© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.15-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.01.2024 Entscheiddatum: 25.08.2023 Entscheid Kantonsgericht, 25.08.2023 Art. 298b Abs. 3 ZGB: Die Kompetenzattraktion des Gerichts nach Art. 298b Abs. 3 ZGB tritt nicht bereits mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein, sondern erst mit Einreichung der Klage beim Gericht (E. III/1/e). Die Kompetenzattraktion gilt nur im Verhältnis der KESB und des Gerichts. Wenn die KESB bereits einen Entscheid erlassen hat, ist die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde fixiert und diese hat ihre Entscheidbefugnis nicht an das erst nach dem Erlass des KESB-Entscheids angerufene Zivilgericht abzugeben (E. III/1/f). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. August 2023, FO. 2022.15-K2). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 25. August 2023 Geschäftsnr.
FO.2022.15-K2 / ZV.2023.116-K2 (VV.2021.158-[...] / VV.2022.17-[...] / UP.2021.333-[...] / UP.2022.118- [...])
Verfahrens- beteiligte A.__,
Berufungsklägerin,
vertreten von Rechtsanwalt D.,
und
B.__,
vertreten von Rechtsanwältin E.,
und
C.__,
Berufungsbeklagte,
Gegenstand Betreuung / Unterhalt (Prozessvoraussetzungen und Sistierung)
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Erwägungen
I.
B. (Kläger, Berufungsbeklagter und Vater) und A. (Beklagte, Berufungsklägerin und Mutter) sind die unverheirateten Eltern von C., geb. DD.MM.2017.
Am 15. Oktober 2018 beantragte B. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Region O. (nachfolgend: KESB) die Anordnung der alternierenden Obhut für das Kind C. sowie die superprovisorische Festlegung der Betreuungsanteile für die Dauer des Verfahrens (vi-act. 10, Beilage 1, S. 2). In den darauffolgenden Jahren wurde im Rahmen dieses Verfahrens u.a. Verhandlungen durchgeführt, Abklärungen getroffen, eine Kinds- vertreterin eingesetzt, vorsorgliche Anordnungen erlassen, Beschwerdeverfahren bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen durchlaufen sowie ein Gutachten eingeholt (vgl. zum ausführlichen Prozessverlauf vi-act. 10, Beilage 1). Am 6. Juli 2021 reichten B. und C. beim Vermittleramt O. ein Schlichtungsgesuch gegen A. ein und bean- tragten die alternierende Obhut sowie Unterhalt (vi-act. 3, Beilage 1). Mit Beschluss vom
September 2021 wies die KESB unter anderem den Antrag auf alternierende Obhut ab und regelte das Besuchsrecht von B. (vi-act. 10, Beilage 1, Dispositiv-Ziffern 4 und 7). Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung am 29. September 2021 (vi-act. 3, Beilage
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Der Antrag um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
Die Kosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den Zwischenentscheid von Fr. 700.00, hat A. zu bezahlen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UP.2022.118-[...]) ist A. vorläufig von der Bezahlung befreit.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt D., wird vom Staat mit insgesamt Fr. 1'680.10 (einschliesslich Auslagen und MwSt.) entschädigt. A. ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
A. hat B. für seine Parteikosten zu entschädigen. Infolge Uneinbringlichkeit bei A. wird die unent- geltliche Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin E., vom Staat mit insgesamt Fr. 1'680.10 (ein- schliesslich Auslagen und MwSt.) entschädigt. A. ist zur Nachzahlung an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Gegen den am 11. April 2022 verschickten und ihr am 12. April 2022 zugestellten Zwischenentscheid erhob A. am 12. Mai 2022 Berufung mit folgenden Anträgen (Beru- fung, FO/1):
Das angefochtene Urteil des Kreisgerichts O. vom 11. April 2022 sei aufzuheben.
Auf die Klage von B. vom 29. September 2021 betreffend Betreuungsanteile (VV.2022.17- [...]) sei nicht einzutreten.
Auf die Klage von C. und B. vom 29. September 2021 betreffend Unterhalt (VV.2021.158- [...]) sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren betreffend Unterhalt (VV.2021.158-[...]) bis zur rechtskräftigen Erledigung des vom Kläger gegen den Entscheid der KESB Region O. vom 23. September 2021 bei der Verwaltungsrekurskommisson des Kantons St. Gallen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu sistieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten des Berufungsbeklagten.
Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Der zur Stellungnahme aufgeforderte B. und C. stellten mit Berufungsantwort vom 23. Au- gust 2022 folgende Begehren (Berufungsantwort, FO/9):
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Die Berufungsantwort wurde A. mit Schreiben vom 25. August 2022 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt (FO/10), worauf diese sich innert erstreckter Frist am 14. September 2022 vernehmen liess und an den in der Berufungsschrift gemachten Ausführungen vollumfänglich festhielt (FO/13). Die Stellungnahme vom 14. September 2022 wurde B. und C. mit Schreiben vom 16. September 2022 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt (FO/14), worauf diese innert er- streckter Frist am 15. November 2022 mitteilten, auf eine weitere Stellungnahme zu ver- zichten (FO/19). Am 16. November 2022 reichten sie unaufgefordert ein weiteres Schrei- ben ein (FO/21). Die Eingaben vom 15. und 16. November 2022 wurden A. am 18. No- vember 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet (FO/22). Am 16. Juni 2023 teilte der Ab- teilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission auf Anfrage hin mit, dass das Be- schwerdeverfahren V-2021/270 weiterhin hängig und bis zur Rechtskraft des Entscheids des Kreisgerichts O. vom 11. April 2022 sistiert worden sei (FO/23), was den Parteien mit Schreiben vom 16. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 wurde den Parteien die Spruchreife angezeigt, die Besetzung des Gerichts mitgeteilt sowie darauf hingewiesen, dass eine allfällige Kostennote umgehend, spätestens innert zehn Tagen einzureichen sei (FO/25). Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 verzichtete der Rechtsanwalt von A. auf die Einreichung einer Kostennote (FO/26) und am 24. Juli 2023 reichte die Rechtsanwältin von B. eine Honorarnote ein (FO/28). Die Eingaben wurden mit Schreiben vom 25. Juli 2023 gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (FO/29). Es gin- gen keine weiteren Eingaben ein. Es wurden die erstinstanzlichen Akten eingeholt.
II.
Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich be- gründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FO/1). Die Berufungsklägerin bzw. A. ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechts- mittelerhebung legitimiert.
Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,
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2016, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Par- teien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Kantonsgericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Be- weisanträge gestellt haben (OGer ZH LC200017 vom 9. März 2021 E. 4.2 ff.).
In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu un- tersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vor- liegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätz- lich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzli- che Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rü- gen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der ange- fochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4.).
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tung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechts- genügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwir- kungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGer 5A_141/2014 E. 3.4; 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMER- MATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).
III.
Kompetenzattraktion / Zuständigkeit der Vorinstanz 1.a) Die Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 der Klage vom 30. September 2021 betreffend Betreuungsanteile (vi-act. 1; werden vor Vorinstanz unter der Verfahrensnum- mer VV.2022.17-[...] geführt [vi-Entscheid, S. 4]) lauten gleich wie die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3 der Beschwerde vom 29. Oktober 2021 an die Verwaltungsrekurskommis- sion des Kantons St. Gallen (vi-act. 9). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz für die Klage betreffend Betreuungsanteile (VV.2022.17-[...]) zuständig ist.
b) Die Vorinstanz gelangte im Wesentlichen mit folgender Begründung zum Schluss, dass sie sachlich zuständig und auf die Klage einzutreten sei: Gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB regle zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge die Kindes- schutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibe die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheide das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Das Zürcher Obergericht sei im Entscheid LZ190008-O/U vom 27. Juni 2019 nach eingehender methodenpluralisti- scher Auslegung von Art. 298b Abs. 3 ZGB zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber diese Kompetenzattraktion auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens gewollt habe. Die gegenteilige Auffassung, welche von anderen kantonalen Gerichten ver- treten werde, würde hingegen dazu führen, dass das für den Unterhalt zuständige Gericht das hängige Verfahren bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens sistieren müsste. Dies habe der Gesetzgeber aber mit der jüngsten Revision verhindern wollen. Überdies hätte ansonsten der Entscheid der KESB, allenfalls durch eine oder mehrere Rechts- mittelinstanzen bestätigt oder korrigiert, präjudizielle Wirkung für das Unterhaltsgericht, was sich mit Art. 298b Abs. 3 ZGB nicht vereinbaren lassen würde. Im Interesse des Kindswohls wie auch der Eltern liege sodann nicht nur die Verfahrensökonomie, sondern auch eine möglichst sachgerechte Entscheidung, was der Gesetzgeber mit der gesamt-
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heitlichen Beurteilung herbeiführen wollte. Ausserdem sei dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass das Gericht mittels Aktenbeizug über dieselben mittelbaren Erkenntnisse verfü- gen würde, wie die der Kindesschutzbehörde nachgelagerten Instanzen. Schliesslich handle es sich bei der St. Galler Verwaltungsrekurskommission um eine erstinstanzliche Behörde. Eine zweitinstanzliche Beurteilung würde – unabhängig davon, ob die Verwal- tungsrekurskommission oder das Kreisgericht den Entscheid fällen würde – ohnehin dem Kantonsgericht obliegen. Demnach sei unter diesem Gesichtspunkt auf die Klage vollum- fänglich einzutreten (vi-Entscheid, S. 6 ff.).
c) A. beanstandet mit Berufung, beim von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Zür- cher Obergerichts LZ190008-O/U vom 27. Juni 2019 handle es sich um einen singulären Entscheid, der keine gefestigte Praxis des Zürcher Obergerichts wiedergebe und im Kon- text der Rechtsprechung anderer Kantone eine Minderheitsmeinung wiedergebe, die sich auch nicht auf eine gefestigte Lehre abstützen könne. Der Wortlaut von Art. 298b Abs. 3 ZGB sehe explizit vor, dass eine Kompetenzattraktion nur erfolgen könne, wenn die Kin- desschutzbehörde noch keinen Entscheid getroffen habe. Der Gesetzgeber habe aus- schliesslich die Doppelspurigkeit zwischen der Kindesschutzbehörde und dem Zivilgericht beheben wollen. Die Kompetenzattraktion diene nicht dazu, ein Rechtsmittelverfahren zu untergraben (AB 2014 N 1219) und die funktionelle Zuständigkeit der Instanzen zu durch- brechen. Der Entscheid einer Verwaltungsbehörde, die in ihrem Kernkompetenzbereich agiere, sei nicht nichtig sondern anfechtbar. Die Anfechtung habe auf dem dafür vorgese- henen Rechtsmittelweg zu erfolgen (BGE 145 III 436 E. 4). Mit der Kompetenzattraktion nach Art. 298b Abs. 3 ZGB würde keine Ausnahme von diesem Grundsatz beabsichtigt. Eine Überweisung des Verfahrens während des Rechtsmittelverfahrens sei aus prozess- ökonomischen Gründen abzulehnen. Die Überweisung könne den Kosten- und Zeitauf- wand zur Behandlung des Verfahrens unnötig aufblähen und insbesondere bestünde die Gefahr, dass Verfahren nach Belieben aus dem gesetzlich vorgegebenen Instanzenzug geworfen werden könnten (Berufung, S. 3 ff.).
d) B. wendet gegen diese Kritik ein, die Kompetenzattraktion nach Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB gelte ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und somit ab Ein- reichung des Schlichtungsgesuchs. Das Schlichtungsgesuch sei am 6. Juli 2021 einge- reicht worden. Damit sei das Unterhaltsverfahren bereits vor Erlass des Entscheids der KESB am 23. September 2021 rechtshängig gewesen. Die Argumentation von A., die Kompetenzattraktion könne nicht stattfinden, weil der Entscheid der KESB bereits ergan- gen sei, gehe deshalb fehl. Des Weiteren verweist B. auf die gemäss ihm zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen (Berufungsantwort, S. 5 ff).
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e/aa) Es ist unbestritten und belegt, dass das Schlichtungsgesuch am 6. Juli 2021 beim Vermittleramt O. und somit vor dem Erlass des KESB Beschlusses am 23. September 2022 eingereicht wurde (vi-act. 3, Beilage 1 und 4). Die Klage beim Kreisgericht O. wurde hingegen erst am 30. September 2021 (Poststempel; vi-act. 1) und somit nach dem Erlass des KESB Entscheids eingereicht. Damit ist zunächst die Frage zu klären, ob die Kompe- tenzattraktion bereits bei der Einreichung des Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungs- behörde (Auffassung von B.) oder erst mit Einreichen der Klage beim erstinstanzlichen Gericht (Auffassung von A.) greift.
e/bb) Diese Frage ist, soweit ersichtlich, höchstgerichtlich nicht geklärt.
e/cc) Die kantonale Praxis ist unterschiedlich: Das Obergericht Zürich und das Appellati- onsgericht Basel-Stadt vertreten die Auffassung, die sachliche Zuständigkeit der KESB bleibe bei Einreichung eines Schlichtungsgesuchs noch bestehen und die Kompetenzat- traktion greife erst, wenn das Gericht involviert sei (OGer ZH PQ190072-O/U vom 18. No- vember 2019 E. II.4.8.3; AppGer BS VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 2; AppGer BS VD.2020.62 vom 10. August 2020 E. 3.2). Denn würde man die Kompetenzattraktion und den Wegfall der Zuständigkeit bereits mit der Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage bei der Schlichtungsstelle annehmen, so würden der bisher zuständigen Kindesschutzbe- hörde Regelungskompetenzen weggenommen, die der neu zuständigen Schlichtungsbe- hörde gar nicht zukommen. Damit würde das Verfahren aufgrund der fehlenden Rege- lungskompetenz der neu angerufenen Behörde blockiert werden (AppGer BS VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 2.3.2.4). Im Gegensatz dazu vertritt das Oberge- richt Bern die Position, die Kompetenzattraktion gelte bereits im Moment der Begründung der Rechtshängigkeit, d.h. bei Anrufung der Schlichtungsbehörde (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Das Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens sei die obligatorische Vorstufe zum gerichtli- chen Verfahren, weshalb in die sachliche Schlichtungszuständigkeit fallen müsse, was an- schliessend in die sachliche Gerichtszuständigkeit falle. Funktional betrachtet sei die Schlichtungsbehörde denn auch ein Gericht (OGer BE ZK 2018 503 vom 7. Januar 2019 E. III.6.3 bestätigt in OGer BE KES 20 852 vom 17. Dezember 2020 E. II.5.2).
e/dd) In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeit der Kindes- schutzbehörde (noch) nicht dahinfalle, wenn bloss ein Schlichtungsgesuch eingereicht werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB sowie daraus, dass einerseits die Schlichtungsbehörde nicht zur Regelung
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der Kinderbelange zuständig sein könne und dass andererseits eine Klage nach erfolglo- sem Schlichtungsversuch nicht zwangsläufig eingereicht werden müsse (ZOGG, Selbstän- dige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrens- rechtliche Fragen, FamPra.ch 2019, S. 1 ff., 3 f., FN 17; NIELS, Délimitations de compétence matérielle entre APEA et juge civil, RJN 2022, S. 13 ff., 43). B. zitiert MARA- NTA unzutreffend (Berufungsantwort, S. 6). Dieser hält im angeführten Zitat einzig fest, dass es strittig sei, ob die Unterhaltsklage bereits mit einem Schlichtungsgesuch angeho- ben sei und die sachliche Zuständigkeit der KESB damit bereits zu diesem Zeitpunkt ent- falle (OFK-MARANTA, 2021, Art. 298b N 1).
e/ff) Vorliegend weist B. zwar zutreffend darauf hin, dass mit Einreichung des Schlich- tungsgesuchs das Zivilverfahren gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO rechtshängig wird (Beru- fungsantwort, S. 5 mit Verweis auf BGer 4A_592/2013 E. 3.2). Art. 298b Abs. 3 ZGB knüpft allerdings nicht an die Rechtshängigkeit des Zivilverfahrens nach Art. 62 Abs. 1 ZPO an, sondern hält lediglich fest, dass bei einer Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht, das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet. Die Schlichtungsbehörde hat keine Kompetenz, über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten und somit über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange zu entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO e contrario). Folglich wird die Schlich- tungsbehörde vom Wortlaut von Art. 298b Abs. 3 ZGB mangels Entscheidkompetenz nicht erfasst.
Eine Kompetenzattraktion zu Gunsten der Schlichtungsbehörde wäre auch vor dem Hin- tergrund der Prozessökonomie stossend. Im Schlichtungsverfahren kann die klagende Partei ohne Rechtsverlust das Schlichtungsbegehren zurückziehen oder nach dem Schei- tern der Schlichtungsverhandlung verzichten, die Klage einzureichen. Die Fortführungs- last nach Art. 65 ZPO tritt nämlich erst im Entscheidverfahren ein (KUKO ZPO-DROESE, 2021, Art. 65 N 3 mit Hinweis auf BGE 140 III 561 E. 2.2.2.4). Bei Bejahen der Kompe- tenzattraktion zu Gunsten der Schlichtungsbehörde würde die Gefahr geschaffen, dass die klagende Partei in Folge keine Klage einreicht, was wiederum einen Wechsel der Zu- ständigkeiten zur Folge hätte, welcher das Verfahren verkomplizieren und verzögern würde.
Aus diesen Gründen kann die Kompetenzattraktion nicht bereits mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs, sondern erst mit Einreichung der Klage beim Gericht eintreten. Diese Schlussfolgerung entspricht auch der überwiegenden kantonalen Gerichtspraxis und der herrschenden Lehre. Somit kann B. aus dem Umstand, dass er vor dem Erlass
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des KESB-Entscheids ein Schlichtungsverfahren eingeleitet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
f/aa) Des Weiteren gilt es zu beurteilen, ob die Kompetenzattraktion nach Art. 298b Abs. 3 ZGB auch im Verhältnis zwischen der Rechtsmittelinstanz der KESB und dem Un- terhaltsgericht (Auffassung der Vorinstanz und B.) oder nur im Verhältnis zwischen der KESB und dem Unterhaltsgericht (Auffassung von A.) gilt.
f/bb) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Bundesgericht diese Frage in vor- liegender Konstellation bisher noch nicht entschieden hat. Das Bundesgericht hält zwar fest, dass die KESB ihre Entscheidbefugnis namentlich über die Obhut und die Betreu- ungsanteile an das Gericht abzugeben hat, sobald dieses mit der Unterhaltsfrage befasst ist (BGE 145 III 436 E. 4). Damit ist aber nichts über das Verhältnis des Gerichts und der Rechtsmittelinstanz der KESB gesagt. Nicht thematisiert hat die Vorinstanz den Bundes- gerichtsentscheid 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018. Darin hob das Bundesgericht eine Ver- fügung des Kantonsgerichts Basel-Land auf, mit welcher dieses ein Beschwerdeverfahren betreffend einen Entscheid einer KESB als gegenstandslos abschrieb. Grund für die Ab- schreibungsverfügung war, dass nach dem Erlass des Entscheids der KESB betreffend vorsorgliche Obhutszuteilung an den Vater der Vater beim Zivilgericht eine Klage auf Ab- änderung des Scheidungsurteils einreichte und eine Reduktion der Kinderunterhaltsbei- träge verlangte. Daraufhin wies das Zivilgericht die KESB mit Verfügung an, der Mutter superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens ein begleitetes Besuchsrecht einzuräu- men. Das Kantonsgericht war sodann der Auffassung, das Zivilgericht habe durch diese Verfügung die Kompetenz zum Erlass der nötigen Kindesschutzmassnahmen faktisch an sich gezogen, weshalb die Entscheidzuständigkeit von der Kindesschutzbehörde (resp. dem Kantonsgericht als deren Beschwerdeinstanz) an das Zivilgericht übergegangen sei und das Kantonsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen den KESB Entscheid nicht mehr sachlich zuständig sei. Dem hielt das Bundesgericht unter anderem Folgendes entgegen: "Wie den kantonalen Akten zu entnehmen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), erschöpft sich der Entscheid der KESB Laufental vom 12. Oktober 2017 von der Sache her darin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ gestützt auf Art. 314 Abs. 1 und Art. 315b Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB und Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 ZGB "bis auf weiteres vorsorglich auf den Kindsvater zu übertragen". Mit dem Erlass dieses erstinstanzlichen Entscheids war auch die Zuständigkeit
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der Rechtsmittelbehörde fixiert. Die Beschwerdeführerin focht den Massnahme- entscheid der KESB entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) am 20. Oktober 2017 beim Kantonsgericht an. Wie die- ses selbst feststellt, beantragte die Beschwerdeführerin, den erstinstanzlichen Ent- scheid aufzuheben und die Obhut über C.________ unverzüglich an sie zurück zu übertragen (s. Sachverhalt Bst. B.b). Damit war das Kantonsgericht zur Beurteilung des Beschwerdebegehrens und Überprüfung des Entscheids der KESB zuständig. Nach dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetretene Umstände, die allenfalls die Zuständigkeit der KESB beeinflussen, vermögen an der ein- mal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern. Dies verkennt die Vorinstanz, indem sie den "Entfall" ihrer Zustän- digkeit mit der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. November 2017 erklärt." (BGer 5A_995/2017 E. 3.4 [Hervorhebungen hinzugefügt])
Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023. Darin bezeichnete es einen Beschluss des Zürcher Obergerichts (PQ220039-O/U vom 21. Juni 2022), welches auf eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrats (als Rechtsmittelinstanz der KESB) infolge Übergangs der sachlichen Zustän- digkeit an das Gericht aufgrund der Kompetenzattraktion nicht eintrat, als offensichtlich unhaltbar. Es führte wörtlich aus: "Die (sachliche) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden beurteilt sich nach dem an- gefochtenen Entscheid. War die KESB – wie hier – für die Anordnung einer vorsorg- lichen Massnahme sachlich zuständig, sind es auch die für die Beurteilung eines vorsorglichen Massnahmenentscheids vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen. Der Wegfall der sachlichen Entscheidzuständigkeit in der Hauptsache vermag daran nichts zu ändern. Insofern das Obergericht seine sachliche Zuständigkeit allein zu- folge des Übergangs derselben von der KESB auf das Bezirksgericht verloren ha- ben will, ist sein Entscheid offensichtlich unhaltbar." (BGer 5A_574/2022 E. 2.5.2)
f/cc) Die kantonale Rechtsprechung hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst, wes- halb darauf verwiesen werden kann (vi-Entscheid, E. II.4.b Sätze 1-20, E. II.4.c/aa, E. II.4.c/bb Sätze 1-10, E. II.4.d Sätze 1-16). Namentlich hat sie auf den Entscheid des Obergerichts Zürich LZ190008 vom 27. Juni 2019 hingewiesen, welcher nach einer me- thodenpluralistischen Auslegung von Art. 298b Abs. 3 ZGB zum Schluss kommt, die An- nexkompetenz des Gerichts gelte auch für den Fall, wenn das Verfahren der KESB be- reits im Rechtsmittelverfahren steht. Zudem erwähnte sie die zum gegenteiligen Schluss
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kommenden Entscheide des Obergerichts Bern (OGer BE KES 2020 852 vom 17. De- zember 2020), der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (VRK SG V-2019/32 vom 4. November 2019) und des Obergerichts Zürich (OGer ZH PQ170081-O/U vom 2. März 2018).
f/dd) Auch in der Literatur wurde die vorliegend zu beurteilende Frage aufgegriffen. MAIER ist der Auffassung, die Kompetenzattraktion gelte selbst dann, wenn die Kindes- schutzbehörde bereits einen Entscheid gefällt habe, welcher nun vor einer oberen kanto- nalen Rechtsmittelinstanz hängig sei. Seine Argumentation beschränkt sich allerdings auf die Wiedergabe des zürcherischen Obergerichtsentscheids (OGer ZH LZ190008 vom 27. Juni 2019), er setzt sich aber nicht mit den unterschiedlichen Standpunkten auseinan- der (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen in FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 328 und FN 94). STALDER und VAN DE GRAAF führen diesen Entscheid ebenfalls auf, ohne sich mit der Frage inhaltlich zu befassen (KUKO ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 2021, Art. 304 N 6). RIZVI und GERSTL weisen auf die uneinheitliche kantonale Praxis und die fehlende höchstrichterliche Klärung hin. Sie führen aus, eine Vermeidung der Verfah- rensteilung im Interesse von Einheit der Rechtsordnung und Prozessökonomie sei ebenso wünschenswert wie die umfassende Prüfungskognition der qua Kompetenzattraktion zu- ständigen Instanz in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (RIZVI/GERSTL, Anmerkungen zur Klage auf Unterhalt, AJP 2022, S. 1302 ff., 1307 und 1317).
f/ee) Den Gesetzesmaterialien zu Art. 298b Abs. 3 ZGB (und zu den mit ihm verwandten Bestimmungen von Art. 298d Abs. 3 ZGB sowie Art. 304 ZPO) ist Folgendes zu entneh- men: Gemäss den Ratsprotokollen sollte durch eine Ergänzung der Art. 298b und 298d ZGB und Art. 304 ZPO eine Doppelspurigkeit zwischen dem Gericht und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beseitigt werden, mit dem Ergebnis, dass jeweils nur eine Stelle für die Regelung aller offenen oder streitigen Fragen zuständig ist (AB NR 2014 N 1219). Die Botschaft betreffend die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013 (BBI 2014, 529 ff.) äussert sich zur Kompe- tenzattraktion nicht, da diese ihren Weg ins Gesetz erst in der parlamentarischen Bera- tung gefunden hat (vgl. www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20130101/ N1%20D.pdf).
f/ff) Indem B. mit Klage vom 30. September 2021 (Poststempel) materiell eine vom Be- schluss der KESB vom 23. September 2021 abweichende Regelung der Betreuungsan- teile sowie formell eine Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem bei der Vo- rinstanz hängigen Verfahren beim Kreisgericht O. beantragt (vi-act. 1, insbesondere S. 4),
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verlangt er im Ergebnis, dass die Vorinstanz den Beschluss der KESB vom 23. Septem- ber 2021 in den Ziffern 4 lit. b, c und d (vgl. vi-act. 9, Ziff. 1) aufhebt und die Betreuungs- anteile gemäss seinen Anträgen neu festsetzt (vi-act. 1, S .2). Das Kreisgericht O. ist ge- mäss klarem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 EG-KES/SG und Art. 41 ter VRP/SG e contrario aber nicht zuständig, Verfügungen der KESB zu beurteilen oder aufzuheben.
Daran ändert auch nichts, dass bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage anhängig ge- macht wurde. Gemäss der Kompetenzattraktion nach Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO entscheidet zwar bei einer Klage auf Leistung des Unterhalts das zuständige Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Allerdings geht weder aus dem Wortlaut der Bestimmungen noch aus den Materialien hervor, dass das Unterhaltsgericht statt der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelinstanz zuständig wäre, einen anfechtbaren Entscheid der KESB zu überprüfen und die Obhutszuteilung und Be- treuungsanteile abweichend neu zu regeln.
Auch mit Blick auf die Prozessökonomie wäre das Bejahen der Kompetenzattraktion im Verhältnis des Unterhaltsgerichts und der Rechtsmittelinstanz der KESB nicht sinnvoll. Die Anforderungen an eine Beschwerde gegen einen KESB-Entscheid und an eine Unter- haltsklage an ein erstinstanzliches Gericht sind nicht identisch. So hat die Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB; Art. 48 Abs. 1 VRP), während eine vor Kreisge- richt im vereinfachten Verfahren eingereichte Klage auch mündlich und unbegründet erfol- gen kann (Art. 244 Abs. 1 und 2 ZPO). Zwar gilt sowohl beim vereinfachten Verfahren vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht (Art. 296 ZPO) als auch im Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission die Offizialmaxime, die unbeschränkte Untersuchungs- maxime und das uneingeschränkte Novenrecht (Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES/SG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 VRP/SG; Art. 12 VRP/SG; Art. 46 Abs. 3 VRP/SG). Allerdings wird im Be- schwerdeverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission die Untersuchungs- und Offi- zialmaxime durch das geltende Rügeprinzip relativiert (LOOSER/LOOSER-HERZOG, Praxis- kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], 2020, Art. 46 N 4; BSK ZGB I-DROESE, 2022, Art. 450a N 5). Die Verwaltungsrekurskommission ist ohne entspre- chende Parteivorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig erhoben wor- den, nicht verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu prüfen. Die Beteiligten müssen vor- bringen, in welchen Punkten die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz un- richtig oder unvollständig ist. Lediglich falls in den Akten Anhaltspunkte bestehen, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig abgeklärt wurde, ist die Verwaltungsrekurskommission berechtigt, auch ohne ausdrückliche Rüge zusätzliche
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Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, was aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt (LOOSER/LOOSER-HERZOG, a.a.O., Art. 46 N 17). Hingegen gilt im vereinfachten Verfahren vor dem Kreisgericht keine Rügepflicht, sondern der Sachverhalt ist umfassend von Grund auf zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Bei Bejahen der Kompetenzattraktion würde also das bereits vor der KESB durchgeführte und mit Entscheid abgeschlossene Verfahren wiederholt werden, was zu einem Mehraufwand der Behörden und der Parteien sowie einer Verlängerung des Verfahrens führen würde. Auch dem Kindswohl ist nicht ge- dient, wenn das Verfahren betreffend Zuteilungsfragen in die Länge gezogen wird und diesbezüglich eine längere Ungewissheit besteht.
Zutreffend weist zwar die Vorinstanz darauf hin, dass in vorliegender Konstellation sowohl die Rechtsmittelinstanz der Verwaltungsrekurskommission als auch des erstinstanzlichen Kreisgerichts das Kantonsgericht wäre (vi-Entscheid, S. 8) und folglich bei Bejahen der Kompetenzattraktion der Instanzenzug nicht erweitert würde. Wäre das Rechtsmittelver- fahren allerdings bereits weiter fortgeschritten – d.h., vor Kantonsgericht oder Bundesge- richt hängig – würde hingegen das Bejahen der Kompetenzattraktion zu einer Erweiterung des Instanzenzugs führen. Bei einem weiter fortgeschrittenen Rechtsmittelverfahren un- terscheiden sich auch die geltenden Verfahrensmaximen und die Novenregelung. So hat das Bundesgericht lediglich eine eingeschränkte Kognition und neue Vorbringen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 95 f. und Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. BGer 5A_887/2020 E. 2). Es kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, dass ein Beschwerde- führer, der mit einem Entscheid der KESB bzw. deren nachgelagerten Instanzen nicht ein- verstanden ist, statt ein Beschwerdeverfahren zu durchlaufen, eine Unterhaltsklage an das erstinstanzliche Gericht einreichen kann, um damit von tieferen Anforderungen an die Rechtsschrift und je nach Verfahrensstadium sogar von einer erweiterten Kognition der urteilenden Instanz, einem längeren Instanzenzug und einer günstigeren Novenregelung zu profitieren. In diesem Sinne hält das Obergericht Bern zutreffend fest, dass die Kompe- tenzattraktion nicht dazu dienen soll, das Beschwerdeverfahren zu umgehen (OGer BE KES 2020 852 E. II.5.2; OGer BE KES 2019 280 E. II.13.4.4).
Vorangehende Überlegungen stehen schliesslich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mit dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids die Zuständig- keit der Rechtsmittelbehörde fixiert wird und nach dem Erlass des erstinstanzlichen Ent- scheids eingetretene Umstände, die allenfalls die Zuständigkeit der KESB beeinflussen, an der einmal gegebenen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern vermögen (BGer 5A_995/2017 E. 3.4; BGer 5A_574/2022 E. 2.5.2 ff.). Würde nämlich die Kompetenzattraktion zu Gunsten der Vorinstanz bejaht werden, hätte dies zur Folge, dass
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die Verwaltungsrekurskommission ihre Entscheidbefugnis über die Obhut und die Betreu- ungsanteile dem erstinstanzlichen Unterhaltsgericht abzugeben hätte, mithin nicht mehr für die Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre. Dies würde den zitierten bundesge- richtlichen Erwägungen widersprechen.
Die von der Vorinstanz angeführten gegenteiligen Argumente vermögen hingegen nicht zu überzeugen:
Dass vorliegend das Verneinen der Kompetenzattraktion zu einer Sistierung des Zivilver- fahrens betreffend Unterhalt führt (vgl. nachstehend E. III.5), hat keine Nachteile für das Kind zur Folge. Denn dieses verlangt mit der Unterhaltsklage Unterhaltsbeiträge von der Mutter erst für den Fall, dass der KESB-Entscheid, welcher der Mutter die alleinige Obhut zuteilt, aufgehoben und die alternierende Obhut angeordnet wird (vi-act. 1, S. 10). Lau- fende von der Mutter zu leistende Unterhaltszahlungen werden hingegen nicht gefordert. Zutreffend weist A. zudem auf die allgemeine Möglichkeit hin, bei Fehlen einer Unterhalts- regelung vorsorglichen Unterhalt auf Basis der aktuellen Betreuungsregelung zu verlan- gen (vgl. Art. 303 Abs. 1 ZPO).
Zwar würde die Geltung der Kompetenzattraktion zu Gunsten des Gerichts und zu Lasten der Rechtsmittelinstanz der KESB zu einer Bündelung der Verfahren bei einer Behörde führen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche sich an die Argumentation des Zürcher Obergerichts anschliesst (vgl. vi-Entscheid, S. 7), vermag dieser Vorteil des "Ur- teils aus einer Hand" die Problematik des "Aushebelns" der Zuständigkeit der Rechtsmit- telinstanz allerdings nicht zu überwiegen. Denn die Bündelung der Verfahren ist zweck- mässig und auch von Art. 298b Abs. 3 ZGB vorgesehen, wenn die KESB noch nicht ent- schieden hat. Hingegen würde das Bejahen der Kompetenzattraktion nach Erlass des KESB-Entscheids dazu führen, dass sowohl die funktionellen Zuständigkeiten der Instan- zen als auch sämtliche Eigenheiten des Rechtsmittelverfahrens missachtet werden wür- den, was wiederum zu einer Verlängerung des Verfahrens führen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien es selbst in der Hand haben, vor Erlass des Ent- scheids der KESB eine Unterhaltsklage einzureichen und damit ein "Urteil aus einer Hand" des Gerichts zu erwirken. Falls diese sich entscheiden, die Angelegenheit von der KESB beurteilen zu lassen, soll ihnen nicht nachträglich die Möglichkeit offenstehen, bei nicht genehmem Entscheid die Sache durch Einreichung einer Unterhaltsklage beim erst- instanzlichen Unterhaltsgericht von Grund auf neu beurteilen zu lassen.
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Inwiefern sich die präjudizielle Wirkung des KESB-Entscheids nicht mit der Kompetenzat- traktion nach Art. 298b Abs. 3 ZGB vereinbaren lassen sollte (vi-Entscheid, S. 9), ist nicht nachvollziehbar. Es dient der Rechtssicherheit und der Stabilität der Verhältnisse, wenn formell rechtskräftige Entscheide der KESB betreffend Betreuungsanteile für das Unter- haltsgericht grundsätzlich verbindlich sind. Nichts Anderes würde gelten, wenn der Ent- scheid der KESB bereits vor Einleitung des Unterhaltsverfahrens formell rechtskräftig ge- worden wäre (vgl. BGer 5A_574/2022 E. 2.4.2; BGE 125 III 401 E. 2b/ee, wonach der Richter an vorbestehende Kindesschutzmassnahmen und bereits getroffene Anordnun- gen über den persönlichen Verkehr gebunden ist). Die Kompetenzattraktion bezweckt nicht, dass das Gericht Entscheide der KESB, welche im Bereich ihrer genuinen Kernzu- ständigkeit entscheidet (vgl. BGE 145 III 436 E. 4), nicht zu respektieren hat. Schliesslich gilt die präjudizielle Wirkung auch nicht absolut. Soweit sich die Umstände wesentlich ge- ändert haben und dies zur Wahrung des Kindswohls nötig ist, können das Sorgerecht, die Obhut, der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile (auch im gerichtlichen Unter- haltsverfahren) neu geregelt werden (vgl. Art. 298d Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-SCHWEN- ZER/COTTIER, Art. 298d N 5 mit Hinweis auf BGer 5A_756/2019 E. 3.1.1).
f/gg) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kompetenzattraktion nach Art. 298b Abs. 3 ZGB nur im Verhältnis der KESB und des Gerichts gilt. Wenn die KESB bereits einen Ent- scheid erlassen hat, ist die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde fixiert und diese hat ihre Entscheidbefugnis nicht an das erst nach dem Erlass des KESB-Entscheids angeru- fene Zivilgericht abzugeben. Somit ist die Vorinstanz nicht zuständig, den angefochtenen Beschluss der KESB vom 23. September 2021 aufzuheben und die Obhut und Betreu- ungsanteile neu zu regeln. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist damit aufzuheben und auf die Klage von B. vom 30. September 2021 (Poststempel) betreffend Betreuungs- anteile (VV.2022.17-[...]) ist nicht einzutreten.
Nachfolgend bleibt zu untersuchen, wie mit der Unterhaltsklage (Berufungsbegehren Zif- fer 3) zu verfahren ist.
Rechtsmissbrauch 2.a) Die Vorinstanz hat ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen von B. verneint. Die Kin- desschutzbehörde habe auf Grundlage der gutachterlichen Empfehlungen eine alternie- rende Obhut abgelehnt. Ob eine alternierende Obhut in Frage komme, werde Gegenstand der materiellen Beurteilung bilden. Vor dem Hintergrund von Art. 298b Abs. 3 ter ZGB, wo- nach bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen sei, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, sowie der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der alternierenden Obhut (etwa BGer 5A_629/2019), könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Unterhaltsklage sei bloss vorgeschoben (vi-Entscheid, S. 10).
b) A. macht auch vor Berufungsinstanz geltend, auf die Unterhaltsklage sei aufgrund von Rechtsmissbrauch nicht einzutreten. Die Unterhaltsklage des Vaters, die auf einen Betreuungsunterhalt laute, sei aufgrund der von der Kindesschutzbehörde verfügten und sofort vollziehbaren Obhutsregelung sachlich völlig aussichtslos. Der Vater schiebe mit seiner Klage einen offenkundig konstruierten Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter vor, nur um vom Zivilgericht eine neuerliche Beurteilung der Obhut und Kontaktregelung zu erlangen. Dafür stehe die Unterhaltsklage und die gesetzliche Kompetenzattraktion nicht zur Verfügung (Berufung, S. 14 f.).
c) B. hat sich dazu nicht geäussert.
d) Vorliegend wird entschieden, dass das Kreisgericht bzw. dessen Einzelrichter nicht zuständig ist, die im Entscheid der KESB vom 23. September 2021 getroffene und ange- fochtene Obhut- und Kontaktregelung zu beurteilen. Hatte B. das Recht nicht, beim Kreis- gericht einen neuen Antrag zur Regelung der Obhut bzw. der Betreuungsanteile für C. zu stellen, braucht hier nicht beurteilt zu werden, ob dies ein Missbrauch dieses (nicht vor- handenen) Rechts gewesen wäre.
Interessenkonflikt 3.a) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf ZOGG (Selbständige Unterhaltsklagen mit Annex- entscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019, S. 1 ff., S. 15 f.) erwogen, dass soweit Unterhaltsansprüche betroffen seien, jeden- falls beim beklagten Elternteil ein direkter Interessenkonflikt bestehe, sodass dessen Ver- tretungsbefugnis von vornherein entfalle. Beim anderen Elternteil bestehe demgegenüber ein Interessenkonflikt nur in seltenen Ausnahmefällen, weshalb dieser grundsätzlich al- leine zur Vertretung des Kinds berechtigt sei. Alleine aus dem Umstand, dass neben ei- nem Barunterhalt auch ein Betreuungsunterhalt gefordert werde, lasse sich kein Interes- senkonflikt ableiten. Das Kind sei klageberechtigt und der nach einer Ausweitung der Be- treuung ersuchende Elternteil müsse konsequenterweise den Unterhalt im Namen des Kinds einfordern. Angesichts des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes trete der allfällig beidseitig behauptete Interessenkonflikt in den Hintergrund. Daher sei auf die Klage einzutreten (vi-Entscheid, S. 11 f.).
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b) A. bringt vor, die Begründung der Vorinstanz sei nicht haltbar. Entscheidend sei die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Ver- tretenen handle. B. verwende die Unterhaltsklage offensichtlich zum Zweck, seine eige- nen Interessen bezüglich der Betreuung und des Unterhalts in einem gerichtlichen Verfah- ren einzubringen und einen ihm genehmen Entscheid zu erwirken. Er versuche damit, der eigenen Unterhaltspflicht zu entgehen. Er agiere somit in eigenem Interesse und offen- sichtlich zum Nachteil des Kinds, wenn er vorliegend in Kollision mit dem Barunterhalt des Kinds einen Betreuungsunterhalt für sich verlange. Damit fehle B. die Prozessführungsbe- fugnis zur Geltendmachung eines Unterhalts für das Kind C., weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne (Berufung, S. 15 f.).
c) B. wendet ein, es sei A., die in einem Interessenkonflikt stehe und daher nicht in der Lage sei, die Interessen ihres Kinds zu vertreten (Berufung, S. 7).
d) Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Interessenkollision zwi- schen dem Kind und dem auf Unterhalt eingeklagten Elternteil in der Regel offensichtlich ist, ein Interessenkonflikt des anderen Elternteils allerdings nur ganz ausnahmsweise an- zunehmen ist und aufgrund des geltenden Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes das Gericht grundsätzlich effektiv auf unangemessene Vorbringen bzw. Anträge reagieren kann (KUKO-STALDER/VAN DE GRAAF, 2021, Art. 299 N 2a mit Hinweis auf BGE 145 III 393 E. 2.7.3).
Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz nicht zuständig ist, den Entscheid der KESB vom 21. September 2021 betreffend Obhut- und Betreuungsanteile zu beurteilen, ist ent- gegen der Auffassung von A. nicht ersichtlich, dass B. die Unterhaltsklage nur zum Zweck verwendet, seine eigenen Interessen bezüglich der Betreuung und des Unterhalts in ei- nem gerichtlichen Verfahren einzubringen. Auch das Verlangen von Betreuungsunterhalt führt nicht per se zu einer Interessenkollision (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.3).
Überdies würde eine Interessenkollision auch nicht zum Nichteintreten führen, sondern das Verfahren wäre unter Einsetzung einer Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO fortzufüh- ren (vgl. KGer SG FO.2018.12 E. II.4b [www.publikation.sg.ch]). Die Einsetzung eines Kindsvertreters haben B. und C. vor Vorinstanz auch verlangt (vi-act. 1, S. 3). Diesen An- trag hat die Vorinstanz allerdings noch nicht beurteilt, da sie das Verfahren auf die Frage der Prozessvoraussetzungen und der Sistierung eingeschränkt hat. Somit besteht kein Anlass, auf die Unterhaltsklage wegen eines Interessenkonflikts nicht einzutreten.
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Rechtsschutzinteresse 4.a) A. führt aus, da die KESB dem Vater keine Obhut für das Kind zugeteilt habe, habe C. gegenüber der Mutter zumindest derzeit keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge. Es mangle dem das Kind vertretenden Vater damit auch an einem Rechtsschutzinteresse zur Geltendmachung von Unterhalt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Klage sei auch aus die- sem Grund nicht einzutreten (Berufung, S. 16).
b) B. wendet ein, C. habe ein Anrecht auf Unterhalt. A. habe sich bisher schon zwei- mal geweigert, diesen einzufordern, um die Regelung einer alternierenden Obhut zu ver- hindern. Mittlerweile habe sich A., welche 2018 noch über ein beträchtliches Vermögen von ca. Fr. 250'000.00 verfügt habe, offenbar ihres gesamten Vermögens entäussert. Dies sei entweder erfolgt, weil sie in den Genuss einer unentgeltlichen Prozessführung kommen wollte, oder aber, weil ein Ausgabenüberschuss vorliege. Zumindest in letzterem Fall benötige C. Unterhalt. Daraus ergebe sich, dass B. ein Rechtsschutzinteresse habe, die vorliegende Angelegenheit zu klären. Demgegenüber würde es A. an jeglichem Inte- resse ermangeln, das vorliegende Unterhaltsverfahren zu behindern (Berufungsantwort, S. 7).
c) Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Par- tei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Erforderlich ist im Regelfall ein per- sönliches Interesse des Klägers, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die ver- langte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss. Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt. Ein solcher Nutzen fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet ist oder überhaupt nicht be- friedet werden kann (zum Ganzen BGer 4A_127/2019 E. 4 mit zahlreichen weiteren Hin- weisen). Eine Prüfung, ob der gewählte und rechtlich grundsätzlich zulässige Weg der Rechtsverwirklichung im Einzelfall zweckmässig ist, ist abzulehnen. Das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses ist nicht zu überspannen; insbesondere darf es nicht aufgrund von Spekulationen über mögliche künftige Entwicklungen (etwa den Ausgang eines ande- ren Verfahrens betreffend) verneint werden (KUKO-DOMEJ, 2021, Art. 59 N 24b mit Hin- weis auf OGer ZH LB160033 vom 18. August 2016 E. 3.3 und BGer 5A_9/2015 E. 4).
Mit vorliegender Unterhaltsklage verlangt C., vertreten durch B., monatliche Unterhaltsbei- träge von mindestens Fr. 500.00 von A. (vi-act. 1, S. 3). Für die Geltendmachung dieser Leistungsklage besteht ein persönliches Interesse des Kinds und zwar das Leistungsinte- resse an der Bezahlung von Unterhalt. Die Klage trägt C. auch einen Nutzen ein, denn bei
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Obsiegen hat ihr A. Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Für das Rechtsschutzinteresse ist ir- relevant, dass die KESB die Obhut der Mutter zuteilte. Zum einen ist die Obhutsfrage noch nicht endgültig entschieden worden, sondern Gegenstand des hängigen Beschwer- deverfahrens bei der Verwaltungsrekurskommission. Zum anderen ist die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter besteht, keine Prozessvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung. Das Rechtsschutzinteresse von C. an der Unter- haltsklage ist somit zu bejahen. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Unterhaltsklage (VV.2021.158-[...]) eingetreten.
Sistierung 5.a) Die Vorinstanz hat den von A. subeventualiter gestellten Antrag um Sistierung des Verfahrens abgewiesen, ohne ihre Erwägungen einlässlich darzulegen (vi-Entscheid, Dis- positiv-Ziff. 2).
b) A. verlangt mit Berufung die Aufhebung des ganzen Entscheids der Vorinstanz vom 11. April 2022. Betreffend die Unterhaltsklage verlangt sie mit Berufung subeventualiter, das Unterhaltsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zu sistieren (Berufung, S. 2 ff.). Im vorliegenden Fall würde die eingeklagte Mutter erst unterhaltspflichtig werden, wenn die von der Kindesschutzbehörde getroffene Betreuungsregelung umgestossen würde, weshalb das Unterhaltsverfahren zu sistieren sei, bis über die weiteren Kinderbe- lange entschieden sei (Berufung, S. 11).
c) B. und C. haben sich zu diesem Antrag nicht geäussert.
d) Vorerst fällt in Betracht, dass der Entscheid, das Verfahren nicht zu sistieren (Zif- fer 2 des Dispositivs des vi-Entscheids), eine prozessleitende Verfügung darstellt. Diese ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Deshalb ist vorerst zu prüfen, ob die von A. erhobene Berufung als Beschwerde gegen den Entscheid der Nicht-Sistierung ent- gegengenommen werden kann. Lehre und Rechtsprechung stehen der Konversion eines Rechtsmittels grundsätzlich – und insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen – kri- tisch gegenüber (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 308–318 ZPO N 51, mit Hinweisen auf die Praxis). Die bei- den Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde unterscheiden sich in verschiedener Hin- sicht: Abweichend geregelt sind namentlich die Rechtsmittelfrist, die Kognition der Rechtsmittelinstanz, die Zulässigkeit von Anschlussrechtsmitteln und Noven, die Frage
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der aufschiebenden Wirkung sowie teilweise die (sachliche) Zuständigkeit (vgl. insb. Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 15 f. EG ZPO, Art. 310, Art. 313, Art. 315, Art. 317 Abs. 2, Art. 320, Art. 323 und Art. 325 f. ZPO). Die Konversion wird deshalb – nicht zuletzt auch mit Blick auf den Vertrauensschutz der Gegenpartei – nur für den Ausnahmefall befürwortet, z.B. wenn die einschlägigen Prozessvorschriften unklar sind oder die Vorinstanz gar keine, eine falsche oder eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und dem Rechts- mittelkläger, der deshalb das falsche Rechtsmittel ergriff, in diesem Zusammenhang gar kein oder höchstens ein leichtes Verschulden anzulasten ist, was namentlich der Fall sein kann, wenn er weder selbst rechtskundig noch anwaltlich vertreten ist (vgl. GVP 2012 Nr. 53; KGer SG BO.2017.14/15 vom 19. März 2018 E. II.3; KGer SG BO.2012.80 vom 16. Juli 2013 E. II.4.b [www.publikationen.sg.ch]; REETZ, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu Art. 308–318 ZPO N 25 und 51). Ist ein Anwalt beteiligt, wird jedenfalls verlangt, dass die- ser den massgebenden Gesetzestext kennt. Dass er neben dem Gesetz auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Lehre konsultieren muss, wird hingegen nicht gefordert (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1).
e) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen eine prozesslei- tende Verfügung zehn Tage. Nachdem A. gegen den ihr am 12. April 2022 zugestellten Entscheid am 12. Mai 2022 Berufung erhoben hat, ist die Beschwerdefrist von zehn Ta- gen verpasst. Die Beschwerdefrist lässt sich ohne Weiteres dem Gesetzestext entneh- men. Deshalb hilft hier auch die (betreffend die Verfügung der Nicht-Sistierung) falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht. Unter diesen Umständen kann auf den sube- ventualiter gestellten Rechtsmittelantrag betreffend (Nicht-) Sistierung nicht eingetreten werden. Einerseits steht das Rechtsmittel der Berufung nicht zur Verfügung und anderer- seits ist die Beschwerdefrist verpasst.
f) Nachdem mit diesem Entscheid die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Klage betreffend Obhut/Betreuung verneint wird, ein Beschwerdeverfahren betreffend Obhut/Betreuung bei der VRK anhängig ist und die Regelung des Kindesunterhalts im Grundsatz von der Regelung der Obhut/Betreuung abhängt, wird die Vorinstanz die Frage der Sistierung des Verfahrens betreffend Kindesunterhalt neu (allenfalls von Amtes we- gen, Art. 126 ZPO) beurteilen müssen.
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nicht beurteilt ist, ist das Verfahren hierfür in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO der Vorinstanz zurückzugeben.
IV.
1.a) Das Kantonsgericht ersetzt den vorinstanzlichen Zwischenentscheid (Eintreten) mit einem verfahrensabschliessenden Endentscheid über die Klage betreffend Obhut/Unter- halt. Demgegenüber wird das Verfahren betreffend Unterhalt bei der Vorinstanz weiterge- hen, allenfalls nach einer Zeit der Sistierung. Der ganz überwiegende Aufwand sowohl während des vorinstanzlichen Verfahrens als auch während des Berufungsverfahrens be- traf die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung einer Klage betreffend Obhut/Betreuung während des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid der KESB. Der weitere Aufwand war gering und rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Deshalb gilt A. sowohl für das auf den Erlass eines Zwischenentscheids beschränkte Verfahren bei der Vorinstanz als auch für das Berufungsverfahren als vollumfänglich obsiegend.
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Sie verlegt die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (STEININ- GER, Dike Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 318 N 16). A. obsiegt vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die in der Höhe unbestrittenen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens von Fr. 700.00 B. aufzuerlegen. Da B. im erstinstanzlichen Verfahren (unter dem Vorbehalt, dass die einzureichenden Unterlagen keine besseren als die behaupteten Ver- hältnisse offenbaren und die Voraussetzungen erfüllt sind) die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde (vi-Entscheid, S. 5), sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten vor- läufig vom Staat zu tragen.
b) Weiter ist B. zur Leistung einer Parteientschädigung an A. zu verpflichten. Ausge- hend von der vorinstanzlich zugesprochenen reduzierten Entschädigung für den unent- geltlichen Rechtsanwalt von A. von Fr. 1'680.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer;
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vi-Entscheid, S. 16) hat B. A. für das erstinstanzliche Verfahren mit dem vollen Honorar von Fr. 2'100.15 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (=Fr. 1'680.10 / 0.8; vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Honorars wird der unentgeltliche Vertreter von A., Rechtsanwalt D., vom Staat mit Fr. 1'680.10 entschädigt. Im Umfang dieser Entschädigung geht die Forderung auf den Staat über.
3.a) Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 221 GKV auf Fr. 2'500.00 festzulegen und ebenfalls vollumfänglich B. aufzuerlegen.
b) B. hat A. ihre Parteikosten auch im Berufungsverfahren zu ersetzen. In Familiensa- chen kann das Honorar der Rechtsvertretung entweder als Pauschale (Art. 20 HonO/SG) oder nach Zeitaufwand (Art. 23 Abs. 2 HonO/SG) bemessen werden. Die Pauschale be- trägt im schriftlichen Rechtsmittelverfahren betreffend Kindesunterhalt Fr. 200.00 bis Fr. 3'750.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO/SG). Der Rechtsanwalt von A. hat auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet und beantragt, dass das Ge- richt die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Ermessen festlegen soll (FO/26). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO/SG). Vorliegend hat der Rechtsan- walt von A. eine siebzehnseitige Berufungsschrift und eine sechsseitige Stellungnahme zur Berufungsantwort eingereicht. Es fand keine Verhandlung statt. Gegenstand des Be- rufungsverfahrens war einzig der Zwischenentscheid betreffend Prozessvoraussetzungen und Sistierung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Pauschale auf Fr. 2'500.00 festzulegen. Zuzüglich Barauslagen von 4% (Art. 28 bis HonO) und Mehrwert- steuer von 7.7% (Art. 29 HonO) resultiert ein Betrag von Fr. 2'800.00. Somit hat B. A. für ihre Parteikosten mit Fr. 2'800.00 zu entschädigen. Da A. die unentgeltliche Rechtspflege umfassend bewilligt wird (vgl. nachstehend), wird für den Fall der Uneinbringlichkeit des Honorars der unentgeltliche Vertreter von A., Rechtsanwalt D., vom Staat mit Fr. 2'262.00 entschädigt (um ein Fünftel reduziertes Honorar von Fr. 2'500.00 [Art. 31 Abs. 3 AnwG] zuzüglich Barauslagen von Fr. 100.00 und 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 162.00). Im Um- fang dieser Entschädigung geht die Forderung auf den Staat über.
FO.2022.15-K2 24/25
der Vorinstanz gutgeheissen wurde (Berufung, S. 17). Gemäss dem vorinstanzlichen Ent- scheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 11. April 2022 weist A. ein monatliches Manko von Fr. 167.90 auf (vi-act. 12/3, S. 2). Zudem verfügt sie gemäss den eingereich- ten Kontoauszügen lediglich über ein Vermögen von Fr. 318.75 (vi-act. 12/2, Beilage 5). Ihre Bedürftigkeit ist somit zu bejahen. Überdies war die Sache weder einfach noch unbe- deutend. Ihr wird die unentgeltliche Rechtspflege somit umfassend bewilligt.
FO.2022.15-K2 25/25
Entscheid