Erläuterungsfragen beantwortete der Sachverständige lediglich äusserst knapp bzw. teilweise gar nicht. Auf die Frage der Berufungskläger nach seinen Quellen (act. 177/2) erklärte der Experte, er habe sich auf seine persönliche Erfahrung sowie die Auskunft von Dritten gestützt (act. 191). Die Berufungskläger fragten den Gutachter, ob er andere Landverkäufe berücksichtigt habe und forderten ihn auf, allenfalls zu präzisieren und diese aufzuzählen. Im Falle der Verneinung der Frage wird er ersucht, zu erklären, wie er auf den Wert von CHF 325.-/m 2 gekommen sei. Darauf antwortete der Gutachter wie folgt: „oui, j’ai effectué différentes estimations en toute région. Pour le prix fixé, je me réfère aux informations reçues de tiers, etc... (questions 12 et 13)“. Die Antworten des Experten auf die Fragen nach den Grundlagen oder Quellen seiner Schlussfolgerungen ist zweifellos viel zu knapp und unpräzise. Es ist unklar, auf welche Grundlagen sich die sachverständige Person gestützt hat und wie bzw. aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat. Die Quellen (Akten und Untersuchungen) sowie Hilfsmittel werden nicht genannt. Mangels Angabe der Grundlagen und Quellen sowie präziser Erläuterungen sind die Ausführungen des Gutachters für das Gericht nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist ein Obergutachten anzuordnen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 erteilte der Instruktionsrichter Daniel Conca einen provisorischen Gutachtensauftrag. Am selben Tag stellte er den Parteien eine Kopie dieser Verfügung zu und setzte ihnen Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen den Experten und zur Beantragung von Abänderungen des Fragenkatalogs sowie zur Stellung von Zusatzfragen. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2014 erklärten die Berufungskläger, dass sie mit der zusätzlichen Schätzung des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ nicht einverstanden seien. Die Berufungsbeklagten informierten mit Schreiben vom 5. März 2014, dass sie dem dem Experten zu unterbreitenden Fragenkatalog zustimmen und sie die Schätzung des Wert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ als sinnvoll erachten. Mit Verfügung vom 2. April 2014 erteilte der Instruktionsrichter dem Gutachter Conca den Auftrag, innert einer Frist von 8 Wochen ein Gutachten zu erstellen. Ungeachtet des Einwands der Berufungskläger wurde der Gutachter damit beauftragt, den Wert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ zu schätzen. Daniel Conca stellte dem Kantonsgericht das von ihm erstellte Gutachten am 28. Juli 2014 zu.
Kantonsgericht KG Seite 28 von 114 An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 äusserten sich die Parteien zum Zweitgutachten. Die Berufungskläger lehnen die Schätzung des Experten Conca in Bezug auf die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ ab. Sie kritisieren, dass er sich bezüglich dieser Grundstücke in keiner Weise mit den vom Experten Magne ermittelten Werten auseinandergesetzt habe, sondern lediglich die dem Gutachter Magne unterbreiteten Zusatzfragen aus seiner Sicht nochmals beantwortet habe. Daraus schliessen sie, dass der Experte Conca seinem Auftrag nicht nachgekommen und das Gutachten somit unbeachtlich sei, da in keinem Punkt erwähnt werde, weshalb die Expertise Magne für den vorliegenden Prozess nicht verwertbar sein solle. Ausserdem sei die Bewertung vom Gutachter Conca nicht gestützt auf die vom Bundesgericht geforderte Vergleichsmethode erfolgt, sondern gemäss einer sogenannten „Discounted Cash Flow Analyse“. Angesichts der regen Bautätigkeit in Q.________ um die Jahrtausendwende sei die einleitende Bemerkung des Experten Conca, wonach nicht genügend Vergleichwerte zur Verfügung stünden unglaubhaft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei primär auf die Preisvergleichsmethode abzustellen, welche zu korrekten Resultaten führe, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden. In Q.________ seien im Umkreis von weniger als 1km in vergleichbaren Lagen und Zonen zahlreiche Verkäufe getätigt und Häuser erstellt worden, dabei sei D.________ selbst eine der aktivsten Verkäuferinnen gewesen. Folglich wäre es für den Experten Conca ohne weiteres möglich gewesen, Vergleichspreise zu beschaffen bzw. D.________ wäre ohne grossen Aufwand in der Lage gewesen, die Vergleichspreise selbst ins Recht zu legen. Die Berufungsbeklagten hätten es unterlassen, mit konkreten Verkäufen den von ihnen behaupteten Verkehrswert zu beweisen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. In der Expertise Conca seien wenige Vergleichswerte aufgeführt worden, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ einen Verkehrswert von CHF 350.-/m 2 gehabt haben sollten, zumal diese unerschlossen gewesen seien und eine geringere Ausnützung aufgewiesen hätten als die aufgeführten Vergleichsgrundstücke. Diese Differenz werde vom Experten mit keinem Wort begründet. Alleine die Kosten der Erschliessung würden sich laut dem Experten Magne auf CHF 60.-/m 2 belaufen. Dass der von Experte Conca geschätzte Verkehrswert von CHF 350.-/m 2 nicht zutreffend sein könne, ergebe sich weiter aus folgendem Vergleich: Die Gemeinde Q.________ könne gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom 5. Oktober 2015 im Dorfzentrum von Q.________ ein Grundstück (mit gleicher Ausnützung wie die Grundstücke Art. aoaoao und asasas, aber erschlossen) vom Preis von CHF 374.-/m 2 kaufen. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der Verkehrswert der unerschlossenen Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ per 21. Februar 2000 CHF 350.-/m 2 betragen haben solle, wenn mehr als 15 Jahre später ein erschlossenes Grundstück mit gleicher Ausnützung im Dorfzentrum von Q.________ zum Preis von CHF 374.-/m 2 gehandelt werde, dies umso mehr als die Immobilienpreise in den letzten 10 Jahren um 4% pro Jahr gestiegen seien. Somit sei für den Wert sämtlicher Grundstücke im Nachlass per Todestag auf die Expertise Magne abzustellen. Die Berufungsbeklagten weisen an der Verhandlung vor dem Zivilappellationshof vom 2. Dezember 2015 darauf hin, dass die Discounted Cash Flow Analyse die heute vorherrschende Schätzungsmethode sei. Was den von den Berufungsklägern erwähnten Kauf der Gemeinde Q.________ im Jahr 2015 betrifft, führen die Berufungsbeklagten aus, es handle sich dabei um ein Novum, abgesehen davon sei dieses Grundstück mit den Grundstücken Art. aoaoao und asasas GB Q.________ unvergleichbar. Der Zivilappellationshof hat keine Veranlassung von der Expertise Conca abzuweichen. Sie wurde lege artis erstellt. Der Einwand, Gutachter Conca habe nicht die vom Bundesgericht geforderte Vergleichsmethode angewandt, sondern sich auf eine unbekannte, sogenannte Discounted Cash
Kantonsgericht KG Seite 29 von 114 Flow Analyse gestützt, ist so unzutreffend. Die Bewertungsmethodik wird auf den Seiten 6-8 des Gutachtens ausführlich dargelegt und der Gutachter präzisierte, für welche Objekttypologie er welche Berechnungsmethode anwandte. Es ist nicht zu beanstanden, dass er hierbei auch die Discounted Cash Flow Analyse zur Validierung seiner Ergebnisse mitberücksichtigte. Eine pauschale Bestreitung ohne inhaltliche Kritik stösst auch deshalb ins Leere, weil den Parteien Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungsfragen zu stellen oder Erläuterungen zu verlangen; darauf haben sie verzichtet. Zudem hat der Gutachter sich sehr wohl auf dem Grundbuchamt mit den möglichen Vergleichsobjekten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er diese als untauglich erachtete (Erbvorbezüge, -teilungen oder Urteile; Gutachten S. 4). Auch der von den Berufungsklägern vorgebrachte Vergleich mit dem jüngsten Liegenschaftskauf der Gemeinde Q.________ hinkt. Es handelt sich beim Kaufobjekt zwar um eine Liegenschaft mit Zentrumslage von 7‘464m 2 , und das Pauschalangebot betrug CHF 3.8 Mio., wobei der Grundstückanteil mit CHF 348.-/m 2 eingesetzt wurde. Dem Liegenschaftsbeschrieb ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um ein Ordenshaus mit angebauter Kapelle sowie schöner und gepflegter Parkanlage mit einzigartiger Baumallee handelt. Aktuell befindet sich das Grundstück in zwei verschiedenen Zonen (Kernzone und Bauzone mittlerer Dichte); im Zuge der laufenden Ortsplanungsrevision soll für die ganze Parzelle in eine „Spezialzone AU.“ geschaffen werden zum Erhalt „der orts- und kulturgeschichtlich bedeutsamen und siedlungsökologisch wertvollen Gesamtanlage“ (Protokoll GV Q. vom 5. Oktober 2015, Traktandum 2). gg) Nun stellt sich die Frage, ob die erstinstanzlichen Richter bei der Festsetzung des Werts der Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ zu Recht bloss die halbe latente Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht haben. aaa) Laut herrschender Lehre sind bei der Bewertung von Vermögensgegenständen allfällige Belastungen, die sich künftig realisieren könnten, stets zu berücksichtigen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Art. 211 N 15; BSK ZGB I, HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Art. 211 N 10), namentlich latente Grundstücksteuern seien bei der Bewertung von Liegenschaften zu berücksichtigen (DESCHENAUX/STEINAUER, le nouveau droit matrimonial, Berne 1987, p. 373; PETER LOCHER, Wann sind latente Steuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen?, Der Berner Notar 49 [1988], S. 189). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die Berücksichtigung latenter Lasten nicht ausschliesslich massgebend sein, ob die Veräusserung eines Vermögenswertes mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und die Last sich damit verwirklichen werde. Die Ungewissheit einer Verwirklichung der Last ändere nichts an deren grundsätzlichen Existenz und der dadurch bewirkten Wertverminderung eines Vermögenswerts. Ob und gegebenenfalls wann sich die Last verwirklichen könnte, sei hingegen für deren Bewertung bestimmend. In quantitativer Hinsicht könnten in der Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirke. Aus diesem Grund würde der Richter sich oft damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen „ex aequo et bono“ zu ermitteln. Dies entbinde ihn jedoch nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen. In Bezug auf unklare Verhältnisse habe er nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 135 III 513 E. 9.4.1; 125 III 50 E. 2b). Für diese tatsächlichen Grundlagen, welche die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbare Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen würden, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen. Ob diese Sachvorbringen als ausreichend substantiiert gelten könnten, sei eine Frage des Bundesrechts. Es sei nicht ausreichend, latente Lasten nur betragsmässig zu behaupten, auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit sei näher darzulegen
Kantonsgericht KG Seite 30 von 114 (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungskläger weisen in ihrer Rechtsschrift vom 15. Februar 2011 darauf hin, dass die Liegenschaften weitgehend veräussert worden seien. Somit ist der Steuerfall eingetreten, den Akten ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch die von den Berufungsklägern bezahlte Liegenschaftsgewinnsteuer tatsächlich ausgefallen ist. An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 bestätigten die Berufungskläger, dass der Steuerfall eingetreten sei und die Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien. Ein Abzug von 4% für den Verlust von Kulturland sei behördlich verfügt worden und die entsprechende Verfügung sei ins Recht gelegt worden. Gestützt darauf habe oder werde die Steuerbehörde einen Abzug von 10% für den Kanton und von 6% für die Gemeinde machen. Es sei bekannt, dass die Grundstücke über 16 Jahre im Eigentum des Erblassers gestanden hätten. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage der Beweislast stelle. bbb) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes, welche gemäss öffentlicher Urkunde vom 14. April 1998 den Berufungsklägern B.________ und C.________ auferlegt worden ist (act. 40/1, Ziffer 6) und vom Grundbuchamt des Sensebezirks mit Rechnung vom 23. Februar 1999 fakturiert wurde, bei der Festsetzung des Werts der Grundstücke zu Recht berücksichtigt hat. Den Akten ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass dies von den Berufungsbeklagten bestritten wurde. Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Liegenschaften weitgehend veräussert wurden (Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 S. 16, act. 16, Berufungsantwort S. 16, act. 191). Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die latente Steuer zufolge Veräusserung der Vermögenswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit angefallen ist und die Last sich damit verwirklicht hat. Was die wertmässige Bestimmung der latenten Liegenschaftsgewinnsteuer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (21. Februar 2000) betrifft, kann auf die zu diesem Zeitpunkt geltende gesetzliche Regelung abgestellt werden. Ein weitergehender Beweis, wie dies die Berufungsbeklagten fordern, ist hierfür nicht erforderlich. Somit ist gestützt auf Art. 43 lit. a i.V.m. Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 18 des Gesetzes über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) eine Grundstückgewinnsteuer von 10% für den Kanton und von Art. 6% für die Gemeinde in Abzug zu bringen. Ausserdem ist noch die von den Berufungsklägern geleistete Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes in Höhe von je CHF 58‘625.- zu berücksichtigen (act. 40/2). Die beiden Grundstücke Art. asasas und aoaoao GB Q.________ haben einen Verkehrswert von je CHF 2‘100‘000.-, von diesem Betrag sind 16% für die latenten Grundstückgewinnsteuern, d.h. CHF 336‘000.-, sowie die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes von je CHF 58‘625.- in Abzug zu bringen. Folglich ist die Berufung der Berufungskläger in diesem Punkt gutzuheissen und diese Erbvorbezüge sind ihnen zu einem Wert von je CHF 1‘705‘375.- anzurechnen. c) aa) In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 äusserte sich der Erblasser zu den Aktien der AV.________ AG wie folgt (act. 2/2, S. 8): „4.13 Erbvorempfangsweise Abtretung von Aktien der AV.________ AG an meine Kinder: Ich stelle fest, dass ich zusammen mit meiner Ehegattin, Frau G., im Jahre 1996 verschiedene Aktien der AV. AG an meine Kinder im Rahmen von Erbvorempfängen abgetreten habe, wobei sich die Aktien zuvor je zur Hälfte im Eigentum meiner Ehegattin und mir befunden haben. Demnach wird die erbvorempfangsweise Abtretung einer Aktie hier jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Der Wert einer Aktie der in der Zwischenzeit aufgelösten Gesellschaft betrug im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft CHF 84'000.-- pro Aktientitel. Empfänger der Aktien:Anzahl:Anrechnungswerte:
Kantonsgericht KG Seite 31 von 114 -D.(1/2 von) 17CHF714'000.-- -E.(1/2 von) 6CHF252'000.-- -B.(1/2 von) 1CHF42'000.-- -C.(1/2 von) 6CHF252'000.-- 4.14AV.________ AG, Steuerschulden: Ich stelle fest, dass im Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft „AV.________ AG“ die Vermögenswerte der besagten Gesellschaft auf die Aktionäre übertragen worden sind, wobei diese Vermögensübertragung vor der Bezahlung der Liquidationssteuern erfolgt ist. Aufgrund der Tatsache, dass meine Tochter, Frau D.________ sowie mein Sohn, Herr E., im Verhältnis zu den jeweiligen Eigentumszuweisungen jeweils zu kleine Hypothekarschulden übernommen haben, haben die beiden im Rahmen der Liquidation der besagten Akteingesellschaft jeweils eine höhere Beteiligung an die Liquidationssteuern, welche Ende des laufenden Jahres fällig werden, zu tragen. Diese Tatsachen werden durch meine obgenannte Tochter D. wie auch durch meinen obgenannten Sohn E.________ bestritten. Falls diese Steuern nicht fristgerecht beglichen werden, wird für die durch Frau D.________ im Alleineigentum übernommenen Vermögenswerte der liquidierten Gesellschaft ein Steuerbetrag in Höhe von ca. CHF 4'000'000.-- zur Zahlung fällig. Trotz mehrmaligem Mahnen seitens der Liquidatoren der Gesellschaft (F.________ und C.) weigert sich meine Tochter D. die geschuldeten Ausgleichzahlungen (gemäss Liquidationsvertrag) in Höhe von CHF 1'428'285.-- zu bezahlen. Damit diese Steuerforderung fristgemäss beglichen werden kann, werde ich nun anstelle meiner Tochter, Frau D.________ den entsprechenden Fehlbetrag, nach Abzug der durch die übrigen Aktionäre geleisteten Betrag, im Umfang von CHF 325'722.-- bezahlen, wobei diese Leistung meiner Tochter D.________ als ausgleichspflichtiger Erbvorempfang angerechnet wird. Mein Sohn, Herr E.________ weigert sich ebenfalls, den durch die Liquidatoren der Gesellschaft geforderten Ausgleichsbetrag von CHF 174'278.-- fristgemäss zu bezahlen. Falls diese Forderung bis Ende des laufenden Jahres nicht beglichen ist, wird für die durch meinen Sohn E.________ im Alleineigentum übernommenen Vermögenswerte der liquidierten Gesellschaft ein Steuerbetrag in Höhe von ca. CHF 4'000’0000.-- zur Zahlung fällig. Damit diese Steuerforderung fristgerecht beglichen werden kann, werde ich anstelle meines Sohnes, Herrn E.________ den entsprechenden Betrag von CHF 174'278.-- bezahlen, wobei diese Leistung meinem Sohn E.________ als ausgleichspflichtiger Erbvorempfang angerechnet wird.“ bb) Die Vorinstanz berücksichtigte die von den Nachkommen erbvorbezugsweise erhaltenen Aktien bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes nicht und begründete dies wie folgt: „Aufgrund des Beweisverfahrens ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass es bei der Liquidation der Gesellschaft AV.________ AG eine interne Regelung zwischen den Parteien gegeben hat und der notarielle Vertrag vom 4. Juli 1996 ausschliesslich das Aussenverhältnis gegenüber der Steuerbehörde regelt. Nicht nur, dass der notarielle Vertrag selber auf eine interne Regelung verweist. Auch die zahlreichen vom Kläger C.________, zum Teil zusammen mit dem Erblasser unterzeichneten und nach Unterzeichnung des notariellen Vertrages erstellten Dokumente können nur mit einer internen Abmachung erklärt werden. Diese Dokumente basieren auf der in den Vertragsentwürfen dargestellten und von den Beklagten behaupteten mündlichen internen Abmachung zwischen den Parteien. Sie weisen darauf hin, dass die interne Vereinbarung umgesetzt wurde. Schliesslich stimmen auch die Aussagen und die Beobachtungen
Kantonsgericht KG Seite 32 von 114 des Zeugen AW.________ mit dem Inhalt der internen Abmachung überein. Das Gericht geht demnach vom folgenden Sachverhalt aus: Die Familie des F.________ sel. hatte sich entschlossen die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobiliengesellschaft AV.________ AG zu liquidieren. Diese Liquidation sollte - angesichts der zeitlich befristeten Möglichkeit der steuerbegünstigten Liquidation von Immobiliengesellschaften - möglichst steuergünstig abgewickelt werden. Bereits bebaute Grundstücke sollten als langfristige Kapitalanlage zu einem tiefen steuerlichen Wert, das Bauland zu einem hohen steuerlichen Wert übertragen werden. Aus diesem Grund erfolgte die Übertragung der Aktien von F.________ und G.________ an ihre Kinder D., E., A., B. und C.________ nicht zu gleichen Teilen. Diese „ungleiche“ Verteilung für Steuerzwecke wurde denn auch von den Steuerbehörden so festgehalten (vgl. Schreiben Kantonale Steuerverwaltung vom 3. November 1999; act. 40/15): Insgesamt beträgt die geldwerte Leistung CHF 11'118'551.-- und wird aufgrund des Aktienbesitzes wie folgt aufgeteilt: D., Q.31 AktienCHF3'446’751.-- E., Q.20 AktienCHF2'223'710.-- A., Q.14 AktienCHF1'556'597.-- C., Q.20 AktienCHF2'223'710.-- B., Q.15 AktienCHF1'667'783.-- TotalCHF11'118'551.-- Was die interne Regelung angeht, so sollte die „effektive“ Teilung zu gleichen Teilen erfolgen, d.h. dass die fünf Geschwister je einen Fünftel der Aktiven und Passiven der Gesellschaft übernehmen sollten. Auf Grund der Unterlagen ist zudem davon auszugehen, dass die Geschwister bei einer künftigen Erbschaft auf die Geltendmachung einer Ungleichbehandlung bzw. von Regressansprüchen verzichteten. Die Aktien der AV. sind daher bei der Festsetzung des Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zu berücksichtigen.“ cc) In ihrer Berufung vom 15. Februar 2011 weisen die Berufungskläger auf den Straftatbestand von Art. 253 StGB hin, wonach mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und wer eine solche Urkunde gebraucht, um einen anderen über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Beim notariellen Vertrag vom 4. Juli 1996 handle es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB und Art. 9 ZGB. Mit dieser Urkunde seien die verschiedenen Grundstücke der Gesellschaft zu genau bestimmten Bedingungen den Aktionären übertragen worden. Die Urkunde habe als Titel im Sinne von Art. 657 ZGB zum Eintrag ins Grundbuch gedient. Wenn die Vorinstanz festhalte, der notarielle Vertrag gebe ausschliesslich das Aussenverhältnis der Parteien wieder, habe es die Berufungsbeklagten einer strafbaren Handlung bezichtigt und hätte konsequenterweise gestützt auf Art. 305 StGB [recte: Art. 302 StPO] Anzeige erstatten müssen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz gestützt auf verschiedene Entwürfe von Vereinbarungen, einen nicht unterzeichneten Zwischenbericht der AV. und einer nicht unterzeichneten Beilage zu einem Brief vom 19. November 1998 angenommen, die Aktionäre hätten im Innenverhältnis eine andere Lösung getroffen. Dies sei von den Berufungsklägern stets bestritten worden. Das erstinstanzliche Gericht habe die Meinung vertreten, es handle sich dabei um eine unbewiesene Behauptung der Berufungskläger. Dabei habe es sich offensichtlich über die Bestimmung von Art. 9 ZGB hinweggesetzt. Gemäss Art. 9 ZGB würden öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen, den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen werde. Sie weisen darauf hin, dass die Berufungsbeklagten die Unrichtigkeit der
Kantonsgericht KG Seite 33 von 114 Urkunde nicht nachgewiesen hätten. Das Gericht habe auch die Aussagen des Zeugen AW.________ einseitig gewürdigt, wenn es festhalte, diese liessen den Schluss zu, es habe eine interne und eine externe Regelung gegeben. Zuerst sei der Zeuge nicht sicher gewesen, ob er den notariellen Vertrag je gesehen habe. In der Folge habe sich aber herausgestellt, dass der notarielle Vertrag nach Aufhebung des Mandats abgeschlossen worden sei. Somit habe der Zeuge gar keine Kenntnis von zwei Regelungen haben können. Ausserdem habe er ausgesagt, „wir haben auf die Aufteilung von 20% pro Aktionär hingewiesen und dies wurde nicht von allen akzeptiert“. Wenn der Vorschlag des Zeugen AW.________ nachweislich vor dem Abschluss des notariellen Vertrags nicht von allen Erben angenommen worden sei, könne das Gericht nicht willkürfrei folgern, seine Aussagen würden den Schluss zulassen, es hätte eine interne und eine externe Abmachung gegeben. Sie werfen der Vorinstanz vor, dass sie Ziffer 4.13 des Testaments völlig ausser Acht gelassen habe. Der Testator habe mit dieser Bestimmung ausdrücklich festgehalten, welche Erben in welchem Umfange erbvorempfangsweise Aktien erhalten hätten. Eine solche Feststellung in einem gültigen Testament dürfe vom Gericht nicht kommentarlos übergangen werden. Gestützt auf diese Erwägungen kommen die Berufungskläger zum Schluss, dass die Vorinstanz verkannt habe, dass der Erblasser im Jahr 1996 Erbvorschüsse vorgenommen habe. Deren Verkehrswert sei von der kantonalen Steuerverwaltung auf CHF 101‘000.- pro Aktie festgelegt worden (act. 40/21). Auf diesen Wert sei auch für den Erbgang abzustellen. Folgende Vorbezüge seien somit aufzurechnen: D., ½ von 17 Aktien (8.5)CHF 858‘800.- E., ½ von 6 Aktien (3)CHF 303‘000.- C., ½ von 6 Aktien (3)CHF 303‘000.- B., ½ von einer Aktie (0.5)CHF 50‘500.- Es sei unbestritten, dass der Verkehrswert dieser Aktien CHF 11‘433‘640.- betragen habe, dieser Wert habe dem Wert der Liegenschaften der AV.________ AG nach Abzug der Schulden entsprochen. Die von den Eltern übertragenen Aktien würden mangels anderweitiger Feststellung Errungenschaft der Eheleute F.________ und G.________ bilden, folglich gehöre je die Hälfte, d.h. je CHF 5'716'820.-, in die Errungenschaftsmasse jedes Ehegatten. Der Wert der Liegenschaften, die den Erben infolge der Auflösung der Aktiengesellschaft übertragen worden sei, habe sich bis zum Erbgang nicht vermindert. Es sei notorisch, dass Sachwerte, namentlich Liegenschaften, tendenziell an Wert zunähmen. Bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todes habe das Zivilgericht die Aktien der AV.________ AG nicht berücksichtigt. Es habe sein Vorgehen damit begründet, dass die effektive Teilung zu gleichen Teilen erfolgt sei, d.h. dass die fünf Nachkommen je einen Fünftel hätten übernehmen sollen. Gestützt auf die Unterlagen sei es zudem davon ausgegangen, dass die Nachkommen bei einer künftigen Erbschaft auf die Geltendmachung der Ungleichbehandlung bzw. von Regressansprüchen verzichten würden. Die Vorinstanz unterlasse es aber, zu präzisieren, auf welche Unterlagen sie eine solche Annahme stütze. Folglich erweise sich das Urteil in diesem Punkt als verfassungswidrig, es mangle an einer Begründung, die es den Berufungsklägern erlauben würde, sich mit der Argumentation kritisch auseinanderzusetzen. Sie weisen darauf hin, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, den Erbvorbezug der Aktien für die Bestimmung der Erbmasse bzw. in der Folge für die Berechnung der Pflichtteile nicht zu berücksichtigen. Der Erblasser habe in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien ausdrücklich aufgeführt und unzweideutig festgehalten, dass die Aktien im Rahmen der Teilung anzurechnen seien. Dadurch habe er das Prinzip von Art. 626 ZGB bestätigt. Gestützt auf
Kantonsgericht KG Seite 34 von 114 die in Art. 626 ZGB vorgesehene Ausgleichungspflicht der Erben sei somit der Wert der Hälfte der Aktien, entsprechend CHF 5‘716‘820.-, bei den Aktiven aufzunehmen. An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die Berufungskläger aus, dass eine interne Regelung unter den Geschwistern ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft gemäss Art. 636 ZGB darstellen würde. Ein solcher Vertrag sei nur unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers verbindlich. Es sei von den Berufungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet oder bewiesen worden, dass der Erblasser an der angeblichen internen Regelung mitgewirkt oder dieser zugestimmt habe. Bereits daher dürfe in der Erbteilung nicht von einer internen Regelung ausgegangen werden, zumal es eine solche nicht gegeben habe. Sie halten fest, dass die ausgleichungspflichtigen Bezüge für D.________ CHF 1'723'367.50 und für E.________ CHF 1'111'850.- betrügen. dd) In ihren Rechtsschriften vom 4. Mai 2011 halten die Berufungsbeklagten fest, Zweck und Gegenstand der notariellen Urkunde sei die „Zuteilung von Grundstücken nach der Auflösung einer Aktiengesellschaft“. Die Aktien seien im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bereits zwischen den Aktionären verteilt worden. Die Urkunde selbst halte fest, dass die interne Regelung ausserhalb der Urkunde unter den Parteien vorgenommen werde. Sie weisen darauf hin, der Schluss der Vorinstanz, dass die Aktionäre im Innenverhältnis eine andere Lösung getroffen hätten, sei nicht zu beanstanden und werde durch zahlreiche Beweise gestützt. Der Zeuge AW.________ habe zu Protokoll gegeben, aus den ganzen Gesprächen mit C.________ und D.________ sei hervorgegangen, dass jeder Aktionär unabhängig vom Wert der ihm zugewiesenen Liegenschaften eine Dividende von 20% erhalte und „toute autre valeur a été fixée pour des raisons fiscales“. Die interne Lösung sei zudem durch die vom damaligen Liquidator C.________ und heutigem Berufungskläger selbst erstellten Vertragsentwürfe wie auch durch die von C.________ als Liquidator, zusammen mit dem Erblasser versandten Zwischenabrechnungen an die Aktionäre belegt, wo auf den Rappen genau aufgezeigt werde, wer im internen Verhältnis wieviel erhalten habe. Der Zwischenbericht über die AV.________ AG in Q.________ enthalte gar eine zusammenfassende Liste, welche das genaue prozentuale Verhältnis der den verschiedenen Geschwistern zugeteilten Nettowerte wiedergebe. Gemäss Zwischenbericht hätten die Nachkommen je rund 20% der Aktien erhalten. Die Aussagen des Zeugen AW.________ würden somit durch eigene Handlungen der Berufungskläger sowie des Erblassers selbst belegt und bewiesen. Ausserdem seien die Geschwister durch F.________ sel. und C.________ Ende 1998 für die durch sie geschuldeten Beträge gemahnt worden, diesen durch F.________ sel. unterschriebenen Mahnungen seien aktualisierte Zwischenabrechnungen beigelegen, welche wiederum auf den internen Vereinbarungen basiert hätten. Zudem sei mit Betreibungsbegehren gegen D.________ vom 21. Dezember 1998 erneut der Saldo gemäss interner Abmachung gefordert worden. Der von F.________ sel. und C.________ in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 522‘543.- entspreche genau den gemäss interner Abrechnung von D.________ geschuldeten „offenen Zahlungen“. Die diversen Dokumente seien in sich schlüssig und würden den vollen Beweis für die von ihnen bezeugten Tatsachen erbringen, nämlich für den Bestand und Inhalt der im internen Verhältnis der Übernehmer geltenden Regelung. Sie seien in sich kongruent und würden ein zusammenhängendes Bild zeigen. Zudem würden die Dokumente beweisen, dass die interne Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Abschliessend halten die Berufungsbeklagten fest, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden seien. ee) Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten und auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung
Kantonsgericht KG Seite 35 von 114 oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. Über die Ausgleichung wird den gesetzlichen Erben im Rahmen der Erbteilung an ihre Erbquote angerechnet, was sie vom Erblasser zu seinen Lebzeiten als Vorempfang erhalten haben. Mittels Berücksichtigung ausgleichungspflichtiger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an gesetzliche Erben soll die Gleichbehandlung aller gesetzlichen Erben sichergestellt werden, dies unter Beachtung des Willens des Erblassers. Art. 626 ZGB ist dispositiver Natur, dies bedeutet, dass der Erblasser durch Ausgleichungsdispens resp. Nichtanordnung der Ausgleichung von den Vermutungen des Art. 626 ZGB und damit von der Gleichbehandlung seiner Erben abweichen kann. Für den Erlass der Ausgleichungspflicht der Nachkommen verlangt das Gesetz aber eine ausdrückliche Erklärung. Der Ausgleichungsanspruch ist unverjährbar, er wird in aller Regel im Rahmen des Erbteilungsverfahrens mittels eigenem Rechtsbegehren geltend gemacht. Die Regeln des Art. 8 ZGB über die Beweislast gelten auch für die Ausgleichung (PraxKomm Erbrecht- JACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA, Art. 626 N 1 ff., BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, Art. 626 N 19). Wird die Ausgleichung trotz Kenntnis des Ausgleichungsanspruchs anlässlich der Teilung nicht geltend gemacht, wird dies als endgültiger Verzicht des Berechtigten auf den Anspruch qualifiziert (BGE 45 II 4; PraxKomm Erbrecht-JACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA, Art. 626 N 93). Der Erblasser selbst hat in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem Umfang diese Aktien im Rahmen der Teilung zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagten haben den Beweis für eine gegenteilige Vereinbarung nicht erbracht. Im Übrigen ist den Akten kein Grund zu entnehmen, welcher eine Nichtberücksichtigung dieses Erbvorbezugs rechtfertigen würde. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Aktien der AV.________ AG bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers im Todeszeitpunkt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, folglich unterliegen diese Erbvorempfänge gestützt auf Art. 626 ZGB der Ausgleichung. Unbestrittenermassen wurden sämtliche Aktien der AV.________ AG erbvorbezugsweise übernommen. Vom Erblasser stammen 50% der insgesamt 100 Aktien, deren Wert wurde von der Steuerverwaltung am 3. November 1999 auf total CHF 11'118'551.- festgesetzt (act. 40/15). Diese Erbvorempfänge sind daher im Umfang von CHF 5'559'275.50 als Erbschaftsaktiven zu berücksichtigen, vorausgesetzt der Ausgleichungsanspruch wurde anlässlich der Teilung geltend gemacht. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Berufungskläger ihren Ausgleichungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht haben. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2008 machten die Berufungskläger unter Ziffer 160 geltend, die 15 erbvorempfangsweise abgetretenen Aktien der AV.________ AG seien bei der Festsetzung der Aktiven des Nachlasses zu berücksichtigen (act. 217/13). Erst in ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen sie erstmals darauf hin, dass die Hälfte der 100 Aktien, entsprechend CHF 5'716'820.-, bei den Aktiven aufzunehmen seien. Trotz Kenntnis des Ausgleichungsanspruchs haben die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung ihres Ausgleichungsanspruchs bezüglich der 70 weiteren erbvorbezugsweise, aber nicht im Testament erwähnten Aktien, verzichtet. Dieser Verzicht ist endgültig, so dass der erst im Berufungsverfahren hervorgebrachte Ausgleichungsanspruch verspätet erfolgte. Die Erbvorempfänge sind daher nur im Umfang von CHF 1‘667'782.50, entsprechend den 30 in Ziffer 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten Aktien, als Erbschaftsaktiven zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG Seite 36 von 114 ff) Somit stellt sich die Frage, ob die Aktien der AV.________ AG zu ungleichen Teilen auf die Nachkommen verteilt wurden wie dies aus dem Testament hervorgeht oder ob eine gleichmässige Teilung erfolgte, wie dies von den Berufungsbeklagten behauptet wird. aaa) Gemäss Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Diese Bestimmung enthält nach ihrer Formulierung eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel, wonach öffentliche Urkunden und öffentliche Register für die für sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen. Art. 9 ZGB führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts der Urkunde ist an keine besondere Form gebunden. Eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB ist die Feststellung bundesrechtlich bezeichneter Tatsachen oder Willenserklärungen durch eine Urkundsperson in einem gesetzlich geregelten Verfahren und dient den Parteiinteressen, der Schaffung zulässiger Grundlagen für Registereinträge und der verstärkten Beweiskraft (BGE 99 II 159 E. 2a; 96 II 167, 90 II 281; 118 II 32 E. 3d). Die verstärkte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde beruht auf der die Parteien sowie die Urkundsperson treffenden Wahrheitspflicht. Das Erschleichen einer falschen Beurkundung ist strafbar. Die Beweiskraft erstreckt sich auf das, was die Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt (BGE 110 II 1 E. 3). Im Rahmen der Beurkundung werden Tatsachen bescheinigt (BGE 122 III 150 E. 2b), nämlich die Identität der Erklärenden, ihre Handlungs- und Urteilsfähigkeit und ihr Erklärungswille. Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln geführt werden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Beweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden hoch anzusetzen ist. Als Gründe zur Entkräftung des Beweiswertes einer öffentlichen Urkunde kommen in Frage, dass es zufolge Beurkundungsmangels an der Beweisverstärkung fehlt, dass sie nicht den wirklichen Parteiwillen widergibt und dadurch einen Formmangel aufweist, dass das beurkundete Geschäft anfechtbar ist oder einen rechtswidrigen Inhalt aufweist oder dass ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist (BSK ZGB I-HANS SCHMID/FLAVIO LARDELLI, Art. 9 N 1 ff. mit weiteren Hinweisen; HAUSHEER/JAUN, Stämpflis Handkommentar, S. 293 ff.). bbb) In den Akten befinden sich zwei öffentliche Urkunden, welche Aufschluss über die Aufteilung der Aktien der AV.________ AG anlässlich der Liquidation der Gesellschaft geben, nämlich die notarielle Urkunde „Zuteilung von Grundstücken nach Auflösung einer Aktiengesellschaft“ vom 4. Juli 1996 (act. 15, Beilage 4) und die letztwillige Verfügung vom 24. September 1999 (act. 1, Beilage 1). Die von Notar AX.________ erstellte Urkunde vom 4. Juli 1996 regelt die Zuteilung der Grundstücke infolge Auflösung der Aktiengesellschaft AV.________ AG. Sie wurde von F.________ sel. als Vertreter der AV.________ AG sowie von den Nachkommen D., A., C., E. und B.________ unterzeichnet. Gemäss Urkunde verfügt die Gesellschaft über ein Aktienkapital von CHF 100‘000.-, eingeteilt in 100 Namensaktien zu CHF 1‘000.-, welche sich im Eigentum von A.________ (14), C.________ (20), E.________ (20), B.________ (15) und D.________ befinden (31) (act. 15, Beilage 4). In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 hielt der Erblasser fest, dass er im Jahre 1996 die im Eigentum der Ehegatten stehenden Aktien der AV.________ AG an seine Kinder abgetreten habe. Jeder Nachkomme besass je 14 Aktien und infolge Liquidation der Gesellschaft wurden die 30 Aktien der Ehegatten im Jahr 1996 gemäss Testament wie folgt auf die Nachkommen verteilt: D.________ erhielt 17 Aktien, E.________ 6 Aktien, B.________ eine Aktie
Kantonsgericht KG Seite 37 von 114 und C.________ 6 Aktien. Die letztwillige Verfügung präzisiert, dass diese erbvorempfangsweise Aktienabtretung nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft habe der Wert einer Aktie CHF 84‘000.- betragen (act. 1, Beilage 1). Untermauert werden die in diesen zwei öffentlichen Urkunden enthaltenen Ausführungen betreffend der Aufteilung der Aktien auf die Nachkommen durch ein Schreiben der Steuerverwaltung an die AV.________ AG in Liquidation vom 3. November 1999. In ihrem Schreiben hielt die kantonale Steuerverwaltung fest, dass die geldwerte Leistung infolge Liquidation der Gesellschaft CHF 11‘118‘551.- betrage und aufgrund des Aktienbesitzes wie folgt aufgeteilt werde: D.________ besitze 31 Aktien im Wert von insgesamt CHF 3‘446‘751.-, E.________ 20 Aktien im Wert von CHF 2‘223‘710.-, A.________ 14 Aktien im Wert von CHF 1‘556‘597.-, C.________ 20 Aktien im Wert CHF 2‘223‘710.- und B.________ 15 Aktien im Wert von CHF 1‘667‘783.- (act. 40/15). ccc) Nun gilt es zu prüfen, ob der Beweiswert dieser zwei öffentlichen Urkunden durch andere Beweismittel entkräftet wird, namentlich ob die notariellen Urkunden nicht den wirklichen Parteiwillen widergeben. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Juni 2008 erklärte der Zeuge AW.________ er sei am 29. März 1995 von der AV.________ AG im Hinblick auf die Liquidation mandatiert worden. Er führte aus, sie hätten auf die Aufteilung von 20% pro Aktionär hingewiesen, und dies sei nicht von allen akzeptiert worden. Auf Frage des Gerichtspräsidenten räumte er ein, vom notariellen Vertrag vom 4. Juli 1996 Kenntnis gehabt zu haben. Laut Aussagen des Zeugen wurde sein Mandat aber vor Abschluss des notariellen Vertrags aufgehoben. Die Widersprüche zwischen dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. November 1999 und der angeblichen internen Regelung, welche eine gleichmässige Teilung der Aktien vorgesehen habe, konnte er nicht erklären, denn er sei nicht mehr mandatiert gewesen, als die Parteien mit der Steuerverwaltung eine Vereinbarung abgeschlossen hätten (act. 223/14 ff.). Der Zeuge legte einen Bericht über seinen Auftrag ins Recht (act. 224b). Angesichts der Tatsache, dass das Mandat des Zeugen zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 4. Juli 1996 gar nicht mehr bestand, vermag seine Aussage den in der Urkunde widergegebenen Willen der Nachkommen als Urkundsparteien nicht zu entkräften. Die zwei von den Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Vertragsentwürfe (act. 16/2), welche eine gleichmässige Teilung der Aktien auf die fünf Nachkommen vorsehen, sind weder datiert noch unterzeichnet. Mangels Unterzeichnung durch die Parteien ist davon auszugehen, dass sie nicht dem Willen aller Nachkommen entsprachen, somit ist ihr Beweiswert äusserst gering. Mit Mahnungsschreiben der AV.________ AG vom 19. November 1998 wurde E.________ von F.________ sel. sowie C.________ gestützt auf die rechtswirksamen Steuerbescheide ein Betrag von CHF 203‘635.- in Rechnung gestellt (act. 16/3). Dieser Mahnung liegen Zwischenabrechnungen bei, welche auf eine gleichmässige Teilung der Aktien hinweisen. Die Zwischenabrechnungen sind jedoch nicht unterzeichnet. Es ist unklar, ob diese Zwischenabrechnungen von den Parteien akzeptiert wurden, die Zahlungsverweigerung deutet eher auf das Gegenteil hin. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 wurde D.________ darauf hingewiesen, dass die von ihr gemäss Vertrag vom 4. Juli 1998 [recte: 4. Juli 1996] geforderte Zahlung noch nicht beglichen worden sei und die Betreibung gegen sie eingeleitet werde, wenn sie die Forderung innert der ihr gewährten Nachfrist nicht begleichen werde. Beiliegend zum Schreiben befindet sich eine Kopie des angedrohten Betreibungsbegehrens. Auch in diesem
Kantonsgericht KG Seite 38 von 114 Betreibungsbegehren wird der Liquidationsvertrag vom 4. Juli 1996 als Grund der Forderung genannt (act. 224/148). Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass der D.________ in Rechnung gestellte Betrag gemäss den der Mahnung an E.________ beiliegenden Zwischenabrechnungen den von D.________ geschuldeten Zahlungen entspreche. Wie bereits erwähnt geht aus den Akten nicht hervor, ob diese Zwischenabrechnungen dem Willen der Parteien entsprechen, so dass sie den durch die notarielle Urkunde vom 4. Juli 1996 und die letztwillige Verfügung vom 14. September 1999 erbrachten Beweis für eine ungleichmässige Aufteilung der Aktien der AV.________ AG auf die Nachkommen des Erblassers nicht zu entkräften vermögen. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass einzig die Aktienübernahme erbrechtlich relevant ist, nicht aber die Liquidation der Gesellschaft. Soweit interne Regelungen über die noch nicht angefallene Erbschaft erfolgt sind, ist die Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers zwingend (Art. 636 ZGB). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten eine Zustimmung des Erblassers zu angeblichen internen Vereinbarungen daraus abgeleitet, dass er Ende 1998 Mahnungen unterschrieben habe, welchen aktualisierte Zwischenabrechnungen beigelegen hätten, welche auf den internen Vereinbarungen basiert hätten. Wie bereits erwähnt, ist nicht erstellt, dass diese Zwischenabrechnungen dem Willen der Parteien entsprechen, so dass sie den Beweiswert der öffentlichen Urkunden nicht zu entkräften vermögen, ungeachtet einer allfälligen Zustimmung des Erblassers. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Erbvorempfänge sind den Parteien im Umfang von CHF 1‘667'782.50 anzurechnen. ddd) In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Parteien an der Verhandlung vom 9. Februar 2015 auf Frage des Instruktionsrichters informierten, dass D.________ und E.________ die ihnen gemäss Testament als ausgleichspflichtige Erbvorempfänge anzurechnenden Beträge von CHF 325‘722.- resp. CHF 174‘278.- der im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft angefallenen Steuerschulden inzwischen beglichen haben. Es seien von den Parteien sämtliche mit Rahmen der Liquidation angefallenen Steuerschulden beglichen worden (act. 400). 4.a) Nach Überprüfung der durch die Vorinstanz erfolgten Berücksichtigung der Erbvorbezüge gilt es zu klären, ob den Passiven des Erblassers bei der Festsetzung der Erbmasse vollumfänglich Rechnung getragen wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Honorar und die Auslagen der Erbenvertreter im Rahmen der Erbgangskosten zu berücksichtigen sind. aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 äusserte sich die Vorinstanz wie folgt zu den im Rahmen der Festsetzung der Erbmasse zu berücksichtigenden Erbgangskosten: „Gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB sind bestimmte Erbgangsschulden für die Berechnung der verfügbaren Quote vom Wert der Erbschaft abzuziehen. Es handelt sich um Passiven, welche durch den Erbfall ausgelöst werden, also erst nach dem Todestag entstanden sind. Im Gesetz erwähnt sind die Auslagen für das Begräbnis sowie für die Siegelung und die Inventaraufnahme (Nertz, a.a.O., N 15 zu Art. 474 ZGB) Andere Kosten des Erbganges bleiben unerwähnt und können nicht abgezogen werden, namentlich die Kosten der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation, sonstige Kosten der Verwaltung der Erbschaft, insbesondere der Fortführung der Geschäfte des Erblassers, sowie der Erbschaftsteilung nebst damit verbunden Gerichts-, Anwalts- und Schätzungskosten.
Kantonsgericht KG Seite 39 von 114 Ausgeschlossen sind damit Aufwendungen für Massnahmen, die vom Erblasser oder von Erben (zur Haftungsbegrenzung oder Wahrung ihrer Rechte) veranlasst wurden. Man hat die Berechtigung dieser Unterscheidung in Zweifel gezogen. Die restriktive Regelung des ZGB entspricht jedoch dem gemeinen Recht und war ohne Zweifel gewollt. Das ist auch konsequent, da der verfügbare Teil ja prinzipiell nach dem Stand des Vermögens zur Zeit der Eröffnung des Erbganges berechnet wird (Weimar, a.a.O., N 10 zu Art. 474 ZGB). Gemäss den Klägern setzen sich die Erbgangsschulden wie folgt zusammen (act. 217/15, 218/3-5b): Bestattungsinstitut AY.________ (Sarg, Blumen, diverse Dienstleistungen)CHF3'805.00 Gasthof AZ.CHF3'861.00 Inserate CF.CHF1'516.85 GrabmahlCHF8'500.00 Grabmahlfonds für aktuellen und künftigen Unterhalt/Schmuck des GrabesCHF5'000.00 TotalCHF22'682.85 Die Kosten der Testamentseröffnung durch Notar H. betragen zudem CHF 1'244.50 (act. 218/8). Die Beklagten bestreiten die aufgeführten Erbgangsschulden nicht, weshalb diese ohne weitere Abklärungen bei der Berechnung der Erbschaft im Zeitpunkt des Todes so berücksichtigt werden können. In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 berücksichtigen die Kläger die bis zu diesem Zeitpunkt an den Erbenvertreter bezahlten Honorare von CHF 250'000.-- (act. 217/16). Wie unter Ziffer 3.1 ausgeführt handelt sich bei den Kosten der Erbschaftsverwaltung um Kosten, die vom Wortlaut des Art. 474 ZGB nicht gedeckt werden und daher im Rahmen der Berechnung der verfügbaren Quote nicht berücksichtigt werden können. bb) In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 werfen die Berufungskläger der Vorinstanz vor, die Kosten des Erbenvertreters im Rahmen der Erbgangsschulden nicht berücksichtigt zu haben. Sie bemängeln, dass das Zivilgericht ausschliesslich auf die Lehrmeinung von Weimar im Berner Kommentar abstelle, welche von der herrschenden Lehre sowie dem Zürcher Obergericht nicht geteilt werde. Sie machen geltend, dass die erstinstanzlichen Richter verpflichtet seien, eine Abweichung von der herrschenden Lehrmeinung hinreichend zu begründen. Sie führen aus, die Kosten der Erbenvertreter würden sich auf mehr als CHF 200‘000.- belaufen, insbesondere AE. habe sich dank seiner Verfügungsmacht über die Konti und einer gewissen Hilflosigkeit des Friedensgerichts grosse Summen zugeschanzt. In diesem Zusammenhang stellen sie den Antrag, die Akten des Friedensgerichts seien von Amtes wegen beizuziehen. Sie weisen darauf hin, offen und im Zivilprozess ausgewiesen und vom Gericht als Schulden anerkannt seien die Forderungen der AJ.________ AG in Höhe von CHF 41‘226.70 sowie die Forderung von I.________ von CHF 15‘000.-, d.h. ein Betrag von insgesamt CHF 56‘226.70. Daraus schliessen sie, dass die Erbgangsschulden mindestens CHF 80‘154.05 betragen würden. An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die Berufungskläger gestützt auf die Eingabe von I.________ vom 30. Oktober 2015 aus, dass sich die Kosten der Erbenvertretung auf CHF 247'210.40 belaufen würden und als Erbgangsschulden zu berücksichtigen seien. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Erbgangsschulden von CHF 23'927.35 seien hinzuzählen, somit würden die Erbgangsschulden insgesamt CHF 271'137.75 betragen. cc) In ihren Rechtsschriften vom 4. Mai 2011 weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass die Schulden gegenüber der AJ.________ AG sowie gegenüber I.________ im Urteil
Kantonsgericht KG Seite 40 von 114 berücksichtigt worden und der Erbengemeinschaft von G.________ sel. überbunden worden seien. Sie machen geltend, dass diese Forderungen nach dem Tod des Erblassers entstanden seien und folglich erst im Rahmen der Erbteilung und nicht bereits anlässlich des Erbganges zu berücksichtigen seien. dd) Gemäss Art. 474 ZGB berechnet sich der verfügbare Teil nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers (Abs. 1). Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Honorare der Erbenvertreter zu den Erbgangsschulden im Sinne von Art. 474 ZGB gehören. Diese Frage wird von der herrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung klar bejaht, die Aufzählung von Abs. 2 ist somit nicht als abschliessend zu qualifizieren (PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art. 474 N 15; BSK ZGB II-DANIEL STAEHELIN, Art. 474 N 12; OGer ZH, ZR 2004, 133). Am 30. Oktober 2015 reichte der Erbenvertreter eine Aufstellung der an die Erbenvertreter bis am 31. Dezember 2014 geleisteten Entschädigungen ein, diese belaufen sich für die Zeit vom 21. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2014 auf insgesamt CHF 227'536.80 und setzen sich wie folgt zusammen: AJ.________ (21. Juni 2000 bis 11. Oktober 2001): CHF 41‘494.65 (inkl. Verzugszins) wurde von BA.________ AG gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts der Sense vom 28. Mai 2010 bezahlt; Fürsprecher AE., BB./AE.________ (21. März 2002 bis 31. März 2006): Von der Gesamtforderung im Betrag von CHF 122‘212.35 wurden 5 Rechnungen im Umfang von CHF 102‘538.75 vom Friedensgericht BC.________ genehmigt; diesen Betrag gilt es zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag von CHF 19‘673.60 ist allenfalls in der Erbteilung der G.________ sel. geltend zu machen. Für BA.________ AG (vom 12. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2014): CHF 77‘414.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% resp. 8%, ausmachend CHF 6'089.15. Daraus folgt, dass sich die Erbgangsschulden aus dem von der Vorinstanz anerkannten Betrag von CHF 23'927.35 sowie den Entschädigungen an die Erbenvertreter von insgesamt CHF 227'536.80 zusammensetzen, der Totalbetrag beläuft sich somit auf CHF 251'464.15. Folglich ist die Berufung der Berufungskläger in diesem Punkt gutzuheissen. 5.Nun gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Veränderungen des Nachlasses während der Erbteilung korrekt Rechnung getragen hat. In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Vorinstanz berechtigt war, Forderungen gegenüber der AA.________ AG gutzuheissen, obwohl diese im vorliegenden Verfahren nicht Partei war (a). In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten gegen A.________ gestellten Forderungen wegen der Nutzung der Einliegerwohnung AF.________ (b) und der AH.________ (c) zu Recht gutgeheissen hat und wie es sich mit der Nutzung des Bauernhauses AG.________ (d) verhält. a) aa) Bezüglich der Forderungen der Erbengemeinschaft gegenüber der AA.________ AG machte die Vorinstanz folgende Ausführungen: „Die Beklagten machen in ihrer ergänzenden Rechtsschrift vom 21. April 2008 geltend, unter die Nachlassaktiven seien die Forderungen gegen die AA.________ AG betreffend Miete und Nebenkosten für die Benutzung der Liegenschaft
Kantonsgericht KG Seite 41 von 114 BD.________ und für die Vermietung der Liegenschaft BD.________ an die Eheleute BE., die Forderung für die gegenüber BF. zur Verrechnung gebrachten Mietzinse und Nebenkosten sowie die Forderung auf Rückerstattung der Bereicherung im Umfang von CHF 105'000.-- aufzunehmen (act. 207/3). Als Begründung für die Benutzung der Liegenschaft BD.________ führen sie aus, die AA.________ AG, die in dieser Liegenschaft eingemietet gewesen sei, habe gemäss Feststellungen des Erbenvertreters ab Januar 2001 keinen Mietzins mehr bezahlt. Am 27. Januar 2005 sei die AA.________ AG für die ausstehenden Mieten im Umfang von CHF 101'920.-- förmlich gemahnt worden. Die Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber der AA.________ AG für die Mietzinsen und die vertraglich geschuldeten Akontozahlungen seien daher unter die Nachlassaktiven aufzunehmen (act. 207/11 f.). In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2008 führten die Kläger aus, die AA.________ AG hätten die Liegenschaft BD., mit Ausnahme der Garage, bis ins Jahr 2005 gemietet. Der Mietzins betrage CHF 1'750.-- für die Wohnung, jene für die Garage CHF 130.--. Die AA. hätten noch Forderungen gegen die Erbengemeinschaft. Ihr stehe somit das Verrechnungsrecht zu. Die Forderung sei zudem zumindest teilweise verjährt, falls sie bestehen sollte (act. 217/7). An der Sitzung vom 30. Juni 2009 verwiesen die Kläger auf die Ausführungen ihres Rechtsanwaltes und erklärten, die AA.________ hätten die Liegenschaft BD.________ gemietet (act. 252/2). Im Protokoll der Erbensitzung der Erbengemeinschaft F.________ vom 29. Oktober 2004 wurde festgehalten, dass die AA.________ AG betreffend BD.________ keinen Mietzins bezahlt. Betreffend BF.________ wurde festgestellt, dass der aufgelaufene Mietzinsausstand rund CHF 68'000.-- betrage und nächstens die polizeiliche Ausweisung erfolgen werde. Es wurde zudem festgehalten, dass BF.________ teilweise Verrechnung mit Arbeiten seines Reinigungsdienstes geltend mache. Die Angelegenheit sei in Prüfung (act. 208/111). Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 an die AA.________ AG stellte der damalige Erbenvertreter, AE., fest, dass die AA. AG in den Räumlichkeiten der Liegenschaft BD.________ eingemietet sei, ohne dass er in der Zeitspanne ab Januar 2001 einen Mietzinseingang feststellen konnte. Da die vergleichbare Liegenschaft BG.________ zu einem Nettomietzins von CHF 2'080.-- vermietet wurde, übernahm der Erbenvertreter diesen Mietzins und stellte fest, dass die AA.________ AG seit Januar 2001 bis Januar 2005 der Erbengemeinschaft den Betrag von CHF 101'920.-- schulde. Die AA.________ wurden aufgefordert, diesen Betrag bis zum 20. Februar 2005 einzuzahlen. Weiter hält der Erbenvertreter fest, dass der Mieter der Liegenschaft BG.________ (BF.) ausgewiesen werden musste, da er Mietzinse im Umfang von ca. CHF 68'000.-- nicht bezahlte. An der Ausweisungsverhandlung habe BF. erklärt, er habe die Mietzinse mit Forderungen aus Reinigungsarbeiten gegenüber der AA.________ AG verrechnet (act. 208/121). In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2005 zum obigen Schreiben des Erbenvertreters führten die AA.________ AG aus, entsprechend der Zusammenstellung vom 31. Oktober 2002 schulde die Erbengemeinschaft der AA.________ über CHF 200'000.--. Diese Forderung sei im Übrigen auch im Inventar des Friedensgerichts aufgenommen worden, wogegen niemand Einsprache erhoben habe. Die Erbengemeinschaft schulde ihr zudem anteilig mehrere zehntausend Franken aus Anwaltshonoraren für diverse Verfahren. Sollte der ausstehende Betrag bis 14. Februar 2005 überwiesen werden, sei sie bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen. Im Übrigen sei seit Beginn des Mietverhältnisses die Verrechnung des Mietzinses bis zur Tilgung der von der AA.________ erbrachten Leistungen mit dem Erblasser vereinbart worden (act. 208/122).“ bb) Die Berufungskläger machen darauf aufmerksam, dass Urteile nur ausnahmsweise Wirkung auf Dritte hätten, so Gestaltungsurteile, weil sie Rechte begründen, ändern oder aufheben würden. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe Klagen, welche eine Rechtsänderung bewirken sollten, namentlich die abgewiesene Ungültigkeitsklage des Testaments und die gutgeheissene Herabsetzungsklage. Im Übrigen vermöge das Urteil jedoch keine Wirkung gegenüber Personen
Kantonsgericht KG Seite 42 von 114 entfalten, die am Prozess nicht teilgenommen hätten. Der Grundsatz, wonach ein Urteil – vorbehältlich gewisser Ausnahmen wie Gestaltungsurteile – nur Wirkung auf die am Prozess beteiligten Personen habe, beruhe auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 4 bzw. Art. 29 BV. Diese Bestimmungen seien prozessorientiert und würden die effektive Mitwirkung der Betroffenen im Verfahren gewährleisten. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich über diesen Grundsatz hinweggesetzt zu haben, als sie über gegenseitige Forderungen zwischen der Erbengemeinschaft und der AA.________ AG entschieden habe. Letztere sei unbestrittenerweise nicht Prozesspartei, bezüglich der Erben des F.________ sel. sei sie eine Drittperson. Folglich hätten die Forderungen der AA.________ AG keinen prozesskonformen Eingang ins Verfahren gefunden. Sie kritisieren, das Zivilgericht habe die von der AA.________ AG geltend gemachte Forderung von mehr als CHF 200‘000.- mit der Begründung abgewiesen, es sei der AA.________ AG nicht gelungen, den Bestand der Forderung zu beweisen, habe sich aber auf dasselbe Dokument gestützt, um festzustellen, dass die AA.________ AG mit dem Hinweis „sind wir gerne bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen“ die Verjährung durch Anerkennung der Forderung unterbrochen habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts habe sich auf eine aus dem Kontext gerissene Aussage gestützt, denn die AA.________ AG habe sich dazu wie folgt geäussert: „Wir konnten einen Eingang der Zahlung bis heute nicht feststellen. Sollten Sie den ausstehenden Betrag bis am 14. Februar 2005 auf unser Konto bei der Valiantbank überwiesen haben, sind wir gerne bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen.“ Die Bereitschaft Mietzinse zu bezahlen, sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass die ausstehenden Forderungen der AA.________ AG aus Leistungen für die Erbengemeinschaft sowie Beteiligung an Anwaltshonoraren bis zum 14. Februar 2005 bezahlt würden. Die Zahlung sei nicht erfolgt, somit sei die Bedingung nicht erfüllt worden. Folglich sei das Geschäft gestützt auf Art. 151 Abs. 2 OR nicht wirksam geworden, denn ein bedingungsloser Verzicht sei nie erfolgt. Aus diesem Grund sei der Entscheid auch materiell unhaltbar. Daraus ziehen die Berufungskläger die Schlussfolgerung, dass der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Erbengemeinschaft F.________ sel. Mietzinsforderungen von CHF 94‘500.- und CHF 1‘880.- gegenüber der AA.________ AG zustehen würden, sowohl aus formellen wie auch materiellen Gründen unhaltbar sei. Abschliessend weisen sie darauf hin, dass die Tatsache, dass zwei von drei Organen der AA.________ AG Erben des F.________ sel. seien, in dieser Eigenschaft am Prozess teilgenommen hätten und Ausführungen zu Sachverhaltsbehauptungen bezüglich der angeblichen Forderungen der Erbengemeinschaft gegenüber der AA.________ AG gemacht hätten, nicht entscheidend sein könne. Die sinngemässe Anwendung der Kriterien zum sogenannten Durchgriff würden in doppelter Hinsicht ins Leere zielen: Einerseits wegen der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, andererseits weil B.________ und C.________ weder Alleinaktionäre noch alleinige Organe der Gesellschaft seien. cc) Die Berufungsbeklagten halten fest, dass die Vorinstanz die rechtsgenüglich geltend gemachten Forderungen gegen die AA.________ AG einer einlässlichen Prüfung unterzogen habe. Das Gericht habe keineswegs eine allfällige Auseinandersetzung mit der AA.________ AG vorausgenommen, sondern lediglich die Aktiven und Passiven der Erbmasse gestützt auf die Tatsachenbehauptungen und Beweise gewürdigt. Sie räumen ein, dass die AA.________ AG nicht Prozesspartei gewesen sei, im Prozess seien sich die Erben des F.________ sel. gegenübergestanden und unter denen hätten sich C.________ und B.________ als Alleinaktionäre der AA.________ AG befunden, welche den Standpunkt der AA.________ AG in den Prozess eingebracht hätten. Sie bemängeln, die Kritik der Berufungskläger sei umso weniger nachvollziehbar, als gar nie ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt worden sei.
Kantonsgericht KG Seite 43 von 114 dd) Es stellt sich dem Zivilappelationshof die Frage, ob die Vorinstanz die Forderung der Erbengemeinschaft gegen die AA.________ AG zu Recht gutgeheissen hat, obwohl die Gesellschaft im vorliegenden Verfahren nicht Partei war. Die AA.________ AG ist im vorliegenden Erbteilungsverfahren nicht Partei. Die Rechtskraft eines Urteils beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf die Prozessparteien im formellen Sinne. Diese Beschränkung der materiellen Rechtskraft folgt bereits aus dem durch Verfassung und EMRK geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör. Nur den Prozessparteien wurde das rechtliche Gehör gewährt, deshalb sind nur sie durch das Prozessergebnis gebunden (BSK ZPO-PAUL OBERHAMMER, vor Art. 236-242 N 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Erbe daran, dass in einem nur zwischen den Erben geführten Prozess das Nichtbestehen einer Forderung festgestellt wird, die ein Dritter gegenüber dem Erblasser oder der Erbengemeinschaft erworben zu haben behauptet, kaum ein rechtliches Interesse, das Bundesrecht schliesse eine solche Klage dem Sinne nach geradezu aus. Die in Gutheissung einer solchen Klage getroffene Feststellung des Nichtbestehens der Forderung des Dritten wäre nämlich, da ein Urteil grundsätzlich nur für die Prozessparteien Recht schaffe, für den Gläubiger nicht verbindlich. Die Forderung des Dritten müsste vielmehr, auch wenn das Urteil ihren Bestand verneinen würde, auf Verlangen eines Erben gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB, welcher auf Erbgangsschulden entsprechend Anwendung finde, vor der Teilung der Erbschaft sichergestellt werden, da nach wie vor mit ihrer erfolgreichen Geltendmachung durch den Gläubiger zu rechnen wäre. Mit einer Klage gegen die Miterben auf Feststellung des Nichtbestehens einer von einem Dritten behaupteten Forderung gegen die Erbengemeinschaft lasse sich daher gar kein vernünftiger Zweck erreichen, so dass einer solchen Klage das aus Art. 2 Abs. 2 ZGB sich ergebende Verbot absolut nutzloser Rechtsausübung entgegenstehe (BGE 89 II 434 E. 4, 93 II 11 E. 3b). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann auf die vorliegend von der Erbengemeinschaft gegen die AA.________ AG geltend gemachte Forderung aufgrund des vergleichbaren Sachverhalts analog angewendet werden. Gemäss Art. 620 Abs. 2 OR sind die Aktionäre nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet, sie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Bei Forderungen gegen eine Aktiengesellschaft muss die Gesellschaft selbst verklagt werden, es ist nicht ausreichend, wenn die Forderung gegenüber dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten dieser Gesellschaft geltend gemacht wird. Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagten die Forderung gegen die Aktiengesellschaft selbst geltend machen müssen, die Tatsache, dass zwei der drei Organe dieser Firma am Prozess beteiligt waren, genügt nicht. Aus obgenannten Gründen ist vorliegend mangels Parteiqualität der AA.________ AG auf die von der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft geltend gemachten Forderungen nicht einzutreten. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Nun gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten gegen A.________ gestellten Forderungen wegen Nutzung verschiedener Liegenschaften zu Recht gutgeheissen hat. b) aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, das Beweisverfahren habe ergeben, dass A.________ die Einliegerwohnung der Liegenschaft AF.________ auch nach dem Tod des Erblassers benutzt habe, was sie im Übrigen auch nicht bestreite. Bei dieser Liegenschaft handle es sich um einen Erbschaftsgegenstand, weshalb sie dem Nachlass für die Nutzung eine Entschädigung schulde. Die Vorinstanz räumte ein, dass sie über keine genauen Angaben bezüglich der Dauer der Nutzung verfüge. Mangels anderer Angaben gehe sie davon aus, dass A.________ die Einliegerwohnung bis Ende 2005 benutzt habe, so dass sie der Erbengemeinschaft für die Zeit von März 2001 bis Dezember 2005 eine Entschädigung schulde.
Kantonsgericht KG Seite 44 von 114 Bezüglich der Höhe der Entschädigung führte das erstinstanzliche Gericht aus, seine Internetsuche habe ergeben, dass 2.5-Zimmerwohnungen in Q.________ zu einem Nettomietzins von CHF 790.- bis CHF 1‘160.- angeboten würden. Daraus schloss es, dass der von der Beklagten verlangte Betrag von insgesamt CHF 700.- monatlich angemessen erscheine. In Bezug auf die von A.________ erhobene Verrechnungseinrede für die von ihr für das Lüften und Heizen geltend gemachte Forderung hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handle, für welche der Beweis nicht erbracht worden sei. Gestützt auf diese Ausführungen hiess sie die von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 40‘600.- gut (58 Monate zu CHF 700.-). bb) Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass A.________ die Einliegerwohnung nach dem Brand als Depot benutzt und der Erblasser dafür kein Entgelt gefordert habe. Sie werfen der Vorinstanz vor, das Verhältnis ohne weitere Abklärung als Mietverhältnis qualifiziert zu haben. Die Berufungskläger machen geltend, dass die Umstände, welche zur Überlassung der leerstehenden Wohnung geführt hätten, vielmehr dafür sprechen würden, das Rechtsverhältnis als Leihe im Sinne von Art. 305 OR zu qualifizieren. Die Gebrauchsleihe sei per Definition unentgeltlich. Die Annahme, A.________ habe die Einliegerwohnung bis Ende 2005 benutzt, lasse sich dem Verfahren nicht entnehmen. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass A.________ im Laufe des Monats August ins Bauernhaus habe einziehen können. Auf dieses Datum hin habe sie das in der Einliegerwohnung gelagerte Material entfernt und ins Bauernhaus gebracht. Daraus schliessen sie, dass die erstinstanzlichen Richter die Mietzinsforderung für den Zeitraum nach August 2005 gestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt gutgeheissen hätten. Sie kritisieren, dass das Gericht sich nicht ohne nähere Abklärungen über Zustand und Grösse der Einliegerwohnung auf den von den Berufungsbeklagten geforderten Mietzins von CHF 700.- habe abstützen dürfen. Sie weisen darauf hin, dass die Nebenkosten in aller Regel mit Grösse und Komfort der Wohnung in Zusammenhang stünden. Die laut Comparis veranschlagten Nebenkosten seien doppelt so hoch wie der von den Berufungsbeklagten geforderte Betrag. Die Vorinstanz verkenne, dass die Nebenkosten nicht mit dem Mietzins gleichzusetzen seien, sondern Aufwendungen des Vermieters seien, die vom Gebrauch der Sache abhängig seien. Sie seien zwingend einkommensneutral. Soweit das Gericht von einem CHF 650.- übersteigenden Mietzins ausgehe, verletze es ausserdem die in Art. 4 ZPO verankerte Dispositionsmaxime. Die Vorinstanz habe unberechtigterweise einfach auf die Sachverhaltsbehauptung der Berufungsbeklagten abgestellt. Sie weisen darauf hin, dass infolge Beweislosigkeit somit selbst bei Annahme eines Mietverhältnisses nicht von einem Betrag von CHF 40‘600.- als Forderung der Erbengemeinschaft habe ausgegangen werden können. cc) Die Berufungsbeklagten heben hervor, die neu vorgebrachten Gründe für die Nutzung der Wohnung durch A.________ würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien prozessual ohnehin unzulässig. Sie kritisieren, dass die Berufungskläger zu Unrecht eine Verletzung der Dispositionsmaxime geltend gemacht hätten, entspreche doch die von der Vorinstanz gutgeheissene Forderung dem von den Berufungsbeklagten Mietzins von CHF 650.- zuzüglich Nebenkosten von CHF 50.-. Entgegen der Annahme der Berufungskläger sei über den Wert der Einliegerwohnung Beweis geführt worden. Es sei notorisch, dass der Mietzins für eine 2.5- Zimmerwohnung in Q.________ CHF 700.- übersteige. dd) Unbestrittenermassen hat die Berufungsklägerin die Einliegerwohnung nach dem Tode des Erblassers genutzt. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Nutzung bis August 2005 oder bis Ende 2005 gedauert hat. A.________ selbst gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 zur Dauer ihrer Nutzung der Einliegerwohnung als Büro folgendes zu Protokoll: „Ja,
Kantonsgericht KG Seite 45 von 114 dies bis zum Tod des Vaters. Anschliessend hörte ich auf. Ich habe Miete dafür bezahlt. Ich kann dies beweisen. Nach dem Tod habe ich es nicht mehr benutzt, da ich nicht mehr arbeitete, entsprechend zahlte ich auch keine Miete mehr.“ Auf die Frage, wann sie die Möbel aus der Wohnung geholt habe, führt sie aus: „Es war nur Ghüder. Es waren sogar noch Sachen meiner Schwester dort. Sie hat auch keine Miete bezahlt, oder? Es ist nicht richtig, dass mich der Erbenvertreter dazu aufgefordert hat. Es handelt sich um eine blöde Frage“ (act. 252/5). An der Verhandlung des Zivilgerichts vom 17. Juni 2008 erklärte A., sie sei ungefähr im August 2005 wieder ins Bauernhaus eingezogen (act. 223/14). In der Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass sich die Annahme, A. hätte die Einliegerwohnung bis Ende 2005 genutzt, dem Verfahren nicht entnehmen lasse. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass A.________ im Laufe des Monats August ins Bauernhaus habe einziehen können und zu diesem Zeitpunkt habe sie das in der Einliegerwohnung gelagerte Material entfernt und ins Bauernhaus gebracht. In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass A.________ die Liegenschaft geräumt habe, ohne festzuhalten, wann genau diese Räumung erfolgt sei (act. 208/113). Aus den Akten geht somit nicht hervor, bis zu welchem Zeitpunkt A.________ die Wohnung genutzt hat. Gemäss Art. 8 ZGB sind die Berufungsbeklagten was die Dauer der Nutzung betrifft beweispflichtig. Sie haben den Beweis dafür, dass die Wohnung von A.________ bis Ende 2005 genutzt wurde, nicht erbracht und tragen somit die Folgen der Beweislosigkeit. Sodann gilt es zu prüfen, ob es die Nutzung der Einliegerwohnung durch die Berufungsklägerin von März 2001 bis August 2005 gestützt auf ein Leih- oder ein Mietverhältnis erfolgte. Die Gebrauchsleihe (Art. 305-311 OR) unterscheidet sich von der Miete dadurch, dass dem Benutzer die Sache zum Gebrauch übergeben wird, ohne dass dafür eine Gegenleistung zu entrichten ist. Die Gebrauchsleihe ist unentgeltlich. Bei einem Mietverhältnis gehört die Vereinbarung des Mietzinses hingegen zu den wesentlichen Teilen der Mietvereinbarung (Das schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Schulthess, Art. 253-274g N 28 f., Art. 257-257b N 6). Gemäss Art. 253 OR verpflichtet sich der Vermieter durch den Mietvertrag, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Diese Bestimmung legt die Essentialia des Mietvertrages im Sinne einer Legaldefinition fest. Es ist unbestritten, dass die Wohnung der Berufungsklägerin zum Gebrauch überlassen wurde. A.________ selbst räumte an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 ein, für die Nutzung der Einliegerwohnung vor dem Tod des Erblassers Miete bezahlt zu haben. Die wesentlichen Merkmale des Mietvertrags, d.h. die Überlassung der Sache zum Gebrauch während einer gewissen Dauer gegen Bezahlung eines Mietzinses, liegen hier vor, so dass das Verhältnis von der Vorinstanz zu Recht als Mietverhältnis qualifiziert wurde. Die Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber A.________ wegen deren Nutzung der Einliegerwohnung AF.________ ist gutzuheissen und die Höhe der Entschädigung ist auf CHF 37‘800.- (54 Monate [März 2001-August 2005] x CHF 700.-) festzusetzen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich teilweise gutzuheissen. c) Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die von A.________ für die Nutzung der AH.________ geschuldete Entschädigung zu Recht auf CHF 26‘599.70 festgesetzt hat. aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 machte die Vorinstanz bezüglich der Forderung wegen der Nutzung der AH.________ durch A.________ folgende Ausführungen: „Aus dem Schreiben des Erbenvertreters AE.________ vom 27. Januar 2005 geht hervor, dass die Bewirtschaftung der AH.________ der Klägerin A.________ anvertraut wurde (act. 208/120). Die Klägerin A.________ bestreitet die Nutzung denn auch nicht. Inwieweit für die Nutzung der Alp
Kantonsgericht KG Seite 46 von 114 eine Entschädigung geschuldet war, kann dem Schreiben des Erbenvertreters nicht entnommen werden. Da jedoch ein Erbe grundsätzlich für die Nutzung eines Erbgegenstandes der Erbengemeinschaft eine Entschädigung schuldet und die Klägerin A.________ keinen Beweis einer gegenteiligen Vereinbarung erbracht hat, ist eine entsprechende Forderung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen. Aufgrund der Lage und der Grösse der AH.________ kann davon ausgegangen werden, dass diese zu einem Zins von CHF 2'800.-- bis 3'000.-- pro Jahr hätte verpachtet werden können. Das Gericht geht daher bei der Berechnung der Entschädigung von einem jährlichen Pachtzins von CHF 2'800.-- aus, was für die Zeit von März 2001 bis August 2010 eine Forderung von CHF 26'599.70 ergibt. Was den von den Beklagten behaupteten Erlös aus einem Holzschlag angeht, so bestehen keine Beweise, die belegen würden, wie hoch die Entschädigung war. Gemäss Schreiben der Gemeinde X.________ an die Klägerin A.________ vom 7. Juli 2007 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Holzschlag-Entschädigung für die Verbauung BI.________ mit ihren Kostenanteilen am Projekt BH.-/BI. verrechnet wurde (vgl. act. 208/128). Entsprechend ist keine entsprechende Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber A.________ zu berücksichtigen“ (Urteil, S. 90 f.). bb) Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz vor, zur Frage einer allfälligen Abgeltung nicht Beweis geführt zu haben. Sie sei dazu auch nicht angehalten worden, da die Parteien keine entsprechenden Anträge – namentlich zur Höhe eines allfälligen Pachtzinses - gestellt hätten. Die Berufungsbeklagten hätten beantragt, es sei eine Forderung „pro memoria“ im Nachlass einzusetzen. Dadurch hätten sie, wenn auch mit einer anderen Begründung, die Aussagen der Berufungsklägerin anerkannt, wonach nach Bezahlung des Hirten, der Steuern, Abgaben und Versicherungen nichts geblieben sei. Es lasse sich dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, wie das Gericht dazu gekommen sei, einen Pachtzins von CHF 2‘800.- anzunehmen. Der Ertragswert der AH.________ betrage CHF 39‘519.-. Die Pachtzinsgestaltung sei im bäuerlichen Pachtrecht nicht frei, der Zins bemesse sich namentlich nach der angemessenen Verzinsung des Ertragswertes (Art. 37 lit. a LPG). Alleine davon ausgehend erweise sich der Betrag von CHF 2‘800.- als zu hoch. Die Annahme einer Forderung gegenüber A.________ verletze somit das Gebot der Begründungspflicht und stehe auch im Widerspruch zur Dispositionsmaxime von Art. 4 ZPO. An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 erklären die Berufungskläger, dass A.________ die AH.________ in Gebrauchsleihe nutze und sämtliche Lasten gemäss Art. 307 OR trage. Es wäre die Aufgabe des Erbenvertreters gewesen, einen allfälligen Zins für die Nutzung einzufordern. cc) Die Berufungsbeklagten heben hervor, dass die Vorinstanz ihren Entscheid in Bezug auf die Pachtzinsforderung sehr wohl begründet habe. Sie habe festgehalten, dass die Nutzung der Alp durch A.________ nicht bestritten werde und ein Erbe für die Nutzung eines Erbgegenstandes grundsätzlich eine Entschädigung schulde. In Anbetracht der Lage und der Grösse der Alp habe sie den Pachtzins auf CHF 2‘800.- bis CHF 3‘000.- pro Jahr festgesetzt. Folglich könne von mangelnder Begründung keine Rede sein und die Rüge gehe fehl. dd) Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass die Nutzung der Alp durch die Berufungsklägerin nicht bestritten wird. Diese Nutzung der sich in der Erbmasse befindlichen Liegenschaft ist nicht unentgeltlich. Die Berufungsbeklagten beantragten eine Ersatzforderung gegen A.________ wegen der Nutzung der Alp. Sie äusserten sich dazu wie folgt: „A.________ nutzte die AH.________, ohne über die Erträge je Rechenschaft abzulegen. Ebenso behielt sie die Entschädigung für das geschlagene Holz. Angesichts der Rechnungsablegungsverweigerung kann der Wert der Forderung nicht genauer beziffert werden und diese ist „pro memoria“ im Nachlass
Kantonsgericht KG Seite 47 von 114 einzusetzen“. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten an ihrer Forderung explizit festgehalten, lediglich die Bezifferung der Höhe der Forderung war ihnen aufgrund der Rechnungsablegungsverweigerung der Berufungskläger unmöglich. Die Vorinstanz hat die Dispositionsmaxime durch die Zusprechung der Ersatzforderung folglich in keiner Weise verletzt. Zur Bemessung der Entschädigung kann auf Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, SR 221.213.221) abgestellt werden. Gemäss Art. 11 der Pachtzinsverordnung kann die kantonale Bewilligungsbehörde den Basispachtzins um bis zu 15% vermindern oder erhöhen, um den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Im Kanton Freiburg gilt generell eine Erhöhung von 15% im ganzen Kantonsgebiet (STUDER/HOFER, a.a.O., Anhang III/Freiburg). Bei der Festsetzung des Pachtzinses ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin gemäss eigenen Aussagen für die Kosten der Sanierung des Zufahrtswegs aufgekommen ist. Der Pachtzins für den Boden setzt sich zusammen aus dem Basispachtzins von 6.5% des Bodenertragswertes, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse (+/-15%) und allenfalls betriebsbezogenen Zuschlägen von je 15% für bessere Arrondierung und günstige Lage. Dazu kommt der Mietwert der Gebäude. Gemäss Schatzungsbericht der Behörde für Grundstückverkehr vom 1. Juni 2007 (act. 275b, Beilage 159) beträgt der Ertragswert der AH.________ CHF 39‘519.-. Gemäss Beschreibung im Gesamtbericht über die Alpinspektion 2007, Zone XVII [BJ.] (www.alpagesetchalets.ch), handelt es sich um eine Alp von 275‘845m 2 mit zwei Alphütten. Die Zufahrt wird als steil und schwierig im Unterhalt beschrieben. Wasser von guter Qualität sei genügend vorhanden. Die Weiden seien west/nordwestlich ausgerichtet und von mittlerer bis sehr starker Neigung. Der Boden sei im unteren Bereich Flysch, oben Übergang zu Kalkstein; die Grasqualität wird mit mässig bis gut mit vernässten Stellen beschrieben. Im Frühling 2006 kam es zu einem grösseren Rutsch. Besonders bemerkt wurde, dass elektrischer Strom vorhanden sei und der Unterhalt des Hauptgebäudes wegen der steilen Zufahrt schwierig sei. Die Wohnung diene als Ferienwohnung, stehe jedoch zurzeit leer. Der Wald mit einer Fläche von 14.4 ha wird als oben steiler guter Fichtenwald mit grossen Lothar-Käferschäden beschrieben. Die Bewirtschaftung sei fast nur mit Helikopter möglich. Auszugehen ist daher von einem Basispachtzins von CHF 2‘954.05 (6,5% von CHF 39‘519.- = CHF 2‘568.75, zuzüglich 15%, d.h. CHF 385.30). Die Vorinstanz hat den Pachtzins auf CHF 2‘800.- festgesetzt, was von den Berufungsbeklagten nicht gerügt wurde (Parteivortrag vom 2. Dezember 2015, S. 14). Folglich kann die Frage, ob allenfalls ein höherer als der von der Vorinstanz festgesetzte Pachtzins gerechtfertigt wäre, offen gelassen werden. Gestützt auf die Dispositionsmaxime ist somit im Rahmen der Berechnung der Entschädigung auf den von der Vorinstanz festgesetzten Pachtzins abzustellen. A. schuldet der Erbengemeinschaft für die Nutzung der AH.________ für die Zeit von März 2001 bis Dezember 2014 einen jährlichen Pachtzins von CHF 2‘800.-, was eine Entschädigung von CHF 38‘733.35 ergibt. An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 beziffern die Berufungsbeklagten den Entschädigungsanspruch gegen die Berufungsklägerin wegen der Nutzung der AH.________ auf CHF 38'731.-, gestützt auf die Dispositionsmaxime ist auf diesen Betrag abzustellen. d) In ihren im zweitinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften haben die Berufungskläger die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigungsforderung der Erbengemeinschaft gegen A.________ wegen der Nutzung des Bauernhauses AG.________ mit keinem Wort gerügt. In der Berufungs- und der Anschlussberufungsschrift vom 15. Februar bzw.
Kantonsgericht KG Seite 48 von 114 13. Mai 2011 haben sie die Forderung unter den Aktiven des Nachlasses aufgeführt (act. 29 und 379), dadurch haben sie die Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber A.________ explizit anerkannt. Die erst an der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 vorgebrachte Rüge erfolgte verspätet. Folglich schuldet die Berufungsklägerin der Erbengemeinschaft eine Entschädigung für die Nutzung des Bauernhauses zu einem jährlichen Mietwert von CHF 14‘824.- während der Zeit von August 2005 bis Dezember 2014, die Entschädigungsforderung gegen A.________ beläuft sich somit auf CHF 139‘592.65. Im Rahmen des Parteivortrags vom 2. Dezember 2015 beziffern die Berufungsbeklagten den Entschädigungsanspruch gegen die Berufungsklägerin für die Nutzung des Bauernhauses auf CHF 138'357.-, gestützt auf die Dispositionsmaxime ist auf diesen Betrag abzustellen. Sogar wenn die Rüge rechtzeitig erfolgt wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, zog A.________ ohne die Zustimmung der anderen Erben im August 2005 in das wieder aufgebaute Bauernhaus AG.. Ausserdem bestreitet sie nicht, der Erbengemeinschaft für die Nutzung nie eine Entschädigung bezahlt zu haben. Die Nutzung der sich in der Erbmasse befindlichen Liegenschaft ist nicht unentgeltlich. Folglich hat die Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten gegen A. wegen der Nutzung des Bauernhauses AG.________ geltend gemachte Entschädigungsforderung zu Recht gutgeheissen. Auch die von den erstinstanzlichen Richtern vorgenommene Bemessung der Entschädigung ist nicht zu beanstanden. 6. A.________ und D.________ beantragen beide die Zuteilung der sich in der Erbmasse befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke Art. ppp, amamam, akakak GB Q.. C. und B.________ sowie D.________ beantragen je die Zuweisung des landwirtschaftlichen Grundstücks Art. ooo GB Q.. Die Berufungskläger stellen dabei auf den Verkehrswert ab, die Berufungsbeklagten stützen sich auf den doppelten Ertragswert. a) In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 verfügte der Erblasser über diese Grundstücke wie folgt: „4.3Grundstück Art. ooo GB Q. (Fläche von 9'405 m 2 ), Zuweisung an Söhne B.________ und C.: Das Grundstück Art. ooo GB Q., das sich derzeit noch in meinem Eigentum befindet, soll nach meinem Ableben meinen Söhnen, B.________ und C.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert von insgesamt CHF 48'020.– (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von CHF 24'010.–) zu Miteigentum, je zur Hälfte, übertragen werden. Dieser Anrechnungswert erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das unerschlossene Grundstück Art. ooo GB Q.________ derzeit nur im Richtplan der Gemeinde Q.________ und nicht in der Bauzone befindet. 4.9Landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ und Alpweiden in BK.________ (Gemeinde X.), Zuweisung an Tochter, A.: Mit Ausnahme des Wohnhauses Vers. Nr. acacac, über welches ich gemäss vorstehender Ziffer verfügt habe, soll mein gesamtes, landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ mit den Grundstücken Art. mmm (vermindert um das Gebäude Vers. Nr. acacac mit dazugehörigen Umschwung von ca. 2400 m 2 ), Art. nnn, zzz, yyy, ppp GB Q., sowie die Alpweiden in BK. bestehend aus den Grundstücken Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X.________
Kantonsgericht KG Seite 49 von 114 (inklusive der sich darauf befindlichen Gebäulichkeiten und Anlagen) meiner Tochter, Frau A., in Q., zu Alleineigentum zugewiesen werden. Meine Tochter A.________ weist als ausgebildete Meisterlandwirtin die Qualifikation zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes auf. Als Übernahmewerte lege ich folgende Summen fest: -für das landwirtschaftliche Heimwesen in Q.________ wird, unter Berücksichtigung der bereits durch meine Tochter A.________ getätigten Investitionen in Höhe von ca. CHF 400'000.–, ein Anrechnungswert von CHF 800'000.– (achthundert-tausend Franken), abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschuld von CHF 230'000.–, demnach ein Nettoübernahmewert von CHF 670'000.– festgelegt; sollte sich die Hypothekarschuld in der Zwischenzeit aufgrund der neuen, durch den kürzlichen Brandfall notwendigen Investitionen, welche nicht durch die kant. Gebäudeversicherung getragen werden, verändern, ist zur Berechnung des Nettoübernahmewertes die effektive Hypothekarverpflichtung zu berücksichtigen. -für die Grundstücke in BK.________ (Gemeinde X.________) wird ein Anrechnungswert von CHF 250'000.– (zweihundert-fünfzigtausend Franken), abzüglich Hypothekarschulden von CHF 27'000.–, festgelegt. b) Zur Zuteilung äusserte sich das Zivilgericht in seinem Urteil vom 22. September 2012 wie folgt: „Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (Art. 619 ZGB). (...) Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg stellte in seinem Entscheid vom 13. September 2005 fest, dass es sich bei den Grundstücken Art. mmm, nnn, ppp und ooo um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 BGBB handelt. Die dagegen erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht am 29. März 2006 ab (act. 129/2, 144/1). Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass sich im Nachlass kein landwirtschaftliches Gewerbe, sondern ausschliesslich landwirtschaftliche Grundstücke befinden, so dass für die Beurteilung der Übernahme und Anrechnung grundsätzlich die BGBB-Bestimmungen betreffend landwirtschaftlichen Gründstücken zur Anwendung kommen. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Obwohl das Gesetz nur von einem landwirtschaftlichen Grundstück spricht, erstreckt sich der Zuweisungsanspruch auf die Gesamtheit von Einzelgrundstücken, die sich in einem Nachlass befinden (Studer, BGBB-Kommentar, Brugg 1995, N 5 zu Art. 21 BGBB). Verfügt der Bewerber über kein landwirtschaftliches Gewerbe, besteht klarerweise kein Zuweisungsanspruch an einem einzelnen Grundstück (Studer, BGBB-Kommentar, N 12 zu Art. 21 BGBB). Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswertes bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss (Art. 21 Abs. 2 BGBB). Dem Zuweisungsrecht an Einzelgrundstücken entspricht - wie bei landwirtschaftlichen Gewerben - eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers. Andernfalls könnte das Zuweisungsrecht problemlos umgangen werden. Die Beschränkung der Verfügungsfreiheit richtet sich nach Umfang und Wirkung nach Art. 19 BGBB (Studer, BGBB-Kommentar, N 24 zu Art. 21 BGBB). Da jedoch anders als bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes die Selbstbewirtschaftung nicht zu beachten ist, kann der Erblasser den pflichtteilsgeschützten Erben den Anspruch nicht zu Gunsten eines eingesetzten Erben entziehen (Studer, Erbrecht Praxiskommentar, N 8 zu Art. 21 BGBB). Konkurrieren mehrere Pflichteilserben miteinander können unter Einhaltung des
Kantonsgericht KG Seite 50 von 114 Zerstückelungsverbotes die Grundstücke unter den Erben aufgeteilt werden, sofern die Erben einen Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB besitzen (Meyer, a.a.O., S. 117). Eine die Zuweisungsregeln des BGBB missachtende Verfügung ist rechtswidrig. Sie ist nicht nichtig, sondern muss mit der Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage angefochten werden (Studer, BGBB-Kommentar, N 23 zu Art. 19 BGBB; Studer, Erbrecht Praxiskommentar, N 10 zu Art. 19 BGBB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin A.________ nicht Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Soweit sich ein anderer pflichtteilsgeschützter Erbe, der die Voraussetzungen gemäss Art. 21 BGBB erfüllt, einen Zuweisungsanspruch geltend macht, geht dessen Zuweisungsanspruch der Regelung in der letztwilligen Verfügung vor. Die Beklagten verlangten erstmals mit Eingabe vom 1. April 2005 die Zuweisung der Art. mmm, nnn, ooo und ppp GB Q.________ an die Beklagte D.________ (act. 111/2). Das Begehren auf Zuweisung der Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB der Gemeinde X.________ erfolgte am 21. April 2008 (act. 207/2). Es ist daher vorliegend zu überprüfen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Ausübung ihres Zuweisungsrechts im April 2005 die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB erfüllte. Wie bereits dargelegt, wurde das Zuweisungsrecht betreffend die Grundstücke in der Gemeinde X.________ nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht, so dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig sind und die letztwillige Verfügung zum Zuge kommt (vgl. Ziff. A.1). Voraussetzung für den Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück bildet, dass der Ansprecher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Selbstbewirtschaftung des Bewerbers ist nicht erforderlich (Studer, BGBB-Kommentar., N 10 zu Art. 21 BGBB). Der Erbe muss im Zeitpunkt der Ausübung seines Zuweisungsrechts Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein. Dabei sind die zuzuweisenden und zugepachteten Grundstücke nicht zu berücksichtigen. Denn durch die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken sollen nicht erst neue landwirtschaftliche Gewerbe geschaffen, sondern bestehende Gewerbe verbessert und leistungsfähige Gewerbe gefördert werden (Meyer, a.a.O., S. 116; BGE 134 1, E. 3.4.2). Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe wird die wirtschaftliche Verfügung über ein solches gleichgestellt. Darunter sind Fälle zu subsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter aufgrund von (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB), oder aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe erwerben kann. Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selber in den Händen hat, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelangt, als zuweisungsberechtigt erachtet, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentums) nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können. Entscheidend ist nämlich alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist (BGE 134 III 433). Die gesetzlichen Zuweisungsrechte sind in den meisten Fällen ausreichend, damit die vom Bundesgericht geforderte wirtschaftliche Verfügungsmacht erreicht werden kann (Studer Benno, in successio 2009, S. 313 ff.). Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 36 Abs. 1 BGBB). Gemäss BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standartarbeitskraft nötig ist (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Die Beklagte D.________ war seit dem Jahre 1977 zusammen mit ihrem Ehemann, BL., hälftige Miteigentümerin der landwirtschaftlichen Grundstücke Art. bmbmbm, bnbnbn, bobobo GB der Gemeinde Q. (act. 224a/145 - 147). Im Jahre 2008 trat der
Kantonsgericht KG Seite 51 von 114 Ehemann der Beklagten D.________ seine Miteigentumsanteile ab, so dass sie Alleineigentümerin der oberwähnten Grundstücke wurde (act. 251/152 - 154). BL.________ pachtet zudem seit 1985 13,5 ha der landwirtschaftlichen Grundstücke, die sich im Nachlassvermögen F.________ sel. befinden (act. 144/2). Zunächst ist abzuklären, ob die Beklagte D.________ im April 2005 (Ausübung des Zuweisungsrechts) Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes war bzw. über ein solches wirtschaftlich verfügte. Vorab ist daher festzustellen, ob die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. bmbmbm, bnbnbn und bobobo GB der Gemeinde Q.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen, d.h. ob eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen gegeben ist, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standartarbeitskraft nötig ist. Gemäss Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 sind für die Bewirtschaftung der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts im Miteigentum der Eheleute D.________ und BL.________ stehenden Liegenschaften 1,09556 Standartarbeitskräfte nötig. Das Amt hält in seiner Bestätigung ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung lediglich die drei Parzellen Art. bmbmbm, bnbnbn und bobobo, die im Eigentum der Eheleute standen, berücksichtigt wurden (act. 251/156). Die von BL.________ hinzugepachteten Grundstücke wurden nicht berücksichtigt. Dies im Gegensatz zur Bestätigung des gleichen Amtes vom 28. November 2008, wo die Standartarbeitskräfte unter Berücksichtigung der hinzugepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke auf 1,353 festgelegt wurden (act. 251/155). Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte D.________ im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB war. Weiter ist abzuklären, ob das im Jahre 2005 bestehende Miteigentum der Beklagten D.________ für die Geltendmachung eines Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB genügt. Dass sie im Jahre 2008 die Grundstücke zu Alleineigentum übernahm, ist für die Beurteilung dieser Frage nicht massgebend, sind doch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung des Zuweisungsrechts massgebend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) auch unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen. Massgebend sei, ob derjenige, der ein Zuweisungsrecht geltend mache, über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge. Verfügungsmacht bedeute, dass er über die wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermöge (BGE 134 III 433 E. 2.4). Wie bereits dargelegt, sind die gesetzlichen Zuweisungsrechte gemäss Lehre in den meisten Fällen ausreichend, damit die vom Bundesgericht geforderte wirtschaftliche Verfügungsmacht erreicht werden kann (vgl. Ziff. 1.3.1). Die Beklagte D.________ war im Moment der Ausübung ihres Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Durch Art. 36 Abs. 1 BGBB verfügte sie zudem über ein gesetzliches Zuweisungsrecht bei Auflösung des Miteigentums. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte D.________ im Jahre 2005 wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 21 BGBB verfügte. Dass sie seit längerer Zeit von ihrem Mann getrennt lebt und das Gewerbe überwiegend von ihrem Ehemann bewirtschaftet wird, ändert daran nicht, setzt doch die Geltendmachung des Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB keine Selbstbewirtschaftung voraus. Das landwirtschaftliche Grundstück muss gemäss der gesetzlichen Bestimmung zudem im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegen. Eine Strukturverbesserung des Landwirtschaftsbetriebes wird nur dann erzielt, wenn sich das Grundstück nicht zu weit vom Gewerbe entfernt befindet. Dabei sind keine starren Grössen massgebend. In der Praxis wird für das Mittelland eine Distanz von 10 km als zulässig erachtet. (...) Das landwirtschaftliche Gewerbe (Art. bmbmbm, bnbnbn und bobobo GB der Gemeinde Q.) der Beklagten D. in BP.________ ist rund 2,5 km von den landwirtschaftlichen Grundstücken der Erbengemeinschaft
Kantonsgericht KG Seite 52 von 114 (Art. mmm, nnn, ppp und ooo GB der Gemeinde Q.) entfernt. Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher festgehalten werden, dass die Grundstücke im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes liegen. Die Beklagte D. erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 21 BGBB, weshalb ihr die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. mmm, nnn, ppp und ooo GB der Gemeinde Q.________ zum doppelten Ertragswert zuzuweisen sind. Betreffend die AH.________ (Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X.) hat die Beklagte D. ihren Zuweisungsanspruch verspätet geltend gemacht, weshalb diese landwirtschaftlichen Grundstücke entsprechend dem Willen des Erblassers der Klägerin A.________ zum doppelten Ertragswert zuzuweisen sind. c) In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass die Kantone gemäss Art. 90 BGBB eine Behörde für den Vollzug des BGBB zu bezeichnen hätten, und der Kanton Freiburg nach Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (AGBGBB) diese Aufgabe der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr zugewiesen habe. Die Kompetenz dieses Fachorgans sei umfassend, sie habe sämtliche Feststellungen bezüglich des bäuerlichen Bodenrechts zu treffen. Die Aufzählung in Art. 90 BGBB sei nicht abschliessend, insbesondere gehöre es in die ausschliessliche Kompetenz dieser Behörde, Feststellungsverfügungen betreffend der Begriffe von Art. 6-10 BGBB zu erlassen. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich über diesen fundamentalen Grundsatz hinweggesetzt zu haben, indem sie auf eine Bestätigung des Amts für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 abgestellt habe. Dieses Dokument entspreche keinesfalls einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB. Sie machen geltend, dass diese Bestätigung den gesetzlichen Anforderungen in doppelter Hinsicht nicht genüge: Die Autorin des Schreibens, BQ., könne keine verbindlichen Aussagen machen für das Amt für Landwirtschaft, denn es fehle an einer Vollmacht. Das Amt für Landwirtschaft habe zudem keine Kompetenzen, einen dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegenden Sachverhalt juristisch verbindlich zu qualifizieren. Sie heben hervor, dass das Schreiben der Mitarbeiterin des Amtes für Landwirtschaft ausschliesslich auf Angaben beruhe, welche D. gegenüber dem Regionalvertreter der Abteilung Direktzahlungen gemacht habe sowie auf den Angaben ihres Ehemannes im Rahmen von Agrarerhebungsdaten. Es sei unklar, ob diese Angaben zutreffen würden, und dies werde von ihnen jedenfalls bestritten. Ausserdem würden die unverifizierten Angaben im Schreiben des Amtes aus dem Jahr 2008 stammen, es sei nicht bekannt, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhalten habe. Sie kritisieren, dass das Zivilgericht völlig ausser Acht gelassen habe, dass die Daten der Agrarerhebung nicht entscheidend seien, weil diese auch das Pachtland umfassen würden, welches laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht zu berücksichtigen sei (BGE 134 III 1). Die von den Berufungsbeklagten eingereichte offizielle Agrardatenerhebung 2008 vom 14. November 2008 (act. 251/155) sei unvollständig, enthalte sie doch nur 3 von 16 Seiten. Es entgehe den Berufungsklägern, was dem Gericht vorenthalten worden sei. Dem Dokument lasse sich nicht mit zuverlässiger Sicherheit entnehmen, wie es zur Standarbeitskraft-Zahl von 1.353 komme. Ausserdem würden die Angaben über die bewirtschafteten Flächen fehlen, obwohl dies neben der Art der Bewirtschaftung der entscheidende Faktor sei. Gestützt auf Seite 5 des Dokuments sei davon auszugehen, dass den auf dieser Seite genannten Zahlen auch die zugepachteten Parzellen ppp, ooo, mmm und N.________ zugrundeliegen würden. Erfasst sei somit der ganze Betrieb von BL.________ und nicht lediglich Teile davon. Sie führen aus, das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 äussere sich nur zur Frage der Standardarbeitskraft, daraus liesse sich nicht ableiten, ob die weiteren Wesenselemente des Gewerbebegriffs erfüllt seien, wozu Wirtschafts- und Wohngebäude gehörten. Diese zweite Voraussetzung habe das Gericht offensichtlich übersehen und keine Abklärungen dazu getroffen. Daraus schliessen sie, es lasse sich dem Beweisverfahren nicht entnehmen, dass D.________ im
Kantonsgericht KG Seite 53 von 114 April 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der rechtlichen Natur ihres Miteigentumsanteils an den Grundstücken in BP.________ machen zu lassen und habe auch während der ganzen Prozessdauer zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. Somit könne dem Verfahren nicht entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei. Sie leite jedoch aus der Behauptung, Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu sein, das Recht auf einen Zuweisungsanspruch an den landwirtschaftlichen Grundstücken im Nachlass von F.________ sel. ab, obwohl sie den Beweis dafür nicht erbracht habe. Dieser Beweis lasse sich mangels Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch nicht erbringen. Die Beweislast sei die Regelung der Beweislosigkeit, gemäss Art. 8 ZGB trage die Berufungsbeklagte die Folgen der beweislosgebliebenen Sachverhaltsbehauptung. Sie führen aus, obwohl die Vorinstanz unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 134 III 433 ausdrücklich festgehalten habe, „Verfügungsmacht bedeutet, dass er über die wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten, Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermöge“, habe sie keine Silbe darüber verloren, wie die Berufungsbeklagte ohne das Zutun von Dritten zu Eigentum von landwirtschaftlichem Gewerbe gelangen könnte, deren Miteigentümerin sie sei. Das Gericht halte bloss korrekt fest, entscheidender Zeitpunkt sei das Datum des Zuweisungsbegehrens, d.h. der 1. April 2005. Die Berufungsbeklagte habe sich nach 8-jähriger Prozessdauer mittels Abtretungsvertrags den Miteigentumsanteil ihres Ehemannes zuweisen lassen, obwohl es dafür keine sachlichen Gründe gegeben habe. Der Ehemann sei nach wie vor Bewirtschafter und die Berufungsbeklagte eidg. dipl. Immobilienhändlerin. Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts könne nur der Versuch sein, über ein landwirtschaftliches Gewerbe zu verfügen, es handle sich folglich um Rechtsmissbrauch. Blosses Miteigentum genüge gemäss Rechtsprechung nicht. Das Zivilgericht habe verkannt, dass die Berufungsbeklagte als Miteigentümerin keine Verfügungsmacht gehabt habe bzw. in Zukunft hätte haben können. Als Miteigentümerin habe sie nicht ohne Zutun eines Dritten, ihres Ehemannes, Alleineigentümerin werden können. Einen Anspruch aus Vertrag, z.B. Ehevertrag, habe sie nicht. Das Rechtsgeschäft, welches sie am 17. Juli 2008 (act. 256) abgeschlossen habe, sei ein Vertrag, mithin ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für dessen Zustandekommen habe es des Zutuns der zweiten Vertragspartei, ihres Ehemannes, bedurft. Somit sei erstellt, dass sie ohne Zutun eines Dritten oder des Richters im Rahmen eines Verfahrens auf Auflösung des Miteigentums nicht habe Alleineigentümerin werden können. Schliesslich weisen die Berufungskläger darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Art. 21 BGBB) sich von jenen für den Anspruch eines landwirtschaftlichen Gewerbes unterscheiden würden. Gestützt auf Lehre und Rechtsprechung gehen die Berufungskläger davon aus, dass die Bestimmungen des ZGB vorgehen. Im Übrigen würde die Berufungsbeklagte auch die subjektiven Voraussetzungen nach Art. 36 BGBB, d.h. Eignung und Wille zur Selbstbewirtschaftung, nicht erfüllen. Abschliessend halten sie fest, dass die Ausführungen zum Zuweisungsanspruch der Berufungsbeklagten somit nicht nur an der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Begründung leiden würden, sondern auch zu Unrecht zum Schluss führen würden, der Berufungsbeklagten stehe ein Zuweisungsrecht an den Art. mmm, nnn, ooo und ppp GB Q.________ zu. In diesem Zusammenhang, sei darauf hinzuweisen, wie leicht sich das Gericht
Kantonsgericht KG Seite 54 von 114 über den Willen des Erblassers hinweggesetzt habe. Die Regel des „favor testamenti“ bleibe in Verkennung von Lehre und Rechtsprechung unberücksichtigt. d) In ihrer Berufungsantwort vom 4. Mai 2011 machen die Berufungsbeklagten geltend, der Versuch der Berufungskläger, die Behörde für Grundstückverkehr als einzige zur Beurteilung landwirtschaftlicher Sachverhalte zuständige Behörde zu erklären, sei unbehelflich. Im Rahmen der Beurteilung der Zuweisungsansprüche sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB erfüllt seien, die Beurteilung dieser Frage liege zweifellos in der Kompetenz des Zivilgerichts des Sensebezirks. Sie halten fest, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren den Beweis dafür, dass D.________ Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei, erbracht hätten. Im Gegensatz zu der nicht weiter begründeten Behauptung der Berufungskläger habe die Vorinstanz das Vorliegen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Berufungsbeklagten sehr wohl begründet und zu Recht erkannt, dass sie gemäss Art. 36 Abs. 1 BGBB über ein gesetzliches Zuweisungsrecht bei Auflösung des Miteigentums verfüge. Der Miteigentümer und Selbstbewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbes habe nicht nur Anspruch auf Zuweisung bei der Erbteilung, sondern auch bei vertraglicher Auflösung des Miteigentums. Die Berufungsbeklagte sei bereits vor Auflösung des Miteigentums gemäss Vertrag vom 17. Juli 2008 zuweisungsberechtigt gewesen. Sie führen aus, die Berufungsbeklagte habe bereits vor Eröffnung des Erbganges die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 BGBB erfüllt. Bezüglich des Zeitpunkts, in dem die Zuweisungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, sei die Auffassung der Vorinstanz zu nuancieren, wenn sie davon ausgehe, der Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts sei massgebend. Gemäss einem grundsätzliche Geltung beanspruchenden Prinzip des Zivilprozessrechts seien dem Urteil die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zugrunde zu legen, dieser Grundsatz gelte auch für die Zuweisungsansprüche nach BGBB. Sie machen geltend, die Berufungskläger würden übersehen, dass die Berufungsbeklagte selbst eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen habe, wie ihr Ehemann auch. Durch Grundbuchbelege, die steuerliche Veranlagungsanzeige und die Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft sei bewiesen worden, dass die Eheleute D.________ und BL.________ den Hof gemeinsam bewirtschaften und die Berufungsbeklagte somit Selbstbewirtschafterin sei. e) In ihrer Antwort zur Anschlussberufung vom 12. August 2011 machen die Berufungskläger geltend, gemäss rechtskräftigem Bundesgerichtsurteil vom 16. September 2004 sei das Testament rechtsgültig. Nach Ziffer 4.9 des Testaments würden diese von der Berufungsbeklagten zum doppelten Ertragswert beanspruchten Parzellen A.________ zugewiesen und die Parzelle ooo werde B.________ und C.________ zugewiesen. Es liege somit eine res iudicata vor. Bereits in ihrer Rechtsschrift vom 15. Januar 2001 habe D.________ festgehalten, dass das landwirtschaftliche Heimwesen die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht erfülle. Folglich habe sie seit über einem Jahr vor dem Zeitpunkt, in dem sie das Testament angefochten habe, zuverlässige Kenntnis von der in ihren Augen ungültigen letztwilligen Verfügung gehabt, so dass die Anfechtung zu spät erfolgt sei. Aus diesem Grund würden sich die Berufungskläger auf die Verjährung berufen. Sie weisen darauf hin, in Abweichung vom Verkehrswertprinzip von Art. 617 ZGB bestimme Art. 11 Abs. 1 recte: Art. 17 Abs. 1 BGBB dem selbstbewirtschaftenden Erben sei das das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert anzurechnen. Demgegenüber erfolge die Zuweisung an nicht selbstbewirtschaftende Erben zum Verkehrswert. Mit der Anrechnung zum (doppelten) Ertragswert solle die Übernahme von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken durch
Kantonsgericht KG Seite 55 von 114 einen Erben zur Selbstbewirtschaftung ermöglicht und eine Überschuldung bei der Übernahme verhindert werden. Sie halten fest, die Anschlussberufungsklägerin behaupte nicht, sie sei Selbstbewirtschafterin, und auch die Vorinstanz sei zu Recht nicht von dieser Annahme ausgegangen. Folglich stehe der Anspruch zur Zuweisung im Widerspruch zu Art. 617 ZGB. Schliesslich führen sie aus, dass es sich bei Art. ooo GB Q.________ materiell um Bauland im Sinne von Art. 15 RPG handle, und die formelle Änderung des Nutzplanes der Gemeinde Q.________ immanent sei. Die Parzelle ooo GB Q.________ sei gemäss Feststellung der Gemeinde Q.________ im Erläuterungsbericht erschlossen. Die Zuweisung dieser Parzelle an D.________ zum doppelten Ertragswert würde somit namentlich gegen Art. 2 BGBB – denn die Parzelle falle materiell nicht mehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes – sowie gegen Art. 617 ZGB verstossen. Auf Aufforderung des Präsidenten reichten die Berufungskläger am 4. Februar 2014 ein Schreiben der Gemeinde Q.________ vom 29. Januar 2014 ein, welches über den Stand der Ortsplanung bezüglich der Parzelle ooo Aufschluss gibt (act. 286). Gemäss diesem Schreiben wurde die Einzonung der Parzelle O.________ seit mehreren Jahren ausführlich diskutiert und es habe sich klar herausgestellt, dass diese Parzelle der Wohnzone hoher Dichte zuzuweisen sei. Aus diesem Grund würden alle Einsprachen gegen die Einzonung der Parzelle ooo nach Art. 41 „Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan BR.“ des PBRG abgewiesen (act. 289). Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 widersetzen sich die Berufungskläger der Schätzung des Verkehrswertes des Grundstückes Art. ooo GB Q. durch den Gutachter Conca. Sie machen geltend, dass der Erblasser den Anrechnungswert testamentarisch festgelegt habe, diese Anordnung gehe der dispositiven Regelung des Art. 617 ZGB vor. Eine Schätzung sei nur anzuordnen, wenn sich alle Erben darauf einigen würden, dass nicht der Anrechnungswert des Erblassers, sondern der heutige Verkehrswert massgebend sei und insofern vom Testament abgewichen werde. Eine solche Einigung bestehe nicht. Ausserdem habe keine Partei den Antrag gestellt, das Grundstück sei zu schätzen. Selbst wenn eine Partei einen solchen Antrag stellen würde, dürfte das Gericht gegen den Willen der anderen Partei keine Schätzung anordnen, weil der Wille des Erblassers Art. 617 ZGB vorgehe (act. 331 ff.). f) An der Verhandlung vom 6. Februar 2014 bestritten die Berufungsbeklagten, dass die Parzelle ooo nunmehr der Bauzone angehöre. Es sei fraglich, ob es tatsächlich zu einer Einzonierung kommen werde, namentlich angesichts der in Kürze in Kraft tretenden resp. vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zum revidierten Raumplanungsgesetz. Gegen diese Einzonierung seien 73 Einsprachen eingegangen. Es sei unsicher, ob mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Q.________ überhaupt gerechnet werden könne, stelle sie doch ganz auf die geplante Umfahrungsstrasse ab, deren Realisierung buchstäblich in den Sternen stehe. Auf jeden Fall sei die Genehmigung gemäss Art. 86 RPG ausstehend. Mit Stellungnahme vom 5. März 2014 teilten die Berufungsbeklagten mit, dass es ihrer Meinung nach sinnvoll sei, den Wert des Grundstückes im Sinne der beiden dem Experten zu unterbreitenden Fragen schätzen zu lassen (act. 339). g) In ihrem Parteivortrag an der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die Berufungsbeklagten aus, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass das Zuweisungsbegehren rechtzeitig gestellt worden sei. Dieses sei innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts im Feststellungsverfahren der Behörde für Grundstückverkehr einzureichen gewesen.
Kantonsgericht KG Seite 56 von 114 Bezüglich der von den Berufungsklägern geltend gemachten res iudicata halten die Berufungsbeklagten fest, dass ein rechtskräftiger Entscheid nur über die Frage der Ungültigkeit des Testaments als ganzes vorliege. Ausserdem erstrecke sich die res iudicata ausschliesslich auf das Dispositiv, nicht auf die Erwägungen des Entscheids. Keines der Dispositive der drei Instanzen enthalte irgendwelche Anordnungen über teilungsrechtliche Aspekte. Folglich liege keine res iudicata vor, insbesondere nicht bezüglich der Zuweisungsansprüche. In formeller Hinsicht stelle sich zunächst die Frage, ob der Brief Abts an B.________ und C.________ überhaupt Bestandteil des Gerichtsdossiers sein könne. Diese Frage sei zu verneinen, denn es handle sich bei diesem Brief um die Meinungsäusserung eines Rechtsanwalts, der im streitgegenständlichen Verfahren keine der Parteien vertrete. Die Eingabe einer nicht verfahrensbeteiligten Person sei aus den Akten zu weisen. In materieller Hinsicht würden sich die weitschweifenden Ausführungen Abts wie auch die Ausführungen in der Berufungsschrift als unbegründet erweisen und gingen an der Sache vorbei. Der Beginn der relativen einjährigen Verjährungsfrist von Art. 521 ZGB setze sichere Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes voraus. Im vorliegenden Fall liege der Ungültigkeitsgrund im Umstand, dass es sich bei den vier landwirtschaftlichen Parzellen in Q.________ nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle, sondern um landwirtschaftliche Parzellen im Sinne von Art. 8 BGBB. Es handle sich hier um eine Rechtsfrage. Bei der Beurteilung der Frage, wann sichere Kenntnis gegeben sei, gelte das Regelbeweismass von Art. 8 ZGB. Es gehe hier um das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses aus dem Anwendungsbereich des BGBB. Gemäss Rechtsprechung sei die Vorstellung, man habe vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Feststellungsverfahren sichere Kenntnis des Zuweisungsanspruchs haben können, schlicht absurd. Die Vorstellung sei im vorliegenden Fall umso absurder, als dass im Zeitpunkt, in welchem das Begehren gestellt worden sei, eigentlich vom Gegenteil habe ausgegangen werden müssen. Bekannterweise habe nämlich die kantonale Fachbehörde mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 entschieden, dass die Grundstücke des Erblassers eben gerade nicht landwirtschaftliche Grundstücke bildeten, sondern ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. Würde die Theorie der Berufungskläger konsequent zu Ende gedacht, bedeutete dies, dass zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis vom Gegenteil bestanden habe, nämlich vom Umstand, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege. Gewissheit darüber, dass eben gerade nicht dieses Rechtsverhältnis bestehe, sondern dass es sich bei den landwirtschaftlichen Grundstücken in der BR.________ um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 BGBB handle, habe erst der letztinstanzliche Entscheid des Bundesgerichts gebracht. Erst ab der Zustellung dieses Entscheids sei sicher bekannt gewesen, was rechtens sei. Dieser Entscheid sei der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger am 19. April 2006 zugegangen. Nun sei der Zuweisungsanspruch aber bereits am 1. April 2005 gestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt in dem gestützt auf den Entscheid der erstinstanzlichen Fachbehörde Grund zur Annahme bestanden habe, dass der geltend gemachte Zuweisungsanspruch eben gerade nicht bestehen könnte. Das Rechtsbegehren sei somit gestellt worden, lange bevor sichere Kenntnis des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses bestanden habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Ergänzung der Rechtsbegehren mit Diktat vom 1. April 2005, welches im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung vom 5. April 2005 vorgängig schriftlich eingereicht worden sei, erfolgt sei. Diese Verhandlung ihrerseits habe die Weiterführung des Verfahrens zum Gegenstand gehabt, nachdem über die Gültigkeit des Testaments als solches rechtskräftig entschieden worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es im Verfahren konkret um die Teilung gegangen. Um eine rationelle Fortführung des Verfahrens gewährleisten zu können, seien auf den Zeitpunkt der Verhandlung hin nicht nur neue Tatsachen behauptet, sondern auch bereits die Rechtsbegehren sachdienlich ergänzt
Kantonsgericht KG Seite 57 von 114 worden. Der Zuweisungsanspruch sei namentlich geltend gemacht worden, um dem Richter zu erlauben, den Prozess entsprechend zu organisieren. Es seien ebenfalls sachdienliche prozessuale Begehren gestellt worden, insbesondere auch das Begehren, den Prozess bis zum Abschluss des Feststellungsbegehrens zu sistieren. Vorliegend handle es sich nicht um ein prozessuales Versäumnis der Berufungsbeklagten und es sei schlicht bemühend, wenn vorausschauende Prozessführung als Versäumnis darzustellen versucht werde. Zusammenfassend halten die Berufungsbeklagten fest, sichere Kenntnis über die Rechtsnatur der Grundstücke habe erst mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids am 19. April 2006 bestanden. Die Erwägung des Zivilgerichts, wonach die einjährige Frist zur Geltendmachung des Zuweisungsanspruchs erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, sei nicht zu beanstanden und sie entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Folglich hätte das Zuweisungsbegehren bis zum 19. April 2007 gestellt werden können. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger und im Widerspruch zum Schreiben Abts habe sich die Tatsachen- und Rechtslage seit der Klageantwort/Widerklage vom 15. Januar 2001 verändert, denn erst das Feststellungsverfahren habe an den Tag gebracht, dass die vier Grundstücke in der BR.________ nicht ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, sondern landwirtschaftliche Grundstücke seien. Was die Kritik der Berufungskläger, das Zivilgericht habe das Begehren der Berufungsbeklagten als indirekte Anfechtung bezeichnet, angeht, weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass aus einem Rechtsbegehren um Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke notwendigerweise ergehe, dass eine gegenteilige testamentarische Bestimmung keine Gültigkeit beanspruchen könne. Ein separates zusätzliches diesbezügliches Rechtsbegehren sei nicht notwendig, denn es sei im Zuweisungsbegehren enthalten. Die Argumentation Abts laufe auf einen überspitzten Formalismus hinaus, welcher in der schweizerischen Rechtsordnung verpönt sei. Ausserdem übersehe Abt das Verhältnis der Zuweisungsbestimmungen des BGBB zu den allgemeinrechtlichen erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB. Die erbrechtlichen Zuweisungsbestimmungen des BGBB seien Spezialrecht, welches den Bestimmungen des ZGB vorgehe. Lex specialis derogat lex generalis. Die Zuweisungsansprüche nach BGBB würden gegenteiligen testamentarischen Anordnungen in jedem Fall vorgehen. Schliesslich werfen die Berufungsbeklagten Abt vor, den Grundsatz in maiore minus übersehen zu haben. In der Ungültigkeitsklage betreffend des ganzen Testaments sei die Ungültigkeit einzelner Klauseln enthalten. Die Frage, ob die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen zur Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfülle, habe die Vorinstanz zu Recht bejaht, nachdem sie festgestellt habe, dass die drei Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfüllt seien. Der Einwand der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte sei zum Zeitpunkt in dem das Zuweisungsbegehren gestellt worden sei, noch nicht Alleineigentümerin des Gewerbes gewesen, sondern Miteigentümerin, sei unbehelflich. Bei der Prüfung des Einwands gelte es zwei Fragen zu beantworten, nämlich die Frage, wann das Eigentum im Hinblick auf die Geltendmachung des Zuweisungsanspruchs bestehen müsse und falls der massgebende Stichtag nicht der Urteilszeitpunkt sei, die Frage, ob Miteigentum genüge. Gemäss allgemeinem zivilprozessualem Grundsatz sei einem Urteil der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils präsentiere. Massgebend sei der Stand der Dinge im Urteilszeitpunkt. Sowohl im Urteilszeitpunkt der ersten als auch der zweiten Instanz sei die Zuweisungsberechtigte Alleineigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebs in BP.________ gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im bäuerlichen Bodenrecht nicht der allgemeine zivilprozessuale Grundsatz gelten solle. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zu dieser
Kantonsgericht KG Seite 58 von 114 Frage noch nicht gefestigt. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage, ob allenfalls bereits im Zeitpunkt des Erbgangs Eigentum oder Verfügungsmacht bestehen müsse, sei klar zu verneinen. Ein solcher Stichtag sei realitätsfremd, denn in der Tat sei es nicht selten, gerade im landwirtschaftlichen Bereich, dass erst Jahre oder Jahrzehnte oder sogar erst Generationen nach dem Tod des Erblassers geteilt werde. Der Zeitpunkt des Erbganges falle daher ausser Betracht. Auf einen anderen Zeitpunkt als den Urteilszeitpunkt abzustellen sei umso problematischer, als mit dem Zuweisungsanspruch von Art. 21 BGBB nicht irgendwelche Verwandten im landwirtschaftlichen Erbgang begünstigt werden sollen. Der Zuweisungsanspruch bezwecke die Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe, es handle sich um ein sozialpolitisches Ziel. Dem Zuweisungsanspruch lägen strukturpolitische Erwägungen und nicht der Schutz des Selbstbewirtschafters zugrunde. Vorliegend spiele die Frage des Stichtags aber sowieso nur eine Rolle, wenn als Voraussetzung zur Ausübung des Zuweisungsrechts Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe vorausgesetzt würde. Genüge Miteigentum, sei die Frage irrelevant, denn die Berufungsbeklagte sei seit 1977 Miteigentümerin des Gewerbes in BP.________. Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selbst in den Händen habe, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelange, als zuweisungsberechtigt erachte, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff von Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen würden. Gemäss Botschaft zum BGBB und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nämlich alleine entscheidend, ob die Rechtstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener des Alleineigentümers sei, mit den Alternativtatbeständen (Eigentum und wirtschaftliche Verfügungsmacht) solle ausschliesslich die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes ausgeschlossen werden. Aus der Botschaft gehe der klare Wille des Gesetzgebers hervor. Zuweisungsberechtigt sei auch ein Gesamt- oder Miteigentümer, wenn das gemeinschaftliche Eigentum von dauerhafter Natur sei. In der Botschaft zum BGBB werde sogar festgehalten, denkbar sei auch, dass aufgrund der güterrechtlichen Situation die wirtschaftliche Verfügung eines Ehegatten zu bejahen sei, obwohl der andere Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Vom Gesetzgeber würden also sogar Konstellationen erfasst, wo der Zuweisungsberechtigte selbst gar nicht Eigentümer sei. Die vom Bundesgericht bisher wohl zu apodiktisch formulierte und gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Voraussetzung, dass nur von wirtschaftlicher Verfügungsmacht gesprochen werden könne, wenn der ansprechende Erbe „vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum gelangen kann“, finde im Gesetz somit keine Stütze. Die Stellung habe nur mit derjenigen eines Alleineigentümers vergleichbar zu sein. Die Rechtstellung müsse von dauerhafter Natur sein. Die Berufungsbeklagten führen aus, dass sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie mit dem Zuweisungsanspruch eines Miteigentümers befasst habe. Miteigentum sei nicht mit Gesamteigentum vergleichbar. Das Anteilsrecht eines jeden Miteigentümers stelle ein selbständiges, freies Vermögensobjekt dar. Es ergebe sich aus der Natur des Miteigentums, dass der Miteigentümer an seinem Anteil volles Eigentum habe und grundsätzlich frei darüber verfügen könne. Da gemäss dem Willen des Gesetzgebers Miteigentum für die Anwendung von Art. 21 BGBB genüge, und weil der Miteigentümer an seinem Anteil volles Eigentum habe, mithin an diesem Alleineigentümer sei, könne der Miteigentümer eines Gewerbes die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken verlangen. Gemäss Art. 36 BGBB könne der Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes verlangen, dass ihm dieses bei der Auflösung des Miteigentums zugewiesen werde. Diese spezialrechtliche Bestimmung des BGBB gehe den allgemeinrechtlichen Bestimmungen des ZGB betreffend Aufhebung von Miteigentum vor. Sei ein Ansprecher vorhanden, komme nur die Zuweisung in Frage. Folglich könne der Miteigentümer im bäuerlichen Bodenrecht früher oder später ohne das Zutun eines Dritten Eigentum am ganzen
Kantonsgericht KG Seite 59 von 114 landwirtschaftlichen Gewerbe erlangen. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass auch Benno Studer in seinem Kommentar zum BGBB die Meinung vertrete, dass Miteigentum in den meisten Fällen genüge ohne dass zusätzliche Regelungen notwendig wären. Sie machen zudem geltend, die gesellschaftlichen Realitäten, auf denen das heutige eheliche Güterrecht aufgebaut sei, seien bei der Prüfung des Zuweisungsanspruchs ebenfalls zu beachten. Es sei nicht einzusehen, weshalb Ehegatten, die im Verlaufe der Ehe mit Errungenschaft gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe erworben haben, vom Zuweisungsrecht an in der Erbschaft liegenden landwirtschaftlichen Parzellen ausgeschlossen werden sollten, nur weil sie Gesamt- oder Miteigentümer seien. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nur Alleineigentum sei massgebend, geradezu widersinnig, sie hätte nämlich zur Folge, dass sich bäuerliche Ehegatten bereits im Zeitpunkt des Kaufs eines landwirtschaftlichen Gewerbes Gedanken machen müssten, welcher der beiden allenfalls später einen Zuweisungsanspruch geltend machen könnte. Sie wären gezwungen, ihr Rechtsverhältnis entsprechend zu ordnen, was bedeute, dass nur einer der beiden Ehegatten Eigentümer am landwirtschaftlichen Gewerbe werden könnte. Nach dem Kauf wäre die Stellung des anderen Ehegatten entsprechend geschwächt, was definitiv nicht dem Sinn des BGBB entsprechen könne. Abschliessend halten sie fest, dass die Berufungsbeklagte von 1977 bis 2008 mit ihrem Mann Miteigentümerin des Gewerbes in BP.________ gewesen sei. Seit nunmehr sieben Jahren sei sie Alleineigentümerin. Ihre Rechtstellung als gemeinschaftliche Eigentümerin sei somit von dauerhafter Natur. Falls ihr Ehemann als Miteigentümer ausgeschieden wäre, hätte sie das Gewerbe gestützt auf Art. 36 BGBB zu Alleineigentum übernehmen können. Wenn ihr Ehemann verstorben wäre, wäre ihr sein Miteigentumsanteil aufgrund des Ehevertrags vollumfänglich zugefallen. Die Zuweisung hätte sie nach Art. 13 BGBB auch verlangen können, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen hätten. Daraus folge, dass sie gestützt auf gesetzliche Bestimmungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe hätte erwerben können, so dass sie als wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne von Art. 21 BGBB zu qualifizieren sei. Somit seien sämtliche Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfüllt. h) Vorab gilt es festzuhalten, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 27. Juli 2014 ausführte, dass das Grundstück Art. ooo GB Q.________ gemäss Auskunft der Gemeinde aufgrund des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes nicht eingezont werde. Damit belaufe sich der aktuelle Wert auf maximal CHF 4.-/m 2 . Folglich befindet sich dieses Grundstück weiterhin in der Landwirtschaftszone, was bei der Beurteilung der Zuweisungsansprüche zu berücksichtigen ist. Gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Schreiben Abts als Parteieingabe zu berücksichtigen, der Antrag der Berufungsbeklagten, es sei aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen. Im Übrigen geht aus den nachfolgenden Erwägungen hervor, dass der Zivilappellationshof die Auffassung Abts nicht teilt. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob D.________ zum Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes war (aa), bevor in einem zweiten Schritt zu klären ist, in welchem Zeitpunkt die Bedingungen des Zuweisungsanspruchs erfüllt sein müssen (bb), und in einem weiteren Schritt gilt es die Frage zu beantworten, ob sie über die erforderliche Verfügungsmacht verfügte (cc) bevor festzustellen ist, ob die Berufungsbeklagte ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat und ob ihr Zuweisungsbegehren den formellen Anforderungen genügt (dd). Die erbrechtlichen Teilungsregeln des BGBB (Art. 11 bis 24 BGBB) geniessen Vorrang gegenüber den gewöhnlichen Teilungsvorschriften gemäss ZGB (vgl. Art. 619 ZGB). Wenn sich in der Erbmasse landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe befinden und die entsprechenden
Kantonsgericht KG Seite 60 von 114 Zuweisungsansprüche geltend gemacht werden, gelangen vorab die erbrechtlichen Vorschriften des BGBB zur Anwendung. aa) Gestützt auf Art. 21 BGBB beantragen die Berufungsbeklagten die Zuweisung der sich im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB kann eine Erbin die Zuweisung eines oder mehrerer in einer Erbschaft befindlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn sie entweder Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Bei der Beurteilung ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind. Zudem sind zu berücksichtigen: die örtlichen Verhältnisse; die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 BGBB). aaa) Das landwirtschaftliche Gewerbe umfasst Grundstücke, Bauten und Anlagen, die eine rechtliche Einheit bilden. Die Gesamtheit von Grundstücken und Anlagen muss geeignet sein, die Grundlage für einen Betrieb zu bilden und sie müssen eine funktionale und räumliche Einheit bilden. Art. 7 Abs. 1 BGBB enthält keine Forderung nach einer Mindestfläche, doch nach Art. 2 Abs. 3 BGBB gilt das Gesetz für Grundstücke mit weniger als 25 Aren nur, wenn sie zu einem Gewerbe gehören. Für sich allein kann ein Grundstück von weniger als 25 Aren trotz Wohn- und Ökonomiegebäude kein Gewerbe sein. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Entstehung, Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Aus den von den Berufungsbeklagten eingereichten Grundbuchauszügen geht hervor, dass die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann im Jahr 2008 über Liegenschaften von 95‘782m 2 verfügten (act. 251/152 ff.), Angaben über das Jahr 2005 liegen keine vor. Die Bezeichnung der Flächen im Grundbuch ist nicht massgeblich, in den Akten befinden sich jedoch keine weiteren Dokumente, welche verbindliche Informationen zur Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche im 2005 enthalten. Folglich ist der Zivilappellationshof nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 BGBB in Bezug auf die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfüllt sind, auch wenn anhand des Grundbuchauszugs von 2008 mit relativ grosser Sicherheit angenommen werden kann, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche im Jahr 2005 die Mindestgrösse von 25 Aren überschritt. Art. 7 Abs. 1 BGBB erfordert, dass neben Grundstücken auch Bauten und Anlagen in gemeinsamem Eigentum vorhanden sind. Grundsätzlich sind sowohl Wirtschafts- als auch Wohngebäude konstituierende Bestandteile eine Voraussetzung, damit ein landwirtschaftliches Gewerbe existiert. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört normalerweise ein Wohnhaus, insbesondere bei Betrieben mit Tierhaltung, wo eine täglich mehrmalige Überwachung notwendig ist. Das Gewerbe muss sich für eine landwirtschaftliche Nutzung eignen. Gemäss Grundbuchauszug vom 2008 beinhaltet die Liegenschaft Art. bobobo GB Q.________ ein Einfamilienhaus, einen Stall, ein Oekonomiegebäude und eine Garage. Aus den Akten geht nicht hervor, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhielt, auch wenn mit grosser
Kantonsgericht KG Seite 61 von 114 Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Bauten und Anlagen bereits im 2005 bestanden haben. bbb) Art. 7 BGBB verlangte in seiner ursprünglichen Fassung, dass die landwirtschaftliche Produktion, für die das Gewerbe als Grundlage dient, mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Seit 2004 dient die Standardarbeitskraft als Massstab. Mit der Revision von 2007, in Kraft seit 1. September 2008, hat der Gesetzgeber die Grenze von 0.75 auf 1 Standardarbeitskraft erhöht. Der Bundesrat legt die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Die zur Berechnung der Standardarbeitskraft anwendbaren Faktoren sind in Art. 3 der landwirtschaftlichen Betriebsverordnung festgelegt. Aufgrund dieser Faktoren wird die Standardarbeitskraft jährlich für sämtliche Betriebe berechnet, die Direktzahlungen erhalten. Im Rahmen der Berechnung des standardisierten Arbeitsbedarfs eines Betriebs werden die bei landesüblicher Bewirtschaftung vorhandenen Flächen und Tierbestände mit den entsprechenden Faktoren multipliziert. Als Grundlage des Betriebs sind sämtliche zum Gewerbe gehörenden Grundstücke, Bauten und Anlagen in die Berechnung einzubeziehen (EDUARD HOFER, Kommentar BGBB, Art. 7 N 42 ff.). Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt oder ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann (Art. 84 BGBB). Die Feststellungsverfügung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, von der Behörde eine verbindliche Auskunft über eine individuelle und aktuelle Rechtsfrage vor dem Hintergrund eines konkreten Tatbestands zu erhalten. Die Feststellungsverfügung schafft somit einerseits Rechtssicherheit und dient andererseits der Verfahrensökonomie. Sie verändert die Rechtsstellung eines Einzelnen nicht, sondern ist eine Art der Auskunftserteilung mit den Wirkungen einer Verfügung, sie kann auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden und wird bei unterbliebener Anfechtung bzw. nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs formell rechtskräftig. Die Verfügung begründet einen Anspruch auf eine ihrem Inhalt entsprechende Handlung der Behörde. Die gesetzliche Aufzählung von Art. 84 BGBB ist nicht abschliessend. Generell können sämtliche aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB sein. Auch die allgemeinen Begriffe der Art. 6-10 BGBB sind einer Feststellungsverfügung zugänglich. Möglich ist u.a. die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 6 BGBB oder ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 2C_787/2008 vom 25. Mai 2009 E. 2.1 und 5A_522/2013 vom 23. April 2014 E. 7.2). Die Konkretisierung der in den Art. 6 bis 9 BGBB enthaltenen allgemeinen Begriffe ergibt sich aus dem öffentlichen Recht und fällt grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Feststellungen hinsichtlich des Geltungsbereichs und der allgemeinen Begriffe des BGBB erweisen sich im Zusammenhang mit zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren oft als erforderlich. So können beispielsweise die Zivilgerichte oder die Baubewilligungsbehörden ihren Entscheid aussetzen bis die BGBB-Bewilligungsbehörde festgestellt hat, dass der betroffene Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt (BGE 129 III 186 E. 2.3). In diesen Fällen ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellenden an einer bodenrechtlichen Feststellung regelmässig gegeben. An die Feststellungen der Bewilligungsbehörde über sämtliche aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte, einschliesslich der Feststellungen über die allgemeinen Begriffe nach Art. 6-10 BGBB, sind auch die Zivilgerichte grundsätzlich gebunden (BGE 129 III 186 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom 23. April 2014 E. 7.2; REINHOLD HOTZ, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Konkretisierung
Kantonsgericht KG Seite 62 von 114 allgemeiner Begriffe des bäuerlichen Bodenrechts, BIAR 2001, S. 86). Insbesondere besteht nach rechtskräftiger Verneinung der Gewerbeeigenschaft der in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke kein Raum mehr für eine erneute Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Erbteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.3; zum Ganzen: MARGRET HERRENSCHWANDER/BEAT STALDER, a.a.O., Art. 84 N 1 ff.). Gemäss Art. 90 BGBB bezeichnen die Kantone eine Behörde für den Vollzug des BGBB. Der Kanton Freiburg hat diese Aufgabe nach Art. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. September 1993 (AGBGBB) der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr zugewiesen. Art. 4 BGBB hält fest, dass die kantonale Behörde für Grundstückverkehr für die Anwendung des BGBB zuständig ist und alle Befugnisse ausübt, die dieses Gesetz nicht einer anderen Behörde überträgt. Die Bewilligungsbehörde hat auch vorfrageweise oder mittels Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB über Fragen des Geltungsbereichs zu entscheiden. Selbstverständlich können die Kantone dieser Behörde auch weitere Fragen zur Beurteilung überlassen. Sie übernimmt aber auch dann die Hauptverantwortung beim Vollzug des BGBB, wenn anderen Behörden Spezialfragen zum Entscheid vorbehalten bleiben. Im Zweifelsfalle ist die Zuständigkeit der gestützt auf Art. 90 BGBB vom Kanton bezeichneten Behörde zu vermuten (MARGRET HERRENSCHWANDER/BEAT STALDER, a.a.O., Art. 90 N 5). Um einen Zuweisungsanspruch an den sich in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücken geltend machen zu können, muss die Berufungsbeklagte Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Die Berufungskläger weisen darauf hin, dass sich dem Beweisverfahren nicht entnehmen lasse, dass die Berufungsbeklagte im April 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei. Sie habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der rechtlichen Natur ihres Miteigentumsanteils an den Grundstücken in BP.________ machen zu lassen und habe auch während der ganzen Prozessdauer zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. ccc) Vorerst stellt sich somit vorgängig die Frage, ob die Berufungsbeklagte den Beweis dafür erbracht hat, dass sie im massgebenden Zeitpunkt, d.h. im April 2005, Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei. Gestützt auf Art. 90 BGBB i.V.m. Art. 4 AGBGBB unterliegt die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, der ausschliesslichen Zuständigkeit der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr. Die Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Bewilligungsbehörde über sämtliche aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte, einschliesslich der Feststellungen über die allgemeinen Begriffe nach Art. 6-10 BGBB gebunden. Daraus folgt, dass die Frage, ob die Grundstücke im Miteigentum der Berufungsbeklagten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden, von der zuständigen Verwaltungsbehörde, vorliegend von der Behörde für Grundstückverkehr, beantwortet werden muss. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte die zuständige Behörde um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung ersuchte. Eine derartige Unterlassung erstaunt umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die Berufungsbeklagten nicht zögerten, die kantonale Behörde für Grundstückverkehr am 11. Juli 2003 um Feststellung zu ersuchen, dass es sich bei der in der Erbmasse befindlichen Grundstücken Art. mmm, nnn, ppp und ooo um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 lit. a BGBB handle. Daraus ist zu schliessen, dass den Berufungsbeklagten bewusst war, dass diese Behörde im Gegensatz zum Amt für Landwirtschaft für die verbindliche Feststellung der Rechtsnatur von Grundstücken ausschliesslich zuständig ist.
Kantonsgericht KG Seite 63 von 114 Die Berufungsbeklagten begnügten sich damit, eine Bestätigung des Amts für Landwirtschaft ins Recht zu legen, aus welcher hervorgeht, dass für die Bewirtschaftung der im Miteigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücke in BP.________ im Jahr 2008 die nach Art. 7 BGBB vorausgesetzte Bedingung bezüglich der erforderlichen Standardarbeitskraft erfüllt war. Gemäss Bestätigung des Amts für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 weist die von BL.________ bewirtschaftete Produktionsstätte in BP.________ 1.09556 Standardarbeitskräfte auf (act. 251/156). Diese Bestätigung beruht ausschliesslich auf den Angaben, welche die Berufungsbeklagte gegenüber dem Regionalvertreter der Abteilung Direktzahlungen gemacht hat sowie auf den Auskünften ihres Ehemannes im Rahmen von Agrarerhebungsdaten. In der Bestätigung wird denn auch ausdrücklich festgehalten „unter der Voraussetzung, dass die von D.________ gemachten Angaben und die Angaben auf der Agrardatenerhebung vom Frühling 2008 von BL.________ gemachten Angaben stimmen, bestätigen wir, dass die Produktionsstätte BP., welche von BL. bewirtschaftet wird, 1.09556 Standardarbeitskräfte aufweist.“ Die Richtigkeit dieser Angaben wird von den Berufungsklägern bestritten. Ausserdem stammen die unverifizierten Angaben aus dem Jahr 2008, somit ist dem Zivilappellationshof nicht bekannt, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von den Berufungsbeklagten eingereichte offizielle Agrardatenerhebung 2008 vom 14. November 2008 (act. 251/155) unvollständig ist, denn sie enthält nur 3 von 16 Seiten. Den Berufungsbeklagten obliegt die Beweispflicht für die von ihnen vorgebrachte Sachverhaltsbehauptung, unter diesen Umständen ist die Einreichung unvollständiger Beweismittel nicht nachvollziehbar, es sei denn, sie hätten dem Gericht absichtlich Informationen vorenthalten wollen. Die Bestätigung des Amts für Landwirtschaft enthält keine Angaben über die bewirtschafteten Flächen, obwohl dies für die Beurteilung der Gewerbequalität der Grundstücke massgebend ist. Das Amt für Landwirtschaft hat sich bei der Berechnung der Standardarbeitskraft auf die Direktzahlungsverordnung gestützt. Die Grenzwerte in der Direktzahlungsverordnung sind aber Förderungsschwellen und dürfen nicht zur Beurteilung der Gewerbeeigenschaften nach Art. 7 BGBB beigezogen werden. Diese Ansicht vertritt auch das Bundesgericht, welches die Anwendbarkeit der DZV zur Berechnung der Standardarbeitskraft verneint und präzisiert hat, dass Art. 7 BGBB, Art. 2a VBB und Art. 3 LBV die Berechnungsgrundlagen vollständig und abschliessend aufzählen (Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009 E. 4.2). Diese von den Berufungsbeklagten eingereichte Bestätigung ist als Beweismittel für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes in dreifacher Hinsicht untauglich: sie stammt weder von der für die verbindliche Qualifizierung der Rechtsnatur von landwirtschaftlichen Grundstücken nach BGBB zuständigen Behörde noch stützt sie sich auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, ausserdem beruht sie ausschliesslich auf den unverifizierten Angaben der Berufungsbeklagten sowie ihres Ehemannes. Folglich kann der Zivilappellationshof die vorliegende Bestätigung im Rahmen der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft nicht berücksichtigen. Es befinden sich keine anderen Dokumente in den Akten, welche Aufschluss darüber geben, ob zur Bewirtschaftung des Betriebs der Berufungsbeklagten und ihres Ehegatten im Jahr 2005 mindestens 0.75 Standardarbeitskraft erforderlich gewesen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mehrere Anhaltspunkte dafür vorliegen - insbesondere die Grösse des Betriebs und die vorhandenen Bauten und Anlagen -, dass es sich beim Betrieb der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt, doch mangels Beweises kann das Vorliegen eines Gewerbes nicht bejaht werden. Folglich erfüllt die Berufungsbeklagte die für einen Anspruch auf Zuweisung
Kantonsgericht KG Seite 64 von 114 erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB nicht, so dass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Der Zivilappellationshof hat auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB und die diesbezüglichen von den Parteien vorgebrachten Rügen geprüft und ist dabei zu folgenden Ergebnissen gelangt: bb) Die Parteien waren sich über die Frage, in welchem Zeitpunkt die Bedingungen des Zuweisungsanspruchs erfüllt sein müssen, uneinig. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss der die Zuweisung der sich in der Erbmasse befindlichen Grundstücke beantragende Erbe zum Zeitpunkt seines Zuweisungsbegehrens Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 324, EDUARD HOFER, a.a.O., Art. 7 N 94a und Art. 11 N 1a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2004 E. 7b in RVJ 2005, S. 266). Massgeblicher Zeitpunkt war somit das Datum des Zuweisungsbegehrens, d.h. der
Kantonsgericht KG Seite 65 von 114 der Zukunft sollen den Bauern bessere Bedingungen verschaffen werden. Der Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück dient der Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Gewerbe bzw. der Verbesserung bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe. Mit dem Zuerwerb können bestehende Betriebe vergrössert werden, dadurch kann die bestehende Infrastruktur besser ausgelastet werden. Art. 21 BGBB liegen strukturpolitische Erwägungen und nicht der Schutz des Selbstbewirtschafters zugrunde (BBl 1988, S. 1001; BENNO STUDER, a.a.O., Art. 21 N 2). Soweit ersichtlich befasste sich das Bundesgericht noch nie mit dem Zuweisungsanspruch eines Miteigentümers. Bezüglich eines Gesamthandverhältnisses hat es diesen Zuweisungsanspruch verneint, denn der Ehegatte der ansprechenden Erbin hätte gemäss Ehevertrag bei Auflösung des vertraglich begründeten Gesamteigentums die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs in Abänderung von Art. 36 BGBB verlangen können. Das Bundesgericht hielt fest, dass gemeinschaftliches Eigentum von zwei Personen mit gleichen Anteilen für die Ausübung des Zugrechts nicht genüge, wenn der die Integralzuweisung beanspruchende Gesamteigentümer im Falle der Auflösung des dem Gesamteigentum zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sein Gesamteigentum verliere (BGE 134 III 433 E. 2.4.3.3). Der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Berufungsbeklagte und ihr Ehegatte unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht der Gütergemeinschaft, so dass kein Gesamthandverhältnis, sondern Miteigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Ausserdem hat die Berufungsbeklagte keiner ehevertraglichen Regelung zugestimmt, welche es dem Ehemann in Abweichung von Art. 36 BGBB erlaubt, bei Auflösung des Güterstandes zu entscheiden, ob er Alleineigentümer des Betriebs werden will. Gestützt auf die Botschaft ist davon auszugehen, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, den dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehenden Ehegatten, welche im Verlaufe der Ehe mit Errungenschaft gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe erworben haben, vom Zuweisungsanspruch an den in der Erbschaft liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke auszuschliessen, nur weil sie Miteigentümer sind. Die Auffassung, nur Alleineigentum begründe einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB, hätte zur Folge, dass sich Ehegatten bereits im Zeitpunkt des Kaufs eines landwirtschaftlichen Gewerbes Gedanken darüber machen müssten, welcher der beiden allenfalls später einen Zuweisungsrecht geltend machen könnte. Sie wären gezwungen, die Eigentumsverhältnisse am gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb entsprechend zu regeln, denn nur der Ehegatte, welcher gedenkt, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einen Zuweisungsanspruch geltend machen zu wollen, müsste als Alleineigentümer des Betriebs ins Grundbuch eingetragen werden. Dadurch würde die Stellung des anderen Ehegatten entsprechend geschwächt, was mit Sicherheit nicht dem Zweck des BGBB entspricht. Wie bereits erwähnt, dient der Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück der Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Gewerbe bzw. der Verbesserung bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe. Es ist nicht einzusehen, weshalb nur Betriebe in Alleineigentum in den Genuss strukturpolitischer Förderung kommen sollten. Die Berufungsbeklagte war von 1977 bis 2008 mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Betriebs in BP.________, seit sieben Jahren ist sie nun Alleineigentümerin. Ihre Rechtstellung als gemeinschaftliche Eigentümerin ist zweifellos von dauerhafter Natur. Falls ihr Ehemann als Miteigentümer ausgeschieden wäre, hätte sie den Betrieb gestützt auf Art. 36 BGBB zu Alleineigentum übernehmen können. Wenn ihr Ehemann verstorben wäre, wäre ihr sein Miteigentumsanteil aufgrund des Ehevertrages vollumfänglich zugefallen. Die Zuweisung hätte sie
Kantonsgericht KG Seite 66 von 114 nach Art. 13 BGBB auch verlangen können, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen hätte. Aus diesen Gründen wäre ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne von Art. 21 BGBB zu bejahen gewesen wäre, wenn sie den Beweis dafür, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke in BP.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGGB bilden, erbracht hätte. dd) Es wäre zu klären gewesen, ob die Berufungsbeklagte ihren Anspruch auf Zuweisung der sich in der Erbmasse befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke frist- und formgerecht geltend gemacht hat. Gemäss Art. 521 ZGB verjährt die Ungültigkeitsklage mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, wann der Kläger Kenntnis im Sinne von Art. 521 Abs. 1 ZGB hat. Erst die zuverlässige Kenntnis sowohl des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen als auch der Ungültigkeit dieser Verfügung vermag den Fristenlauf auszulösen. Diese Kenntnis muss „réelle et précise“ (BGE 91 II 327 E. 4) sein und dem Kläger insbesondere ermöglichen, die Prozesschancen zu beurteilen und eine Klage einzureichen, welche möglichen Erfolg erwarten lässt. Einer absoluten Gewissheit bedarf es jedoch nicht (BGE 113 II 270 E. 3a). Eine blosse Vermutung oder ein blosser Verdacht reichen nicht aus (BGE 113 II 270 E. 3a; PraxKomm Erbrecht-DANIEL ABT, Art. 521 N 8). Falls der Erblasser eine zwingende gesetzliche Zuweisungsordnung verletzt hat, wird dadurch die entsprechende letztwillige Verfügung oder der Erbvertrag nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Ein daraus benachteiligter Erbe oder Vermächtnisnehmer muss innert Jahresfrist bei blosser Verletzung der Zuweisungsordnung die Ungültigkeitsklage und bei gleichzeitiger Missachtung des Pflichtteils auch die Herabsetzungsklage gegen diese letztwillige Verfügung oder gegen den Erbvertrag anstrengen, ansonsten diese unzulässige Disposition des Erblassers trotzdem gültig wird (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 174). Die Verfügung von Todes wegen wurde am 14. März 2000 eröffnet. Die Anfechtung des Testaments erfolgte mit Klageantwort resp. Widerklage vom 15. Januar 2001. Die Ungültigkeitsklage wurde mit Urteilsunfähigkeit sowie Willensmängeln begründet, die Widerrechtlichkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des BGBB wurde jedoch nicht geltend gemacht. Mit Urteil vom 1. Juli 2002 wurde die Ungültigkeitsklage abgewiesen. Die dagegen eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. März 2004 abgewiesen und dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 16. September 2004 bestätigt. Am 11. Februar 2003 gaben die Berufungsbeklagten beim schweizerischen Bauernverband eine Gewerbebeurteilung in Auftrag (act. 112/101). Gemäss Gewerbebeurteilung vom 17. April 2003 ist die landwirtschaftliche Liegenschaft BR.________ in Q.________ infolge der parzellenweisen Verpachtung als landwirtschaftliches Grundstück und nicht als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren. Die Behörde für Grundstückverkehr wies das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 ab, und hielt insbesondere fest, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von Art. 8 BGBB fehlten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom III. Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. September 2005 gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass alle Voraussetzungen nach Art. 8 BGBB erfüllt seien, folglich sei das landwirtschaftliche Gewerbe mittlerweile untergegangen, weshalb auf die Parzellen Art. mmm, nnn, ppp und ooo die Bestimmungen über landwirtschaftliche Grundstücke Anwendung finden würden. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 29. März 2006 bestätigt.
Kantonsgericht KG Seite 67 von 114 Mit Diktat zuhanden des Protokolls der Gerichtsverhandlung vom 5. April 2005 beantragten die Berufungsbeklagten die Zuweisung der Grundstücke Art. mmm, nnn, ooo und ppp GB Q.________ an D.________ zum doppelten Ertragswert (act. 111/2) und mit ergänzender Rechtsschrift vom 21. April 2008 beantragten sie zusätzlich die Zuweisung der Art. ttt, uuu, vvv und www GB der Gemeinde X.________ an D.________ zum doppelten Ertragswert (act. 207/2). Ihre Zuweisungsbegehren begründeten sie jedoch nicht mit der Ungültigkeit der gegen die Bestimmungen des BGBB verstossenden Klauseln des Testaments. Die Gewerbebeurteilung vom 17. April 2003 gab den Berufungsbeklagten Aufschluss darüber, dass es sich bei den in der Erbmasse befindlichen Grundstücke nach Auffassung des Bauernverbands nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelte. Diese Gewerbebeurteilung entspricht nicht einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB. Gestützt auf Art. 90 BGBB i.V.m. Art. 4 AGBGBB unterliegt die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, nämlich der ausschliesslichen Zuständigkeit der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr. Folglich hatten die Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt gestützt auf die Auffassung des Bauernverbands keine sichere Kenntnis darüber, dass kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. Gerade aus diesem Grund haben sie im April 2005 das Begehren gestellt, das Verfahren sei zu sistieren, bis im Feststellungsverfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006 erhielten sie sichere Kenntnis davon, dass kein Gewerbe vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bestand erst mit Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids am 19. April 2006 sichere Kenntnis über die Rechtsnatur der Grundstücke. Folglich ist das Zuweisungsbegehren rechtzeitig erfolgt. Es genügt auch den formellen Anforderungen. Die Berufungsbeklagten hat ihren Zuweisungsanspruch damit begründet, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfülle. Das Zuweisungsrecht an Einzelgrundstücken entspricht einer Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers. Aus einem Zuweisungsbegehren ergeht notwendigerweise, dass eine gegenteilige testamentarische Bestimmung keine Gültigkeit beanspruchen kann. Ein separates Rechtsbegehren auf Ungültigerklärung ist nicht notwendig. Eine gegenteilige Auffassung würde auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen. II. Erbteilung Das ZGB regelt einerseits das Verfahren, das bei der Teilung zu beachten ist, und stellt andererseits Grundsätze auf, nach welchen die Auseinandersetzung und die Zuweisung der Vermögenswerte an die einzelnen Erben zu erfolgen hat. Das ZGB geht davon aus, dass die Teilung in erster Linie Sache der Erben ist (Art. 607 ZGB). Sind sie sich über die Zuweisung der Aktiven und die Überbindung der Passiven einig, so kommt grundsätzlich die Teilung ihrem übereinstimmenden Willen entsprechend zum verbindlichen Abschluss (Art. 634 ZGB). Selbst der Erblasser vermag nicht durch Teilungsregeln den Erben, die übereinstimmend anderer Meinung sind, seinen Willen aufzuzwingen. Bei Uneinigkeit steht es den Erben frei, beim Gericht eine Teilungsklage einzureichen. Das Gericht hat hier innerhalb des Rahmens der Rechtsbegehren zu entscheiden. Je nachdem verurteilt es die beklagten Erben nur auf Einlassung in die durch die Erben vorzunehmende Teilung (Art. 604 ZGB), oder es entscheidet auch über materiellrechtliche Teilungsfragen, inklusive Herabsetzung, Ausgleichung und Grösse der Erbteile. Bei entsprechend lautenden Rechtsbegehren nimmt das
Kantonsgericht KG Seite 68 von 114 Gericht die Teilung selbst vor (BGE 101 II 41). Sein Urteil ersetzt den Teilungsvertrag. Das Gericht hat gegebenenfalls eine umfassende Teilungskompetenz (zum Ganzen TUOR/SCHNYDER/ SCHMID/JUNGO, ZGB, 14. Auflage 2015 § 83).
Kantonsgericht KG Seite 69 von 114 Landwirt. Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X.________ CHF 84‘578.00 14 Eigentumswohnung AD.CHF 120'000.00 15 Grundstück Art. rrr GB Gemeinde Q.CHF 360‘000.00 16 Total Grundstücke / LiegenschaftenCHF 8‘641‘051.00 1.1.2 Barschaften 17 Konto AI. CHF 18'177.85 Konto AI. CHF 52'876.95 Konto AI.________ CHF 95'505.30 Konto AQ.________ AGCHF 190.50 Konto AP.________ AGCHF 1'950.95 Konto CE.________CHF 2'025.65 Konto CE.________CHF 4'079.80 Konto CE.________CHF 9'045.10 TotalCHF 183'852.10 1.1.3 Wertschriften 18 2 Anteilsscheine AI.CHF 200.00 34 Aktien Wasserversorgung Q. AGCHF 6'800.00 1 Anteilschein Landi Q.________CHF 100.00 1 Anteilschein AlpgenossenschaftCHF 250.00 TotalCHF 7’350.00 1.1.4 Forderungen 14 Während die Vorinstanz vom doppelten Ertragswert ausging (Urteil S. 61), sind sich die Parteien einig, dass hier der Verkehrswert gemäss Schatzung (act. 275b Beilage 159 „prix licite“) von CHF 84‘578.00 einzusetzen ist. 15 Einigung der Parteien (act. 126f/254; Urteil Vorinstanz S. 61) und Parteivorträge vom 2. Dezember 2015 16 Expertise Conca, S. 51 ff. 17 unbestritten 18 unbestritten
Kantonsgericht KG Seite 70 von 114 Brandversicherungsanspruch CHF 1'641'000.00 19 CHF 00.00 Darlehen A.________CHF 200'000.00 Darlehen B.________CHF 100'000.00 Darlehen C.CHF 200'000.00 TotalCHF 500'000.00 1.1.5 Weitere Aktiven Fahrzeug Audi CHF 15'770.00 15 Aktien AV. 20 CHF 1'667’782.50 TotalCHF 1'683'552.50 1.1.6 Total Aktiven Zusammenfassend setzten sich die Aktiven im Zeitpunkt des Todes des Erblassers wie folgt zusammen: Liegenschaften/GrundstückeCHF 8‘641‘051.00 BarschaftenCHF 183'852.10 WertschriftenCHF 7'350.00 ForderungenCHF 500‘000.00 Weitere AktivenCHF 1'683'552.50 TotalCHF 11‘000‘035.60 1.2. Passiven 1.2.1 Hypothekarschulden 21
Hypothek AQ.________ AGCHF 52'650.20 Hypothekarkonto CE.CHF 1'609'066.65 Hypothekarkonto CE.CHF 246'762.55 19 Im Berufungsverfahren unbestritten (act. 22 ; Berufung von A., B. und C.________). Die Parteien haben sich auf den Wert per Todestag geeinigt. Der Brandversicherungsanspruch von CHF 1'641'000.- ist daher nur noch pro memoria aufzunehmen 20 E. 3c/ff/ccc 21 unbestritten
Kantonsgericht KG Seite 71 von 114 Hypothekarkonto CE.CHF 27'042.70 Hypothek bei der AI. CHF 230'000.00 TotalCHF 2'165’522.10 1.2.2 Steuern 22 Einkommens- und Vermögenssteuer 1999CHF 2'873.30 Direkte Bundessteuer 1999CHF 2'124.00 Direkte Bundessteuer 2000CHF 300.90 TotalCHF 5'298.20 1.2.3 Erbgangsschulden Bestattungsinstitut AY.________CHF 3'805.00 Gasthof AZ.________CHF 3'861.00 Inserate CF.________CHF 1'516.85 GrabmahlCHF 8'500.00 Grabmahlfonds CHF 5'000.00 TestamentseröffnungCHF 1'244.50 ErbenvertreterCHF 227'536.80 23 TotalCHF 251'464.15 1.2.4 Weitere Schulden Forderung A.________CHF 323'144.00 24 TotalCHF 323'144.00 1.2.5 Total Passiven HypothekarschuldenCHF 2'165’522.10 SteuernCHF 5'298.20 22 unbestritten 23 E. 4 if 24 Unbestritten (Plädoyernotizen RA Koller S. 16, RA Joller S. 11)
Kantonsgericht KG Seite 72 von 114 ErbgangsschuldenCHF 251'464.15 Forderung A.________ 25 CHF 323'144.00 TotalCHF 2‘745‘428.45 1.3. Güterrechtlicher Anspruch von G.________ Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind die folgenden Verhältnisse massgebend: a) Die Ehegatten F.________ und G.________ sel. standen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Ein Ehevertrag liegt nicht vor. Wie unter E. 2e dargelegt, regelte das Testament unter Ziff. 4.12 die güterrechtlichen Ansprüche von G.________ sel., im vorliegenden Verfahren hat sie auf die Geltendmachung weitergehender güterrechtlicher Forderungen verzichtet. Somit gelten die im Testament des Erblassers bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemachten Ausführungen (act. 2/2, Ziff. 4.12 und 4.13): 4.12 Umlaufvermögen, Wertschriften, Zuweisung an Ehegattin, Frau G.: Mein Umlaufvermögen, das Bestandteil der Errungenschaft meiner Ehefrau und mir ist, besteht derzeit aus folgenden Elementen: a.Sparguthaben bei der AI. in der Höhe von ca. CHF100'000.-- b.Gewährte Darlehen an meine nachgenannten Kinder: -Tochter A.________ schuldet meiner Ehefrau und mir einen Betrag vonCHF200'000.-- -Sohn B.________ schuldet meiner Ehefrau und mir einen Betrag vonCHF100'000.-- -Sohn C.________ schuldet meiner Ehefrau und Mir einen Betrag von CHF200’000.-- Total der GuthabenCHF600'000.-- Ich stelle fest, dass meine Ehegattin, Frau G.________ aus Güterrecht einen Anspruch auf die Hälfte unserer, beider Errungenschaften besitzt, demnach 1/2 von CHF 600'000.-- = CHF 300'000.--. ...“ b) Im Berufungsverfahren unbestritten ist, dass aufgrund des Inventars des Friedensgerichts der Erblasser und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Erblassers über Barschaften von CHF 183’852.10 verfügten und daher der Ehefrau des Erblassers aus güterrechtlicher Hinsicht die Hälfte dieses Betrages, d.h. CHF 91’926.05, zusteht (Urteil der Vorinstanz, Ziff. 3.2.3, S. 18). 25 unbestritten
Kantonsgericht KG Seite 73 von 114 Ebenso ist unbestritten, dass ihr aus den, den Kindern A., B. und C., gewährten Darlehen von insgesamt CHF 500‘000.- die Hälfte, mithin CHF 250‘000.-, zusteht (Urteil der Vorinstanz, Ziff. 3.3, S. 19). c) Es gilt festzuhalten, dass die Ehefrau bezüglich der Villa AF. keine güterrechtliche Forderung geltend gemacht hat (Urteil der Vorinstanz, Ziff. 4.2, S. 19). Somit steht G.________ ein Anspruch aus Güterrecht im Umfang von CHF 341‘926.05 (CHF 91’926.05 + CHF 250‘000.-) zu. Güterrechtlicher Anspruch G.CHF 341‘926.05 TotalCHF 341‘926.05 1.4. Netto Nachlassvermögen Entsprechend der folgenden Aufstellung beträgt das Nachlassvermögen von F. sel. CHF 7‘912‘681.10. AktivenCHF 11'000'035.60 PassivenCHF 2‘745‘428.45 Güterrechtlicher Anspruch G.CHF 341‘926.05 Netto NachlassvermögenCHF 7‘912‘681.10 2.Erbrechtliche Ausgangslage a) Testament Mit letztwilliger Verfügung vom 14. September 1999, verurkundet von Notar H., setzte F.________ sel. alle seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil, traf verschiedene erbrechtliche Anweisungen und erliess Teilungsvorschriften. Darüber hinaus vermachte er seiner Enkelin und den beiden Enkeln je ein bebautes Grundstück. Das Testament hat folgenden Wortlaut: LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN: Zur Regelung meines Nachlasses verfüge ich letztwillig wie folgt: 1.Ich widerrufe hiermit allfällige frühere Verfügungen von Todes wegen. 2.Auf meinen künftigen Nachlass findet das Schweizerische Privatrecht (Erbrecht) Anwendung. 3.Ich stelle fest, dass ich folgende gesetzliche Erben hinterlasse: 3.1Meine Ehegattin:
Kantonsgericht KG Seite 74 von 114 Frau G., Bürgerin von Q. und BV., Rentnerin, wohnhaft in Q., AF.; 3.2Meine Kinder: Frau D., Bürgerin von Q.________ und BV., Ehefrau des BL., eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin, wohnhaft in Q.; Herr E., Sohn des F., Bürger von Q. und BV., verheiratet, Dr. rer. pol., wohnhaft in Q.; Frau A., Tochter des F., Bürgerin von Q.________ und BV., ledig, Meisterlandwirtin und kaufm. Angestellte, wohnhaft in Q.; Herr B., Sohn des F., Bürger von Q.________ und BV., lic. iur. / Geschäftsführer, ledig, wohnhaft in Q.; Herr C., Sohn des F., Bürger von Q.________ und BV., lic. rer. pol. / Geschäftsführer, verheiratet, wohnhaft in Q.; wobei ich alle diese, gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setze. 4.Gemäss den mir heute zur Verfügung stehenden Informationen setzt sich mein künftiges Nachlassvermögen - unter Einbezug der bereits an meine nachgenannten Kinder getätigten, erbvorbezugsweise Vermögensabtretungen - wie folgt zusammen, wobei ich nun folgende erbrechtliche Anweisungen treffe, beziehungsweise verbindliche Teilungsvorschriften erlasse: 4.1Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn B.: Das Grundstück Art. aoaoao GB Q. (Bauland von ... m 2 ) wurde, gemäss Abtretungsvertrag vom 14.4.1998 zum Anrechnungswert von Fr. 1'407'000.– (eine Million vierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn B.________ zu Alleineigentum zugewiesen. 4.2Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn C.: Das Grundstück Art. asasas GB Q. (Bauland von ... m 2 ) wurde, gemäss Abtretungsvertrag vom 14.4.1998 zum Anrechnungswert von Fr. 1'407'000.- (eine Million vierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn C.________ zu Alleineigentum zugewiesen. 4.3Grundstück Art. ooo GB Q.________ (Fläche von ... m 2 ), Zuweisung an Söhne B.________ und C.: Das Grundstück Art. ooo GB Q., das sich derzeit noch in meinem Eigentum befindet, soll nach meinem Ableben meinen Söhnen, B.________ und C.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert von insgesamt Fr. 48'020.– (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.–) zu Miteigentum, je zur Hälfte, übertragen werden. Dieser Anrechnungswert erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das unerschlossene Grundstück Art. ooo GB Q.________ derzeit nur im Richtplan der Gemeinde Q.________ und nicht in der Bauzone befindet. 4.4Grundstück Art. bsbsbs GB Q.________ (Fläche von ... m 2 ), Zuweisung an Enkel J.________: Auf diesem Grundstück habe ich vor kurzem ein Wohnhaus erstellt, das ich als Haus A bezeichne. Auf dieser Liegenschaft lasten Hypothekarschulden im Kapitalbetrag von Fr. 450'000.–.
Kantonsgericht KG Seite 75 von 114 Auf mein Ableben hin bestimme ich letztwillig, dass diese Liegenschaft Art. bsbsbs GB Q.________ (inklusive des damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteils an der Anmerkungsparzelle Art. bwbwbw GB Q.) meinem Enkel, J., Sohn des C., in Q., zum Übernahmewert von insgesamt Fr. 545'600.– (fünfhundert fünfundvierzig-tausend-sechshundert Franken) zu Alleineigentum zugewiesen werden soll. Die im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung bestehenden Hypothekarschulden werden dem Liegenschaftsübernehmer als neuen Schuldner überbunden, wobei gleichzeitig die AA.________ AG von der bisherigen Schuldpflicht zu befreien ist. Mein Enkel J.________ erhält somit nach Abzug der Hypothekarschulden einen Wert von netto Fr. 95'600.– zugewiesen, der auf Grund der frei verfügbaren Quote weder durch J.________ noch durch seinen Vater, C.________ ausgleichungspflichtig ist. 4.5.Grundstück Art. ababab GB Q.________ (Fläche von ... m 2 ), Zuweisung an Ehegattin, Frau G.: Auf diesem Grundstück habe ich vor kurzem ein Wohnhaus erstellt, das ich als Haus bezeichne. Auf dieser Liegenschaft lasten Hypothekarschulden im Kapitalbetrag von Fr. 350'000.–. Auf mein Ableben hin bestimme ich letztwillig, dass diese Liegenschaft Art. ababab GB Q. (inklusive des damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteils an der Anmerkungsparzelle Art. bwbwbw GB Q.) meiner Ehegattin, Frau G., in Q., zum Übernahmewert von insgesamt Fr. 481'900.– (vierhundert-einundacht-zigtausend-neunhundert Franken) zu Alleineigentum zugewiesen werden soll. Die im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung bestehenden Hypothekarschulden werden der Liegenschaftsübemehmerin als neue Schuldnerin überbunden, wobei gleichzeitig die AA. AG, von der bisherigen Schuldpflicht zu befreien ist. Meine Ehefrau G.________ erhält somit nach Abzug der Hypothekarschulden einen Wert von netto Fr. 131'900.– zugewiesen, der auf ihren gesetzlichen Erbanspruch anzurechnen ist. 4.6Grundstück Art. btbtbt GB Q.________ (Fläche von ... m 2 ), Zuweisung an Enkelin K.: Auf diesem Grundstück habe ich vor kurzem ein Wohnhaus erstellt, das ich als Haus C bezeichne. Auf dieser Liegenschaft lasten Hypothekarschulden im Kapitalbetrag von Fr. 350'000.–. Auf mein Ableben hin bestimme ich letztwillig, dass diese Liegenschaft Art. btbtbt GB Q. (inklusive der damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteile an den Anmerkungsparzellen Art. bwbwbw und bxbxbx GB Q.) meiner Enkelin, K., Tochter des E., in Q., zum Übernahmewert von insgesamt Fr. 486'450.– (vierhundert-sechsundachtzigtausend-vierhundert-fünfzig Franken) zu Alleineigentum zugewiesen werden soll. Die im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung bestehenden Hypothekarschulden werden der Liegenschaftsübernehmerin als neue Schuldnerin überbunden, wobei gleichzeitig die AA.________ AG, von der bisherigen Schuldpflicht zu befreien ist. Meine Enkelin K.________ erhält somit nach Abzug der Hypothekarschulden einen Wert von netto Fr. 136'450.– zugewiesen, der auf Grund der frei verfügbaren Quote weder durch K.________ noch durch ihren Vater, E.________ ausgleichungspflichtig ist. 4.7Grundstück Art. bububu GB Q.________ (Fläche von ... m 2 ), Zuweisung an Enkel, L.: Auf diesem Grundstück habe ich vor kurzem ein Wohnhaus erstellt, das ich als Haus bezeichne. Auf dieser Liegenschaft lasten Hypothekarschulden im Kapitalbetrag von Fr. 450'000.–. Auf mein Ableben hin bestimme ich letztwillig, dass diese Liegenschaft Art. bububu GB Q. (inklusive der damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteile an den Anmerkungsparzellen Art. bwbwbw und bybyby GB Q.) meinem Enkel, L., Sohn des E., in Q., zum Übernahmewert von insgesamt Fr. 541'050.– (fünfhundert-ein-und-vierzigtausend-nullhundert-fünfzig Franken) zu Alleineigentum zugewiesen werden soll. Die im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung bestehenden
Kantonsgericht KG Seite 76 von 114 Hypothekarschulden werden dem Liegenschaftsübernehmer als neuen Schuldner überbunden, wobei gleichzeitig die AA.________ AG, von der bisherigen Schuldpflicht zu befreien ist. Mein Enkel L.________ erhält somit nach Abzug der Hypothekarschulden einen Wert von netto Fr. 91'050.– zugewiesen, der auf Grund der frei verfügbaren Quote weder durch L.________ noch durch seinen Vater, E.________ ausgleichungspflichtig ist. 4.8Wohnhaus in Q.________ (Villa, Vers. Nr. acacac), Zuweisung an Ehegattin, Frau G.: Das Wohnhaus Vers. Nr. acacac (Villa und Garage inklusive Umschwung von ca. ... m 2 ), das sich derzeit noch auf Grundstück Art. mmm GB Q. befindet, ist vom landwirtschaftlichen Bereich abzutrennen, da diese Villa ausschliesslich Wohnzwecken dient und für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Heimwesens nicht notwendig ist. Dieses Wohnhaus mit dem dazugehörigen Umschwung soll auf mein Ableben hin meiner Ehegattin, Frau G.________ zu Alleineigentum zugewiesen werden. Die Liegenschaft ist von allenfalls darauf lastenden Grundpfandschulden zu befreien und wird meiner Ehefrau zum Übernahmewert von Fr. 450'000.– (vierhundert-fünfzig-tausend Franken), auf Anrechnung an ihren Erbteil hin zugewiesen. 4.9Landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ und Alpweiden in BK.________ (Gemeinde X.), Zuweisung an Tochter, A.: Mit Ausnahme des Wohnhauses Vers. Nr. acacac, über welches ich gemäss vorstehender Ziffer verfügt habe, soll mein gesamtes, landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ mit den Grundstücken Art. mmm (vermindert um das Gebäude Vers. Nr. acacac mit dazugehörigen Umschwung von ca. ... m 2 ), Art. nnn, zzz, yyy, ppp GB Q., sowie die Alpweiden in BK. bestehend aus den Grundstücken Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X.________ (inklusive der sich darauf befindlichen Gebäulichkeiten und Anlagen) meiner Tochter, Frau A., in Q., zu Alleineigentum zugewiesen werden. Meine Tochter A.________ weist als ausgebildete Meisterlandwirtin die Qualifikation zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes auf. Als Übernahmewerte lege ich folgende Summen fest: -für das landwirtschaftliche Heimwesen in Q.________ wird, unter Berücksichtigung der bereits durch meine Tochter A.________ getätigten Investitionen in Höhe von ca. Fr. 400'000.–, ein Anrechnungswert von Fr. 800'000.– (achthundert-tausend Franken), abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschuld von Fr. 230'000.–, demnach ein Nettoübernahmewert von Fr. 670'000.– festgelegt; sollte sich die Hypothekarschuld in der Zwischenzeit aufgrund der neuen, durch den kürzlichen Brandfall notwendigen Investitionen, welche nicht durch die kant. Gebäudeversicherung getragen werden, verändern, ist zur Berechnung des Nettoübernahmewertes die effektive Hypothekarverpflichtung zu berücksichtigen. -für die Grundstücke in BK.________ (Gemeinde X.) wird ein Anrechnungswert von Fr. 250'000.– (zweihundert-fünfzigtausend Franken), abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 27'000.–, festgelegt. 4.10Eigentumswohnung in AD. (BZ.), GBBl. Nr. ........................... Zuweisung an Sohn E.: Die Ferienwohnung im BZ., die sich im Haus "CA." in AD.________ befindet, soll nach meinem Ableben meinem Sohn, E., zu Alleineigentum zugewiesen werden, wobei ein Anrechnungswert von brutto Fr. 100'000.– (einhundert-tausend Franken) festgelegt wird. Die darauf lastenden Hypothekarschulden von Fr. 50'000.– werden meinem Sohn E. als neuen Schuldner überbunden. Diese Hypothekarverpflichtung ist vom Anrechnungswert in Abzug zu bringen, so dass in der Folge ein Nettoanrechnungswert von Fr. 50'000.– für die Ferienwohnung anwendbar ist.
Kantonsgericht KG Seite 77 von 114 4.11Liegenschaft Art. rrr GB Q.________ (CB.), Zuweisung, an Sohn E.: Die Liegenschaft Art. rrr in Q.________ mit dem darauf befindlichen Zweifamilienhaus (genannt "CB.") soll nach meinem Ableben meinem Sohn E. zum Anrechnungswert von brutto Fr. 600'000.– (sechshundert-tausend Franken) zu Alleineigentum zugewiesen werden. Die darauf lastenden Hypothekarschulden von Fr. 250'000.– sind dem Liegenschaftsübernehmer als neuen Schuldner zu überbinden, so dass ein Nettoanrechnungswert von Fr. 350'000.– resultiert. 4.12Umlaufvermögen, Wertschriften, Zuweisung an Ehegattin, Frau G.: Mein Umlaufvermögen, das Bestandteil der Errungenschaften meiner Ehefrau und mir ist, besteht derzeit aus folgenden Elementen: a.Sparguthaben bei der AI. in Höhe von ca. Fr. 100'000.– b.Gewährte Darlehen an meine nachgenannten Kinder: -Tochter A.________ schuldet meiner Ehefrau und mir einen Betrag vonFr. 200'000.–
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Kantonsgericht KG Seite 79 von 114 Überlebende Ehegatten erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 471 Ziff. 1 und 3 ZGB beträgt der Pflichtteil für einen Nachkommen drei Viertel und für den überlebenden Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Hinterlässt der Ehegatte neben dem Ehegatten Nachkommen, so beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten die Hälfte der Erbschaft. Davon ist wiederum die Hälfte pflichtteilsgeschützt. Dem überlebenden Ehegatten steht also mindestens ein Viertel des Vermögens zu, das nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Nachlassvermögen verbleibt. Die andere Hälfte der Erbschaft ist der gesetzliche Erbteil der Nachkommen. Hiervon sind drei Viertel pflichtteilsgeschützt, somit drei Achtel des Nachlasses. Die verfügbare Quote beträgt somit ebenfalls drei Achtel. Im Grundsatz ist das Pflichtteilsrecht zulasten des Erblassers zwingendes Recht. Abgesehen von einer durchsetzbaren Enterbung und der Ausnahmesituation der Erbunwürdigkeit hat ein Pflichtteilserbe Anspruch auf seinen Pflichtteil als freies Erbe, das er auch seinen eigenen Erben weitervererben kann. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich seine geschützte Quote aber nicht aufdrängen lassen, er kann auf seinen geschützten Pflichtteil verzichten. Mit Herabsetzungsklage kann jeder in seinem Pflichtteil verletzte Erbe die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen, sofern er den Wert seines Pflichtteils nicht ungeschmälert oder nicht unbelastet zu Eigentum erhalten hat. Angefochten werden können Verfügungen von Todes wegen oder lebzeitige Zuwendungen. Klagebefugt sind grundsätzlich die Pflichtteilserben bzw. -berechtigten, sofern diese ihren Pflichtteil nicht dem Wert nach bereits erhalten haben, etwa durch Zuwendungen unter Lebenden auf Anrechnung auf ihren Erbteil oder durch Vermächtnis. Der Pflichtteilsberechtigte kann wiederum von der Person, die von der entsprechenden Verfügung von Todes wegen profitiert, die Herabsetzung ihrer Erbeinsetzung verlangen, und zwar um die zur Herstellung seines vollständigen Pflichtteils notwendige Quote. Dabei erfolgt die Herabsetzung für mehrere eingesetzte Erben grundsätzlich im gleichen Verhältnis, falls aus der Verfügung kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Wenn der Begünstigte selbst auch pflichtteilsberechtigt ist, ist der seinen Pflichtteil übersteigende Teil herabsetzbar. Bei einer Mehrheit von herabsetzbaren Verfügungen trifft die Herabsetzung zunächst die jüngere vor der älteren Zuwendung, bei Gleichzeitigkeit wird proportional herabgesetzt. Ein vollständig oder teilweise übergangener Pflichtteilsberechtigter kann die Herabsetzungsklage sodann allein oder als Eventualbegehren geltend machen. Die angefochtene Verfügung wird durch richterliches Urteil mit Wirkung auf die Eröffnung des Erbgangs hin so abgeändert, dass der Pflichtteil des Klägers vollständig wiederhergestellt wird. Gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. Kenntnis der blossen Tatsache der Pflichtteilsverletzung genügt, der pflichtteilsberechtigte Erbe braucht von der Nachlasshöhe nur eine ungefähre Kenntnis zu haben. Die grundsätzlich nicht verwirkbare Herabsetzungseinrede kann aber jederzeit geltend gemacht werden, so beispielsweise im anschliessenden Teilungsprozess (Art. 533 Abs. 3 ZGB) (CAROLINE B. MEYER, Die Rechtsstellung des teilweise oder vollständig übergangenen Pflichtteilserben, BJM 2008, S. 177).
Kantonsgericht KG Seite 80 von 114 bb) Der gesetzliche Erbteil der überlebenden Ehegattin, G.________ sel., beträgt demnach CHF 3‘956‘340.55 (CHF 7‘912‘681.10 : 2 = CHF 3‘956‘340.55). Der gesetzliche Erbteil der Kläger und Beklagten, alle fünf Nachkommen des F.________ sel., beträgt folglich ebenfalls CHF 3‘956‘340.55 d.h. pro Nachkomme je CHF 791‘268.11 (CHF 3‘956‘340.55 : 5 = CHF 791‘268.10). cc) Der Pflichtteil von G.________ sel. entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d.h der Hälfte von CHF 3‘956‘340.55, das ergibt CHF 1‘978‘170.28. Der Pflichtteil der Kläger und Beklagten beträgt 3/4 des gesetzlichen Erbteils von je CHF 791‘268.10, mithin CHF 593‘451.10. Die frei verfügbare Quote des Erblassers, mithin 3/8 seines gesamten Nachlasses von CHF 7‘912‘681.10, beträgt somit CHF 2‘967‘255.41. c) Verletzung von Pflichtteilen Anders als die Vorinstanz berücksichtigt der Zivilappellationshof die im Rahmen der Liquidation der AV.________ AG zugeteilten und in Ziff. 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten Aktien im Umfang von CHF 1‘667'782.50 als Erbvorbezug (vgl. E. 3/c/ff/ccc). aa) D.________ wird in der letztwilligen Verfügung gemäss Ziff. 4.13 26 (siehe oben) mit den erbvorbezugsweise übernommen Aktien der AV.________ AG (1/2 von 17 Aktien) im Wert von CHF 945'076.85 bedacht; der Erblasser setzte deren Anrechnungswert auf CHF 714‘000.- fest. Der Erblasser kann im Rahmen der verfügbaren Quote Anordnungen über den Anrechnungswert treffen. Legt der Erblasser den Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme fest, ist eine davon abweichende Berechnung grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003 E. 3.2.2). Die Anordnung eines festen Betrags, der unter dem Wert der Zuwendung liegt, kann einem Ausgleichungsdispens gleichkommen (PraxKomm Erbrecht-THOMAS WEIBEL, Art. 617 N 22; PraxKomm Erbrecht-JACQUELINE BURCKHARDT BERTHOSSA, Art. 630 N 35 ff.; BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, Art. 630 N 1; HEINZ HAUSHEER, Berner Kommentar, Band III: Das Erbrecht, 3. Teilband: Die Ausgleichung, Art. 626-632 ZGB, 2004, Art. 630 N 8 ff.). Mit dem vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert, welcher unter dem Verkehrswert liegt, wollte er die Erbin begünstigen, was vorbehältlich einer Pflichtteilsverletzung zulässig ist. Folglich ist auf den vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert abzustellen. D.________ wurde mit total CHF 714‘000.00 bedacht. Ihr Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich nicht verletzt. Sie hat somit keinen Herabsetzungsanspruch gegenüber ihren Miterben. Ihre Herabsetzungsklage ist abzuweisen. bb) E.________ wird in der letztwilligen Verfügung (Ziff. 4.10-4.14, siehe oben) 27 wie folgt bedacht: Aktien AV.________ AG (1/2 von 6 Aktien)CHF 252‘000.00 Eigentumswohnung in AD.CHF 50‘000.00 26 Anteil Liquidationssteuer: ausgleichungspflichtiger Vorempfang im Betrag von CHF 325‘722.- wurde von D. bezahlt (PV Sitzung vom 9. Februar 2015, S. 3); er ist somit nicht zu berücksichtigen. 27 Anteil Liquidationssteuer: ausgleichungspflichtiger Vorempfang im Betrag von CHF 174‘278.- wurde von E.________ bezahlt (PV Sitzung vom 9. Februar 2015, S. 3); er ist folglich nicht zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG Seite 81 von 114 Liegenschaft Art. rrr GB Q.CHF 360‘000.00 28 Hypothek AI.CHF -310‘000.00 Total CHF 352‘000.00 Anders als die Vorinstanz, berücksichtigt der Zivilappellationshof die im Rahmen der Liquidation der AV. AG zugeteilten und in Ziff. 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten Aktien als Erbvorbezug (vgl. E. 3/c/ff/ccc). Der Erblasser hat in seinem Testament den Anrechnungswert der E. zugewiesenen Eigentumswohnung in AD.________ auf CHF 50‘000.- festgesetzt (Ziff. 4.10 des Testaments), so dass auf diesen Anrechnungswert abzustellen ist. Der Verkehrswert der zugewiesenen Liegenschaft Art. rrr GB Q.________ beträgt gemäss der Expertise Conca CHF 360‘000.-, wobei der Berufungsbeklagte E.________ noch die darauf lastenden Hypothekarschulden von CHF 310‘000.- übernehmen muss, was einen Anrechnungswert von CHF 50‘000.- ergibt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf den Betrag von CHF 600‘000.- als Anrechnungswert abgestellt, denn der Verkehrswert beträgt nur CHF 360‘000.-. Der vom Erblasser festgesetzte höhere Anrechnungswert ist nicht zu berücksichtigen, denn er würde zu einer Pflichtteilsverletzung führen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass dem Berufungsbeklagten E.________ Vermögenswerte von CHF 352‘000.- aus einem Erbvorbezug und den Zuweisungen anzurechnen sind. Sein Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich verletzt. Er hat somit einen Herabsetzungsanspruch gegenüber seinen Miterben von CHF 241‘451.10. Die Herabsetzungsklage von E.________ wird daher in diesem Umfang gutgeheissen. cc) Mit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Anrechnungswert der A.________ zugewiesenen landwirtschaftlichen Grundstücke in Q., unter Berücksichtigung der bereits durch sie getätigten Investitionen in Höhe von ca. CHF 400‘000.-, auf CHF 800‘000.- abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschuld, welche sich auf CHF 529'000.- beläuft, festgesetzt. Für die Grundstücke in X. hat er den Anrechnungswert auf CHF 250‘000.-, abzüglich der Hypothekarschulden von CHF 27‘000.-, festgelegt. Dieser im Testament durch den Erblasser festgesetzte Anrechnungswert ist zu hoch, gemäss Schatzung (act. 257b, Beilage 159) beträgt der Wert dieser Grundstücke in X.________ CHF 84‘578.-. Folglich ist auf diesen Wert abzustellen. A.________ erhält daher durch Zuweisungen im Testament (CHF 800‘000.00 + 84‘578.00 – CHF 529‘000.00), insgesamt CHF 355‘578.-. Aufgrund ihrer Investitionen, die sie in das Bauernhaus getätigt hat, hat die Berufungsklägerin A.________ eine Forderung gegen die Erbengemeinschaft von CHF 323'144.00, obwohl diese Investitionen vom Erblasser eigentlich bereits beim Anrechnungswert berücksichtigt wurden. Der Zivilappellationshof ist jedoch an die Dispositionsmaxime gebunden und aufgrund der gleichlautenden Anträge der Parteien ist diese Forderung von CHF 323'144.- somit zu berücksichtigen. Die Berufungsklägerin A.________ sind daher Zuwendungen im Betrag von CHF 678‘722.00 anzurechnen, was CHF 85‘270.00 über ihrem Pflichtteil liegt (CHF 678‘722.00 – CHF 593‘451.10). 28 Expertise Conca S. 51 ff.
Kantonsgericht KG Seite 82 von 114 dd) B.________ hat im Jahr 1996 erbvorbezugsweise eine halbe Aktie der AV.________ AG erhalten, der Anrechnungswert wurde vom Erblasser auf CHF 42‘000.- festgesetzt (vgl. Ziff. 4.13 der letztwilligen Verfügung). Am 14. April 1998 hat der Berufungskläger vom Erblasser als Erbvorbezug das Grundstück Art. aoaoao GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 1'407'000.- erhalten (vgl. Ziff. 4.1 der letztwilligen Verfügung). Mit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Berufungsklägern B.________ und C.________ das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert von insgesamt CHF 48'020.- (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.-) zu Miteigentum, je zur Hälfte, zugewiesen (vgl. Ziff. 4.3 der letztwilligen Verfügung). Der Verkehrswert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ wurde von der Behörde für Grundstückverkehr auf CHF 35‘495.- (act. 275b, Beilage 159) festgesetzt. Die Anordnung überhöhter Anrechnungswerte ist zulässig (BGE 45 II 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 E. 3.2.3). Im Gegensatz zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der Wille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (PETER BREITSCHMID, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 61). Die Regeln über die Ausgleichung sind dispositiver Natur. Aus diesen Gründen ist vorliegend auf den vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert abzustellen, denn die Berufungskläger haben im Gegensatz zu den Berufungsbeklagten vom Erblasser Zuwendungen erhalten, welche ihren Pflichtteil bei weitem übersteigen. B.________ hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.- erhalten, welches aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 50‘000.-, zu berücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese Darlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung an die Erbengemeinschaft unterliegt. Während der Pflichtteil des Berufungsbeklagten CHF 593‘451.10 beträgt, hat er durch das Testament und die Erbvorbezüge insgesamt CHF 1‘473‘010.- erhalten, der den Pflichtteil übersteigende Betrag beläuft sich somit auf CHF 879‘558.90. ee) C.________ hat im Jahr 1996 erbvorbezugsweise drei Aktien der AV.________ AG erhalten, deren Anrechnungswert wurde vom Erblasser auf CHF 252‘000.- festgesetzt (vgl. Ziff. 4.13 der letztwilligen Verfügung). Am 14. April 1998 hat der Berufungskläger vom Erblasser als Erbvorbezug das Grundstück Art. asasas GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 1'407'000.- erhalten (vgl. Ziff. 4.2 der letztwilligen Verfügung). Mit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Berufungsklägern B.________ und C.________ das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert von insgesamt CHF 48'020.- (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.-) zu Miteigentum, je zur Hälfte, zugewiesen (vgl. Ziff. 4.3 der letztwilligen Verfügung). Der Verkehrswert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ wurde von der Behörde für Grundstückverkehr auf CHF 35‘495.- (act. 275b, Beilage 159) festgesetzt. Die Anordnung überhöhter Anrechnungswerte ist zulässig (BGE 45 II 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 E. 3.2.3). Im Gegensatz zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der Wille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (PETER BREITSCHMID, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 61). Die Regeln über die
Kantonsgericht KG Seite 83 von 114 Ausgleichung sind dispositiver Natur. Aus diesen Gründen ist vorliegend auf den vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert abzustellen, denn die Berufungskläger haben im Gegensatz zu den Berufungsbeklagten vom Erblasser Zuwendungen erhalten, welche ihren Pflichtteil bei weitem übersteigen. C.________ hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 200'000.- erhalten, welches aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 100‘000.-, zu berücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese Darlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung an die Erbengemeinschaft unterliegt. Während der Pflichtteil des Berufungsbeklagten CHF 593‘451.10 beträgt, hat er durch das Testament und die Erbvorbezüge insgesamt CHF 1‘683‘010.- erhalten, der den Pflichtteil übersteigende Betrag beläuft sich somit auf CHF 1‘089‘558.90. ff) G.________ sel. resp. deren Erbengemeinschaft hat aus Güterrecht einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ von CHF 341‘926.05 (E.II, 1.3). Der Erblasser hat seiner Ehegattin in der letztwilligen Verfügung die Liegenschaft Art. ababab GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 481‘900.- (inklusive des damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteils an der Anmerkungsparzelle Art. bwbwbw GB Q.) zu Alleineigentum zugewiesen. Der Erblasser bestimmte, seiner Ehefrau solle nach Abzug der Hypothekarschulden ein Wert von netto CHF 131'900.- angerechnet werden (Ziff. 4.5 der letztwilligen Verfügung); die Hypothek betrug und beträgt CHF 350‘000.-. Sodann wurde G. sel. das Gebäude Vers. Nr. acacac mit dazugehörigen Umschwung von ca. 2400m 2 zugewiesen. Der Erblasser ordnete an, Wohnhaus und Umschwung von Grundpfandschulden zu befreien und setzte den Anrechnungswert auf CHF 450‘000.- fest (Ziff. 4.8 der letztwilligen Verfügung). Sodann verfügte der Erblasser, dass das Umlaufvermögen und die Wertschriften nach der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Tilgung sämtlicher mit seinem Ableben verbundenen Kosten vollumfänglich seiner Ehegattin zugewiesen werden sollen (Ziff. 4.12 der letztwilligen Verfügung). Zum Zeitpunkt des Erbgangs belief sich das Umlaufvermögen auf CHF 183‘852.10, die Hälfte dieses Betrags wurde G.________ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugewiesen. Folglich erhält sie die andere Hälfte des Vermögens, d.h. ebenfalls CHF 91‘926.05 aufgrund der testamentarischen Zuweisung. Dazu kommen Wertschriften im Gesamtbetrag von CHF 7‘350.00 (E. I, 1.1.3). Ausserdem wurde ihr das Fahrzeug Audi, das zum Zeitpunkt des Erbgangs einen Wert von CHF 15‘770.- aufwies, zugewiesen. Von diesen ihr mit Testament zugewiesenen Vermögenswerten sind die Erbgangsschulden (CHF 251‘464.15) und die Steuerschulden (CHF 5‘298.20), d.h. insgesamt CHF 256‘762.35, in Abzug zu bringen. Während der Pflichtteil von G.________ sel. CHF 1‘978‘170.30 beträgt, wurden ihr durch das Testament Grundstücke und Vermögenswerte von insgesamt CHF 696‘946.05 zugewiesen, doch davon sind die mit dem Ableben des Erblassers verbundenen Schulden von insgesamt CHF 256‘762.35 in Abzug zu bringen, so dass sie durch das Testament mit lediglich CHF 440‘183.70 bedacht wurde. Dadurch wurde ihr Pflichtteil offensichtlich verletzt (CHF 1‘537‘986.60), doch wie bereits erwähnt, verzichtete sie gegenüber den Berufungsklägern auf einen Herabsetzungsanspruch. d) Ausrichtung der Vermächtnisse
Kantonsgericht KG Seite 84 von 114 Der Erblasser hat seine drei Enkel J., K. und L.________ je mit einem Vermächtnis bedacht (Testament, Ziff. 4.4, 4.6, 4.7). Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Umfanges, des Inhaltes und des Zustandes der Vermächtnisobjekte ist die „Eröffnung des Erbganges", d.h. der Moment des Todes des Erblassers und nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). An den Sitzungen vom 5. April 2005 und 17. Juni 2006 schlossen die Parteien bezüglich den Vermächtnissen eine Teilvereinbarung (act. 113, 223); sie einigten sich, dass •J.________ die Liegenschaft Art. bsbsbs des Grundbuches der Gemeinde Q.________ zum Übernahmewert von Fr. 545'600.- zugewiesen werde und er die darauf lastenden Hypothekarschulden zu übernehmen habe; •K.________ die Liegenschaft Art. btbtbt des Grundbuches der Gemeinde Q.________ zum Übernahmewert von Fr. 486'450.- zugewiesen werde und sie die darauf lastenden Hypothekarschulden zu übernehmen habe •Enkel L.________ die Liegenschaft Art. bububu des Grundbuches der Gemeinde Q.________ zu Alleineigentum zum Übernahmewert von Fr. 541'050.- zugewiesen werde und er die darauf lastenden Hypothekarschulden zu übernehmen habe. Diese Eigentumsübergänge sind bereits im Grundbuch eingetragen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vermächtnisse sind im Berufungsverfahren weder grundsätzlich noch hinsichtlich ihres Anrechnungswertes bestritten; für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat folgendes festgehalten: VermächtnisnehmerÜbernahmewert gemäss Testament HypothekarschuldWert Vermächtnis Art. bsbsbs J.________CHF 545'600.00CHF 450'000.00CHF 95'600.00 Art. btbtbt K.________CHF 486'450.00CHF 350'000.00CHF 136'450.00 Art. bububu L.________CHF 541'050.00CHF 450'000.00CHF 91'050.00 TotalCHF 323'100.00 3. Erbengemeinschaft Gegenstand der Erbengemeinschaft bilden sämtliche vom Erblasser hinterlassenen Aktiven, soweit sie nicht als höchstpersönliche Rechte mit dem Tod des Erblassers untergegangen sind, also sämtliche Sachen, Immaterialgüterrechte, Forderungen und übrigen Rechte. Darüber hinaus besteht die Erbengemeinschaft auch für allfällige Wertveränderungen bis zur Teilung, den Vermögenszuwachs sowie für sämtliche Surrogate, also Vermögensgegenstände, die aus Mitteln
Kantonsgericht KG Seite 85 von 114 der Erbschaft für diese erworben wurden. Auch die Erbschaftspassiven sind Gegenstand der Erbengemeinschaft. Für sie besteht nicht bloss eine Gesamthaftung sämtlicher Erben, sondern darüber hinaus eine Solidarhaftung. Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 ZGB). Unter den „Schulden des Erblassers“ sind grundsätzlich und primär diejenigen Schulden zu verstehen, die bereits durch den Erblasser begründet wurden. Nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre besteht die gesetzliche Solidarhaftung nicht nur für die vom Erblasser ererbten Schulden, sondern darüber hinaus auch für die Erbgangsschulden, die in direktem Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers und der Abwicklung und Liquidation der Erbengemeinschaft stehen, obwohl es sich nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handelt. Die Rechtsprechung hat schliesslich erkannt, dass die Erben auch für die Schulden der fortgesetzten Erbengemeinschaft, die nicht in unmittelbarerem Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers und dem Liquidationszweck der Erbengemeinschaft stehen, solidarisch haften. Die Veränderung Nachlass während der Erbengemeinschaft wurde – soweit unter den Parteien streitig – im I. Kapitel behandelt; nachfolgend werden die Ergebnisse zusammengefasst. 4. Zusammensetzung der Erbschaft im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2014) Aufgrund der Erwägungen unter Ziff. I und des Inventars des Erbenvertreters vom 15. April 2015 (act. 684) setzen sich die Aktiven und Passiven der Erbengemeinschaft per 31. Dezember 2014 wie folgt zusammen: 4.1.Aktiven 4.1.1 Grundstücke /Liegenschaften Grundstück Art. aoaoao GB Gemeinde Q.CHF 1‘705‘375.00 Grundstück Art. asasas GB Gemeinde Q.CHF 1‘705‘375.00 p.m. Grundstück Art. bsbsbs GB Gemeinde Q. (Vermächtnis J.) Grundstück Art. ababab GB Gemeinde Q.CHF 580‘000.00 p.m. Grundstück Art. btbtbt GB Gemeinde Q. (Vermächtnis K.) Grundstück Art. bububu GB Gemeinde Q. (Vermächtnis L.) Grundstücke Art. alalal (vormals Art. mmm) GB Gemeinde Q. CHF 800‘000.00 Landwirt. Grundstücke Art. akakak (vormals mmm), GB Gemeinde Q.________ CHF 1‘224‘989.00 Landwirt. Grundstücke Art. nnn GB Gemeinde Q.________CHF 118‘208.00
Kantonsgericht KG Seite 86 von 114 Waldparzelle Art. ananan (vormals yyy) GB Gemeinde Q.________ CHF 16‘095.00 Waldparzelle Art. ananan (vormals zzz) GB Gemeinde Q.________ CHF 2‘519.00 Landwirt. Grundstück Art. ppp GB Gemeinde Q.CHF 68‘417.00 Landwirt. Grundstück Art. ooo GB Gemeinde Q.CHF 35‘495.00 Landwirt. Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X. CHF 84‘578.00 p.m. Eigentumswohnung AD. Grundstück Art. rrr GB Gemeinde Q.CHF 360‘000.00 Total Grundstücke / LiegenschaftenCHF 6‘701'051.00 4.1.2 Barschaften Konto AI. CHF 79‘226.60 Konto AI.________ (neu Saldo AD.)CHF 72‘936.60 Konto AP. AGCHF 1‘759.40 TotalCHF 153‘922.60 4.1.3 Wertschriften 2 Anteilsscheine AI.CHF 200.00 34 Aktien Wasserversorgung Q. AGCHF 6'800.00 1 Anteilschein Landi Q.CHF 100.00 1 Anteilschein AlpgenossenschaftCHF 250.00 TotalCHF 7’350.00 4.1.4 Forderungen Darlehen A. (Anteil F.)CHF 100'000.00 Darlehen B. (Anteil F.)CHF 50'000.00 Darlehen C. (Anteil F.________)CHF 100'000.00
Kantonsgericht KG Seite 87 von 114 Erbvorbezug A.________ (Betriebsinventar) 29 Mietzins Bauernhaus AG.________CHF 138‘357.00 30 Mietzins Einliegerwohnung AF.________CHF 37‘800.00 31 Pachtzins AH.________CHF 38‘731.00 32 TotalCHF 464‘888.00 4.1.5 Weitere Aktiven Fahrzeug Audi CHF 00.00 15 Aktien AV.________CHF 1‘667‘782.50 TotalCHF 1‘667‘782.50 4.1.6 Total Aktiven Zusammenfassend setzen sich die Aktiven per 31. Dezember 2014 wie folgt zusammen: Liegenschaften/GrundstückeCHF 6‘701'051.00 BarschaftenCHF 153‘922.60 WertschriftenCHF 7'350.00 ForderungenCHF 464‘888.00 weitere AktivenCHF 1‘667‘782.50 TotalCHF 8'994'994.10 4.2.Passiven 4.2.1 Hypothekarschulden 33
Hypothek AI.________ (BR.________ Landwirtschaft) CHF 529‘000.00 Hypothek AI.________ (BD.________ = Art. ababab) CHF 350‘000.00 Hypothek AI.________ (CC.________ = Art. rrr) CHF 310‘000.00 29 Dieses Rechtsbegehren wurde erstmals an der Sitzung vom 2. Dezember 2015 gestellt; es geht über die bisherigen Rechtsbegehren hinaus und ist somit unzulässig. 30 E. 5 b, dd (Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten Ziff. III.2.3.5) 31 E. 5 b, dd. 32 E. 5 c, dd 33 unbestritten
Kantonsgericht KG Seite 88 von 114 p.m. Hypothek CE.________ 34 TotalCHF 1‘189‘000.00 4.2.2 Weitere Schulden Forderung A.________CHF 323'144.00 35 TotalCHF 323'144.00 4.2.5 Total Passiven HypothekarschuldenCHF 1‘189‘000.00 Forderung A.CHF 323'144.00 TotalCHF 1‘512‘144.00 4.3Netto Teilungsmasse per 31. Dezember 2014: CHF 7‘482‘850.10 5. Ausgleichung a) Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Eine später der Ausgleichung unterworfene Zuwendung muss vom zukünftigen Erblasser und aus dessen Vermögen erfolgen. Der Ausgleichung gemäss Art. 626 ZGB unterliegen zudem nur Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Zuwendungen von Todes wegen unterliegen dem Teilungs- und Herabsetzungsrecht. Eine spezielle Ausgleichung für Zuwendungen von Todes wegen kommt zur Ausgleichung, wenn der Erblasser versehentlich ungleiche Teile angeordnet hat (BURCKHARDT BERTOSSA, Erbrecht-Praxiskommentar, Basel 2007, Art. 626 N 13 f.). Von der Ausgleichungspflicht sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst. Unentgeltlich sind sämtliche Zuwendungen, die zum Zuwendungszeitpunkt ganz (Schenkung) oder zumindest teilweise (gemischte Schenkung) ohne Gegenleistung erfolgt sind (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 626 N 15). 34 Der Pachtzins für die landwirtschaftlichen Grundstücke BR. wurde auf dieses Konto überwiesen und an die das Grundstück belastende Hypothek angerechnet. Diese Hypothek wurde per 5. Februar 2014 vollständig abbezahlt und das Konto saldiert (cf. Mitteilung Erbenverteter vom 15. April 2015, act. 684). 35 Unbestritten (Plädoyernotizen Rechtsanwalt Koller, S. 16 und Rechtsanwalt Joller, S. 11)
Kantonsgericht KG Seite 89 von 114 Aus der dispositiven Natur von Art. 626 ZGB ergibt sich, dass der Erblasser Anordnung oder mit dem Zuwendungsempfänger (oder gegebenenfalls seinen Miterben) Vereinbarungen über die Ausgleichungspflicht oder deren Erlass treffen kann. Diese Anordnungen werden vom Bundesgericht wie auch von der herrschenden Lehre als Verfügungen von Todes wegen qualifiziert (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 626 N 29). Begünstigen die Anordnungen den Zuwendungsempfänger so weit, dass die Pflichtteile anderer Erben verletzt werden, können diese die Herabsetzung verlangen. Gegebenenfalls muss deshalb je nach Anordnung ein Erbverzicht in der für Erbverträge gesetzlich vorgeschriebenen Form der betroffenen pflichtteilsberechtigten Erben eingeholt werden (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O, Art. 626 N 33). Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn eine Sache veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Unbestritten gilt der Verkehrswert als „Wert der Zuwendung“. Wie alle Bestimmungen des Ausgleichsrechts ist auch Art. 630 dispositiv (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 630 N 3 und 19). Legt der Erblasser den Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme fest, ist eine davon abweichende Berechnung grundsätzlich ausgeschlossen Die Anordnung eines festen Betrages, der unter dem Wert der Zuwendung liegt, kann einem Ausgleichungsdispens gleichkommen. b) Aktien AV.________ AG aa) Die Hälfte der 30 Aktien der AV.________ AG wurden erbvorbezugsweise übernommen (siehe oben E. 3/c/ee). Der Erblasser selbst hat in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem Umfang diese Aktien im Rahmen der Teilung zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagten haben den Beweis für eine gegenteilige Vereinbarung nicht erbracht. Diese Erbvorbezüge unterliegen der Ausgleichung. In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 äusserte sich der Erblasser zu den Aktien der AV.________ AG wie folgt (act. 2/2, S. 8): „4.13 Erbvorempfangsweise Abtretung von Aktien der AV.________ AG an meine Kinder: Ich stelle fest, dass ich zusammen mit meiner Ehegattin, Frau G., im Jahre 1996 verschiedene Aktien der AV. AG an meine Kinder im Rahmen von Erbvorempfängen abgetreten habe, wobei sich die Aktien zuvor je zur Hälfte im Eigentum meiner Ehegattin und mir befunden haben. Demnach wird die erbvorempfangsweise Abtretung einer Aktie hier jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Der Wert einer Aktie der in der Zwischenzeit aufgelösten Gesellschaft betrug im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft CHF 84'000.-- pro Aktientitel. Empfänger der Aktien:Anzahl:Anrechnungswerte Testament:
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Kantonsgericht KG Seite 92 von 114 werden, dass der Erblasser die Kläger C.________ und B.________ begünstigen wollte. Gegenüber G.________ sel. haben die Kläger B.________ und C.________ nicht auszugleichen, soweit es die beiden Grundstücke Art. asasas und Art. aoaoao betrifft, hat diese im Abtretungsvertrag doch ausdrücklich erklärt, sie verzichte auf einen Ausgleich, sollte ihr Pflichtteil durch den Abtretungsvertrag verletzt werden. Da die Berufungskläger die vorempfangenen Grundstücke zum grössten Teil bereits veräussert haben, können diese nicht mehr in natura in die Erbmasse eingeworfen werden. Gleiches gilt für die Aktien der AV.________ AG, die bereits liquidiert wurde. Es ist somit nur deren Wert in Anrechnung zu bringen. Im Abtretungsvertrag und im Testament sind Anrechnungswerte festgelegt worden, diese gilt es im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen. Diese mit Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 erbvorzugsweise empfangenen Grundstücke Art. asasas und aoaoao unterliegen der Ausgleichung, falls die gesetzlichen Pflichtteile eines Erben verletzt wurden. Soweit der Pflichtteil der anderen Erben durch die noch vorhandenen Aktiven nicht gedeckt werden kann, sind die Berufungskläger B.________ und C.________ ausgleichungspflichtig. 6. Teilung (Teilungsart - Durchführung der Teilung-) Die Parteien haben als Teilungszeitpunkt den 31. Dezember 2014 vereinbart. Ausgangspunkt sind die testamentarischen Bestimmungen. Der Erblasser setzte sämtliche gesetzliche Erben auf ihren Pflichtteil. Wie ausgeführt beträgt dieser für die Nachkommen je CHF 593‘451.10 und für die Ehefrau CHF 1‘978‘170.30.- (vgl. E. 2b). Soweit E.________ durch die ihm zugewiesenen Werte nicht den Pflichtteil erhalten hat, ist die Differenz durch C.________ und B., sowie allenfalls durch D. und A., auszugleichen, die als einzige mit den Pflichtteil übersteigenden Zuweisungen begünstigt wurden. D. Durch die letztwillige Verfügung wird der Berufungsbeklagten D.________ nichts zugewiesen. Bei einem Pflichtteil von CHF 593‘451.10 hat die Berufungsbeklagte D.________ erbvorbezugsweise Aktien der AV.________ AG im Wert von CHF 945‘076.75 erhalten, davon muss sie sich CHF 714‘000.- anrechnen lassen (Testament Ziff. 4.13). Damit ist der gesetzliche Pflichtteil gedeckt. E.________ Durch die letztwillige Verfügung wurde dem Berufungsbeklagten E.________ die Eigentumswohnung in AD.________ zugewiesen (Ziff. 4.10 der letztwilligen Verfügung). Diese Wohnung wurde in der Zwischenzeit verkauft. Der Erblasser hat den Anrechnungswert auf CHF 100'000.- festgelegt und dem Berufungsbeklagten E.________ die Hypothekarschulden überbunden. Die Liegenschaft wurde in der Zwischenzeit verkauft und der daraus erzielte Erlös beträgt CHF 72‘936.60 (act. 430). Dieser Betrag ist im Rahmen der Erbteilung dem Berufungsbeklagten E.________ zuzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 93 von 114 Der Erblasser hat dem Berufungsbeklagten E.________ zudem die Liegenschaft Art. rrr GB Q.________ zugewiesen. Den Anrechnungswert hat er auf CHF 600'000.- festgelegt, wobei die bestehenden Hypothekarschulden vom Berufungsbeklagten E.________ zu übernehmen sind (Ziff. 4.11 der letztwilligen Verfügung). Die bestehenden Hypothekarschulden betragen CHF 310'000.- (act. 272). Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf den Betrag von CHF 600‘000.- als Anrechnungswert abgestellt 37 , denn der Verkehrswert beträgt nur CHF 360‘000.- 38 . Der Anrechnungswert beläuft sich somit auf CHF 50‘000.- (CHF 360‘000.00 - CHF 310‘000.00). Durch die Zuweisung im Testament hat E.________ CHF 122‘936.60 (CHF 72‘936.60 + CHF 50‘000.-) erhalten, wovon er sich CHF 100‘000.- anrechnen lassen muss. Er hat zudem erbvorbezugsweise Aktien der AV.________ AG im Wert von CHF 333‘556.50 erhalten; davon muss er sich CHF 252‘000.- anrechnen lassen (Testament Ziff. 4.13). Somit hat er sich Zuweisungen im Gesamtbetrag von CHF 352‘000.- anrechnen zu lassen. Damit der gesetzliche Pflichtteil gedeckt ist, fehlen noch CHF 241‘451.10 (CHF 593‘451.10 - CHF 352‘000). Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass dem Berufungsbeklagten E.________ Vermögenswerte von CHF 352‘000.- aus einem Erbvorbezug und den Zuweisungen anzurechnen sind. Sein Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich verletzt. Er hat somit einen Herabsetzungsanspruch gegenüber seinen Miterben von CHF 241‘451.10. Dieser Betrag ist durch Ausgleichszahlungen von C.________ und B.________ zu decken. Der Berufungsbeklagte E.________ hat sich folgende Vermögenswerte anrechnen zu lassen: Erbvorbezug AktienCHF 333‘556.50 Der Berufungsbeklagte E.________ erhält somit noch: Art. R.________ GB Q.________CHF 360’000.00
Kantonsgericht KG Seite 94 von 114 Sodann wurde A.________ Art. akakak (vormals mmm) GB Q.________ - vermindert um das Gebäude Vers. Nr.-acacac mit dazugehörigen Umschwung von ca. 2400 m 2
Kantonsgericht KG Seite 95 von 114 Anspruch gegen Erbengemeinschaft:
Kantonsgericht KG Seite 96 von 114 Der Berufungskläger hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.- erhalten, welches aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 50‘000.-, zu berücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese Darlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung unterliegt. Er schuldet der Erbengemeinschaft CHF 100‘000.- wegen des ihm vom Erblasser gewährten Darlehens. Soweit E.________ dem Werte nach nicht seinen Pflichtteil erhält, ist der Berufungskläger zur Ausgleichung verpflichtet. Die B.________ vom Erblasser durch Erbvorbezug und Erbzuweisung mittels Testament zugewiesenen Aktien und Liegenschaften übersteigen seinen Pflichtteil wertmässig um CHF 879‘558.90, während C.________ mit Vermögenswerten bedacht wurde, welche seinen Pflichtteil um CHF 1‘089‘558.90 übersteigen. In seinem Testament hat der Erblasser die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien der AV.________ AG (Ziff. 4.13) und der Grundstücke Art. aoaoao und Art. asasas GB Q.________ (Ziff. 4.1 und 4.2) explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem Umfang diese Zuwendungen bei der Teilung zu berücksichtigen seien. Diese Erbvorbezüge unterliegen somit der Ausgleichung. Zuerst gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger der Erbengemeinschaft eine Zahlung von CHF 50‘000.- zu leisten hat, denn seine Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser hätte ihm nur angerechnet werden können, wenn der Darlehensbetrag geringer gewesen wäre als sein Erbanspruch. Der Berufungsbeklagte E.________ hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 241‘451.10. Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei der Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind (Art. 523 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Da die eigentliche Begünstigung eines Pflichtteilserben nur im Mehrbetrag der Zuwendung über seinen Pflichtteil hinaus liegt, erfolgt auch die Herabsetzung gemäss Art. 523 ZGB lediglich im Verhältnis der Beträge, die den Pflichtteilsberechtigten über ihren Pflichtteil hinaus zuwendet wurden. Die Herabsetzung der Zuwendungen von Todes wegen erfolgt grundsätzlich für alle Pflichtteilsberechtigten im gleichen Verhältnis (PraxKomm Erbrecht- STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Art. 523 N 3; BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, Art. 523 N 1 ff.). In Art. 532 ZGB hat der Gesetzgeber die Frage geregelt, wie eine Herabsetzung vorzunehmen ist, wenn mehrere Zuwendungen zu Lebzeiten und gleichzeitig Verfügungen von Todes wegen die Pflichtteile verletzen. Art. 532 ZGB sieht vor, dass in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt werden, und zwar unter Anwendung der Grundsätze von Art. 523 ZGB und Art. 525 ZGB. Erst in zweiter Linie und nur insofern, als dass die Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen nicht zur Wiederherstellung des Pflichtteils genügt, werden auch noch Zuwendungen zu Lebzeiten herabgesetzt. Die Zuwendungen zu Lebzeiten werden unter sich sodann nicht proportional, sondern ihrer Alterspriorität entsprechend herabgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 532 ZGB, der vorsieht, dass die späteren Zuwendungen unter Lebenden vor den früheren herabgesetzt werden (DANIELA KLÖTI, Das schweizerische Pflichtteilsrecht im Spannungsfeld sich wandelnder Näheverhältnisse, N 187).
Kantonsgericht KG Seite 97 von 114 Massgebend ist die Alterspriorität der Zuwendungen. B.________ und C.________ wurden mit Testament Grundstücke im Wert von je CHF 24‘010.- zugewiesen, diese unterliegen gemäss Altersprioritätsgrundsatz in erster Linie der Ausgleichung. Des Weiteren hat ihnen der Erblasser am 14. April 1998 die beiden Grundstücke Art. aoaoao und asasas als Erbvorbezug abgetreten, diese Grundstücke weisen gemäss Testament einen Anrechnungswert von je CHF 1‘407‘000.- auf. Die Berufungskläger wurden in Bezug auf die Erbvorbezüge lediglich gegenüber G.________ von der Ausgleichung befreit, E.________ gegenüber sind sie jedoch zur Ausgleichung verpflichtet. Um die Pflichtteilsverletzung betragsmässig auszugleichen muss nicht auf weiter zurückliegende Zuwendungen zurückgegriffen werden. Der verbleibende Ausgleichungsanspruch des Berufungsbeklagten E.________ ist von den Berufungsklägern B.________ und C.________ hälftig auszugleichen, denn sie wurden vom Erblasser mit Zuwendungen und Erbvorbezügen im gleichen Umfang bedacht. Folglich ist der E.________ zustehende Ausgleichungsanspruch von CHF 241‘451.10 von den Berufungsklägern je hälftig zu tragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass B.________ und C.________ gegenüber E.________ eine Ausgleichungszahlung von je CHF 120‘725.55 zu leisten haben. B.________ und C.________ schulden der Erbengemeinschaft wegen den ihnen vom Erblasser gewährten Darlehen CHF 150‘000.-. Die von A.________ gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung von CHF 323‘144.- ist mit den von ihr geschuldeten Nutzungsentschädigungen von CHF 214‘888.- sowie ihrer Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser von CHF 100‘000.- zu verrechnen. Die Erbengemeinschaft schuldet A.________ den Differenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den Berufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von CHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden Guthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments). Der Berufungsbeklagte B.________ hat bereits folgende Vermögenswerte erhalten: Erbvorbezug AktienCHF 55‘592.75 Art. aoaoao GB der Gemeinde Q.CHF 1‘705‘375.00 Der Berufungskläger B. erhält und schuldet somit: Art. ooo GB Q.________, Miteigentumsanteil zur HälfteCHF 17‘747.50 Schulden gegenüber der Erbengemeinschaft wegen der Darlehensforderung: CHF - 50‘000.00
Kantonsgericht KG Seite 98 von 114 Aufgrund des gültigen Testaments ist davon auszugehen, dass diese Besserstellung des Berufungsklägers B.________ gegenüber A.________ sowie den Berufungsbeklagten D.________ und E.________ dem Willen des Erblassers entspricht. C.________ C.________ hat im Jahr 1996 erbvorbezugsweise drei Aktien der AV.________ AG erhalten, deren Verkehrswert beträgt CHF 333‘556.50 (vgl. E. 3c/ee). Am 14. April 1998 hat der Berufungskläger vom Erblasser als Erbvorbezug das Grundstück Art. asasas GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 1'407'000.- erhalten (vgl. Ziff. 4.1 der letztwilligen Verfügung). Der Verkehrswert dieses Grundstücks beläuft sich gemäss der Expertise Conca auf CHF 1‘705‘375.-. Mit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Berufungsklägern B.________ und C.________ das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert von insgesamt CHF 48'020.- (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.-) zu Miteigentum, je zur Hälfte, zugewiesen (vgl. Ziff. 4.3 der letztwilligen Verfügung). Der Verkehrswert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ wurde von der Behörde für Grundstückverkehr auf CHF 35‘495.- (act. 275b, Beilage 159) festgesetzt, der Miteigentumsteil von C.________ weist somit einen Wert von CHF 17‘747.50 auf. Zuerst gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger der Erbengemeinschaft eine Zahlung von CHF 100‘000.- zu leisten hat, denn seine Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser hätte ihm nur angerechnet werden können, wenn der Darlehensbetrag geringer gewesen wäre als sein Erbanspruch. Soweit E.________ dem Werte nach nicht seinen Pflichtteil erhält, ist der Berufungskläger zur Ausgleichung verpflichtet. Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei der Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind (Art. 523 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Da die eigentliche Begünstigung eines Pflichtteilserben nur im Mehrbetrag der Zuwendung über seinen Pflichtteil hinaus liegt, erfolgt auch die Herabsetzung gemäss Art. 523 ZGB lediglich im Verhältnis der Beträge, die den Pflichtteilsberechtigten über ihren Pflichtteil hinaus zuwendet wurden. Die Herabsetzung der Zuwendungen von Todes wegen erfolgt grundsätzlich für alle Pflichtteilsberechtigten im gleichen Verhältnis (PraxKomm Erbrecht- STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Art. 523 N 3; BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, Art. 523 N 1 ff.). In Art. 532 ZGB hat der Gesetzgeber die Frage geregelt, wie eine Herabsetzung vorzunehmen ist, wenn mehrere Zuwendungen zu Lebzeiten und gleichzeitig Verfügungen von Todes wegen die Pflichtteile verletzen. Art. 532 ZGB sieht vor, dass in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt werden, und zwar unter Anwendung der Grundsätze von Art. 523 ZGB und Art. 525 ZGB. Erst in zweiter Linie und nur insofern, als dass die Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen nicht zur Wiederherstellung des Pflichtteils genügt, werden auch noch Zuwendungen zu Lebzeiten herabgesetzt. Die Zuwendungen zu Lebzeiten werden unter sich sodann nicht proportional, sondern ihrer Alterspriorität entsprechend herabgesetzt. Dies ergibt sich
Kantonsgericht KG Seite 99 von 114 aus dem Wortlaut von Art. 532 ZGB, der vorsieht, dass die späteren Zuwendungen unter Lebenden vor den früheren herabgesetzt werden (DANIELA KLÖTI, Das schweizerische Pflichtteilsrecht im Spannungsfeld sich wandelnder Näheverhältnisse, N 187). Massgebend ist die Alterspriorität der Zuwendungen. B.________ und C.________ wurden mit Testament Grundstücke im Wert von je CHF 24‘010.- zugewiesen, diese unterliegen gemäss Altersprioritätsgrundsatz in erster Linie der Ausgleichung. Des Weiteren hat ihnen der Erblasser am 14. April 1998 die beiden Grundstücke Art. aoaoao und asasas als Erbvorbezug abgetreten, diese Grundstücke weisen gemäss Testament einen Anrechnungswert von je CHF 1‘407‘000.- auf. Die Berufungskläger wurden in Bezug auf die Erbvorbezüge lediglich gegenüber G.________ von der Ausgleichung befreit, E.________ gegenüber sind sie jedoch zur Ausgleichung verpflichtet. Um die Pflichtteilsverletzung betragsmässig auszugleichen, muss nicht auf weiter zurückliegende Zuwendungen zurückgegriffen werden. Der verbleibende Ausgleichungsanspruch des Berufungsbeklagten E.________ ist von den Berufungsklägern B.________ und C.________ hälftig auszugleichen, denn sie wurden vom Erblasser mit Zuwendungen und Erbvorbezügen im gleichen Umfang bedacht. Folglich ist der E.________ zustehende Ausgleichungsanspruch von CHF 241‘451.10 von den Berufungsklägern je hälftig zu tragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass B.________ und C.________ gegenüber E.________ eine Ausgleichungszahlung von je CHF 120‘725.55 zu leisten haben. B.________ und C.________ schulden der Erbengemeinschaft wegen den ihnen vom Erblasser gewährten Darlehen CHF 150‘000.-. Die von A.________ gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung von CHF 323‘144.- ist mit den von ihr geschuldeten Nutzungsentschädigungen von CHF 214‘888.- sowie ihrer Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser von CHF 100‘000.- zu verrechnen. Die Erbengemeinschaft schuldet A.________ den Differenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den Berufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von CHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden Guthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments). Der Berufungsbeklagte C.________ hat bereits folgende Vermögenswerte erhalten: Erbvorbezug AktienCHF 333‘556.50 Art. asasas GB der Gemeinde Q.CHF 1'705‘375.00 Der Berufungskläger C. erhält und schuldet somit: Art. ooo GB Q.________, Miteigentumsanteil zur HälfteCHF 17‘747.50 Schulden gegenüber der Erbengemeinschaft Darlehensforderung: CH - 100‘000.00
Kantonsgericht KG Seite 100 von 114 Aufgrund des gültigen Testaments ist davon auszugehen, dass diese Besserstellung des Berufungsklägers C.________ gegenüber A.________ und B.________ sowie den Berufungsbeklagten D.________ und E.________ dem Willen des Erblassers entspricht. G.________ sel. G.________ sel. resp. deren Erbengemeinschaft hat aus Güterrecht einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ von CHF 341‘926.05 (E.II, 1.3). Der Erblasser hat in der letztwilligen Verfügung seiner Ehegattin die Liegenschaft Art. ababab GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 481‘900.- (inklusive des damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteils an der Anmerkungsparzelle Art. bwbwbw GB Q.) zu Alleineigentum zugewiesen. Der Erblasser bestimmte, seiner Ehefrau solle nach Abzug der Hypothekarschulden ein Wert von netto CHF 131'900.- angerechnet werden (Ziff. 4.5 der letztwilligen Verfügung); die Hypothek betrug und beträgt CHF 350‘000.-. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt gemäss Schatzung CHF 580‘000.-. Sodann wurde G. sel. das Gebäude Vers.-Nr. acacac mit dazugehörigen Umschwung von ca. 2400 m 2 zugewiesen. Der Erblasser ordnete an, Wohnhaus und Umschwung von Grundpfandschulden zu befreien und setzte den Anrechnungswert auf CHF 450‘000.- fest (Ziff. 4.8 der letztwilligen Verfügung). Die Behörde für Grundstückverkehr erteilte die Bewilligung, das auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehende Wohnhaus Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m 2 Umschwung abzuparzellieren. Das verbleibende Grundstück Art. akakak (ehemals mmm), das neue Grundstück Art. alalal (ehemals Vers.-Nr. acacac) GB Q.________ wurden getrennt. Es wurde zudem festgestellt, dass das Grundstück Art. alalal (Einfamilienhaus, Platz, Garten, Wiese, 2‘400m 2 ) GB Q.________ dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht unterstellt sei (act. 434 ff.). Die Parteien einigten sich sodann auf die Werte der neuen Grundstücke (per Valuta Todestag F.) folgendermassen: Für das neugebildete Grundstück Art. AL. GB Q.________ CHF 800‘000.- und für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-, auch mit dem Teilungsverbal erklärten sich die Parteien einverstanden (act. 455). Sodann verfügte der Erblasser, dass das Umlaufvermögen und die Wertschriften nach der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Tilgung sämtlicher mit seinem Ableben verbundenen Kosten vollumfänglich seiner Ehegattin zugewiesen werden solle (Ziff. 4.12 der letztwilligen Verfügung). Per 31. Dezember 2014 bestand das „Umlaufvermögen“ in drei Bankkonten mit einem Saldo von CHF 153‘922.60 (E. II, 4.1.2); davon ist der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in AD.________ in Abzug zu bringen, der E.________ zugewiesen wurde. Dem Fahrzeug Audi kommt derzeit kein Wert mehr zu. Dazu kommen Wertschriften im Gesamtbetrag von CHF 7‘350.00 (E. II, 4.1.3). Insgesamt erhielt sie aus der Erbschaft Umlaufvermögen im Wert von insgesamt CHF 88‘336.00. B.________ und C.________ schulden der Erbengemeinschaft wegen den ihnen vom Erblasser gewährten Darlehen CHF 150‘000.-. Die von A.________ gegen die Erbengemeinschaft geltend
Kantonsgericht KG Seite 101 von 114 gemachte Forderung von CHF 323‘144.- ist mit den von ihr geschuldeten Nutzungsentschädigungen von CHF 214‘888.- sowie ihrer Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser von CHF 100‘000.- zu verrechnen. Die Erbengemeinschaft schuldet A.________ den Differenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den Berufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von CHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden Guthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments). Der Erbengemeinschaft G.________ sel. sind daher folgende Werte zuzuweisen: Art. ababab GB der Gemeinde Q.________CHF 580‘000.00
Kantonsgericht KG Seite 102 von 114 Zu beachten ist sodann, dass die Berufungskläger zu Unrecht eine Pflichtteilsverletzung des Berufungsbeklagten verneinten und erfolglos eine höhere Errungenschaftsbeteiligung geltend machten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Berufungskläger Ausgleichszahlungen von CHF 170'725.55 bzw. CHF 220'725.55 zu leisten haben. Demgegenüber ist D.________ mit ihrem Begehren um Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke in Q.________ nicht durchgedrungen. Der Zivilappellationshof ist bezüglich der Frage der Berücksichtigung der erbvorempfangsweise abgetretenen Aktien der AV.________ AG den Anträgen der Berufungsbeklagten gar nicht und denjenigen der Berufungskläger nur teilweise gefolgt. Bezüglich Berücksichtigung der Honorare der Erbenvertreter als Erbgangsschulden, vollumfänglicher Berücksichtigung der latenten Grundstücksteuern, Nichteintreten auf die Forderungen der Erbengemeinschaft gegen die AA.________ AG sowie auf den geltend gemachten Zinsanspruch von G.________ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung haben die Berufungskläger obsiegt, während die Berufungsbeklagten betreffend güterrechtlicher Auseinandersetzung, Antrag auf ein Obergutachten und der Forderungen wegen Nutzung der Einliegerwohnung, des Bauernhauses und der Pacht der AH.________ obsiegt haben. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten die Interessen am Rechtsstreit unterschiedlich waren: Für D.________ stand die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Vordergrund, während E.________ nur, aber immerhin, seinen Pflichtteil beanspruchte; zu Recht, wie sich herausstellte. Nicht zuletzt handelt es sich um einen Familienstreit, der in unterschiedlicher Ausprägung seit Jahrzehnten schwelte und das Verfahren nicht erleichterte, indem nicht justiziable Elemente den Verfahrensgang beeinträchtigten. In Berücksichtigung dieser Elemente erachtet es der Zivilappellationhof als angemessen, die Prozesskosen wie folgt zu verteilen: A.________ 1/9, B.________ 3/18, C.________ 3/18, D.________ 4/9 und E.________ 1/9. 2. a) Die Parteikosten umfassen: a. die Gerichtskosten; b) die Reisekosten der Parteien; c) die Honorare und Auslagen der Anwälte. Die Kostenaufstellung erfolgt nach Tarif (Art. 114 ZPO-FR). Die Einzelheiten zur Bemessung der Honorare regelt der Gebührentarif (Art. 116 ZPO-FR). Die vorliegende Zivilrechtsstreitigkeit wurde unter dem Geltungsbereich der infolge Inkrafttretens der eidgenössischen Zivilprozessordnung aufgehobenen Tarife begonnen. Aktuell finden sich die einschlägigen Regeln in Art. 124 Justizgesetz (JG, SGF 130.1) und Art. 10 ff. Justizreglement (JR, SGF 103.11). Das Justizgesetz (Art. 170 lit. c und l JG) und das Justizreglement (Art. 81 lit. e JR) haben die bis zum 31.Dezember 2012 geltenden Regelungen aufgehoben und enthalten keine intertemporalrechtlichen Bestimmungen; die Festsetzung der Parteikosten folgt somit den zurzeit geltenden Regeln (Art. 96 ZPO). Gemäss Art. 11 JR sind die Gerichtsgebühren Abgaben, die für die Amtshandlungen der Zivilrichterin oder des Zivilrichters erhoben werden. Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter festgesetzt, wobei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei berücksichtigt werden. Die Kosten der Beweisführung umfassen neben den Entschädigungen für die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden der Gerichtsbehörden alle von der Gerichtsschreiberei bezahlten
Kantonsgericht KG Seite 103 von 114 Beträge, namentlich die Zeugenentschädigung, die Kosten und Honorare von Expertinnen und Experten (Art. 12 Abs. 1 JR). Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von CHF 100.- bis 500‘000.-. Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden (Art. 20 JR). Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von CHF 100.- bis 200‘000.-. Der Höchstbetrag kann auf CHF 1‘000‘000.- erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind (Art. 19 JR). b) Mit Urteil vom 9. Mai 2011 hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren mit Rücksicht auf den Streitwert und den getätigten Aufwand auf CHF 21‘500.- und die Auslagen auf CHF 8‘500.- festgesetzt. Im Berufungsverfahren sind Kosten im Zusammenhang mit der Expertise sowie der Abparzellierung entstanden, die gesamthaft CHF 10‘041.- betragen. Das Verfahren war insgesamt umfangreich und zeitaufwendig und beschäftigte sowohl das Zivilgericht als auch den Appellationshof aussergewöhnlich. Es galt ein Nachlassvermögen von über CHF 10 Millionen festzustellen, ein umfangreiches und kompliziertes Testament auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, den Veränderungen des Nachlasses während der über 15-jährigen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen und das Verfahren etappenweise vorwärts zu zwängen, wobei zwei Zwischenentscheide dem Bundesgericht zur Prüfung vorgelegt wurden. Die Kompliziertheit des Verfahrens kann als aussergewöhnlich bezeichnet werden und es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren auf CHF 100‘000.- festzusetzen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sprechen nicht dagegen. c) Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden die Parteikosten aufgrund einer detaillierten Festsetzung bestimmt (Art. 64 f. JR). aa) Die Behörde berücksichtigt bei detaillierter Festsetzung der als Parteikosten geschuldeten Anwaltshonorare insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die als Parteikosten geschuldeten Honorare werden i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs festgesetzt. Bis zum 30. Juni 2015 betrug dieser CHF 230.-, seit dem 1. Juli 2015 CHF 250.- (Art. 65 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Bis zum 30. Juli 2015 betrug die Gebühr 40 Rappen pro Fotokopie. Seit dem 1. Juli 2015 werden die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Art. 68 Abs. 3 JR); pro Kilometer wird ein Betrag von CHF 2.50 angerechnet (Art. 77 Abs. 1 JR). Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWStG). Für Leistungen, die vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht worden sind gilt das bisherige Recht (Art. 112 Abs. 2 MWStG). Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht worden sind,
Kantonsgericht KG Seite 104 von 114 sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern (Art. 112 Abs. 3 MWStG). Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen sinngemäss (Art. 115 Abs. 1 MWStG). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet. Vom 1. Januar 2001 bis am 31. Dezember 2010 betrug der Mehrwertsteuersatz 7.6%, seit dem 1.Januar 2011 beträgt er 8%. Gemäss Art. 66 JR kann ein angemessener Zuschlag zum Honorar gewährt werden, wenn besondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf diesfalls jedoch den doppelten Betrag des nach Art. 65 JR festgesetzten Honorars nicht übersteigen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Art. 65 JR festgesetzten Honorare nach festgelegter Abstufung streitwertabhängig um bis höchstens 350% erhöht Der Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO-CH berechnete Streitwert (Art. 66 Abs. 3 JR). Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgebenden Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde (Art. 66 Abs. 5 JR). . bb) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO-CH, Art. 49 ZPO- FR). Bei Streitgenossenschaft und Klagehäufung - wie vorliegend - werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 ZPO-CH, 53 ZPO-FR). Gegenseitig schliessen sich mehrere Klagebegehren aus, sofern die Klageansprüche sich nach materiellem Recht ausschliessen, indem der Zuspruch des einen notwendig die Abweisung des andern zur Folge hat (HEINZ HAUSHEER/HANS PETER WALTER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 93 N 5a). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 ZPO-CH, 56 ZPO/-FR). Die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen ZPO entsprechen denjenigen der früheren freiburgischen Zivilprozessordnung. Das Gesetz räumt den Parteien eine beschränkte Autonomie ein. Zunächst ist es ihnen unbenommen, sich auf einen bestimmten Wert zu einigen. Misslingt dies oder ist der abgesprochene Wert offensichtlich unzutreffend, hat das Gericht den Streitwert selbst nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (HEINZ HAUSHEER/HANS PETER WALTER, a.a.O., Art. 91 N 13). Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Nach der Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist (BGE 86 II 451 E. 2). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BSK ZGB II-PETER C. SCHAUFELBERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER, Art. 604 N 26; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3; BGE 127 III 396 E. 1b/cc; 78 II 181). Bei der Herabsetzungsklage ist der Streitwert der potenzielle Prozessgewinn des pflichtteilsberechtigten Erben, d.h. der herabzusetzende Betrag (PraxKomm Erbrecht-STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Vorbem. zu Art. 522 N 17; Urteil des Obergerichts Zürich LB140033 vom 19. Januar 2015 F 3). Im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens betreffend Ungültigkeitsklage schätzten die Kläger den Streitwert auf CHF 500‘000.-, während die Beklagten vom im Testament aufgeführten Wert ausgingen (Protokoll der Verhandlung vom 18. Februar 2004, S. 12). In seinem Urteil vom 22. März 2004 setzte der I. Appellationshof den Streitwert gestützt auf die Schätzung der
Kantonsgericht KG Seite 105 von 114 Berufungskläger auf CHF 500‘000.- fest (S. 10). Dieser Streitwert ist für die Festsetzung der erstinstanzlichen Honorarnoten dieses Ungültigkeitsverfahrens somit massgeblich. Streitig war im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich, sondern letztlich die Frage, wie der Nachlassanteil bzw. Pflichtteil der Beklagten zu bemessen ist und wem die landwirtschaftlichen Grundstücke zuzuweisen sind. Die Festsetzung des Pflichtteils setzt voraus, vorfrageweise eine Vielzahl von Begehren und Anträgen zu klären, Zuwendungen zu prüfen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat und die der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegen. Im Verfahren vor Zivilgericht betrug der Streitwert gestützt auf die Rechtsbegehren CHF 2‘812‘449.50 und setzt sich wie folgt zusammen: Erbteilungsklage gemäss Testament: ausschliesslich Berücksichtigung bestrittener Ansprüche CHF 853‘598.00 Zuweisung von Wohnhaus in Q.________ an G.________ (Vers.-Nr. acacac) CHF 450‘000.00 Erbteil A.________ (landwirtschaftliche Grundstücke Q.________ zum Anrechnungswert von CHF 800‘000.- gemäss Testament, minus Hypothekarschulden von CHF 529‘000.-, Grundstücke X.________ zum Wert gemäss Schatzung von CHF 84‘578.- (act. 257b, Beilage 159) CHF 355‘578.00 Erbteil B.CHF 24'010.00 Erbteil C.CHF 24'010.00 Herabsetzungsklage D.CHF 696‘356.80 Landw. Grundstücke Q. und X. 39 CHF 390‘288.00 Ausgleichungsforderung gegen B. und C.CHF 518'037.00 Ausgleichungsforderung gegen A., B.________ und C.________ CHF 178'319.80 Herabsetzungsklage E.CHF 806‘077.00 Waldgrundstücke Art. yyy und zzz GB Q.CHF 20'000.00 Ausgleichungsforderung gegen B. und C.CHF 786'077.00 39 Wird nicht berücksichtigt, denn das Teilungsbegehren von A. und das Zuweisungsbegehren von D. schliessen sich gegenseitig aus; abgestellt wird auf das höhere Rechtsbegehren.
Kantonsgericht KG Seite 106 von 114 Sonderklagen D.________ und E.CHF 456‘417.70 Forderungen c/ AA. AG wegen BD.CHF 105'000.00 Forderungen c/ AA. AG betr. BF.CHF 68'000.00 Forderungen der Erbengemeinschaft gegen die Erbenvertreter AE. und I.________ CHF p.m. Nutzung Einliegerwohnung CD.________CHF 49'200.00 Nutzung Bauernhaus AG.________CHF 66'708.70 Nutzung des Fahrzeugs Audi CHF 30'000.00 Nutzung AH.________CHF 26'599.00 Verzugszinse Darlehen B.________CHF 22'302.00 Verzugszinse Darlehen C.________CHF 44'304.00 Verzugszinse Darlehen A.________CHF 44'304.00 Im Verfahren vor dem Zivilappellationshof beträgt der Streitwert gestützt auf die zuletzt aufrechterhaltenen streitigen Rechtsbegehren rund CHF 2‘038‘443.- und setzt sich wie folgt zusammen: Erbteilungsklage gemäss Testament: ausschliesslich Berücksichtigung bestrittener Ansprüche CHF 569'020.00 Erbteil A.CHF 521'000.00 Erbteil B.CHF 24'010.00 Erbteil C.CHF 24'010.00 Herabsetzungsklage D.CHF 454’334.00 Landw. Grundstücke Q. 40 CHF T.'626.00 40 Wird nicht berücksichtigt, denn das Rechtsbegehren von A. und das Zuweisungsbegehren von D. schliessen sich gegenseitig aus; abgestellt wird auf das höhere Rechtsbegehren.
Kantonsgericht KG Seite 107 von 114 Ausgleichungsforderung gegen B.________ und C.CHF 454’334.00 Herabsetzungsklage E.CHF 534'021.00 Ausgleichungsforderung gegen B. und C.CHF 534'021.00 Sonderklagen D. und E.CHF 481‘068.00 Forderungen c/ AA. AG (BD.)CHF 96’380.00 Forderungen der Erbengemeinschaft gegen die Erbenvertreter AE.________ und I.________ CHF p.m. Nutzung Wohnung CD.CHF 40‘600.00 Nutzung BauernhausCHF 138‘357.00 Nutzung Audi CHF 42‘000.00 Nutzung AH.CHF 38‘731.00 Verzugszinse Darlehen B., C. und A.________ CHF 125‘000.00 cc) Mit Erbteilungsklage vom 7. August 2000 beantragten G., A., B.________ und C., der Nachlass des am 21. Februar 2000 verstorbenen F. sel. sei in Anwendung der Teilungsvorschriften gemäss Testament vom 14. September 1999 zu teilen (act. 1). Verbunden mit der Klageantwort reichten D.________ und E.________ am 15. Januar 2001 widerklageweise eine Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage ein (act. 15). Nach erfolgtem Schriftenwechsel verfügte der Präsident des Zivilgerichts am 28. September 2001, das Verfahren werde vorerst auf die Frage der Gültigkeit des Testaments beschränkt. Für das Ungültigkeitsverfahren setzte der I. Appellationshof den Streitwert gestützt auf die Schätzung der Berufungskläger in seinem Urteil vom 22. März 2004 auf CHF 500‘000.- fest (S. 10). Die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Ungültigkeitsverfahrens wurden D.________ und E.________ auferlegt und die Kostenliste von Rechtsanwalt Perler wurde vom Appellationshof auf CHF 16‘687.80 festgesetzt. In einem ersten Schritt gilt es die Parteikosten des erstinstanzlichen Ungültigkeitsverfahrens, d.h. für die Zeit vom 28. September 2001 bis zum 1. Juli 2002, festzusetzen. dd) Gestützt auf die Akten und die eingereichten Kostenlisten von Rechtsanwalt Koller scheint für das erstinstanzliche Verfahren ein zeitlicher Aufwand von 250 Stunden angemessen, dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass er die Wegentschädigungen nicht gemäss Justizreglement festgesetzt hat.
Kantonsgericht KG Seite 108 von 114 Das erstinstanzliche Verfahren war umfangreich (5 Bundesordner) und dauerte 10 Jahre. Den Akten sind keine unnötigen Eingaben oder Verrichtungen zu entnehmen. Das Zivilgericht verhandelte die Angelegenheit an vier Hauptverhandlungen während total 24 Stunden (Urteil Vorinstanz, S. 118) und die Parteivertreter hatten sich entsprechend vorzubereiten. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate sind nicht pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festzusetzen, sondern im effektiv geltend gemachten Umfang zuzusprechen. Der Zivilappellationshof erachtet den von Rechtsanwalt Koller für das erstinstanzliche Ungültigkeitsverfahren geltend gemachten Zeitaufwand von 37 Std. 40 Min. als angemessen. Für diesen Verfahrensteil ist Rechtsanwalt Koller mit CHF 19‘956.05 (Honorar: CHF 8‘663.35, Zuschlag von 114.08% aufgrund des Streitwerts: CHF 9‘883.15, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 1‘409.55), zu entschädigen. Für das erstinstanzliche Teilungs- und Herabsetzungsverfahren erachtet der Zivilappellationshof einen Zeitaufwand von 212 Std. 20 Min. als angemessen. Unter Berücksichtigung der Besprechungen mit den Klienten, der abgefassten Rechtsschrift sowie der üblichen Auslagen werden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren somit auf CHF 181‘789.65, bestehend aus dem Honorar von CHF 48‘835.90, dem Zuschlag von 241.35% aufgrund des Streitwerts von CHF 117‘865.45, der Korrespondenz von CHF 700.00, den Auslagen, den Gebühren und der Wegentschädigung von CHF 1‘548.15, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 12‘840.15, festgesetzt. Gestützt auf die Akten und die eingereichten Kostenlisten erachtet der Zivilappellationshof den von Rechtsanwalt Koller für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachten Zeitaufwand von rund 155 Stunden angemessen, davon wurden rund 40 Stunden nach dem 30. Juni 2015 erbracht. Unter Berücksichtigung der Besprechungen mit den Klienten, dem Aktenstudium, der abgefassten Rechtsschriften, dem Plädoyer sowie den üblichen Auslagen werden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltskosten für das zweitinstanzliche Verfahren somit auf CHF 123'577.80 (Honorar bis 30. Juni 2015: CHF 26’450.00; Honorar ab 30. Juni 2015: CHF 10’000.00; Zuschlag von 206.55% aufgrund des Streitwerts: CHF 75'287.50; Korrespondenz: CHF 500.00; Auslagen und Reiseentschädigungen: CHF 2‘186.40, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 9'153.90), festgesetzt. ee) Gestützt auf die Akten und die eingereichte Kostenliste von Rechtsanwalt Joller scheint für das erstinstanzliche Verfahren ein zeitlicher Aufwand von 320 Stunden angemessen, dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Kostenliste nicht zu entnehmen ist, ob die Wegentschädigung gemäss Justizreglement festgesetzt wurde. Rechtsanwalt Joller macht einen Aufwand von 325 Stunden geltend; dies erscheint auf den ersten Blick hoch, namentlich im Vergleich zum Aufwand der Gegenpartei. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Teilungsklage vom 7. August 2000 hauptsächlich aus dem Teilungsbegehren bestand und sich mit einer rudimentären tatsächlichen Begründung (knapp 2 ½ Seiten) begnügte. Die Berufungsbeklagten hatten als Widerkläger einen erheblich grösseren Aufwand, insbesondere oblag ihnen faktisch die Behauptungslast betreffend Bestand der Erbmasse; auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zuweisungsanspruch war auf Seiten der Widerkläger der Aufwand grösser. Entgegen den Vorbringen der Berufungskläger (Stellungnahme vom 25. Januar 2016) ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Testamentsanfechtung grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Teilurteil des Zivilgerichts vom 1. Juli
Kantonsgericht KG Seite 109 von 114 2003 wurden die Kosten ausdrücklich vorbehalten; dies wurde vom Zivilappellationshof am 22. März 2004 bestätigt und später vom Bundesgericht geschützt. Die Tatsache, dass die Berufungsbeklagten in diesem Punkt unterlegen sind, wird in der Kostenverteilung berücksichtigt. Bezüglich des Berufungsverfahrens betreffend Testamentsungültigkeit im Jahre 2004 hat Rechtsanwalt Joller am 2. Februar 2016 eine korrigierte Honorarnote eingereicht, mit welcher die in diesem Verfahren getätigten Aufwendungen nicht fakturiert werden. Im damaligen Berufungsverfahren betreffend Testamentsungültigkeit wurden die Prozesskosten für das Berufungsverfahren bereits festgesetzt und verlegt. Das erstinstanzliche Verfahren war umfangreich (5 Bundesordner) und den Akten sind keine unnötigen Eingaben oder Verrichtungen zu entnehmen. Das Zivilgericht verhandelte die Angelegenheit an vier Hauptverhandlungen während total 24 Stunden (Urteil Vorinstanz, S. 118) und die Parteivertreter hatten sich entsprechend vorzubereiten. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate sind nicht pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festzusetzen, sondern im effektiv geltend gemachten Umfang zuzusprechen. Der Zivilappellationshof erachtet den von Rechtsanwalt Joller für das erstinstanzliche Ungültigkeitsverfahren geltend gemachten Zeitaufwand von 15.44 Std. als angemessen. Für diesen Verfahrensteil ist Rechtsanwalt Joller mit CHF 8‘180.20 (Honorar: CHF 3‘551.20, Zuschlag von 114.08% aufgrund des Streitwerts: CHF 4‘051.20, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 577.80), zu entschädigen. Für das erstinstanzliche Teilungs- und Herabsetzungsverfahren erachtet der Zivilappellationshof einen Zeitaufwand von 304.56 Std. als angemessen. Unter Berücksichtigung der Besprechungen mit den Klienten, der abgefassten Rechtsschrift sowie den üblichen Auslagen werden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren somit auf CHF 259'477.50, bestehend aus dem Honorar von CHF 70'048.80, dem Zuschlag von 241.35% aufgrund des Streitwerts von CHF 169'062.80, der Korrespondenz von CHF 700.00, den Auslagen und der Wegentschädigung von CHF 1'338.50, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 18'327.40, festgesetzt. Gestützt auf die Akten und die eingereichten Kostenlisten erachtet der Zivilappellationshof den von Rechtsanwalt Joller für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von rund 220 Stunden angemessen, davon wurden 66.43 Stunden nach dem 30. Juni 2015 erbracht. Der von Rechtsanwalt Joller für das Berufungsverfahren geltend gemachte Zeitaufwand liegt 65 Stunden höher als derjenige der Gegenpartei; dieser Unterschied erscheint auf den ersten Blick hoch. Diese Differenz lässt sich aber insbesondere damit erklären, dass Rechtsanwalt Joller im Zusammenhang mit dem Zuweisungsbegehren sehr detaillierte Abklärungen gemacht hat, seine diesbezüglichen Ausführungen im Plädoyer waren umfassend und äusserst überzeugend. Der von Rechtsanwalt Joller in diesem Punkt getätigte beträchtliche Aufwand ist gerechtfertigt, denn der geltend gemachte Zuweisungsanspruch ist aus strukturpolitischer Hinsicht begründet und scheiterte einzig daran, dass die Berufungsbeklagte den Beweis dafür, dass sie im April 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen ist, nicht erbracht hat. Unter Berücksichtigung der Besprechungen mit den Klienten, dem Aktenstudium, den abgefassten Rechtsschriften, den Plädoyers sowie den üblichen Auslagen werden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltskosten für das zweitinstanzliche Verfahren somit auf CHF 173'605.45 (Honorar bis 30. Juni 2015: CHF 35'321.10; Honorar ab 30. Juni 2015: CHF 16'607.50; Zuschlag von 206.55% aufgrund des Streitwerts: CHF 107'258.50; Korrespondenz: CHF 500.00; Auslagen
Kantonsgericht KG Seite 110 von 114 und Reiseentschädigungen: CHF 1'058.70, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 12'859.65), festgesetzt.
Kantonsgericht KG Seite 111 von 114 Der Hof erkennt: I.Die Berufung (101 2011 19) von A., B. und C.________ vom 15. Februar 2011 wird teilweise gutgeheissen. II.Die Berufung (101 2011 21) von E.________ vom 16. Februar 2011 wird teilweise gutgeheissen. III.Die Anschlussberufung von D.________ im Verfahren 101 2011 19 vom 4. Mai 2011 wird abgewiesen. IV.Auf die Anschlussberufung von A., B. und C.________ vom 13. Mai 2011 im Verfahren 101 2011 21 wird nicht eingetreten. V.Die Herabsetzungsklage von E.________ wird teilweise gutgeheissen. VI.Die Herabsetzungsklage von D.________ wird abgewiesen. VII. Die Teilungsklage wird insoweit gutgeheissen, als der Nachlass von F.________ sel. wie folgt geteilt wird:
Kantonsgericht KG Seite 112 von 114 2.3 Art. amamam (vormals nnn) GB Q.________ wird A.________ zum Verkehrswert von CHF 118‘208.- zugewiesen. 2.4 Art. ppp GB Q.________ wird A.________ zum Verkehrswert von CHF 68‘417.- zugewiesen. 2.5 Art. ananan (vormals yyy und zzz) GB Q.________ wird A.________ zum Verkehrswert von CHF 16‘095.- (betreffend Art. yyy) und CHF 2‘519.- (betreffend Art. zzz) zugewiesen. 2.6 Die auf den Grundstücken Art. akakak (vormals mmm), nnn, ppp, ananan (vormals yyy und zzz) GB Q.________ als Gesamtpfand lastende Hypothekarschuld von CHF 529‘000.- bei der AI.________ wird A.________ übertragen. 2.7 A.________ wird die Forderung der Erbengemeinschaft gegen B.________ im Betrag von CHF 4‘128.- zugewiesen. 2.8 A.________ wird die Forderung der Erbengemeinschaft gegen C.________ im Betrag von CHF 4‘128.- zugewiesen. 3. B.________ 3.1 Art. ooo GB Q.________ wird B.________ zu ½ in Miteigentum zum Anrechnungswert von CHF 17‘747.50 zugewiesen. 3.2 Der Miteigentumsanteil von ½ von B.________ an Art. ooo GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q., entlassen. 3.3 Die Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen B. im Betrag von CHF 50‘000.- wird wie folgt zugewiesen: 3.3.1 B.________ hat den Betrag von CHF 4‘128.- an A.________ zu bezahlen. 3.3.2 B.________ hat der Erbengemeinschaft G.________ sel. den Betrag von CHF 45‘872.- zu bezahlen. 3.4 B.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 120‘725.55 zu leisten. 4. C.________ 4.1 Art. ooo GB Q.________ wird C.________ zu ½ in Miteigentum zum Anrechnungswert von CHF 17‘747.50 zugewiesen. 4.2 Der Miteigentumsanteil von ½ von C.________ an Art. ooo GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q.________, entlassen.
Kantonsgericht KG Seite 113 von 114 4.3 Die Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen C.________ im Betrag von CHF 100‘000.- wird wie folgt zugewiesen: 4.3.1 C.________ hat den Betrag von CHF 4‘128.- an A.________ zu bezahlen. 4.3.2 C.________ hat der Erbengemeinschaft G.________ sel. den Betrag von CHF 95‘872.- zu bezahlen. 4.4 C.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 120‘725.55 zu leisten. 5. E.________ 5.1 Art. rrr GB Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 300'000.- zugewiesen. 5.2 Die auf dem Grundstück Art. rrr GB Q.________ lastende Hypothekarschuld von CHF 310'000.- bei der AI.________ wird auf E.________ übertragen. 5.3 Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 72'936.60 wird E.________ zugewiesen. 5.4 Es wird festgestellt, dass der Pflichtteil von E.________ verletzt ist; er hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von CHF 241‘451.10. VIII. Der Grundbuchverwalter wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils die Eintragungen gemäss Ziff. VII 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, und 5.1, (5.2) hiervor vorzunehmen und die erforderlichen Anzeigen zu erlassen (Art. 846 i.V.m. Art. 832 ZGB). IX.Die Prozesskosten werden wie folgt verlegt: A.________1/9 B.________1/6 C.1/6 D.4/9 E.1/9 X.Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 140‘041.- setzen sich zusammen aus: der Entscheidgebühr von CHF 21‘500.- (Pauschalgebühr für die erste Instanz) der Entscheidgebühr von CHF 100‘000.- (Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren) den Kosten der erstinstanzlichen Beweisführung von CHF 8'500.00 den Kosten der Beweisführung im Berufungsverfahren von CHF 10‘041.00 XI.Die Parteientschädigung von A., B. und C. für das erstinstanzliche Ungültigkeitsverfahren wird festgesetzt auf CHF 19‘956.05 (Honorar: CHF 8‘663.35, Zuschlag von 114.08% aufgrund des Streitwerts: CHF 9‘883.15, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 1‘409.55).
Kantonsgericht KG Seite 114 von 114 Die Parteientschädigung von A., B. und C.________ für das erstinstanzliche Teilungs- und Herabsetzungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 181‘789.65 (Honorar: CHF 48‘835.90, Zuschlag von 241.35% aufgrund des Streitwerts: CHF 117‘865.45, Korrespondenz: CHF 700.00, Auslagen und Wegentschädigung: CHF 1‘548.15, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 12‘840.15). Die Parteientschädigung von A., B. und C.________ für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf CHF 123'577.80 (Honorar bis 30. Juni 2015: CHF 26’450.00; Honorar ab 30. Juni 2015: CHF 10’000.00; Zuschlag von 206.55% aufgrund des Streitwerts: CHF 75'287.50; Korrespondenz: CHF 500.00; Auslagen und Reiseentschädigungen: CHF 2‘186.40, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 9'153.90). XII. Die Parteientschädigung von D.________ und E.________ für das erstinstanzliche Ungültigkeitsverfahren wird festgesetzt auf CHF 8‘180.20 (Honorar: CHF 3‘551.20, Zuschlag von 114.08% aufgrund des Streitwerts: CHF 4‘051.20, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 577.80). Die Parteientschädigung von D.________ und E.________ für das erstinstanzliche Teilungs- und Herabsetzungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 259'477.50 (Honorar: CHF 70'048.80, Zuschlag von 241.35% aufgrund des Streitwerts: CHF 169'062.80, Korrespondenz: CHF 700.00, Auslagen und Wegentschädigung: CHF 1'338.50, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 18'327.40). Die Parteientschädigung von D.________ und E.________ für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf CHF 173'605.45 (Honorar bis 30. Juni 2015: CHF 35'321.10; Honorar ab 30. Juni 2015: CHF 16'607.50; Zuschlag von 206.55% aufgrund des Streitwerts: CHF 107'258.50; Korrespondenz: CHF 500.00; Auslagen und Reiseentschädigungen: CHF 1'058.70, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 12'859.65). XIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Februar 2016/rbr PräsidentGerichtsschreiberin-Berichterstatterin