© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/52 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.22-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.01.2024 Entscheiddatum: 24.10.2023 Entscheid Kantonsgericht, 24.10.2023 Art. 273 Abs. 1 und Art. 276 ZGB: Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. Besonderheiten der Besuchsregelung bei Kleinkindern: Bei einem Kampf um die Betreuungsaufteilung kann die emotionale Sicherheit eines Kleinkindes stark strapaziert werden, was zu Stress führt. Die Schwelle, wann eine stressinduzierende Situation für ein Kind schädlich wird, ist von Kind zu Kind unterschiedlich. Den Bedürfnissen von kleinen Kindern entsprechen in der Regel kurze Kontakte ohne Übernachtungen und in kleinen Abständen. Mit Blick auf die vorliegend besonderen Umstände liegt die Notwendigkeit einer detaillierten Phasenbildung mit schrittweiser (jedoch beschleunigter) Ausdehnung des Besuchsrechts vor (E. III./3.). Bei nicht verheirateten Eltern besteht kein Anspruch des anderen Elternteils auf Ehegattenunterhalt oder nachehelichen Unterhalt. Demzufolge ist dem anderen Elternteil kein Überschussanteil zuzuordnen, weshalb das gemeinsame Kind mit einem Drittel am Überschuss (vorliegend des Vaters) zu beteiligen ist (E. III./7.). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Oktober 2023, FO.2022.22-K2). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 24. Oktober 2023
Geschäftsnr. FO.2022.22-K2; ZV.2022.134-K2, ZV.2023.98-K2 (VV.2022.5-[...] / SF.2022.6-[...])
Verfahrens- beteiligte A.__,
Berufungskläger,
vertreten von Rechtsanwältin D.,
und
B.__,
Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwalt E.,
Gegenstand Kinderbelange und Unterhalt
FO.2022.22-K2 2/51
Erwägungen
I.
C., geb. DD.MM.2021, ist das Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern B. geb. 1998 (nachfolgend Mutter), und A., geb. 1988 (nachfolgend Vater). Die Eltern waren nie in einer gemeinsamen Beziehung. Mit Klage vom 21. Januar 2022 verlangte die Mut- ter bei der Vorinstanz unter anderem die Feststellung der Vaterschaft von A. und die An- ordnung der Korrektur des Eintrags im Zivilstandsregister (vi-act. 1). Mit Gutachten vom
März 2022 stellte das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen die biologische Vaterschaft von A. für C. fest (vi-act. 9), was auch von ihm anerkannt wurde (vgl. z.B. vi-act. 23, S. 4). Die Mutter verlangte in den hier interessierenden Ziffern mit ihrer Klage vom 21. Januar 2022 Folgendes:
Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab Geburt an den Unterhalt von C. einen nach erfolg- tem Beweisverfahren festzusetzenden, monatlichen, je auf den Ersten des Monats vorauszahlbaren und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'424.00 (Barunterhalt mind. Fr. 692.00 und Betreuungsunterhalt mind. Fr. 2'732.00) zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen.
Die Kinderunterhaltsbeiträge seien bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu leisten.
Der Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, sich mindestens zur Hälfte an den ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zu beteiligen.
Der Klägerin und Kindesmutter sei die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen.
Der Beklage habe der Klägerin die notwendigen Ausgaben zur Erstausstattung in der Höhe von mind. Fr. 1'807.90 zu ersetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten
Der damals nicht vertretene Vater stellte an Schranken der Vorinstanz folgende (sinnge- mässe) Anträge (vgl. vi-act. 23):
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Am 30. Juni 2022 erliess die Familienrichterin des Kreisgerichts L. folgenden Entscheid (VV.2022.5-[...] / SF.2022.6-[...]):
Es wird festgestellt, dass A., geb. DD.MM.1988, der Vater des Kindes C., geb. DD.MM.2021, ist.
Obhut zu.
Die Eltern orientieren sich rechtzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen.
Will die Mutter den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des Vaters,
wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf
die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den Vater hat.
Der Vater betreut C. wie folgt: Phase I: Der Vater und C. haben das Recht, sich jeden zweiten Samstag oder Sonntag während zwei Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchstagen zu sehen. Diese Begleitung kann durch die Beistandsperson aufgehoben werden (Wechsel in Phase II), sobald der Vater das Besuchsrecht wenigstens zehn Mal erfolgreich ausgeübt hat. Phase II: Der Vater und C. haben das Recht, sich jeden zweiten Samstag oder Sonntag während zwei Stunden in der Begleitung der Mutter oder einer von dieser bestimmten Drittperson zu sehen. Diese Besuchsregelung kann durch die Beistandsperson aufgehoben werden (Wechsel in Phase III), sobald der Vater das Besuchsrecht wenigstens drei Mal erfolgreich ausgeübt hat. Phase III: Danach haben der Vater und C. das Recht, sich jeden Samstag oder Sonntag während zwei Stunden unbegleitet zu sehen. Die Beistandsperson kann den Wechsel in Phase IV anordnen, sobald der Vater das Besuchsrecht gemäss Phase III wenigstens fünfzehn Mal erfolgreich ausgeübt hat. Phase IV: Danach haben der Vater und C. das Recht, sich jeden zweiten Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu sehen. Die Beistandsperson kann den Wechsel in Phase V anordnen, sobald der Vater das Besuchsrecht gemäss Phase IV wenigstens zehn Mal erfolgreich ausgeübt hat. Phase V: Danach haben der Vater und C. das Recht, sich jeden zweiten Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sehen. Die Beistandsperson kann den Wechsel in Phase VI frühestens anordnen, wenn C. das vollendete
Altersjahr erreicht hat.
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Phase VI (frühestens ab dem 4. Geburtstag von C.): Der Vater und C. haben das Recht, sich jedes zweite Wochenende von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, zu sehen. Ab Phase VI gilt die folgende Feiertagsregelung:
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d) B. informiert A. unaufgefordert, sobald sie Einkünfte (z.B. Erwerbseinkommen, [Kinder-]Rente) er- zielt. e) Eine Anpassung des Kinderunterhaltes an veränderte Verhältnisse (z.B. erhebliche Erhöhung oder Verminderung des Einkommens des Vaters; eigenes Einkommen des Kindes) bleibt vorbehalten. 7. Die Ziffern 3, 4 und 6a des Dispositivs werden vorsorglich angeordnet. 8. Es wird von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:
Die Unterhaltsbeiträge und Einkommensgrenzen gemäss Ziff. 6 und 8 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.0 Punkten (Stand Mai 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der In- dexstand um fünf Punkte geändert hat. (Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.)
A. erstattet B. die notwendigen Auslagen für die Erstausstattung von C. in der Höhe von Fr. 1'407.90.
Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden ab Geburt des Kindes im ganzen Umfang der Mutter angerechnet.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'722.00, bestehend aus der Entscheidgebühr für den begründeten Ent- scheid von Fr. 1'500.00 und den Kosten des Vaterschaftsgutachtens von Fr. 1'222.00, bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Die Kostenanteile der Parteien werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig vom Staat bevorschusst.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
Der Staat entschädigt Rechtsanwalt E. mit Fr. 3‘799.55 (inkl. MWSt.).
Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 29. August 2022 rechtzeitig Beru- fung (FO/1). Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
Ziffer 3, 5, 6, 7 und 8 des Entscheids des Kreisgerichts L. vom 30. Juni 2022 seien aufzuheben.
a) Der Vater sei zu berechtigen, C. ab sofort jede Woche an einem Tag während mindestens 8 Stunden unbegleitet zu betreuen.
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b) Die Ausdehnung des Kontakt- und Betreuungsrechts auf zwei Tage pro Woche (Mon- tag/Dienstag) mit Übernachtung sei in das Ermessen der Beistandsperson zu stellen. c) Die Feiertagsregelung "Phase IV" sei umzusetzen:
Der Vater sei zu verpflichten, ab August 2021 an den Barunterhalt von C. monatlich und vorauszahl- bar einen Beitrag von Fr. 700.00 zu bezahlen. Allfällige Verbilligungen der Krankenkasse und Kinder- renten oder -taggelder der IV seien von diesem Betrag abzuziehen.
Es sei kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen.
Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST.
Mit Berufungsantwort vom 28. Oktober 2022 beantragte die Mutter die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (FO/10).
Der Vater reichte daraufhin am 15. November 2022 eine Stellungnahme samt Beilagen ein (FO/12), was zu einer weiteren Eingabe der Mutter führte (FO/14). Auf den
April 2023 wurden die Eltern und die Beiständin zu einer Instruktionsverhandlung ein- geladen. Eine Einigung in Bezug auf eine Neuregelung des Besuchsrechts kam nicht zu Stande (vgl. FO/21 ff.). In der Folge wurden die IV-Akten der Mutter sowie ein Bericht der Beiständin eingeholt (vgl. FO/23, 28 und 33), was wiederum Eingaben der Parteien zur Folge hatte (FO/29 ff.). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 liess der Vater sodann ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen (FO/29). Auf die Eingaben der Parteien wird – so- weit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Dem Gericht ebenfalls bekannt sind die Akten aus dem Verfahren FS.2022.23-EZE2. In diesem Verfahren ergeht der Ent- scheid gleichzeitig mit dem Vorliegenden.
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II.
Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prü- fen (vgl. Art. 60 ZPO). Dem Vater wurde der begründete Entscheid der Vorinstanz am
August 2022 zugestellt (FO/2, Beilage 2). Seine Berufung vom 29. August 2022 er- folgte innert Frist. Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familien- rechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zu- ständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).
Vorliegend geht es um Kinderbelange. Für Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbe- schränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Auch bei Geltung des umfassenden Unter- suchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzu- bringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch be- grenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Einga- ben zu begründen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5; 5A_141/2014 E. 3.4). Aufgrund der Offi- zialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rah- men des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfol- gen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).
III.
Besuchsrecht
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b) Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass es im Interesse von C. und für seine weitere Entwicklung unerlässlich sei, dass die Beziehung zu seinem Vater aufgebaut wer- de und regelmässige Kontakte zwischen Vater und Kind stattfinden könnten. Dies brau- che indessen Zeit. Die Mutter befürworte solche, wie sie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausgeführt habe. Sie hege allerdings grosse Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Fähigkeit des Vaters (fehlende Impulskontrolle, Suchtproblematik, psychische Stabilität), die Betreuung von C. zu dessen Wohl zu gewährleisten, weshalb sie sich der- zeit für ein monatliches begleitetes Besuchsrecht ausgesprochen habe (vi-act. 23). Die Parteien seien sich uneinig über die Häufigkeit der Kontakte zwischen Vater und Sohn. Bei gewissen Treffen sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen, was zeige, dass das Verhältnis der Eltern belastet sei. Dies sei auch anlässlich der münd- lichen Hauptverhandlung zum Ausdruck gekommen. Tatsache sei, dass der Vater für das Kind noch fremd sei. Gewisse Vorbehalte der Mutter gegenüber der Zuverlässigkeit des Vaters seien nicht ganz von der Hand zu weisen, habe sich sein Leben der letzten Mona- te durch eine erhebliche Instabilität (Wohnort- und Stellenwechsel) ausgezeichnet. Dem Umstand des langsamen und stabilen Beziehungsaufbaus sowie dem Alter und der Be- findlichkeit des Kindes, aber auch den Ängsten der Mutter, sei bei der Betreuungsrege- lung daher Rechnung zu tragen. Ziel sei es, eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, in welcher der Vater mehr und mehr Verantwortung übernehmen könne, sowie auf ein ge- richtsübliches Besuchsrecht hinzuwirken. Dazu würden verschiedene Phasen des persön- lichen Verkehrs definiert. So solle in einer ersten Phase ein von einer neutralen Person begleitetes Besuchsrecht installiert werden. Dieses solle Vater und Sohn die Möglichkeit geben, den Aufbau einer Beziehung in ungestörtem Rahmen und an einem neutralen Ort
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zu beginnen. Dabei soll dem Vater ermöglicht werden, bei Unsicherheiten im Umgang mit seinem Kind den nötigen Support von einer Fachperson zu erhalten, Vertrauen zu schaf- fen und unter Beweis zu stellen, dass er seine Verantwortung ernst nimmt. Der Wechsel in die nächste Phase erfolge, wenn dieses Besuchsrecht wenigstens zehn Mal erfolgreich ausgeübt worden sei. In der zweiten Phase sollen dann die Kontakte noch wenigsten drei Mal in Begleitung der Mutter stattfinden und anschliessend ohne Anwesenheit von Dritt- personen stattfinden. Im weiteren Verlauf werde auch die Dauer der Besuche laufend ausgedehnt, wobei frühestens ab dem 4. Geburtstag Übernachtungen und frühestens ab dem 5. Geburtstag von C. ein Ferienrecht vorgesehen sei. Der Wechsel in die nächste Phase werde jeweils erst vollzogen, wenn die vorangegangenen Besuche erfolgreich ge- wesen seien. Begleitet und überwacht werde das Ganze von der Beistandsperson (vi- Entscheid, S. 11 f.).
c) Der Vater macht geltend, es sei unverständlich, in welcher Form die Kontakt- rechte von Vater und Sohn beschnitten würden, obschon es keine Vorfälle gegeben habe, welche dies rechtfertigten. Die Vorinstanz sehe sieben verschiedene Phasen vor, welche der Vater zu durchlaufen habe, bis er C. nur jedes zweite Wochenende sehen und mit ihm zwei Wochen Ferien im Jahr verbringen dürfe. Es würden rigide Regeln aufgestellt, bis ein Wechsel in die nächste Phase durch die Beistandsperson angeordnet werden dürfe. Im Entscheid werde einerseits festgehalten, ein begleitetes Besuchsrecht stelle lediglich eine Übergangslösung dar und sei daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Dennoch werde im vorliegenden Fall eine Begleitung für mindestens 13-mal zwei Stunden jede zweite Woche (also mindestens ein halbes Jahr) angeordnet. Anschliessend dürfte der Vater C. mindestens 15-mal nur während zwei Stunden pro Woche sehen, dann für sie- ben Stunden jede zweite Woche, bis C. vier Jahre alt sei. Frühestens dann sollte die erste Übernachtung von C. beim Vater stattfinden. Der Vater sei zuverlässig und halte sich an die Abmachungen. Die Ausweitung des Besuchsrechts sei deshalb dem Ermessen der Beistandsperson von C. zu überlassen, die das am besten beurteilen könne. Der Vater wünsche sich eine alternierende Betreuung. Er sei im Gastgewerbe tätig und müsse meist am Wochenende arbeiten, könne dafür jedoch Montag und Dienstag frei machen. Er wür- de gerne C. an diesen Tagen betreuen. Dies ermögliche es der Mutter, einer Arbeitstätig- keit bzw. einer beruflichen Massnahme nachzugehen (Berufung, S. 4). Im späteren Ver- lauf des Verfahrens liess der Vater unter Verweis auf die beigezogenen IV-Akten geltend machen, dass es aufgrund der problematischen Persönlichkeit der Mutter wünschenswert sei, dass der Vater an der Betreuung teilnehme (FO/30, S. 7). So sei die IV-Anmeldung der Mutter im Jahr 2017 aus psychischen Gründen (emotionale instabile Persönlichkeits- störung, Borderline-Typ, hyperkinetische Störung, Alkohol- und Medikamentenmiss-
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brauch) erfolgt. Es sei mehrfach die Rede von ungeschütztem Geschlechtsverkehr und mehreren vermuteten Schwangerschaften. Im Jahr 2019 habe eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet werden müssen. Wie sich den IV-Akten entnehmen lasse, hätten sodann unter anderem Probleme in der Wohngruppe, Unstim- migkeiten mit Mitarbeitenden und Lehrpersonen der Berufsfachschulen bei der Mutter bestanden. Im betreuten Wohnen sei im Jahr 2020 bei ihr Instabilität, zunehmender Alko- holkonsum und Distanzprobleme sowie im Jahr 2021 psychische und gesundheitliche Instabilität festgestellt worden (FO/29, S. 2 ff.).
d) Die Mutter lässt unter anderem ausführen, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Vater für C. eine völlig fremde Person sei, zu Recht berücksichtigt und in Anbe- tracht der Umstände korrekterweise einen behutsamen Aufbau des Kennenlernens ange- ordnet. Wie die Vorinstanz zu Recht festhalte, sei die persönliche und berufliche Situation des Vaters durch grosse Instabilitäten und Unsicherheiten geprägt (was durch den Ab- bruch der Arbeitsstelle in [Angabe Ort] und der Neuanstellung in F. nochmals untermauert werde). Hinzu komme die fehlende Impulskontrolle, die Suchtproblematik und psychische Instabilität des Vaters sowie die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen den Kindseltern erheblich belastet sei. Der Vater habe sich mit begleiteten Besuchen einverstanden er- klärt. Er wohne in einer Wohngemeinschaft mit gerade einem Schlafzimmer oder in einem Gastzimmer im Gasthof. Er sei nicht kindsgerecht eingerichtet. Dem einjährigen C. seien keine Übernachtungen in einer Wohngemeinschaft oder Gasthof bei einer ihm fremden Person ohne Kindsmutter zuzumuten (Berufungsantwort, S. 6). Die seitens des Vaters gewünschte alternierende Betreuung sei angesichts der instabilen und wechselhaften Verhältnisse abzulehnen, ausserdem erfordere dies ein gutes Verhältnis der Eltern unter- einander, wie auch nahe gelegene Wohnsitze, was beides nicht vorliege (Berufungsant- wort, S. 9). Er habe sodann zugegeben, dass er Marihuana rauche (FO/14, S. 3). Bei den Ausführungen des Vaters in Bezug auf die IV-Akten der Mutter handle es sich um dessen eigene, subjektive Zusammenfassung welche bestritten werde. Die Kindsmutter arbeite inzwischen als Tagesmutter und C. gehe es überaus gut. An der Erziehungsfähigkeit der Mutter sei auch gemäss weiteren fachlichen Einschätzungen nicht zu zweifeln (FO/31, S. 3).
e) In Bezug auf die durch den Vater sinngemäss bezweifelte Erziehungsfähigkeit der Mutter ist auf die ärztlichen Berichte zu verweisen, gemäss welchen C. gesund und altersgerecht entwickelt sei (Beilage 1 zu FO/31). Was den Umgang der Mutter mit C. betrifft, könne nur sehr positiv berichtet werden. Dieser sei äusserst vorbildlich und aus ärztlicher Sicht bestünden keinerlei Zweifel an der vollen Erziehungsfähigkeit der Mutter
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(Beilage 2 zu FO/31). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter nun seit ge- raumer Zeit als Kleinkindbetreuerin bzw. Tagesmutter arbeitet und dafür die diesbezügli- chen Eignungsvoraussetzungen erfüllt (Beilage 3 zu FO/31). Aus den übrigen Verfahren- sakten gehen keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für eine fehlende Erziehungsfä- higkeit der Mutter hervor. Die Obhut ist demzufolge nach wie vor bei der Mutter zu belas- sen.
Als Erstes ist auf die aktuelle Qualität der Vater-Kind-Beziehung einzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vater zu keinem Zeitpunkt mit C. zusammenlebte (so auch Be- rufung, S. 3). Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid davon ausging, dass bisher erst verhältnismässig wenige Kontakte zwischen Vater und Sohn stattgefunden hätten, wobei sich die Eltern uneinig über deren Anzahl seien (vi-Entscheid E. 5.c, S. 11), widerspricht der Vater dieser Feststellung in seiner Berufung nicht grundsätzlich. Deshalb ist mit der Vorinstanz von der Tatsache auszugehen, dass der Vater für das Kind noch fremd ist (vi-Entscheid E. 5.c, S. 11). Angesichts dieser Tatsache ist mit SCHREINER festzuhalten, dass bei derart kleinen Kindern die Kontaktregelung aus psychologischer Sicht in beson- derem Mass auf die Bedürfnisse und Erfordernisse des Kindes ausgerichtet werden muss: Sicherheit, Schutz, Pflege, Regelmässigkeit (Rhythmisierung der Lebensbereiche), angemessene Ernährung, Etablierung des Wach- und Schlafrhythmus, Beziehungs- und Bindungsaufbau, ausgewogene Balance zwischen Anregung und Ruhezeiten sind einige der zentralen Bestandteile, die es dabei zu berücksichtigen gilt. Stress und Aufregung beim Kind aktivieren Bindungsverhalten, das den Zugang zu einer vertrauten Bindungs- person notwendig macht. Das Stressniveau bestimmt auch, wen das Kind zur Beruhigung
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benötigt. SCHREINER erklärt weiter, dass gerade für den getrennt lebenden Elternteil die weitgehende Ausrichtung der Kontaktregulation an den Bedürfnissen des Kleinkindes dazu führen kann, dass er/sie die eigenen Wünsche und Erwartungen an sich und das Kind (Kontakt immer zu einer für ihn/sie passenden Zeit für eine bestimmte Dauer) in die- ser Zeit noch stärker zurückstellen muss, als er/sie sich das ursprünglich einmal erhofft hat und auch bei einem Zusammenleben möglich wäre (FamKomm Scheidung- SCHREINER, Band II: 4. A., Anhang Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammen- hang mit Trennung und Scheidung N 193 f.). Wenn der Vater mit Berufung geltend macht, ihm sei unverständlich, dass sein Kontaktrecht "beschnitten" werde, obschon es "keine Vorfälle" gegeben habe, welche dies rechtfertigten (Berufung, S. 4), geht sein Argument an der Sache vorbei. Ausschlaggebend sind die Bedürfnisse des kleinen C. und nicht die "vorfallsfreie" Ausübung des Kontaktrechts.
Als Zweites ist auf den Zusammenhang mit der Schwere des Elternkonflikts hinzuweisen. Dessen Eskalationsniveau ist ebenfalls eines der wichtigsten Kriterien für die Regelung des Kontaktrechts des Vaters (z.B. FamKomm Scheidung-SCHREINER, 4. A., a.a.O., N 202 und 212a). Betrachtet man die Situation des Kleinkinds in der Wechselbetreuung seiner getrennten Eltern durch die Brille der bindungstheoretischen Grundsätze, lässt sich nicht bestreiten, dass jeglicher Betreuungswechsel mit einer Trennung einhergeht, welche das Kind, abhängig von seiner Bindung an den einen oder anderen Elternteil und abhängig von den elterlichen Spannungen, in seiner emotionalen Sicherheit tangieren. Bei einem Kampf um die Betreuungsaufteilung vor den Behörden kann ein Konfliktniveau ange- nommen werden, das die emotionale Sicherheit des Kleinkindes stark strapaziert. Das Kind nimmt vor, während und nach den Kontakten eine Anspannung bei seinen Bezugs- personen wahr. Das Kleinkind ist irritiert und sieht die Kontinuität seiner Versorgung ge- fährdet. Es reagiert zunächst körperlich, indem seine physiologischen Stressreaktionen hochgefahren werden. Da der Stress in diesem Alter aber nur von der primären Bin- dungsperson (hier: der Mutter) aufgelöst werden kann, bleibt das Kleinkind nach der Übergabe an den anderen Elternteil für längere Zeit in diesem Zustand. Seine Angstreak- tion kann nicht hinuntergefahren werden und es kann zu chronischem und für das Kind schädlichen Stress kommen (alles gemäss STAUB, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2018, S. 120 ff.). Dies bedeutet, dass die Eskalation eines Besuchs- rechtsstreits zu einer Einschränkung des Besuchsrechts führen kann. Hier ist zu sehen, dass der Elternkonflikt in beträchtlichem Ausmass eskaliert ist. Davon zeugt beispielswei- se der Bericht der Beiständin vom 22. August 2023 (Beilage 16 zu FO/39). Dies bedeutet, dass herauszufinden ist, wieviel an Stressbelastung C. zugemutet werden kann. Es ist gemäss SCHREINER deshalb unbedingt zu unterscheiden zwischen stresserhöhenden und
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schädlichen Konstellationen. Die Schwelle, wann eine stressinduzierende Situation für ein Kind schädlich wird, ist aber von Kind zu Kind unterschiedlich (FamKomm Scheidung- SCHREINER, 4. A., a.a.O., N 192b), weshalb es als unvermeidlich erscheint, dem Beistand das Kontaktrecht konkretisierende Befugnisse zu erteilen.
b) Den Bedürfnissen von kleinen Kindern entsprechen somit in der Regel kurze Kontakte, ohne Übernachtungen, in kleinen Abständen (gleich: BGE 142 III 481 E. 2.8 mit Hinweis). Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einer- seits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und anderer- seits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinanderliegen (BGer 5A_968/2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
c) Bei älteren Kindern geht die gerichtliche Praxis von einem üblichen Besuchs- recht an jedem zweiten Wochenende, einem Ferienrecht von bis zu sechs Wochen pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen aus, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht eine einvernehmliche Regelung finden. Liegt hingegen keine solche vor, sind bei Kindern im Grundschulalter in der Praxis zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag), im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Mo- nat üblich (FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 273 ZGB N 23). Ein Kind, das dem Klein- kindalter entwachsen ist, sollte zwei Wochenenden im Monat und mehrere Wochen Feri- en im Jahr bei dem Elternteil verbringen, mit dem es nicht zusammenwohnt. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Kind zwar im Alltag einen Lebensmittelpunkt braucht, aber seine Freizeit mit den beiden gleichwertigen und gleich wichtigen Eltern teilen können soll. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindes- wohl, das nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Inte- ressen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 131 III 209, E. 5; 130 III 585, E. 2.1; 127 III 295, E. 4; 123 III 445, E. 3).
d) Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt al- lerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden als wenn es um die Verwei- gerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Er- reichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste erfolgversprechen-
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de Massnahme angeordnet werden darf (Verhältnismässigkeitsprinzip; BGer 5A_968/2016 E. 4.1 am Ende mit Hinweis). Dem Sachrichter kommt bei der Rege- lung und der Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten ein weites Ermessen zu (BGer 5A_962/2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
e) Wie dem Bericht der Beiständin vom 16. Juni 2023 zu entnehmen ist, gestalteten sich die persönlichen Kontakte zwischen C. und seinem Vater grundsätzlich erfreulich. Der Umgang der Eltern sei entspannter geworden. Eine Schwierigkeit zeige sich zwi- schendurch jedoch in der Kommunikation, welche sich immer wieder als herausfordernd gestalte. Nach Ansicht der Beiständin sei dies in einer fehlenden Basis des Vertrauens begründet. Die Mutter habe gelegentlich von impulsivem Verhalten des Vaters berichtet, welches Unsicherheiten ausgelöst habe. Dies könne jedoch im Rahmen von Mediations- gesprächen bei einer Fachperson bearbeitet werden, mit dem Ziel, gegenseitiges Ver- trauen zwischen den Eltern aufzubauen und die Kommunikation zu verbessern. Erfreulich sei, dass C. gesund sei und sich gut entwickelt habe. Die Mutter sorge sehr gut für ihn. Der Vater hole C. jede Woche für zwei Stunden bei der Mutter ab und bringe ihn danach gut gelaunt und pünktlich zurück. Der Phasenplan sei mit wenigen Ausnahmen und im Einvernehmen beider Eltern eingehalten worden. Positiv sei weiter zu erwähnen, dass die Mutter nun seit längerer Zeit als Tagesmutter arbeite. Sie erwirtschafte ihren Lebensun- terhalt nun selbständig. Ebenso erfreulich sei auch die Nachricht des Vaters, wonach er seine Arbeitsstelle in G./SZ aufgegeben habe und nun in einem Restaurant in H./SG ar- beite, wodurch sich die Wege für die persönlichen Kontakte mit C. verkürzten und verein- fachten. Er werde seinen Wohnsitz nach wie vor in I. behalten. Insgesamt zeige sich die Situation zwischen den Eltern ruhiger als vor einigen Monaten. Beide Eltern nähmen ihre Aufsichts- und Betreuungspflichten wahr. Von einer stabilen und konfliktfreien Erwachse- nenbeziehung könne jedoch nicht gesprochen werden (vgl. FO/33).
f) Auf Nachfrage der Mutter verfasste die Beiständin am 22. August 2023 einen Kurzbericht (Beilage 16 zu FO/39). Darin wies sie erneut auf den seitens der Mutter vor- gebrachten Verdacht hin, wonach der Vater bei den Besuchen von C. Alkohol konsumiere und ihr Ehemann eine "Fahne" beim Vater gerochen haben will. Der Vater habe allerdings ausgeführt, er trinke bestimmt keinen Alkohol, wenn er mit C. unterwegs sei. Zu erwähnen sei, dass der Vater seine Zustimmung zu den Ferienabwesenheiten der Mutter im De- zember 2023 nicht gegeben habe, woraufhin sich die Elternbeziehung destabilisiert habe. Die Mutter habe ihr (Beiständin) glaubhaft versichert, "kein gutes Wochenende" gehabt zu haben, C. sei nicht gut beieinander und weinerlich gewesen. Sie könne C. dem Vater "nicht mit einem guten Gefühl" übergeben. Die Beiständin wies sodann darauf hin, dass
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der Vater ihr demgegenüber glaubhaft versichert habe, dass ihm die Situation mit den Vorwürfen nicht gut täte, er habe derzeit gesundheitliche Probleme. Er wolle gerne ein- fach seinen Sohn, wie im Urteil festgelegt, sehen können. Gemäss Angaben der Mutter soll ihr der Vater sodann gedroht haben. Dies habe der Vater in Abrede gestellt. Die Bei- ständin wies sodann darauf hin, dass es ungleiche Wahrnehmungen der Eltern zum Be- finden von C. bei der Übergabe gebe. So habe die Mutter erklärt, dass C. jeweils nicht mit seinem Vater mitgehen wolle. Der Vater habe sich indessen dahingehend geäussert, dass dies nicht stimme, C. würde ihn anstrahlen und gerne mit ihm weggehen. Da nach Ansicht der Beiständin die Grundlage des Vertrauens nicht vorläge, unbegleitete Besuche durch- zuführen, seien wieder begleitete Besuche aufgegleist worden. Der entsprechende Antrag auf Kostengutsprache sei bei den Sozialen Diensten schriftlich eingereicht worden (vgl. FO/40).
g) Die Mutter macht geltend, dass der Vater ein Alkohol- und Drogenproblem auf- weise (vi-act. 23 S. 2 und vi-act. 24) bzw. der "begründete Verdacht auf Betäubungsmit- telmissbrauch" bestehe (FO/10, S. 8) und verweist dabei unter anderem auf einen Chat- auszug, gemäss welchem der Vater der Mutter mitteilt, sein Gras bei ihr vergessen zu haben (vi-act. 24). Die Mutter wie auch ihr jetziger Ehemann wiesen sodann auf ihren Verdacht hin, dass der Vater vor oder während der Besuchszeit Alkohol konsumiere (vgl. z.B. FO/37; Beilage 16 zu FO/40; Beilage 8 zu FO/20). Der Vater macht in Bezug auf die Vorwürfe geltend, dass er zwar grundsätzlich Alkohol und Zigaretten konsumiere, dies aber nur in üblichem Mass. Er rauche auch nur gelegentlich einen Joint und habe dies früher auch zusammen mit der Mutter getan. In Anwesenheit von C. bzw. im Zusammen- hang mit dem Besuchsrecht, konsumiere er nichts (vgl. z.B. FO/12, S. 3; FO/43).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausübung des Besuchsrechts bzw. die alleinige Beaufsichtigung von kleinen Kindern unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss nicht denkbar ist. Auf die seitens der Beiständin angeregte Einholung eines forensischen Gut- achtens bzw. von Haaranalysen, um die Bedenken der Mutter aus dem Weg zu räumen, ist allerdings zu verzichten. Eine derart einschneidende Massnahme erscheint erst dann gerechtfertigt, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vater während der Ausübung des Besuchsrechts unter Betäubungsmitteleinfluss steht. Vorlie- gend stehen sich die Darlegungen der Mutter sowie ihres Ehemannes und jene des Va- ters gegenüber. Auch wenn aufgrund der Vorbringen der Mutter und ihres Ehemannes in Bezug auf den geltend gemachten Alkoholeinfluss während des Besuchsrechts nicht zu- verlässig darauf geschlossen werden kann, dass diese zutreffen, steht auf jeden Fall die Besorgnis der Mutter im Raum, welche sich ohnehin schädlich auf das Zusammenwirken
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der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts auswirkt (vgl. E. III.3.a hiervor). Diese Angst wirkt sich wiederum direkt auf C. aus und steht einem erfolgreich durchführ- baren Besuchsrecht im Weg. Um der geltend gemachten Besorgnis der Mutter zu begeg- nen, wird dem Vater die Weisung nach Art. 307 ZGB erteilt, im Rahmen der Besuchsrech- te auf Alkohol- und Betäubungsmittel zu verzichten. Der Beiständin wird dabei die Kompe- tenz eingeräumt, während der kommenden vier Monate ab Eröffnung dieses Entscheids Stichkontrollen durch Atemalkoholproben durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wo- bei der Wert von 0.1 Gewichtspromillen Alkohol im Blut nicht überschritten werden darf. Der durch den Vater deswegen in Kauf zu nehmende Nachteil erscheint als sehr klein im Vergleich zum Gewinn für C. und ihn, wenn das Besuchsrecht sorgenfrei durchgeführt werden kann. Sollte sich nach fünf solchen unangekündigten Kontrollen während der kommenden vier Monate zeigen, dass sich der Verdacht betreffend Alkoholkonsum vor den oder während der Besuchszeiten nicht bewahrheitet, ist auf diese Massnahme wieder zu verzichten.
Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Kinder beide Eltern brauchen und beide gernhaben wollen. Fortwährende nachpartnerschaftliche Konflikte sind aber etwas vom Schädlichsten, was man den gemeinsamen Kindern in einer Trennungssituation antun kann (BODENMANN, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz, Kind und Scheidung, 2006, S. 73, 90, 95; STAUB/FELDER, Schei- dung und Kindeswohl, 2004, S. 119; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu sei- nen Eltern, in: Fam-Pra.ch 2009, S. 23, 28). Sie gefährden die Entwicklung der Kinder in gesundheitlicher, sozialer und schulischer Hinsicht. Insbesondere besteht ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen oder Drogenmissbrauch (GABAGLIO/RÖSLI/LORETAN/ BLASER/SCHAFFER /FELDER, Neue Wege für Hochkonfliktfamilien in Trennung und Schei- dung, in: ZBJV 2011, S. 923, 924).
h) Dem Umstand des langsamen und stabilen Beziehungsaufbaus, dem Grad der Eskalation des Konflikts zwischen den Eltern sowie dem Alter und der Befindlichkeit des Kindes ist bei der Festsetzung der Betreuungsregelung Rechnung zu tragen. Ziel des Besuchsrechts ist es, eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, in welcher der Vater mehr und mehr Verantwortung übernehmen kann, sowie auf eine tragfähige Vater-Kind- Beziehung hinzuwirken (vgl. dazu auch zutreffend vi-Entscheid, S. 11 f.). Gemäss neues- tem Bericht der Beiständin, hat sie erneut begleitete Besuche angeordnet. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts kon- krete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorausgesetzt werden. Wie die Beiständin erwähnt, liegen vorliegend jedoch lediglich unterschiedliche Wahrnehmungen
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der Eltern im Befinden von C. vor. Anhaltspunkte für eine konkrete Kindswohlgefährdung liegen indessen nicht vor.
Um der derzeit hohen Konflikteskalation Rechnung zu tragen, sind aber wenigstens die Übergaben von C. vom einen auf den anderen Elternteil zu begleiten. Die Begleitung soll insbesondere sicherstellen, dass während der Übergaben keine elterlichen Konflikte aus- getragen werden. Gleichzeitig soll mit der Begleitung sichergestellt werden, dass die Be- suche auch wirklich stattfinden. Die Beistandsperson erhält entsprechend die Kompetenz, die Begleitung der Übergaben von C. vom einen an den anderen Elternteil zu organisie- ren, für deren Finanzierung besorgt zu sein und die Begleitung wieder wegzulassen, wenn sie nicht mehr notwendig erscheint.
Der Antrag des Vaters, wonach ihm ab sofort jede Woche an einem Tag während mindes- tens acht Stunden ein (unbegleitetes) Besuchsrecht einzuräumen und eine Ausdehnung des Kontakt- und Betreuungsrechts auf zwei Tage pro Woche (Montag/Dienstag) mit Übernachtung ins Ermessen der Beiständin zu stellen sei (vgl. eingangs erwähnte Anträ- ge), kann vorliegend nach dem Dargelegten nicht gutgeheissen werden. Vielmehr ist in der vorliegenden Situation nach wie vor eine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts angezeigt (so zutreffend auch die Vorinstanz). Eine Übernachtung empfiehlt sich – wie dargelegt – frühestens ab einem Alter von drei Jahren. Dies hat insbesondere auch vor- liegend zu gelten, zumal C. bis anhin – abgesehen von den kurzen Besuchen des Vaters, ausschliesslich durch die Mutter betreut wurde und aufgrund des sehr eingeschränkten Besuchsrechts noch keine gefestigte Beziehung zwischen Vater und Sohn aufgebaut werden konnte. Dafür, dass eine für die geforderte Ausdehnung des Besuchsrechts vo- rausgesetzte stabile Bindung von C. zum Vater bereits jetzt besteht, gibt es keine An- haltspunkte und belegt im Übrigen auch der Vater nicht.
Indessen kann auch der Forderung der Mutter, die Regelung der Vorinstanz zu überneh- men, nicht komplett gefolgt werden. Zwar ist die vorinstanzliche Phasenbildung vorliegend grundsätzlich als sinnvoll zu erachten. Im August 2023 wurde C. zwei Jahre alt. Ab die- sem Zeitpunkt ist die schrittweise Ausdehnung aber grosszügiger auszugestalten, zumal die Besuchszeit des Vaters bisher lediglich zwei Stunden dauerte und diese teilweise auch noch begleitet stattgefunden hat bzw. wieder stattfindet, was zu einer weiteren Ein- schränkung führte bzw. führt. Unter solch erschwerenden Umständen eine tragfähige Be- ziehung zu seinem Sohn aufzubauen, scheint nur sehr langsam möglich. Genau dies liegt jedoch – wie dargelegt – im langfristigen Interesse des Kindes. Um die Beziehung zwi- schen Vater und Kind vermehrt zu stärken und fördern, erscheint es vorliegend angezeigt,
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die Ausdehnung des Besuchsrechts zu beschleunigen. Wie bereits erwähnt, finden der- zeit die Besuche wieder begleitet statt. Dies ist per sofort aufzuheben und den Bedenken der Mutter ist anderweitig Rechnung zu tragen (vgl. die Weisungen gemäss E. III.3.g hier- vor). Es soll wieder Phase III zur Anwendung kommen, wonach der Vater und C. das Recht haben, sich an einem Tag pro Woche während zwei Stunden unbegleitet zu sehen. Sobald dieses Besuchsrecht erneut viermal ausgeübt worden ist, hat ein Wechsel in die Stufe IV zu erfolgen. Danach haben der Vater und C. das Recht, sich jede zweite Woche an einem Tag von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu sehen. Wiederum ist diese Regelung vier- mal wahrzunehmen. Danach kommt Phase V zur Anwendung, wonach der Vater und C. das Recht haben, sich alle zwei Wochen an einem Tag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sehen. Diese Phase gilt bis C. drei Jahre alt wird. In der Phase VI (ab dem 3. Geburtstag von C.) haben der Vater und C. das Recht sich alle zwei Wochen an zwei aufeinanderfol- genden Tagen von 17:00 Uhr des ersten Tages bis am nächsten Tag, 17:00 Uhr, zu se- hen. Ab dieser Phase gilt die unter E. III. 3.i genannte Feiertagsregelung. Ab Januar 2026 gilt Phase VII. In diesem Jahr wird C. kindergartenpflichtig. Dann haben der Vater und C. das Recht, sich jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend, 18:00 Uhr zu sehen. Mit dieser Besuchsregelung ist die Hoffnung verbunden, dass den Bemessungskriterien des Alters von C. und seiner Entwicklung, dem grossen Interes- se von C. an einer tragfähigen Beziehung zum Vater und auch dem vermutungsweise wieder abnehmenden Grad der Konflikteskalation Rechnung getragen ist.
i) Unverändert bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Feiertagsregelung (Weihnachten: Am 24. Dezember ist C. jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. / Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) ist C. bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater. / Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringt C. in den geraden Jahren bei der Mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt ist C. dann beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umge- kehrt.).
Ab dem Jahr 2026 (sind zusätzlich zur soeben genannten Regelung) zwei, jeweils einzeln zu beziehende Ferienwochen einzuräumen. Ab August 2028 sind die Ferien weiter auf drei Wochen auszudehnen, wovon zwei Wochen zusammenhängend vom Vater bezogen werden können. Der Vater und die Mutter haben sich die gewünschten Ferienzeiten je- weils drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen, wobei im Fall einer Kollision der Ferienwünsche in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter das Vorrecht haben soll.
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Nach wie vor ist der Beistandsperson die Kompetenz einzuräumen, den Wechsel in die vorangehende Phase zu veranlassen, sofern das Kindeswohl gefährdet ist. Können sich die Eltern sodann nicht auf einen Wochentag einigen, kann die Beiständin den Tag festle- gen.
j) Es wird sodann davon ausgegangen, dass der Vater ab dem Zeitpunkt, in wel- chem C. bei ihm übernachten wird, über eine kindeswohlgerechte Wohnung verfügt. Die entsprechende Überprüfung hat durch die Beistandsperson zu erfolgen. Verfügt der Vater nicht über eine eigene Wohnung mit geeigneter Schlafmöglichkeit für C., beträgt die Kon- taktzeit nur einen Tag pro zwei Wochen.
Unterhalt 4. a) Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag dient ebenfalls der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Er umfasst mithin neben dem geldwerten Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt.
b) Für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge ist nach der zweistufig- konkreten Methode vorzugehen. Dabei sind zunächst die den einzelnen Familienmitglie- dern zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie ihr Bedarf zu ermitteln, Letzterer auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Anschliessend wird vorab der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des Kindes gedeckt, wobei der unter- haltsverpflichteten Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, das je nach den finanziellen Ver- hältnissen enger oder weiter bemessen werden kann (vgl. BGE 144 III 488 E. 4.3 und v.a. auch BGE 147 III 265 E. 7.3).
c) Der Betreuungsunterhalt wird nach der Lebenshaltungskostenmethode bemes- sen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2; 144 III 481 E. 4.1, 4.4). Demnach hat das Kind grund- sätzlich nur dann Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn der betreuende Elternteil we- gen der Kinderbetreuung nicht selbst für seine Lebenshaltungskosten aufkommen kann.
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d) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist die Einteilung der relevanten Zeiträume in einzelne Phasen. Dazu gilt anzumerken, dass eine neue Phase jeweils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – werden einzelne Änderungen zum Teil leicht zeitversetzt berücksichtigt. In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Unterhaltsbeiträge für die Zukunft sowie für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können (BGE 115 II 201 ff.). Das vorliegende Gesuch wurde am 21. Januar 2022 eingereicht. Die Mutter macht Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab der Geburt von C. (DD. August 2021) geltend. Nach dem Gesagten sind die Unter- haltsbeiträge ab August 2021 festzulegen. Der Beklagte ist zur Leistung eines Unterhalts- beitrages an C. rückwirkend ab Geburt verpflichtet (Art. 279 ZGB). Die Vorinstanz nahm eine sorgfältige Phaseneinteilung vor, die grundsätzlich mit einigen Anpassungen (dies auch aufgrund nachträglicher Ereignisse) übernommen und fortgeführt werden kann. Ge- stützt auf die nachfolgenden Erwägungen werden die einzelnen Phasen gemäss folgen- der Übersicht eingeteilt (vgl. im Einzelnen E. III. 5 f.):
Tatsache, die den Beginn einer neuen Phase erfordert A. August 2021 Dezember 2021
Geburt C., Start Unterhaltspflicht Vater
Unveränderte Unterhaltspflicht wie Zeitpkt. Geburt C.
Abklärung der Mutter im (Institution), Erhalt IV-Taggelder
Einzug des Vaters in Wohngemeinschaft ab 1.3.2022 E. 1. Juni bis 30. Juni 2022 - vorübergehende Erwerbstätigkeit des Vaters im Monat Juni 2022 F. 1. Juli bis 30. September 2022 - Arbeitslosigkeit des Vaters G. 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 - Anrechnung hypothetisches Einkommen des Vaters ab 1.10.2022 H. 1. März 2023 bis 30. Juni 2023 - Erwerbstätigkeit der Mutter I. 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2026 - Heirat der Mutter (Juli 2023)
Änderung im Bedarf des Vaters J. 1. August 2026 bis 31. August 2031 - Eintritt C. in den Kindergarten
zumutbares Arbeitspensum der Mutter (50%)
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Nach dem Ausgeführten sind in einem ersten Schritt die Einkommen der Eltern und des Kindes festzusetzen.
Einkommen der Beteiligten 5. a) Bestritten und zu prüfen ist zunächst die Einkommenssituation des Vaters. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszu- gehen ist, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich erzielt (z.B. BGer 5A_399/2016 E. 4.2). Soweit sein Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf des Kindes zu decken, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern es ihm möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen (BGer 5A_90/2017 E. 5.1). Hierbei müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGer 5A_297/2016 E. 3.2). Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7; BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_946/2018 E. 3.1; BGer 5A_98/2016 E. 3.4; BGer 5A_47/2017 E. 8.2; BGer 5A_90/2017 E. 5.3.1; BGer 5A_806/2016 E. 4.2; BGer 5A_764/2017 E. 3.2).
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Vater ab April bis 31. Dezember 2021 als Restaurantlei- ter mit einem Nettoeinkommen von rund Fr. 4’400.00 (exkl. Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn, nach Quellensteuer; 100%) beschäftigt gewesen sei (vgl. vi-act. 19). Vom
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der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, ein solches zu erzielen. Zudem dürfte des- sen Erzielung angesichts des aktuell bestehenden Fachkräftemangels in der Gastronomie gut möglich sein (vi-Entscheid, S. 15 f.).
Der Vater macht unter Beilage des Arbeitsvertrags geltend, er habe ab Oktober 2022 aus seiner Anstellung in der Gastronomie in G./SZ lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4’875.00 (inkl. 13. Monatslohn) bzw. ein Nettoeinkommen von Fr. 3’191.90 erzielt (vgl. Berufung, S. 5; Beilage 3 zur Berufung). Ab 8. Mai 2023 arbeite er im Restaurant "K" in H., um näher bei seinem Sohn sein zu können. Dort erzielt er gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’733.00 bzw. Nettolohn von Fr. 3’960.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Verpflegung, vor Quellensteuer; vgl. FO/29, S. 7; Beilage 8 zu FO/29). Die Mutter beruft sich mit der Vorinstanz darauf, dass dem Vater zugemutet werden könne, das hypothetische Einkommen zu erzielen. Es sei nicht ersicht- lich, dass er sich um bessere Anstellungsbedingungen bemüht hätte. Im Weiteren sei zu beachten, dass in der Gastronomie üblicherweise 10% Trinkgelder hinzuzurechnen seien (vgl. z.B. FO/31, S. 2).
Vorliegend verfügt der Vater über eine Ausbildung als Hotelfachmann (vgl. Beilage 1 zu FO/7). Selbst ohne höhere Berufsausbildung müsste er gemäss Salarium (Faktoren: Re- gion Ostschweiz, Branche 51 [Gastronomie], Berufsgruppe 51 [Berufe im Bereich perso- nenbezogene Dienstleistungen], ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlossene Berufsausbil- dung, 5 Dienstjahre, Unternehmensgrösse weniger als 20 Beschäftigte, 12 Monatslöhne) in der Gastronomie mindestens ein Einkommen von Fr. 4’552.00 erzielen können. Mit einer höheren Berufsausbildung wird von brutto Fr. 5’511.00 ausgegangen. Das von der Vorinstanz angenommene Nettoeinkommen von Fr. 4’900.00 ist somit insgesamt nicht zu beanstanden. Der Vater zeigte denn auch nicht auf, weshalb er mit seiner Ausbildung nicht in der Lage ist, ein solches Einkommen zu erzielen. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dürfte die Erzielung des hypothetischen Einkommens auch angesichts des nach wie vor bestehenden Fachkräftemangels in der Gastronomie sowie im Hotelbe- reich durchaus möglich sein. Es kann dem Vater somit insgesamt zugemutet werden, eine leitende Stelle anzunehmen bzw. zumindest ein Nettoeinkommen von Fr. 4’900.00 (exkl. Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vor Quellensteuer) zu erzielen.
Spätestens mit Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids am 18. August 2022 (vgl. Beila- ge 2 zu FO/2), musste es dem anwaltlich vertretenen Vater sodann bewusst geworden sein, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung seiner Erwerbskraft gestellt werden, dies insbesondere auch aufgrund der vorliegen-
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den engen wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit anderen Worten war die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Oktober 2022 bzw. die geforderte Umstellung und das Er- fordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn klar vorhersehbar gewesen (vgl. BGer 5A_549/2017, E. 4; 5A_184/2015, E. 3.2; 5P.388/2003, E. 1.2; 5P.79/2004, E. 4.3; OGer ZH LE180016, E. 2.4b; vgl. zum Ganzen OGer ZH, LE180048-O/U E. 3.7). Der Vater nahm indessen unbeirrt der Ausführungen der Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit auf, mit welcher er nicht das ihm zugemutete Einkommen erwirtschaftete. Wie bereits er- wähnt, unterblieben substantiierte Ausführungen, weshalb es ihm nicht zumutbar oder mög- lich gewesen sein sollte, das von ihm erwartete Einkommen zu erzielen (vgl. FO/1 ff.). Ge- rade mit seiner Ausbildung wie auch wegen der hohen Nachfrage von Arbeitskräften im Hotel- und Gastronomiebereich, kann es vorliegend nicht nachvollzogen werden, weshalb der Vater seine Arbeitskraft nicht optimal ausnützt. In dieser Situation hätte der Vater die Pflicht, zu erklären, warum es ihm nicht möglich wäre, den von der Vorinstanz angenom- menen Betrag zu verdienen, und dies zu belegen, was er aber nicht getan hat. Nach dem Dargelegten rechtfertigt es sich sodann nicht, das hypothetische Einkommen erst ab dem Zeitpunkt des Berufungsentscheids anzurechnen (vgl. dazu auch BGer 5A_112/2020 E. 5.5 sowie 5A_848/2010 E. 2.1, 2.2 und 2.5). Damit ist dem Vater ab Oktober 2022 das genann- te hypothetische Einkommen anzurechnen und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen.
b) Die Mutter stand bis kurz vor der Geburt von C. in einer beruflichen Eingliede- rungsmassnahme der IV und absolvierte nach abgebrochener Lehre zur Textilpraktikerin bei (Institution) eine Ausbildung zur Textilfachfrau bei (Institution), wofür ihr IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen wurden. Das Taggeld wurde seitens der IV bis 31. Juli 2022 verfügt (vgl. IV-act. 123). Ihre Ausbildung brach sie kurz vor der Geburt von C. ab. In den Monaten September, Oktober und November 2021 erhielt sie eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von durchschnittlich Fr. 3’160.00 pro Monat (kläg. act. 14). Ab 1. Januar 2022 wurde sie vom Sozialamt L. mit monatlich Fr. 2’415.00 unterstützt (kläg. act. 16, 17). Für den Zeitraum von Januar bis anfangs April 2022 sah die IV weitere Abklärungen zur Erlangung einer Erstausbildung durch (Institution) vor. Zwi- schen März und Juni 2022 absolvierte die Mutter in (Institution) eine Abklärung zur Absol- vierung einer Erstausbildung, wofür sie ein IV-Taggeld von Fr. 122.10 pro Tag bzw. Fr. 2'442.00 pro Monat erhielt, welches direkt an das Sozialamt L. ausbezahlt wurde (Bei- lage 2 zu FO/10). Gemäss Bericht (Institution) sei es jedoch zu vielen Krankmeldungen seitens der Mutter gekommen. Dem Schlussbericht der Berufsberatung zufolge habe eine Mehrfachbelastung als Mutter bestanden. Die Mutter habe sich entschieden, sich in den kommenden Monaten vollumfänglich ihrem Sohn zu widmen (IV-act. 170). Am 25. Mai
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2022 erging seitens der IV die Mitteilung in Bezug auf den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Im Juli 2022 erhielt die Berufsberatung der IV den erneuten Auftrag der SVA M., zusammen mit der Mutter berufliche Massnahmen zu besprechen und anzuge- hen. Mit Schlussbericht vom 11. April 2023 wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter nichts mehr von einer Unterstützung durch die IV habe wissen wollen und sich selbstän- dig eine mögliche Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung gesucht habe. Die kriti- schen Ausführungen der Berufsberatung hätten am Vorhaben der Mutter nichts geändert (IV-act. 190). Ab März 2023 arbeitet sie nun als Tagesmutter und erzielt ein Nettoein- kommen von rund Fr. 745.00 pro Monat (Beilage 12 zu FO/20), welches ihr erlaubte, sich von der Sozialhilfe zu lösen (IV-act. 194). In Bezug auf die Anstellung als Tagesmutter wies die SVA N. darauf hin, dass es sich dabei um keine anerkannte Ausbildung handle und die Mutter nach wie vor einen IV-rechtlichen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung hätte. Eine solche dränge sich derzeit nicht auf, da sie gut integriert sei und die Arbeit als Tagesmutter auf ihre momentane Lebenssituation optimal passe (IV- act. 190).
Der Einwand des Vaters, wonach die Mutter die Wiederaufnahme ihrer Erstausbildung abgelehnt habe, obwohl sie einen Anspruch auf die Weiterführung der beruflichen Mass- nahme der IV gehabt hätte und demzufolge auf Einkommen verzichtet habe, kann in ge- wisser Weise nachvollzogen werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Mutter bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (vgl. BGE 144 III 481). Wie bereits erwähnt, absolvierte sie zwischen März und Juni 2022 in der (Institution) eine Abklärung, wofür IV-Taggelder (direkt an die Sozialhilfe) ausbezahlt wurden (vgl. Beilage 2 zu FO/10). Für die Zeit von März bis Ju- ni 2022 ist ihr demzufolge ein Einkommen von rund Fr. 2’200.00 anzurechnen. Ab August 2022 verweigerte die Mutter weitere Unterstützungsangebote der IV und wies darauf hin, sie sei selber mit Bewerbungen auf Praktikumsplätze beschäftigt. Bis März 2023 war sie in der Folge erwerbslos. Ab März 2023 ist bei der Mutter sodann ein Nettoeinkommen von Fr. 746.90 aus der Tätigkeit als Tagesmutter einzusetzen. Die Mutter ist im Weiteren da- rauf hinzuweisen, dass auch sie (wie der Vater) mit Blick auf das Kindswohl dazu ver- pflichtet ist, ihre Erwerbskraft entsprechend ihren Möglichkeiten auszuschöpfen. Mit der Vorinstanz kann von ihr erwartet werden, dass sie in Zukunft zumindest ein Nettoein- kommen im Niedriglohnbereich mit Vollerwerb von Fr. 3’200.00 (inkl. Anteil 13. Monats- lohn, exkl. Kinderzulagen, 100%) zu erzielen vermag. In Übereinstimmung mit dem Schulstufenmodell ist der Mutter ab 1. August 2026 (Eintritt von C. in den Kindergarten) ein Beschäftigungsgrad von 50% (Fr. 1’600.00), ab 1. August 2034 (Übertritt von C. in die
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Oberstufe) ein solcher von 80% (Fr. 2’560.00) und ab 1. August 2037 ein solcher von 100 % (Fr. 3'200.00) zumutbar.
c) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht das Einkommen von C. aus den Kinderzulagen von Fr. 230.00 bis zum vollendeten 16. Altersjahr und anschlies- send von Fr. 280.00.
Bedarf 6. a) Nachdem die Einkommen der Beteiligten ermittelt wurden, sind in einem nächs- ten Schritt die Bedarfspositionen derselben festzulegen. Dabei können die im Berufungs- verfahren unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen insoweit übernommen werden, als sich aus den eingereichten Unterlagen keine abweichenden Beträge ergeben, ist doch aufgrund der beim Kindesunterhalt anwendbaren Verfahrensgrundsätze alles zu berück- sichtigen, was aus den Unterlagen ersichtlich ist (BGer 5A_242/2019 E. 3.2.2).
Grundbetrag / Wohnkosten b/aa) Die Vorinstanz ging beim Vater von einem Grundbetrag von Fr. 1’200.00 aus für die Zeit, während welcher er nicht in einer Wohngemeinschaft lebte. Aufgrund seines vo- rübergehenden Einzugs bei seiner ehemaligen Freundin in O. setzte die Vorinstanz vom
Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 macht der Vater geltend, den Mietvertrag in O. alleine zu übernehmen und für die Wohnung Fr. 870.00 zu bezahlen (FO/29, S. 7). Gemäss der von der Mutter eingereichten WhatsApp-Kommunikation vom Juni 2023 lebt die Mitbewohne- rin jedoch nach wie vor mit dem Vater zusammen (Beilage 14 zu FO/35). Aufgrund der unterbliebenen Substantiierung des Vorbringens durch den Vater und mit Blick darauf, dass offenbar seine Mitbewohnerin noch immer mit ihm zusammenwohnt, kann nicht da- von ausgegangen werden, dass er alleine in O. wohnhaft ist und die kompletten Mietkos- ten selber trägt. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten von Fr. 400.00 (vgl. dazu vi-act. 23, S. 7). Der sinngemässen Forderung der Mutter, wonach dem Vater noch geringere Wohnkosten als die Fr. 400.00 anzurechnen sein sollen, da er auf dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einen Mietzins von 1 x Fr. 1’500.00 und 1 x Fr. 800.00 geltend machte, ist sodann nicht nachzukommen. Zum
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einen sind die eingesetzten Fr. 400.00 bereits als sehr tief zu bezeichnen. Dies gerade auch mit Blick darauf, dass der Mutter, welche teilweise sozialhilfeabhängig war, vorlie- gend Fr. 1’130.00 zugebilligt werden. Zum anderen kann nicht auf Dauer davon ausge- gangen werden, dass die Ex-Freundin des Vaters bzw. seine Mitbewohnerin ihn nahezu kostenlos dort wohnen gelassen hat bzw. lässt. Dem Vater auf längere Frist Mietkosten von lediglich Fr. 150.00 zuzubilligen, wäre im Ergebnis stossend.
Zusammenfassend ist beim Vater bis und mit Februar 2022 ein Grundbetrag von Fr. 1’200.00 sowie von März bis Oktober 2022 ein solcher in der Höhe von Fr. 1’050.00 (vgl. dazu die übereinstimmende Berechnung des Vaters; Berufung, S. 6) zu berücksichti- gen (zu den Grundbeträgen vgl. Ziffer 1 der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.). Da beim Vater ab Oktober 2022 (Arbeitsaufnahme in G./SZ) für eine zusätzli- che Unterkunft sowie Verpflegung ein Betrag von Fr. 800.00 im Bedarf berücksichtigt wird, ist bei ihm ein um Fr. 400.00 verminderter Grundbetrag von Fr. 650.00 einzusetzen. Mit der Arbeitsaufnahme im Mai 2023 in H./SG sind Fr. 300.00 für die Verpflegung ausgewie- sen. Zur Vermeidung zu vieler Phasen wird ab Juli 2023 ein verminderter Grundbetrag von Fr. 850.00 eingesetzt (vgl. dazu sogleich).
Die Wohnkosten des Vaters belaufen sich bis und mit Februar 2022 auf Fr. 1’090.00, da- nach auf Fr. 400.00. Zusätzlich wies der Vater für den Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit in G./SZ für Unterkunft/Verpflegung Fr. 800.00 aus (vgl. Beilage 3 zu FO/2). Wie noch auf- gezeigt wird, werden dem Vater lediglich Kosten des öffentlichen Verkehrs im Bedarf an- gerechnet. Da der Arbeitgeber des Vaters (Angabe Arbeitsstelle) bis um 24.00 Uhr abends geöffnet hat (https://www.[...]), schien er auch auf die Unterkunft angewiesen ge- wesen zu sein. Mit Blick darauf, dass gemäss Art. 29 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizer Gastgewerbe i.V.m. dem Merkblatt N 2 / 2001 ein Betrag von bis zu Fr. 900.00 für Verpflegung und Unterkunft Fr. 900.00 vorgesehen ist, erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 800.00 angemessen. Da er damit als mehrheitlich verpflegt erachtet wer- den kann, ist vom Grundbetrag Fr. 400.00 in Abzug zu bringen. Ab Mai 2023 wird ihm Fr. 300.00 für seine Verpflegung in Rechnung gestellt (Beilage 8 zu FO/29), was sich ebenfalls in seinem Bedarf auszuwirken hat. Zur Vermeidung zu vieler Phasen sind die Fr. 300.00 ab Juli 2023 zu berücksichtigen. Der Grundbetrag ist aus denselben Überle- gungen entsprechend um Fr. 200.00 auf Fr. 850.00 zu reduzieren.
bb) Bei der Mutter ändert sich bis zur Heirat sowohl am Grundbetrag wie auch den Wohnkosten nichts. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
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gungen verwiesen werden (vgl. vi-Entscheid, S. 17 f.). Ab Juli 2023 ist zufolge Heirat bei der Mutter indessen von einem Grundbetrag von Fr. 850.00 sowie von reduzierten Wohn- kosten in der Höhe von Fr. 565.00 auszugehen. Gemäss kantonaler Gerichtspraxis wer- den ca. 25% der gesamten Wohnkosten dem Kind zugerechnet, wenn ein Kind im Haus- halt eines Elternteils wohnt, bei zwei Kindern je ca. 20% der gesamten Wohnkosten (Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. April 2021 i.S. FS.2019.14, www.publikationen.sg.ch). Demzufolge sind der Mutter Fr. 425.00 und C. Fr. 140.00 an Wohnkosten anzurechnen.
Auswärtige Verpflegung / Arbeitswegkosten c/aa) Zum Grundbetrag sind die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzu- zählen, wozu auch die unumgänglichen Berufsauslagen zählen (BGE 144 III 502 E. 6.5). Für die Fahrten zum Arbeitsort sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu be- nutzen. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Können für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein (MAIER, Die konkrete Berech- nung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 366). Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung können Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Haupt- mahlzeit berücksichtigt werden (vgl. in Bezug auf Tätigkeiten im Gastronomie- bzw. Ho- telbereich oben). Isst ein Ehegatte hingegen zuhause oder nimmt er etwas von zuhause mit, so sind die damit verbundenen Kosten bereits durch den Grundbetrag abgedeckt, wobei pro Tag ca. Fr. 10.00 für ein Mittagessen aus dem Grundbetrag zur Verfügung ste- hen (SIX, a.a.O., N 2.113 f.; MAIER, a.a.O., 366; vgl. auch Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Die Berufskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Einkommenssitua- tion und zum Gesamtbedarf der Ehegatten bzw. der Eltern und Kinder stehen (vgl. SIX, a.a.O., Rz 2.120).
bb) In Bezug auf die auswärtigen Verpflegungskosten des Vaters ist auf E. III. 6.b/aa zu verweisen.
cc) Die Mutter arbeitet derzeit zu Hause, weshalb sie ihre Kosten aus dem Grundbe- trag zu bestreiten hat. Wie bereits erwähnt wird von der Mutter ab August 2026 erwartet, dass sie ein Einkommen von mindestens Fr. 1’600.00 bei einem 50 %-Pensum erzielt. Ob
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dies im Rahmen ihrer derzeitigen Beschäftigung als Tagesmutter möglich sein wird, muss offengelassen werden. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die Mutter für die Erzie- lung des geforderten Einkommens einer Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgehen muss, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Anspruch auf Anrechnung von Verpflegungs- wie auch Fahrkosten hat. Demzufolge sind ihr ab August 2026 anteilsmässig die obge- nannten Beträge (Fr. 11.00 pro Tag), vorliegend folglich Fr. 110.00 (50 %), ab Au- gust 2034 Fr. 175.00 (80 %) sowie ab August 2037 Fr. 220.00 (100 %) zuzugestehen.
d/aa) Umstritten sind weiter die Arbeitswegkosten des Vaters ab Oktober 2022. Die Vorinstanz rechnete dem Vater diesbezüglich Fr. 180.00 (Ostwind 5 Zonen) an (vi- Entscheid, S. 16 f.). Der Vater macht für den Zeitraum ab Oktober 2022 monatliche Fahr- kosten mit dem Auto von Fr. 470.00 (Fr. 0.60 km x 200 km) für seinen Arbeitsweg von O. nach G./SZ geltend. Dabei begründet er indessen nicht, weshalb dem Auto Kompetenz- charakter zukommen sollte und weshalb nicht die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmit- tel anzurechnen seien. Zusätzliche Auslagen sind damit nicht glaubhaft gemacht. Über- dies steht der verlangte Betrag von Fr. 470.00 auch angesichts des nach wie vor eher bescheidenen Einkommens nicht in einem vernünftigen Verhältnis. Für die Zeit seiner Arbeitstätigkeit in G./SZ sind dem Vater deshalb die Kosten des öffentlichen Verkehrs anzurechnen. Dabei reichen allerdings 5 Zonen im Ostwind-Verbund nicht aus, zumal von ihm auch verlangt wird, dass er zur Erzielung des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens einer leitenden Stellung nachgeht, welche erfahrungsgemäss eher längere Arbeitszeiten bzw. spätere Arbeitsenden mit sich bringt. Gemäss Zonenplan benötigt er alle Zonen, womit in seinem Bedarf Fr. 255.00 aufzuführen ist (vgl. https://www.ostwind.ch).
Die vom Vater neu geltend gemachten "Kosten Kontaktrecht" (vgl. Berufung, S. 6) von Fr. 200.00 (Fahrweg [...] retour, 32 km x 52/12 x Fr. 0.60) stellen keine Berufsauslagen dar, sondern sind unter dem Titel Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts zu prüfen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zum betreibungsrechtlichen, wohl aber zum familienrechtlichen Existenzminimum der Eltern gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dem Vater werden vorliegend die Kosten für den Erwerb eines Ostwind Jahres- abonnements für alle Zonen zugesprochen. Damit ist es ihm möglich, den (kurzen) Weg von O. nach L. und retour ohne für ihn zusätzlich anfallende Kosten bestreiten zu können.
bb) Die von der Vorinstanz im Bedarf der Mutter eingesetzten Arbeitswegkosten von Fr. 150.00 ab August 2026 erscheinen angemessen. Infolge Pensumserhöhung ist ihr ab August 2034 Fr. 180.00 und ab August 2037 Fr. 200.00 zuzugestehen.
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Fremdbetreuungskosten C. e) In Bezug auf den Bedarf von C. macht die Mutter neu Fremdbetreuungskosten der Kita P. von Fr. 410.00 geltend und reicht hierzu einen Beleg vom September 2022 ein (Beilage 5 zu FO/10). Im damaligen Zeitpunkt war sie erwerbslos. Zwar führt die Mutter aus, sie habe sich während dieser Zeit beworben. Dafür eine Kita in Anspruch zu neh- men, erscheint jedenfalls nicht notwendig. Hingegen sind die für den Zeitraum von Januar 2022 bis Ende März 2022 ausgewiesenen durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten für C. von monatlich Fr. 50.00 (kläg. act. 13) zu berücksichtigen (so zutreffend vi-Entscheid, S. 15), zumal sie sich dort in einer von der IV unterstützten Ausbildung bzw. Abklärung befand. Diese werden bis und mit Juni 2022 (Ende der IV Abklärung) berücksichtigt. Mit der Vorinstanz ergeben sich ab Eintritt von C. in den Kindergarten und mit der damit ein- hergehenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Mutter von 50%, d.h. ab 1. August 2026, geschätzte Kosten für Mittagstisch/Fremdbetreuung von Fr. 200.00 (vgl. vi- Entscheid, S. 15). Dies wurde von den Parteien zu Recht nicht substantiiert in Frage ge- stellt. Die Fr. 200.00 sind sodann weiterhin ab August 2037 zuzugestehen (Kosten im Zusammenhang mit einer Berufslehre oder weiterführenden Schule).
Krankenkassenprämien f/aa) Die Kosten für die obligatorische Krankenkassenversicherung betragen beim Vater nach wie vor rund Fr. 260.00 (SF.2022.6-RO1F-MLU: act. 3; Beilage 5 zu FO/7; vgl. auch Berufung, S. 6). Im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dür- fen nur die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt werden. Soweit die finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 2.7) erlauben, sind auch die vom Vater geltend gemachten Kosten der Zusatzver- sicherung von rund Fr. 20.00 (vgl. dazu Berufung, S. 6 sowie Beilage 5 zu FO/7) im fami- lienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Dasselbe gilt bei C., weshalb entge- gen der vorinstanzlichen Berechnungen in der ersten Phase keine VVG-Prämien berück- sichtigt werden können.
bb) Der Vater macht sodann "bes. Gesundheitskosten" von monatlich Fr. 50.00 gel- tend (vgl. Berufung, S. 6). Dass Gesundheitskosten angefallen sind, ist nicht ausgewie- sen. Diese Kosten können somit nicht im Bedarf aufgeführt werden.
cc) Die Auslagen für die obligatorische Krankenversicherung der Mutter belaufen sich nach wie vor auf gerundet Fr. 290.00 (kläg. act. 12; FO/1 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, haben sowohl die Mutter wie auch C. bei den vorliegenden knappen finan-
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ziellen Verhältnissen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Die Vorinstanz geht nachvollziehbar von einem Anspruch von Fr. 155.00 bei der Mutter (vgl. kläg. act. 9, 15 sowie vi-Entscheid, S. 17 f.) bzw. Fr. 75.00 bei C. aus (vgl. kläg. act. 9 sowie vi-Entscheid, S. 15).
Der Vater wendet vorliegend ein, dass das Sozialamt die Krankenkassenprämien der Mut- ter sowie jene von C. direkt ohne Prämienverbilligung bezahlt habe (Beilage 3 zu FO/10). Dabei handle es sich um nicht rückforderbare Unterstützungen, weshalb im Bedarf der Mutter und C. keine Krankenkassenprämien und Krankheitskosten zu berücksichtigen seien (FO/12, S. 4 f.). Dazu gilt anzumerken, dass Sozialhilfe subsidiär ist. Deshalb ist das betreibungsrechtliche bzw. das familienrechtliche Existenzminimum ohne Berücksich- tigung der subsidiären Sozialhilfe zu berechnen. Die Krankenkassenprämien sind somit auch während der Zeit, in welcher das Sozialamt für die Kosten aufkam, im Bedarf der Mutter und C. aufzuführen. Zu Recht wendet der Vater allerdings ein, dass beide ange- sichts der engen finanziellen Verhältnisse ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilli- gung gehabt hätten. Bei Geburt des Kindes wird das massgebliche Einkommen in Bezug auf die individuelle Prämienverbilligung ab dem Geburtsmonat neu festgelegt, wobei die Neuberechnung bis am 31. März des Folgejahres nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 13 b der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundes- gesetzgebung über die Krankenversicherung, sGS 331.111). Demzufolge sind im Bedarf der Mutter und C. die Krankenkassenprämien abzüglich der individuellen Prämienverbilli- gung ab August 2021 aufzuführen. Die von der Vorinstanz berechneten Beträge der indi- viduellen Prämienverbilligung von Fr. 155.00 bei der Mutter und Fr. 75.00 bei C., erschei- nen angemessen und wurden denn auch seitens der Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt.
Steuern g/aa) Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass Steuern in Mankosituationen praxisgemäss zwar nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGer 5A_779/2015 E. 5.2; BGer 5A_876/2014 E. 3.3), dies jedoch nicht gelten kann, wenn der Unterhaltspflichtige an der Quelle besteuert wird, da der Betrag dieser Steuer von seinem Lohn abgezogen wird, ohne dass er sich dagegen wehren kann (BGer 5A_352/2010 E. 5.3). Da der Vater quellenbesteuert ist, sind seine Steuern in sei- nem Bedarf zu berücksichtigen. Die durch die Vorinstanz berechneten Beträge (Ju- ni 2022: Fr. 250.00/Monat; während der Arbeitslosigkeit bereits im Nettolohn/RAV- Taggeld (netto) berücksichtigt und ab 1. Oktober 2022: Fr. 350.00/Monat, was ein Ein-
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kommen von Fr. 4'550.00 netto pro Monat nach Quellensteuern ergibt) sind nicht zu be- anstanden und entsprechend zu übernehmen.
bb) Wie bereits erwähnt, ist die Mutter neu seit März 2023 erwerbstätig. Dabei erzielt sie ein Einkommen von rund Fr. 746.90, worauf keine Steuern anfallen dürften. Mit der Vorinstanz ist indessen von einer Steuerlast von Fr. 100.00 ab August 2034 bzw. dem angerechneten Einkommen von Fr. 2'560.00 auszugehen. Ab August 2037 ist zufolge der vollen Erwerbstätigkeit (Fr. 3'200.00) von einem leicht erhöhten Steuerbetrag von Fr. 120.00 auszugehen.
Kommunikation/Versicherung h) Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehört zum familienrechtlichen Grundbedarf neben einer Versicherungs- auch eine Kommunikationspauschale. In Entsprechung die- ser Vorgabe wird im Kanton St. Gallen somit neben der bisher bereits üblichen Versiche- rungspauschale von Fr. 50.00 zusätzlich eine Kommunikationspauschale in Höhe von Fr. 130.00 berücksichtigt (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Dezember 2021 i.S. FO.2019.24, www.publikationen.sg.ch; vgl. auch zutreffend vi-Entscheid, S. 23). Die Ausgaben für die Kommunikation und Versicherungen von den genannten Fr. 180.00 werden für beide Parteien insoweit berücksichtigt, als in den einzelnen Phasen kein Man- ko resultiert.
Übersicht 7. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass ein Unterhaltsbeitrag nie das Ergebnis einer reinen Rechenoperation ist, sondern Ermessenssache bleibt. Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Einkommens- und Bedarfssituation:
A. August 2021 und Dezember 2021 Aug. und Dez. 2021 Vater Mutter C.
Einkommen (V: nach Quellen- steuer) 4400.00 0.00 Kinderzulage 230.00 Total 4400.00 0.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 1200.00 1350.00 400.00 Wohnen 1090.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 280.00 Ausw. Verpflegung 220.00
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Steuern Vers. / Komm. Krankenkasse VVG
Total Bedarf 3050.00 2240.00 805.00 Überschuss/Manko 1350.00 -2240.00 -575.00
Im August 2021 wurde C. geboren, womit die Unterhaltspflicht des Vaters beginnt. Der Vater macht geltend, dass ein Betreuungsunterhalt nur geschuldet sei, wenn die Mutter wegen ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht in der Lage sei, ihr eigenes Existenzminimum zu decken. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die Mutter sei offensichtlich berech- tigt, IV-Leistungen zu beziehen, allenfalls auch Ergänzungsleistungen, welche ihr Exis- tenzminimum decken (Berufung, S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter keine Rente der IV bezieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur in klaren Fällen der Invalidität bzw. Arbeitsunfähigkeit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (vgl. dazu BGer 5A_503/2020 E. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar erhielt die Mutter kurzzeitig IV-Taggelder für Abklärungen bezüglich Erstausbildung (vgl. Phase D.). Während dieser Zeit erhält sie denn auch keinen Betreuungsunterhalt. Ansonsten ist weder ihre Arbeitsunfähigkeit noch eine Invalidität belegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie eine IV-Rente bezog oder hinrei- chend klar, dass sie dazu berechtigt gewesen wäre. Vielmehr arbeitet sie nun regulär auf dem ersten Arbeitsmarkt. Nach dem Dargelegten ist somit grundsätzlich ein Betreuungs- unterhalt geschuldet.
Die Mutter erhielt nach der Geburt von C. für drei Monate Mutterschaftsentschädigung (siehe Phase B.). Im Dezember 2021 wurde diese nicht mehr ausbezahlt, weshalb sich die Situation gleich gestaltete wie im August 2021. Dem Vater verbleibt ein Einkommens- überschuss von Fr. 1’350.00 zur Deckung des Barunterhalts von C. von Fr. 575.00 und des Betreuungsunterhalts von Fr. 775.00. Der nicht gedeckte Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’465.00. Dieser Betrag wird im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid deshalb korrigiert, da sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO als Differenz zwischen dem bezahlten Unterhalt und dem betreibungsrechtli- chen Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt errechnet (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Vater ist nach dem Dargelegten zu verpflichten, monatlich im Voraus einen Unterhaltsbetrag von Fr. 1’350.00, zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.
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B. 1. September bis 30. November 2021 (Mutterschaftsentschädigung) Sept. – Nov. 2021 Vater Mutter C.
Einkommen (V: nach Quellensteu- er) 4400.00 Mutterschaftsentschädigung 3160.00 Kinderzulage 230.00 Total 4400.00 3160.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 1200.00 1350.00 400.00 Wohnen 1090.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 280.00 Ausw. Verpflegung 220.00 Steuern Vers. / Komm. 180.00 180.00 Krankenkasse VVG 20.00 45.00
Total Bedarf 3250.00 2420.00 850.00 Überschuss/Manko 1150.00 740.00 -620.00
In dieser Phase erhielt die Mutter für drei Monate Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von Fr. 3’160.00. Die nun vorliegenden finanziellen Verhältnisse erlauben eine Erweite- rung auf das familienrechtliche Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 2.7), weshalb auch die Kosten der Zusatzversicherung sowie Versicherungs- und Kommunikationspauschale bei beiden Parteien berücksichtigt werden können. Vorliegend beträgt der Überschuss des Vaters Fr. 1’150.00 und der Mutter Fr. 740.00.
Wenn die Mittel der Familie das familienrechtliche erweiterte Existenzminimum decken, muss ein allfälliger Überschuss nach Billigkeit unter den Berechtigten aufgeteilt werden (Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung; BGE 147 III 265 E. 7.2-7.3). Sind die Eltern verheiratet, ist der zu berücksichtigende Überschuss der der gesamten Familie, d. h. der kumulierte Überschuss beider Elternteile (BGE 147 III 265 E. 8.3; STOU- DAMNN, Entretien de l’enfant et de l’[ex-] époux – Aspects pratiques, in Symposium en droit de la famille – Famille et argent, 2022, S. 56). Diese Aufteilung erfolgt in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen", d.h. jeder Elternteil erhält für jedes Kind das Doppel- te; diese Regel ist jedoch nicht absolut, sondern kann je nach den Umständen des Einzel- falls relativiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3; vgl. zum Ganzen 5A_597/2022 E. 6.2).
Bei nicht verheirateten Eltern besteht kein Anspruch des anderen Elternteils auf Ehegat- tenunterhalt oder nachehelichen Unterhalt. Demzufolge ist dem anderen Elternteil kein
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Überschussanteil zuzuordnen, weshalb C. mit einem Drittel am Überschuss seines Vaters zu beteiligen ist (BGer 5A_668/2021, zur Publikation bestimmt, E. 2.2. m.w.H.).
Damit ist vom Überschuss des Vaters (Fr. 530.00) ein Drittel (Fr. 1'150.00 minus Fr. 620.00 = 530.00; dieser Betrag geteilt durch 3 = Fr. 175.00) C. zuzusprechen. Der Unterhalt beträgt somit 795.00 (Fr. 620.00 + 175.00 = Fr. 795.00) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen. Ein Betreuungsunterhalt ist in diesem Zeitraum nicht geschuldet.
C. 1. Januar bis 28. Februar 2022 Jan. – Feb. 2022 Vater Mutter C.
Einkommen (V: nach Quellen- steuer) 3350.00 0.00 Kinderzulage 230.00 Total 3350.00 0.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 1200.00 1350.00 400.00 Wohnen 1090.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 100.00 Fremdbetreuung 50.00
Total Bedarf 2650.00 2240.00 855.00 Überschuss/Manko 700.00 -2240.00 -625.00
Diese Phase ist geprägt von der Arbeitslosigkeit des Vaters ab 1. Januar 2022 sowie dem Erhalt von Arbeitslosengeldern. Es liegt eine Mankosituation vor. Mit seinem Überschuss vermag er knapp den Barunterhalt von C. in der Höhe von Fr. 625.00 zu bestreiten. Die restlichen Fr. 75.00 sind für den Betreuungsunterhalt zu verwenden. Insgesamt hat der Vater einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00, zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Der nicht gedeckte Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2'165.00.
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D. 1. März bis 31. Mai 2022 März - Mai 2022 Vater Mutter C.
Einkommen (V: nach Quellensteu- er) 3350.00
IV-Taggelder 2442.00 Kinderzulage 230.00 Total 3350.00 2442.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 1050.00 1350.00 400.00 Wohnen 400.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 100.00 Ausw. Verpflegung Steuern Vers. / Komm. 180.00 180.00 Krankenkasse VVG 20.00 45.00 Fremdbetreuung 50.00
Total Bedarf 2010.00 2420.00 900.00 Überschuss/Manko 1340.00 22.00 -670.00
Von März bis Mai 2022 wurden IV-Taggelder wie auch Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Vom Überschuss des Vaters ist ein Drittel bzw. Fr. 223.00 C. zuzusprechen (Fr. 1'340.00 – Fr. 670.00 = Fr. 670.00 / 3 = Fr. 223.00). Damit beträgt der Unterhaltsanspruch Fr. 893.00, zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen.
E. Juni 2022 Juni 22 Vater Mutter C.
Einkommen (V: nach Quellensteu- er) 3400.00 0.00 Kinderzulage 230.00 Total 3400.00 0.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 1050.00 1350.00 400.00 Wohnen 400.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 180.00 Ausw. Verpflegung 220.00 Fremdbetreuung 50.00
Total Bedarf 2110.00 2240.00 855.00 Überschuss/Manko 1290.00 -2240.00 -625.00
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In dieser Phase resultiert erneut ein Manko. Die auf 1. Juni 2022 angetretene Stelle mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 3’400.00 verlor der Vater bereits Ende Juni 2022 wie- der. Die IV-Taggelder wurden eingestellt und die Mutter war in der Folge erwerbslos. Auch in dieser Phase resultiert ein Manko. Der Vater ist nach dem Dargelegten zu ver- pflichten, monatlich im Voraus einen Unterhaltsbetrag von Fr. 1’290.00 (Fr. 625.00 Barun- terhalt und Fr. 665.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Der nicht gedeckte Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’575.00.
F. 1. Juli bis 30. September 2022 Juli – Sept. 22 Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 3350.00 0.00 Kinderzulage 230.00 Total 3350.00 0.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 1050.00 1350.00 400.00 Wohnen 400.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 100.00
Total Bedarf 1810.00 2240.00 805.00 Überschuss/Manko 1540.00 -2240.00 -575.00
Dem Vater wurden erneut Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Es liegt eine Mankosituation vor, was einen ungedeckten Betreuungsunterhalt von Fr. 1’275.00 zur Folge hat. Der Va- ter ist nach dem Dargelegten zu verpflichten, monatlich im Voraus einen Unterhaltsbetrag von Fr. 1’540.00 (Barunterhalt von Fr. 575.00 und Betreuungsunterhalt von Fr. 965.00) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Der nicht gedeckte Betreuungsunter- halt beträgt Fr. 1'275.00.
FO.2022.22-K2 38/51
G. 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 Okt. 22 – Feb. 23 Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 4550.00 0.00 Kinderzulage 230.00 Total 4550.00 0.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 650.00 1350.00 400.00 Wohnen 400.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 255.00 Ausw. Verpflegung/Zimmer 800.00
Total Bedarf 2365.00 2240.00 805.00 Überschuss/Manko 2185.00 -2240.00 -575.00
In dieser Phase wird beim Vater von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen. Zusätzlich ergaben sich auch in seinem Bedarf Veränderungen. Nach wie vor besteht eine Mankosituation. Der Vater ist somit zu verpflichten, monatlich im Voraus einen Un- terhaltsbetrag von Fr. 2'185.00 (Barunterhalt von C. Fr. 575.00, Betreuungsunterhalt Fr. 1'610.00) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Der nicht gedeckte Be- treuungsunterhalt beträgt Fr. 630.00.
H. 1. März bis 30. Juni 2023 März - Juni 23 Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 4550.00 745.00 Kinderzulage 230.00 Total 4550.00 745.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 650.00 1350.00 400.00 Wohnen 400.00 755.00 375.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 255.00 Ausw. Verpflegung 800.00 Vers. / Komm. - Krankenkasse VVG 20.00 45.00 Total Bedarf 2385.00 2240.00 850.00 Überschuss/Manko 2165.00 -1495.00 -620.00
FO.2022.22-K2 39/51
Zufolge der Erwerbstätigkeit der Mutter liegt in dieser Phase keine Mankosituation mehr vor. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können die VVG-Prämien, nicht aber die Kosten bezüglich Versicherung und Kommunikation berücksichtigt werden. Der Vater kann so den Barunterhalt von Fr. 620.00 sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 1'495.00 decken. Die Unterhaltspflicht (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) beträgt insgesamt Fr. 2'115.00.
I. 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2026 Juli 23 - Juli 26 Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 4550.00 745.00 Kinderzulage 230.00 Total 4550.00 745.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 Wohnen 400.00 425.00 140.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 255.00 Ausw. Verpflegung 300.00 Vers. / Komm. 180.00 180.00 Krankenkasse VVG 20.00 45.00
Total Bedarf 2265.00 1590.00 615.00 Überschuss/Manko 2285.00 -845.00 -385.00 Total 1055.00
Aufgrund der Heirat ergeben sich in dieser Phase Änderungen im Bedarf der Mutter und von C. Der Barunterhalt von C. beträgt Fr. 385.00, der Betreuungsunterhalt Fr. 845.00. Vom Überschuss des Vaters ist C. wiederum im Umfang von einem Drittel bzw. Fr. 352.00 zu beteiligen. Damit hat der Vater C. einen Unterhalt von Fr. 737.00 (Fr. 385.00 + Fr. 352.00) bzw. einen Gesamtunterhalt von Fr. 1'582.00 (Fr. 737.00 + Fr. 845.00 [Be- treuungsunterhalt]) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
FO.2022.22-K2 40/51
J. 1. August 2026 bis 31. August 2031 Aug. 26 - Aug. 31 Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 4550.00 1600.00 Kinderzulage 230.00 Total 4550.00 1600.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 Wohnen 400.00 425.00 140.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 255.00 150.00 Ausw. Verpflegung 300.00 110.00 Steuern (Quellensteuer) 350.00 Vers. / Komm. 180.00 180.00 Krankenkasse VVG 20.00 45.00 Fremdbetreuung 200.00
Total Bedarf 2265.00 1850.00 815.00 Überschuss/Manko 2285.00 -250.00 -585.00 Überschuss nach Bar-/Betr.unterh. 1450.00
Aufgrund des Kindergarteneintritts von C. wird in dieser Phase auch der Mutter ein hypo- thetisches Einkommen (Tätigkeit im Pensum zu 50 %) angerechnet. Der Vater hat vorlie- gend einen Barunterhalt von Fr. 585.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 250.00 zu bezahlen. Danach verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'450.00. Davon ist C. 1/3 bzw. Fr. 483.00 zuzusprechen, womit der Vater einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'318.00 (Fr. 585.00 + Fr. 483.00 + Fr. 250.00 [Betreuungsunterhalt]) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen hat.
FO.2022.22-K2 41/51
K. 1. September 2031 bis 31. Juli 2034 Sept. 31 - Juli 34 Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 4550.00 1600.00 Kinderzulage 230.00 Total 4550.00 1600.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 850.00 850.00 600.00 Wohnen 400.00 425.00 140.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 255.00 150.00 Ausw. Verpflegung 300.00 110.00 Steuern (Quellensteuer) 350.00 Vers. / Komm. 180.00 180.00 Krankenkasse VVG 20.00 45.00 Fremdbetr./Mittagstisch 200.00 Total Bedarf 2265.00 1850.00 1015.00 Überschuss/Manko 2285.00 -250.00 -785.00 Überschuss nach Bar-/Betr.unterh 1250.00
Vorliegend erhöht sich der Grundbetrag von C. infolge Vollendung des 10. Altersjahres. Nach wie vor liegt keine Mankosituation mehr vor. Der Vater hat einen Barunterhalt von Fr. 785.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 250.00 zu bezahlen. Vom verbleiben- den Überschuss von Fr. 1'250.00 ist ein Drittel bzw. Fr. 417.00 an C. zuzusprechen. Der Vater ist nach dem Dargelegten zu verpflichten, monatlich im Voraus einen Unterhaltsbe- trag von Fr. 1'452.00 (Fr. 785.00 + Fr. 417.00 + Fr. 250.00 [Betreuungsunterhalt]) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
FO.2022.22-K2 42/51
L. 1. August 2034 bis 31. Juli 2037 Aug. 34 - Aug. 37 Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 4550.00 2560.00 Kinderzulage 230.00 Total 4550.00 2560.00 230.00
Bedarf
Grundbetrag 850.00 850.00 600.00 Wohnen 400.00 425.00 140.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 255.00 180.00 Ausw. Verpflegung 300.00 175.00 Steuern (Quellensteuer) 350.00 100.00 Vers. / Komm. 180.00 180.00 Krankenkasse VVG 20.00 45.00 Fremdbetr./Mittagst. 200.00
Total Bedarf 2265.00 2045.00 1015.00 Überschuss/Manko 2285.00 515.00 -785.00
Das hypothetische Einkommen der Mutter (Tätigkeit im Pensum zu 80 %) erhöht sich in dieser Phase, wodurch mehr finanzielle Mittel vorhanden sind. Nach Begleichung des Barunterhalts von Fr. 785.00 ist vom noch verbleibenden Überschuss des Vaters in der Höhe von Fr. 1'500.00 einen Drittel bzw. Fr. 500.00 C. zuzusprechen. Der Vater ist nach dem Dargelegten zu verpflichten, monatlich im Voraus einen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'285.00 (Fr. 785.00 + Fr. 500.00) zzgl. allfällig erhaltener Kinderzulagen zu bezahlen.
FO.2022.22-K2 43/51
M. 1. August 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. Aug. 37 bis ang. Erstausbild. Vater Mutter C.
Einkommen (Vater: nach Quellen- steuer) 4550.00 3200.00 Kinderzulage 280.00 Total 4550.00 3200.00 280.00
Bedarf
Grundbetrag 850.00 850.00 600.00 Wohnen 400.00 425.00 140.00 Krankenkasse 260.00 290.00 105.00 IPV -155.00 -75.00 Fahrkosten 255.00 200.00 Ausw. Verpflegung 300.00 220.00 Steuern (Quellensteuer) 350.00 120.00 Vers. / Komm. 180.00 180.00 Krankenkasse VVG 20.00 45.00 Kosten 200.00
Total Bedarf 2265.00 2130.00 1015.00 Überschuss/Manko 2285.00 1070.00 -735.00
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres erhält C. nun eine Ausbildungszulage von Fr. 280.00 anstelle der Kinderzulage von Fr. 230.00. Ein allfälliger Lehrlingslohn wie auch Ausbildungskosten werden vorliegend nicht mitbeurteilt, da diese Berechnungsfaktoren nicht bekannt sind. Bei der Mutter wird von einem 100 % Pensum ausgegangen, wodurch sich ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'200.00 anzurechnen ist. Vom Über- schuss des Vaters ist nach Abzug des Barunterhalts von C. einen Drittel, bzw. Fr. 517.00 zuzusprechen. Er ist somit zu verpflichten, monatlich im Voraus einen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'252.00 (Fr. 735.00 + Fr. 517.00) zzgl. allfällig bezogener Ausbildungszulage zu bezahlen.
Die Vorinstanz hat allfällige Veränderungen der Unterhaltshöhe nach dem 18. Geburtstag von C. nicht berücksichtigt. Dies wurde von den Parteien nicht gerügt, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
Die Vorinstanz hat in Ziffer 6c ihres Entscheids die künftige Beteiligung der Eltern an aus- serordentlichen Kosten geregelt. Die Tragung der Kosten von künftigem ausserordentli- chem Unterhalt kann indessen nicht geregelt werden, da er einerseits noch nicht angefal- len ist und andererseits nicht klar wäre, dass damit nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils eingegriffen wird.
FO.2022.22-K2 44/51
Ebenso erübrigt sich das Festhalten der Bemessungsfaktoren gemäss Ziffer 8 des vor- instanzlichen Entscheids. Nachdem die Bemessungsfaktoren in den vorstehenden Erwä- gungen festgehalten sind, besteht kein Interesse, diese Zahlen zu wiederholen.
b) Wie die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hinwies, bleibt eine Nachforderung der Unterdeckungen des (Betreuungs-)Unterhaltes nach Art. 286a ZGB vorbehalten.
Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge in Ziffer 6 und die Bemessungszahlen gemäss Ziffer 8 ihres Entscheides indexiert. Dies wurde nicht angefochten (vgl. die ein- gangs erwähnten Anträge). Da die Unterhaltsbeiträge aber im vorliegenden Entscheid teilweise neu aufgrund der aktuellen Zahlen festgelegt werden und die entsprechenden Ziffern 6 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben sind, ist auch die in Ziffer 9 des Entscheids vorgenommene Indexierung praxisgemäss neu zu fassen und gleichzeitig zu aktualisieren. Es ist festzuhalten, dass die hier festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Mai 2023 von 106.3 Punkten beruhen (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine An- passung um fünf Prozent des ursprünglichen Beitrages, sobald sich der Indexstand um fünf Punkte geändert hat.
In den weiteren Punkten (Beteiligung für ausserordentliche Bedürfnisse, Erzie- hungsgutschriften, Kosten Erstausstattung) hat es mangels Anfechtung sein Bewenden.
Vorsorgliche Massnahmen: 10. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das am 31. Mai 2023 gestellte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (ZV.2023.98-K2; superprovisorische Anordnung eines Unterhaltsbeitrags für C. von Fr. 700.00 zzgl. Kinderzulagen, ohne Betreuungsun- terhalt, während der Dauer des Verfahrens) gegenstandslos.
IV.
FO.2022.22-K2 45/51
b) Für das Massnahmenverfahren (FS.2022.23-EZE2 / ZV.2022.116-K2 sowie ZV.2023.98-K2 werden, mit Blick auf dessen Gegenstandslosigkeit, keine Gerichtskosten erhoben.
b) Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung in Familiensachen wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Nur wenn
FO.2022.22-K2 46/51
zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertre- tung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand be- messen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO sieht für Verfahren be- treffend Vaterschaft, Kindesunterhalt, Verwandtenunterstützung, Kindes- und Erwachse- nenschutz sowie Abänderung eines Entscheids einen Pauschalrahmen von CHF 1'000.00 bis CHF 7'500.00 vor, Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO für Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen einen solchen von CHF 1‘000.00 bis CHF 7'500.00. Im Rechtsmittelverfah- ren ist diese Pauschale im mündlichen Verfahren auf 40 bis 75 % zu kürzen (Art. 26 Abs. 1 lit. b HonO). Innerhalb des Pauschalrahmens wird das Honorar insbesondere nach der Art und dem Umfang der notwendigen Bemühungen sowie der Schwierigkeit des Fal- les festgelegt (Art. 19 HonO).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Vaters, Rechtsanwältin D., wird vorläufig vom Staat entschädigt (Art. 122 lit. a ZPO). Sie macht in ihrer Honorarnote ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 8'783.00 bei einem Arbeitsaufwand von 43.9 Stunden, pauschale Barauslagen von Fr. 351.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 703.35 geltend, was insgesamt einen Betrag von Fr. 9'837.65 ergibt (FO/45). Rechtsanwältin D. wurde erst am 20. Juni 2022 mandatiert. Unter diesen Umständen wird gemäss Praxis der II. Zivilkammer keine Kürzung gemäss Art. 26 HonO vorgenommen. Der genannte Aufwand von Fr. 8'783.00 entspricht im Wesentlichen auch der mit Pauschale zuzusprechenden Entschädigung. Für das Hauptverfahren wäre vorliegend eine Pauschalentschädigung von Fr. 6'000.00 (80 % [Art. 31 Abs. 3 AnwG] von Fr. 7'500.00 [Art. 20 lit. b HonO] entspricht Fr. 6'000.00) und für das vorsorgliche Massnahmenverfahren (FS.2022.23-EZE2) eine solche von Fr. 2'500.00 (Art. 20 lit. c HonO) angemessen. Damit kann dem geltend gemachten Honorar gerade noch entsprochen werden. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin D. mit Fr. 9'837.65 (inkl. Barauslagen und MWST).
Der Rechtsanwalt der Mutter, E., hat innert Frist ebenfalls eine Kostennote eingereicht. Dabei macht er ein Honorar von Fr. 7'304.00 bzw. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'181.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) geltend (vgl. FO/47). Diese wird gleich bemessen wie die Entschädigung von Rechtsanwältin D. mit dem Unterschied, dass die Entschädigung in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. b HonO auf 75 % der gan- zen Entschädigung gekürzt wird. 75 % von Fr. 8'500.00 ergibt Fr. 6'375.00. Zuzüglich der Barauslagenpauschale von 4 % von Fr. 7'969.00 (ungekürztes Honorar, d.h. 1.25-mal Fr. 6’375.00), d.h. Fr. 319.00, und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich ein zu ent- schädigender Betrag von gerundet Fr. 7’210.00.
FO.2022.22-K2 47/51
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Rechtsanwälte der Par- teien vom Staat entschädigt. Der Vater und die Mutter werden darauf hingewiesen, dass der Staat die Prozesskosten nur vorschiesst und sie später zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse erheblich verbessert haben (Art. 123 ZPO). Rechtsanwalt E. und Rechtsanwältin D. werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihren Mandan- ten kein zusätzliches Honorar verlangen dürfen (Art. 11 bis HonO).
FO.2022.22-K2 48/51
Entscheid des Präsidenten als verfahrensleitendem Richter:
B. und A. wird für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend die Befreiung von Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, bewilligt.
Das am 31. Mai 2023 gestellte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (ZV.2023.98-K2; Reduktion des Unterhalts während des Verfahrens) wird als gegen- standslos abgeschrieben.
Entscheid der II. Zivilkammer:
Der Entscheid des Kreisgerichts L. vom 30. Juni 2022 (VV.2022.5-[...] / SF.2022.6- [...]) wird in den Ziffern 3, 5, 6, 7 und 9 aufgehoben und bleibt im Übrigen unverän- dert. Anstelle der genannten Ziffern gilt, was folgt:
Der Vater betreut C. wie folgt: Phase I und Phase II: Gegenstandslos Phase III (per sofort): Der Vater und C. haben das Recht, sich an einem Tag pro Woche während zwei Stunden unbegleitet zu sehen. Die Beistandsperson ordnet den Wechsel in Phase IV an, sobald der Vater das Be- suchsrecht gemäss Phase III wenigstens viermal erfolgreich ausgeübt hat. Phase IV: Danach haben der Vater und C. das Recht, sich alle zwei Wochen an einem Tag (Samstag, Sonntag oder Wochentag) von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu sehen. Die Beistandsperson ordnet den Wechsel in Phase V an, sobald der Vater das Be- suchsrecht gemäss Phase IV wenigstens 4 Mal erfolgreich ausgeübt hat. Phase V Danach haben der Vater und C. das Recht, sich alle zwei Wochen an einem Tag (Samstag, Sonntag oder Wochentag) von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sehen.
FO.2022.22-K2 49/51
Phase VI (ab dem 17. August 2024 bzw. dem 3. Geburtstag von C.): Danach haben der Vater und C. das Recht, sich alle zwei Wochen an zwei aufeinan- derfolgenden Tagen von 17:00 Uhr des ersten Tages bis am folgenden Tag, 17:00 Uhr, zu sehen. Ab Phase VI gilt überdies die folgende Feiertagsregelung:
Ab dem Jahr 2026 haben der Vater und C. das Recht, zwei einzelne Wochen Ferien miteinander zu verbringen. Ab August 2028 sind die Ferien weiter auf drei Wochen auszudehnen, wovon zwei Wochen zusammenhängend vom Vater bezogen werden können. Der Vater und die Mutter haben sich die gewünschten Ferienzeiten jeweils drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Können sich die Eltern über die Zeit des Ferienbezugs des Vaters nicht einigen, hat in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter das Vorrecht.
Die Übergaben von C. vom bisher betreuenden Elternteil an den anderen Elternteil erfolgen in der ersten Zeit nach der Eröffnung dieses Entscheids begleitet. Die Bei- ständin ist befugt, auf die Übergabebegleitung zu verzichten, wenn sie es nicht mehr für notwendig erachtet.
FO.2022.22-K2 50/51
scheids fünf Atemalkoholproben zu unterziehen, zu den von der Beiständin angeord- neten Zeitpunkten.
aa) Phase A (Monat August und Dezember 2021): Fr. 1'350.00 (davon Betreuungs- unterhalt Fr. 775.00; Unterdeckung des Betreuungsunterhalts Fr. 1'465.00)
bb) Phase B (September, Oktober November 2021): Fr. 795.00 (kein Betreuungsun- terhalt)
cc) Phase C (1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022): Fr. 700.00 (davon Betreuungs- unterhalt Fr. 75.00; Unterdeckung des Betreuungsunterhalts Fr. 2'165.00)
dd) Phase D (1. März bis 31. Mai 2022): Fr. 893.00 (kein Betreuungsunterhalt)
ee) Phase E (1. Juni bis 30. Juni 2022): Fr. 1'290.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 625.00; Unterdeckung des Betreuungsunterhalts Fr. 1'575.00)
ff) Phase F (1. Juli bis 30. September 2022): Fr. 1'540.00 (davon Betreuungsunter- halt Fr. 965.00; Unterdeckung des Betreuungsunterhalts Fr. 1'275.00)
gg) Phase G (1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023): Fr. 2'185.00 (davon Betreu- ungsunterhalt Fr. 1'610.00; Unterdeckung des Betreuungsunterhalts Fr. 630.00)
FO.2022.22-K2 51/51
hh) Phase H (1. März bis 30. Juni 2023): Fr. 2'115.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 1'495.00)
ii) Phase I (1. Juli 2023 bis 31. Juli 2026): Fr. 1’582.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 845.00)
jj) Phase J (1. August 2026 bis 31. August 2031): Fr. 1'318.00 (davon Betreuungs- unterhalt Fr. 250.00)
kk) Phase K (1. September 2031 bis 31. Juli 2034): Fr. 1'452.00 (davon Betreuungs- unterhalt Fr. 250.00)
ll) Phase L (1. August 2034 bis 31. August 2037): Fr. 1'285.00 (kein Betreuungsun- terhalt)
mm) Phase M (1. September 2037 bis Abschluss angemessene Erstausbildung): Fr. 1'252.00 (kein Betreuungsunterhalt)
b) Eine Nachforderung der Unterdeckungen des (Betreuungs-)Unterhaltes nach Art. 286a ZGB bleibt vorbehalten.
Die Unterhaltsbeiträge und Einkommensgrenzen gemäss Ziff. 3 und 4 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um fünf Prozent des ursprünglichen Beitrages, sobald sich der Index- stand um fünf Punkte geändert hat
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 4'000.00 bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten vorläu- fig der Staat.
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege entschädigt der Staat die unentgeltliche Rechts- vertreterin von A., Rechtsanwältin D., mit Fr. 9'837.65 (inkl. Barauslagen und MWST) und den unentgeltlichen Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt E. mit Fr. 7'210.00.00 (inkl. Barauslagen und MWST).