© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.04.2024 Entscheiddatum: 14.12.2023 Entscheid Kantonsgericht, 14.12.2023 Art. 276, Art. 279, Art. 286 Abs. 2 und Art. 13c SchlT ZGB; Art. 198 lit. bbis ZPO: Bei Entfallen des Schlichtungsversuchs tritt Rechtshängigkeit mit der Einreichung der Klage beim Gericht ein (E. II.1 und II.5.a). Altrechtliche Kindesunterhaltsregelung: Voraussetzung für die erstmalige Festlegung von Betreuungsunterhalt (E. II.4). Unterhaltsberechnung für ein Kind nicht verheirateter Eltern, insb. Anrechnung des Unterhaltsbeitrags an nicht gemeinsamen älteren Sohn des Vaters; Anrechnung des Betreuungsunterhalts für nicht gemeinsame jüngere Tochter der Mutter; Fremdbetreuungskosten, die nicht in der arbeitsbedingten Abwesenheit der Mutter begründet sind; Volljährigenunterhalt (E. II.6 ff.). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 14. Dezember 2023 Geschäfts- nummern FO.2022.32-K2; ZV.2022.159-K2; ZV.2023.105-K2 (VV.2020.149-[...])
Verfahrens- beteiligte A.,
Berufungsklägerin / Mutter,
vertreten von Rechtsanwalt Dr. C.,
und
B.,
Berufungsbeklagter / Vater,
vertreten von Rechtsanwalt D.,
Gegenstand Abänderung Kindesunterhalt
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Erwägungen
I.
In einer Vereinbarung vom DD.MM.2011, die von der damaligen Vormundschaftsbehörde V. am DD.MM.2011 genehmigt wurde, hatten die Eltern für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft folgende Unterhaltsregelung für E. getroffen:
2.2 B. verpflichtet sich, für das Kind E. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 ab Auflösung der Haus- gemeinschaft bis zur Mündigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, bis zur Mündigkeit des Kindes an die Mutter, danach an das mündige Kind bzw. einen ermächtigten Vertreter zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge basie- ren auf einem jährlichen Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von ca. Fr. 53'240.00.
Mit Eingabe vom DD.MM.2019 machte A. beim Kreisgericht X. ein Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen anhängig. Sie stellte folgende Anträge:
Der Gesuchsgegner sei vorsorglich zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der ge- meinsamen Tochter E., geb. DD.MM.2011, monatlich pränumerando zu bezahlen (zzgl. allfällige FamZ.):
rückwirkend ab Oktober 2018 mind. CHF 1'400.00, davon mind. CHF 550.00 Betreuungsunterhalt.
Der Gesuchstellerin sei zu gestatten, die beantragten Unterhaltsbeiträge nach Vorliegen des Be- weisergebnisses anzupassen.
Der Gesuchstellerin sei eine Frist zur Anhebung der Unterhaltsklage zu setzen.
Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechtsvertreter beizuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten des Gesuchsgegners.
Jenes Massnahmeverfahren wurde am DD.MM.2019 sistiert, da die Eltern versuchen wollten, im Rahmen eines am DD.MM.2019 neu anbegehrten Verfahrens vor der KESB Y. eine Einigung zu finden. Nachdem keine Einigung zustande gekommen war, reichte A. am 9. Dezember 2020 eine Klage "betreffend Kindesunterhalt" mit folgenden Anträgen ein:
rückwirkend ab Oktober 2018 bis November 2019 mind. CHF 1'400.00, davon mind. CHF 550.00 Betreuungsunterhalt.
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rückwirkend ab Dezember 2019 mind. CHF 1'600.00, davon mind. CHF 550.00 Betreuungsunterhalt.
Der Klägerin sei zu gestatten, die beantragten Unterhaltsbeiträge nach Vorliegen des Beweisergeb- nisses anzupassen.
Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechts- vertreter beizuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten des Beklagten.
B. nahm dazu am DD.MM.2021 Stellung. Er beantragte sowohl die Abweisung des Ge- suchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, als auch der Klage von A., unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindsmutter. Zudem stellte er im Hauptverfahren den Antrag, es seien die Kinderbelange zu überprüfen und dem Kindsvater sei nach Anhörung von E. ein angemessenes Kontaktrecht einzuräumen resp. es seien sofern erforderlich Massnahmen zur Durchsetzung des persönlichen Ver- kehrs anzuordnen.
Am DD.MM.2021 fand die Hauptverhandlung statt, an der A. an den Anträgen gemäss "Klage vom DD.MM.2019 und 09.12.2020" festhielt, mit Ausnahme von Ziffer 3 des Ge- suchs um vorsorgliche Massnahmen vom DD.MM.2019, die zurückgezogen werde.
Die Einzelrichterin des Kreisgerichts X. traf am 1. Juni 2021 folgenden Entscheid betref- fend Abänderung Unterhalt:
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom DD.MM.2019 wird abgewiesen.
Die Klage um Abänderung der Unterhaltsbeiträge vom 09. Dezember 2020 wird abgewiesen.
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von E. fehlen ab 01. März 2021 monatlich Fr. 135.00, respektive Fr. 368.00.
Der Kindsvater und E. sind berechtigt, gemeinsam jeden zweiten Sonntag von 10:00 bis 18:00 mit- einander zu verbringen. Über Ausnahmen und einen langfristigen angestrebten Ausbau verständi- gen sich die Eltern zusammen mit E.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'250.00 werden der Klägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechts- pflege ist sie von der Bezahlung vorläufig befreit.
Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Klägerin mit insgesamt Fr. 5'576.25.
Die Klägerin hat den Beklagten mit Fr. 3'226.65 für die Parteikosten zu entschädigen.
Erweist sich die Parteientschädigung als nicht oder als voraussichtlich nicht einbringlich, so kann der Rechtsvertreter des Beklagten vom Staat eine Entschädigung von Fr. 3'226.65 beanspruchen.
a) Am 2. Juli 2021 erhob A. gegen den Entscheid vom 1. Juni 2021 zwei Berufungen, die eine gegen die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnah- men, die andere gegen die Abweisung ihrer Klage um Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Berufung im Verfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts. Über die Berufung im Massnahmeverfahren
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wird mit Entscheid im Verfahren FS.2012.14-K2, der mit gleichem Datum ergeht, befun- den.
b) In ihrer Berufung im Verfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts stellte A. folgende Anträge:
Dispositivziffern 2, 3, 5, 7, 8 des Entscheids [...] vom DD.MM.2021 seien aufzuheben.
Der Kindsvater sei zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E., geb. DD.MM.2011, monatlich pränumerando zu bezahlen (zzgl. allfällige FamZ):
rückwirkend ab Oktober 2018: mind. CHF 860.00, davon mind. CHF 270.00 Betreuungsunterhalt
ab Juni 2019: mind. CHF 950.00, davon mind. CHF 270.00 Betreuungsunterhalt
ab Januar 2020: mind. CHF 1'140.00, davon mind. CHF 520.00 Betreuungsunterhalt
ab August 2020: mind. CHF 1'270.00, davon mind. CHF 520.00 Betreuungsunterhalt
ab März 2021: mind. CHF 1'430.00, davon mind. CHF 520.00 Betreuungsunterhalt
ab März 2023: mind. CHF 1'240.00, davon mind. CHF 180.00 Betreuungsunterhalt
ab August 2024: mind. CHF 1'410.00, davon mind. CHF 180.00 Betreuungsunterhalt
ab März 2027 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: mind. CHF 1'290.00
Der Kindsmutter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechtsvertreter beizuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Kindsvaters.
B. beantragte mit Stellungnahme vom DD.MM.2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung in allen Punkten, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Berufungsklägerin, wobei dem berufungsbeklagten Kindsvater eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren sei. A. verzichtete am DD.MM.2023 darauf, auf die Beru- fungsantwort zu replizieren.
II. Prozessvoraussetzungen
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Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Grundsätzlich ist im vereinfach- ten Verfahren zwar ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben (Art. 197 ZPO; vgl. HONEG- GER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., N 9). Das Schlich- tungsverfahren entfällt hingegen bei Klagen über den Kindesunterhalt und weitere Kinder- belange, wenn wie hier vor der Klage ein Elternteil zum Zweck eines Einigungsversuchs die Kindesschutzbehörde (KESB) angerufen hat (Art. 198 lit. b bis ZPO). Das Verfahren vor der KESB muss dabei ein minimales vermittelndes Element aufweisen (vgl. BGer 5A_709/2022 E. 2.1 m.H.) und das Scheitern des Einigungsversuchs darf nicht zu weit in der Vergangenheit liegen, ansonsten die darauffolgende Klage als verspätet er- schiene (knapp acht Monate wurden als zu lang beurteilt: vgl. BGer 5A_459/2019 E. 4.1.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: GLOOR/UMBRICHT LUKAS halten dafür, in analoger Anwendung von Art. 209 Abs. 3 ZPO habe die Klageeinleitung innert drei Mona- ten nach Ausstellung der Bestätigung der Nichteinigung durch die Kindesschutzbehörde zu erfolgen (KUKO ZPO, 3. Aufl., Art. 198 N 4a). Vorliegend bestätigte die KESB Y. das Scheitern der Einigungsbemühungen – in deren Rahmen die finanzielle Situation abge- klärt und am DD.MM.2020 eine Besprechung zwecks Vermittlung durchführt wurde – am DD.MM.2020, gestützt auf eine Mitteilung der Berufungsklägerin vom DD.MM.2020. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das geforderte vermittelnde Element gegeben war und zwischen dem Ende des Einigungsversuchs und der Klage nicht mehr als drei Monate verstrichen sind, zumal vom Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht wurde, das Ende der Vergleichsgespräche habe noch weiter zurückgelegen und der Einigungs- versuch sei damit nicht mehr aktuell. Geht man von einer Dreimonatsfrist zwischen der Bestätigung der Nichteinigung durch die KESB Y. und der Klage aus, so ist diese eben- falls eingehalten. Das Einigungsverfahren vor der KESB Y. trat damit an die Stelle des Schlichtungsverfahrens; ein solches war entbehrlich. Die Vorinstanz ist damit zurecht auf die Klage eingetreten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens 2. Angefochten in diesem Verfahren sind die Ziff. 2, 3, 5, 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids. In Ziff. 2 wies die Vorinstanz die Klage der Berufungsklägerin um Abänderung der Unterhaltsbeiträge vom 9. Dezember 2020 ab. Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist damit der Kindesunterhalt. Für die angefochtenen Ziff. 5, 7 und 8, wel- che die Kosten- und Entschädigungsregelung betreffen, wird auf E. III.1 hiernach verwie- sen. Nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich des Kontaktrechts zwischen Vater und Toch- ter. Diese Dispositivziffer ist in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.
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Verfahrensgrundsätze 3. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um Kinderbelange. Dafür gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Diese Grundsätze sind nicht nur auf den Minderjährigen-, sondern gemäss St. Galler Praxis auch auf den Volljäh- rigenunterhalt anwendbar (vgl. zu Letzterem KGer SG FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 E. II/3 [www.publikationen.sg.ch] mit Verweis u.a. auf die Botschaft zur Änderung der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2697 ff., 2767 f.; ferner KGer SG FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1). Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiser- hebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mit- wirkungspflicht entbunden (vgl. BGer 5A_285/2013 E. 4.3, m.H. auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5C.28/2004, E. 6.1; SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimen- ten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., S. 47 ff.).
Nach der Rechtsprechung kommen die Grundsätze nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Ur- teilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG FO.2014.13/14, E. II.4 und 5, mit Hinwei- sen). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfäl- liger von Amtes wegen vorgenommener respektive vorzunehmender Beweiserhebungen.
Voraussetzungen für die Abänderung 4. a) Der Kindesunterhalt für E. wurde in einer von der damaligen Vormundschaftsbe- hörde V. genehmigten Vereinbarung vom DD.MM.2011 geregelt. Die Berufungsklägerin macht geltend, zum einen sei der Unterhalt gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB neu festzule- gen, da E. seit der Gesetzesrevision zusätzlich Betreuungsunterhalt zustehe, und zum anderen lägen auch veränderte Verhältnisse vor, so dass der Barunterhalt ebenfalls ab- zuändern sei.
b) aa) Gemäss Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Inwiefern Gegenstand dieser erleichterten Abänderung, für die keine veränderten tatsäch-
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lichen Verhältnisse erforderlich sind, nicht nur der Betreuungsunterhalt, sondern auch der Barunterhalt sein kann, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Das Obergericht Zürich hält dafür, dass nicht nur Betreuungsunterhalt verlangt werden könne, sondern beispielsweise auch Fremdbetreuungskosten geltend gemacht werden könnten, die als direkte Kinderkosten im Barunterhalt zu berücksichtigen seien, was unter dem alten Recht nicht möglich gewesen sei. Und es sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Rahmen der Neufestlegung eine andere Überschussaufteilung vorgenommen werde (OGer ZH, LZ180002 vom 4. Mai 2018 E. II.4). Demgegenüber stellt das Inkrafttreten der Unterhaltsrevision z.B. nach Ansicht von FOUNTOULAKIS für sich al- leingenommen nur für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt einen Abänderungsgrund dar, nicht aber für die Neufestlegung des Barunterhalts. In Mankofällen solle aber ein An- trag des Kindes auf Ausweisen der Differenz zwischen festgelegtem und gebührendem Unterhalt möglich sein (BSK ZGB II, 7. Aufl., Art. 13c SchlT ZGB N 4).
bb) Diese Frage muss vorliegend allerdings nicht vertieft geprüft werden. Denn wie sich zeigen und vom Berufungsbeklagten auch nicht bestritten wird (vgl. lit. d hiernach), sind hier auch die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB für eine Abänderung des Unter- halts erfüllt, wonach sich die massgeblichen Verhältnisse erheblich und dauerhaft verän- dert haben müssen. Gegenstand einer Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kann auch ein genehmigter Unterhaltsvertrag sein (BGer 5A_253/2016 E. 4.2; 5A_547/2008 E. 2; 5A_256/2007 E. 2; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, N 185 und 186). Sind die Voraussetzungen für eine Anpassung erfüllt, so legt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest. Dabei sind sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (BGer 5A_424/2022 E. 2.1.2; BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [zu Art. 129 ZGB]; 137 III 604 E. 4.1.2 [zu Art. 286 Abs. 2 ZGB]). Anschliessend sind die dem ersten Unterhaltstitel zugrundeliegenden Ver- hältnisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegen- überstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Verände- rung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu recht- fertigen (BGer 5A_120/2021 E. 5.3.1).
cc) Eine Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kann nach Art. 279 ZGB vom Kind (oder wie hier von einem Elternteil – vorliegend der Mutter – als Prozessstandschafterin; vgl. BGE 136 III 365 E. 2; STAUB, a.a.O., N 94) für die Zukunft sowie für längstens ein Jahr vor Einreichung der Abänderungsklage verlangt werden (vgl. auch E. 5.b hiernach). Sinngemäss gilt dies auch für die Abänderung gemäss Art. 13c SchlT ZGB, soweit Unter-
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haltsbeiträge seit Inkrafttreten der Revision per 1. Januar 2017 betroffen sind (BSK ZGB II-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 13c SchlT N 2 ff.).
c) Vorliegend wurde der Kindesunterhalt im Jahr 2011 und damit vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts rechtskräftig festgelegt. Art. 13c SchlT ZGB ist folglich anwend- bar. Der Berufungsbeklagte scheint zwar geltend zu machen, E. habe trotz fehlenden Betreuungsunterhalts von der bestmöglichen Betreuung profitiert und daher keinen An- spruch gemäss Art. 13c SchlT ZGB, und verweist dafür auf die Botschaft. Diese muss jedoch so verstanden werden, dass bei allen Kindern unverheirateter Eltern generell und abstrakt davon ausgegangen wird, dass sie unter altem Recht diesbezüglich im Nachteil waren, und die Möglichkeit der Neufestlegung für diese Kinder deshalb allgemein gilt (vgl. BBl 2014 529 ff., 590, wonach dies ausnahmslos gelte, wenn der Unterhaltsbeitrag in einem Unterhaltsentscheid auf Grundlage von Artikel 279 ZGB oder in einem Unterhalts- vertrag im Sinne von Artikel 287 ZGB festgelegt worden sei. Diese Bestimmungen beträ- fen den Unterhalt von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern. Wie bereits ausge- führt worden sei, ermögliche das geltende Recht nicht in allen Fällen, dass das Kind von der bestmöglichen Betreuung profitieren könne. Das Inkrafttreten des neuen Rechts recht- fertige aber einzig mit Blick auf diejenigen Kinder, die diese Möglichkeit nicht gehabt hät- ten, eine Klage auf Anpassung des Unterhaltsbeitrags. Dies sei bei Kindern unverheirate- ter Eltern der Fall). Eine zeitliche Grenze für einen Abänderungsantrag nach Art. 13c SchlT ZGB besteht nicht bzw. nur insoweit, als Betreuungsunterhalt (wie immer) nur so- lange gefordert werden kann, wie das Kind einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf (vgl. BSK ZGB II-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 13c SchlT ZGB N 2a; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 286 N 7c; SCHWANDER, Grundsätze des intertempora- len Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575, 1585).
d) Überdies haben sich auch die Verhältnisse bzw. Lebensumstände der Beteiligten dauerhaft geändert, wobei der Berufungsbeklagte die Änderungen an sich nicht – wohl aber deren rechtliche Tragweite – bestreitet. Zum einen lebt der Berufungsbeklagte seit Juni 2017 mit seiner neuen Partnerin und deren Kind zusammen. Zum anderen hat er nach einer Phase der Arbeitslosigkeit von Oktober 2017 bis Mai 2019 im Juni 2019 eine neue Stelle angetreten. Auf Seiten der Berufungsklägerin ergab sich mit der Geburt einer weiteren Tochter, G., am DD.MM.2018, die wie E. bei ihr lebt, ebenfalls eine Änderung (Veränderungen auf beiden Seiten gemäss vi-Entscheid, von den Parteien nicht bestrit- ten). Damit liegen in der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung nicht berücksichtigte,
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wesentlich und dauerhaft veränderte Verhältnisse vor (zur Frage der Wesentlichkeit die- ses Umstands vgl. lit. b/aa f. hiervor).
e) Im Folgenden wird demnach zu prüfen sein, ob der Barunterhalt für E. anzupassen ist und ob die Voraussetzungen für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt gegeben wa- ren bzw. sind (vgl. E. 6 ff. bzw. zum zu beurteilenden Zeitraum vgl. E. 5 hiernach).
zu beurteilender Zeitraum 5. a) Die Berufungsklägerin beantragte sowohl in ihrem Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen vom DD.MM.2019 (Gegenstand des Berufungsverfahrens FS.2021.14-EZE2) als auch in ihrer dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrundeliegenden Klage vom 9. Dezember 2020 die Abänderung des Kindesunterhalts ab Oktober 2018, mit der Be- gründung, die "Rückwirkung des Unterhaltsentscheids" richte sich nach der Rechtshän- gigkeit des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Damit meint sie offenbar, für die im vor- liegenden Entscheid zu behandelnde Abänderungsklage sei die einjährige Rückwirkung ab Einreichung des Massnahmegesuchs zu rechnen. Dies trifft nicht zu. Eine Abänderung des Kindesunterhalts kann für längstens ein Jahr vor Klageerhebung beantragt werden (Art. 279 ZGB analog). Unter Klageerhebung ist die Rechtshängigkeit der Klage zu ver- stehen, die auch bei selbständigen Unterhalts(abänderungs)prozessen grundsätzlich mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs bewirkt wird (vgl. SUTTER-SOMM/HEDINGER, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl., ZPO Komm., Art. 62 N 11; SCHWEIGHAU- SER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 295 N 16). Entfällt das Schlichtungsverfahren, ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht massge- blich für den Eintritt der Rechtshängigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern wie vorlie- gend vor der Klage einen Vermittlungsversuch vor der KESB durchgeführt haben, handelt es sich bei diesem doch um eine informelle Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit ohne die im Prozessrecht übliche Formstrenge (vgl. ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in Fa- mPra.ch 2019, S. 1 ff., 7 f.; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, N 72; vgl. auch Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 21, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/oberge- richt/Leitfaden_Unterhaltsrecht_0703.pdf; OGer TG, Urteil vom 08.11.2022, RBOG 2022 S. 305 ff, 310).
Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Abänderungsklage die rückwirkende Abänderung des Kindesunterhalts wie erwähnt ab Oktober 2018. Nachdem die Abänderungsklage (erst) am 9. Dezember 2020, ohne vorhergehendes Verfahren vor der Schlichtungsbehör-
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de, bei der Vorinstanz eingereicht wurde, kann die Abänderung nach dem Gesagten in- dessen für frühestens ab dem 10. Dezember 2019 beantragt werden (konkreter Zeitpunkt: Eintritt der neuen Tatsache, vgl. dazu BGer 5A_874/2019 E. 3.2). Für die Zeit davor kann auf die Abänderungsklage nicht eingetreten werden.
b) Das von der Berufungsklägerin am DD.MM.2019 gestellte Massnahmegesuch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids. Darüber wird im Verfahren FS.2021.14- EZE2 befunden, wobei jener Entscheid zeitgleich mit dem vorliegenden Entscheid ergeht. Dort wird insbesondere zu prüfen sein, ob ein vorsorgliches Massnahmeverfahren nach Art. 303 Abs. 1 ZPO überhaupt vor Rechtshängigkeit der (Abänderungs-)Hauptklage ein- gereicht werden kann.
Unterhaltsberechnung 6. a) In der von den Parteien geschlossenen Unterhaltsvereinbarung für E. vom DD.MM.2011 wurde festgehalten, die Unterhaltsbeiträge basierten auf einem jährlichen Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von Fr. 53'240.00; im dazugehörigen Protokoll der zuständigen damaligen Vormundschaftskommission V. vom DD.MM.2011 wurde zu- dem für die Berufungsklägerin ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 38'520.00 genannt. Erwähnt wurde im Weiteren der vom Berufungsbeklagten zu jener Zeit an seinen Sohn F. (geb. 2003) geleistete Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.00. Der Unterhalt für E. wurde in gleicher Höhe festgesetzt, nachdem die Prüfung ergeben habe, dass dieser Be- trag einerseits ihrem Unterhaltsbedarf und andererseits der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit der Eltern entspreche. Es ist damit davon auszugehen, dass der Unterhaltsbeitrag für E. nicht einfach unbesehen der tatsächlichen Verhältnisse gleich hoch wie derjenige für F. angesetzt, sondern anhand einer Bedarfsrechnung – wie sie das Bundesgericht auch aktuell für die Unterhaltsberechnung vorschreibt – ermittelt wurde (auch wenn deren Faktoren nicht im Protokoll der Vormundschaftskommission festgehalten sind). Für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der Verhältnisänderungen ist daher ebenfalls eine Bedarfsberechnung (gegebenenfalls mit Überschussverteilung) vorzunehmen, hier anhand der aktuellen Einkommens- und Bedarfspositionen der Beteiligten ab 10. Dezem- ber 2019, und es ist zu prüfen, ob angesichts des Ergebnisses der Barunterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 für E. noch angemessen ist und ob ihr zusätzlich Betreuungsunterhalt zu- steht.
b) Die Vorinstanz prüfte die Frage der Abänderung des Unterhaltsbeitrags für E. mittels folgender Bedarfsberechnungen in drei Phasen:
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bis und mit Mai 2019 Vater Mutter E. total Einkommen 3522 1700 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 200 6072 Grundbetrag 1050 1230 480 Wohnkosten 612 1000 250 Krankenkasse 405 388 15 Berufsauslagen 60 60 Kinderbetreuung Kredit 399 Versicherung 50 50 Steuern 260 Mobilität 85 85 Sohn F. 500 total 3421 2813 745 6979 Überschuss/Manko 101 -463 -545 Unterhalt 500 -45 Kredit: besteht seit 01.04.2017 und läuft bis 3.03.2022.
Juni 2019 bis und mit Februar 2021 Vater Mutter E. total Einkommen 4100 1700 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 200 6650 Grundbetrag 1050 1230 480 Wohnkosten 612 1000 250 Krankenkasse 405 388 15 Berufsauslagen 300 60 Kinderbetreuung Kredit 399 Versicherung 50 50 Steuern 260 Mobilität 130 85 Sohn F. 500 total 3706 2813 745 7264 Überschuss/Manko 394 -463 -545 Unterhalt 500 -45
ab März 2021
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Vater Mutter E. total Einkommen 4100 2168 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 230 7148
Grundbetrag 1050 1230 600 Wohnkosten 612 1000 250 Krankenkasse 405 388 15 Berufsauslagen 300 60 Kinderbetreuung 233 Kredit 399 Versicherung 50 50 Steuern 260 Mobilität 130 85 Sohn F. 500 total 3706 2813 1098 7617 Überschuss/Manko 394 5 -868 Unterhalt 500 -368
Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungsbeklagte könne nicht mehr als den bis anhin geltenden Barunterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 für E. leisten, wobei E. indessen ein Fehlbetrag verbleibe, der im Entscheid festgehalten wurde. Betreuungsunterhalt stehe ihr nicht zu, zumal der Berufungsbeklagte nicht für die veränderten Lebensumstände der Berufungsklägerin (i.e. die Geburt bzw. den Betreuungsbedarf eines weiteren Kindes) aufzukommen und sich die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Vereinbarung ebenfalls im Arbeitsprozess befunden habe und ihre Lebenskosten habe decken können.
Einkommen und Bedarf des Berufungsbeklagten 7. a) Einkommen: Das von der Vorinstanz dem Berufungsbeklagten angerechnete Ein- kommen (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) von Fr. 3'522.00 bis und mit Mai 2019 bzw. Fr. 4'100.00 ab Juni 2019 wird von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Hingegen ist sie mit der Anrechnung bzw. der Höhe verschiedener dem Berufungsbeklagten eingesetzter Bedarfspositionen nicht einverstanden. Diese sind nach- folgend zu prüfen:
b) Grundbetrag: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilden bei der Bedarfs- ermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; im Fol-
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genden: Schweizer Richtlinien) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Da der Be- rufungsbeklagte unbestritten seit 2017 mit seiner Lebenspartnerin und deren Kind zu- sammenwohnt, ist ihm entsprechend dieser Richtlinie ein Grundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen (halber Ehegatten-Grundbetrag). Ein gefestigtes bzw. mehrjähriges Konkubi- nat ist dafür entgegen dem Berufungsbeklagten nicht erforderlich, führt doch schon das Zusammenleben an sich zu den die Reduktion begründenden Einsparungen.
c) Wohnkosten: Die Vorinstanz setzte dem Berufungsbeklagten und seiner Lebenspart- nerin je die Hälfte des Mietzinses von total Fr. 1'224.00 ein (die geringfügige Reduktion des Mietzinses per 1. Juli 2020 kann dabei unberücksichtigt bleiben). Indessen ist, wie auch die Berufungsklägerin vorbringt, ein Anteil für das Kind der Lebenspartnerin auszu- scheiden. Der von ihr vorgeschlagene Betrag von Fr. 250.00 (rund 20%) ist angemessen (vgl. auch KGer SG FS.2019.14/15-EZE2 vom 7. April 2021; www.publikationen.sg.ch), womit sich für den Berufungsbeklagten ein Mietzinsanteil von gerundet Fr. 490.00 ergibt. Der Berufungsbeklagte macht (und machte schon vor Vorinstanz) zusätzlich Nebenkosten von rund Fr. 30.00 pro Monat geltend. Mangels Präzisierung und Nachweises kann ihm dieser Betrag indessen nicht angerechnet werden (die eingereichte Akontorechnung be- trifft Stromkosten, die bereits im Grundbetrag enthalten sind).
d) Krankenkasse: Auf Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind nur die Prämien für die Grundversicherung einzusetzen. Die Berufungsklägerin geht beim Beru- fungsbeklagten für die Zeit ab Mai 2019 von Fr. 370.00 aus, was angesichts der im Recht liegenden Policen sachgerecht ist. Diese Beträge will die Berufungsklägerin aufgrund ei- nes mutmasslichen Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) reduziert haben. Der Berufungsbeklagte verneint indessen, IPV bezogen zu haben bzw. zu beziehen. Auch in den Akten findet sich kein Hinweis auf einen entsprechenden Anspruch. Nachdem die Berufungsklägerin ihre Einschätzung nicht näher herleitet, sondern einzig auf die zwei unterhaltsberechtigten Kinder verweist, und es damit an einer substantiierten Behauptung fehlt, ist dem Berufungsbeklagten keine Prämienverbilligung anzurechnen (womit auch offenbleiben kann, ob die – auch nicht genutzte – Bezugsmöglichkeit allein zu einer "hypothetischen" Anrechnung führen könnte).
Der Berufungsbeklagte verfügt über eine Zusatzversicherung. VVG-Prämien könnten grundsätzlich im Rahmen der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Hier verfügen E. und die Berufungsklägerin indessen über keine Zusatzversicherung und zudem geht aus den aktenkundigen Zusammenstellungen der Gesundheitskosten des Berufungsbeklagten nicht hervor, dass er aufgrund seines Ge-
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sundheitszustands auf Behandlungen im Rahmen einer Zusatzversicherung angewiesen ist. Auch macht er dazu keine sonstigen Angaben. Aufgrund des Gleichbehandlungsge- bots rechtfertigt sich deshalb die Berücksichtigung der VVG-Prämien beim Berufungsbe- klagten nicht (vgl. SPYCHER/BÄHLER/MAJID, Kommentar Unterhaltsberechnung, Ziff. 3.4.6, https://berechnungsblaetter.ch/index.php/kommentar-unterhalts-berechnung). Er kann diese gegebenenfalls aus seinem Überschussanteil bezahlen.
e) Berufsauslagen: Da in diesem Verfahren eine Unterhaltsabänderung erst ab dem 10. Dezember 2019 zu prüfen ist, müssen die Berufsauslagen für die Zeit der bis und mit Mai 2019 dauernden Arbeitslosigkeit des Berufungsbeklagten nicht beurteilt werden.
Ab der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni 2019 hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf Mobilitätskosten für den Arbeitsweg. Die Berufungsklägerin kritisiert, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten zu Unrecht Kosten für den Arbeitsweg per Auto von Fr. 130.00 angerechnet, habe er doch vor der KESB angegeben, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, und seine gegenteilige Angabe vor Schranken nicht belegt. Der Berufungsbeklagte entgegnet, wie er bereits mehrfach vor Vorinstanz ausgeführt habe, sei er aufgrund seiner Schichtarbeit auf ein Fahrzeug angewiesen, ansonsten er gar nicht zur Arbeit gehen könnte. Die Angabe vor der KESB sei aufgrund der sprachlichen Barrie- re erfolgt. Wer den Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs behauptet, hat dies nachzuwei- sen. Dies tut der Berufungsbeklagte nicht; er belässt es vielmehr bei unsubstantiierten Behauptungen. Er legt nicht dar, zu welchen Arbeitszeiten sein Arbeitsort ohne Auto nicht erreichbar wäre, sondern verwies an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich auf unregelmässige Arbeitszeiten bzw. verweist in der Berufungsantwort auf Schichtarbeit. Sein Arbeitsort befindet sich gemäss seinem Arbeitsvertrag grundsätzlich bei der W. AG in O.; etwas anderes macht der Berufungskläger nicht geltend. Von seinem Wohnort in P. aus ist er mit dem öffentlichen Verkehr in 15 min. erreichbar bzw. der Weg wäre sogar zu Fuss bzw. mit dem Fahrrad in kurzer Zeit zu bewältigen (vgl. www.googlemaps.ch). Zu- dem kann sich die Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag zwar "verschieben", Konkretes sagt der Berufungsbeklagte aber nicht dazu. Damit ist der Kompetenzcharakter des Autos nicht nachgewiesen und dem Berufungsbeklagten kann für den Arbeitsweg, zumal auch von der Berufungsklägerin nicht bestritten, ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr von Fr. 85.00 zugestanden werden. Ist der Berufungsbeklagte für den Arbeitsweg nicht auf ein Auto angewiesen, sind ihm auch die Kosten von Fr. 125.00 für den Parkplatz, die er geltend macht, nicht anzurechnen.
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Die Berufungsklägerin beanstandet auch, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten ab Arbeitsaufnahme im Juni 2019 Fr. 300.00 für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zugestanden hat. Der Berufungsbeklagte selbst hält diesen Betrag für die auswärtige Verpflegung "zuzüglich eines erhöhten Nahrungsbedarfs für den Schicht- und Nachtbe- trieb" für gerechtfertigt. Diesbezüglich gilt das Gleiche wie bei den Mobilitätskosten: Der Berufungsbeklagte hätte den Mehrbedarf nachzuweisen. Auch hier konkretisiert er nicht, wann genau er Schicht- oder Nachtarbeit leistet, und es geht auch nicht aus den Akten hervor. Angemessen ist mit Blick auf die Schweizer Richtlinien (Ziffer II) deshalb der übli- che Betrag von Fr. 200.00 pro Monat.
f) Privathaftpflicht- und Sachversicherungen: Ein Betrag dafür kann erst auf der Stufe des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden. In jenem Fall wäre dem Berufungsbeklagten jedoch entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin der Betrag von Fr. 50.00 anzurechnen, da es sich dabei um eine Pauschale handelt und sich die Kosten beim Zusammenleben in einer Partnerschaft nicht notwendig verringern oder gar halbieren. Hinzu kommt praxisgemäss eine Pauschale von Fr. 130.00 für Kommunika- tionskosten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; KGer SG FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021, www.publikationen.sg.ch).
g) Kredit: Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten Fr. 399.00 unter dem Titel "Kredit" an. Die Berufungsklägerin hält dies für nicht gerechtfertigt: Kredite könnten bei der Berechnung des Existenzminimums höchstens für Kompetenzstücke berücksichtigt wer- den und auch in jenem Fall nur die Zinsen, nicht aber die Tilgungsraten. Gemäss Bun- desgericht kann auf der Stufe des familienrechtlichen Existenzminimums "allenfalls eine angemessene Schuldentilgung" im Bedarf veranschlagt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Anzurechnen sind jedoch nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten – bereits während des Zusammenlebens – für den gemeinsamen Lebensun- terhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen hingegen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum (BGer 5A_621/2021 E. 4.3). Die Vorinstanz stützte sich auf den vom Berufungsbeklagten eingereichten, auf seinen Namen lautenden Kreditvertrag, aus dem hervorgeht, dass er am DD.MM.2017 einen Kreditbetrag von Fr. 19'000.00 bezogen hat, den er in monatlichen Raten von Fr. 398.80 bis zum DD.MM.2022 abbezahlen musste. Soweit ersichtlich, erklärte der Be- rufungsbeklagte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren, welche Auslagen mit dem Kredit gedeckt wurden, und er macht nicht geltend, er habe dem gemeinsamen Le- bensunterhalt gedient. Wann sich die Parteien getrennt haben, ist zwar aus den Akten
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nicht bzw. nicht auf den ersten Blick ersichtlich (wobei das Berufungsgericht die vorinstanzlichen Akten nicht danach durchforsten muss). Nachdem der Berufungsbeklag- te aber seit Juni 2017 mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenwohnt, erscheint vom zeitlichen Ablauf her jedenfalls auch nicht offensichtlich, dass der Kredit während des Zusammenlebens mit der Berufungsklägerin für den gemeinsamen Lebensbedarf aufge- nommen wurde. Im Weiteren fehlt es auch am Nachweis, dass der Berufungsbeklage tatsächlich regelmässige Abzahlungen geleistet hat. Die Bestätigung der Kreditgesell- schaft, er habe im Jahr 2020 Schuldzinsen im Betrag von insgesamt Fr. 744.90 bezahlt, belegt keine regelmässige Ratenzahlung im Betrag von monatlich Fr. 398.80. Damit kann dem Berufungsbeklagten kein Betrag für die Schuldentilgung im Bedarf berücksichtigt werden.
h) Unterhalt für Sohn F.: Nicht bestritten wird von der Berufungsklägerin die vor- instanzliche Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags des Berufungsbeklagten von Fr. 500.00 an den nicht gemeinsamen Sohn F. Dies ist bis zur Volljährigkeit von F. am DD.MM.2021 gerechtfertigt, zumal der Barunterhalt von E. gedeckt ist, und kann unver- ändert belassen werden. Angesichts der Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten – volljäh- rige Kinder müssen hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Famili- enmitglieder, insbesondere der minderjährigen Kinder, zurückstehen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) – kann der vom Berufungsbeklagten an F. geleistete Unterhalt anschliessend je- doch nicht mehr in dessen Existenzminimum berücksichtigt werden, auch wenn die Beru- fungsklägerin ihm dies bis zum Abschluss der Erstausbildung von F. (voraussichtlich per DD.MM.2024) zugestehen will. Der in Kinderbelangen geltende Offizialgrundsatz gebietet insbesondere angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse, im Interesse von E. der bundesgerichtlich festgelegten Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten trotz des gegentei- ligen Zugeständnisses der Berufungsklägerin Nachachtung zu verschaffen.
i) Steuern: Steuern können im Bedarf erst bei der Erweiterung auf das familienrechtli- che Existenzminimum zum Tragen kommen. Den von der Vorinstanz für den Berufungs- beklagten eingesetzten Betrag von monatlich Fr. 260.00 für die Steuern anerkennt die Berufungsklägerin zwar bis und mit Ende 2019. Er scheint indessen als zu hoch. Gemäss aktenkundiger Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für 2019 hatte der Beru- fungskläger für jenes Jahr bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 21'600.00 Steuern von insgesamt Fr. 1'478.95 bzw. monatlich rund Fr. 123.00 zu bezahlen. Bei einer Ein- kommenssteigerung von monatlich rund Fr. 580.00 (Fr. 4'100.00 statt Fr. 3'522.00; vgl. lit. a hiervor) ist anschliessend bei anzunehmenden etwa gleichbleibenden Abzügen von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 28'500.00 auszugehen, was gemäss
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Steuerkalkulator einen monatlichen Steuerbetrag von rund Fr. 230.00 ergibt (vgl. https://www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html). Ab Dezember 2021 kann der Berufungsbeklagte den an Sohn F. geleisteten Unterhalt nicht mehr vom Ein- kommen abziehen. Indessen resultiert dann ein höherer Unterhaltsbeitrag für E., womit – angesichts dessen, dass es sich ohnehin leidglich um eine grobe Schätzung handelt – von einem etwa gleichbleibenden Steuerbetrag ausgegangen werden kann. Mit dem Wegfall des Betreuungsunterhalts von E. per August 2023 steigen die Steuern des Beru- fungsklägers, schätzungsweise auf Fr. 250.00.
Einkommen und Bedarf der Berufungsklägerin und von E. 8. a) Erwerbseinkommen: aa) Der Berufungsklägerin rechnete die Vorinstanz bis und mit Februar 2021 ein Einkommen von netto Fr. 1'700.00 an für ein Pensum von "aktuell ca. 30%" und ab März 2021 ein solches von Fr. 2'168.00 für 50% (vi-Entscheid S. 8 ff.), wobei unklar ist, wie der zweite Betrag berechnet wurde. Die Berufungsklägerin ist zwar mit dem Betrag von Fr. 1'700.00 bis und mit Februar 2023 einverstanden, allerdings für ein Pensum von 50%. Sie führt in ihrer Berufung zusammengefasst aus, obwohl sie noch eine zweite Tochter von einem anderen Vater betreue, wolle sie wie bis anhin 50% arbei- ten, wie es ihr gemäss Schulstufenmodell in Bezug auf die Tochter E. zuzumuten sei. Dieses Pensum sei ihr anzurechnen, auch wenn sie zurzeit auf Arbeitssuche sei und im Zwischenverdienst nur reduziert verdiene. Für real geleistete 50% sei dabei ein Bruttolohn von Fr. 1'956.00 belegt, was netto rund Fr. 1'700.00 ergebe. Der Berufungsbeklagte ent- gegnet in seiner Berufungsantwort, wie den aktenkundigen Lohnabrechnungen zu ent- nehmen sei, arbeite die Berufungsklägerin monatlich zwischen 33 bis 40 Stunden, was einem Pensum von rund 25% entspreche. Gemäss Schulstufenmodell müsste sie zu 50% tätig sein, was zu einem Einkommen von mindestens Fr. 2'800.00 führen würde.
bb) Zunächst ist zu prüfen, zu welchem Pensum die Berufungsklägerin erwerbstätig sein muss. Wird die gemeinsame Tochter E. (geb. 2011) allein betrachtet, ergeben sich ge- stützt auf das massgebende Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6 ff., insb. E. 4.7.6; BGer 5A_727/2018 E. 3.2) für den hier interessierenden Zeitraum folgende zu- mutbare Beschäftigungsgrade:
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Mit Blick auf die zweite Tochter G. (geb. 2018) gilt grundsätzlich Folgendes: Ist eine Mut- ter zufolge Geburt eines weiteren Kindes mit einem anderen Partner nicht in der Lage, einer vom Schulstufenmodell geforderten Beschäftigung nachzugehen, hat für diese Ver- zögerung bei der Einkommenserzielung nicht der Vater des älteren Kindes einzustehen (OFK-GMÜNDER, 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 9, m.H. auf KGer SG FO.2019.12-K2 vom 25.05.2020, in: FamPra.ch 3/2020, Nr. 52; vgl. auch KGer GR PKG 2020 Nr. 2 vom 01.10.2020, E. 4.2.2 und 6.1). Im Entscheid des Kantonsgerichts SG wurde diese Vorga- be so umgesetzt, dass der Mutter zwar erst ab Einschulung des jüngeren Kindes ein Er- werbseinkommen angerechnet, jedoch ein Ausgleich in dem Sinne vorgenommen wurde, dass der Anteil des jüngeren Kindes am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksich- tigt wurde, da beide Väter Betreuungsunterhalt zu leisten haben (E. 8.c; vgl. auch www.publikationen.sg.ch). Wie hiervor erwähnt (lit. aa), ist die Berufungsklägerin jedoch mit der Anrechnung der sich an der Schulstufe von E. orientierenden Pensen einverstan- den. Nachdem sie offenbar schon bis anhin mit diesem Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte und auch während des ALV-Taggeldbezugs wieder eine 50%-Stelle suchte, er- scheinen die entsprechenden Pensen auch möglich und zumutbar. Es kann davon aus- gegangen werden, dass die Berufungsklägerin inzwischen wieder eine entsprechende Stelle gefunden hat; jedenfalls machte sie nichts anderes geltend. Ab dem Übertritt von E. in die Sekundarschulstufe I, der voraussichtlich im August 2023 erfolgen wird – etwas anderes wird jedenfalls nicht vorgebracht –, ist der Berufungsklägerin entsprechend ein 80%- und ab März 2027 (16. Geburtstag von E.) ein 100%-Pensum anzurechnen. Damit ist auch sie selber einverstanden.
cc) Umstritten ist, ob die Berufungsklägerin das ihr vorinstanzlich angerechnete Einkom- men von Fr. 1'700.00 netto mit einem Pensum von 30% bzw. 25% (wovon die Vorinstanz bzw. der Berufungsbeklagte ausgehen) oder 50% (was die Berufungsklägerin geltend macht) erzielt bzw. erzielen kann. Den Betrag von Fr. 1'700.00 leitet die Berufungskläge- rin aus der Position "Versicherter Verdienst" im Betrag von Fr. 1'956.00 brutto auf den Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse ab, und es ist davon auszugehen, dass auch die Vorinstanz sich darauf stützte, lässt sich doch aus den übrigen aktenkundigen Unterlagen der Berufungsklägerin nichts Aussagekräftiges zum durchschnittlich von der Berufungsklägerin monatlich erzielten Gesamt-Einkommen ableiten. Der versicherte Ver- dienst ist der massgebende Brutto-Monatslohn, der während eines Bemessungszeitrau- mes (letzte sechs bzw. zwölf Beitragsmonate) aus einem oder mehreren Arbeitsverhält- nissen durchschnittlich erzielt wurde (vgl. Art. 23 AVIG). Er gibt damit das (von der Ar- beitslosenkasse ermittelte) Gesamteinkommen der Berufungsklägerin für jene Zeit wieder und es ist sachgerecht, darauf abzustellen, zumal die von ihr eingereichten Unterlagen
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wie gesagt kein klares Bild dazu ergeben. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt rund 13% verbleibt ein Nettolohn von gerundet Fr. 1'700.00.
dd) Für die von der Berufungsklägerin ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin führt der Statistische Lohnrechner Salarium des BFS für das Profil der Berufungsklägerin (Ost- schweiz, Gesundheitswesen, Reinigungspersonal, ohne Kaderfunktion, weniger als 20 Beschäftigte, Stundenlohn) für ein Vollzeitpensum ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 3'800.00 auf (Medianwert; vgl. www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/ index.html#/calculation). Dies zeigt, dass die Annahme der Vorinstanz bzw. des Beru- fungsbeklagten, die Berufungsklägerin habe den von ihr erzielten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'700.00 (bzw. Bruttolohn von Fr. 1'956.00) in einem 25%/30%-Pensum erzielt, nicht realistisch ist. Die lückenhaft eingereichten Lohnabrechnungen führen zwar jeweils höchstens um die 40 Arbeitsstunden pro Monat auf, entsprechend aber auch ein Netto- einkommen von weit unter Fr. 1'700.00, was angesichts des versicherten Verdienstes darauf hinweist, dass sie noch anderweitig arbeitstätig war und Lohn bezog (vgl. auch ihre Angabe an der vorinstanzlichen Verhandlung, sie arbeite an drei Tagen pro Woche je- weils abends für 3,5 Stunden und freitags bis in die Nacht). Damit erscheint die Angabe der Berufungsklägerin, das Einkommen von Fr. 1'700.00 bei einem Beschäftigungsgrad von (insgesamt) 50% erwirtschaftet zu haben, als plausibel. Es sind ihr folgende Beträge als monatliches Nettoeinkommen anzurechnen:
b) Betreuungsunterhalt für G.: Die Vorinstanz rechnete der Berufungsklägerin den Be- treuungsunterhalt von Fr. 650.00, den sie vom Vater ihrer zweiten Tochter G. monatlich erhält (Vereinbarung vom DD.MM.2019, genehmigt mit Entscheid vom DD.MM.2019), als Einkommen an. Dies erscheint sachgerecht, da der Berufungsklägerin dieser (zumal an- gemessene) Betrag tatsächlich monatlich zur Verfügung steht und der gesamte Betreu- ungsunterhalt zusammen mit dem erzielten Einkommen – auch wenn in einem höheren als dem gemäss Schulstufenmodell zumutbaren Pensum erwirtschaftet – grundsätzlich nicht mehr als ihr familienrechtliches Existenzminimum decken darf. Dies gilt auch, wenn wie hier zwei Unterhaltspflichtige zum Betreuungsunterhalt beizutragen haben. Auch die Parteien rügen die Anrechnung nicht. Solange die Berufungsklägerin zu 50% erwerbstätig ist, wird ihr auch so noch ein Fehlbetrag verbleiben, den der Berufungsbeklagte mittels Betreuungsunterhalt für E. zu decken hat (vgl. E. 10.a ff. hiernach, 1. bis 3. Phase). Die
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daraus resultierende Unterhaltslast des Berufungsbeklagten für E. erscheint für die vorlie- gende Konstellation angemessen. Die Berufungsklägerin ist mit der Anrechnung des Be- treuungsunterhalts für G. als Einkommen nur bis und mit dem Übertritt von E. in die Ober- stufe – bzw. der damit einhergehenden Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80% – ein- verstanden. Zwar trifft zu, dass der Berufungsbeklagte, wird der Betreuungsunterhalt für G. der Berufungsklägerin ab August 2023 weiterhin angerechnet, angesichts ihres höhe- ren Einkommens dann keinen Betreuungsunterhalt mehr zu bezahlen hat, da ihr familien- rechtliches Existenzminimum zusammen mit dem für G. bezogenen Betreuungsunterhalt bereits gedeckt ist (vgl. E. 9.e ff. hiernach). Da letzterer im vorliegenden Entscheid jedoch nicht abgeändert werden kann und die Berufungsklägerin darauf Anspruch hat, solange jener Unterhaltstitel in Kraft ist, ginge es nicht an, den Betrag von Fr. 650.00 hier nicht mehr (bzw. nur noch teilweise) zu berücksichtigen, nur um einen vom Berufungsbeklagten zu deckenden Fehlbetrag (der eigentlich gar nicht besteht) zu erhalten. Dabei ist zu be- achten – und in Kauf zu nehmen –, dass eine allgemeine Ausgewogenheit unter Einbezug aller Beteiligten im vorliegenden Entscheid, in dem nur ein Teil des gesamten Unterhalts- gefüges beurteilt werden kann, kaum zu erreichen ist. Würde der Betreuungsunterhalt für G. rechtskräftig abgeändert, wäre zur Anpassung des Betreuungsunterhalts von E. bei gegebenen Voraussetzungen allenfalls ebenso ein Abänderungsverfahren des vorliegen- den Entscheids anzustrengen.
c) Kinder- bzw. Ausbildungszulage für E.: Diese ist unbestritten (Fr. 230.00 bis zum 16. Altersjahr, anschliessend Fr. 280.00).
d) Was ihren und E.s Bedarf anbelangt, betrifft die Berufung der Berufungsklägerin fol- gende Positionen:
aa) Grundbetrag: Der Grundbetrag beläuft sich für die Berufungsklägerin als alleinerzie- hende Mutter auf Fr. 1'350.00. Für E. sind bis zu ihrem 10. Geburtstag Fr. 400.00 und anschliessend Fr. 600.00 anzurechnen (vgl. Schweizer Richtlinien).
bb) Wohnkosten: Die Vorinstanz rechnete der Berufungsklägerin bei einem Mietzins von Fr. 1'490.00 (Mietvertrag ab April 2019, vi-act. 3/6) den Betrag von Fr. 1'000.00 und E. einen Anteil von Fr. 250.00 an (Rest: Anteil Tochter G.). Wie die Berufungsklägerin gel- tend macht, werden praxisgemäss bei zwei Kindern je 20% der Miete veranschlagt (vgl. KGer SG FS.2019/14.15-K2 vom 07.04.2021; www.publikationen.sg.ch). Dies ergibt ge- rundet für die beiden Töchter je Fr. 300.00 und für die Berufungsklägerin Fr. 900.00.
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cc) Krankenkasse: Für die von der Berufungsklägerin ebenfalls thematisierten Kranken- kassenprämien ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen – soweit hier zeitlich interes- sierend – Folgendes:
Die IPV-Verfügung für das Jahr 2020 fehlt zwar in den Akten, es kann jedoch mit der Be- rufungsklägerin von einer Verbilligung entsprechend dem Folgejahr ausgegangen werden. Für die Jahre ab 2022 ist mangels anderer Angaben von den Zahlen von 2021 auszuge- hen.
dd) Berufsauslagen: Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin unter diesem Titel für das von ihr angenommene Pensum von 30% Fr. 60.00 ein, wohl für Verpflegungsmehr- kosten. Im Verhältnis zu den ihr anzurechnenden Arbeitspensen ist ihr indessen praxis- gemäss bei 50% ein Betrag von Fr. 100.00, bei 80% von Fr. 160.00 und bei 100% von Fr. 200.00 (vgl. lit. c/dd hiervor und Schweizer Richtlinien) zuzugestehen. Der Betrag von Fr. 100.00 kann auch für die Zeit des Arbeitslosentaggeldbezugs (dessen Dauer nicht bekannt ist) berücksichtigt werden, war sie doch zum einen im Zwischenverdienst tätig und wird ihr zum anderen auch für jene Zeit der volle Verdienst angerechnet.
Die zusätzlichen Fr. 85.00 pro Monat Mobilitätskosten für ein Abonnement des öffentli- chen Verkehrs (Jahresabo Ostwind 3 Zonen: Fr. 1'008.00) sind gerechtfertigt, ist doch davon auszugehen, dass selbst bei einem Teilzeitpensum regelmässige Einzelfahrten teurer ausfallen würden als das Jahresabonnement.
ee) Privathaftpflicht- und Sachversicherungen: Wie beim Berufungsbeklagten ist der Berufungsklägerin ein Betrag von Fr. 50.00 anzurechnen, allerdings erst auf Stufe des familienrechtlichen Existenzminimums. Das Gleiche gilt für die Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 (vgl. lit. c/ee hiervor). Für Kinder ab der Oberstufe berücksichtigt das Kan- tonsgericht unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 30.00 (vgl. KGer SG FO.2020.16-K2 vom 21. Februar 2023, E. II.4.a/bb, www.publikationen.sg.ch), der auch E. ab August 2023 anzurechnen ist.
ff) Fremdbetreuung E.: Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei dringend empfohlen worden, dass E. die Tagesbetreuung besuche, um ihre Sprachkompetenz zu stärken. Ab
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August 2020 sei der zusätzliche Fremdbetreuungsaufwand von monatlich Fr. 233.00 aus- gewiesen, da E. nur unter Inanspruchnahme desselben ihre Sprachschwierigkeiten über- winden könne. Die Vorinstanz rechnete ihr ab März 2021 unter dem Titel "Kinderbetreu- ung" einen entsprechenden Betrag an. Demgegenüber hält der Berufungsbeklagte eine Fremdbetreuung für nicht notwendig, arbeite die Berufungsklägerin doch in der Nacht bzw. nach üblichem Arbeitsschluss am Abend, weshalb sie die Betreuung von E. am Mit- tag übernehmen könne. Es gebe zwar die Empfehlung, dass eine Sprachtherapie ge- macht werden sollte, diese Kosten würden jedoch übernommen und mehr sei nicht aus- gewiesen.
Vor Vorinstanz brachte die Berufungsklägerin zum Thema Tagesbetreuung vor, auf "Emp- fehlung der medizinischen Betreuung von E." besuche diese zur Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Fähigkeiten ab August 2020 eine Tagesbetreuung. Als Beleg dafür reichte sie zwei Rechnungen der Tagesbetreuung (August und September 2020) ein. Später legte sie weitere Monatsrechnungen vor (Oktober 2020 bis Februar 2021). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie dazu aus, der Mittagstisch sei von der Schule vorgeschlagen worden, damit E. besser Deutsch sprechen lerne. Der Besuch der Tagesbetreuung sei für E. schon seit Jahren von der Schule und der langfristig besuchten Logopädie dringend empfohlen worden, habe aber aus finanziellen Gründen nicht umge- setzt werden können. Auf die ultimative Forderung der Schule hin habe die Berufungsklä- gerin keine andere Möglichkeit gesehen, als sich diese Kosten nun im wahrsten Sinne des Wortes vom Munde abzusparen.
Der Besuch der Tagesbetreuung wird damit durchgehend nicht mit der Notwendigkeit der Fremdbetreuung während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Berufungsklägerin be- gründet. Eine solche Erforderlichkeit wäre auch nicht plausibel, gab die Berufungsklägerin doch selber an, sie arbeite an drei Tagen pro Woche jeweils abends für 3,5 Stunden und freitags bis in die Nacht, also zu einer Tageszeit, zu der keine Tagesbetreuung geöffnet hat. Vielmehr geht E. offenbar aufgrund der Empfehlung der Schule zwecks Verbesse- rung ihrer sprachlichen und sozialen Fähigkeiten in den Hort. Die Fremdbetreuungskosten für E. könnten folglich höchstens allenfalls unter dem Titel "Besondere Gesundheitskos- ten" (im Sinn einer therapeutischen Massnahme) berücksichtigt werden, die bei Kindern gemäss Bundesgericht in den Grundbedarf aufzunehmen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), sofern deren Erforderlichkeit belegt ist und sie nicht über den Grundbetrag zu decken und zudem ausgewiesen sind. Vorliegend ist lediglich die Behauptung der Beru- fungsklägerin aktenkundig, dass von der Schule und der Logopädie dringend der Besuch des Mittagstischs bzw. der Tagesbetreuung empfohlen worden sei. Im Recht liegt zudem
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eine "Verfügung Logopädie: Kostengutsprache für Therapie", die zwar bei E. einen Dys- grammatismus, eine Störung des Wortschatzes und eine Schrifterwerbsstörung mit mittle- rem Schweregrad ausweist und vermerkt, E. besuche den Hort, nicht jedoch eine ent- sprechende Empfehlung oder Bestätigung der Notwendigkeit enthält. Die Berufungskläge- rin hätte es in der Hand gehabt, eine solche Bestätigung bei der Schule bzw. der Logopä- din erhältlich zu machen und einzureichen. Hat sie dies nicht getan, lag es nicht am Ge- richt, die Edition mutmasslicher Dokumente anzuordnen, welche zum Nachweis der Er- forderlichkeit dienlich sein könnten (vgl. BGer 5A_695/2020 E. 3.3.). Vor diesem Hinter- grund ist nicht belegt, dass – und in welchem zeitlichen Umfang – der Besuch der Tages- betreuung für E. aus gesundheitlicher bzw. therapeutischer oder integrativer Sicht not- wendig ist. Entsprechende Kosten können bei ihr daher nicht im Bedarf berücksichtigt werden.
gg) Kosten E. ab Oberstufe: Die Berufungsklägerin will E. auch nach dem Übertritt in die Oberstufe – voraussichtlich per August 2023 – monatlich die Fr. 233.00 anrechnen, wel- che die Vorinstanz für die Fremdbetreuung zugestanden hatte. Jener Aufwand würde sich dann zwar reduzieren, jedoch würden zusätzliche Ausbildungskosten anfallen, wie das Abonnement des öffentlichen Verkehrs, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Un- kostenbeiträge für die Schule. Der Berufungsbeklagte hält solche Kosten für nicht erwie- sen. Tatsächlich absehbar ist, dass E. ein Busabonnement für Z. im Betrag von Fr. 468.00 pro Jahr bzw. Fr. 39.00 pro Monat brauchen wird. Dieses ist ihr anzurechnen. Verpfle- gungsmehrkosten erscheinen aber nicht notwendig, wird es doch E. zumutbar sein, ein Mittagessen von zu Hause mitzunehmen, und kann auch trotz des ab diesem Zeitpunkt erhöhten Arbeitspensums der Berufungsklägerin damit gerechnet werden, dass E. zumin- dest teilweise am Mittag zu Hause essen kann, zumal auch der Schulweg dies erlauben dürfte. Regelmässige Schulkosten dürften an der öffentlichen Schule nicht in grösserem Umfang anfallen – und werden von der Berufungsklägerin auch nicht substantiiert bzw. beziffert – und Einzelausgaben würden ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB darstellen, die ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren mit einem allgemei- nen Verteilschlüssel geregelt werden könnten (vgl. FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN, 4. Aufl., Art. 286 ZGB N 20 ff.; vgl. auch Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie sind nicht zu be- rücksichtigen, zumal die Berufungsklägerin auch diesbezüglich keinen Betrag nennt oder gar substantiiert.
hh) Steuern: Einen Betrag für die Steuern setzt die Berufungsklägerin für sich ab der Ausdehnung ihres Pensums auf 80% ein. Tatsächlich dürften ihr indessen erst Steuern anfallen, wenn sie zu 100% erwerbstätig ist (ab März 2027; vgl. E. 10.g hiernach). Es ist
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von einem steuerbaren Einkommen von geschätzt rund Fr. 34'000.00 auszugehen (Er- werbseinkommen zuzüglich Unterhalt und Kinderzulagen für beide Töchter ./. Abzüge [insb. Berufskosten, Gesundheitskosten, Kinderbetreuung, Kinderabzüge]), was gemäss Steuerkalkulator (https://www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) zu Steuern von rund Fr. 1'600.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 135.00 pro Monat führt (vgl. für die Berechnung E. 10.g hiernach).
Gemäss Bundesgericht ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums für das Kind ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 457 E. 4.2.2.1). Da- bei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (hier der Barunterhalt und die Kinderzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die Berechnung der Steueranteile kann nur annäherungsweise vorgenommen werden, da sich die als Ausgangspunkt ange- nommenen Unterhaltsbeiträge und die darauf entfallenden Steuern gegenseitig beeinflus- sen. Die in der Ausscheidung eingesetzten Beträge können sich daher von den schliess- lich ermittelten Unterhaltsbeiträgen unterscheiden, wobei eine geringfügige Abweichung vertretbar ist. Entsprechend diesen Vorgaben sind vom Steuerbetrag der Berufungskläge- rin von monatlich Fr. 135.00 rund 25% bzw. Fr. 34.00 dem Bedarf von E. zuzuteilen.
Aufgrund der hiervor erörterten Einkommens- und Bedarfszahlen ist vorliegend folgende Phaseneinteilung sinnvoll:
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Die 7. Phase (ab Volljährigkeit von E. per März 2029) wird anschliessend an die Tabellen separat behandelt (vgl. E. 10.h hiernach).
b) 1. Phase: 10. Dezember 2019 bis und mit Februar 2021 Vater Mutter E. total Einkommen Erwerbseinkommen 4'100 1'700 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 230 Total 4'100 2'350 230 6'680
Bedarf
Grundbetrag 850 1'350 400 Wohnkosten 490 900 300 Krankenkasse * 370 388 15 Berufsauslagen 200 100 Mobilität 85 85 Unterhalt Sohn F. 500 Steuern ** 230 Versicherungspauschale 50 50 Kommunikationspauschale 130 130 Total 2'905 3'003 715 6'623
Überschuss/Manko 1'195 - 653 - 485 + 57
In der ersten Phase verbleibt nach der Deckung des Fehlbetrags im Barbedarf von E. von Fr. 485.00 sowie des Betreuungsunterhalts von Fr. 653.00 ein Überschuss von Fr. 57.00. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was für den Berufungsbeklagten
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Fr. 37.00 und für E. Fr 20.00 ergibt. Der vom Berufungsbeklagten zu leistende Unterhalt für E. beträgt somit insgesamt Fr. 1'158.00.
c) 2. Phase: März 2021 bis und mit November 2021 Vater Mutter E. total Einkommen Erwerbseinkommen 4'100 1'700 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 230 Total 4'100 2'350 230 6'680
Betr.rechtl. Existenzminimum
Grundbetrag 850 1'350 600 Wohnkosten 490 900 300 Krankenkasse 370 388 15 Berufsauslagen 200 100 Mobilität 85 85 Unterhalt Sohn F. 500
Fam.recht. Existenzminimum Steuern 230 Versicherungspauschale 50 50 Komm.pauschale (anteilsmässig) 59 58 Total 2'834 2'931 915 6'680
Überschuss/Manko 1'266 - 581 - 685 0
In der dritten Phase reichen die vorhandenen Mittel im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums für die Erweiterung um Steuern und Versicherungspauschale. Der Rest von Fr. 117.00 ist beiden Eltern je zur Hälfte als Anteil an die Kommunikationspau- schale anzurechnen. Ein Überschuss bleibt nicht zu verteilen. E. hat gegenüber dem Be- rufungsbeklagten Anspruch auf Deckung ihres Barbedarfs von Fr. 685.00 sowie des Be- treuungsunterhalts von Fr. 581.00, also insgesamt auf Fr. 1'266.00.
d) 3. Phase: Dezember 2021 bis und mit Juli 2023 Vater Mutter E. total Einkommen Erwerbseinkommen 4'100 1'700 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 230
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Total 4'100 2'350 230 6'680
Bedarf
Grundbetrag 850 1'350 600 Wohnkosten 490 900 300 Krankenkasse 370 388 15 Berufsauslagen 200 100 Mobilität 85 85 Steuern 230 Versicherungspauschale 50 50 Kommunikationspauschale 130 130 Total 2'405 3'003 915 6'323
Überschuss/Manko 1'695 - 653 - 685 + 357
Ab der 4. Phase entfällt im Bedarf des Berufungsbeklagten zunächst der Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 an Sohn F., da dieser volljährig geworden ist. Dies führt nach Deckung des Bar- und Betreuungsunterhalts (Fr. 685.00 bzw. Fr. 653.00) von E. zu einem Überschuss von Fr. 357.00. Dieser ist dem Berufungsbeklagten zur teilweisen Deckung des Volljäh- rigenunterhalts von F. zuzuteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Damit beträgt der Unterhalt des Berufungsbeklagten für E. in der 4. Phase insgesamt Fr. 1'338.00.
e) 4. Phase: August 2023 bis und mit Juli 2024 Vater Mutter E. total Einkommen
Erwerbseinkommen 4'100 2'720 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 230 Total 4'100 3'370 230 7'700
Bedarf
Grundbetrag 850 1'350 600 Wohnkosten 490 900 300 Krankenkasse 370 388 15 Berufsauslagen 200 160 Mobilität 85 85 39 Steuern 250 Versicherungspauschale 50 50 Kommunikationspauschale 130 130 30
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Total 2'425 3'063 984 6'472
Überschuss/Manko 1'675 (307) - 754 + 921
Vom Überschuss von Fr. 1'675.00 des Berufungsbeklagten ist zunächst der Barbedarf von E. von Fr. 754.00 zu decken. Betreuungsunterhalt hat sie keinen mehr zugute, da die Berufungsklägerin ihren Bedarf mit ihrem Erwerbseinkommen und dem Betreuungsunter- halt für G. selber decken kann. Da sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber E. in Form von Naturalunterhalt erfüllt, muss sie sich mit ihrem Überschuss nicht an deren Barbedarf be- teiligen, zumal sie nicht leistungsfähiger ist als der Berufungsbeklagte (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 und E. 8.3.1 f.; KGer SG FS.2020.34-EZE2 vom 19. Januar 2022 E. 8a, www.publikationen. sg.ch [Beteiligungsgrenze: in der Regel ca. zwei- bis zweieinhalbfacher Überschuss]). Der verbleibende Überschuss des Berufungsbeklagten von Fr. 921.00 ist im Betrag von Fr. 500.00 dem Berufungsbeklagten zur Deckung des Volljährigenunterhalts von F. zuzusprechen. Der Restbetrag von Fr. 421.00 wird nach grossen und kleinen Köp- fen auf den Berufungsbeklagten und E. verteilt (BGer 5A_668/2021 E. 2.7), was für sie einen zusätzlichen Betrag von gerundet Fr. 140.00 ergibt. Ihr Barunterhaltsanspruch ge- genüber dem Berufungsbeklagten beträgt folglich Fr. 894.00.
f) 5. Phase: August 2024 bis und mit Februar 2027 In dieser Phase bleibt die Berechnungstabelle im Vergleich zur 5. Phase unverändert. Da aber F. per Ende Juli 2024 seine Erstausbildung voraussichtlich abgeschlossen haben wird, hat er ab dann keinen Anspruch mehr auf Volljährigenunterhalt. Der frei werdende Betrag von Fr. 500.00 ist folglich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was für E. zusätzlich einen Betrag von 165.00 ergibt. Insgesamt hat der Berufungsbeklagte für sie damit einen Barunterhalt von Fr. 1'059.00 zu leisten.
g) 6. Phase: März 2027 bis und mit Februar 2029 Vater Mutter E. total Einkommen Erwerbseinkommen 4'100 3'400 Kinderzulage/Betreuungsunterhalt 650 280 Total 4'100 4'050 280 8'430
Bedarf
Grundbetrag 850 1'350 600 Wohnkosten 490 900 300
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Krankenkasse 370 388 15 Berufsauslagen 200 200 Mobilität 85 85 39 Steuern 250 101 34 Versicherungspauschale 50 50 Kommunikationspauschale 130 130 30 Total 2'425 3'204 1'018 6'647
Überschuss/Manko 1'675 (+ 846) - 738 + 937
Ab dieser Phase ist der Berufungsklägerin ein Erwerbseinkommen für ein volles Pensum anzurechnen, da E. das 16. Altersjahr erreicht hat. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungsklägerin ab dieser Phase Steuern von rund Fr. 135.00 pro Monat anfallen wer- den. Davon sind rund 25% bzw. Fr. 34.00 dem Bedarf von E. zuzuteilen (Berechnung vgl. E. 8.d/hh hiervor). Auch in dieser Phase erfüllt die Berufungsklägerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber E. noch in Form von Naturalunterhalt und muss sich folglich mit ihrem Über- schuss nicht an deren Barbedarf beteiligen; der Vergleich ihrer Leistungsfähigkeit mit der- jenigen des Berufungsbeklagten rechtfertigt weiterhin keine Ausnahme von dieser Regel, auch wenn E. mit zunehmendem Alter weniger Betreuung benötigen dürfte (vgl. E. 10.e hiervor).
Nach Deckung des Barbedarfs von E. von Fr. 738.00 verbleibt dem Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 937.00. Von diesem steht wiederum ein Drittel E. zu (Fr. 312.00), womit der Berufungsbeklagte ihr in der 7. Phase einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.00 zu leisten hat.
h) 7. Phase (März 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch E.):
aa) Auch wenn im Entscheidzeitpunkt noch ungewiss ist, wie die Lebens-, Bedarfs- und Einkommenssituation eines Kindes bei Erreichen der Volljährigkeit und darüber hinaus sein wird, kann das Gericht den Kindesunterhalt für diese Zeitspanne festlegen für den Fall, dass das Kind bis dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat (BGer 5A_382/2021 E. 8.3, nicht publ. in BGE 148 III 353). Dabei gilt in Bezug auf die Festlegung des Volljährigenunterhalts Folgendes: Da mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern (jedenfalls rechtlich) wegfallen, ist der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden
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Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen. Den Eltern ist dabei das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen, ein auf die übrigen Familien- mitglieder aufzuteilender Überschuss kann demgegenüber erst entstehen, wenn die Ver- pflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5; BGer 5A_340/2021 E. 5.3.2). Volljährige Kinder haben dabei allerdings kein Anrecht auf einen eigenen Überschussanteil; vielmehr ist ihr Unterhalt maximal auf das familienrechtli- che Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine; BGer 5A_340/2021 E. 5.3.2; STOLL, Urteilsbesprechung BGer 5A_311/2019, FamPra.ch 2021, S. 200 ff., 228).
Die Vorinstanz liess die letzte Unterhaltsphase im März 2021 beginnen, mit gleichbleiben- dem Unterhaltsbeitrag und Manko, unabhängig von späteren Sachverhaltsentwicklungen und insbesondere davon, dass die Unterhaltsvoraussetzungen ab der Volljährigkeit der Unterhaltsberechtigten ändern. Auch die Berufungsklägerin setzt die letzte Phase ihrer Berechnung ab August 2024 an. Angesichts der Geltung des Offizialgrundsatzes auch im Zusammenhang mit dem Volljährigenunterhalt (vgl. E. 3 hiervor) ist dieser indessen von Amtes wegen nach den entsprechenden Vorgaben festzulegen, zumal der Berufungsbe- klagte zwar die vorinstanzliche Regelung nicht anficht, dort aber der bisherige tiefere Un- terhaltsbeitrag von Fr. 500.00 pro Monat bestätigt wurde, womit er einverstanden war.
bb) Annahmeweise ist für E. für die Zeit ab ihrer Volljährigkeit bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung angesichts der begrenzten finanziellen Verhältnisse der Beteiligten davon auszugehen, dass sie weiterhin bei der Mutter wohnen wird. Ihr Grund- betrag von Fr. 600.00 sowie ihr Wohnkostenanteil von Fr. 300.00 bleiben damit unverän- dert (vgl. BGer 5A_382/2021 E. 8.3, nicht publ. in BGE 148 III 353). Anzurechnen ist ihr weiter eine günstige KVG-Prämie, die viele Krankenkassen für junge Erwachsene anbie- ten, von schätzungsweise Fr. 190.00 (z.B. GroupeMutuel, vgl. Prämienrechner auf https://www.groupemutuel.ch, besucht am 29. Juni 2023), wobei kein Anspruch auf Prä- mienverbilligung mehr anzunehmen ist. Zudem ist ihr weiterhin ein Ostwind-Abonnement für Fr. 39.00 zuzugestehen. Ob ihr daneben weitere Bedarfspositionen anfallen werden – und wenn ja, in welcher Höhe –, ist indessen zu ungewiss, als dass dafür bereits jetzt ein Betrag in die Bedarfsrechnung einbezogen werden könnte. Das Gleiche gilt für ein allfälli- ges eigenes Einkommen, das sie dann möglicherweise erzielen wird. Für beides wäre gegebenenfalls der Weg über ein Abänderungsverfahren einzuschlagen. Es rechtfertigt sich folglich, für E. einen Grundbedarf von Fr. 1'129.00 bzw. nach Abzug der Ausbil- dungszulage einen ungedeckten Bedarf von gerundet Fr. 850.00 anzunehmen.
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cc) Bei den Bedarfs- und Einkommenspositionen der Eltern ist – da die weitere Entwick- lung auch diesbezüglich ungewiss ist – grundsätzlich von gleichbleibenden Beträgen aus- zugehen, womit beim Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 1'675.00 und bei der Berufungsklägerin von Fr. 846.00 anzunehmen ist (vgl. lit. g hiervor). Dies ergäbe eine Beteiligung der Eltern am Bedarf von E. im Verhältnis von zwei Dritteln (Berufungsbeklag- ter) zu einem Drittel (Berufungsklägerin). Vorhersehbar und deshalb zu berücksichtigen ist indessen, dass die Berufungsklägerin ab 1. September 2030 gemäss der Unterhaltsver- einbarung für G. keinen Betreuungsunterhalt für diese mehr erhalten wird, womit sich ihr Überschuss auf knapp Fr. 200.00 verringern wird. Dies ergäbe rechnerisch ein Beteili- gungsverhältnis am Barbedarf von E. von neun Zehnteln (Berufungsbeklagter) zu einem Zehntel (Berufungsklägerin). Da nicht absehbar ist, wie lange gegebenenfalls die Ausbil- dung von E. dauern wird, wie sich – wie erwähnt – die übrigen Berechnungsparameter der Eltern verändern werden und insbesondere, ob der Betreuungsunterhaltsanspruch für G. tatsächlich so lange bestehen bleiben wird (wird die Berufungsklägerin doch voraussicht- lich bereits ab März 2027 in einem Vollpensum arbeiten und ihren Bedarf decken können, weshalb der Vater von G. den von ihm zu leistenden Betreuungsunterhalt unter Umstän- den aufheben lassen könnte), rechtfertigt es sich jedoch, die Berufungsklägerin ermes- sensweise für die gesamte 8. Phase mit einem Betrag von Fr. 85.00 am Unterhalt von E. zu beteiligen, zumal dem Berufungsbeklagten auch so noch ein beträchtlich grösserer Restüberschuss verbleibt. Der Berufungsbeklagte hat damit einen Anteil von Fr. 765.00 zu übernehmen.
Die Mutter kann, da sie das Verfahren wie erwähnt (E. 4.b/cc hiervor) als Prozessstand- schafterin und damit zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung von E. führt, im vorlie- genden Entscheid nicht zu Unterhalt verpflichtet werden, würde dies doch "ihre Rech- nung" und nicht diejenige von E. betreffen.
Zusammenfassung der Unterhaltsregelung 11. a) Wie die Ergebnisse der Unterhaltsberechnung gemäss den vorstehenden Erwä- gungen zeigen, haben sich die eingetretenen Verhältnisänderungen finanziell in einem Umfang ausgewirkt (vgl. E. 4.b/bb hiervor), der eine Anpassung der Unterhaltsregelung rechtfertigt, kann die Differenz zwischen dem ursprünglich festgelegten Betrag von Fr. 500.00 und den neu errechneten Beträgen doch in keiner Phase als geringfügig be- zeichnet werden. Zusammengefasst hat der Berufungsbeklagte für den Kindesunterhalt von E. damit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten:
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Phase (10. Dezember 2019 bis und mit Februar 2021): Total: Fr. 1'158.00 Barunterhalt: Fr. 505.00 Betreuungsunterhalt: Fr. 653.00
Phase (März 2021 bis und mit November 2021): Total: Fr. 1'266.00 Barunterhalt: Fr. 685.00 Betreuungsunterhalt Fr. 581.00
Phase (Dezember 2021 bis und mit Juli 2023): Total: Fr. 1'338.00 Barunterhalt: Fr. 685.00 Betreuungsunterhalt: Fr. 653.00
Phase (August 2023 bis und mit Juli 2024): Barunterhalt: Fr. 894.00
Phase (August 2024 bis und mit Februar 2027): Barunterhalt: Fr. 1'059.00
Phase (März 2027 bis und mit Februar 2029): Barunterhalt: Fr. 1'050.00
Phase (ab März 2029, wenn bis dann noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen): Barunterhalt: Fr. 765.00
b) In der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom DD.MM.2011 hielten die Parteien fest, die Unterhaltsbeiträge seien bis zur Volljährigkeit von E. an die Beru- fungsklägerin und danach an das volljährige Kind bzw. einen ermächtigten Vertreter zu bezahlen. Diese Regelung war im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Sie ist daher zu übernehmen und der Übersichtlichkeit halber im Dispositiv noch einmal aufzuführen.
c) Ein Manko (das nur entstehen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum nicht gedeckt ist, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) liegt in keiner Phase vor, weshalb Zif- fer 3 des vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufgehoben werden kann.
d) In der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge zwischen den Eltern vom DD.MM.2011, genehmigt durch die damalige Vormundschaftskommission V. am DD.MM.2011, wurden die vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge indexiert. Praxis- gemäss wird die Indexklausel dem aktuellen Indexstand und der gerichtsüblichen Formu- lierung angepasst (vgl. Dispositiv).
III.
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enthält jedoch keine Begründung dazu. Auf den entsprechenden Antrag kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. auch Entscheid im Verfahren FS.2021.14-EZE2).
Im Berufungsverfahren sind die Kosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). Da einzig der Kindesunterhalt von E. und damit ein finanzieller Belang strittig war, rechtfertigt sich ein Abweichen von diesem Grundsatz im Sinn einer ermessensweisen Verlegung (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) nicht. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens sind die insgesamt geforderten bzw. zugesprochenen Be- träge einander gegenüberzustellen, wobei angesichts des unbekannten Endzeitpunkts der Unterhaltspflicht die Rechnung annahmeweise bis und mit Februar 2031 (E. 20jährig) vorzunehmen ist (Beginn entsprechend den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin Mitte Oktober 2018). Die Berufungsklägerin machte im Berufungsverfahren für diesen Zeitraum addiert insgesamt rund Fr. 191'500.00 geltend. Der Berufungsbeklagte focht den vor- instanzlichen Entscheid nicht an und verlangte damit sinngemäss die Weitergeltung der ursprünglichen Unterhaltsregelung von Fr. 500.00 monatlich, was einen Totalbetrag von Fr. 74'500.00 für den betreffenden Zeitraum ergäbe. Zugesprochen wird im vorliegenden Entscheid Kindesunterhalt von insgesamt rund Fr. 144'200.00. Das Unterliegen der Par- teien steht damit im Verhältnis 40% (Berufungsklägerin) zu 60% (Berufungsbeklagter). Einzubeziehen ist wie erwähnt auch das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen FS.2021.14-EZE2. Das Unterliegen der Berufungsklägerin im vorsorglichen Massnahmeverfahren ist dabei zahlenmässig bereits mitberücksichtigt. Auch vom Auf- wand her fiel das Massnahmeverfahren kaum ins Gewicht, wurden doch die Berufungen betreffend Massnahmegesuch und Klage fast deckungsgleich begründet [...]. Eine sepa- rate Gewichtung des Ergebnisses des Massnahmeverfahrens rechtfertigt sich daher nicht, zumal die Abweisung der Berufung im Massnahmeverfahren darin begründet ist, dass die Vorinstanz auf das Gesuch nicht hätte eintreten dürfen, der vorinstanzliche Entscheid einschliesslich der Kostenverlegung aber von keiner der Parteien unter diesem Gesichts- punkt gerügt wurde.
Die Entscheidgebühr einschliesslich der Gebühr für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (FS.2021.14-EZE2) ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 10 Ziff. 211 und Ziff. 221 GKV)
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b) Beide Parteien haben allerdings um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ersucht. Im vorinstanzlichen Verfah- ren war sie ihnen bewilligt worden. Ihre Bedürftigkeit ist nach wie vor gegeben und zudem war die Sache weder aussichtslos noch einfach und unbedeutend. Beiden Parteien ist die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung somit auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Die Anteile beider Parteien an den Gerichts- kosten trägt folglich einstweilen der Staat.
c) Bei der genannten Kostenverteilung hätte die Berufungsklägerin Anspruch darauf, dass ihr der Berufungsbeklagte 20% ihrer Parteiauslagen ersetzt (60% ./. 40%; vgl. LEU- ENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.38; GVP SG 1983 Nr. 56), befreit doch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Aufgrund der eigenen Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten ist diese Entschädigung bei ihm jedoch voraussichtlich nicht einbringlich. Daher ist die angemessene Parteikostenentschädigung für die Berufungsklägerin durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO, d.h. auch im Um- fang ihres Obsiegens, bereits jetzt festzusetzen. Dabei ist der reduzierte Tarif anwendbar (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Im vorliegenden Entscheid sind wie erwähnt neben den Kosten des vorliegenden Verfah- rens auch die Kosten – und damit auch die Entschädigungen der unentgeltlichen Vertreter – des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen FS.2021.14-EZE2 zu verlegen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters ist in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Pauschalrahmen in einem unentgeltlich geführten Berufungsverfahren betreffend Kindesunterhalt und vorsorgliche Massnahmen reicht jeweils bis Fr. 3'000.00. Innerhalb des Rahmens wird das Honorar namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Vertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. C., reichte im Massnahmeverfahren eine Honorarno- te über Fr. 2'670.00 für einen Aufwand von 10,68 Stunden ein und im vorliegenden Abän- derungsverfahren eine solche über Fr. 750.00 für zusätzliche 3 Stunden (jeweils voller Tarif und zuzüglich 4% Barauslagen und Mehrwertsteuer), macht insgesamt also Fr. 3'420.00 für 13,68 Stunden geltend. Dies ist angemessen. Umgerechnet auf den reduzier- ten Tarif ergibt dies einen Betrag von Fr. 2'736.00 bzw. zuzüglich 4% Barauslagen (auf dem vollen Tarif) von Fr. 136.80 und Mehrwertsteuer total Fr. 3'094.00. Der Staat ent- schädigt den Vertreter der Berufungsklägerin folglich mit diesem Betrag.
FO.2022.32-K2 35/37
Davon stellen 20% bzw. Fr. 619.00 die Entschädigung dar, die der Staat dem Vertreter zufolge Uneinbringlichkeit anstelle des Berufungsbeklagten zahlt. Die Forderung auf Par- teikostenentschädigung geht in diesem Umfang auf den Staat über. Für die Differenz bis zum vollen Honorar für jenen Teil, also für den Betrag von Fr. 147.00 (entsprechend 20% des vollen Honorars, also Fr. 766.00, abzüglich Fr. 619.00), kann sich Rechtsanwalt Dr. C. an den Berufungsbeklagten halten.
d) Der Vertreter des Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt D., wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls vom Staat entschädigt. Er reichte zwei Kostenno- ten über insgesamt Fr. 2'977.50 ein, entsprechend einem Aufwand von insgesamt 11,91 Stunden (Massnahmeverfahren Fr. 2'000.00, vorliegendes Abänderungsverfahren zusätz- lich Fr. 977.50, jeweils voller Tarif), zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. Umge- rechnet auf den reduzierten Tarif resultiert ein Honorar von Fr. 2'382.00 bzw. Fr. 2'694.00 inkl. Barauslagen von 4% (auf dem vollen Honorar) und Mehrwertsteuer, welches eben- falls angemessen ist.
e) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Staat die Gerichts- bzw. Partei- kosten nur vorschiesst und sie später zurückfordert, wenn ihre finanziellen Verhältnisse dies erlauben (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltlichen Vertreter werden darauf auf- merksam gemacht, dass sie von ihrer Mandantin bzw. ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern dürfen (Art. 11 bis HonO).
FO.2022.32-K2 36/37
Entscheid
Auf die Berufung von A. gegen die Ziffern 5, 7 und 8 des Entscheids der Einzelrichte- rin des Kreisgerichts X. vom 1. Juni 2021 (VV.2020.149-[...]) wird nicht eingetreten.
a) Die Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Einzelrichterin des Kreisgerichts X. vom
Juni 2021 (VV.2020.149-[...]) werden aufgehoben.
b) Die Ziffern 2.2 und 2.4 der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge zwischen A. und B. vom DD.MM.2011, genehmigt durch die damalige Vormund- schaftskommission V. am DD.MM.2011, werden aufgehoben.
Für die Zeit vor dem 10. Dezember 2019 wird auf die Abänderungsklage nicht einge- treten.
Für die Zeit ab dem 10. Dezember 2019 wird B. in teilweiser Gutheissung der Beru- fung verpflichtet, an den Unterhalt von E. (geb. 2011) monatlich und für die Zukunft jeweils im Voraus folgende Beträge zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen:
Fr. 1'158.00 10. Dezember 2019 bis und mit Februar 2021 (Barunterhalt Fr. 505.00; Betreuungsunterhalt Fr. 653.00)
Fr. 1'266.00 März 2021 bis und mit November 2021 (Barunterhalt Fr. 685.00; Betreuungsunterhalt Fr. 581.00)
Fr. 1'338.00 Dezember 2021 bis und mit Juli 2023 (Barunterhalt Fr. 685.00; Betreuungsunterhalt Fr. 653.00)
Fr. 894.00 August 2023 bis und mit Juli 2024 (Barunterhalt)
Fr. 1'059.00 August 2024 bis und mit Februar 2027 (Barunterhalt)
Fr. 1'050.00 März 2027 bis und mit Februar 2029 (Barunterhalt)
Fr. 765.00 ab März 2029, wenn E. bis dann noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat (Barunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von E. an A. und danach an das voll- jährige Kind bzw. einen ermächtigten Vertreter zu bezahlen.
FO.2022.32-K2 37/37
Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbei- träge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich der Kosten für das Berufungs- verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen FS.2021.14-EZE2) von Fr. 4'000.00 tragen A. zu 40% (Fr. 1'600.00) und B. zu 60% (Fr. 2'400.00). Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind beide Parteien von der Bezahlung ihrer Anteile vor- läufig befreit.
Der Staat entschädigt die unentgeltlichen Vertreter der Parteien wie folgt:
Im Betrag von Fr. 619.00 steht dem Staat ein Rückgriffsrecht auf B. zu. B. hat den unentgeltlichen Vertreter von A., Rechtsanwalt Dr. C., im Sinne der Erwägungen zu- sätzlich mit Fr. 147.00 zu entschädigen.